grs-a-4113-evaluation-von-konzepten-minamata-5-abschlussbericht-final-geschwarzt
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Beratung: GRS (Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit)“
9 INF/11 views submitted by parties on the proposed indicators INF/12 monitoring guid- ance INF/37 Additional information on the work of the Group 16/Add.1 4 (k) First effectiveness evaluation : Indicators Draft indicators to sup- port the e valuation 16/Add.2 4 (k) Progress report of the Open - ended Scientific Group Overview of the work carried out during the intersessional period Plan for the monitoring data compilation Plan for the summary of available emissions and releases data Plan for data analysis Emerging and forward - looking observations Expected results of the work 18/Add.2 monitoring guidance and its guiding questions INF/12 monitoring guid- ance and its guiding ques- tions
10 Monitoring objectives and associated guid- ing questions 17 4 (l) Financial rules bracketed text in the fi- nancial rules in MC-1/10 Draft decision 18 4 (m) Mainstreaming gender gender action plan Draft decision 19 4 (n) Knowledge management and digitalization Strengthened knowledge manage- ment, effective infor- mation exchange and accelerated digitization processes INF/26 work the secretariat in the area of knowledge management and digitali- zation Draft decision 20 4 (0) Kunming -Montreal Global Biodi- versity Fr amework 21 5 International cooperation and co- ordination information on activities undertaken by the sec- retariat of the Minamata Convention on Mercury to cooperate and coor- dinate with other enti- ties INF/29 INF/30 INF/31 INF/32 INF/33 Draft decision
11 22 5 report on enhanced cooperation and coordination Implementation of MC - 3/11 and MC -4/9 INF/28 joint report on co- operation and coordination between the secretariats Draft decision 23 6 Programme of work and budget biennium 2024‒2025 proposed programme of work INF/34 progress in the im- plementation of the pro- gramme of work for the bi- ennium 2022 –2023 INF/35 financial matters INF/36 budget activity fact sheets Draft decision 24 7 Venue and dates of the sixth meeting Tentative: Geneva: 3 to 7 Novem- ber 2025 Draft decision
13 3.2 Angebot und Handel / Supply and Trade 3.2.1 Quecksilber -Bergbau Laut nationaler Berichte (MC/COP.5/INF/20) findet Quecksilber -Bergbau findet weiterhin in einer Anzahl von Ländern statt. In den nationalen Berichten wird aber teilweise zwi- schen formellem/ legalem und informellem/ illegalem Bergbau unterschieden und nur über ersteren berichtet. Der Ausschuss für die Durchführung und Einhaltung des Über- einkommens (ICC) empfiehlt daher die Vertragsparteien daran zu erinnern, dass die Re- gelungen zum primären Bergbau wie auch die Berichtspflichten für alle Bergbauaktivitä- ten g elten - unabhängig von ihrem rechtlichen Status (siehe Paragraf 1 im Entscheidungsentwurf). Die Übersicht über die nationalen Berichte zeigt, dass nur zwei Vertragsparteien über Quecksilber -Bergbau berichten: China und Mexiko. Während in China der Bergbau auf hohem Niveau verharrt (um 100.000 t Roh -Erz pro Jahr), ist er in Mexiko nach offiziellen Zahlen seit 2019 eingestellt. Zumindest bis 2017 lässt er sich als informelle Aktivität nachweisen /MAR 21/. Ein Export von Quecksilber aus Mexiko findet weiterhin statt, als Quelle wird aber die Extraktion von Quecksilber aus alten Silber -Bergbaurückständen vermutet /NAT 23a/. Bekannt ist jedoch ein informeller Quecksilberbaus in Indonesien (West Kalimantan), der aber im nationalen Bericht nicht erwähnt wird /SPI 18/ . Darüber hinaus findet Bergbau in Kirgistan und Tad schikistan statt, die aber beide nicht Vertragsparteien sind. In Peru wird e benfalls Bergbau vermutet /NAT 23a/. Angesichts des fortbestehenden Quecksilber -Bergbaus, insbesondere durch kleinge- werbliche Aktivitäten sollten die Vertragsparteien ermutigt werden, Anstrengungen zu verstärken, solche Aktivität entsprechend der Anforderungen in Art. 3 zu identifizieren, wo möglich zu reduzieren und soweit es sich um neue Aktivitäten handelt, diese zu un- terbinden. Das Sekretariat sollte gebeten werden in Zusammenarbeit mit der UNEP Glo- bal Mercury Partnership (area mercury supply & storage) einen interses sionellen Arbeits- kreis (online) zu etablieren, in dem Vertragsparteien und anderen Stakeholder sich über
14 die Herausforderungen und Erfahrungen beim Umgang mit informellen Quecksilberberg- bau (auch aus Aufbereitung historischer quecksilberhaltiger Bergbaurüc kstände) auszu- tauschen. Die Ergebnisse sollten können dann in den geplanten erweiterten Leitfaden 3.2.2 Lagerbestände In Bezug auf Lagerbeständen an Quecksilber oder Quecksilberverbindungen besteht der Eindruck, dass die nationalen Berichte immer noch ein unvol lständiges Bild ergeben, weil die Vertragsparteien in unterschiedlichem Maße Anstrengungen unternommen ha- ben diese Lagerbestände zu quantifizieren. Das ICC empfiehlt dem Sekretariat Vertrags- parteien zu kontaktieren und zu eruieren, welche Schwierigkeiten a ufgetreten sind. Das ICC empfiehlt daher der COP noch näher darzustellen, wie Maßnahmen zur Identi- fizierung von Lagerbeständen aussehen können, verweist aber auf Anleitungen, die in COP1 (MC/COP.1/Dec.2 in Verbindung mit MC/COP.1/5) und COP4 (MC/COP.4/8) b e- schlossen wurden. 3.2.3 Quecksilber aus stillgelegten Chlor -Alkali -Produktionsanlagen Laut Berichten haben zehn Vertragsparteien Quecksilber -Bestände aus stillgelegten Chlor -Alkali -Anlagen. Alle berichten über Fortschritte beim Managen dieser Bestände. 3.2.4 Handel m it Quecksilber In den nationalen Berichten haben einige Vertragsparteien Daten zum Handel mit Quecksilber geliefert. Diese sind aber nach Ansicht des Sekretariats noch immer unvoll- ständig . Einige Vertragsparteien regen an, die Formblätter (Begleitscheine) für den Han- del zu überarbeiten , um auch Transitländer, Freihandelszonen und elektronische Form- blätter zu berücksichtigen. Vertragsparteien signalisierten, dass er Verständnisprobleme hinsichtlich des Handels mit Quecksilber für erlaubte Zwecke gibt. Das I CC empfiehlt, dass das Sekretariat die Vertragsparteien unterstützt, ein besseres Verständnis die Re- gelungen in Bezug auf den Handel und seine Wechselwirkungen mit anderen Artikeln des Übereinkommens zu erlangen.
15 Einige Vertragsparteien machten deutlich, d ass sie Schwierigkeiten, das Grenzregime durchzusetzen, so dass es zu illegalem grenzüberschreitendem Handel kommt. Verein- zelt wurde die Forderungen nach zusätzlichen Fördermöglichkeiten laut. Das ICC emp- fiehlt in den nationalen Berichten Informationen übe r solche Schwierigkeiten aufzuneh- men und Maßnahmen aufzuführen, die ergriffen wurden, im illegalen Handel einzuschränken. Paragraph 13 von Artikel 3 sieht vor, dass die COP prüft, ob der Handel mit Quecksilber - Verbindungen die Handelsregelungen für (metall isches) Quecksilber unterläuft. Es wird vorgeschlagen einen Zeitplan für eine solche Prüfung zu beschließen. Sie könnte in ei- nem zusätzlichen Anhang münden, der Verbindungen aufführt, die ebenfalls den Rege- lungen von Artikel 3, Paragrafen 6 und unterlägen. Dieser Punkt wird aber nicht im Beschlussdokument aufgegriffen. Ob ein solche r Handel in nennenswerte m Umfang stattfindet, ist unklar. Da der informelle Goldbergbau die Hauptabnehmerquelle ist und dort metallisches Quecksilber benötigt wird, findet der Handel mit Quecksilber wohl zumindest größtenteils in elem entarer Form statt. Offenbar gibt es genügend Möglichkeiten, den Markt direkt mit metallischem Quecksilber zu ver- sorgen, anstatt den Umweg über Verbindungen zu suchen. Eine kürzlich von NRDC vor- gestellte Studie zeigte, dass vorliegende nationale, europäische (Eur ostat) und interna- tionale (UN COMTRADE) Handelsdaten größtenteils unzuverlässig sind /NAT 23b/. Tatsache ist, dass es zumindes t nach Datenlage einen beträchtlichen Handel mit Queck- silberverbindungen gibt. Es ist aber unklar, ob es sich hier nicht um zu großen Teile n um Falschdeklarationen handelt, weil nicht richtig zwischen Quecksilberabfall und kommer- ziellen Quecksilberverbindu ngen unterschieden wurde oder weil Herkunft und letztend- liches Ziel der Exporte unklar war. Folgt man den Ausführungen im NRDC -Bericht, so war Deutschland, zumindest was den Handelswert angeht, im Jahr 2020 sowohl größter Importeur als auch Exporteur von Quecksilberverbindungen. Das Volumen ist allerdings mit 3.27 Mio. USD nicht beson- ders groß ( Tab. 3.2).
16 Tab. 3.2 Hauptexporteure und –importe ure von Quecksilberverbindungen 2020 nach /NAT 23b/ Listet man nach Handelsgewicht, sieht das Bild anders aus (D eutschland erscheint hier mit 82 t auf Platz 8, Quelle: Recherche in UN COMTRADE). Welche chemischen Ver- bindungen im Einzelnen hinter diesen Zahlen stecken, ist unklar. Es ist zu vermuten, dass es sich angesichts der erheblichen Mengen (weltweit mehrere 1000 t/a, Thailand allein 2600 t, Bahamas 849 t) teilweise um quecksilberhaltige Abfälle handelt, die als Handelsgut zu Recyclern geschickt wurden, um Stabilisate (Quecksilbersulfid) oder schlicht um falsch deklari erte Stoffe. 3.3 Quecksilberhaltige Produkte und Nutzung von Quecksilber in Prozes- sen (Anhänge A und B des Übereinkommens) 3.3.1 Produkte und Prozesse, für die ein Verbot bzw. weitere Einschrän- kungen vorgesehen sind Die Vertragsstaatenkonferenz wird sich wie schon bei COP4 mit Vorschlägen zur Erwei- terung der Anhänge A und B beschäftigen, die die Produkte und Prozesse beschreiben, deren Herstellung und Handel verboten oder eingeschränkt ist. Die Beratungen werden zwei Gruppen von Produkten und Prozessen behandeln. Di e erste Gruppe umfasst Pro- dukte und Prozesse, die bereits bei COP4 diskutiert wurden, über die jedoch noch keine Einigung über den Zeitpunkt des Ausstiegs gefunden wurde (siehe Entscheidung MC4/Dec. 3) . Eine Bewertung findet sich in Tab. 3.3.
17 Tab. 3.3 Produkte und Prozesse, über die bereits bei COP4 diskutiert wurde Produ kt oder Prozess Vorgeschlagene Jahre, nach de nen die Herstellung und der Handel mit dem Produkt oder der Einsatz des Prozes- ses verboten wäre Bewertung und Empfehlung für P osition Button cells < 2% [2025] [2030] Nicht mehr relevant: 2025 ist machbar Very high accuracy capac- itance and loss measure- ment bridges […] with a mercury content of ≤ 20 mg [2025] Für die meisten Anwendungen scheinen quecksilberfreie Schalter und Relais verfügbar zu sein. Die EU sollte jedoch bereit sein, eine Entscheidung zu verschieben, wenn Beweise dafür vo rgelegt werden, dass für einige spezielle Messge- räte keine quecksilberfreien Al- ternativen verfügbar sind. (cf. UNEP/MC/COP.4/INF/3 ). LFLs (halophosphate) ≤40 W and ≤ 10 mg Hg [2025] [2027] [2030 ] Kann gemäß de r Studie zur Überprüfung der Hg -Verord- nung bereits 2025 sein, da Tri- band -LFLs mit einem niedrige- ren Hg -Gehalt verfügbar sind. LFLs (halophosphate) >40 W [2025] [2027] [2030 ] Kann gemäß de r Studie zur Überprüfung der Hg -Verord- nung bereits 2025 sein, da Tri- band -LFLs mit einem niedrige- ren Hg -Gehalt verfügbar sind. LFLs (triband) <60 W and ≤ 5 mg [2027] [2030] Sollte gemäß der Studie zur Überprüfung der Hg -Verord- nung 2027 sein, um eine
18 ausreichende Übergangszeit zu ermögliche n. Polyurethane (Annex B) Nicht festgelegt Auf der COP4 schlug die EU das Jahr 2023 vor, aber die zuletzt diskutierten Termine waren 2027 und 2030. Realis- tischerweise wäre 2025 das früheste rechtlich machbare Datum, aber die EU könnte fle- xibel sein und einem späteren Jahr zustimmen Die zweit e Gruppe an Produkte n wurde neu durch die Afrikanische Gruppe vorgeschla- gen (Tab. 3.4, UNEP/MC/COP.5/5/Add. 1 und UNEP/MC/COP.5/5/Add. 3). Sie umfasst unter anderem Kosm etika mit einem Quecksilbergehalt unter 1 ppm. Der Vorschlag, Kosmetika generell zu verbieten (indem der untere Schwellenwert von 1 ppm aufgeho- ben wird), würde die Herstellung, den Export und den Verkauf jeglicher kosmetischer Produkte effektiv unterbinden . Geringe Spuren von Quecksilber lassen sich auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden. Eine Senkung des Schwellenwerts auf einen anderen Wert unter 1 ppm kann durchaus machbar sein, doch bedarf es zusätzlicher Informatio- nen seitens der Industrie und der n ationalen und internationalen Gesundheitsorganisa- tionen, um zu ermitteln, wo ein solcher Schwellenwert sinnvollerweise angesetzt werden sollte. Daher sollte die Entscheidung über diesen Vorschlag auf die COP6 verschoben werden, damit zusätzliche Informatio nen gesammelt werden können. Ob spezifische Maßnahmen für Kosmetika in Anhang II aufgenommen werden sollten, ist fraglich. Die- ser Anhang befasst sich derzeit nur mit Dentalamalgam und legt fest, welche Maßnah- men ergriffen werden müssen, um dessen (erlaubte ) Verwendung zu reduzieren. Die im afrikanischen Vorschlag aufgeführten Maßnahmen für Kosmetika könnten besser in ei- nem Leitfaden untergebracht werden, da sie die Umsetzung eines bestehenden Verbots beschreiben, aber die EU sollte für andere Ansätze offen sein.