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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Beratung: GRS (Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit)

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ENTWURF  – Stand:  16.05.2018 
§ 17§ 16  Entsorgung von sonstigen radioaktiven Abfällen am selben Standort  (ehem. 
§ 17)  
(1) Die zusätzliche Entsorgung schwach - und mittelradioaktiver Abfälle am Standort des Endlagers 
für hochradioaktive Abfälle ist zulässig, wenn hierdurch die Sicherheit der Endlagerung der 
hochradioaktiven Abfälle nicht  beeinträchtigt wird.  
(2) Die Robustheit des sicheren Einschlusses der  hochradioaktiven Abfälle darf für zu erwartende 
Entwicklungen durch die zusätzliche Entsorgung von schwach - und mittel radioaktiven Abfällen 
nicht beeinträchtigt werden . Für abweichende Entw icklungen dürfen sich mögliche Austragun-
gen von Radionukliden aus den hochradioaktiven Abfällen durch die zusätzliche Entsorgung 
schwach - und mittel radioaktiver Abfälle nicht erheblich erhöhen.  
(3) Für die Endlagerung der schwach - und mittelradioaktiven Abfälle ist ein separates Endlager-
bergwerk aufzufahren. Zwischen der technischen Infrastruktur dieses Endlagerbergwerkes 
und der des Endlagerbergwerkes für hochradioaktive Abfälle dürfen keine wechselseitigen Ab-
hängigkeiten oder Beeinflussungen bestehen. Die übe rtägige Handhabung und Behandlung 
der hochradioaktiven und schwach - und mittel radioaktiven Abfälle ist zu trennen, soweit die 
Trennung mit der Vermeidung unnötiger Strahlenexposition nach § 8 des Strahlenschutzgeset-
zes vereinbar ist.  
(4) Absatz 3 gilt nicht fü r geringe Mengen schwach - und mittelradioaktiver Abfälle, deren Gesamt-
volumen gegenüber dem an diesem Standort e inzulagernden Gesamtvolumen an hochradio-
aktiven Abfälle n deutlich kleiner ist . 
 
6. Abschnitt: 1. Abschnitt:  Rückholbarkeit und Ermöglichung einer Ber-
gung  
§ 18§ 1  Rückholbarkeit bereits eingelagerter Endlagergebinde  
(1) Endlagergebinde, die bereits in das Endlager eingelagert wurden, müssen bis zum Beginn der 
Stilllegung des Endlagers rückholbar sein.  
(2)(1) Der für eine Rückholung erforderliche technische und zeitliche Aufwand darf denjeni-
gen der Einlagerung nicht unverhältnismäßig übersteigen.  Die für eine Rückholung erforderli-
chen technischen Einrichtungen sind während des Einlagerungsbetriebes vorzuhalten.  
(3)(1) Maßnahmen, die der Gewährleistung der Rückholbarkeit dienen, dürfen die Langzeit-
sicherheit des Endlagers nicht erheblich und nicht mehr als unvermeidlich beeinträchtigen . 
 
§ 19§ 1  Möglichkeit einer Bergung  
(1) Es ist Vorsorge dafür zu treffen, dass eine Bergung der eingelagerten Endlager gebinde für zu 
erwartende Entwicklungen des Endlagersystems bis  zu 500 Jahren nach dem geplanten Ver-
schluss des Endlagers möglich ist.  
(2)(1) Die Vorsorge gilt als getroffen, wenn  
1. die eingelagerten Endlagergebinde für 500 Jahre nach dem geplanten Verschluss des 
Endlagers  
a. individuell aufgefunden und identifiziert werden könne n, 
b.a. mechanisch so stabil sind, dass eine Handhabung ganzer Endlagerge-
binde möglich ist,  und 
c.a. gasdicht sind
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sowie  
2.1. eine umfassende Dokumentation über  
a. das aufgefahrene Endlagerbergwerk einschließlich seiner Stilllegung , 
b.a. sämtliche eingelagerten Endlagergebinde einschließlich ihrer Bela-
dung und Position im Endlagerbergwerk  und 
c.a. die prognostizierte zukünftige Entwicklung des Endlagersystems  
an mindestens zwei räumlich und organisatorisch getrennten Stellen auf möglichst 
langfristig lesbaren Speichermedien verfügbar ist. 
 
7. Abschnitt:  Sicherheitsnachweis  
§ 20§ 17  Sicherheitsnachweis  (ehem. § 20)  
(1) Als wesentliche Grundlage für die Genehmigung des Endlagers nach § 9b Absatz 1a des Atom-
gesetzes ist ein umfassender Sicherheitsnachweis für die Errichtung, den Einlagerungsb etrieb  
und die Stilllegung des Endlagers sowie den anschließenden Nachweiszeitraum zu führen. In 
diesem ist die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung sowie der einschlägigen Re-
gelungen insbesondere des Atomgesetzes, des Strahlenschutzgesetzes, des Bundesberg geset-
zes, des Bundes bodenschutzgesetzes sowie des Wasserhaushaltsgesetzes  und der auf der 
Grundlage dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen  darzulegen . 
(2) Der Sicherheitsnachweis hat alle Informationen, Analysen und Argumente, die die Sicherheit 
des Endl agers belegen , zu umfassen und darzulegen, wodurch das Vertrauen in diese Bewer-
tung begründet ist. Dabei ist die Darstellung und Umsetzung einer systematischen Strategie 
zur Identifizierung, Bewertung und Handhabung von Ungewissheiten erforderlich .  
(3) Für jeden wesentlichen Schritt ist der Sicherheitsnachweis  auf der Grundlage aller zu diesem 
Zeitpunkt  vorliegenden, für das Endlagersystem relevanten Informationen neu zu erbringen . 
Wesentliche Schritte  nach Satz 1 sind insbesondere  
1. der Antrag auf Genehmigung d es Endlagers nach  § 9b Absatz 1a des Atomgesetzes,  
2. der Beginn des Einlagerungsbetriebes  nach  § 11 , 
3. eine  mögliche  Rückholung von bereits eingelagerten Abfällen,  
4. die Stilllegung des Endlagers  nach  § 14 . 
(4) Grundlage für einen  Sicherheitsnachweis ist eine Sicherheitsanalyse  nach §§ 21 und 22. Die 
Eingangsdaten dieser Sicherheitsanalyse müssen aktuell und qualitätsgesichert  sein. Soweit an 
anderen Standorten ermittelte Daten verwendet werden, ist die Übertragbarkeit dieser Daten 
zu begründen.  Die Einhaltung von allgemeinen und numerischen Kriterien muss unter Berück-
sichtigung aller Ungewissheiten  mit ausreichender Zuverlässigkeit gegeben sein.  
 
§ 21§ 18  Betriebliche Sicherheitsanalyse (ehem. § 21)  
(1) Die betriebliche Sicherheits analyse  hat alle Anlagen zustände des Endlagers einschließlich der 
übertägigen Anlagen während der Errichtung, des  Einlagerungsbetrieb es und der Stilllegung  
zu erfassen . Insbesondere sind anlagenspezifische Störfallbetrachtungen unter Berücksichti-
gung der Anlagenzustände durchzuführen, um den erforderlichen Schutz von Mensch  und Um-
welt sowie die Robustheit des Endlagersystems während des Einlagerungsb etriebs und der 
Stilllegung  zu belegen.
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(2) Bei der Störfallbetrachtung sind für die sicherheitsbezogenen Systeme, Teilsysteme und  Ein-
zelkomponenten die jeweiligen Wahrscheinlichkeiten von Einwirkungen, Ausfällen oder von 
Abweichungen vom Normalbetrieb nach  § 12 ermitteln  und die  Auswirkungen auf die jeweils 
zugehörige Sicherheitsfunktion zu analysieren. Die Auswirkungen  der untersuchten Ausfälle 
auf die Betriebs - und Langzeitsicherheit ist darzustellen .  
 
§ 22§ 19  Langzeitsicherheit sanalyse  (ehem. § 22)  
(1) Die Langzeitsicherheitsanalyse muss  den gesamten Nachweiszeitraum umfassen und mindes-
tens die folgende n Bereiche abdecken : 
1. den sicheren  Einschluss der radioaktiven Abfälle nach § 4, 
2. die Integrität  und Robustheit  des einschlusswirksamen Gebirgsbereiches  nach  § 5 im 
Falle des §  4 Absatz 2 Nummer 1 oder  die Integrität und Robustheit der wesentlichen 
technischen und geotechnischen Barrieren nach  § 6 im Falle des §  4 Absatz 2 Num-
mer 2 sowie Robustheit der weiteren Barrieren und sonstigen Komponenten des End-
lagersystems , 
3. die Abschätzung der zusätzliche n jährliche n effektive n Dosen, die durch das Austreten 
von Radionukliden aus den radioaktiven Abfällen entstehen können , nach  § 7 Absätze 
2 und 3 ,  
4. den Ausschluss von Kritikalität entsprechend § 8.  
Dabei ist das Verhalten des Endlagersystems als  Ganzes zu analysieren und entsprechend der 
relevanten potenziellen Entwicklungen des Endlagersystems nach § 3 darzustellen.  
(2) Als Grundlage d er Langzeitsicherheitsanalyse ist insbesondere Folgendes detailliert zu be-
schreiben : 
1. die zu  Grunde liegende Auslegun g des Endlagersystems, 
2. die qualitätsgesicherte Erhebung und Auswertung von Daten und Informationen aus 
Standorterkundung, sowie Forschung und Entwicklung zum vorgesehenen Endlager-
system,  
3. die qualitätsgesicherte Umsetzung der Anforderungen an technische und  geotechni-
sche Barrieren,  
4. die Identifizierung, Charakterisierung und Modellierung sicherheitsrelevanter Pro-
zesse sowie die diesbezügliche Vertrauensbildung und Qualifizierung der Modelle ,  
5. die umfassende Identifizierung und abdeckende Analyse der relevanten potenziellen 
Entwicklungen des Endlagersystems und ihre Einordnung nach § 3.  
(3) Für die numerische Analyse des Langzeitverhaltens des Endlagers im Hinblick auf die in Absatz 
2 genannten Grundlagen  sind ge eignete Rechnungen auf der Basis einer möglichst realitätsna-
hen Modellierung durchzuführen. Es  sind Ungewiss heits - und Sensitivitätsanalysen durchzu-
führen, um die möglichen Ausprägungen der potenziellen Entwicklungen des Endlagersystems 
sowie den Einfluss bestehender Ungewissheiten insbesondere in den Eingangsdaten  einschät-
zen zu können. Dabei sind auch Modellunsicherheiten zu berücksichtigen.  
(5) Zum Nachweis des sicheren Einschlusses ist nachzuweisen, dass Austragungen von Radionuk-
liden aus den radioaktiven Abfällen aus dem Bereich der wesentlichen Barrieren für zu erwar-
tende Entwicklungen allenfalls geringfügig sind . Dabei sind Austragungen als geringfügig an zu-
sehen, wenn
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1. jährlich höchstens ein Anteil von [ 10-9] der Masse  der eingelagerten Radionuklide aus 
den radioaktiven Abfällen einschließlich ihrer Zerfallsprodukte aus dem  Bereich der 
wesentlichen Barriere n ausgetragen werden und 
2. das Verhältnis von aktueller Gesamtaktivität derjenigen Radionuklide aus den radio-
aktiven Abfällen , die den Bereich der wesent lichen Barrieren verlassen haben, zur Ak-
tivität aller einzulagernden  radioaktiven Abfälle  am 01. Januar 2023, jeweils gewichtet 
mit Dosiskonversionsfaktoren nach dem Stand von Wissenschaft und Technik,  zu kei-
nem Zeitpunkt größer ist als [ 10-7]. 
§ 20 Einschlusswirksamer Gebirgsbereich  als wesentliche Barriere  (ehem. § 5)  
(1) Im Fall des  § 4 Absatz 2 Nummer 1 ist die Robustheit und der Er halt der Integrität d es ein-
schlusswirksamen  Gebirgsbereiches über den Nachweiszeitraum für die zu erwartenden Ent-
wicklung en nachzuweisen.  
(2) Zum Nachweis des Erhalts der Integrität des einschlusswirksamen Gebirgsbereiches ist unter 
Berücksichtigung der weiteren technischen und geotechnischen Barrieren sowie der Eigen-
schaften der einzulagernden Abfälle für den Nachweiszeitraum i nsbesondere nachzuweisen , 
dass  
1. die Ausbildung von sekundären Fluidwegsamkeiten innerhalb des einschlusswirksa-
men Gebirgsbereichs ausgeschlossen ist, die zum Eindringen oder Austreten von Flui-
den führen können,  
2. im einschlusswirksamen Gebirgsbereich vorhandenes Porenwasser nicht am aktuellen 
hydrologischen Kreislauf außerhalb des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs teil-
nimmt; dies gilt als erfüllt, wenn die Ausbreitung von Schadstoffen im einschlusswirk-
samen Gebir gsbereich durch advektive Transportprozesse nicht schneller als die  Aus-
breitung durch diffusive Transportprozesse erfolgt,  
3. die zu erwartenden Beanspruchungen die Dilatanzfestigkeiten der Gesteinsformatio-
nen des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs außerhalb  der auffahrungsbedingten 
Auflockerungszonen nicht überschreiten,  
4. die zu erwartenden Fluiddrücke die Fluiddruckbelastbarkeiten der Gesteinsformatio-
nen des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs nicht in einer Weise überschreiten, die 
zu einem erheblich erhöht en Zutritt von Fluiden  in den einschlusswirksamen Gebirgs-
bereich führt , 
5. durch die Temperaturentwicklung die Barrierewirkung des einschlusswirksamen Ge-
birgsbereichs nicht erheblich beeinträchtigt wird  und 
6. die möglichen Auswirkungen der in das Endlagerbergwerk eingebrachten Materialien 
auf die chemischen Verhältnisse im Einlagerungsbereich die Barrierewirkung des ein-
schlusswirksamen Gebirgsbereiches nicht erheblich beeinträchtigen . 
(3) Beim Nachweis der Integrität des einschlusswirksamen Gebirgsbereiches sind sämtliche inner-
halb dieses Gebirgsbereiches aufzufahrenden Hohlräume und die zu ihrer Abdichtung und ih-
rem Verschluss vorgesehenen technischen und geotechnischen Barrieren zu berücksichtigen. 
Es ist nachzuweisen, dass die für den Erha lt der Integrität relevanten Eigenschaften der tech-
nischen und geotechnischen Barrieren mindestens über den Zeitraum erhalten bleiben, wäh-
rend dessen diese Barrieren für den sicheren Einschluss der radioaktiven Abfälle nach dem 
Sicherheitskonzept erforderlich sind.  
(4) Die Anforderungen, die zum Nachweis der Langzeitsicherheit an technische  oder geotechni-
sche  Barrieren gestellt werden, sind zu spezifizieren. Es ist nachzuweisen, dass die Herstellung Kommentiert [A6]: Tag nach der Abschaltung der letzten AKW. 
Zu diesem Zeitpu nkt hat das Abfallinventar die größtmögliche Ge-
samtaktivität
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und Errichtung der Barrieren nach diesen Anforderungen einschl ießlich einer Qualitätssiche-
rung nach dem Stand von Wissenschaft und Technik möglich ist. Die Herstellung, Errichtung 
und Funktion dieser Barrieren muss erprobt sein , soweit ihre Robustheit nicht anderweitig 
nachgewiesen werden kann und keine  Sicherheitsre serven in einem Umfang bestehen, die den 
Verzicht auf eine Erprobung erlauben.  
 
§ 21 Technische und geotechnische Barrieren  als wesentliche Barrieren  (ehem. § 
6) 
(1) Im Fall des  § 4 Absatz 2 Nummer 2  ist die Robustheit und der Erhalt der Integrität der wesent-
lichen  technischen und geotechnischen Barrieren über den Nachweiszeitraum für die zu er-
wartenden Entwicklungen nachzuweisen.  
(2) Für die Anforderung nach Absatz 1 ist unter Berücksichtigung der geologischen und hydroge-
ologischen Umgebung, der Eigenschaften der weite ren Barrieren des Endlagersystems sowie 
der Eigenschaften der einzulagernden Abfälle  insbesondere nachzuweisen, dass  
1. die im Einlagerungsbereich möglicherweise ablaufenden chemischen und physikali-
schen Prozesse, insbesondere Korrosion und Erosion, die Einsc hlusswirkung der we-
sentlichen technischen und geotechnischen Barrieren nicht erheblich beeinträchtigen ; 
2. im umgebenden Gebirge auftretende Spannungen sowie mögliche Gebirgsbewegun-
gen die Integrität der Abfallbehälter nicht erheblich beeinträchtigen ; 
3. die Temperaturentwicklung die Einschluss wirkung de r technischen und geotechni-
schen Barrieren  nicht erheblich beeinträchtigen . 
(3) Die für den Nachweis nach Absatz 1 zu Grunde gelegten Anforderungen an die wesentlichen 
technischen und geotechnischen Barrieren s ind zu spezifizieren. Es ist nachzuweisen, dass ihre 
Herstellung und Errichtung nach diesen Spezifikationen in der erforderlichen Anzahl ein-
schließlich einer Qualitätssicherung nach dem Stand von Wissenschaft und Technik möglich 
ist. Die Herstellung und Errichtung dieser Barrieren muss unter realistischen Bedingungen er-
probt sein. Ihre Funktion  unter diesen Bedingungen muss nachgewiesen sein.  
(4) Es ist nachzuweisen, dass die für den Erhalt der Integrität relevanten Eigenschaften der  weite-
ren Barrieren des Endlagersystems und insbesondere des Gebirges  im Einlagerungsbereich 
mindestens über den Zeitraum erhalten bleiben, während dessen diese für den sicheren Ein-
schluss der radioaktiven Abfälle nach dem Sicherheitskonzept erforderlich sind . 
 
§ 22 Dosiswerte für den Nac hweiszeitraum  (ehem. § 7)  
(1) Die Einhaltung des mit der Endlagerung zu erzielenden Schutzniveaus ist nachzuweisen. Dazu 
ist als Indikator für die zu erwartenden Entwicklungen sowie für die abweichenden Entwick-
lungen die zusätzliche jährliche effektive Dosis abzuschätzen, die während des Nachweiszeit-
raums durch das Austreten von Radionukliden, die aus den eingelagerten radioaktiven Abfäl-
len stammen,  auftreten kann. Dabei sind die Lebensbedingungen zum Zeitpunkt der Nachweis-
führung für den gesamten Nachweiszeitr aum zu unterstellen.  
(2) Für zu erwartende Entwicklungen darf die nach Absatz 1 abgeschätzte zusätzliche effektive 
Jahresd osis während des Nachweiszeitraumes höchstens im Bereich von 10 Mikrosievert pro 
Kalenderjahr liegen .
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(3) Für abweichende Entwicklungen darf die nach Absatz 1 abgeschätzte zusätzliche effektive Jah-
resd osis während des Nachweiszeitraumes 100 Mikrosievert pro Kalenderjahr nicht über-
schreiten.  
(4) Für die Migration von Radionukliden, die in den baulichen und technischen Komponenten des 
Endlagersystems natürlich vorkommen, sowie die  Mobilisierung von im umgebenden Gebirge 
natürlich vorkommenden Radionukliden  gilt § 148 des Strahlenschutzgesetzes.   
 
§ 23 Ausschluss von Kritikalität  (ehem. § 8)  
(1) Es is t nachzuweisen, dass für die Betriebsphase sowie für zu erwartende und abweichende 
Entwicklungen im Nachweiszeitraum sich selbst erhaltende Kettenreaktionen ausgeschlossen 
sind.  
(2) Eine sich selbst erhaltenden Kettenreaktion kann ausgeschlossen werden, wenn d er berech-
nete Neutronenmultiplikationsfaktor kleiner ist als 0,95. Die Berechnung erfolgt nach  Anlage 
1. 
 
8. Abschnitt:  Optimierung und Sicherheitsm anagement  
§ 23§ 24  Optimierung des Endlagersystems  (ehem. § 23)  
Dieser Paragraph befindet sich derzeit  in Überarbeitung. Ziel ist e ine inhaltliche Angleichung an das 
bestehende kerntechnische Regelwerk mit den zwei wesentlichen Inhalten  
- Umfassende Überprüfung und Bewertung des Sicherheitskonzeptes einschließlich Identifizie-
rung von möglichen Optimierungs maßnahmen im Rahmen der periodi schen Sicherheitsüber-
prüfungen  
- Verpflichtung des Betreibers zur selbstständigen kontinuierlichen Verfolgung des relevanten 
Standes von Wissenschaft und Technik.  
 
§ 24§ 25  Sicherheitsmanagement  (ehem. § 24)  
 
§ 25§ 26  Überwachung des Endlagers und seiner Umgebung (ehem. § 25)  
 
§ 26§ 27  Kompetenz - und Wissenserhalt  (ehem. § 2 6) 
 
Anlagen  
1. Nachweis der Kritikalitätssicherheit
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12 
 3.1.1b) Überarbeitung der Sicherheitsanforderungen an die Endlagerung gemäß § 26 
StandAG: Vorschläge zur Struktur der Verordnung (Reihenfolge der Paragraphen, 
Sinnhaftigkeit)  
- Folien -
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Überarbeitung der 
Sicherheitsanforderungen an die 
Endlagerung gemäß §26 StandAG:
Vorschläge zur Struktur der Verordnung 
(Reihenfolge der Paragraphen, 
Sinnhaftigkeit 
)
 , Institut für Endlagerforschung 
28.9.2018
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Institut für Endlagerforschung 2Sicherheitsanforderungen: Vorschläge zur Struktur
28.9.2018
Analyse des Bestehenden: Zuordnung zu Themenkomplexen
Allgemeines
Begriffsbestimmungen
Sicherheitsprinzipien 
Sicherheitskonzept (Betrieb bzw. Langzeit): Was soll materiell zum 
Erreichen der Sicherheit getan werden 
?
Nachweiskonzept (Betrieb bzw. Langzeit): Wiesoll die erreichte Sicherheit 
nachgewiesen werden?
Vorgehensweise :
-Erkundung
-Errichtung
-Betrieb
-Stilllegung
Endlagerkonzept (- auslegung)
Querschnittsthemen
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Institut für Endlagerforschung 3Sicherheitsanforderungen: Vorschläge zur Struktur
28.9.2018
Umordnung : Grundideen
Zusammenhängende Abfolge innerhalb jedes Themenkomplexes 
(Sprünge vermeiden)
Logik hinter der Reihenfolge sollte sein: 
-Vom „Prinzipiellen“ (Allgemeines, Begriffsbestimmungen, 
Sicherheitsprinzipien) …
-über das „Materielle“ (Sicherheitskonzept, Auslegung, 
Vorgehensweisen, incl. des Themas „sonstige Abfälle“) 
… 
-zu den Nachweisen. 
-Anschließend „Querschnittsthemen“ (Optimierung, 
Sicherheitsmanagement, …).
Ähnliche Wünsche auf 3. Sitzung des FAVE -Arbeitskreises geäußert(?)
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