16k16096-23-urteil

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Bitte um Urteilveröffentlichung Urteil vom 25.09.2024 (16 K 16096/23)

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besteht nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO ein Anspruch darauf, eine Kopie von Aus-
zügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen 
aus Datenbanken zu erhalten (BFH, Urteil vom 12. März 2024  – IX R 35/21  –, a.a.O., 
m.w.N.).  
Hierfür besteht jedoch keine generelle Vermutung. Vielmehr obliegt es der betroffenen 
Person, darzulegen, dass die Kopie der personenbezogenen Daten sowie die Mittei-
lung der Informationen nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. a bis h DSGVO für die Wahrneh-
mung der ihr durch die DSGVO verliehenen Rechte nicht genügt. Begehrt die be-
troffene Person die Zurverfügungstellung von Kopien von Dokumenten mit ihren per-
sonenbezogenen Daten, ist es vielmehr an ihr zu benennen, welche ihr durch die 
DSGVO verliehenen Rechte sie auszuüben gedenkt und darzulegen, aus welchen 
Gründen die Zurverfügungstellung von Kopien von Akten mit personenbezogenen Da-
ten hierfür unerlässlich ist. Andernfalls liefe das durch den EuGH aufgestellte Regel -
Ausnahme -Prinzip ins Le ere. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH ist der An-
spruch nach Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DSGVO grundsätzlich auf die Zurverfügungs-
tellung einer Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten der betroffenen Per-
son gerichtet (BFH, Urteil vom 12.  März 202 4 – IX R 35/21  –, a.a.O., m.w.N.).  
Ausgehend von diesen Erwägungen, denen sich der Senat anschließt, haben die Klä-
ger keinen Anspruch auf Übersendung einer Kopie der anonymen Anzeige . Die Kläger 
haben bereits nicht substantiiert dargelegt, dass die begehrt e Kopie für sie unerlässlich 
ist, um die wirksame Ausübung der ihnen durch die DSGVO verliehenen Rechte zu 
ermöglichen. Sofern die Kläger vortragen, dass die Übermittlung l ediglich des Inhaltes 
der anony men Anzeige sich vor dem Hintergrund des Verhaltens des Beklagten  (der 
unwahren Aussage während der Kassen -Nachschau)  und der fehlenden schutzwürdi-
gen Rechte und Freiheiten eines anonymen Dritten  verbiete, vermag der Senat dahin 
gehend nicht erkennen, dass die Kopie für die wirksame Ausübung der ihnen durch  
die DSGVO verliehenen Rechte unerlässlich  ist. Unabhängig davon fehlt es an der 
Darlegung, welche Rechte der DSGVO die Kläger überhaupt beabsichtigen geltend zu 
machen.  
cc) Der Senat kann  daher auch dahinstehen lassen, ob der Anspruch bereits durch die 
Mitteilung des Beklagten, dass die anonyme Anzeige keine personenbezogenen Da-
ten der Kläger zu 2. und 3. enthalte, gegenüber diesen Klägern  erfüllt wurde.
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dd) Zudem kann der Senat dahinstehen lassen, ob es sich, wie vo n der Klägerseite 
vorgetragen , um person enbezogene Daten der Kläger zu 2. und 3. handelt. Der Vor-
trag der Klägerseite, dass e s schlechterdings unmöglich  sei, dass die anonyme An-
zeige nicht Informationen enthalte, die sich auf die Kläger  zu 2.  und 3. als Gesellschaf-
ter bezögen, vermag der Senat j edenfalls nicht nachzuvollziehen.  
ee) Des Weiteren kann der Senat daher auch dahinstehen lassen, ob die Kläger zu 2. 
und 3. bereits dem Grunde nach keinen Anspruch auf Mitteilung des Inhalts der An-
zeige haben, da die begehrten Daten dem Steuerkonto der Kl ägerin zu 1. zugeordnet 
sind.  
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.  
IV. Die Revision wird zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO) zu-
gelassen. Es erscheint klärungswürdig und klärungsbedürftig, ob die an der bisherigen 
Auslegung des Steuergeheimnisses der AO orientierte Interessenabwägung bei ano-
nymen Anzeigen gemäß § 32c Abs.  1 Nr. 1 i.V.m.  § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO  dem 
Art. 23 Abs. 1 DSGVO entspricht, der Beschränkungen nur zulässt, sofern eine solche 
Beschränkung d en Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet und in 
einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme 
darstell t, mithin einen eigenen, unionsrechtlich geprägten Verhältnismäßigkeitsgrund-
satz statuiert.  
 
Rechtsmi ttelbelehrung  
 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die  R e v i s i o n  zu. 
 
Die Revision ist innerhalb  e i n e s  M o n a t s  nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem 
Bundesfinanzhof schriftlich einzulegen. Die Revisionsschrift muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 
Eine Abschrift oder Ausfertigung des Urteils soll ihr beigefügt werden. Die Revision ist innerhalb von  
z w e i  M o n a t e n  nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung 
ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. Die Begrü ndung muss die Erklärung enthalten, inwieweit 
das Urteil angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. Sie muss ferner die bestimmte Bezeich-
nung der Umstände enthalten, aus denen sich eine Rechtsverletzung durch das Urteil ergibt; soweit 
Verfahrensmängel  gerügt werden, muss sie auch die Tatsachen angeben, aus denen sich der Mangel 
ergibt.  
 
Bei der Einlegung und Begründung der Revision vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte 
durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsan walt, einen niedergelassenen 
europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmäch-
tigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsan-
waltsgesellschaften, Wirtsch aftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Part-
nerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen 
tätig werden. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich d er von ihnen 
zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene
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Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst oder durch ent-
sprechend befähigte Beschäftigte anderer Behörd en oder juristischer Personen einschließlich der von 
ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.  
 
Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift: 
Ismanin ger Str. 109, 81675 München, sowie den Telefax -Anschluss: 089/ 9231 -201.  
 
Rechtsmittel können auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs eingelegt 
und begründet werden, der über die vom Bundesfinanzhof zur Verfügung gestellte Zugangs - und Über-
tragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseite „www.egvp.de“ lizenzkosten-
frei heruntergeladen werden. Hier finden Sie auch weitere Informationen über die Einzelheiten des Ver-
fahrens.  
 
Nach Maßgabe von § 52d FGO sind Rechtsanwälte, Behörden und die übrigen in dieser Vorschrift 
genannten P ersonen verpflichtet, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzu-
reichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln.  
 
 
 
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