grs-a-4113-evaluation-von-konzepten-minamata-5-abschlussbericht-final-geschwarzt

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Beratung: GRS (Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit)

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INF/11  
views submitted by parties 
on the proposed indicators  
 
INF/12  monitoring guid-
ance   
INF/37  
Additional information on 
the work of the Group  
 
16/Add.1  4 (k) First effectiveness evaluation : 
Indicators  Draft indicators to sup-
port the e valuation    
16/Add.2  4 (k) Progress report of the Open -
ended Scientific Group  Overview of the work 
carried out during the 
intersessional period  
Plan for the monitoring 
data compilation  
Plan for the summary of 
available emissions and 
releases data  
Plan for data analysis  
Emerging and forward -
looking observations  
Expected results of 
the work   
18/Add.2  
monitoring guidance and 
its guiding questions  
INF/12 monitoring guid-
ance and its guiding ques-
tions
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10 
 Monitoring objectives 
and associated guid-
ing questions  
17 4 (l) Financial rules  bracketed text in the fi-
nancial rules in   
MC-1/10   Draft decision  
18 4 (m)  Mainstreaming gender  gender action plan   Draft decision  
19 4 (n) Knowledge management and 
digitalization  Strengthened 
knowledge manage-
ment, effective infor-
mation exchange and 
accelerated digitization 
processes  
 INF/26 work the secretariat 
in the area of knowledge 
management and digitali-
zation  
  Draft decision  
20 4 (0) Kunming -Montreal Global Biodi-
versity Fr amework     
21 5 International  cooperation and co-
ordination  information on activities 
undertaken by the sec-
retariat of the Minamata 
Convention on Mercury 
to cooperate and coor-
dinate with other enti-
ties INF/29  
INF/30  
INF/31  
INF/32  
INF/33  Draft decision
16

11 
  22 5 report on enhanced cooperation 
and coordination  Implementation of MC -
3/11 and MC -4/9 INF/28 joint report on co-
operation and coordination 
between the secretariats  Draft decision  
23 6 Programme of work and budget  
 biennium 2024‒2025  proposed programme 
of work  INF/34 progress in the im-
plementation of the pro-
gramme of work for the bi-
ennium 2022 –2023  
INF/35 financial matters  
INF/36 budget activity fact 
sheets  Draft decision  
 
24 7 Venue and dates of the sixth 
meeting  Tentative:  
Geneva:  3 to 7 Novem-
ber 2025   Draft decision
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                                                18
                                            
                                        

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 3.2 Angebot und Handel  / Supply and Trade  
3.2.1  Quecksilber -Bergbau  
Laut nationaler Berichte (MC/COP.5/INF/20) findet Quecksilber -Bergbau findet weiterhin 
in einer Anzahl von Ländern statt. In den nationalen Berichten wird aber teilweise zwi-
schen formellem/ legalem und informellem/ illegalem Bergbau unterschieden und nur 
über ersteren berichtet. Der Ausschuss für die Durchführung und Einhaltung des Über-
einkommens  (ICC) empfiehlt daher die Vertragsparteien daran zu erinnern, dass die Re-
gelungen zum primären Bergbau wie auch die Berichtspflichten für alle Bergbauaktivitä-
ten g elten - unabhängig von ihrem rechtlichen Status (siehe Paragraf 1 im 
Entscheidungsentwurf).  
Die Übersicht über die nationalen Berichte zeigt, dass nur zwei Vertragsparteien über 
Quecksilber -Bergbau berichten: China und Mexiko. Während in China der Bergbau  auf 
hohem Niveau verharrt (um 100.000 t Roh -Erz pro Jahr), ist er in Mexiko nach offiziellen 
Zahlen seit 2019 eingestellt. Zumindest bis 2017 lässt er sich als informelle Aktivität 
nachweisen /MAR  21/. Ein Export von Quecksilber aus Mexiko findet weiterhin statt, als 
Quelle wird aber die Extraktion von Quecksilber aus alten Silber -Bergbaurückständen 
vermutet /NAT  23a/. 
Bekannt ist jedoch ein informeller Quecksilberbaus in Indonesien (West Kalimantan), der 
aber im nationalen Bericht nicht erwähnt wird /SPI 18/ . 
Darüber hinaus findet Bergbau in Kirgistan und Tad schikistan statt, die aber beide nicht 
Vertragsparteien sind. In Peru wird e benfalls Bergbau  vermutet /NAT  23a/.  
Angesichts des fortbestehenden Quecksilber -Bergbaus, insbesondere durch kleinge-
werbliche Aktivitäten sollten die Vertragsparteien ermutigt werden, Anstrengungen zu 
verstärken, solche Aktivität entsprechend der Anforderungen in Art. 3 zu identifizieren, 
wo möglich zu reduzieren und soweit es sich um neue Aktivitäten handelt, diese zu un-
terbinden. Das Sekretariat sollte gebeten werden in Zusammenarbeit mit der UNEP Glo-
bal Mercury Partnership (area mercury supply & storage) einen interses sionellen Arbeits-
kreis (online) zu etablieren, in dem Vertragsparteien und anderen Stakeholder sich über
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 die Herausforderungen und Erfahrungen beim Umgang mit informellen Quecksilberberg-
bau (auch aus Aufbereitung historischer quecksilberhaltiger Bergbaurüc kstände) auszu-
tauschen. Die Ergebnisse sollten können dann in den geplanten erweiterten Leitfaden  
3.2.2  Lagerbestände  
In Bezug auf Lagerbeständen an Quecksilber oder Quecksilberverbindungen besteht der 
Eindruck, dass die nationalen Berichte immer noch ein unvol lständiges Bild ergeben, 
weil die Vertragsparteien in unterschiedlichem Maße Anstrengungen unternommen ha-
ben diese Lagerbestände zu quantifizieren. Das ICC empfiehlt dem Sekretariat Vertrags-
parteien zu kontaktieren und zu eruieren, welche Schwierigkeiten a ufgetreten sind.  
Das ICC empfiehlt daher der COP noch näher darzustellen, wie Maßnahmen zur Identi-
fizierung von Lagerbeständen aussehen können, verweist aber auf Anleitungen, die in 
COP1 (MC/COP.1/Dec.2 in Verbindung mit MC/COP.1/5) und COP4 (MC/COP.4/8) b e-
schlossen wurden.  
3.2.3  Quecksilber aus stillgelegten Chlor -Alkali -Produktionsanlagen  
Laut Berichten haben zehn Vertragsparteien Quecksilber -Bestände aus stillgelegten 
Chlor -Alkali -Anlagen. Alle berichten  über Fortschritte beim Managen dieser Bestände.  
3.2.4  Handel m it Quecksilber  
In den nationalen Berichten haben einige Vertragsparteien Daten zum Handel mit 
Quecksilber geliefert. Diese sind aber nach Ansicht des Sekretariats noch immer unvoll-
ständig . Einige Vertragsparteien regen an, die Formblätter (Begleitscheine) für den Han-
del zu überarbeiten , um auch Transitländer, Freihandelszonen und elektronische Form-
blätter zu berücksichtigen.  Vertragsparteien signalisierten, dass er Verständnisprobleme 
hinsichtlich des Handels mit Quecksilber für erlaubte Zwecke gibt. Das I CC empfiehlt, 
dass das Sekretariat die Vertragsparteien unterstützt, ein besseres Verständnis die Re-
gelungen in Bezug auf den Handel und seine Wechselwirkungen mit anderen Artikeln 
des Übereinkommens zu erlangen.
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15 
 Einige Vertragsparteien machten deutlich, d ass sie Schwierigkeiten, das Grenzregime 
durchzusetzen, so dass es zu illegalem grenzüberschreitendem Handel kommt. Verein-
zelt wurde die Forderungen nach zusätzlichen Fördermöglichkeiten laut. Das ICC emp-
fiehlt in den nationalen Berichten Informationen übe r solche Schwierigkeiten aufzuneh-
men und Maßnahmen aufzuführen, die ergriffen wurden, im illegalen Handel 
einzuschränken.  
Paragraph 13 von Artikel 3 sieht vor, dass die COP prüft, ob der Handel mit Quecksilber -
Verbindungen die Handelsregelungen für (metall isches) Quecksilber unterläuft. Es wird 
vorgeschlagen einen Zeitplan  für eine solche Prüfung zu beschließen. Sie könnte in ei-
nem zusätzlichen Anhang münden, der Verbindungen aufführt, die ebenfalls den Rege-
lungen von Artikel 3, Paragrafen 6 und unterlägen.  
Dieser Punkt wird aber nicht im Beschlussdokument aufgegriffen. Ob ein solche r Handel 
in nennenswerte m Umfang stattfindet, ist unklar.  Da der informelle Goldbergbau die 
Hauptabnehmerquelle ist und dort metallisches Quecksilber benötigt wird, findet der 
Handel mit Quecksilber wohl zumindest größtenteils in elem entarer Form statt. Offenbar 
gibt es genügend Möglichkeiten, den Markt direkt mit metallischem Quecksilber zu ver-
sorgen,  anstatt den Umweg über Verbindungen zu suchen.  Eine kürzlich von NRDC vor-
gestellte Studie zeigte, dass vorliegende nationale, europäische (Eur ostat) und interna-
tionale (UN COMTRADE) Handelsdaten größtenteils unzuverlässig sind  /NAT  23b/. 
Tatsache ist, dass es zumindes t nach Datenlage einen beträchtlichen Handel mit Queck-
silberverbindungen gibt. Es ist aber unklar, ob es sich hier nicht um zu großen Teile n um 
Falschdeklarationen handelt, weil nicht richtig zwischen Quecksilberabfall und kommer-
ziellen Quecksilberverbindu ngen unterschieden wurde oder weil Herkunft und letztend-
liches Ziel der Exporte unklar war.  
Folgt man den Ausführungen im NRDC -Bericht, so war Deutschland, zumindest was den 
Handelswert angeht, im Jahr 2020 sowohl größter Importeur als auch Exporteur von 
Quecksilberverbindungen. Das Volumen ist allerdings mit 3.27 Mio. USD nicht beson-
ders groß ( Tab. 3.2).
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 Tab. 3.2 Hauptexporteure und –importe ure von Quecksilberverbindungen 2020 
nach  /NAT  23b/ 
 
Listet man nach Handelsgewicht, sieht das Bild anders aus (D eutschland erscheint hier 
mit 82 t auf Platz 8, Quelle: Recherche in UN COMTRADE). Welche chemischen Ver-
bindungen im Einzelnen hinter diesen Zahlen stecken, ist unklar. Es ist zu vermuten, 
dass es sich angesichts  der erheblichen Mengen (weltweit mehrere 1000 t/a, Thailand 
allein  2600 t, Bahamas 849 t) teilweise um quecksilberhaltige Abfälle handelt, die als 
Handelsgut zu Recyclern geschickt wurden, um Stabilisate (Quecksilbersulfid) oder 
schlicht um falsch deklari erte Stoffe.  
3.3 Quecksilberhaltige Produkte und Nutzung von Quecksilber in Prozes-
sen (Anhänge A und B des Übereinkommens)  
3.3.1  Produkte und Prozesse, für die ein Verbot  bzw. weitere Einschrän-
kungen vorgesehen sind  
Die Vertragsstaatenkonferenz wird sich wie schon bei COP4 mit Vorschlägen zur Erwei-
terung der Anhänge A und B beschäftigen, die die Produkte und Prozesse beschreiben, 
deren Herstellung und Handel verboten oder eingeschränkt ist. Die Beratungen werden 
zwei Gruppen von Produkten und Prozessen behandeln. Di e erste Gruppe umfasst Pro-
dukte und Prozesse, die bereits bei COP4 diskutiert wurden, über die jedoch noch keine 
Einigung über den Zeitpunkt  des Ausstiegs gefunden wurde (siehe Entscheidung 
MC4/Dec. 3) . Eine Bewertung findet sich in Tab. 3.3.
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Tab. 3.3 Produkte und Prozesse, über die bereits bei COP4 diskutiert wurde  
Produ kt oder Prozess  Vorgeschlagene 
Jahre, nach de nen 
die Herstellung und 
der Handel mit dem  
Produkt oder der 
Einsatz des Prozes-
ses verboten wäre   Bewertung und Empfehlung 
für P osition  
Button cells < 2%  [2025] [2030]  Nicht mehr relevant: 2025 ist 
machbar  
Very high accuracy capac-
itance  and loss measure-
ment bridges […] with a 
mercury content of ≤ 20 
mg [2025]  Für die meisten Anwendungen 
scheinen quecksilberfreie 
Schalter und Relais verfügbar 
zu sein. Die EU sollte jedoch 
bereit sein, eine Entscheidung 
zu verschieben, wenn Beweise 
dafür vo rgelegt werden, dass 
für einige spezielle Messge-
räte keine quecksilberfreien Al-
ternativen verfügbar sind. (cf. 
UNEP/MC/COP.4/INF/3 ).  
LFLs (halophosphate) ≤40 
W and ≤ 10 mg Hg  [2025] [2027] [2030 ] Kann  gemäß de r Studie zur 
Überprüfung der Hg -Verord-
nung bereits 2025 sein, da Tri-
band -LFLs mit einem niedrige-
ren Hg -Gehalt verfügbar sind.  
LFLs (halophosphate) >40 
W [2025] [2027] [2030 ] Kann  gemäß de r Studie zur 
Überprüfung der Hg -Verord-
nung bereits 2025 sein, da Tri-
band -LFLs mit  einem niedrige-
ren Hg -Gehalt verfügbar sind.  
LFLs (triband) <60 W and 
≤ 5 mg  [2027] [2030]  Sollte gemäß der Studie zur 
Überprüfung der Hg -Verord-
nung 2027 sein, um eine
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 ausreichende Übergangszeit 
zu ermögliche n. 
Polyurethane (Annex B)  Nicht festgelegt  Auf der COP4 schlug die EU 
das Jahr 2023 vor, aber die 
zuletzt diskutierten Termine 
waren 2027 und 2030. Realis-
tischerweise wäre 2025 das 
früheste rechtlich machbare 
Datum, aber die EU könnte fle-
xibel sein und einem späteren 
Jahr zustimmen  
Die zweit e Gruppe an Produkte n wurde neu durch die Afrikanische Gruppe vorgeschla-
gen (Tab. 3.4, UNEP/MC/COP.5/5/Add. 1 und UNEP/MC/COP.5/5/Add. 3). Sie umfasst 
unter anderem Kosm etika mit einem Quecksilbergehalt unter 1 ppm. Der Vorschlag, 
Kosmetika generell zu verbieten (indem der untere Schwellenwert von 1 ppm aufgeho-
ben wird), würde die Herstellung, den Export und den Verkauf jeglicher kosmetischer 
Produkte effektiv unterbinden . Geringe Spuren von Quecksilber lassen sich auch bei 
größter Sorgfalt nicht vermeiden. Eine Senkung des Schwellenwerts auf einen anderen 
Wert unter 1 ppm kann durchaus machbar sein, doch bedarf es zusätzlicher Informatio-
nen seitens der Industrie und der n ationalen und internationalen Gesundheitsorganisa-
tionen, um zu ermitteln, wo ein solcher Schwellenwert sinnvollerweise angesetzt werden 
sollte. Daher sollte die Entscheidung über diesen Vorschlag auf die COP6 verschoben 
werden, damit zusätzliche Informatio nen gesammelt werden können. Ob spezifische 
Maßnahmen für Kosmetika in Anhang II aufgenommen werden sollten, ist fraglich. Die-
ser Anhang befasst sich derzeit nur mit Dentalamalgam und legt fest, welche Maßnah-
men ergriffen werden müssen, um dessen (erlaubte ) Verwendung zu reduzieren. Die im 
afrikanischen Vorschlag aufgeführten Maßnahmen für Kosmetika könnten besser in ei-
nem Leitfaden untergebracht werden, da sie die Umsetzung eines bestehenden Verbots 
beschreiben, aber die EU sollte für andere Ansätze offen sein.
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