ergebnisvermerk-mit-anlagen-20190502

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Beratung: GRS (Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit)

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- 15 - Bearbeitungsstand: 09.04.2019  13:07 Uhr  
3. die Abschätzung der z usätzlichen jährlichen effektiven  Dosen nach § 5, die durch das 
Austreten von Radionukliden aus den radioaktiven Abfällen entstehen können und  
4. den Ausschluss von Kritikali tät nach § 6. 
Dabei ist das Verhalten des Endlagersystems als Ganzes zu analysieren und entsprechend 
der zu erwartenden und abweichenden Entwicklungen des Endlagersystems nach §  3 dar-
zustellen.  
(2) Als Daten-  und Informationsgrundlage der Langzeitsicherheitsanalyse ist insbe-
sondere detailliert zu beschreiben  
1. die zu Grunde liegende Auslegung des Endlagersystems, 
2. die qualität sgesicherte Erhebung und Auswertung von Daten und Informationen aus 
Standorterkundung, 
3. Forschung und Entwicklung zum vorgesehenen Endlagersystem, 
4. die qualitätsgesicherte Umsetzung der Anforderungen an technische und geotechni-
sche Barrieren, 
5. die umfassende Identifizierung und abdeckende Analyse der relevanten möglichen und 
postulierten Entwicklungen des Endlagersystems und ihre Einordnung nach §  3 und 
6. die Identifizierung, Charakterisierung und Modellierung sicherheitsrelevanter Prozesse 
sowie die diesbezügliche Vertrauensbildung und Qualifizierung der Modelle.  
(3) Für die Analyse des Langzeitv Verhaltens des Endlagers im Nachweiszeitraum 
sind ausgehend von den  in Absatz  2 genannten Grundlagen geeignete numerische Rech-
nungen auf der Basis einer möglichst realitätsnahen Modellierung durchzuführen. Es sind 
Ungewiss heits - und Sensitivitätsanalysen durchzuführen  und damit die potenziellen Aus-
prägungen der möglichen Entwicklungen des Endlagersystems  sowie der Einfluss beste-
hender Ungewissheiten insbesondere in den Eingangsdaten darzustellen und zu bewerten. 
Dabei sind auch Modellunsicherheiten Modellungewiss heiten zu berücksichtigen.  
§ 20 
Einschlusswirksamer Gebirgsbereich als wesentliche Barriere  
(1) Im Fall des  § 4 Absatz  2 Nummer  1 ist die Robustheit und der Er halt der Integrität 
des einschlusswirksamen  Gebirgsbereiches einschließlich der zur Abdichtung erforderli-
chen technischen und geotechnischen Verschlüsse über den Nachweiszeitraum für die zu 
erwartenden Entwicklungen nachzuweisen und seine Robustheit zu begründen.  Der ein-
schlusswirksame Gebirgsbereich ist unter Berücksichtigung der zu erwartenden Entwick-
lungen räumlich eindeutig zu definieren.  
(2) Zum Nachweis des Erhalts der Integrität des einschlusswirksamen Gebirgsberei-
ches ist für den Nachweiszeitraum insbesondere zu zeigen , dass  
1. die Ausbildung von sekundären Fluidwegsamkeiten innerhalb des  einschlusswirksa-
men Gebirgsbereichs ausgeschlossen ist, die zum Eindringen oder Austreten  von er-
heblichen Fluidmengen führen können,  Kommentiert [B49]: Abgleich mit Kap. 7.3 SiAnf 2010  

Begründung  
Kommentiert [B50]: Code -Verifizierung  
Kommentiert [SL51]: Heißt das, man muss beliebig prä-
zise modellieren?  
Kommentiert [B52]: näher ausführen (Medianwerte, … -> 
vgl. SiAnf 2010  
Kommentiert [B53]: Einheitliches Wording: Ungewissheit 
oder Unsicherheit? In Begründung näher beschreiben  
Kommentiert [B54]: Umgang mit Ausreißern?  
Kommentiert [B55]: Präzisieren, vgl. § 17 Abs. 4  
Kommentiert [SL56]: Durchtritt?
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2. im einschlusswirksamen Gebirgsbereich vorhandenes Grund wasser nicht am aktuellen 
hydrologischen Kreislauf außerhalb des  einschlusswirksamen Gebirgsbereichs teil-
nimmt; dies gilt als erfüllt, wenn die Ausbreitung von Schadstoffen im einschlusswirk-
samen Gebirgsbereich durch advektive Transportprozesse nicht schneller als die Aus-
breitung durch diffusive Transportprozesse erfol gt, 
3. die zu erwartenden Beanspruchungen die Dilatanzfestigkeiten der Gesteinsformatio-
nen des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs außerhalb der auffahrungsbedingten 
Auflockerungszonen nicht überschreiten , 
4. die zu erwartenden Fluiddrücke die Fluiddruckbelas tbarkeiten der Gesteinsformationen 
des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs nicht in einer Weise überschreiten, die zu 
einerm  erheblichen Zunahme von Fluidwegsamkeiten im  erhöhten Zutritt von Fluiden 
in den einschlusswirksamen Gebirgsbereich führt,  
5. durch die Temperaturentwicklung die Barrierewirkung des einschlusswirksamen Ge-
birgsbereichs nicht erheblich beeinträchtigt wird  und 
6. die möglichen Änderungen der chemischen Verhältnisse im Einlagerungsbereich, ins-
besondere auf Grund Auswirkungen der in das E ndlagerbergwerk eingebrachten Ma-
terialien,  auf die chemischen Verhältnisse im Einlagerungsbereich die Barrierewirkung 
des einschlusswirksamen Gebirgsbereiches nicht erheblich beeinträchtigen.  
(3) Beim Nachweis der Integrität des einschlusswirksamen Gebirgsbereiches sind 
sämtliche innerhalb dieses Gebirgsbereiches aufzufahrenden oder bereits bestehenden 
Hohlräume und die zu ihrer Abdichtung und ihrem Verschluss vorgesehenen technischen 
und geotechnis chen Barrieren zu berücksichtigen. Es ist nachzuweisen, dass die für den 
Erhalt der die Integrität relevanten Eigenschaften der technischen und geotechnischen Bar-
rieren mindestens über den Zeitraum erhalten bleiben, während dessen diese Barrieren für 
den si cheren Einschluss der radioaktiven Abfälle nach dem Sicherheitskonzept erforderlich 
sind.  
(4) Die Anforderungen, die zum Nachweis der Langzeitsicherheit an technische oder 
geotechnische Barrieren gestellt werden, sind zu spezifizieren. Es ist nachzuweisen, das s 
die Herstellung und Errichtung der Barrieren nach diesen Anforderungen in der erforderli-
chen Anzahl  einschließlich einer Qualitätssicherung nach dem Stand von Wissenschaft und 
Technik möglich ist. Die Herstellung, Errichtung und Funktion dieser Barrieren muss erfolg-
reich erprobt sein , soweit ihre Robustheit nicht anderweitig nachgewiesen werden kann und 
keine Sicherheitsreserven in einem Umfang bestehen, die den Verzicht auf eine Erprobung 
erlauben.  
§ 21 
Technische und geotechnische Barrieren als wesentliche Barrieren  
(1) Im Fall des  § 4 Absatz  2 Nummer  2 ist die Robustheit und der die Integrität des 
Systems  der wesentlichen technischen und geotechnischen Barrieren über den Nachweis-
zeitraum für die zu erwartenden Entwicklungen nachzuweisen und seine Robustheit zu be-
gründen.  
(2) Für die Anforderung nach Absatz  1 ist unter Berücksichtigung der geologischen 
und hydrogeologischen Umgebung, der Eigenschaften der weiteren Barrieren des Endla-
gersystems sowie der Eigenschaften der einzulagernden Abfälle insbesondere nachzuwei-
sen, dass  die Einschlusswirkung und Integrität der wesentlichen technischen und geotech-
nischen Barrieren durch Kommentiert [FAP57]: Streichen, von 1., 3. und 4. abge-
deckt  
Kommentiert [SL58]: s. § 18 Abs. 1
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1. die im Einlagerungsbereich möglicherweise ablaufenden chemischen und phys ikali-
schen Prozesse, insbesondere Korrosion und Erosion, die Einschlusswirkung der we-
sentlichen technischen und geotechnischen Barrieren nicht erheblich beeinträchtigen,  
2. im umgebenden Gebirge auftretende Spannungen sowie mögliche Gebirgsbewegun-
gen die Integrität der Abfallbehälter nicht erheblich beeinträchtigen und 
3. die Temperaturentwicklung die Einschluss wirkung der technischen und geotechni-
schen Barrieren  
3. nicht erheblich beeinträchtig t werd en. 
(3) Die für den Nachweis nach Absatz  1 zu Grunde gelegten Anforderungen an die 
wesentlichen technischen und geotechnischen Barrieren sind zu spezifizieren. Es ist nach-
zuweisen, dass ihre Herstellung und Errichtung nach diesen Spezifikationen in der erfor-
derlichen Anzahl einschließlich einer Q ualitätssicherung nach dem Stand von Wissenschaft 
und Technik möglich ist. Die Herstellung und Errichtung dieser Barrieren muss unter realis-
tischen Bedingungen erfolgreich erprobt sein. Ihre Funktion unter diesen Bedingungen 
muss nachgewiesen sein. 
(4) Es ist nachzuweisen, dass die für den Erhalt der Integrität relevanten Eigenschaf-
ten der  weiteren Barrieren des Endlagersystems und insbesondere des Gebirges  im Einla-
gerungsbereich mindestens über den Zeitraum erhalten bleiben, während dessen diese für 
den sicher en Einschluss der radioaktiven Abfälle nach dem Sicherheitskonzept erforderlich 
sind.  
Abschnitt 7  
Optimierung und Managementsystem 
§ 22 
Optimierung des Endlagersystems 
(1) Das Sicherheitskonzept für das Endlager und das daraus abgeleitete Endlagersys-
tem sind zu optimieren. Die Optimierung ist unter Berücksichtigung aller Umstände des 
Einzelfalls und unter Beachtung der Ausgewogenheit folgender Z iele durchzuführen:  
1. die Langzeitsicherheit des Endlagers, insbesondere Qualität und Robustheit des siche-
ren Einschlusses der radioaktiven Abfälle und 
2. die Betriebssicherheit des Endlagers einschließlich des Strahlenschutz es für das Be-
triebspersonal und die Bevölkerung.  
(2) Die schrittweise Planung und Auslegung des Endlagersystems unter Abwägung 
der Optimierungsziele nach Absatz  1 ist sowie die Abgeschlossenheit der Optimierung sind 
darzustellen und zu begründen. Die Optimierung ist abgeschlossen, wenn eine weitere Ver-
besserung der Sicherheit nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann. 
(3) Soweit Maßnahmen zur Optimierung des Endl agersystems aus abweichenden 
Entwicklungen nach  § 3 Absatz  3 abgeleitet werden, ist sicherzustellen, dass diese Maß-
nahmen für zu erwartende Entwicklungen nach § 3 Absatz  2 die Sicherheit des Endlagers 
nicht unverhältnismäßig erheblich beeinträchtigen. Maßnahmen, die aus postulierten Ent-Kommentiert [B59]: Verweis auf (Grund -)Wasser  
Formatiert:  Juristischer  Absatz  Folgeabsatz
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wicklungen nach § 3 Absatz  4 abgeleitet werden, dürfen für zu erwartende und abwei-
chende Entwicklungen die Sicherheit des Endlagers  nicht erheblich beeinträchtigen. Die 
Optimierung zur Verringerung möglicher Auswirkungen von zukünftigen menschl ichen Ak-
tivitäten nach §  3 Absatz  5 ist nachrangig durchzuführen . 
(4) Im Rahmen der Erneuerung des Sicherheitsnachweises vor den wesentlichen 
Schritten nach §  17 Absatz  3 sowie bei den periodischen Sicherheitsüberprüfungen nach 
§ 9h Nummer  1 des Atomgesetzes in Verbindung mit §  19a Absatz  3 und 4 des Atomge-
setzes ist eine Optimierung auf der Grundlage umfassender Sicherheits analysen vorzuneh-
men. Dabei ist das Sicherheitskonzept des Endlagersystems nach dem Stand von Wissen-
schaft und Technik grundlegend zu überprüfen und eine Untersuchung möglicher Alterna-
tiven durchzuführen ; daraus  sind mögliche Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit 
des Endlagers abzuleiten. Erkenntnisse aus der Errichtung, dem Betrieb und der Stilllegung 
des Endlagers sind zu berücksichtigen.  
§ 23 
Management system  
(1) Der Betreiber hat ein Managementsystem nach §  7c Absatz  2 Nummer  1 des 
Atomgesetzes einzurichten . 
(2) Die Unternehmensleitung des Betreibers ist dafür verantwortlich,  
1. den Vorrang der Sicherheit als Leitprinzip zu etablieren,  
2. ein klares Bekenntnis zur Sicherheit in allen Entscheidungen und im gelebten Verhalten 
zu zeigen,  
3. die Sicherheitskultur zu fördern sowie regelmäßig mit geeigneten Methoden zu bewer-
ten, 
4. ein selbstreflektierendes Verhalten auf allen Ebenen der Organisation zu fördern , 
5. die Eindeutigkeit und Klarheit von Zuständigkeiten und Verantwortungsregelungen in-
nerhalb der Organisation und im Kontakt nach außen zu gewährleisten und 
6. die Kooperation innerhalb der eigenen Organisation sowie den Austausch mit anderen 
beteiligten Organisationen zu fördern . 
(3)(1) Das Managementsystem nach §  9h Nummer  1 des Atomgesetz es in Verbin-
dung mit §  7c Absatz  2 Nummer  1 des Atomgesetzes muss alle Festlegungen, Tätigkeiten, 
Prozesse, organisatorische Festlegungen und sonstigen Aspekte umfassen, die Sicher-
heitsrelevanz bei Erkundung, Errichtung, Einlagerungsbetrieb Betrieb und Stilllegung des 
Endlagers  haben oder haben können. Dabei sind alle Elemente des Managementsystems 
nachvollziehbar abzuleiten und zu begründen. Wechselwirkungen, Schnittstellen und Ab-
grenzungen zwischen verschiedenen Prozessen sind nachvollziehbar zu gestal ten und zu 
beschreiben. Das Zusammenwirken personeller, technischer und organisatorischer Fakto-
ren ist zu berücksichtigen. Das Managementsystem ist kontinuierlich zu verbessern.  
(4)(2) Das Managementsystem ist auf die folgenden übergeordneten Ziele auszu-
richten: 
1. Gewährleistung, dass  der Sicherheit während Erkundung, Errichtung, Einlagerungsbe-
trieb Betrieb  und Stilllegung des Endlagers oberste Priorität zukommt, Kommentiert [B60]: Im Rahmen dieser Optimierung ist 
auf eine Reduzierung der Einflussnahme auf das Endla gersys-
tem sowie Eindringmöglichkeiten und ihrer radio logischen 
Auswirkungen hinzuwir ken 
Kommentiert [B61]: Verweis auf kontinuierliche Identifi-
zierung von Optimierungspotential (Sicherheitsmanagement -
§ 
Kommentiert [SL62]: Bereits durch § 9h Nr. 1 AtG gere-
gelt 
Kommentiert [SL63]: Rahn: ist eh klar (§ 7c Abs. 1 AtG), 
Punkte sind größtenteils Doppelungen zu Abs. 4 -> streichen, 
Teile ergänzen?  
Kommentiert [SL64]: Entspr icht Abs. 4 Nr. 1  
Kommentiert [SL65]: Entspricht Abs. 4 Nr. 1, bzw. nicht 
abprüfbar. Trotzdem erhalten?  
Kommentiert [SL66]: Entspricht Abs. 4 Nr. 4  
Kommentiert [SL67]: Entspricht Abs. 4 Nr. 6  
Kommentiert [SL68]: Entspricht Abs. 4 Nr. 5  
Kommentiert [SL69]: Erforderlich?
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2. Gewährleistung der dauerhaften passiven Sicherheit des Endlagersystems nach dem 
Verschluss als oberstes Sicherheits ziel, 
3. Identifizierung von Möglichkeiten zur Optimierung des Endlagersystems, 
4. Förderung der Sicherheitskultur , 
5. Gewährleistung klarer Zuständigkeiten, 
6. Realisierung eines selbsthinterfragenden und lernenden Verfahrens während aller 
Phasen der Endlagerung durch Etablierung einer adäquaten Fehlerkultur und eines 
Fehlermanagements , 
7. Gewinnung, Verfolgung, Bewertung und Umsetzung für das Endlagerprojekt relevanter 
wissenschaftlicher Erkenntnisse und Einschätzungen,  
8. kontinuierliche Verbesserung des Managementsystems, 
9. Sicherstellung der Kontinuität aller für die erfolgreiche Durchführung des Endlagerpro-
jektes erforderlichen Prozessen  und Strukturen sowie Ressourcen über mehrere Ge-
nerationen auch unter sich ändernden organisatorischen, nationalen und interna tiona-
len Randbedingungen und 
10. Hinwirken auf das Erkennen und der Berücksichtigung von Einflüssen , die zu Verzö-
gerungen des Endlagerprojektes führen können.  
(5)(3) Das Managementsystem ist auf Eignung, Angemessenheit und Wirksamkeit 
durch hinreichend unabhängige interne Stellen des Betreibers sowie durch das Bundesamt 
für kerntechnische Entsorgungssicherheit nach anerkannten Verfahren der Auditierung von 
Management systemen regelmäßig auf Angemessenheit und Wirksamkeit zu über prüfen-
wachen.  
(6)(4) Die Anforderungen und Zielsetzungen des Managementsystems sind durch 
geeignete Verfahren auf Dritte zu übertragen, sofern diese für den Betreiber Tätigkeiten bei 
Erkundung, Errichtung, Einlagerungsbetrieb Betrieb oder Stilllegung des Endlagers  ausfüh-
ren und sofern die vorgesehenen Tätigkeiten des Dritten Sicherheitsrelevanz haben oder 
haben können. Die Verantwortung für die Sicherheit der Anlage liegt beim Betreiber. Diese 
Verantwortung kann nicht delegiert werden. 
§ 24 
Kompetenz - und Wissenserhalt  
(1) Der Betreiber des Endlagers hat für den Erhalt von Kompetenzen und Wissen, die 
für die Errichtung, den Einlagerungsbetrieb Betrieb und die Stilllegung des Endlagers erfor-
derlich sind, zu sorgen. Soweit der Betreiber auf systematische Zuarbeit anderer Organisa-
tionen angewiesen ist, sind auch diese einzubeziehen. 
(2) Der Betreiber muss die für seine Aufgaben erforderliche Zahl an einschlägig fach-
kundigen qualifizierten Personen aufrechterhalten. Es muss bei jedem personellen Wech-
sel für eine ausreichende zeitliche Überlappung und einen klar strukturierten Wissenstrans-
fer gesorgt werden. Für die Vorausplanung ist in dreijährigen Abständen eine systematische 
Betrachtung der absehbaren personellen Veränderungen zu erstellen.  
(3)(2) Es sind Bedingungen zu schaffen, die der Gewinnung von qualifiziertem 
Nachwuchs in ausreichendem Umfang dienen. Kommentiert [B70]: z.B. ungeplanter Nachweisbedarf, 
neue technische Entwicklungen, geänderte Sicherheitsanfor-
derungen  
Kommentiert [SL71]: Rahn: ist ohnehin Teil der üblichen 
aufsichtlichen Tätigkeit.  
-> Begründung?  
Kommentiert [SL72]: Absatz kann ggf. ganz entfallen, da 
durch § 7c AtG abgedeckt  
Kommentiert [SL73]: Durch § 7c Abs. 1 abgedeckt
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(4)(3) Soweit der Wissenserhalt auf Dokumentationssystemen basiert, sind diese 
Systeme zu benennen, zu beschreiben und in ihrer Gebrauchstauglichkeit regelmäßig zu 
überprüfen. 
§ 25 
Überwachung des Endlagers und seiner Umgebung 
(1) Das Endlager und seine Umgebung sind i m Rahmen eines Monitoringprogramm es 
kontinuierlich zu überwachen. Dieses beginnt spätestens  mit der Erkundung des Standor-
tes nach §  11 und wird nach Verschluss des Endlagers solange wie technisch möglich fort-
gesetzt.  Das Monitoringprogramm hat insbesondere solche beobachtbaren Parameter zu 
umfassen, die Relevanz für die in der jeweiligen Phase durchgeführten Sicherheitsanalysen 
haben oder die frühzeitig auf eine abweichende Entwicklung des Endlagersystems hindeu-
ten können. Die Ergebnisse des Monitoringprogramms sind zu dokumentieren. 
(2) Das Monitoringprogramm ist vom Betreiber möglichst frühzeitig einzurichten. Bei 
der Festlegung der zu überwachenden Parameter sind die Ergebniss e der vorläufigen Si-
cherheitsuntersuchungen nach den §§  14 Absatz  1, 16 Absatz  1 und 18 Absatz  1 des 
Standortauswahlgesetzes sowie die absehbaren zukünftigen Informationsbedürfnisse zu 
berücksichtigen. 
(3) Das Monitoringprogramm ist ab seinem Beginn in zehnjährigen Abständen, nach 
der Erteilung der Genehmigung nach §  9b Absatz  1a des Atomgesetzes im Rahmen der 
periodischen Sicherheitsüberprüfungen nach § 9h des Atomgesetzes in Verbindung mit 
§ 19a Absätze 3 und 4 des Atomgesetzes  sowie zu den in § 17 Absatz  3 festgelegten we-
sentlichen Schritten systematisch fortzuschreiben. Dabei sind die jeweils bestehenden Zu-
gangsmöglichkeiten zu den radioaktiven Abfällen sowie mögliche Fortentwicklungen der  
Erkenntnismethoden und Erkenntnismöglichkeiten zu berücksichtigen. In jeder Fortschrei-
bung ist auch aufzuzeigen, welcher Entwicklungsbedarf für die verwendeten und mögliche 
neue Monitoringmethoden besteht und wie diesem nachgegangen werden soll. 
(4) Die Maßnahmen des Monitorings dürfen die Sicherheit des Endlagers in keiner 
Phase erheblich beeinträchtigen.  
Abschnitt 8  
Schlussbestimmungen 
§ 26 
Entsorgung von sonstigen schwach- und mittelradioaktiven Abfällen am selben 
Standort  
(1) Die Robustheit des sicheren Einschlusses der hochradioaktiven Abfälle darf für zu 
erwartende Entwicklungen durch die zusätzliche Entsorgung von schwach- und mittelradi-
oaktiven Abfällen nicht beeinträchtigt werden. Für abweichende Entwicklungen dürfen sich 
mögliche Austragungen von Radionukliden aus den hochradioaktiven Abfällen durch die 
zusätzliche Entsorgung schwach- und mittelradioaktiver Abfälle nicht erhöhen. 
(2) Für die Endlagerung der schwach- und mittelradioaktiven Abfälle ist eine separate 
Anlage nach § 9b Absatz  1a des Atomgesetzes zu erricht en; insbesondere ist ein separates Kommentiert [SL74]: Im Rahmen der PSÜ? Oder zusam-
men mit der Personalplanung (Abs . 3)?  
Kommentiert [B75]: Monitoring sollte möglichst schon 
vor Beginn der Errichtung einsetzen, um den Ausgangszu-
stand zu charakterisieren.  
Wenn es regelungstechnisch nicht möglich ist, das auch vor 
der Errichtungsgenehmigung schon zu fordern, sollte zumin-
dest in der Begrün dung darauf hingewiesen werden  
Kommentiert [SL76]: Rahn: es muss eine aussagekräftige 
„Nullmessung“ vor den ersten Veränderungen geben.  
-> ggf. anderer Zeitbezug? Aber: § 11 enthält selbst keinen 
konkreten Zeitpunkt und schließt gedanklich schon die Er-
kundung im Standortausw ahlverfahren mit ein. Viel früher 
kann man nicht gehen.  
Kommentiert [SL77]: Kann das überhaupt gefordert wer-
den? Auf welcher rechtlichen Grundlage soll das erfolgen?  
-> verallgemeinern und in Begründung?  
Kommentiert [SL78]: Vorziehen als Absatz 1?
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- 21 - Bearbeitungsstand: 09.04.2019  13:07 Uhr  
Endlagerbergwerk aufzufahren. Zwischen der technischen Infrastruktur dieses Endlager-
bergwerkes und der des Endlagerbergwerkes für hochradioaktive Abfälle dürfen keine 
wechselseitigen Abhängigkeiten oder nachteiligen Beein flussungen bestehen. Die weiter-
gehenden Anforderungen an Betriebs - und Langzeitsicherheit des Endlager bergwerkes für 
schwach - und mittelradioaktive Abfälle sind nicht Gegenstand dieser Verordnung. Die über-
tägige Handhabung und Behandlung der hochradi oaktiven und schwach- und mittelradio-
aktiven Abfälle ist zu trennen, soweit die Trennung mit der Vermeidung unnötiger Strahlen-
exposition nach § 8 des Strahlenschutzgesetzes vereinbar ist. 
(3) Absatz  3 2 gilt nicht für geringe Mengen schwach- und mittelradioakt iver Abfälle,  
deren Volumen gegenüber dem an diesem Standort einzulagernden Volumen an hochradi-
oaktiven Abfällen deutlich kleiner ist. Für diese geringen Mengen schwach- und mittelradi-
oaktiver Abfälle gelten die Bestimmungen dieser Verordnung mit Ausnahme von 
§§ 9 und 10 entsprechend.  Kommentiert [SL79]: Ist das zu strikt? Unterbindet das 
z.B. die N utzung eines gemeinsamen Bahnanschlusses, Wei-
ternutzung von Maschinen o.Ä.?  
Kommentiert [SL80]: Zu § 1 Abs. 2?  
Kommentiert [SL81]: insbesondere solche, die im 
unmittelbaren Zusammenhang mit der Entsorgung der 
hochradioaktiven Abfälle anfallen (z.B. verpresste 
Strukturteile von Brennelementen a us der 
Wiederaufarbeitung)
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- 22 - Bearbeitungsstand: 09.04.2019  13:07 Uhr  
Anlage 1  
Zu § 6 Absatz  2  
Berechnung des  Neutronenmultiplikationsfaktors  
Teil A: Anforderungen an die Bestimmung der reaktivsten Anordnung 
Zum Ausschluss einer sich selbst tragenden Kettenreaktion ist im Rahmen der jeweils mög-
lichen Bandbreiten der element - und isotopenweisen Zusammensetzungen, der physikali-
schen und chemischen Beschaffenheiten der hoch radioaktiven Abfälle, sowie der in Teil B 
genannten reaktivitätsrelevanten Gebindeparameter, die jeweils ungünstigste Anordnung 
der Abfälle in Hinblick auf die Berechnung des Neutronenmultiplikationsfaktors zu betrach-
ten (im Folgenden auch „reaktivste Anordnung“ genannt). Somit ist dies die im Sinne des 
Ausschlusses ungünstigste Anordnung, die während der Nachverschlussphase aufgrund 
zu erwartender oder abweichender Entwicklungen des Endlagers gebil det werden kann.  
Die eingesetzten Berechnungsprogramme und Stoffdatenbanken müssen dem Stand von 
Wissenschaft und Technik entsprechen und diesbezüglich qualifiziert sein. 
Bei der Ermittlung der reaktivsten Anordnung ist die zeitliche Veränderung der hoch radio-
aktiven Abfälle während des Nachweiszeitraumes, insbesondere aufgrund des radioaktiven 
Zerfalls und der im betrachteten Endlagersystem ablaufenden Prozesse zu berücksichti-
gen. Hierzu gehören auch der Stofftransport und die daraus mögliche resultierende Akku-
mulation von Spaltstoffen.  
Abdeckende oder konservative Annahmen dürfen für den gesamten Nachweiszeitraum o-
der abschnittsweise verwendet werden, wenn diese für den jeweils unterstellten Zeitraum 
für die zu erwartenden oder abweichenden Entwicklungen des Endlagersystems zutreffen 
und hinreichend begründet sind. 
Alle zu erwartenden und abweichenden Entwicklungen des Endlagersystems sind mit den 
damit verbundenen geologischen, geophysikalischen und geochemischen Prozessen über 
den gesamten Nachweiszeitr aumzeitraum auf die Reaktivität der eingelagerten Spaltstoffe 
hin zu untersuchen und bei Ermittlung der reaktivsten Anordnung zu berücksichtigen. 
Teil B: Berechnung zum Ausschluss einer sich selbst tragenden Kettenreaktion 
Der Ausschluss einer sich selbst tragenden Kettenreaktion im Nachweiszeitraum gilt als 
erbracht, wenn der berechnete Neutronenmultiplikationsfaktor k eff, calc inklusive der Summe 
σk aller seiner Ungewissheiten für die reaktivste zu betrachtende Anordnung von hoch ra-
dioaktiven Abfällen das Akzeptanzkriterium  
keff, calc + σ k < 0,95  
erfüllt.  
Das Rechenmodell zur Berechnung von k eff, calc hat relevante reaktivitätsbeeinflussende 
Größen der realen Anordnung zu berücksichtigen. Die relevanten Größen umfassen min-
destens: 
1. Menge sowie element - und isotopenweise Zusammensetzung der Spaltstoffe, 
2. Neutronen moderierende,  oder reflektierende oder absorbierende Stoffe in , und zwi-
schen den und um die Spaltstoffanordnungen,
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- 23 - Bearbeitungsstand: 09.04.2019  13:07 Uhr  
3. Neutronen moderierende oder reflektierende, die Spaltstoffanordnungen umgebende 
Materialien, 
4.3. Geometrische Anordnung aller beteiligten Materialien,  
5.4. Temperatur der Anordnung. 
Die Berücksichtigung von reaktivitätsmindernden Einflussf aktoren ist in dem Maße zuläs-
sig, wie ihr Vorhandensein für den jeweils unterstellten Zeitraum gewährleistet werden 
kann.  
Folgenden  Größen des jeweils zugrundeliegenden Rechenmodells sind bei der Ermittlung 
der Summe der Ungewissheiten σ k mindestens zu ber ücksichtigen: 
1. Ungewissheiten bei den eingesetzten Wirkungsquerschnitten, 
2. Ungewissheiten in der Spaltstoffmenge, 
3. Ungewissheiten in der element - und isotopenweisen Zusammensetzung der Spalt-
stoffe,  
4. Ungewissheiten in der Art, Zusammensetzung und Konzentration der übrigen Materia-
lien, insbesondere für Neutronen moderierende, reflektierende oder absorbierende  
Stoffe , und 
5. Auswirkungen von Ungewissheiten in der Berechnung der für den Ausschluss von Kri-
tikalität wesentlichen geologischen, geophysikalischen und geochemischen Prozesse 
des im Endlagersystem s. und 
6. Bias des Kritikalitätscodes, bekannte systematische Abweichungen in  den verwendeten 
Berechnungsprogrammen. 
Die wechselseitige Abhängigkeit der Ungewissheiten ist durch Unsicherheits Ungewiss-
heits - und Sens itivitätsanalysen zu untersuchen.
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- 24 - Bearbeitungsstand: 09.04.2019  13:07 Uhr  
Artikel 2  
Verordnung über Anforderungen an die Durchführung der vorläu-
figen Sicherheitsuntersuchungen im Standortauswahlverfahren 
für die  Endlagerung hochradioaktiver Abfälle  
(Endlagersicherheitsuntersuchungsverordnung – EndlSiUntV)  
§ 1 
[…] 
(1) […] 
Artikel 3  
Inkrafttreten  
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündigung in Kraft. 
[Hier können Sie die Geltungszeit der Verordnung bestimmen. Hinweise zur Gestaltung, 
auch zu gespaltenem, bedingtem oder gekoppeltem Inkrafttreten: Handbuch der Rechts-
förmlichkeit Rn. 804-809  und 832 f. in Verbindung mit Rn. 540 f. und 749-754.] 
Der Bundesrat hat zugestimmt. 
[Bitte löschen Sie diese Textstelle, falls eine Zustimmung nicht erforderlich ist.]
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