ergebnisvermerk-und-anlagen-20181107-rev-1-0
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Beratung: GRS (Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit)“
ENTWURF – Stand: 23.10.2018 (2) Der für eine Rückholung erforderliche technische und zeitliche Aufwand darf denjenigen der Einlagerung nicht unverhältnismäßig übersteigen. Die für ei ne Rückholung erforderlichen tech- nischen Einrichtungen sind während des Einlagerungsbetriebes vorzuhalten. (3) Maßnahmen, die der Gewährleistung der Rückholbarkeit dienen, dürfen die Langzeitsicherheit des Endlagers nicht erheblich und nicht mehr als unverm eidlich beeinträchtigen. § 8 Möglichkeit einer Bergung (1) Es ist Vorsorge dafür zu treffen, dass eine Bergung der eingelagerten Endlagergebinde für zu erwartende Entwicklungen des Endlagersystems bis zu 500 Jahren nach dem geplanten Ver- schluss des Endlager s möglich ist. (2) Die Vorsorge gilt als getroffen, wenn für zu erwartende Entwicklungen des Endlagersystems 1. die eingelagerten Endlagergebinde für 500 Jahre nach dem geplanten Verschluss des Endlagers a. individuell aufgefunden und identifiziert werden können, b. mechanisch so stabil sind, dass eine Handhabung ganzer Endlagergebinde möglich ist, und c. gasdicht sind eine Freisetzung von radioaktiven Aerosolen bei der Handha- bung von Abfallgebinden nicht zu erwarten ist sowie 2. eine umfassende Dokumentation über a. das aufgefa hrene Endlagerbergwerk einschließlich seiner Stilllegung, b. sämtliche eingelagerten Endlagergebinde einschließlich ihrer jeweiligen Bela- dung und Position im Endlagerbergwerk und c. die prognostizierte zukünftige Entwicklung des Endlagersystems an mindestens zwei räumlich und organisatorisch getrennten Stellen auf möglichst langfristig verfügbar und lesbar gehalten wirden Speichermedien verfügbar ist . (3) § 7 Absatz 3 gilt entsprechend. 5. Abschnitt: Erkundung, Errichtung, Einlagerungsb etrieb und Stillle- gung des Endlagers § 9 Erkundung des Endlagerstandortes (1) Vor Beginn der Errichtung des Endlagers ist der Endlager standort umfassend von über und unter Tage zu erkunden. (2) Bei der Erkundung sind die für die Sicherheit des Endlagers wesentlichen Standortdaten qua- litätsgesichert und in einem für den Sicherheitsnachweis ausreichenden Umfang zu erheben. Hierfür ist auch der en Genauigkeit oder Variations breite zu ermitteln sowie eine mögliche Ver- änderung dieser Standortdaten während des Betrieb s des Endlagers und des Nachweiszeitrau- mes abzuschätzen . (3) Bei der Erkundung darf das Die Verletzung des Gebirge s im Endlagerbereich und im Falle des § 4 Absatz 2 Nummer 1 insbesondere de sr vorgesehenen einschlusswirksame n Gebirgsbereiches Kommentiert [ESK25]: Nicht erforderlich: Lagerkapazität für komplettes rückgeholtes Inventar Begründung. Darin Verweis auf Begriffsbestimmung im Stan- dAG, die nur das Entfernen der Gebinde beinhaltet und nicht de- ren anschließende Lag erung Kommentiert [EG26]: Nur HAW -Gebinde? Kommentiert [SL27R26]: s.o.
ENTWURF – Stand: 23.10.2018 mit Schächten, Auffahrungen oder Bohrungen ist auf das nur in dem für die ausreichende Da- tenerhebung und die sichere Durchführung der Erkundungsmaßnahmen unvermeidlichen Ausmaß zu beschränken beeinträchtigt werden . (3)(4) Auffahrungen von Alle untertägigen Hohlräumen sind gebirgsschonend aufzufahren vorzunehmen und nach Gebrauch so zu verschließen, dass die Barriereeigenschaften insbe- sondere des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs im Falle des § 4 Absatz 2 Nummer 1 sowie der weiteren Barrieren erhalten bleiben. (4)(5) Alle bei der Erkundung geschaffenen oder angetroffenen Hohlräume und Bohrungen sind zu dokumentieren. Dies gilt auch für solche, die nur vorübergehend bestehen oder nur einen geringfügigen Umfang haben. § 10 Errichtung des Endlagers (1) Die Errichtung des Endlagers umfasst alle Auffahrungen sowie die weiteren über - und unter- tägigen baulichen und technischen Maßnahmen, durch die das Endlager so vorbereitet wird, dass anschließend die Einlagerung von radioaktiven Abfällen erfo lgen kann . Dazu zählen ins- besondere 1. die Errichtung der übertägigen Büro -, Betriebs - und Infrastrukturgebäuden sowie Ein- richtungen zur zeitweiligen Lagerung und Handhabung von Endlagergebinden , 2. die Errichtung der Zugangs - und Bewetterungsbauwerke, 3. das Auffa hren der untertägigen Infrastrukturbereiche und Ansatzpunkte für Zugangs- strecken zu den für die Einlagerung von radioaktiven Abfällen vorgesehenen Bereichen des Endlagerbergwerks und 4. die Installation und Erprobung aller technischen Einrichtungen, die für die Handha- bung und Einlagerung von Endlager gebinden sowie eine mögliche Rückholung von ein- gelagerten Endlagergebinden erforderlich sind , sowie . 4.5. die Erprobung aller technischen Einrichtungen, die für eine mögliche Rückholung von eingelagerten Endlagergebinden erforderlich sind. (2) § 9 Absätze 4 und 5 gelten entsprechend. § 11 Beginn des Einlagerungsbetriebes (1) Der Einlagerungsbetrieb des Endlagers beginnt mit d er erstmaligen Anlieferung von radioakti- ven Abfällen an das Endlagerbergwerk zum Zweck der Endlagerung. (2) Vor Beginn des Einlagerungsbetriebes muss gewährleistet sein, dass 1. die Errichtung des Endlagers nach § 10 abgeschlossen ist, 2. die Handhabung und Einlagerung von Endlagergebinden ohne radioaktive Beladung erfolgreich erprobt wurde, 3. der Sicherheitsnachweis unter Berücksichtigung der abgeschlossenen Errichtung des Endlagers erneuert wurde , 4. ein zum Beginn des Einlagerungsbetriebes umsetzbares Konzept für die Stilllegung des Endlagers vorgelegt wurde und 5. die Voraussetzungen der Genehmigung nach § 9b Absatz 1a des Atomgesetzes weiter- hin erfüllt sind.
ENTWURF – Stand: 23.10.2018 § 12 Grundlagen der Betriebssicherheit (1) Die für den sicheren Betrieb des Endlagers relevanten potenziellen Anlagenzustände sind sys- tematisch abzuleiten und entsprechend ihrer Bedeutung für die Betriebssicherheit den Sicher- heitsebenen Normalbetrieb, anomaler Betrieb, Auslegungsst örfall sowie auslegungsüber- schreitende Störfälle und Ereignisse zu zuordnen. Für diese Sicherheitsebenen und die entspre- chenden Anlagenzustände ist ein Konzept in der Tiefe gestaffelter Abwehr - und Schutz maß- nahmen zu entwickeln und umzusetzen. (2) Maßnahmen wä hrend des Betriebs des Endlagers dürfen die Langzeitsicherheit des Endlager- systems nicht erheblich und nicht mehr als unvermeidlich beeinträchtigen . (3) Für den Normalbetrieb sind Maßnahmen vorzusehen, die den bestimmungsgemäßen Betrieb des Endlagers gewährlei sten und das Eintreten von anderen Anlagenzuständen vermeiden . (4) Für den anomalen Betrieb sind Maßnahmen vorzusehen, die das Eintreten von Störfällen ver- hindern und das Endlager in den Normalbetrieb zurückführen. (5) Für Auslegungsstörfälle sind Maßnahmen vorzusehen, die den Störfall beherrschen und das Endlager in einen sichereren Anlagenzustand zurückführen. (6) Für auslegungsüberschreitende Störfälle sind Maßnahmen vorzusehen, die die Auswirkungen des Störfalles auf die Umgebung soweit wie möglich begrenzen. § 13 Einlagerung von radioaktiven Abfällen (1) Es dürfen nur solche Endlagergebinde in das Endlagerbergwerk eingebracht werden, die die nach § 6 Absatz 5 abzuleitenden Endlagerungsbedingungen erfüllen und bei denen die zustän- dige Behörde nach § 74 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 der Strahlenschutzverordnung die Endla- gerfähigkeit festgestel lt hat . (2) Der für die Einlagerung von radioaktiven Abfällen genutzte Bereich des Endlagerbergwerkes ist auf das notwendige Maß zu beschränken . Diese r ist jeweils zügig aufzufahren, zu beladen, zu verfüllen und gemäß dem Verschlusskonzept sicher gegen das restliche Endlagerbergwerk zu verschließen. (3) Die Handhabung von Endlager gebinden ist möglichst vollständig von den bergmännischen Ar- beiten im Endlagerbergwerk und sonstigen baulichen Arbeiten auf dem Gelände des Endlagers zu trennen. (4) Während des Einlagerun gsbetriebes muss gewährleistet sein, dass die personellen, finanziel- len und technischen Gegebenheiten jederzeit unverzüglich geschaffen werden können, mit denen eine eventuell notwendige kurzfristige Umsetzung des Stilllegungskonzeptes möglich ist. § 14 Stilll egung des Endlagers (1) Nach Abschluss der Einlagerung von radioaktiven Abfällen ist das Endlager so stillzulegen, dass das Endlagersystem den sicheren Einschluss der radioaktiven Abfälle nach § 4 während des Nachweiszeitraumes passiv und wartungsfrei gewährleistet. Die Stilllegung des Endlagers um- fasst insbesondere die möglichst vollständige Verfüllung und den Verschluss aller untertägigen Hohlräume sowie den Rückbau der die Langzeitsicherheit beeinträchtigenden technischen Ein- richtungen. (2) Vor Beginn der planmäßigen Stilllegung muss gewährleistet sein, dass
ENTWURF – Stand: 23.10.2018 1. die Einlagerung aller für die Entsorgung in diesem Endlager vorgesehenen radioaktiven Abfälle abgeschlossen ist, 2. die langfristige Verfügbarkeit der bislang für dieses Endlager angefallenen Speicherda- ten gemäß § 38 StandAG sichergestellt ist, 3. eine Sicherheitsüberprüfung und Bewertung des Endlagers entsprechend § 9h in Ver- bindung mit § 19a Absätze 3 und 4 Absatz 1 des A tomgesetzes durchgeführt wurde und auf dieser Grundlage die Festlegungen zum Verschluss nach der Genehmigung nach § 9b Absatz 1a des Atomgesetzes verbessert konkretisiert wurde n. 6. Abschnitt: Entsorgung von sonstigen radioaktiven Abfällen am selben Standort § 15 Entsorgung von sonstigen radioaktiven Abfällen am selben Standort (1) Die zusätzliche Entsorgung schwach - und mittelradioaktiver Abfälle am Standort des Endlagers für hochradioaktive Abfälle ist zulässig, wenn hierdurch die Sicherheit der Endlagerung der hochradioakt iven Abfälle nicht beeinträchtigt wird. (2) Die Robustheit des sicheren Einschlusses der hochradioaktiven Abfälle darf für zu erwartende Entwicklungen durch die zusätzliche Entsorgung von schwach - und mittel radioaktiven Abfällen nicht beeinträchtigt werden . Für abweichende Entwicklungen dürfen sich mögliche Austragun- gen von Radionukliden aus den hochradioaktiven Abfällen durch die zusätzliche Entsorgung schwach - und mittel radioaktiver Abfälle nicht erheblich erhöhen. (3) Für die Endlagerung der schwach - und mitte lradioaktiven Abfälle ist ein separates Endlager- bergwerk aufzufahren. Zwischen der technischen Infrastruktur dieses Endlagerbergwerkes und der des Endlagerbergwerkes für hochradioaktive Abfälle dürfen keine wechselseitigen Ab- hängigkeiten oder Beeinfluss ungen bestehen. Die weitergehenden Anforderungen an Be- triebs - und Langzeitsicherheit des Endlagerbergwerkes für schwach - und mittelradioaktive Ab- fälle sind nicht Gegenstand dieser Verordnung. Die übertägige Handhabung und Behandlung der hochradioaktiven und schwach - und mittel radioaktiven Abfälle ist zu trennen, soweit die Trennung mit der Vermeidung unnötiger Strahlenexposition nach § 8 des Strahlenschutzgeset- zes vereinbar ist. (4) Absatz 3 gilt nicht für geringe Mengen schwach- und mittelradioaktiver Abfälle, deren Gesamt- volumen gegenüber dem an diesem Standort e inzulagernden Gesamtvolumen an hochradio- aktiven Abfälle n deutlich kleiner ist . 7. Abschnitt: Sicherheitsnachweis § 16 Sicherheitsnachweis (1) Als wesentliche Grundlage für die Genehmigung des Endlagers nach § 9b Absatz 1a des Atom-gesetzes ist ein umfassender Sicherheitsnachweis für die Errichtung, den Einlagerungsb etrieb und die Stilllegung des Endlagers sowie den anschließenden Nachweiszeitraum zu führen. In diesem ist die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung sowie der einschlägigen Re- gelungen insbesondere des Atomgesetzes, des Strahlenschutzgesetzes, des Bundesberggeset- zes, des Bundes bodenschutzgesetzes sowie des Wasserhaushaltsgesetzes und der auf der Grundlage dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen darzulegen . Kommentiert [EG28]: Ans Ende verschieben (Schlussbestim- mungen)? Kommentiert [FA VE29]: Explizit: „Für dieses Endlagerberg- werk gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nicht.“?
ENTWURF – Stand: 23.10.2018 (2) Der Sicherheitsnachweis hat alle Informationen, Analysen und Argumente, die die Sicherheit des Endlagers belegen, zu umfassen und darzulegen, wodurch das Vertrauen in diese Bewer- tung begründet ist. Dabei ist die Darstellung und Umsetzung einer systematischen Strategie zur Identifizierung, Bewertung und Handhabung von Ungewissheiten erforderlich . (3) Für jede n wesentlich en Schritt ist der Sicherheitsnachweis auf der Grundlage aller zu diesem Zeitpunkt vorliegenden, für das Endlagersystem relevanten Informationen neu zu erbringen . Wesentliche Schritte nach Satz 1 sind insbesondere 1. der Antrag auf Genehmigung des Endlagers nach § 9b Absatz 1a des Atomgesetzes, 2. der Beginn des Einlagerungsbetriebes nach § 11, 3. eine mögliche Rückholung von bereits eingelagerten Abfällen , 4. die Stilllegung des Endlagers nach § 14 . (4) Grundlage für einen Sicherheitsnachweis ist eine Sicherheitsanalyse nach § 17 und § 18. Die Eingangsdaten dieser Sicherheitsanalyse müssen aktuell und qualitätsgesichert sein. Soweit an anderen St andorten ermittelte Daten verwendet werden, ist die Übertragbarkeit dieser Daten zu begründen. Die Einhaltung von allgemeinen und numerischen Kriterien muss unter Berück- sichtigung aller Ungewissheiten mit ausreichender Zuverlässigkeit gegeben sein. § 17 Betrie bliche Sicherheitsanalyse (1) Die betriebliche Sicherheits analyse hat alle Anlagen zustände des Endlagers einschließlich der übertägigen Anlagen während der Errichtung, des Einlagerungsbetriebes und der Stilllegung zu erfassen . Insbesondere sind anlagenspezifische Störfallbetrachtungen nach Absatz 2 unter Berücksichtigung der Anlagenzustände durchzuführen, um den erforderlichen Schutz von Mensch und Umwelt sowie die Robustheit des Endlagersystems während des Einlagerungsb e- trieb s und der Stilllegung zu belegen. (2) Bei der Störfallbetrachtung sind für die sicherheitsbezogenen Systeme, Teilsysteme und Ein- zelkomponenten die jeweiligen Wahrscheinlichkeiten von Einwirkungen, Ausfällen oder von Abweichungen vom Normalbetrieb nach § 12 ermitteln und die Auswirkungen auf die jeweils zugehörige Sicherheitsfunktion zu analysieren. Die Auswirkungen der untersuchten Ausfälle auf die Betriebs - und Langzeit sicherheit ist darzustellen . § 18 Langzeitsicherheit sanalyse (1) Die Langzeitsicherheitsanalyse muss den gesamten Nachweiszeitraum umfassen und mindes- tens die folgende n Bereiche abdecken : 1. den sicheren Einschluss der radioaktiven Abfälle einschließlich des Ausschlusses von Kritikalität nach § 4 in Verbindung mit § 21 , 2. die Integrität und Robustheit des einschlusswirksamen Gebirgsbereiches nach § 19 im Falle des § 4 Absatz 2 Nummer 1 oder die Integrität und Robustheit der wesentlichen technischen und geotechnischen Barrieren nach § 20 im Falle des § 4 Absatz 2 Num- mer 2 sowie Robustheit der weiteren Barrieren und sonstigen Komponenten des End- lagersystems, 3. die Abschätzung der zusätzliche n jährliche n effektive n Dosen, die durch das Austreten von Radionukliden aus den radioaktiven Abfällen entstehen können, nach § 22§ 21 Absätze 2 und 3 , 4. den Ausschluss von Kritikalität entsprechend § 8 . Kommentiert [FA VE30]: Verweis auf § 18? Kommentiert [SL31R30]: Nein, denn § 18 regelt nur Maßnah- men zur Gewährleistung der Rückholbar keit, nicht eine Rückholung selbst.
ENTWURF – Stand: 23.10.2018 Dabei ist das Verhalten des Endlagersystems als Ganzes zu analysieren und entsprechend der relevanten potenziellenzu erwar tenden und abweichenden Entwicklungen des Endlagersys- tems nach § 3 darzustellen. (2) Als Daten - und Informationsg Grundlage d er Langzeitsicherheitsanalyse ist insbesondere Fol- gendes detailliert zu beschreiben : 1. die zu Grunde liegende Auslegung des Endlagersystems, 2. die qualitätsgesicherte Erhebung und Auswertung von Daten und Informationen aus Standorterkundung, sowie Forschung und Entwicklung zum vorgesehenen End lager- system, 3. die qualitätsgesicherte Umsetzung der Anforderungen an technische und geotechni- sche Barrieren, 4. die Identifizierung, Charakterisierung und Modellierung sicherheitsrelevanter Pro- zesse sowie die diesbezügliche Vertrauensbildung und Qualifizierung der Modelle , 5. die umfassende Identifizierung und abdeckende Analyse der relevanten potenziel- lenzu erwartenden und abweichenden Entwicklungen des Endlagersystems und ihre Einordnung nach § 3. (3) Für die numerische Analyse des Langzeitverhaltens des Endlagers sind ausgehend von denim Hinblick auf die in Absatz 2 genannten Grundlagen sind geeignete numerische Rechnungen auf der Basis einer möglichst realitätsnahen Modellierung durchzuführen. Es sind Ungewiss heits - und Sensitivitätsanalysen durchzuführen, um die möglichen Ausprägungen der potenziellen Entwicklungen des Endlagersystems sowie den Einfluss bestehender Ungewissheiten insbe- sondere in den Eingangsdaten einschätzen zu können. Dabei sind auch Modellunsicherheiten zu berücksichtigen. § 19 Einschlusswirksamer Gebirgsbereich Geologische Barriere als wesentliche Barriere (1) Im Fall des § 4 Absatz 2 Nummer 1 ist die Robustheit und der Er halt der Integrität des ein- schlusswirksamen Gebirgsbereiches über den Nachweiszeitraum für die zu erwartenden Ent- wicklungen nachzuweisen. (2) Der einschlusswirksame Gebirgsbereich ist unter Berücksichtigung der zu erwartenden Ent- wicklungen räumlich eindeutig zu definieren. (3) Zum Nachweis des Erhalts der Integrität des einschlusswirksamen Gebirgsbereiches ist unter Berücksichtigung der weiteren technischen und geotechnischen Barrieren sowie der Eigen- schaften der einzulagernden Abfälle für den Nachweiszeitraum insbesondere nachzuweisen , dass 1. die Ausbildung von sekundären Fluidwegsamkeiten innerhalb des einschlusswirksa- men Gebirgsbereichs ausgeschlossen ist, die zum Eindringen oder Austreten von er- heblichen Fluid mengen führen können, 2. im einschlusswirksamen Gebirgsbereich vorhandenes Porenwasser nicht am aktuellen hydrologischen Kreislauf außerhalb des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs teil- nimmt; d ies gilt als erfüllt, wenn die Ausbreitung von Schadstoffen im einschlusswirk- samen Gebirgsbereich durch advektive Transportprozesse nicht schneller als die Aus- breitung durch diffusive Transportprozesse erfolgt, Kommentiert [EG32]: Redaktionell einheitlich durchziehen Kommentiert [FA VE33]: Definition Kommentiert [FA VE34]: Definition Kommentiert [ESK35]: Definition erforderlich? Kommentiert [FA VE36]: „Nachweis“ wird fast inflationär ver- wendet -> umformulieren? „Nachweis muss auch unter Berücksichtigung von … weiterhin füh- bar sein .“? Kommentiert [ESK37]: Zu scharf? Abgleich mit SiAnf 2010 Kommentiert [SL38]: Haben wir hier ein halbwegs einheitliches Verständnis? Die Asse -Laugen z.B. sind m.E. eindeutig erhebliche Mengen Kommentiert [ESK39]: „von erheblichen Fluidmengen“?
ENTWURF – Stand: 23.10.2018 3. die zu erwartenden Beanspruchungen die Dilata nzfestigkeiten der Gesteinsformatio- nen des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs außerhalb der auffahrungsbedingten Auflockerungszonen nicht überschreiten, 4. die zu erwartenden Fluiddrücke die Fluiddruckbelastbarkeiten der Gesteinsformatio- nen des einschlusswir ksamen Gebirgsbereichs nicht in einer Weise überschreiten, die zu einem erheblich erhöhten Zutritt von Fluiden in den einschlusswirksamen Gebirgs- bereich führt , 5. durch die Temperaturentwicklung die Barrierewirkung des einschlusswirksamen Ge- birgsbereichs nich t erheblich beeinträchtigt wird und 6. die möglichen Auswirkungen der in das Endlagerbergwerk eingebrachten Materialien auf die chemischen Verhältnisse im Einlagerungsbereich die Barrierewirkung des ein- schlusswirksamen Gebirgsbereiches nicht erheblich beeintr ächtigen . (4) Beim Nachweis der Integrität des einschlusswirksamen Gebirgsbereiches sind sämtliche inner-halb dieses Gebirgsbereiches aufzufahrenden Hohlräume und die zu ihrer Abdichtung und ih- rem Verschluss vorgesehenen technischen und geotechnischen Barrieren zu berücksichtigen. Es ist nachzuweisen, dass die für den Erhalt der Integrität relevanten Eigenschaften der tech- nischen und geotechnischen Barrieren mindestens über den Zeitraum erhalten bleiben, wäh-rend dessen diese Barrieren für den sicheren Einschluss der radioaktiven Abfälle nach dem Sicherheitskonzept erforderlich sind. (5) Die Anforderungen, die zum Nachweis der Langzeitsicherheit an technische oder geotechni- sche Barrieren gestellt werden, sind zu spezifizieren. Es ist nachzuweisen, dass die Herstellung und Errichtung der Barrieren nach diesen Anforderungen einschließlich einer Qualitätssiche- rung nach dem Stand von Wissenschaft und Technik möglich ist. Die Herstellung, Errichtung und Funktion dieser Barrieren muss erprobt sein, soweit ihre Robustheit nicht anderweitig nachgewiesen werden kann und keine Sicherheitsreserven in einem Umfang bestehen, die den Verzicht auf eine Erprobung erlauben. § 20 Technische und geotechnische Barrieren als wesentliche Barrieren (1) Im Fall des § 4 Absatz 2 Nummer 2 ist die Robustheit und der Erhalt der Integrität des Systems der wesentlichen technischen und geotechnischen Barrieren über den Nachweiszeitraum für die zu erwartenden Entwi cklungen nachzuweisen. (2) Für die Anforderung nach Absatz 1 ist unter Berücksichtigung der geologischen und hydroge-ologischen Umgebung, der Eigenschaften der weiteren Barrieren des Endlagersystems sowie der Eigenschaften der einzulagernden Abfälle insbesonder e nachzuweisen, dass 1. die im Einlagerungsbereich möglicherweise ablaufenden chemischen und physikali-schen Prozesse, insbesondere Korrosion und Erosion, die Einschlusswirkung der we- sentlichen technischen und geotechnischen Barrieren nicht erheblich beeinträc htigen ; 2. im umgebenden Gebirge auftretende Spannungen sowie mögliche Gebirgsbewegun- gen die Integrität der Abfallbehälter nicht erheblich beeinträchtigen; 3. die Temperaturentwicklung die Einschluss wirkung der technischen und geotechni- schen Barrieren nicht erhe blich beeinträchtigen . (3) Die für den Nachweis nach Absatz 1 zu Grunde gelegten Anforderungen an die wesentlichen technischen und geotechnischen Barrieren sind zu spezifizieren. Es ist nachzuweisen, dass ihre Herstellung und Errichtung nach diesen Spezifikationen in der erforderlichen Anzahl ein- schließlich einer Qualitätssicherung nach dem Stand von Wissenschaft und Technik möglich
ENTWURF – Stand: 23.10.2018 ist. Die Herstellung und Errichtung dieser Barrieren muss unter realistischen Bedingungen er- probt sein. Ihr e Funktion unter diesen Bedingungen muss nachgewiesen sein. (4) Es ist nachzuweisen, dass die für den Erhalt der Integrität relevanten Eigenschaften der weite- ren Barrieren des Endlagersystems und insbesondere des Gebirges im Einlagerungsbereich mindestens über den Zeitraum erhalten bleiben, während dessen diese für den sicheren Ein- schluss der radioaktiven Abfälle nach dem Sicherheitskonzept erforderlich sind . § 21 Kriterien für den sicheren Einschluss (1) Austragungen aus dem Bereich der wesentlichen Barrieren sind als geringfügig an zusehen, wenn während des Nachweiszeitraumes 1. jährlich höchstens ein Anteil von [ 10-9] der Masse der eingelagerten radioaktiven Ab- fälle aus dem Bereich der wesentlichen Barrieren ausgetragen werden und 2. das Verhältnis von aktueller Gesamtaktivität derjenigen Radionuklide aus den radio- aktiven Abfällen , die den Bereich der wesentlichen Barrieren verlassen haben, zur Ak- tivität aller einzulagernden radioaktiven Abfälle am 01. Januar 2023 , jeweils gewichtet nach Anlage 2, zu keinem Zeitpunkt größer ist als [ 10-7]. (2) Eine sich selbst tragende Kettenreaktion kann ausgeschlossen werden, wenn der berechnete Neutronenmultiplikationsfaktor kleiner ist als 0,95. Die Berechnung erfolgt nach Anlage 1. § 21 § 22 Dosiswerte für den Nachweiszeitraum (1) Die Einhaltung des mit der Endlagerung zu erzielenden Schutzniveaus ist nachzuweisen. Dazu ist als Indikator für die zu erwartenden Entwicklungen sowie für die abweichenden Entwick- lungen die zusätzliche jährliche effektive Dosis abzuschätzen, die während d es Nachweiszeit- raums durch das Austreten von Radionukliden, die aus den eingelagerten radioaktiven Abfäl-len stammen, für Einzelpersonen der Bevölkerung auftreten kann. Dabei sind die Lebensbe- dingungen zum Zeitpunkt der Nachweisführung für den gesamten Nach weiszeitraum zu un- terstellen. (2) Für zu erwartende Entwicklungen darf die nach Absatz 1 abgeschätzte zusätzliche effektive Jahresd osis Dosis während des Nachweiszeitraumes höchstens nur im Bereich von 10 Mikro- sievert pro Kalenderjahr liegen. (3) Für abweichende Entwicklungen darf die nach Absatz 1 abgeschätzte zusätzliche effektive Jah- resd osis Dosis während des Nachweiszeitraumes 100 Mikrosievert pro Kalenderjahr nicht überschreiten. (4) Für die Migration von Radionukliden, die in den baulichen und technischen Komponenten des Endlagersystems natürlich vorkommen, sowie die Mobilisierung von im umgebenden Gebirge natürlich vorkommenden Radionukliden gilt § 148 des Strahlenschutzgesetzes. 8. Abschnitt: Optimierung und Sicherheitsm anagement § 22 § 23 Optimierung des Endlagersystems Dieser Paragraph befindet sich derzeit in Überarbeitung. Ziel ist eine inhaltliche Angleichung an das bestehende kerntechnische Regelwerk mit den zwei wesentlichen Inhalten Kommentiert [ESK40]: „geringfügig“ ganz raus? -> „Der sichere Einschluss ist nachgewiesen , wenn …“ Kommentiert [SL41R40]: Bezug auf Geringfügigkeit dient der Kontinuität zu SiAnf 2010 Kommentiert [SL42]: Wie groß ist denn der Massenanteil von Nicht -Radionukliden (Strukturteile, Hüllrohre, etc.) in den Abfällen? Kommentiert [A43]: Tag nach der Abschaltung der letzten AKW. Zu diesem Zeitpunkt hat das Abfallinventar die größtmögliche Ge- samtaktivität Kommentiert [FA VE44]: Analog StrlSchG Kommentiert [EG45]: Juristen: ist gewährleistet, dass von der Aufsicht verlangte Maßnahmen auch vom Betreiber umzusetzen sind? Kommentiert [EG46]: Optimierung findet vor allem bei der Auslegung des Endlagers statt Kommentiert [FA VE47R46]: Bei Änderungen der Genehmi- gung (ggf. rein bergrechtlich) immer Einfluss auf Langzeitsicherheit prüfen Ist das hier zu regeln? Kommentiert [SL48R46]: Zu Sicherheitskonzept verschieben?
ENTWURF – Stand: 23.10.2018 - Umfassende Überprüfung und Bewertung des Sicherheitskonzeptes einschließlich Identifizie- rung von möglichen Optimierungs maßnahmen im Rahmen der periodischen Sicherheitsüber- prüfungen - Verpflichtung des Betreibers zur selbstständigen kontinuierlichen Verfolgung des relevanten Standes von Wissenschaft und Technik . (1) Das Sicherheitskonzept für das Endlager und das daraus abgeleitete Endlagersystem sind zu optimieren. Die Optimierung des Endlagersystems ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Beachtung der Ausgewogenheit folgender Z iele durchzuführen : 1. Langzeitsicherheit des Endlagers, insbesondere Qualität und Robustheit des sicheren Ein- schlusses der radioaktiven Abfälle, 2. Betriebssicherheit des Endlagers einschließlich Strahlenschutz für das Betriebspersonal und die Bevölkerung . (2) Die schrittweise Planung und Auslegung des Endlagersystems unter Abwägung der Optimie- rungsziele nach Absatz 1 ist darzustellen und nachvol lziehbar zu begründen . Die Optimierung ist so lange fortzuführen, bis ein weiterer Sicherheitsgewinn nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann .. Zusätzlich ist während der Errichtung, des Betriebs und der Stilllegung des Endlagers eine ko ntinuierliche weitere Optimierung gemäß diese r Ziele vorzu- nehmen. (3) Soweit Maßnahmen zur Optimierung des Endlagersystems aus abweichenden Entwicklungen nach § 3 Absatz 3 abgeleitet werden, ist sicherzustellen, dass diese Maßnahmen für zu erwar- tende Entwicklungen nach § 3 Absatz 2 die Sicherheit des Endlagers nicht unverhältnismäßig beeinträchtigen . Maßnahmen, die aus postulierten Entwicklungen nach § 3 Absatz 4 vors org- lich zu betrachtenden postulierten Entwicklungen abgeleitet werden, dürfen für zu erwar- tende und abweichende Entwicklungen die Sicherheit des Endlagers nicht erheblich beein- trächtigen . Die Optimierung zur Verringerung möglicher Auswirkungen von zukünftigen menschlichen Aktivitäten nach § 3 Absatz 5 ist nachrangig durchzuführen. (4) Im Rahmen der kontinuierlichen Opt imierung nach Absatz 2 ist insbesondere für dieErneue- rung des Sicherheitsnachweises vor den wesentlichen Schritte n nach § 16 Absatz 3 sowie bei den periodischen Sicherheitsüberprüfungen nach § 9h Nummer 1 in Verbindung mit § 19a Ab-satz 3 und 4 des Atomgesetzes ist eine Optimierung auf der Grundlage umfassender Sicher- heits analysen vorzunehmen. Dabei ist das Sicherheitskonzept des Endlagersystems nach dem Stand von Wissenschaft und Technik grundlegend zu überprüfen und eine Untersuchung mög- licher Alternativen durchzuführen. Erkenntnisse aus dem Betrieb des Endlagers s ind zu berück- sichtigen. (5) Aus den Ergebnissen der Optimierung nach Absatz 4 sind mögliche Maßnahmen zur Verbesse- rung der Sicherheit des Endlagers abzuleiten. Diese sind gemeinsam mit den Ergebnissen der Optimierung der Genehmigungsbehörde vorzulegen. Die Genehmigungsbehörde legt fest, welche Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit des Endlagers vom Betreiber umzusetzen sind. (4)(6) Darüber hinaus kann der Betreiber der Genehmigungsbehörde jederzeit begründete Vorschläge für Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit des Endlagers vorlegen. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend. § 23 § 24 Sicherheitsmanagement Kommentiert [FA VE49]: Und Verpflichtung zu Umsetzung von geeigneten Optimierungsmaßnahmen Kommentiert [FAP50]: s.o. Kommentiert [MS51]: Wir haben im StandAG Schritte, d ie da- mit nicht kompatibel sind. Was soll jetzt in welchem Teil der im Stan- dAG vorgesehenen Vorgehen passieren? Kommentiert [SL52R51]: Inkompatibilität mit StandAG sehe ich nicht. Man kann hier aber einen Verweis auf die SiUnt vorsehen Kommentiert [EG53]: Entsprechung in § 16 (Auslegung)? Kommentiert [MS54]: Das is t eine für die Sicherheit des Projek- tes lebensgefährliche Forderungen. Wenn sie wörtlich ausgeführt wird, ist jeder berechtigt, mit dem Wort „Optimierung“ von geprüf- ten Unterlagen und Vorgängen beliebig abzuweichen. Die in Deutschland klare Vorgabe, dass s ich an genehmigte und geprüfte Unterlagen zu halten ist, wird hier zum Verschwinden gebracht. Kommentiert [SL55R54]: Überzeugt. Satz streichen. Kommentiert [MS56]: Das könnte eine Anforderung werden, zur Ausführung innerhalb des Prozesses der Erstellung der Unterla- gen. Aber dann muss der Prozess genau dort verortet werden. Kommentiert [FAP57]: Langzeitsicherheit Kommentiert [FAP58]: s.o. Kommentiert [MS59]: Hier gilt formal das gleiche wie für den ersten Teil des Absatzes. Kommentiert [SL60R59]: ??? Kommentiert [MS61]: Hier würde es ausreichen, diese Festle- gungen einerseits für die „wesentlichen Schritte“ und andererseits für die PSÜ zu machen. Der Text sollte beschreiben, was konkret dort zu tun ist. Kommentiert [SL62]: Begründung: Verweis auf kontinuierliche Identifizierung von Optimierungspotential (Sicherheitsmanagement - § Kommentiert [EG63]: Merkposten: Suche nach Optimierungs- potential (vgl. KKW -Regelwerk)
ENTWURF – Stand: 23.10.2018 (1) Der Betreiber einer Anlage nach § 9b Absatz 1a des Atomgesetzes hat innerhalb seines Unter- nehmens ein Sicherheitsmanagement z u etablieren. Das Sicherheitsmanagement ist auf die folgenden übergeordneten Ziele auszurichten: 1. Realisierung eines selbsthinterfragenden und lernenden Verfahrens in allen Phasen der Endlagerung einschließlich der Standortauswahl, 2.1. Gewährleistung , dass der Sicherheit in allen Phasen der Endlagerung oberste Priorität zukommt, 3.2. Gewährleistung der dauerhaften passiven Sicherheit des Endlagersystems nach dem Verschluss als oberstes Sicherheits ziel sowie 3. Realisierung eines selbsthinterfragenden und lernenden V erfahrens in allen Phasen der Endlagerung einschließlich der Standortauswahl , 4. stetige Verbesserung der Sicherheit und Förderung der Sicherheitskultur. (2) Alle an der Endlagerung beteiligten Institutionen bilden ein System miteinander verbundener, interagierender Akteure, die sich gegenseitig in ihrer Sicherheitskultur beeinflussen. In diesem Bewusstsein ist es Aufgabe der Leitungsebenen aller beteiligten In stitutionen Die Unterneh- mensleitung ist dafür verantwortlich, 1. den Vorrang der Sicherheit als Leitprinzip zu etablieren, 2. ein Bekenntnis zur Sicherheit in allen Entscheidungen und im gelebten Verhalten zu zeigen, 3. für die Beschäftigten eine Atmosphäre zu schaffen, die die stetige Weiterentwicklung einer positiven Sicherheitskultur sowie das selbstreflektierende Verhalten auf allen Ebenen der Organisation fördert, 4. die Eindeutigkeit und Klarheit von Zuständigkeiten und Verantwortungsregelungen in- nerhalb der und zwischen den beteiligten Organisation en und im Kontakt nach außen zu gewährleisten, sowie 5. die Kooperation innerhalb der eigenen Organisation sowie den Austausch mit den an- deren beteiligten Organisationen zu fö rdern. (3) Folgende übergeordnete Aspekte des Sicherheitsmanagements sind zu beachten: 1. die Kontinuität aller für die erfolgreiche Durchführung des Endlagerprojektes erforder- lichen Prozesse und Strukturen sowie Ressourcen über mehrere Generationen auch unter sich ändernden organisatorischen, nationalen und internationalen Randbedin- gungen, 2.1. die Schaffung und Erhaltung eines geeigneten Umfeldes für die Gewinnung, Verfol- gung, Bewertung und Umsetzung für das Endlagerprojekt relevanter wissenschaftli- cher Erkenntnisse und Einschätzungen, 3.1. die rechtzeitige Beachtung möglicher Einflüsse, die zu Verzögerungen des Endlager- projektes führen können (z. B. ungeplanter Nachweisbedarf, neue technische Entwick- lungen, geänderte Sicherheitsanforderungen). (3) Der Vorhabenträ ger nach § 3 StandAG hat z Zur Umsetzung des Sicherheitsmanagements ist ein geeignetes Managementsystem einzurichten, kontinuierlich zu pflegen und nach den Prin-zipien für Managementsysteme regelmäßig zu prüfen und zu verbessern. Dieses Management- system gibt der dient insbesondere folgenden Zwecken: 1. Sicherstellung, dass Gewährleistung und stetigen Verbesserung der Sicherheit oberste Priorität gegenüber anderen Managementzielen haben; 2. und unterstützt die Entwicklung und den Erhalt einer hohen Sicherheitskultur ; Kommentiert [SL64]: Von VO -Ermächtigung n icht abgedeckt Kommentiert [SL65R64]: Verordnung über Sicherheits- untersuchungen Kommentiert [SL66]: Sicherheitsanforderungen richten sich an den Betreiber des Endlagers. Kommentiert [SL67R66]: Genehmigungsbehörde mit adressie- ren § 1: Disclaimer: Prinzipiell ist Betreiber Adressat, soweit nicht explizit andere benannt Kommentiert [SL68]: Eindeutiger: Kooperation nur in der eige- nen Organisation Ggf. Punkte trennen