ergebnisvermerk-und-anlagen-20190208-rev-1-0

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Beratung: GRS (Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit)

/ 14
PDF herunterladen
6. Wirtsgesteinstypen  
Die für die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle geeigneten geologische n Formation en 
einschließlich der jeweiligen geologischen Struktur , für die unterschiedliche Endlagersysteme 
zielführend erscheinen.  
7. Ungewissheiten  
 
 
§ 3 Zweck der vorläufigen Sicherheitsuntersuchun gen  
 Gegenstand der vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen ist gemäß § 27 Absatz 1 StandAG eine 
Bewertung , inwieweit der sichere Einschluss  nach § 4 EndlagerSiAnfV  unter Berücksichtigung der 
geologischen Standortgegebenheiten zu erwarten ist.  
 Darüber hinaus dienen die vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen der Bewertung, inwieweit 
unter Berücksichtigung der geologischen Standortgegebenheiten die Errichtung und Betrieb 
eines Endlagers  unter Einhaltung der Vorgaben des StandAG und der EndlagerSiAnfV möglich ist. 
 Die vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen nach Abschnitt 3, Abschnitt 4  und Abschnitt 5 bilden 
eine der Grundlagen für die Entscheidung, ob der jeweilige Untersuchungsraum  weiter im 
Auswahlverfahren nach StandAG betrachtet wird.  
 Die Ergebnisse der vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen müssen eine Beurteilung erlauben, ob 
die zusätzliche Endlagerung größerer Mengen schwach - und mittelradioaktiver Abfällen am 
selben Standort möglich ist.  
 Die Ergebnisse der vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen sollen geowissenschaftliche Kenntnisdefizite i dentifizieren, die in der  Aufstellung der Erkundungsprogramme nach §§ 14 
Absatz 3 und 16 Absatz 4 StandAG Berücksichtigung finden . 
 Der in den vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen i dentifizierte Fo rschungs - und 
Entwicklungsbedarf soll zur Prüfung und ggf. Aktualisierung bestehender FuE -Programme 
genutzt werden. 
§ 4 Allgemeine Anforderungen an die vorläufigen Sicherheits untersuchungen  
 Für jede n Untersuchungsraum  ist eine vorläufige Sicherheitsuntersuchung durchzuführen . 
 Zur Bewertung des sicheren Einschlusses der radioaktiven Abfälle gemäß §27 Absatz 1 StandAG 
sind die Sicherheitsanforderungen nach  der Verordnung  über Sicherheitsanforderungen an die 
Endlagerung hochradioaktiver Abfälle - EndlagerSiAnfV - anzuwenden . 
 Den vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen ist ein umfassendes und abdeckendes 
Abfallmengengerüst  zugrunde zu legen. Dies  muss diejenigen Informationen beinhalten, die für 
die Durchführung der vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen in den jeweili gen Phasen 
erforderlich sind.  
 Die vorläufige Sicherheitsuntersuchung  nach Absatz 1  ist in einem Bericht zusammenzu fassen. 
Bezüge zu untersetzenden Unterlagen sind in einem Dokumentstrukturplan darzustellen.  
 Die Ergebnisse der vorläufigen Sicherheitsunters uchungen sind in der jeweiligen Phase für alle 
Untersuchungsräume einheitlich  zu strukturieren und  so inhaltlich aufzubereiten, dass sie als 
Grundlage für eine  vergleichende Bewertung der Untersuchungsräume nutzbar sind.  Die 
vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen sind gemäß den §§ 5 bis 11 zu gliedern.  
 Das jeweilige Endlagersystem ist anhand des Zusammenwirkens der zur Sicherheit beitragenden 
Komponenten nach §2 Nummer 11 StandAG zu beschreiben. Hierzu können das 
Endlagerbergwerk, die Barrieren und die das Endlagerbergwerk und die Barrieren umgebenden 
oder überlagernden geologischen Schichten zählen.
9

Die vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen müssen den Nachweiszeitraum von einer Million 
Jahre nach § 1 Absatz 2 Satz 2 StandAG  abdecken. Die Anforderungen an di e Erkundung, 
Errichtung, den Einlagerungsbetrieb und die Stilllegung des Endlagers nach §§  11 bis 1 6 
EndlagerSiAnfV sind in die vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen einzubeziehen.  
 Die vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen in den Phasen 2 und 3 bauen auf d enen in der 
vorherigen Phase für den jeweiligen Untersuchungsraum erstellten vorläufigen 
Sicherheitsuntersuchungen auf. Erhebliche Änderungen am Sicherheitskonzept sind zu 
dokumentieren und zu begründen.  
 Die zum jeweiligen Zeitpunkt bestehenden Ungewisshei ten sind für alle Teilschritte der 
vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen in geeigneter  Form systematisch darzustellen  und in ihrer 
Relevanz für die Errichtung und die Sicherheit des Endlagers zu bewerten.  Es ist aufzuzeigen, wie 
mit den Ungewissheiten im w eiteren Verlauf umzugehen ist.  
2. Abschnitt:  Struktur der vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen  
§ 5 Geosynthese 
 Grundlage der vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen ist die zweckentsprechende Darstellung 
der geowissenschaftlichen Gegebenheiten im Untersuchungsraum unter Berücksichtigung der 
regionalen Geologie . Die in der Geosynthese zusammengefassten Informationen müssen 
darlegen, warum der jeweilige Untersuchungsraum für die Endlagerung hoch radioaktiver Abfälle 
in Betracht gezog en wird. Maßgeblich hierfür sind die potentiellen Wirtgesteine nach §1 Absatz 3 
StandAG , die Ausschlusskriterien nach §22 StandAG, die Mindestanforderungen nach §23 
StandAG und die geowissenschaftlichen Abwägungskriterien nach §24 StandAG. Der Umfang der 
in der Geosynthese dokumentierten geowissenschaftlichen Informationen muss mindestens das 
für die jeweilige vorläufige Sicherheitsuntersuchung erforderliche Maß abdecken. 
 Informationen, die nicht im Untersuchungsraum gewonnen wurden, sind gesondert zu kennz eichnen und die Übertragbarkeit auf den Untersuchungsraum zu begründen.  
§ 6 Sicherheitskonzept und Nachweiskonzept  
 Für den Untersuchungsraum ist ein Sicherheitskonzept gemäß § 7 EndlagerSiAnfV und ein Nachweiskonzept zu erstellen . 
 Im Sicherheitskonzept ist darzustellen, wie unter Ausnutzung der  Standortgegebenheiten , des 
Endlagerverschlusskonzepts  und der im Endlager ablaufenden Prozesse unter Einhaltung der 
Sicherheitsanforderungen nach EndlagerSiAnfV  der sichere Einschluss und die  Integrität der 
wesentlichen Barrieren über den N achweiszeitraum gewährleistet werden soll . 
 Im Nachweiskonzept hat der Vorhabenträger das Vorgehen zu beschreiben, nach dem die Sicherheit des Endlagersystems nachgewiesen werden soll . Folgende Bewertungsmaßstäbe sind 
mindestens einzubeziehen: 
1. der sichere Einschluss der radioaktiven Abfälle nach § 4  EndlagerSiAnfV , 
2. der sichere Betrieb des Endlagers nach § 7 Absatz 4  EndlagerSiAnfV , 
3. im Falle des § 4 Absatz 2 Nummer 1 EndlagerSiAnfV  die Integrität und Robustheit des 
einschlusswirksamen Gebirgsbereiches nach § 20 EndlagerSiAnfV  oder im Falle des § 4 
Absatz 2 Nummer 2 EndlagerSiAnfV  die Integrität und Robustheit der wesentlichen 
technischen und geotechnischen Barrieren nach § 21 EndlagerSiAnfV  sowie d ie 
Robustheit der weiteren Barrieren und sonstigen Komponenten des Endlagersystems,  
4. die Abschätzung der zusätzlichen jährlichen effektiven Dosen nach § 5 EndlagerSiAnfV  
und
10

5. der Ausschluss von Kritikalität nach § 6 EndlagerSiAnfV .  
 Die Entwicklung und Einb eziehung weiterer nachgeordneter Bewertungsmaßstäbe ist zulässig, 
sofern die Vergleichbarkeit nach §4 Absatz 5 gewährleistet ist.  
§ 7 Vorläufige Planung des Endlagersystems zur Umsetzung des 
Sicherheitskonzeptes  
 Die vorläufige Planung des Endlagersystems im Si nne von § 8  EndlagerSiAnfV ist die Grundlage 
zur technischen Umsetzung des Sicherheitskonzeptes nach § 6 Absatz 1.  
 Für das technische Endlagerkonzept ist eine Grenztemperatur an der Behälteroberfläche 
abzuleiten, die zu keinem Zeitpunkt überschritten werden darf . Die Ableitung  ist ausführlich zu 
begründen. Die Vorgaben nach § 27 Absatz 4 StandAG sind dabei einzuhalten.  
 Die vorläufige Planung des Endlagersystems ist gemäß § 22 EndlagerSiAnfV zu optimieren.  
§ 8 Identifikation und Bewertung von Einwirkungen auf die Sicherheitsfunktionen 
des Endlagersystems  
 Es ist für den Untersuchungsraum eine geowissenschaftliche Langzeitprognose über den 
Nachweiszeitraum zu erstellen.  Mögliche klimatische Entwicklungen innerhalb des 
Nachweiszeitraums sind zu berücksichtigen . 
 Die relevanten, möglichen und postulierten Entwicklungen des Endlagersystems im 
Nachweiszeitraum sind gemäß § 3 EndlagerSiAnfV abzuleiten , zu beschreiben und einzuordnen. 
Dabei ist eine einheitliche Methodik für alle vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen in der 
jeweiligen Phase anzuwenden.  
 Das Verhalten des Endlagersystems über den Nachweiszeitraum ist gemäß §1 9 Absatz 3 
EndlagerSiAnfV auf Grundlage des vorgelegten Sicherheits - und Nachweiskonzeptes sowie de r 
vorläufigen Planung des Endlagersystems zu analysi eren.  
 Für den jeweiligen Untersuchungsraum nach § 2 Nummer 4 ist in Verbindung mit dem 
Sicherheitskonzept nach § 6 und der vorläufigen Planung des Endlagersystems nach § 7 die 
Relevanz der einzelnen Abwägungskriterien nach Anlage 1 bis 11 StandAG für die S icherheit des 
jeweiligen Endlagersystems abzuleiten und zu begründen,  um im weiteren Verfahren Aussagen 
zu Relevanz und Gewichtung der Abwägungskriterien für das betrachtete Endlagersystem zu ermöglichen. 
 Gemäß §27 Absatz 5 StandAG ist unter Berücksichtigung von §1 Absatz 6 StandAG und §26 
EndlagerSiAnfV zu beurteilen, ob im Untersuchungsraum vorkommende potentielle 
Wirtsgestein e ein ausreichendes Volumen zur zusätzlichen Endlagerung größerer Mengen 
schwach - und mittelradioaktiver Abfälle aufweis en. Dabei s ind abdeckende Annahmen zum 
Abfallvolumen sowie zur stofflichen Zusammensetzung dieser Abfälle zu treffen.  
§ 9 Bewertung möglicher Freisetzungen  von  Radionukliden  
 Austragungen aus den radioaktiven Abfällen außerhalb des Bereichs der wesentlichen Barrieren 
sind gemäß §5 Absatz 1 EndlagerSiAnfV zu bewerten und die zusätzliche jährliche effektive Dosis 
der Einzelperson abzuschätzen. Für die jeweiligen Entwicklungen gelten die Dosiswerte nach §5  
Absatz 2 und 3 EndlagerSiAnfV.  
 Zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit nach §4 Absatz 5 ist in allen vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen einer Phase e ine einheitliche Berechnungsgrundlage/ ein einheitliches 
Modell  für die Abschätzung nach Absatz 1 anzuwenden.
11

§ 10 Bewertung von Ungewissheit en und Sicherheitsreserven sowie der 
Robustheit  
 Die zum jeweiligen Zeitpunkt bestehenden Ungewissheiten sind dahingehend zu 
charakterisieren, auf welchen Annahmen sie gründen und ob sie Sicherheitsreserven darstellen 
können . Identifizierte Sicherheitsreser ven fließen in die Bewertung der Sicherheit des 
Endlagersystems in seiner Gesamtheit ein. 
 Unter Einbeziehung der Ungewissheiten und der  Sicherheitsreserven ist die Robustheit des 
Endlagersystems  zu bewerten . 
§ 11 Ableitung des Erkundungs - und FuE -Bedarfs sowie von 
Optimierungs potentialen  
 Anhand der Ergebnisse der vorlä ufigen Sicherheits untersuchung  
1. sind geowissenschaftliche Kenntnisdefizite im Untersuchungsraum auszuweisen,  in ihrer 
Relevanz auf die Sicherheit des Endlagersystems zu bewerten und darauf aufbauend 
standortbezogene Erkundungsprogramme nach §§ 14 Absatz 3 und 16 Absatz 4  StandAG 
aufzustellen , 
2. sind Forschungs - und Entwicklung bedarfe  zu identifizieren  und insbesondere hinsichtlich 
ihrer Relevanz  auf die Sicherheit des Endlagersystems zu priorisieren , 
3. ist Optimierungspotential des Endlagersystems auszuweisen.  
3. Abschnitt:  Anforderungen an die repräsentativen vorläufigen 
Sicherheitsuntersuchungen  
§ 12 Gesonderte allgemeine Anforderungen  
 Ergänzend zu §4 gelten für die die repräsentativen vorläufigen Sicherhei tsuntersuchungen 
folgende allgemeine Anforderungen. 
 Abweichend von §4 Absatz 2 sind a ufgrund des zu erwartenden geringen Kenntnisstandes in den 
Untersuchungsräumen die Vorgaben der EndlagerSiAnfV sinngemäß  anzuwenden. 
 Das Abfallmengengerüst nach §4 Absatz 3 muss für die repräsentativen vorläufigen 
Sicherheitsuntersuchungen alle zu berücksichtigenden Abfallarten in einer realistischen Menge 
und mit repräsentativer Stoffzusammensetzung berücksichtigen.  
 Es wird ausschließlich auf  die von den zuständigen Behörden des Bundes und der Länder zur 
Verfügung gestellten geowissenschaftliche D aten zurückgegriffen.  
 Für jede n Untersuchungsraum ist nur ein Sicherheitskonzept vorzusehen . Bei Überlagerung 
mehrerer  potentieller Wirtsgesteinsformationen in einem Teilgebiet sind zur Durchführung der 
repräsentativen vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen unterschiedliche Untersuchungsräume zulässig . 
 Bestehen innerhalb einer geologischen Formation eines Teilgebietes unterschiedliche 
geologische Verhältnisse, so sind die Ergebnis se der rep räsentativen vorläufigen 
Sicherheitsuntersuchungen entsprechend der geologischen Situationen zu differenzieren . Sofern 
erforderlich sind unterschiedliche Untersuchungsräume zulässig . 
 Als Ergebnis der repräsentativen vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen ist darzulegen, ob und 
ggf. wo  in dem  betrachteten Untersuchungsraum geologische Verhältnisse existieren, die die 
Erfüllung der Anforderungen der EndlagerSiAnfV aussichtsreich erscheinen lassen  Kommentiert [IB1]: Nur falls Differenzierung nach (6) 
ohne weitere Untersuchungsräume auskommt.
12

§ 13 Gesonderte Anforderungen zum Sicherheits und Nachwe iskonzept  
 Abweichend von §6 Absatz 3 Punkt 2 ist in Phase 1 für den Untersuchungsraum die 
grundsätzliche Möglichkeit der Errichtung, des sicheren Betriebes und der Stilllegung des 
Endlagers als Bewertungsmaßstab heranzuziehen. 
 Abweichend von §6 Absatz 3 Punkt 5 sind in Phase 1 die gesonderten Anforderungen nach §1 5 
heranzuziehen.  
§ 14 Gesonderte Anforderungen zur v orläufige Planung des Endlagersystems 
zur Umsetzung des Sicherheitskonzeptes  
 Abweichend von § 7 Absatz 1 ist  in Phase 1 aufgrund des zu erwartenden geringen 
geowissenschaftlichen Kenntnisstandes für jede n Untersuchungsraum  ein modellhafte s 
technische s Endlagerkonzept  zu entwickeln.  In Übereinstimmung mit dem Sicherheitskonzept 
nach §13 sind folgende Punkte auszuführen:  
1. die Definition de r wesentlichen Barrieren nach § 4 Absatz 2 EndlagerSinAnfV und deren 
räumliche Erstreckung sowie  der weiteren Barrieren des Endlagersystems unter 
Berücksichtigung der Endlagergebinde,  
2. die abdeckende Größe und geplante Tiefenlage des Endlagerbergwerkes, einschließlich 
möglicher Zugangs - und Bewetterungsbauwerke und der Infrastrukturbereiche,  
3. das geplante Einlagerungskonzept,  
4. mögliche Maßnahmen zur Gewährleistung der Rückholbarkeit bereits eingelagerter 
Endlagergebinde , 
5. mögliche Verschlussmaßnahmen , 
6. Möglichkeiten zur geringstmöglichen Schädigung der wesentlichen Barrieren während 
Errichtungs -, Betriebs - und Verschlussphase 
§ 15 Gesonderte Anforderungen zur Identifikation und Bewertung von 
Einwirkungen auf die Sicherheitsfunktionen des Endlagersystems  und zur 
Bewert ung möglicher Freisetzungen von Radionukliden  
 Um in Phase 1 eine Bewertung im Sinne von §3 Absatz 1 und 2 zu ermöglichen, die dem geringen 
Kenntnisstand angemessen Rechnung trägt, ist das folgende von § 8 Absatz 2 und  3 abweichende  
Vorgehen zu wählen.  
 Für jeden Untersuchungsraum sind auf Basis der geowissenschaftlichen Langzeitprognose 
geogene Einwirkungen und Prozesse zu identifizieren  und zu bewerten sowie  daraus [ eine ] zu 
erwartende Referenze ntwicklung [en] und abweichende Entwicklungen abzuleiten.  Soweit wie 
möglich sind teilgebietsspezifische Erkenntnisse einzubeziehen.  
 Da in Phase  1 die vorläufigen technischen Endlagerkonzepte eher generischen Charakter 
aufweisen, ist bei der Bewertung von über den N achweiszeitraum funktionsfähigen technischen 
und geotechnischen Barrieren auszugehen.  
 Für die zu erwartende[n] Entwicklung[ en] sind in Verbindung mit dem vorläufigen technischen 
Endlagerkonzept für den Nachweiszeitraum anhand überschlägiger Abschätzungen und 
Analogiebetrachtungen folgende Punkte zu bew erten  
1. Platzbedarf zur Realisierung des Endlagerbergwerkes,  
2. Möglichkeit zur Ausweisung eines einschlusswirksamen Gebirgsbereichs,  
3. Abschätzung ob der sichere Einschluss der Radionuklide durch Zusammenwirken 
verschiedener Sicherheitsfunktionen innerhalb der w esentlichen Barrieren nach §4 
Absatz X EndlagerSi AnfV aussichtsreich erscheint , 
4. räumlichen Charakterisierbarkeit
13

5. langfristige Stabilität der geologischen Verhältnisse,  
6. Wärmeeintrag in das Wirtsgestein,  
7. Möglichkeit zur Endlagerung schwach - und mittelradioaktive Abfälle am gleichen  
Standort  
 Anhand der abweichenden Entwicklungen nach Absatz 2 sind in Verbindung mit dem vorläufigen 
technischen Endlagerkonzept für den Nachweiszeitraum  
1. mögliche Sicherheitsreserven auszuweisen und diese zu begründen,  
2. die Robustheit des projektierten Barrierensystems  zu bewerten. 
§ 16 Gesonderte Anforderungen Bewertung möglicher Freisetzungen  von  
Radionukliden  
Abweichend von § 9 sind in Phase 1 sind keine Dosisabschätzungen vorzunehmen.  
§ 17 Gesonderte Anforderun gen zu r Bewertung von Ungewissheiten und 
Sicherheitsreserven sowie der Robustheit  
 Ergänzend zu den Anforderungen in §10 sind  
1. die aufgrund eines nicht ausreichenden Kenntnisstandes getroffenen Annahmen 
darzulegen und zu begründen,  
2. ist darzustellen, welche Auswirkungen die vorliegenden Ungewissheiten auf die 
Aussagekraft de s Ergebnisse s der repräsentativen Sicherheitsuntersuchung haben. 
Insbesondere betrifft dies die Ungewissheiten der Geosynthese  und bei der Ableitung 
der relevanten möglichen Entwicklungen . 
4. Abschnitt:  Anforderungen an die erweiterten vorläufigen 
Sicherheitsuntersuchungen  
5. Abschnitt:  Anforderungen an die umfassenden vorläufigen 
Sicherheitsuntersuchungen  
 
Begründung  
 Kommentiert [IB2]: ggf. nach §17 verschieben
14