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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Beratung: GRS (Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit)

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ENTWURF  – Stand:  23.10.2018 
(2) Der für eine Rückholung erforderliche technische und zeitliche Aufwand darf denjenigen der 
Einlagerung nicht unverhältnismäßig übersteigen. Die für ei ne Rückholung erforderlichen tech-
nischen Einrichtungen sind während des Einlagerungsbetriebes vorzuhalten.  
(3) Maßnahmen, die der Gewährleistung der Rückholbarkeit dienen, dürfen die Langzeitsicherheit 
des Endlagers nicht erheblich und nicht mehr als unverm eidlich beeinträchtigen.  
 
§ 8 Möglichkeit einer Bergung  
(1) Es ist Vorsorge dafür zu treffen, dass eine Bergung der eingelagerten Endlagergebinde für zu 
erwartende Entwicklungen des Endlagersystems bis zu 500 Jahren nach dem geplanten Ver-
schluss des Endlager s möglich ist.  
(2) Die Vorsorge gilt als getroffen, wenn  für zu erwartende Entwicklungen des Endlagersystems  
1. die eingelagerten Endlagergebinde für 500 Jahre nach dem geplanten Verschluss des Endlagers  
a. individuell aufgefunden und identifiziert werden können,  
b. mechanisch so stabil sind, dass eine Handhabung ganzer Endlagergebinde 
möglich ist, und  
c. gasdicht sind eine Freisetzung von radioaktiven Aerosolen bei der Handha-
bung von Abfallgebinden nicht zu erwarten ist  
sowie  
2. eine umfassende Dokumentation über  
a. das aufgefa hrene Endlagerbergwerk einschließlich seiner Stilllegung,  
b. sämtliche eingelagerten Endlagergebinde einschließlich ihrer jeweiligen Bela-
dung und Position im Endlagerbergwerk und  
c. die prognostizierte zukünftige Entwicklung des Endlagersystems  
an mindestens zwei räumlich und organisatorisch getrennten Stellen auf möglichst 
langfristig verfügbar und lesbar  gehalten wirden Speichermedien verfügbar ist . 
(3) § 7 Absatz 3 gilt entsprechend.  
 
5. Abschnitt:  Erkundung, Errichtung,  Einlagerungsb etrieb  und Stillle-
gung des Endlagers  
§ 9 Erkundung des Endlagerstandortes  
(1) Vor Beginn der Errichtung des Endlagers ist der  Endlager standort umfassend von über und  
unter Tage zu erkunden. 
(2) Bei der Erkundung sind die für die Sicherheit des Endlagers wesentlichen Standortdaten qua-
litätsgesichert und in einem für den Sicherheitsnachweis ausreichenden Umfang zu erheben.  
Hierfür ist auch der en Genauigkeit oder Variations breite zu ermitteln sowie eine mögliche Ver-
änderung dieser Standortdaten während des Betrieb s des Endlagers  und des Nachweiszeitrau-
mes abzuschätzen . 
(3) Bei der Erkundung darf das Die Verletzung des  Gebirge s im Endlagerbereich  und im Falle des § 
4 Absatz 2 Nummer 1 insbesondere de sr vorgesehenen  einschlusswirksame n Gebirgsbereiches  Kommentiert [ESK25]: Nicht erforderlich: Lagerkapazität für 
komplettes rückgeholtes Inventar  
Begründung. Darin Verweis auf Begriffsbestimmung im Stan-
dAG, die nur das Entfernen der Gebinde beinhaltet und nicht de-
ren anschließende Lag erung  
Kommentiert [EG26]: Nur HAW -Gebinde?  
Kommentiert [SL27R26]: s.o.
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mit Schächten, Auffahrungen oder Bohrungen ist  auf das nur in dem für die ausreichende Da-
tenerhebung und die sichere Durchführung der Erkundungsmaßnahmen unvermeidlichen 
Ausmaß zu beschränken beeinträchtigt  werden .  
(3)(4) Auffahrungen von Alle untertägigen Hohlräumen  sind gebirgsschonend  aufzufahren  
vorzunehmen  und nach Gebrauch so zu verschließen, dass die Barriereeigenschaften insbe-
sondere des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs im Falle des § 4 Absatz 2 Nummer 1 sowie 
der weiteren Barrieren erhalten bleiben.  
(4)(5) Alle bei der Erkundung geschaffenen oder  angetroffenen Hohlräume und Bohrungen 
sind zu dokumentieren. Dies gilt auch für solche, die nur vorübergehend bestehen oder nur 
einen geringfügigen Umfang haben. 
 
§ 10 Errichtung des Endlagers  
(1) Die Errichtung des Endlagers  umfasst  alle Auffahrungen sowie die weiteren über - und unter-
tägigen baulichen und technischen Maßnahmen, durch die das Endlager so vorbereitet wird, 
dass anschließend die Einlagerung von radioaktiven Abfällen erfo lgen kann . Dazu zählen ins-
besondere  
1. die Errichtung der übertägigen Büro -, Betriebs - und Infrastrukturgebäuden sowie Ein-
richtungen zur zeitweiligen Lagerung und Handhabung von Endlagergebinden , 
2. die Errichtung der Zugangs - und Bewetterungsbauwerke,  
3. das Auffa hren der untertägigen Infrastrukturbereiche und Ansatzpunkte für Zugangs-
strecken zu den für die Einlagerung von radioaktiven Abfällen vorgesehenen Bereichen 
des Endlagerbergwerks und  
4. die Installation und Erprobung aller technischen Einrichtungen, die für die Handha-
bung und Einlagerung von Endlager gebinden sowie eine mögliche Rückholung von  ein-
gelagerten Endlagergebinden erforderlich sind , sowie . 
4.5. die Erprobung aller technischen Einrichtungen, die für eine mögliche Rückholung von 
eingelagerten Endlagergebinden erforderlich sind.  
(2) § 9 Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.  
 
§ 11 Beginn des Einlagerungsbetriebes  
(1) Der Einlagerungsbetrieb des Endlagers beginnt mit d er erstmaligen  Anlieferung von radioakti-
ven Abfällen an das Endlagerbergwerk zum Zweck der Endlagerung. 
(2) Vor Beginn des Einlagerungsbetriebes muss gewährleistet sein, dass  
1. die Errichtung des Endlagers nach § 10 abgeschlossen ist,  
2. die Handhabung und Einlagerung von Endlagergebinden ohne radioaktive Beladung 
erfolgreich erprobt wurde,  
3. der Sicherheitsnachweis unter Berücksichtigung der abgeschlossenen Errichtung des 
Endlagers erneuert wurde , 
4. ein zum Beginn des Einlagerungsbetriebes  umsetzbares Konzept für die Stilllegung des 
Endlagers vorgelegt wurde  und 
5. die Voraussetzungen der Genehmigung nach § 9b Absatz 1a des Atomgesetzes weiter-
hin erfüllt sind.
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§ 12 Grundlagen der Betriebssicherheit  
(1) Die für den sicheren Betrieb des Endlagers relevanten potenziellen Anlagenzustände sind sys-
tematisch abzuleiten und entsprechend ihrer Bedeutung für die Betriebssicherheit den  Sicher-
heitsebenen Normalbetrieb, anomaler Betrieb, Auslegungsst örfall sowie auslegungsüber-
schreitende Störfälle und Ereignisse zu zuordnen. Für diese Sicherheitsebenen und die entspre-
chenden Anlagenzustände ist ein Konzept in der Tiefe gestaffelter Abwehr - und Schutz maß-
nahmen zu entwickeln und umzusetzen.   
(2) Maßnahmen wä hrend des Betriebs des Endlagers dürfen die Langzeitsicherheit des Endlager-
systems nicht erheblich und nicht mehr als unvermeidlich beeinträchtigen . 
(3) Für den Normalbetrieb sind Maßnahmen vorzusehen, die den bestimmungsgemäßen Betrieb 
des Endlagers gewährlei sten und das Eintreten von anderen Anlagenzuständen vermeiden . 
(4) Für den anomalen Betrieb sind Maßnahmen vorzusehen, die das Eintreten von Störfällen ver-
hindern und das Endlager in den Normalbetrieb zurückführen.  
(5) Für Auslegungsstörfälle sind Maßnahmen vorzusehen, die den Störfall  beherrschen und das 
Endlager in einen sichereren Anlagenzustand zurückführen.  
(6) Für auslegungsüberschreitende Störfälle sind Maßnahmen vorzusehen, die die Auswirkungen 
des Störfalles auf die  Umgebung soweit wie möglich begrenzen.  
 
§ 13 Einlagerung von radioaktiven Abfällen  
(1) Es dürfen nur solche Endlagergebinde  in das Endlagerbergwerk eingebracht werden, die die 
nach § 6 Absatz 5 abzuleitenden Endlagerungsbedingungen erfüllen  und bei denen die zustän-
dige Behörde nach § 74 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 der Strahlenschutzverordnung die Endla-
gerfähigkeit festgestel lt hat . 
(2) Der für die Einlagerung von radioaktiven Abfällen genutzte Bereich des Endlagerbergwerkes  
ist auf das notwendige Maß zu beschränken . Diese r ist jeweils zügig  aufzufahren,  zu beladen, 
zu verfüllen und gemäß dem Verschlusskonzept sicher gegen das  restliche Endlagerbergwerk  
zu verschließen.  
(3) Die Handhabung von Endlager gebinden ist möglichst vollständig von den bergmännischen Ar-
beiten im Endlagerbergwerk und sonstigen baulichen Arbeiten auf dem Gelände des Endlagers 
zu trennen. 
(4) Während des Einlagerun gsbetriebes muss gewährleistet sein, dass die personellen, finanziel-
len und technischen Gegebenheiten jederzeit unverzüglich geschaffen werden können, mit 
denen  eine eventuell notwendige kurzfristige Umsetzung des Stilllegungskonzeptes möglich 
ist. 
 
§ 14 Stilll egung  des Endlagers  
(1) Nach Abschluss der Einlagerung von radioaktiven Abfällen ist das Endlager so stillzulegen, dass 
das Endlagersystem den sicheren Einschluss der radioaktiven Abfälle nach  § 4 während des 
Nachweiszeitraumes passiv und wartungsfrei gewährleistet.  Die Stilllegung des Endlagers um-
fasst insbesondere die möglichst vollständige Verfüllung und den Verschluss aller untertägigen 
Hohlräume sowie den Rückbau der die Langzeitsicherheit beeinträchtigenden technischen Ein-
richtungen.  
(2) Vor Beginn der planmäßigen Stilllegung muss gewährleistet sein, dass
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1. die Einlagerung aller für die Entsorgung in diesem Endlager vorgesehenen radioaktiven 
Abfälle abgeschlossen ist,  
2. die langfristige Verfügbarkeit der bislang für dieses Endlager angefallenen Speicherda-
ten gemäß § 38 StandAG sichergestellt ist,  
3. eine Sicherheitsüberprüfung und Bewertung des Endlagers entsprechend § 9h in Ver-
bindung mit § 19a Absätze 3 und 4 Absatz 1  des A tomgesetzes durchgeführt wurde und 
auf dieser Grundlage die Festlegungen zum Verschluss  nach der Genehmigung nach § 
9b Absatz 1a des Atomgesetzes  verbessert konkretisiert wurde n. 
 
6. Abschnitt:  Entsorgung  von sonstigen radioaktiven Abfällen  am selben 
Standort  
§ 15 Entsorgung  von sonstigen radioaktiven Abfällen am selben Standort  
(1) Die zusätzliche Entsorgung schwach - und mittelradioaktiver Abfälle am Standort des Endlagers 
für hochradioaktive Abfälle ist zulässig, wenn hierdurch die Sicherheit der Endlagerung der 
hochradioakt iven Abfälle nicht beeinträchtigt wird.  
(2) Die Robustheit des sicheren Einschlusses der  hochradioaktiven Abfälle darf für zu erwartende 
Entwicklungen durch die zusätzliche Entsorgung von schwach - und mittel radioaktiven Abfällen 
nicht beeinträchtigt werden . Für abweichende Entwicklungen dürfen sich mögliche Austragun-
gen von Radionukliden aus den hochradioaktiven Abfällen durch die zusätzliche Entsorgung 
schwach - und mittel radioaktiver Abfälle nicht erheblich erhöhen.  
(3) Für die Endlagerung der schwach - und mitte lradioaktiven Abfälle ist ein separates Endlager-
bergwerk aufzufahren. Zwischen der technischen Infrastruktur dieses Endlagerbergwerkes 
und der des Endlagerbergwerkes für hochradioaktive Abfälle dürfen keine wechselseitigen Ab-
hängigkeiten oder Beeinfluss ungen bestehen. Die weitergehenden Anforderungen an Be-
triebs - und Langzeitsicherheit des Endlagerbergwerkes für schwach - und mittelradioaktive Ab-
fälle sind nicht Gegenstand dieser Verordnung. Die übertägige Handhabung und Behandlung 
der hochradioaktiven und schwach - und mittel radioaktiven Abfälle ist zu trennen, soweit die 
Trennung mit der Vermeidung unnötiger Strahlenexposition nach § 8 des Strahlenschutzgeset-
zes vereinbar ist.  
(4) Absatz 3 gilt nicht für geringe Mengen schwach- und mittelradioaktiver Abfälle,  deren Gesamt-
volumen gegenüber dem an diesem Standort e inzulagernden Gesamtvolumen an hochradio-
aktiven Abfälle n deutlich kleiner ist . 
 
7. Abschnitt:  Sicherheitsnachweis  
§ 16 Sicherheitsnachweis  
(1) Als wesentliche Grundlage für die Genehmigung des Endlagers nach § 9b Absatz 1a des Atom-gesetzes ist ein umfassender Sicherheitsnachweis für die Errichtung, den Einlagerungsb etrieb  
und die Stilllegung des Endlagers sowie den anschließenden Nachweiszeitraum  zu führen. In 
diesem ist die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung sowie der einschlägigen Re-
gelungen insbesondere des Atomgesetzes, des Strahlenschutzgesetzes, des Bundesberggeset-
zes, des Bundes bodenschutzgesetzes sowie des Wasserhaushaltsgesetzes  und der auf der 
Grundlage dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen darzulegen . Kommentiert [EG28]: Ans Ende verschieben (Schlussbestim-
mungen)?  
Kommentiert [FA VE29]: Explizit: „Für dieses Endlagerberg-
werk gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nicht.“?
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(2) Der Sicherheitsnachweis hat alle Informationen, Analysen und Argumente, die die Sicherheit 
des Endlagers belegen,  zu umfassen und darzulegen, wodurch das Vertrauen in diese Bewer-
tung begründet ist. Dabei ist die Darstellung und Umsetzung einer systematischen Strategie 
zur Identifizierung, Bewertung und Handhabung von Ungewissheiten erforderlich .  
(3) Für jede n wesentlich en Schritt ist der Sicherheitsnachweis  auf der Grundlage aller zu diesem 
Zeitpunkt  vorliegenden, für das Endlagersystem relevanten Informationen neu zu erbringen . 
Wesentliche Schritte  nach Satz 1 sind insbesondere 
1. der Antrag auf Genehmigung des Endlagers nach  § 9b Absatz 1a des Atomgesetzes,  
2. der Beginn des Einlagerungsbetriebes  nach  § 11,  
3. eine  mögliche  Rückholung von bereits eingelagerten Abfällen , 
4. die Stilllegung des Endlagers  nach  § 14 . 
(4) Grundlage für einen  Sicherheitsnachweis ist eine Sicherheitsanalyse  nach § 17 und § 18. Die 
Eingangsdaten dieser Sicherheitsanalyse müssen aktuell und qualitätsgesichert  sein. Soweit an 
anderen St andorten ermittelte Daten verwendet werden, ist die Übertragbarkeit dieser Daten 
zu begründen.  Die Einhaltung von allgemeinen und numerischen Kriterien muss unter Berück-
sichtigung aller Ungewissheiten  mit ausreichender Zuverlässigkeit gegeben sein. 
 
§ 17 Betrie bliche Sicherheitsanalyse  
(1) Die betriebliche Sicherheits analyse  hat alle Anlagen zustände des Endlagers einschließlich der 
übertägigen Anlagen während der Errichtung, des  Einlagerungsbetriebes  und der Stilllegung  
zu erfassen . Insbesondere sind anlagenspezifische Störfallbetrachtungen nach Absatz 2 unter 
Berücksichtigung der Anlagenzustände durchzuführen, um den erforderlichen Schutz von 
Mensch  und Umwelt sowie die Robustheit des Endlagersystems während des Einlagerungsb e-
trieb s und der Stilllegung  zu belegen.  
(2) Bei der Störfallbetrachtung sind für die sicherheitsbezogenen Systeme, Teilsysteme und  Ein-
zelkomponenten die jeweiligen Wahrscheinlichkeiten von Einwirkungen, Ausfällen oder von 
Abweichungen vom Normalbetrieb nach  § 12 ermitteln  und die Auswirkungen auf die jeweils 
zugehörige Sicherheitsfunktion zu analysieren. Die Auswirkungen  der untersuchten Ausfälle 
auf die Betriebs - und Langzeit sicherheit ist darzustellen .  
 
§ 18 Langzeitsicherheit sanalyse  
(1) Die Langzeitsicherheitsanalyse muss den gesamten Nachweiszeitraum umfassen und mindes-
tens die folgende n Bereiche abdecken : 
1. den sicheren Einschluss der radioaktiven Abfälle  einschließlich des Ausschlusses von 
Kritikalität  nach § 4 in Verbindung mit § 21 , 
2. die Integrität und Robustheit  des einschlusswirksamen Gebirgsbereiches  nach  § 19  im 
Falle des § 4 Absatz  2 Nummer 1 oder  die Integrität und Robustheit der wesentlichen 
technischen und geotechnischen Barrieren nach  § 20 im Falle des § 4 Absatz  2 Num-
mer 2 sowie Robustheit der weiteren Barrieren und sonstigen Komponenten des End-
lagersystems,  
3. die Abschätzung der zusätzliche n jährliche n effektive n Dosen, die durch das Austreten 
von Radionukliden aus den radioaktiven Abfällen entstehen können,  nach  § 22§ 21  
Absätze 2 und 3 ,  
4. den Ausschluss von Kritikalität entsprechend § 8 .  Kommentiert [FA VE30]: Verweis auf § 18?  
Kommentiert [SL31R30]: Nein, denn § 18 regelt nur Maßnah-
men zur Gewährleistung der Rückholbar keit, nicht eine Rückholung 
selbst.
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Dabei ist das Verhalten des Endlagersystems als Ganzes zu analysieren und entsprechend der 
relevanten potenziellenzu erwar tenden und abweichenden  Entwicklungen des Endlagersys-
tems nach § 3 darzustellen.  
(2) Als Daten - und Informationsg Grundlage d er Langzeitsicherheitsanalyse ist insbesondere Fol-
gendes detailliert zu beschreiben : 
1. die zu  Grunde liegende Auslegung des Endlagersystems,  
2. die qualitätsgesicherte Erhebung und Auswertung von Daten und Informationen aus 
Standorterkundung, sowie Forschung und Entwicklung zum vorgesehenen End lager-
system,  
3. die qualitätsgesicherte Umsetzung der Anforderungen an technische und geotechni-
sche Barrieren,  
4. die Identifizierung, Charakterisierung und Modellierung sicherheitsrelevanter Pro-
zesse sowie die diesbezügliche Vertrauensbildung und Qualifizierung  der Modelle ,  
5. die umfassende Identifizierung und abdeckende Analyse der relevanten potenziel-
lenzu erwartenden und abweichenden  Entwicklungen des Endlagersystems und ihre 
Einordnung nach § 3.  
(3) Für die numerische Analyse des Langzeitverhaltens des Endlagers sind ausgehend von denim 
Hinblick auf die  in Absatz 2 genannten Grundlagen  sind geeignete numerische Rechnungen auf 
der Basis einer möglichst realitätsnahen Modellierung durchzuführen. Es  sind Ungewiss heits - 
und Sensitivitätsanalysen durchzuführen, um die möglichen Ausprägungen der potenziellen 
Entwicklungen des Endlagersystems sowie den Einfluss bestehender Ungewissheiten insbe-
sondere in den Eingangsdaten einschätzen zu können. Dabei sind auch Modellunsicherheiten 
zu berücksichtigen.  
 
§ 19 Einschlusswirksamer Gebirgsbereich Geologische Barriere als wesentliche 
Barriere  
(1) Im Fall des  § 4 Absatz 2 Nummer 1 ist die Robustheit und der Er halt der Integrität des ein-
schlusswirksamen Gebirgsbereiches über den Nachweiszeitraum für die zu erwartenden Ent-
wicklungen nachzuweisen.  
(2) Der einschlusswirksame Gebirgsbereich ist unter Berücksichtigung der zu erwartenden Ent-
wicklungen räumlich eindeutig zu definieren.  
(3) Zum Nachweis des Erhalts der Integrität des einschlusswirksamen Gebirgsbereiches ist unter 
Berücksichtigung der weiteren technischen und geotechnischen Barrieren sowie der Eigen-
schaften der einzulagernden Abfälle für den Nachweiszeitraum insbesondere nachzuweisen , 
dass  
1. die Ausbildung von sekundären Fluidwegsamkeiten innerhalb des einschlusswirksa-
men Gebirgsbereichs ausgeschlossen ist, die zum Eindringen oder Austreten von er-
heblichen Fluid mengen  führen können,  
2. im einschlusswirksamen Gebirgsbereich vorhandenes Porenwasser nicht am aktuellen 
hydrologischen Kreislauf außerhalb des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs teil-
nimmt; d ies gilt als erfüllt, wenn die Ausbreitung von Schadstoffen im einschlusswirk-
samen Gebirgsbereich durch advektive Transportprozesse nicht schneller als die  Aus-
breitung durch diffusive Transportprozesse erfolgt,  Kommentiert [EG32]: Redaktionell einheitlich durchziehen  
Kommentiert [FA VE33]: Definition  
Kommentiert [FA VE34]: Definition  
Kommentiert [ESK35]: Definition erforderlich?  
Kommentiert [FA VE36]: „Nachweis“ wird fast inflationär ver-
wendet -> umformulieren?  
„Nachweis muss auch unter Berücksichtigung von … weiterhin füh-
bar sein .“? 
Kommentiert [ESK37]: Zu scharf? Abgleich mit SiAnf 2010  
Kommentiert [SL38]: Haben wir hier ein halbwegs einheitliches 
Verständnis? Die Asse -Laugen z.B. sind m.E. eindeutig erhebliche 
Mengen  
Kommentiert [ESK39]: „von erheblichen Fluidmengen“?
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3. die zu erwartenden Beanspruchungen die Dilata nzfestigkeiten der Gesteinsformatio-
nen des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs außerhalb der auffahrungsbedingten 
Auflockerungszonen nicht überschreiten,  
4. die zu erwartenden Fluiddrücke die Fluiddruckbelastbarkeiten der Gesteinsformatio-
nen des einschlusswir ksamen Gebirgsbereichs nicht in einer Weise überschreiten, die 
zu einem erheblich erhöhten Zutritt von Fluiden  in den einschlusswirksamen Gebirgs-
bereich führt , 
5. durch die Temperaturentwicklung die Barrierewirkung des einschlusswirksamen Ge-
birgsbereichs nich t erheblich beeinträchtigt wird  und 
6. die möglichen Auswirkungen der in das Endlagerbergwerk eingebrachten Materialien 
auf die chemischen Verhältnisse im Einlagerungsbereich die Barrierewirkung des ein-
schlusswirksamen Gebirgsbereiches nicht erheblich beeintr ächtigen . 
(4) Beim Nachweis der Integrität des einschlusswirksamen Gebirgsbereiches sind sämtliche inner-halb dieses Gebirgsbereiches aufzufahrenden Hohlräume und die zu ihrer Abdichtung und ih-
rem Verschluss vorgesehenen technischen und geotechnischen Barrieren zu berücksichtigen. 
Es ist nachzuweisen, dass die für den Erhalt der Integrität relevanten Eigenschaften der tech-
nischen und geotechnischen Barrieren mindestens über den Zeitraum erhalten bleiben, wäh-rend dessen diese Barrieren für den sicheren Einschluss  der radioaktiven Abfälle nach dem 
Sicherheitskonzept erforderlich sind.  
(5) Die Anforderungen, die zum Nachweis der Langzeitsicherheit an technische  oder geotechni-
sche  Barrieren gestellt werden, sind zu spezifizieren. Es ist nachzuweisen, dass die Herstellung  
und Errichtung der Barrieren nach diesen Anforderungen einschließlich einer Qualitätssiche-
rung nach dem Stand von Wissenschaft und Technik möglich ist. Die Herstellung, Errichtung 
und Funktion dieser Barrieren muss erprobt sein, soweit ihre Robustheit nicht anderweitig 
nachgewiesen werden kann und keine  Sicherheitsreserven in einem Umfang bestehen, die den 
Verzicht auf eine Erprobung erlauben.  
 
§ 20 Technische und geotechnische Barrieren  als wesentliche Barrieren  
(1) Im Fall des  § 4
 Absatz 2 Nummer 2  ist die Robustheit und der Erhalt der Integrität  des Systems  
der wesentlichen technischen und geotechnischen Barrieren über den Nachweiszeitraum für 
die zu erwartenden Entwi cklungen nachzuweisen. 
(2) Für die Anforderung nach Absatz 1 ist unter Berücksichtigung der geologischen und hydroge-ologischen Umgebung, der Eigenschaften der weiteren Barrieren des Endlagersystems sowie 
der Eigenschaften der einzulagernden Abfälle insbesonder e nachzuweisen, dass  
1. die im Einlagerungsbereich möglicherweise ablaufenden chemischen und physikali-schen Prozesse, insbesondere Korrosion und Erosion, die Einschlusswirkung der we-
sentlichen technischen und geotechnischen Barrieren nicht erheblich beeinträc htigen ; 
2. im umgebenden Gebirge auftretende Spannungen sowie mögliche Gebirgsbewegun-
gen die Integrität der Abfallbehälter nicht erheblich beeinträchtigen;  
3. die Temperaturentwicklung die Einschluss wirkung der technischen und geotechni-
schen Barrieren nicht erhe blich beeinträchtigen . 
(3) Die für den Nachweis nach Absatz 1 zu Grunde gelegten Anforderungen an die wesentlichen 
technischen und geotechnischen Barrieren sind zu spezifizieren. Es ist nachzuweisen, dass ihre 
Herstellung und Errichtung nach diesen Spezifikationen in der erforderlichen Anzahl ein-
schließlich einer Qualitätssicherung nach dem Stand von Wissenschaft und Technik möglich
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ENTWURF  – Stand:  23.10.2018 
ist. Die Herstellung und Errichtung dieser Barrieren muss unter realistischen Bedingungen er-
probt sein. Ihr e Funktion  unter diesen Bedingungen muss nachgewiesen sein.  
(4) Es ist nachzuweisen, dass die für den Erhalt der Integrität relevanten Eigenschaften der  weite-
ren Barrieren des Endlagersystems und insbesondere des Gebirges  im Einlagerungsbereich 
mindestens über  den Zeitraum erhalten bleiben, während dessen diese für den sicheren Ein-
schluss der radioaktiven Abfälle nach dem Sicherheitskonzept erforderlich sind . 
 
§ 21 Kriterien für den sicheren Einschluss  
(1) Austragungen aus dem Bereich der wesentlichen Barrieren sind als geringfügig an zusehen,  
wenn während des Nachweiszeitraumes  
1. jährlich höchstens ein Anteil von [ 10-9] der Masse  der eingelagerten radioaktiven Ab-
fälle  aus dem Bereich der wesentlichen Barrieren  ausgetragen werden und  
2. das Verhältnis von aktueller Gesamtaktivität derjenigen Radionuklide aus den radio-
aktiven Abfällen , die den Bereich der wesentlichen Barrieren verlassen haben, zur Ak-
tivität aller einzulagernden  radioaktiven Abfälle  am 01. Januar 2023 , jeweils gewichtet 
nach Anlage 2,  zu keinem Zeitpunkt größer ist als [ 10-7]. 
(2) Eine sich selbst tragende  Kettenreaktion kann ausgeschlossen werden, wenn der berechnete 
Neutronenmultiplikationsfaktor kleiner ist als 0,95. Die Berechnung erfolgt nach  Anlage 1. 
 
§ 21 § 22 Dosiswerte für den Nachweiszeitraum  
(1) Die Einhaltung des mit der Endlagerung zu erzielenden Schutzniveaus ist nachzuweisen. Dazu 
ist als Indikator für die zu erwartenden Entwicklungen sowie für die abweichenden Entwick-
lungen die zusätzliche jährliche effektive Dosis abzuschätzen, die während d es Nachweiszeit-
raums durch das Austreten von Radionukliden, die aus den eingelagerten radioaktiven Abfäl-len stammen,  für Einzelpersonen der Bevölkerung auftreten kann. Dabei sind die Lebensbe-
dingungen zum Zeitpunkt der Nachweisführung für den gesamten Nach weiszeitraum zu un-
terstellen.  
(2) Für zu erwartende Entwicklungen darf die nach Absatz 1 abgeschätzte zusätzliche effektive 
Jahresd osis Dosis während des Nachweiszeitraumes höchstens nur im Bereich von 10 Mikro-
sievert pro Kalenderjahr liegen.  
(3) Für abweichende Entwicklungen darf die nach Absatz 1 abgeschätzte zusätzliche effektive Jah-
resd osis Dosis während des Nachweiszeitraumes 100 Mikrosievert pro Kalenderjahr nicht 
überschreiten.  
(4) Für die Migration von Radionukliden, die in den baulichen und technischen Komponenten des 
Endlagersystems natürlich vorkommen, sowie die Mobilisierung von im umgebenden Gebirge 
natürlich vorkommenden Radionukliden  gilt § 148 des Strahlenschutzgesetzes.   
 
8. Abschnitt:  Optimierung und Sicherheitsm anagement  
§ 22 § 23 Optimierung des Endlagersystems  
Dieser Paragraph befindet sich derzeit  in Überarbeitung. Ziel ist eine inhaltliche Angleichung an das 
bestehende kerntechnische Regelwerk mit den zwei wesentlichen Inhalten  Kommentiert [ESK40]: „geringfügig“ ganz raus? -> „Der sichere 
Einschluss ist nachgewiesen , wenn …“  
Kommentiert [SL41R40]: Bezug auf Geringfügigkeit dient der 
Kontinuität zu SiAnf 2010  
Kommentiert [SL42]: Wie groß ist denn der Massenanteil von 
Nicht -Radionukliden (Strukturteile, Hüllrohre, etc.) in den Abfällen?  
Kommentiert [A43]: Tag nach der Abschaltung der letzten AKW. 
Zu diesem Zeitpunkt hat das Abfallinventar die größtmögliche Ge-
samtaktivität  
Kommentiert [FA VE44]: Analog StrlSchG  
Kommentiert [EG45]: Juristen: ist gewährleistet, dass von der 
Aufsicht verlangte Maßnahmen auch vom Betreiber umzusetzen 
sind?  
Kommentiert [EG46]: Optimierung findet vor allem bei der 
Auslegung des Endlagers statt  
Kommentiert [FA VE47R46]: Bei Änderungen  der Genehmi-
gung (ggf. rein bergrechtlich) immer Einfluss auf Langzeitsicherheit 
prüfen 
Ist das hier zu regeln?  
Kommentiert [SL48R46]: Zu Sicherheitskonzept verschieben?
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ENTWURF  – Stand:  23.10.2018 
- Umfassende Überprüfung und Bewertung des Sicherheitskonzeptes einschließlich Identifizie-
rung von möglichen Optimierungs maßnahmen im Rahmen der periodischen Sicherheitsüber-
prüfungen  
- Verpflichtung des Betreibers zur selbstständigen kontinuierlichen Verfolgung des relevanten 
Standes von Wissenschaft und Technik . 
(1) Das Sicherheitskonzept für das Endlager und das daraus abgeleitete Endlagersystem sind zu 
optimieren. Die Optimierung des Endlagersystems ist unter Berücksichtigung aller Umstände 
des Einzelfalls und unter Beachtung der Ausgewogenheit folgender Z iele durchzuführen : 
1. Langzeitsicherheit des Endlagers, insbesondere Qualität und Robustheit des sicheren Ein-
schlusses der radioaktiven Abfälle,  
2. Betriebssicherheit des Endlagers einschließlich Strahlenschutz für das Betriebspersonal 
und die Bevölkerung . 
(2) Die schrittweise Planung und Auslegung des Endlagersystems unter Abwägung der Optimie-
rungsziele nach Absatz 1  ist darzustellen und nachvol lziehbar zu begründen . Die Optimierung 
ist so lange fortzuführen, bis ein weiterer Sicherheitsgewinn nur mit unverhältnismäßigem 
Aufwand erreicht werden kann .. Zusätzlich ist während der Errichtung, des Betriebs und der 
Stilllegung des Endlagers eine ko ntinuierliche weitere Optimierung gemäß diese r Ziele vorzu-
nehmen. 
(3) Soweit Maßnahmen zur Optimierung des Endlagersystems aus abweichenden Entwicklungen 
nach  § 3 Absatz 3 abgeleitet werden, ist sicherzustellen, dass diese Maßnahmen für zu erwar-
tende Entwicklungen nach  § 3 Absatz 2 die Sicherheit des Endlagers nicht unverhältnismäßig 
beeinträchtigen . Maßnahmen, die aus postulierten Entwicklungen nach  § 3 Absatz 4 vors org-
lich zu betrachtenden postulierten Entwicklungen abgeleitet werden, dürfen für zu erwar-
tende und abweichende Entwicklungen die Sicherheit des Endlagers  nicht erheblich beein-
trächtigen . Die Optimierung zur Verringerung möglicher Auswirkungen von zukünftigen 
menschlichen Aktivitäten nach § 3 Absatz 5 ist nachrangig durchzuführen.  
(4) Im Rahmen der kontinuierlichen Opt imierung nach  Absatz 2 ist insbesondere für dieErneue-
rung des Sicherheitsnachweises vor den  wesentlichen Schritte n nach § 16  Absatz 3 sowie bei 
den periodischen Sicherheitsüberprüfungen nach § 9h Nummer 1 in Verbindung mit § 19a Ab-satz 3 und 4 des Atomgesetzes ist eine Optimierung auf der Grundlage umfassender Sicher-
heits analysen  vorzunehmen. Dabei ist das Sicherheitskonzept des Endlagersystems nach dem 
Stand von Wissenschaft und Technik grundlegend zu überprüfen und eine Untersuchung mög-
licher Alternativen durchzuführen. Erkenntnisse aus dem Betrieb des Endlagers s ind zu berück-
sichtigen. 
(5) Aus den Ergebnissen der Optimierung nach Absatz 4 sind mögliche Maßnahmen zur Verbesse-
rung der Sicherheit des Endlagers abzuleiten. Diese sind gemeinsam mit den Ergebnissen der 
Optimierung der Genehmigungsbehörde vorzulegen. Die Genehmigungsbehörde legt fest, 
welche Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit des Endlagers vom Betreiber umzusetzen 
sind. 
(4)(6) Darüber hinaus kann der Betreiber der Genehmigungsbehörde jederzeit begründete 
Vorschläge für Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit des Endlagers vorlegen. Absatz 5 
Satz 3 gilt entsprechend.  
 
§ 23 § 24 Sicherheitsmanagement  Kommentiert [FA VE49]: Und Verpflichtung zu Umsetzung von 
geeigneten Optimierungsmaßnahmen  
Kommentiert [FAP50]: s.o. 
Kommentiert [MS51]: Wir haben im StandAG Schritte, d ie da-
mit nicht kompatibel sind. Was soll jetzt in welchem Teil der im Stan-
dAG vorgesehenen Vorgehen passieren?  
 
Kommentiert [SL52R51]: Inkompatibilität mit StandAG sehe 
ich nicht. Man kann hier aber einen Verweis auf die SiUnt vorsehen  
Kommentiert [EG53]: Entsprechung in § 16 (Auslegung)?  
Kommentiert [MS54]: Das is t eine für die Sicherheit des Projek-
tes lebensgefährliche Forderungen. Wenn sie wörtlich ausgeführt 
wird, ist jeder berechtigt, mit dem Wort „Optimierung“ von geprüf-
ten Unterlagen und Vorgängen beliebig abzuweichen. Die in Deutschland klare Vorgabe, dass s ich an genehmigte und geprüfte 
Unterlagen zu halten ist, wird hier zum Verschwinden gebracht.  
Kommentiert [SL55R54]: Überzeugt. Satz streichen.  
Kommentiert [MS56]: Das könnte eine Anforderung werden, 
zur Ausführung innerhalb des Prozesses der Erstellung der Unterla-
gen. Aber dann muss der Prozess genau dort verortet werden.  
Kommentiert [FAP57]: Langzeitsicherheit  
Kommentiert [FAP58]: s.o. 
Kommentiert [MS59]: Hier gilt formal das gleiche wie für den 
ersten Teil des Absatzes.  
Kommentiert [SL60R59]: ??? 
Kommentiert [MS61]: Hier würde es ausreichen, diese Festle-
gungen einerseits für die „wesentlichen Schritte“ und andererseits 
für die PSÜ zu machen.  
Der Text sollte beschreiben, was konkret dort zu tun ist.  
Kommentiert [SL62]: Begründung: Verweis auf kontinuierliche 
Identifizierung von Optimierungspotential (Sicherheitsmanagement -
§ 
Kommentiert [EG63]: Merkposten: Suche nach Optimierungs-
potential (vgl. KKW -Regelwerk)
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ENTWURF  – Stand:  23.10.2018 
(1) Der Betreiber einer Anlage nach § 9b Absatz 1a des Atomgesetzes hat innerhalb seines Unter-
nehmens ein Sicherheitsmanagement z u etablieren. Das Sicherheitsmanagement ist auf die 
folgenden übergeordneten Ziele auszurichten:  
1. Realisierung eines selbsthinterfragenden und lernenden Verfahrens in allen Phasen 
der Endlagerung einschließlich der Standortauswahl,  
2.1. Gewährleistung , dass der Sicherheit in allen Phasen der Endlagerung oberste Priorität 
zukommt,  
3.2. Gewährleistung der dauerhaften passiven Sicherheit des Endlagersystems nach dem 
Verschluss als oberstes Sicherheits ziel sowie  
3. Realisierung eines selbsthinterfragenden und lernenden V erfahrens in allen Phasen 
der Endlagerung  einschließlich der Standortauswahl ,  
4. stetige Verbesserung der Sicherheit und Förderung der Sicherheitskultur. 
(2) Alle an der Endlagerung beteiligten Institutionen bilden ein System miteinander verbundener, 
interagierender Akteure, die sich gegenseitig in ihrer Sicherheitskultur beeinflussen. In diesem 
Bewusstsein ist es Aufgabe der Leitungsebenen aller beteiligten In stitutionen Die Unterneh-
mensleitung ist dafür verantwortlich,  
1. den Vorrang der Sicherheit als Leitprinzip zu etablieren,  
2. ein Bekenntnis zur Sicherheit in allen Entscheidungen und im gelebten Verhalten zu 
zeigen,  
3. für die Beschäftigten eine Atmosphäre zu schaffen, die die stetige Weiterentwicklung einer positiven Sicherheitskultur sowie das selbstreflektierende Verhalten auf allen Ebenen der Organisation fördert,  
4. die Eindeutigkeit und Klarheit von Zuständigkeiten und Verantwortungsregelungen in-
nerhalb der und zwischen den beteiligten Organisation en und im Kontakt nach außen 
zu gewährleisten, sowie  
5. die Kooperation innerhalb der eigenen Organisation sowie den Austausch mit den an-
deren beteiligten Organisationen zu fö rdern. 
(3) Folgende übergeordnete Aspekte des Sicherheitsmanagements sind zu beachten:  
1. die Kontinuität aller für die erfolgreiche Durchführung des Endlagerprojektes erforder-
lichen Prozesse und Strukturen sowie Ressourcen über mehrere Generationen auch 
unter  sich ändernden organisatorischen, nationalen und internationalen Randbedin-
gungen,  
2.1. die Schaffung und Erhaltung eines geeigneten Umfeldes für die Gewinnung, Verfol-
gung, Bewertung und Umsetzung für das Endlagerprojekt relevanter wissenschaftli-
cher Erkenntnisse und Einschätzungen,  
3.1. die rechtzeitige Beachtung möglicher Einflüsse, die zu Verzögerungen des Endlager-
projektes führen können (z. B. ungeplanter Nachweisbedarf, neue technische Entwick-
lungen, geänderte Sicherheitsanforderungen).  
(3) Der Vorhabenträ ger nach § 3 StandAG  hat z Zur Umsetzung des Sicherheitsmanagements ist 
ein geeignetes Managementsystem einzurichten, kontinuierlich zu pflegen und nach den Prin-zipien für Managementsysteme regelmäßig zu prüfen und zu verbessern. Dieses Management-
system gibt der dient insbesondere folgenden Zwecken:  
1. Sicherstellung, dass Gewährleistung und stetigen  Verbesserung der Sicherheit oberste 
Priorität gegenüber anderen Managementzielen  haben;  
2.  und unterstützt die Entwicklung und den Erhalt einer hohen Sicherheitskultur ; Kommentiert [SL64]: Von VO -Ermächtigung n icht abgedeckt  
Kommentiert [SL65R64]: Verordnung über Sicherheits-
untersuchungen  
Kommentiert [SL66]: Sicherheitsanforderungen richten sich an 
den Betreiber des Endlagers.  
Kommentiert [SL67R66]: Genehmigungsbehörde mit adressie-
ren 
§ 1: Disclaimer: Prinzipiell ist Betreiber Adressat, soweit nicht explizit 
andere benannt  
Kommentiert [SL68]: Eindeutiger: Kooperation nur in der eige-
nen Organisation  
Ggf. Punkte trennen
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