ergebnisvermerk-und-anlagen-20190208-rev-1-0
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Beratung: GRS (Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit)“
6. Wirtsgesteinstypen Die für die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle geeigneten geologische n Formation en einschließlich der jeweiligen geologischen Struktur , für die unterschiedliche Endlagersysteme zielführend erscheinen. 7. Ungewissheiten § 3 Zweck der vorläufigen Sicherheitsuntersuchun gen Gegenstand der vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen ist gemäß § 27 Absatz 1 StandAG eine Bewertung , inwieweit der sichere Einschluss nach § 4 EndlagerSiAnfV unter Berücksichtigung der geologischen Standortgegebenheiten zu erwarten ist. Darüber hinaus dienen die vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen der Bewertung, inwieweit unter Berücksichtigung der geologischen Standortgegebenheiten die Errichtung und Betrieb eines Endlagers unter Einhaltung der Vorgaben des StandAG und der EndlagerSiAnfV möglich ist. Die vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen nach Abschnitt 3, Abschnitt 4 und Abschnitt 5 bilden eine der Grundlagen für die Entscheidung, ob der jeweilige Untersuchungsraum weiter im Auswahlverfahren nach StandAG betrachtet wird. Die Ergebnisse der vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen müssen eine Beurteilung erlauben, ob die zusätzliche Endlagerung größerer Mengen schwach - und mittelradioaktiver Abfällen am selben Standort möglich ist. Die Ergebnisse der vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen sollen geowissenschaftliche Kenntnisdefizite i dentifizieren, die in der Aufstellung der Erkundungsprogramme nach §§ 14 Absatz 3 und 16 Absatz 4 StandAG Berücksichtigung finden . Der in den vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen i dentifizierte Fo rschungs - und Entwicklungsbedarf soll zur Prüfung und ggf. Aktualisierung bestehender FuE -Programme genutzt werden. § 4 Allgemeine Anforderungen an die vorläufigen Sicherheits untersuchungen Für jede n Untersuchungsraum ist eine vorläufige Sicherheitsuntersuchung durchzuführen . Zur Bewertung des sicheren Einschlusses der radioaktiven Abfälle gemäß §27 Absatz 1 StandAG sind die Sicherheitsanforderungen nach der Verordnung über Sicherheitsanforderungen an die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle - EndlagerSiAnfV - anzuwenden . Den vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen ist ein umfassendes und abdeckendes Abfallmengengerüst zugrunde zu legen. Dies muss diejenigen Informationen beinhalten, die für die Durchführung der vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen in den jeweili gen Phasen erforderlich sind. Die vorläufige Sicherheitsuntersuchung nach Absatz 1 ist in einem Bericht zusammenzu fassen. Bezüge zu untersetzenden Unterlagen sind in einem Dokumentstrukturplan darzustellen. Die Ergebnisse der vorläufigen Sicherheitsunters uchungen sind in der jeweiligen Phase für alle Untersuchungsräume einheitlich zu strukturieren und so inhaltlich aufzubereiten, dass sie als Grundlage für eine vergleichende Bewertung der Untersuchungsräume nutzbar sind. Die vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen sind gemäß den §§ 5 bis 11 zu gliedern. Das jeweilige Endlagersystem ist anhand des Zusammenwirkens der zur Sicherheit beitragenden Komponenten nach §2 Nummer 11 StandAG zu beschreiben. Hierzu können das Endlagerbergwerk, die Barrieren und die das Endlagerbergwerk und die Barrieren umgebenden oder überlagernden geologischen Schichten zählen.
Die vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen müssen den Nachweiszeitraum von einer Million Jahre nach § 1 Absatz 2 Satz 2 StandAG abdecken. Die Anforderungen an di e Erkundung, Errichtung, den Einlagerungsbetrieb und die Stilllegung des Endlagers nach §§ 11 bis 1 6 EndlagerSiAnfV sind in die vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen einzubeziehen. Die vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen in den Phasen 2 und 3 bauen auf d enen in der vorherigen Phase für den jeweiligen Untersuchungsraum erstellten vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen auf. Erhebliche Änderungen am Sicherheitskonzept sind zu dokumentieren und zu begründen. Die zum jeweiligen Zeitpunkt bestehenden Ungewisshei ten sind für alle Teilschritte der vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen in geeigneter Form systematisch darzustellen und in ihrer Relevanz für die Errichtung und die Sicherheit des Endlagers zu bewerten. Es ist aufzuzeigen, wie mit den Ungewissheiten im w eiteren Verlauf umzugehen ist. 2. Abschnitt: Struktur der vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen § 5 Geosynthese Grundlage der vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen ist die zweckentsprechende Darstellung der geowissenschaftlichen Gegebenheiten im Untersuchungsraum unter Berücksichtigung der regionalen Geologie . Die in der Geosynthese zusammengefassten Informationen müssen darlegen, warum der jeweilige Untersuchungsraum für die Endlagerung hoch radioaktiver Abfälle in Betracht gezog en wird. Maßgeblich hierfür sind die potentiellen Wirtgesteine nach §1 Absatz 3 StandAG , die Ausschlusskriterien nach §22 StandAG, die Mindestanforderungen nach §23 StandAG und die geowissenschaftlichen Abwägungskriterien nach §24 StandAG. Der Umfang der in der Geosynthese dokumentierten geowissenschaftlichen Informationen muss mindestens das für die jeweilige vorläufige Sicherheitsuntersuchung erforderliche Maß abdecken. Informationen, die nicht im Untersuchungsraum gewonnen wurden, sind gesondert zu kennz eichnen und die Übertragbarkeit auf den Untersuchungsraum zu begründen. § 6 Sicherheitskonzept und Nachweiskonzept Für den Untersuchungsraum ist ein Sicherheitskonzept gemäß § 7 EndlagerSiAnfV und ein Nachweiskonzept zu erstellen . Im Sicherheitskonzept ist darzustellen, wie unter Ausnutzung der Standortgegebenheiten , des Endlagerverschlusskonzepts und der im Endlager ablaufenden Prozesse unter Einhaltung der Sicherheitsanforderungen nach EndlagerSiAnfV der sichere Einschluss und die Integrität der wesentlichen Barrieren über den N achweiszeitraum gewährleistet werden soll . Im Nachweiskonzept hat der Vorhabenträger das Vorgehen zu beschreiben, nach dem die Sicherheit des Endlagersystems nachgewiesen werden soll . Folgende Bewertungsmaßstäbe sind mindestens einzubeziehen: 1. der sichere Einschluss der radioaktiven Abfälle nach § 4 EndlagerSiAnfV , 2. der sichere Betrieb des Endlagers nach § 7 Absatz 4 EndlagerSiAnfV , 3. im Falle des § 4 Absatz 2 Nummer 1 EndlagerSiAnfV die Integrität und Robustheit des einschlusswirksamen Gebirgsbereiches nach § 20 EndlagerSiAnfV oder im Falle des § 4 Absatz 2 Nummer 2 EndlagerSiAnfV die Integrität und Robustheit der wesentlichen technischen und geotechnischen Barrieren nach § 21 EndlagerSiAnfV sowie d ie Robustheit der weiteren Barrieren und sonstigen Komponenten des Endlagersystems, 4. die Abschätzung der zusätzlichen jährlichen effektiven Dosen nach § 5 EndlagerSiAnfV und
5. der Ausschluss von Kritikalität nach § 6 EndlagerSiAnfV . Die Entwicklung und Einb eziehung weiterer nachgeordneter Bewertungsmaßstäbe ist zulässig, sofern die Vergleichbarkeit nach §4 Absatz 5 gewährleistet ist. § 7 Vorläufige Planung des Endlagersystems zur Umsetzung des Sicherheitskonzeptes Die vorläufige Planung des Endlagersystems im Si nne von § 8 EndlagerSiAnfV ist die Grundlage zur technischen Umsetzung des Sicherheitskonzeptes nach § 6 Absatz 1. Für das technische Endlagerkonzept ist eine Grenztemperatur an der Behälteroberfläche abzuleiten, die zu keinem Zeitpunkt überschritten werden darf . Die Ableitung ist ausführlich zu begründen. Die Vorgaben nach § 27 Absatz 4 StandAG sind dabei einzuhalten. Die vorläufige Planung des Endlagersystems ist gemäß § 22 EndlagerSiAnfV zu optimieren. § 8 Identifikation und Bewertung von Einwirkungen auf die Sicherheitsfunktionen des Endlagersystems Es ist für den Untersuchungsraum eine geowissenschaftliche Langzeitprognose über den Nachweiszeitraum zu erstellen. Mögliche klimatische Entwicklungen innerhalb des Nachweiszeitraums sind zu berücksichtigen . Die relevanten, möglichen und postulierten Entwicklungen des Endlagersystems im Nachweiszeitraum sind gemäß § 3 EndlagerSiAnfV abzuleiten , zu beschreiben und einzuordnen. Dabei ist eine einheitliche Methodik für alle vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen in der jeweiligen Phase anzuwenden. Das Verhalten des Endlagersystems über den Nachweiszeitraum ist gemäß §1 9 Absatz 3 EndlagerSiAnfV auf Grundlage des vorgelegten Sicherheits - und Nachweiskonzeptes sowie de r vorläufigen Planung des Endlagersystems zu analysi eren. Für den jeweiligen Untersuchungsraum nach § 2 Nummer 4 ist in Verbindung mit dem Sicherheitskonzept nach § 6 und der vorläufigen Planung des Endlagersystems nach § 7 die Relevanz der einzelnen Abwägungskriterien nach Anlage 1 bis 11 StandAG für die S icherheit des jeweiligen Endlagersystems abzuleiten und zu begründen, um im weiteren Verfahren Aussagen zu Relevanz und Gewichtung der Abwägungskriterien für das betrachtete Endlagersystem zu ermöglichen. Gemäß §27 Absatz 5 StandAG ist unter Berücksichtigung von §1 Absatz 6 StandAG und §26 EndlagerSiAnfV zu beurteilen, ob im Untersuchungsraum vorkommende potentielle Wirtsgestein e ein ausreichendes Volumen zur zusätzlichen Endlagerung größerer Mengen schwach - und mittelradioaktiver Abfälle aufweis en. Dabei s ind abdeckende Annahmen zum Abfallvolumen sowie zur stofflichen Zusammensetzung dieser Abfälle zu treffen. § 9 Bewertung möglicher Freisetzungen von Radionukliden Austragungen aus den radioaktiven Abfällen außerhalb des Bereichs der wesentlichen Barrieren sind gemäß §5 Absatz 1 EndlagerSiAnfV zu bewerten und die zusätzliche jährliche effektive Dosis der Einzelperson abzuschätzen. Für die jeweiligen Entwicklungen gelten die Dosiswerte nach §5 Absatz 2 und 3 EndlagerSiAnfV. Zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit nach §4 Absatz 5 ist in allen vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen einer Phase e ine einheitliche Berechnungsgrundlage/ ein einheitliches Modell für die Abschätzung nach Absatz 1 anzuwenden.
§ 10 Bewertung von Ungewissheit en und Sicherheitsreserven sowie der Robustheit Die zum jeweiligen Zeitpunkt bestehenden Ungewissheiten sind dahingehend zu charakterisieren, auf welchen Annahmen sie gründen und ob sie Sicherheitsreserven darstellen können . Identifizierte Sicherheitsreser ven fließen in die Bewertung der Sicherheit des Endlagersystems in seiner Gesamtheit ein. Unter Einbeziehung der Ungewissheiten und der Sicherheitsreserven ist die Robustheit des Endlagersystems zu bewerten . § 11 Ableitung des Erkundungs - und FuE -Bedarfs sowie von Optimierungs potentialen Anhand der Ergebnisse der vorlä ufigen Sicherheits untersuchung 1. sind geowissenschaftliche Kenntnisdefizite im Untersuchungsraum auszuweisen, in ihrer Relevanz auf die Sicherheit des Endlagersystems zu bewerten und darauf aufbauend standortbezogene Erkundungsprogramme nach §§ 14 Absatz 3 und 16 Absatz 4 StandAG aufzustellen , 2. sind Forschungs - und Entwicklung bedarfe zu identifizieren und insbesondere hinsichtlich ihrer Relevanz auf die Sicherheit des Endlagersystems zu priorisieren , 3. ist Optimierungspotential des Endlagersystems auszuweisen. 3. Abschnitt: Anforderungen an die repräsentativen vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen § 12 Gesonderte allgemeine Anforderungen Ergänzend zu §4 gelten für die die repräsentativen vorläufigen Sicherhei tsuntersuchungen folgende allgemeine Anforderungen. Abweichend von §4 Absatz 2 sind a ufgrund des zu erwartenden geringen Kenntnisstandes in den Untersuchungsräumen die Vorgaben der EndlagerSiAnfV sinngemäß anzuwenden. Das Abfallmengengerüst nach §4 Absatz 3 muss für die repräsentativen vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen alle zu berücksichtigenden Abfallarten in einer realistischen Menge und mit repräsentativer Stoffzusammensetzung berücksichtigen. Es wird ausschließlich auf die von den zuständigen Behörden des Bundes und der Länder zur Verfügung gestellten geowissenschaftliche D aten zurückgegriffen. Für jede n Untersuchungsraum ist nur ein Sicherheitskonzept vorzusehen . Bei Überlagerung mehrerer potentieller Wirtsgesteinsformationen in einem Teilgebiet sind zur Durchführung der repräsentativen vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen unterschiedliche Untersuchungsräume zulässig . Bestehen innerhalb einer geologischen Formation eines Teilgebietes unterschiedliche geologische Verhältnisse, so sind die Ergebnis se der rep räsentativen vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen entsprechend der geologischen Situationen zu differenzieren . Sofern erforderlich sind unterschiedliche Untersuchungsräume zulässig . Als Ergebnis der repräsentativen vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen ist darzulegen, ob und ggf. wo in dem betrachteten Untersuchungsraum geologische Verhältnisse existieren, die die Erfüllung der Anforderungen der EndlagerSiAnfV aussichtsreich erscheinen lassen Kommentiert [IB1]: Nur falls Differenzierung nach (6) ohne weitere Untersuchungsräume auskommt.
§ 13 Gesonderte Anforderungen zum Sicherheits und Nachwe iskonzept Abweichend von §6 Absatz 3 Punkt 2 ist in Phase 1 für den Untersuchungsraum die grundsätzliche Möglichkeit der Errichtung, des sicheren Betriebes und der Stilllegung des Endlagers als Bewertungsmaßstab heranzuziehen. Abweichend von §6 Absatz 3 Punkt 5 sind in Phase 1 die gesonderten Anforderungen nach §1 5 heranzuziehen. § 14 Gesonderte Anforderungen zur v orläufige Planung des Endlagersystems zur Umsetzung des Sicherheitskonzeptes Abweichend von § 7 Absatz 1 ist in Phase 1 aufgrund des zu erwartenden geringen geowissenschaftlichen Kenntnisstandes für jede n Untersuchungsraum ein modellhafte s technische s Endlagerkonzept zu entwickeln. In Übereinstimmung mit dem Sicherheitskonzept nach §13 sind folgende Punkte auszuführen: 1. die Definition de r wesentlichen Barrieren nach § 4 Absatz 2 EndlagerSinAnfV und deren räumliche Erstreckung sowie der weiteren Barrieren des Endlagersystems unter Berücksichtigung der Endlagergebinde, 2. die abdeckende Größe und geplante Tiefenlage des Endlagerbergwerkes, einschließlich möglicher Zugangs - und Bewetterungsbauwerke und der Infrastrukturbereiche, 3. das geplante Einlagerungskonzept, 4. mögliche Maßnahmen zur Gewährleistung der Rückholbarkeit bereits eingelagerter Endlagergebinde , 5. mögliche Verschlussmaßnahmen , 6. Möglichkeiten zur geringstmöglichen Schädigung der wesentlichen Barrieren während Errichtungs -, Betriebs - und Verschlussphase § 15 Gesonderte Anforderungen zur Identifikation und Bewertung von Einwirkungen auf die Sicherheitsfunktionen des Endlagersystems und zur Bewert ung möglicher Freisetzungen von Radionukliden Um in Phase 1 eine Bewertung im Sinne von §3 Absatz 1 und 2 zu ermöglichen, die dem geringen Kenntnisstand angemessen Rechnung trägt, ist das folgende von § 8 Absatz 2 und 3 abweichende Vorgehen zu wählen. Für jeden Untersuchungsraum sind auf Basis der geowissenschaftlichen Langzeitprognose geogene Einwirkungen und Prozesse zu identifizieren und zu bewerten sowie daraus [ eine ] zu erwartende Referenze ntwicklung [en] und abweichende Entwicklungen abzuleiten. Soweit wie möglich sind teilgebietsspezifische Erkenntnisse einzubeziehen. Da in Phase 1 die vorläufigen technischen Endlagerkonzepte eher generischen Charakter aufweisen, ist bei der Bewertung von über den N achweiszeitraum funktionsfähigen technischen und geotechnischen Barrieren auszugehen. Für die zu erwartende[n] Entwicklung[ en] sind in Verbindung mit dem vorläufigen technischen Endlagerkonzept für den Nachweiszeitraum anhand überschlägiger Abschätzungen und Analogiebetrachtungen folgende Punkte zu bew erten 1. Platzbedarf zur Realisierung des Endlagerbergwerkes, 2. Möglichkeit zur Ausweisung eines einschlusswirksamen Gebirgsbereichs, 3. Abschätzung ob der sichere Einschluss der Radionuklide durch Zusammenwirken verschiedener Sicherheitsfunktionen innerhalb der w esentlichen Barrieren nach §4 Absatz X EndlagerSi AnfV aussichtsreich erscheint , 4. räumlichen Charakterisierbarkeit
5. langfristige Stabilität der geologischen Verhältnisse, 6. Wärmeeintrag in das Wirtsgestein, 7. Möglichkeit zur Endlagerung schwach - und mittelradioaktive Abfälle am gleichen Standort Anhand der abweichenden Entwicklungen nach Absatz 2 sind in Verbindung mit dem vorläufigen technischen Endlagerkonzept für den Nachweiszeitraum 1. mögliche Sicherheitsreserven auszuweisen und diese zu begründen, 2. die Robustheit des projektierten Barrierensystems zu bewerten. § 16 Gesonderte Anforderungen Bewertung möglicher Freisetzungen von Radionukliden Abweichend von § 9 sind in Phase 1 sind keine Dosisabschätzungen vorzunehmen. § 17 Gesonderte Anforderun gen zu r Bewertung von Ungewissheiten und Sicherheitsreserven sowie der Robustheit Ergänzend zu den Anforderungen in §10 sind 1. die aufgrund eines nicht ausreichenden Kenntnisstandes getroffenen Annahmen darzulegen und zu begründen, 2. ist darzustellen, welche Auswirkungen die vorliegenden Ungewissheiten auf die Aussagekraft de s Ergebnisse s der repräsentativen Sicherheitsuntersuchung haben. Insbesondere betrifft dies die Ungewissheiten der Geosynthese und bei der Ableitung der relevanten möglichen Entwicklungen . 4. Abschnitt: Anforderungen an die erweiterten vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen 5. Abschnitt: Anforderungen an die umfassenden vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen Begründung Kommentiert [IB2]: ggf. nach §17 verschieben