ergebnisvermerk-mit-anlagen-20190502
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Beratung: GRS (Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit)“
- 15 - Bearbeitungsstand: 09.04.2019 13:07 Uhr 3. die Abschätzung der z usätzlichen jährlichen effektiven Dosen nach § 5, die durch das Austreten von Radionukliden aus den radioaktiven Abfällen entstehen können und 4. den Ausschluss von Kritikali tät nach § 6. Dabei ist das Verhalten des Endlagersystems als Ganzes zu analysieren und entsprechend der zu erwartenden und abweichenden Entwicklungen des Endlagersystems nach § 3 dar- zustellen. (2) Als Daten- und Informationsgrundlage der Langzeitsicherheitsanalyse ist insbe- sondere detailliert zu beschreiben 1. die zu Grunde liegende Auslegung des Endlagersystems, 2. die qualität sgesicherte Erhebung und Auswertung von Daten und Informationen aus Standorterkundung, 3. Forschung und Entwicklung zum vorgesehenen Endlagersystem, 4. die qualitätsgesicherte Umsetzung der Anforderungen an technische und geotechni- sche Barrieren, 5. die umfassende Identifizierung und abdeckende Analyse der relevanten möglichen und postulierten Entwicklungen des Endlagersystems und ihre Einordnung nach § 3 und 6. die Identifizierung, Charakterisierung und Modellierung sicherheitsrelevanter Prozesse sowie die diesbezügliche Vertrauensbildung und Qualifizierung der Modelle. (3) Für die Analyse des Langzeitv Verhaltens des Endlagers im Nachweiszeitraum sind ausgehend von den in Absatz 2 genannten Grundlagen geeignete numerische Rech- nungen auf der Basis einer möglichst realitätsnahen Modellierung durchzuführen. Es sind Ungewiss heits - und Sensitivitätsanalysen durchzuführen und damit die potenziellen Aus- prägungen der möglichen Entwicklungen des Endlagersystems sowie der Einfluss beste- hender Ungewissheiten insbesondere in den Eingangsdaten darzustellen und zu bewerten. Dabei sind auch Modellunsicherheiten Modellungewiss heiten zu berücksichtigen. § 20 Einschlusswirksamer Gebirgsbereich als wesentliche Barriere (1) Im Fall des § 4 Absatz 2 Nummer 1 ist die Robustheit und der Er halt der Integrität des einschlusswirksamen Gebirgsbereiches einschließlich der zur Abdichtung erforderli- chen technischen und geotechnischen Verschlüsse über den Nachweiszeitraum für die zu erwartenden Entwicklungen nachzuweisen und seine Robustheit zu begründen. Der ein- schlusswirksame Gebirgsbereich ist unter Berücksichtigung der zu erwartenden Entwick- lungen räumlich eindeutig zu definieren. (2) Zum Nachweis des Erhalts der Integrität des einschlusswirksamen Gebirgsberei- ches ist für den Nachweiszeitraum insbesondere zu zeigen , dass 1. die Ausbildung von sekundären Fluidwegsamkeiten innerhalb des einschlusswirksa- men Gebirgsbereichs ausgeschlossen ist, die zum Eindringen oder Austreten von er- heblichen Fluidmengen führen können, Kommentiert [B49]: Abgleich mit Kap. 7.3 SiAnf 2010 Begründung Kommentiert [B50]: Code -Verifizierung Kommentiert [SL51]: Heißt das, man muss beliebig prä- zise modellieren? Kommentiert [B52]: näher ausführen (Medianwerte, … -> vgl. SiAnf 2010 Kommentiert [B53]: Einheitliches Wording: Ungewissheit oder Unsicherheit? In Begründung näher beschreiben Kommentiert [B54]: Umgang mit Ausreißern? Kommentiert [B55]: Präzisieren, vgl. § 17 Abs. 4 Kommentiert [SL56]: Durchtritt?
- 16 - Bearbeitungsstand: 09.04.2019 13:07 Uhr 2. im einschlusswirksamen Gebirgsbereich vorhandenes Grund wasser nicht am aktuellen hydrologischen Kreislauf außerhalb des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs teil- nimmt; dies gilt als erfüllt, wenn die Ausbreitung von Schadstoffen im einschlusswirk- samen Gebirgsbereich durch advektive Transportprozesse nicht schneller als die Aus- breitung durch diffusive Transportprozesse erfol gt, 3. die zu erwartenden Beanspruchungen die Dilatanzfestigkeiten der Gesteinsformatio- nen des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs außerhalb der auffahrungsbedingten Auflockerungszonen nicht überschreiten , 4. die zu erwartenden Fluiddrücke die Fluiddruckbelas tbarkeiten der Gesteinsformationen des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs nicht in einer Weise überschreiten, die zu einerm erheblichen Zunahme von Fluidwegsamkeiten im erhöhten Zutritt von Fluiden in den einschlusswirksamen Gebirgsbereich führt, 5. durch die Temperaturentwicklung die Barrierewirkung des einschlusswirksamen Ge- birgsbereichs nicht erheblich beeinträchtigt wird und 6. die möglichen Änderungen der chemischen Verhältnisse im Einlagerungsbereich, ins- besondere auf Grund Auswirkungen der in das E ndlagerbergwerk eingebrachten Ma- terialien, auf die chemischen Verhältnisse im Einlagerungsbereich die Barrierewirkung des einschlusswirksamen Gebirgsbereiches nicht erheblich beeinträchtigen. (3) Beim Nachweis der Integrität des einschlusswirksamen Gebirgsbereiches sind sämtliche innerhalb dieses Gebirgsbereiches aufzufahrenden oder bereits bestehenden Hohlräume und die zu ihrer Abdichtung und ihrem Verschluss vorgesehenen technischen und geotechnis chen Barrieren zu berücksichtigen. Es ist nachzuweisen, dass die für den Erhalt der die Integrität relevanten Eigenschaften der technischen und geotechnischen Bar- rieren mindestens über den Zeitraum erhalten bleiben, während dessen diese Barrieren für den si cheren Einschluss der radioaktiven Abfälle nach dem Sicherheitskonzept erforderlich sind. (4) Die Anforderungen, die zum Nachweis der Langzeitsicherheit an technische oder geotechnische Barrieren gestellt werden, sind zu spezifizieren. Es ist nachzuweisen, das s die Herstellung und Errichtung der Barrieren nach diesen Anforderungen in der erforderli- chen Anzahl einschließlich einer Qualitätssicherung nach dem Stand von Wissenschaft und Technik möglich ist. Die Herstellung, Errichtung und Funktion dieser Barrieren muss erfolg- reich erprobt sein , soweit ihre Robustheit nicht anderweitig nachgewiesen werden kann und keine Sicherheitsreserven in einem Umfang bestehen, die den Verzicht auf eine Erprobung erlauben. § 21 Technische und geotechnische Barrieren als wesentliche Barrieren (1) Im Fall des § 4 Absatz 2 Nummer 2 ist die Robustheit und der die Integrität des Systems der wesentlichen technischen und geotechnischen Barrieren über den Nachweis- zeitraum für die zu erwartenden Entwicklungen nachzuweisen und seine Robustheit zu be- gründen. (2) Für die Anforderung nach Absatz 1 ist unter Berücksichtigung der geologischen und hydrogeologischen Umgebung, der Eigenschaften der weiteren Barrieren des Endla- gersystems sowie der Eigenschaften der einzulagernden Abfälle insbesondere nachzuwei- sen, dass die Einschlusswirkung und Integrität der wesentlichen technischen und geotech- nischen Barrieren durch Kommentiert [FAP57]: Streichen, von 1., 3. und 4. abge- deckt Kommentiert [SL58]: s. § 18 Abs. 1
- 17 - Bearbeitungsstand: 09.04.2019 13:07 Uhr 1. die im Einlagerungsbereich möglicherweise ablaufenden chemischen und phys ikali- schen Prozesse, insbesondere Korrosion und Erosion, die Einschlusswirkung der we- sentlichen technischen und geotechnischen Barrieren nicht erheblich beeinträchtigen, 2. im umgebenden Gebirge auftretende Spannungen sowie mögliche Gebirgsbewegun- gen die Integrität der Abfallbehälter nicht erheblich beeinträchtigen und 3. die Temperaturentwicklung die Einschluss wirkung der technischen und geotechni- schen Barrieren 3. nicht erheblich beeinträchtig t werd en. (3) Die für den Nachweis nach Absatz 1 zu Grunde gelegten Anforderungen an die wesentlichen technischen und geotechnischen Barrieren sind zu spezifizieren. Es ist nach- zuweisen, dass ihre Herstellung und Errichtung nach diesen Spezifikationen in der erfor- derlichen Anzahl einschließlich einer Q ualitätssicherung nach dem Stand von Wissenschaft und Technik möglich ist. Die Herstellung und Errichtung dieser Barrieren muss unter realis- tischen Bedingungen erfolgreich erprobt sein. Ihre Funktion unter diesen Bedingungen muss nachgewiesen sein. (4) Es ist nachzuweisen, dass die für den Erhalt der Integrität relevanten Eigenschaf- ten der weiteren Barrieren des Endlagersystems und insbesondere des Gebirges im Einla- gerungsbereich mindestens über den Zeitraum erhalten bleiben, während dessen diese für den sicher en Einschluss der radioaktiven Abfälle nach dem Sicherheitskonzept erforderlich sind. Abschnitt 7 Optimierung und Managementsystem § 22 Optimierung des Endlagersystems (1) Das Sicherheitskonzept für das Endlager und das daraus abgeleitete Endlagersys- tem sind zu optimieren. Die Optimierung ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Beachtung der Ausgewogenheit folgender Z iele durchzuführen: 1. die Langzeitsicherheit des Endlagers, insbesondere Qualität und Robustheit des siche- ren Einschlusses der radioaktiven Abfälle und 2. die Betriebssicherheit des Endlagers einschließlich des Strahlenschutz es für das Be- triebspersonal und die Bevölkerung. (2) Die schrittweise Planung und Auslegung des Endlagersystems unter Abwägung der Optimierungsziele nach Absatz 1 ist sowie die Abgeschlossenheit der Optimierung sind darzustellen und zu begründen. Die Optimierung ist abgeschlossen, wenn eine weitere Ver- besserung der Sicherheit nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann. (3) Soweit Maßnahmen zur Optimierung des Endl agersystems aus abweichenden Entwicklungen nach § 3 Absatz 3 abgeleitet werden, ist sicherzustellen, dass diese Maß- nahmen für zu erwartende Entwicklungen nach § 3 Absatz 2 die Sicherheit des Endlagers nicht unverhältnismäßig erheblich beeinträchtigen. Maßnahmen, die aus postulierten Ent-Kommentiert [B59]: Verweis auf (Grund -)Wasser Formatiert: Juristischer Absatz Folgeabsatz
- 18 - Bearbeitungsstand: 09.04.2019 13:07 Uhr wicklungen nach § 3 Absatz 4 abgeleitet werden, dürfen für zu erwartende und abwei- chende Entwicklungen die Sicherheit des Endlagers nicht erheblich beeinträchtigen. Die Optimierung zur Verringerung möglicher Auswirkungen von zukünftigen menschl ichen Ak- tivitäten nach § 3 Absatz 5 ist nachrangig durchzuführen . (4) Im Rahmen der Erneuerung des Sicherheitsnachweises vor den wesentlichen Schritten nach § 17 Absatz 3 sowie bei den periodischen Sicherheitsüberprüfungen nach § 9h Nummer 1 des Atomgesetzes in Verbindung mit § 19a Absatz 3 und 4 des Atomge- setzes ist eine Optimierung auf der Grundlage umfassender Sicherheits analysen vorzuneh- men. Dabei ist das Sicherheitskonzept des Endlagersystems nach dem Stand von Wissen- schaft und Technik grundlegend zu überprüfen und eine Untersuchung möglicher Alterna- tiven durchzuführen ; daraus sind mögliche Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit des Endlagers abzuleiten. Erkenntnisse aus der Errichtung, dem Betrieb und der Stilllegung des Endlagers sind zu berücksichtigen. § 23 Management system (1) Der Betreiber hat ein Managementsystem nach § 7c Absatz 2 Nummer 1 des Atomgesetzes einzurichten . (2) Die Unternehmensleitung des Betreibers ist dafür verantwortlich, 1. den Vorrang der Sicherheit als Leitprinzip zu etablieren, 2. ein klares Bekenntnis zur Sicherheit in allen Entscheidungen und im gelebten Verhalten zu zeigen, 3. die Sicherheitskultur zu fördern sowie regelmäßig mit geeigneten Methoden zu bewer- ten, 4. ein selbstreflektierendes Verhalten auf allen Ebenen der Organisation zu fördern , 5. die Eindeutigkeit und Klarheit von Zuständigkeiten und Verantwortungsregelungen in- nerhalb der Organisation und im Kontakt nach außen zu gewährleisten und 6. die Kooperation innerhalb der eigenen Organisation sowie den Austausch mit anderen beteiligten Organisationen zu fördern . (3)(1) Das Managementsystem nach § 9h Nummer 1 des Atomgesetz es in Verbin- dung mit § 7c Absatz 2 Nummer 1 des Atomgesetzes muss alle Festlegungen, Tätigkeiten, Prozesse, organisatorische Festlegungen und sonstigen Aspekte umfassen, die Sicher- heitsrelevanz bei Erkundung, Errichtung, Einlagerungsbetrieb Betrieb und Stilllegung des Endlagers haben oder haben können. Dabei sind alle Elemente des Managementsystems nachvollziehbar abzuleiten und zu begründen. Wechselwirkungen, Schnittstellen und Ab- grenzungen zwischen verschiedenen Prozessen sind nachvollziehbar zu gestal ten und zu beschreiben. Das Zusammenwirken personeller, technischer und organisatorischer Fakto- ren ist zu berücksichtigen. Das Managementsystem ist kontinuierlich zu verbessern. (4)(2) Das Managementsystem ist auf die folgenden übergeordneten Ziele auszu- richten: 1. Gewährleistung, dass der Sicherheit während Erkundung, Errichtung, Einlagerungsbe- trieb Betrieb und Stilllegung des Endlagers oberste Priorität zukommt, Kommentiert [B60]: Im Rahmen dieser Optimierung ist auf eine Reduzierung der Einflussnahme auf das Endla gersys- tem sowie Eindringmöglichkeiten und ihrer radio logischen Auswirkungen hinzuwir ken Kommentiert [B61]: Verweis auf kontinuierliche Identifi- zierung von Optimierungspotential (Sicherheitsmanagement - § Kommentiert [SL62]: Bereits durch § 9h Nr. 1 AtG gere- gelt Kommentiert [SL63]: Rahn: ist eh klar (§ 7c Abs. 1 AtG), Punkte sind größtenteils Doppelungen zu Abs. 4 -> streichen, Teile ergänzen? Kommentiert [SL64]: Entspr icht Abs. 4 Nr. 1 Kommentiert [SL65]: Entspricht Abs. 4 Nr. 1, bzw. nicht abprüfbar. Trotzdem erhalten? Kommentiert [SL66]: Entspricht Abs. 4 Nr. 4 Kommentiert [SL67]: Entspricht Abs. 4 Nr. 6 Kommentiert [SL68]: Entspricht Abs. 4 Nr. 5 Kommentiert [SL69]: Erforderlich?
- 19 - Bearbeitungsstand: 09.04.2019 13:07 Uhr 2. Gewährleistung der dauerhaften passiven Sicherheit des Endlagersystems nach dem Verschluss als oberstes Sicherheits ziel, 3. Identifizierung von Möglichkeiten zur Optimierung des Endlagersystems, 4. Förderung der Sicherheitskultur , 5. Gewährleistung klarer Zuständigkeiten, 6. Realisierung eines selbsthinterfragenden und lernenden Verfahrens während aller Phasen der Endlagerung durch Etablierung einer adäquaten Fehlerkultur und eines Fehlermanagements , 7. Gewinnung, Verfolgung, Bewertung und Umsetzung für das Endlagerprojekt relevanter wissenschaftlicher Erkenntnisse und Einschätzungen, 8. kontinuierliche Verbesserung des Managementsystems, 9. Sicherstellung der Kontinuität aller für die erfolgreiche Durchführung des Endlagerpro- jektes erforderlichen Prozessen und Strukturen sowie Ressourcen über mehrere Ge- nerationen auch unter sich ändernden organisatorischen, nationalen und interna tiona- len Randbedingungen und 10. Hinwirken auf das Erkennen und der Berücksichtigung von Einflüssen , die zu Verzö- gerungen des Endlagerprojektes führen können. (5)(3) Das Managementsystem ist auf Eignung, Angemessenheit und Wirksamkeit durch hinreichend unabhängige interne Stellen des Betreibers sowie durch das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit nach anerkannten Verfahren der Auditierung von Management systemen regelmäßig auf Angemessenheit und Wirksamkeit zu über prüfen- wachen. (6)(4) Die Anforderungen und Zielsetzungen des Managementsystems sind durch geeignete Verfahren auf Dritte zu übertragen, sofern diese für den Betreiber Tätigkeiten bei Erkundung, Errichtung, Einlagerungsbetrieb Betrieb oder Stilllegung des Endlagers ausfüh- ren und sofern die vorgesehenen Tätigkeiten des Dritten Sicherheitsrelevanz haben oder haben können. Die Verantwortung für die Sicherheit der Anlage liegt beim Betreiber. Diese Verantwortung kann nicht delegiert werden. § 24 Kompetenz - und Wissenserhalt (1) Der Betreiber des Endlagers hat für den Erhalt von Kompetenzen und Wissen, die für die Errichtung, den Einlagerungsbetrieb Betrieb und die Stilllegung des Endlagers erfor- derlich sind, zu sorgen. Soweit der Betreiber auf systematische Zuarbeit anderer Organisa- tionen angewiesen ist, sind auch diese einzubeziehen. (2) Der Betreiber muss die für seine Aufgaben erforderliche Zahl an einschlägig fach- kundigen qualifizierten Personen aufrechterhalten. Es muss bei jedem personellen Wech- sel für eine ausreichende zeitliche Überlappung und einen klar strukturierten Wissenstrans- fer gesorgt werden. Für die Vorausplanung ist in dreijährigen Abständen eine systematische Betrachtung der absehbaren personellen Veränderungen zu erstellen. (3)(2) Es sind Bedingungen zu schaffen, die der Gewinnung von qualifiziertem Nachwuchs in ausreichendem Umfang dienen. Kommentiert [B70]: z.B. ungeplanter Nachweisbedarf, neue technische Entwicklungen, geänderte Sicherheitsanfor- derungen Kommentiert [SL71]: Rahn: ist ohnehin Teil der üblichen aufsichtlichen Tätigkeit. -> Begründung? Kommentiert [SL72]: Absatz kann ggf. ganz entfallen, da durch § 7c AtG abgedeckt Kommentiert [SL73]: Durch § 7c Abs. 1 abgedeckt
- 20 - Bearbeitungsstand: 09.04.2019 13:07 Uhr (4)(3) Soweit der Wissenserhalt auf Dokumentationssystemen basiert, sind diese Systeme zu benennen, zu beschreiben und in ihrer Gebrauchstauglichkeit regelmäßig zu überprüfen. § 25 Überwachung des Endlagers und seiner Umgebung (1) Das Endlager und seine Umgebung sind i m Rahmen eines Monitoringprogramm es kontinuierlich zu überwachen. Dieses beginnt spätestens mit der Erkundung des Standor- tes nach § 11 und wird nach Verschluss des Endlagers solange wie technisch möglich fort- gesetzt. Das Monitoringprogramm hat insbesondere solche beobachtbaren Parameter zu umfassen, die Relevanz für die in der jeweiligen Phase durchgeführten Sicherheitsanalysen haben oder die frühzeitig auf eine abweichende Entwicklung des Endlagersystems hindeu- ten können. Die Ergebnisse des Monitoringprogramms sind zu dokumentieren. (2) Das Monitoringprogramm ist vom Betreiber möglichst frühzeitig einzurichten. Bei der Festlegung der zu überwachenden Parameter sind die Ergebniss e der vorläufigen Si- cherheitsuntersuchungen nach den §§ 14 Absatz 1, 16 Absatz 1 und 18 Absatz 1 des Standortauswahlgesetzes sowie die absehbaren zukünftigen Informationsbedürfnisse zu berücksichtigen. (3) Das Monitoringprogramm ist ab seinem Beginn in zehnjährigen Abständen, nach der Erteilung der Genehmigung nach § 9b Absatz 1a des Atomgesetzes im Rahmen der periodischen Sicherheitsüberprüfungen nach § 9h des Atomgesetzes in Verbindung mit § 19a Absätze 3 und 4 des Atomgesetzes sowie zu den in § 17 Absatz 3 festgelegten we- sentlichen Schritten systematisch fortzuschreiben. Dabei sind die jeweils bestehenden Zu- gangsmöglichkeiten zu den radioaktiven Abfällen sowie mögliche Fortentwicklungen der Erkenntnismethoden und Erkenntnismöglichkeiten zu berücksichtigen. In jeder Fortschrei- bung ist auch aufzuzeigen, welcher Entwicklungsbedarf für die verwendeten und mögliche neue Monitoringmethoden besteht und wie diesem nachgegangen werden soll. (4) Die Maßnahmen des Monitorings dürfen die Sicherheit des Endlagers in keiner Phase erheblich beeinträchtigen. Abschnitt 8 Schlussbestimmungen § 26 Entsorgung von sonstigen schwach- und mittelradioaktiven Abfällen am selben Standort (1) Die Robustheit des sicheren Einschlusses der hochradioaktiven Abfälle darf für zu erwartende Entwicklungen durch die zusätzliche Entsorgung von schwach- und mittelradi- oaktiven Abfällen nicht beeinträchtigt werden. Für abweichende Entwicklungen dürfen sich mögliche Austragungen von Radionukliden aus den hochradioaktiven Abfällen durch die zusätzliche Entsorgung schwach- und mittelradioaktiver Abfälle nicht erhöhen. (2) Für die Endlagerung der schwach- und mittelradioaktiven Abfälle ist eine separate Anlage nach § 9b Absatz 1a des Atomgesetzes zu erricht en; insbesondere ist ein separates Kommentiert [SL74]: Im Rahmen der PSÜ? Oder zusam- men mit der Personalplanung (Abs . 3)? Kommentiert [B75]: Monitoring sollte möglichst schon vor Beginn der Errichtung einsetzen, um den Ausgangszu- stand zu charakterisieren. Wenn es regelungstechnisch nicht möglich ist, das auch vor der Errichtungsgenehmigung schon zu fordern, sollte zumin- dest in der Begrün dung darauf hingewiesen werden Kommentiert [SL76]: Rahn: es muss eine aussagekräftige „Nullmessung“ vor den ersten Veränderungen geben. -> ggf. anderer Zeitbezug? Aber: § 11 enthält selbst keinen konkreten Zeitpunkt und schließt gedanklich schon die Er- kundung im Standortausw ahlverfahren mit ein. Viel früher kann man nicht gehen. Kommentiert [SL77]: Kann das überhaupt gefordert wer- den? Auf welcher rechtlichen Grundlage soll das erfolgen? -> verallgemeinern und in Begründung? Kommentiert [SL78]: Vorziehen als Absatz 1?
- 21 - Bearbeitungsstand: 09.04.2019 13:07 Uhr Endlagerbergwerk aufzufahren. Zwischen der technischen Infrastruktur dieses Endlager- bergwerkes und der des Endlagerbergwerkes für hochradioaktive Abfälle dürfen keine wechselseitigen Abhängigkeiten oder nachteiligen Beein flussungen bestehen. Die weiter- gehenden Anforderungen an Betriebs - und Langzeitsicherheit des Endlager bergwerkes für schwach - und mittelradioaktive Abfälle sind nicht Gegenstand dieser Verordnung. Die über- tägige Handhabung und Behandlung der hochradi oaktiven und schwach- und mittelradio- aktiven Abfälle ist zu trennen, soweit die Trennung mit der Vermeidung unnötiger Strahlen- exposition nach § 8 des Strahlenschutzgesetzes vereinbar ist. (3) Absatz 3 2 gilt nicht für geringe Mengen schwach- und mittelradioakt iver Abfälle, deren Volumen gegenüber dem an diesem Standort einzulagernden Volumen an hochradi- oaktiven Abfällen deutlich kleiner ist. Für diese geringen Mengen schwach- und mittelradi- oaktiver Abfälle gelten die Bestimmungen dieser Verordnung mit Ausnahme von §§ 9 und 10 entsprechend. Kommentiert [SL79]: Ist das zu strikt? Unterbindet das z.B. die N utzung eines gemeinsamen Bahnanschlusses, Wei- ternutzung von Maschinen o.Ä.? Kommentiert [SL80]: Zu § 1 Abs. 2? Kommentiert [SL81]: insbesondere solche, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Entsorgung der hochradioaktiven Abfälle anfallen (z.B. verpresste Strukturteile von Brennelementen a us der Wiederaufarbeitung)
- 22 - Bearbeitungsstand: 09.04.2019 13:07 Uhr Anlage 1 Zu § 6 Absatz 2 Berechnung des Neutronenmultiplikationsfaktors Teil A: Anforderungen an die Bestimmung der reaktivsten Anordnung Zum Ausschluss einer sich selbst tragenden Kettenreaktion ist im Rahmen der jeweils mög- lichen Bandbreiten der element - und isotopenweisen Zusammensetzungen, der physikali- schen und chemischen Beschaffenheiten der hoch radioaktiven Abfälle, sowie der in Teil B genannten reaktivitätsrelevanten Gebindeparameter, die jeweils ungünstigste Anordnung der Abfälle in Hinblick auf die Berechnung des Neutronenmultiplikationsfaktors zu betrach- ten (im Folgenden auch „reaktivste Anordnung“ genannt). Somit ist dies die im Sinne des Ausschlusses ungünstigste Anordnung, die während der Nachverschlussphase aufgrund zu erwartender oder abweichender Entwicklungen des Endlagers gebil det werden kann. Die eingesetzten Berechnungsprogramme und Stoffdatenbanken müssen dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen und diesbezüglich qualifiziert sein. Bei der Ermittlung der reaktivsten Anordnung ist die zeitliche Veränderung der hoch radio- aktiven Abfälle während des Nachweiszeitraumes, insbesondere aufgrund des radioaktiven Zerfalls und der im betrachteten Endlagersystem ablaufenden Prozesse zu berücksichti- gen. Hierzu gehören auch der Stofftransport und die daraus mögliche resultierende Akku- mulation von Spaltstoffen. Abdeckende oder konservative Annahmen dürfen für den gesamten Nachweiszeitraum o- der abschnittsweise verwendet werden, wenn diese für den jeweils unterstellten Zeitraum für die zu erwartenden oder abweichenden Entwicklungen des Endlagersystems zutreffen und hinreichend begründet sind. Alle zu erwartenden und abweichenden Entwicklungen des Endlagersystems sind mit den damit verbundenen geologischen, geophysikalischen und geochemischen Prozessen über den gesamten Nachweiszeitr aumzeitraum auf die Reaktivität der eingelagerten Spaltstoffe hin zu untersuchen und bei Ermittlung der reaktivsten Anordnung zu berücksichtigen. Teil B: Berechnung zum Ausschluss einer sich selbst tragenden Kettenreaktion Der Ausschluss einer sich selbst tragenden Kettenreaktion im Nachweiszeitraum gilt als erbracht, wenn der berechnete Neutronenmultiplikationsfaktor k eff, calc inklusive der Summe σk aller seiner Ungewissheiten für die reaktivste zu betrachtende Anordnung von hoch ra- dioaktiven Abfällen das Akzeptanzkriterium keff, calc + σ k < 0,95 erfüllt. Das Rechenmodell zur Berechnung von k eff, calc hat relevante reaktivitätsbeeinflussende Größen der realen Anordnung zu berücksichtigen. Die relevanten Größen umfassen min- destens: 1. Menge sowie element - und isotopenweise Zusammensetzung der Spaltstoffe, 2. Neutronen moderierende, oder reflektierende oder absorbierende Stoffe in , und zwi- schen den und um die Spaltstoffanordnungen,
- 23 - Bearbeitungsstand: 09.04.2019 13:07 Uhr 3. Neutronen moderierende oder reflektierende, die Spaltstoffanordnungen umgebende Materialien, 4.3. Geometrische Anordnung aller beteiligten Materialien, 5.4. Temperatur der Anordnung. Die Berücksichtigung von reaktivitätsmindernden Einflussf aktoren ist in dem Maße zuläs- sig, wie ihr Vorhandensein für den jeweils unterstellten Zeitraum gewährleistet werden kann. Folgenden Größen des jeweils zugrundeliegenden Rechenmodells sind bei der Ermittlung der Summe der Ungewissheiten σ k mindestens zu ber ücksichtigen: 1. Ungewissheiten bei den eingesetzten Wirkungsquerschnitten, 2. Ungewissheiten in der Spaltstoffmenge, 3. Ungewissheiten in der element - und isotopenweisen Zusammensetzung der Spalt- stoffe, 4. Ungewissheiten in der Art, Zusammensetzung und Konzentration der übrigen Materia- lien, insbesondere für Neutronen moderierende, reflektierende oder absorbierende Stoffe , und 5. Auswirkungen von Ungewissheiten in der Berechnung der für den Ausschluss von Kri- tikalität wesentlichen geologischen, geophysikalischen und geochemischen Prozesse des im Endlagersystem s. und 6. Bias des Kritikalitätscodes, bekannte systematische Abweichungen in den verwendeten Berechnungsprogrammen. Die wechselseitige Abhängigkeit der Ungewissheiten ist durch Unsicherheits Ungewiss- heits - und Sens itivitätsanalysen zu untersuchen.
- 24 - Bearbeitungsstand: 09.04.2019 13:07 Uhr Artikel 2 Verordnung über Anforderungen an die Durchführung der vorläu- figen Sicherheitsuntersuchungen im Standortauswahlverfahren für die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle (Endlagersicherheitsuntersuchungsverordnung – EndlSiUntV) § 1 […] (1) […] Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündigung in Kraft. [Hier können Sie die Geltungszeit der Verordnung bestimmen. Hinweise zur Gestaltung, auch zu gespaltenem, bedingtem oder gekoppeltem Inkrafttreten: Handbuch der Rechts- förmlichkeit Rn. 804-809 und 832 f. in Verbindung mit Rn. 540 f. und 749-754.] Der Bundesrat hat zugestimmt. [Bitte löschen Sie diese Textstelle, falls eine Zustimmung nicht erforderlich ist.]