ergebnisvermerk-mit-anlagen-20190502
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Beratung: GRS (Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit)“
- 28 - Bearbeitungsstand: 09.04.2019 13:07 Uhr sind mindestens die Angaben aus dem Vorblatt zu Buchstabe E zu übernehmen und ggf. zu erläutern. Tabellarische Darstellungen können hier die Übersichtlichkeit verbessern.] [Arbeitshilfe : Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Rege- lungsvorhaben der Bundesregierung] Diese Verordnung dient zur Konkretisierung der sicherheitstechnischen Anforderungen an ein Endlager für hochradioaktive Abfälle (Artikel 1), welches nach § 9a Absatz 3 des Atom- gesetzes durch den Bund einzurichten ist, sowie der Anforderungen an die Durchführung der vorläufigen Sicherheitsuntersuch ungen im Standortauswahlverfahren für dieses Endla- ger (Artikel 2), die nach §§ 14 Absatz 1, 16 Absatz 1 und 18 Absatz 1 StandAG durchzu- führen sind. Insofern entsteht durch diese Verordnung kein über das Atomgesetz und das Standortauswahlgesetz hinausgehender Erfüllungsaufwand. 5. Weitere Kosten [Welche sonstigen direkten oder indirekten Kosten entstehen für die Wirtschaft, insbeson- dere für mittelständische Unternehmen? Welche Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau sind zu erwarten? H ier sollten mindestens die Angaben aus dem Vorblatt zu Buchstabe F übernommen und ggf. erläutert werden.] Keine. Ein Einfluss der Verordnung auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucher- preisniveau, ist nicht zu erwarten. 6. Weitere Gesetzesfolgen [Hier s ind Ausführungen insbesondere zu folgenden Fragestellungen erforderlich: Welche Auswirkungen haben die Regelungen für Verbraucherinnen und Verbraucher? Welche gleichstellungspolitischen und welche demografischen Auswirkungen sind zu erwarten? Sind die von den Beteiligten nach § 45 Absatz 1 bis 3 GGO ermittelten Gesetzesfolgen auf deren Wunsch darzustellen?] Keine. VII. Befristung; Evaluierung [Ist eine Befristung vorgesehen? Warum kommt eine Befristung nicht in Betracht? Nach welchem Zeitraum ist zu prüfen, ob die beabsichtigten Wirkungen der Regelungen erreicht worden sind, ob die entstandenen Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu den Er- gebnissen stehen und welche Nebenwirkungen eingetreten sind? Warum ist eine Evaluie- rung nicht erforderlich?] Nach § 26 Absatz 3 bzw. § 27 Absatz 6 StandAG sind die Verordnungen über Sicherheits- anforderungen an die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle sowie über die Anforderungen an die Durchführung vorläufiger Sicherheitsuntersuchungen spätestens alle zehn Jahre zu überprüfen und, soweit erforderlich, an den Stand von Wissenschaft und Technik anzupas- sen. B. Besonderer Teil [Hier sind Ausführungen zu Ziel, Notwendigkeit, Inhalt und Folgen jedes einzelnen Para- grafen/Artikels vorgesehen. Bei der Inkrafttretensregelung ist anzugeben, welche Erwägun- gen der Festlegung des Zeitpunkts des Inkrafttretens zugrunde liegen, z. B. Vorgaben der Artikel 72 Absatz 3 oder 84 Absatz 1 Satz 3 des Grundgesetzes oder organisatorischer o- der technischer Vorlauf für den Vollzug der Neuregelungen.]
- 29 - Bearbeitungsstand: 09.04.2019 13:07 Uhr Zu Artikel 1 (Verordnung über Sicherheitsanforderungen an die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle) Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften) Zu § 1 (Anwendungsbereich) Zu Absatz 1 Der Anwendungsbereich dieser Verordnung ergibt sich aus § 1 Absatz 2 Satz 1 StandAG . Zu Absatz 2 Die in § 1 Absatz 6 StandAG niedergelegte „gleiche bestmögliche Sicherheit des Standor- tes“ als Bedingung für die zusätzliche Endlagerung von schwach - und mittelradioaktiven Abfällen am nach StandAG auszuwählenden Standort erstreckt den Geltungsbereich auf die Konkretisierung der Bedingungen, unter denen diese zusätzliche Endlagerung zulässig ist. Zu § 2 (Begriffsbestimmungen) Zu Nummer 1 Der Begriff des Nachweiszeitraumes ist aus § 1 Absatz 2 StandAG abgeleitet. Zu Nummer 2 Der Begriff der Biosphäre bezeichnet in Anlehnung an § 26 Abs. 2 Nr. 1 StandAG denjeni- gen Bereich, von dem die endzulagernden radioaktiven Abfälle zu isolieren sind. Tiefe Grundwasservorkommen unterhalb von 300 m sind hi er nicht eingeschlossen, da das Stan- dAG kein entsprechendes Ausschlusskriterium enthält. Zu Nummer 3 Der Begriff der Endlagergebinde bezeichnet die Form, in der radioaktive Abfälle im Endla- gerbergwerk gehandhabt und eingelagert werden. Zu Nummer 4 Der Begriff der wesentlichen Barrieren bezeichnet diejenigen Barrieren, auf denen das End- lagersystem entsprechend § 4 im Wes entlichen beruht und die für den sicheren Einschluss der radioaktiven Abfälle eine herausgehobene Rolle spielen. Zu Nummer 5 Der Begriff der weiteren Barrieren bezeichnet diejenigen Barr ieren des Endlagersystems, die keine wesentlichen Barrieren sind. Zu Nummer 6 Der Begriff der Langzeitsicherheit ist aus § 1 Absatz 2 StandAG abgeleitet. Zu Nummer 7 Die Bestimmung des Begriffes der Robustheit ist inhaltlich aus den BMU -SiAnf 2010 über- nommen.
- 30 - Bearbeitungsstand: 09.04.2019 13:07 Uhr Zu Nummer 8 Die Bestimmung des Begriffes der Integrität ist inhaltlich aus den BMU -SiAnf 2010 über- nommen. Zu Nummer 9 Der Begriff des Betreibers bezeichnet denjenigen, der für die Sicherheit des Endlagers ver- antwortlich ist und damit den hauptsächlichen Adressaten der Verordnung. Zu Nummer 10 Die Bestimmung des Begriffes der Sicherheitsfunktion ist inhaltlich aus den BMU -SiAnf 2010 übernommen. Zu Nummer 11 Die Bestimmung des Begriffes des Managementsystems ist inhaltlich aus den BMU -SiAnf 2010 (dort als Sicherheitsmanagement) übernommen. Zu Abschnitt 2 (Langzeitsicherheit) Zu § 3 (Zu berücksichtigende mögliche und postulierte Entwicklungen des Endlagersystems) Zu Absatz 1 Eine systematische Ableitung und Einordnung der möglichen Entwicklungen des Endlager- systems ist erforderlich, um die jeweilige Relevanz der Entwicklungen für die Auslegung und Optimierung des Endlagers zu bewerten . Durch ein systematisches Vorgehen nach dem internationalen Stand von Wissenschaft und Technik, beispielsweise an Hand so ge- nannter FEP -Kataloge („Features, Events and Processes“) soll sichergestellt werden, dass die identifizierten möglichen Entwicklungen die t atsächliche zukünftige Entwicklung des Endlagers abdeckend beschreiben. Dabei sind z u erwartende Entwicklungen sowie abwei- chende Entwicklungen verbindlich bei der Auslegung des Endlagers zu berücksichtigen. Zu Absatz 2 Als zu erwartende Entwicklungen werden die vorrangig zu erwartenden Entwicklungen des Endlagersystems und seiner geologischen Umgebung eingeordnet. Als die realistischer- weise möglichen Entwicklungen sind sie Grundlage der Auslegung des Endlagers und ent- sprechen im Wesentlichen den „wahrscheinlichen Entwicklungen“ der BMU -SiAnf 2010. Es werden keine Werte für die voraussichtliche Eintrittswahrscheinlichkeit dieser Entwicklun- gen vorgegeben, da die Einstufung der Entwicklungen an Hand streng rechnerisch abge- leiteter Wahrscheinlichkeiten in der Praxis nur in Ausnahmefällen möglich erscheint. Zu Absatz 3 Die abweichenden Entwicklungen umfassen im Wesentlichen d ie „weniger wahrscheinli- chen Entwicklungen“ der BMU -SiAnf 2010. Wie auch für die zu erwartenden Entwicklungen werden keine konkreten Werte für deren Eintrittswahrscheinlichkeit vorgegeben. Zusam- men mit den zu erwartenden Entwicklungen sollen die abweichenden Entwicklungen alle zukünftigen Entwicklungen des Endlagersystems abdecken, die innerhalb der Grenzen der praktischen Vernunft möglich erscheinen. Die Endlagerkommission hat explizit eine Überprüfung der in den BMU -SiAnf 2010 vorge- nommenen Unterteilung der betrachteten Entwicklungen in die Wahrscheinlichkeitsklassen „wahrscheinlich“/„weniger wahrscheinlich“/„unwahrscheinlich“ empfohlen, insbesondere
- 31 - Bearbeitungsstand: 09.04.2019 13:07 Uhr hinsichtlich der Abstufung zwischen „wahrscheinlich“ und „weniger wahrscheinlich“. Diese Fragen wurden im Zuge der Erarbeitung dieses Verordnungsentwurfes intensiv in verschie- denen Expertenkreisen erörtert. Im Ergebnis wurde die Abgrenzung der verschiedenen Ka- tegorien in der nun vorliegenden Weise neu gefasst, die sich an der praktischen Bedeutung der jeweilige n Kategorien für die Auslegung und Optimierung des Endlagersystems anstelle von abstrakten Wahrscheinlichkeiten orientiert. Dementsprechend ist auch die Abstufung zwischen zu erwartenden und abweichenden Entwicklungen erforderlich, damit bei der Aus- legung und Optimierung des Endlagersystems den aller Voraussicht nach eintretenden Ent- wicklungen die gebührende Priorität eingeräumt wird. Andernfalls wäre damit zu rechnen, dass die Sicherheit der Endlagerung für diese Entwicklungen durch eine Optimierung be- züglich sehr exotischer, aber nicht vollends auszuschließender Entwicklungen konterkariert würde. Zu Absatz 4 Die vorsorgliche Betrachtung von postulierten Entwicklungen ergänzend zu den Ent wick- lungen nach Absatz 2 und 3 ist als hypothetischer „Stresstest“ für das Endlagersystem auf- zufassen. Diese dienen im Wesentlichen dem Systemverständnis und können dadurch Wege zur Erhöhung der Robustheit des Endlagersystems aufzeigen. Zu Absatz 5 Entwicklungen auf der Basis zukünftiger menschlicher Aktivitäten und unbeabsichtigten menschlichen Eindringens in das Endlager lassen sich aufgrund ihrer Unvorhersagbarkeit nicht systematisch ableiten. Daher ist die nach internationalem Stand von Wissenschaft und Technik übliche Vorgehensweise, hierfür sogenannte „stylized scenarios “, hier sinngemäß übersetzt mit postulierten Entwicklungen, zu betrachten . Neben dem unbeabsichtigten menschlichen Eindringen zum Beispiel durch Tiefbohrungen in Unkenntnis des vorhande- nen Endlagers sind w eitere menschliche Aktivitäten, die in unbeabsichtigter Weise für die Sicherheit des Endlagers relevant sein können, beispielsweise der Bau von Talsperren. Zu § 4 (Sicherer Einschluss der radioaktiven Abfälle) Diesem Absatz liegen im Wesentlichen die vier wesentlichen Anforderungen an das Sicher- heitskonzept („ Design Concepts for Safety “) für d ie Endlagerung radioaktiver Abfälle ent- sprechend des Regelwerkes der IAEA zu Grunde (SSR -5, dort die Requirements 7 bis 10). Diese sind in der Reihenfolge ihrer Auflistung multiple Sicherheitsfunktionen („Multiple sa- fety functions“ ), Einschluss der radioak tiven Abfälle ( „Containment of radioactive waste“ ), Isolation der radioaktiven Abfälle ( „Isolation of radioactive waste“ ) sowie Überwachung und Kontrolle der passiven Sicherheitsvorkehrungen („Surveillance and control of passive sa- fety features“ ). Letztere werden in Anforderung 5 als passive Maßnahmen für die Sicherheit des Endlagers ( „Passive means for the safety of the disposal facility“ ) noch einmal geson- dert adressiert. Dabei stellen die Anforderungen 8 und 9 (Einschluss und Isolation der radi- oaktiven A bfälle) Zielvorgaben dar, die Anforderungen 7 und 10 (Multiple Sicherheitsfunk- tionen und passive Sicherheitsvorkehrungen mit angemessener Kontrolle ihrer Funktions- tüchtigkeit) beziehen sich auf die Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele. Zu Absatz 1 Einschluss und Isolation der radioaktiven Abfälle von der Biosphäre als übergeordnetes Ziel der tiefengeologischen Endlagerung folgen der entsprechenden Festlegung in IAEA: „The objective of geological disposal of radioactive waste is to provide containment and isolation of the radionuclides in the waste from the biosphere. […]“ (SSG -14, Absatz 4.7). Dement- sprechend wird hier auf die übergeordneten Anforderungen 8 und 9 aus SSR -5 (s.o.) Bezug genommen.
- 32 - Bearbeitungsstand: 09.04.2019 13:07 Uhr Zu Absatz 2 Hier wird auf die Anforderungen 7 (Multiple Sicherheitsfunktionen) und 5 bzw. 10 (Passive Sicherheitsvorkehrungen) aus SSR -5 (s.o.) Bezug genommen. Diese benennen die Maß- nahmen, mit denen der Einschluss und die Isolation der radioaktiven Abfälle erreicht wer- den sollen. Ein Endlagersystem, mit dem der sichere Einschluss der radioaktiven Abfälle gewährleistet wird, kann nach § 19 Absätze 1 und 4 StandAG entweder auf einem einschlusswirksamen Gebirgsbereich oder im Fall des Wirtsgesteins Kristallin wesentlich auf technischen und geotechnischen Barrieren beruhen. Zur Unterscheidung dieser beiden Fälle wird der Begriff der „wesentlichen Barrieren“ eingeführt, der diejeni gen Barrieren bezeichnet, die die Haupt- last des sicheren Einschlusses tragen und dementsprechend ihre Funktion langfristig erfül- len müssen. Da die wesentlichen Barrieren zentral für das Sicherheitskonzept des Endla- gers sind, kommt ihnen im zu führenden Sic herheitsnachweis besondere Bedeutung zu. Zu Nummer 1 Dieser Fall beinhaltet alle Endlagersysteme, die wesentlich auf einem einschlusswirksamen Gebirgsbereich beruhen. Nach § 19 Absatz 1 StandAG sind solche Endlagersysteme in allen drei in Betracht kommenden Wirtsgesteinen zulässig. Zu Nummer 2 Dieser Fall beinhaltet die Endlagersysteme, die nach § 19 Absatz 4 StandAG wesentlich auf technischen und geotechnischen Barrieren beruhen, da an deren vorgesehenem Stand- ort kein einschlusswirksamer Gebirgs bereich ausgewiesen werden kann. Dies ist nach § 19 Absatz 1 StandAG jedoch nur für das Wirtsgestein Kristallin zulässig. Zu Absatz 3 Dieser Absatz konkretisiert den nach Absatz 1 geforderten Einschluss der radioaktiven Ab- fälle in der Hinsicht, dass eine Mobilisierung der Radionuklide auch innerhalb des Bereiches der wesentlichen Barrieren weitgehend unterbunden werden soll. Dies verhindert, dass selbst bei abweichenden Entwicklungen, in denen die wesentlichen Barrieren möglicher- weise verletzt werden, unmittelbar größere Mengen an Radionukliden austreten und trägt damit zur Robustheit des Endlagersystems bei . Darüber hinaus werden unter den Num- mern 1 und 2 zwei Indikatoren für das Einschlussvermögen etabliert, deren Einhaltung für die zu erwartenden Entwicklungen im Sicherheitsnachweis zu belegen ist. Zu Nummer 1 Dieser Indikator konkretisiert und quantifiziert den Aspekt des Einschlusses der radioakti- ven Abfälle innerhalb der wesentlichen Barrieren. Durch die Einhaltung dieses Indikators wird gewährleistet, dass der weit überwiegende Anteil der Radionuklide aus den hochradi- oaktiven Abfällen während des Nachweiszeitraumes innerhalb der wesentlichen Barrieren verbleibt. Dadurch dass der Indikator Austragungen von Radionukliden jahresscharf er- fasst, werden zudem mögliche Austragungsspitzen innerhalb kurzer Zeiträume in ihrem Umfang beschränkt. Zu Nummer 2 […] Zu Absatz 4 Das Endlagersystem soll so robust ausgestaltet werden, dass selbst für abweichende Ent- wicklungen die Sicherheit der radioaktiven Abfälle noch in ausreichendem Maße gegeben
- 33 - Bearbeitungsstand: 09.04.2019 13:07 Uhr ist. Dies wird durch den Dosiswert für abweichende Entwicklungen in § 5 Absatz 2 quanti- fiziert. Auf ein robustes Endlagersystem ist insbesondere im Rahmen der Optimierung hinzuwir- ken: Die Auslegung des Endlagersystems erfolgt auf der Grundlage der zu erwartenden Entwicklungen (entsprechend § 7 Absatz 2 Satz 2); die Optimierung hat den vorrangigen Zweck, die Robustheit des Endlagersystems gegenüber Abweichungen von den zu Grunde gelegten Annahmen zu erhöhen. Zu § 5 (Dosiswerte für den Nachweiszeitraum) Zu Absatz 1 Nach § 26 Absatz 2 Nummer 1 Satz 2 StandAG muss sichergestellt werden, dass mögliche Expositionen, die auf die endgelagerten Radionuklide zurückzuführen sind, während des gesamten Nachweiszeitraumes geringfügig im Vergleich zur natürlichen Strahlenexposition sind. Der hierfür relevante Indikator ist die zusätzliche jährliche effektive Dosis, der eine repräsentative Einzelperson der Bevölkerung ausgesetzt wird. Die Einzelheiten der D osis- abschätzung regelt eine entsprechende Berechnungsgrundlage. Als wesentliche Annahme für die Dosisabschätzung ist für den gesamten Nachweiszeit- raum von den Lebensbedingungen zum Zeitpunkt der Nachweisführung auszugehen. Dies umfasst die zu diesem Zeitpunkt in der Bundesrepublik üblichen Lebensgewohnheiten und Wirtschaftsweisen. Von einer Zugrundelegung prognostizierter zukünftiger Lebensbedin- gungen wird ausdrücklich abgesehen, da für nachfolgende Generationen dasselbe Schutz- niveau zu gewährleisten ist wi e für die derzeit (bzw. zum Zeitpunkt der Nachweisführung) lebende Bevölkerung. Dies soll jedoch nicht auf einer entsprechend prognostizierten Ände- rung der Lebensbedingungen beruhen können. Darüber hinaus erscheint eine Prognose der menschlichen Lebensbedi ngungen für eine Million Jahre nicht seriös erstellbar. Zu Absatz 2 Die in diesem Absatz festgelegten Dosiswerte, deren Einhaltung im Rahmen des Sicher- heitsnachweises zu zeigen ist, defi nieren das durch ein Endlager zu erreichende Schutzni- veau. Die zusätzliche effektive Dosis im Bereich von 10 µSv pro Kalenderjahr, die für zu erwar- tende Entwicklungen nicht überschritten werden darf, entspricht dem Dosiskriterium für die Freigabe radioakti ver Stoffe nach § 31 Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung und damit für die Entlassung aus der atomrechtlichen Überwachung. Die Wahl dieses Wertes ergibt sich aus der Tatsache, dass ein Endlager nach seinem Verschluss aus der atomrechtlichen Überwachung zu entlassen ist, um unzumutbare Lasten für nachfolgende Generationen zu vermeiden. Die zulässige jährliche Dosis von 10 µSv kann i m Vergleich zur natürlichen Strahlenbelastung, die in Deutschland durchschnittlich ca. 2 100 µSv pro Kalenderjahr be- trägt, abhängig vom Wohnort und der individuellen Ernährungs - und Lebensweise jedoch von 1 000 µSv bis 10 000 µSv pro Kalenderjahr reicht, als geringfügig angesehen werden. (Quelle der Dosiswerte für die natürliche Strahlenbelastung: Bundesamt für Strahlenschutz) Für abweichende Entwicklungen ist ein zusätzlicher effektiver Dosiswert von 100 µSv pro Kalenderjahr einzuhalten. Dieses abgestufte Vorgehen entspricht dem Ansatz, der beim Betrieb von kerntechnischen Anlagen angewandt wird: hier beträgt der Grenzwert für die Exposition der Bevölkerung nach § 80 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes im Normalbe- trieb 1 000 µSv pro Kalenderjahr, als Störfallplanungswert sind jedoch nach § 104 Absatz 1 Nr. 1 der Strahlenschutzverordnung 50 000 µSv zulässig, also das 50-fache der im Nor- malbetrieb zulässigen Jahresdosis. Für Endlager ist bei abweichenden Entwicklungen je- doch nur das Zehnfache des Dosiswertes für zu erwartende Entwicklungen zulässig (100 µSv statt im Bereich von 10 µSv).
- 34 - Bearbeitungsstand: 09.04.2019 13:07 Uhr Zu Absatz 3 In den baulichen und technischen Komponenten des Endlagersystems, wie Schacht- und Streckenabdichtungen oder Verfüllmaterial, sowie im umliegenden Wirtsgestein kommen gewisse Radionuklide natürlicherweise vor. Dies sind beispielsweise Kalium -40 im natürli- chen Isotopengemisch von Kalium , welches in zahlreichen häufig vorkommenden Minera- lien enthalten ist, oder verschiedene Uranisotope, die insbesondere Bestandteil von Kris- tallingesteinen sein können. Deren mögliche Mobilis ierung und Migration ist getrennt von der Abschätzung der durch die Radionuklide aus den radioaktiven Abfällen verursachten Dosis nach Absatz 1 zu betrachten. Dementsprechend sind sie auch nicht für die Dosis- werte nach Absatz 2 zu berücksichtigen, vielmehr sind hier die Regelungen für sonstige bergbauliche und industrielle Hinterlassenschaften nach § 148 des Strahlenschutzgesetzes anzuwenden. Zu § 6 (Ausschluss von Kritikalität) Zu Absatz 1 Die Möglichkeit einer selbst tragenden Kettenreaktion (Kritikalität) des in den eingelagerten hochradioaktiven Abfällen enthaltenen spaltbaren Materials ist auszuschließen, da eine sol- che Reaktion die Sicherheit des Endlagers fundamental beeinträchtigen würde. Auf Grund der in einem solchen Fall zu erwarteten hohen Energiefreisetzung wäre davon auszugehen, dass die abfallnahen Barrieren des Endlagersystems ihre vorgesehene Funktion nicht mehr erfüllen können. Der geforderte Ausschluss von Kritikalität für den gesamten Betriebs - und Stilllegungszeit- raum sowie für zu erwartende und abweichende Entwicklungen im Nachweiszeitraum geht dabei weit über das internationale Regelwerk hinaus. In den einschlägigen Regelungen nach SSR -5 und SSG -14 der IAEA ist ein stringenter Nachweis der Unterkritikalität nur für den Betrieb szeitraum erforderlich; für die Nachverschlussphase sind Betrachtungen aus- reichend, die eine Unterkritikalität auch langfristig erwartbar erscheinen lassen. Zu Absatz 2 Als Indikator für den Nachweis der Unterkritikalität dient der Neutronenmultiplikationsfaktor, der die mittlere Anzahl der durch eine Kernspaltung ausgelösten Folgespaltungen angibt. Ist dieser Faktor kleiner als 1, l iegt keine Kritikalität vor. Der hier festgelegte Grenzwert von 0,95 enthält dementsprechend einen Sicherheitszuschlag. Einzelheiten zur Berechnung des Neutronenmultiplikationsfaktors aus der Anordnung des spaltbaren Materials und wei- teren beeinflussenden Größen sind in Anlage 1 aufgeführt. Zu Abschnitt 3 (Sicherheitskonzept und Auslegung des Endlagers) Zu § 7 (Sicherheitskonzept) Zu Absatz 1 Das Sicherheitskonzept eines Endlagersystems gibt die wesentliche Strategie wieder, mit der der sichere Einschluss der radioaktiven Abfälle und damit die übergeor dneten Schutz- ziele erreicht werden sollen. Es umfasst insbesondere die wesentlichen Barrieren und ihr Zusammenwirken unter Ausnutzung der geologischen und sonstigen Standortgegebenhei- ten. Dabei ist von den Ergebnissen der umfassenden vorläufigen Sicherheit suntersuchung für den Endlagerstandort im vorgelagerten Standortauswahlverfahren auszugehen, da der Standort maßgeblich auf der Grundlage dieser vorläufigen Sicherheitsuntersuchung aus- gewählt wurde. Insbesondere wurde der vorläufigen Sicherheitsuntersuchung ein vorläufi- ges Sicherheitskonzept zu Grunde gelegt, an Hand dessen die Sicherheit des Standortes
- 35 - Bearbeitungsstand: 09.04.2019 13:07 Uhr untersucht wurde. Insofern ist der Endlagerstandort unter Annahme eines vorläufigen Si- cherheitskonzeptes ausgewählt worden, weshalb eben dieses vorläufige S icherheitskon- zept maßgeblich für das der Genehmigung des Endlagers zu Grunde zu legende Sicher- heitskonzept ist. Dies entspricht auch der Anforderung der schrittweisen Optimierung des Sicherheitskon- zeptes nach § 26 Absatz 3 Nr. 3 StandAG, die auf eine Kont inuität des Sicherheitskonzep- tes über Standortauswahlverfahren, Errichtung, Betrieb und Stilllegung des Endlagers – entsprechend dem jeweiligen Verfahrens - und Kenntnisstand – abzielt. Vor jedem wesent- lichen Schritt in der Realisierung des Endlagers ist zudem zu zeigen, dass die Optimierung des Sicherheitskonzeptes entsprechend dem jeweiligen Verfahrens - und Kenntnisstand im Sinne von § 22 Absatz 2 abgeschlossen ist. Zu Absatz 2 Die maßgeblichen Informationen, die für die Entwicklung eines Sicherheitskonzeptes für ein Endlager erforderlich sind, betreffen die Menge und Eigenschaften der radioaktiven Abfälle, die zu entsorgen sind, die Eigenschaften des für das Endlager vorgesehenen Standor tes und seine voraussichtliche Entwicklung im Nachweiszeitraum. Daraus sind die Maßnahmen zu entwickeln, die den sicheren Einschluss der Radionuklide in den radioaktiven Abfällen sicherstellen. Hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung des Endlagersystems s ind die zu erwartenden Ent- wicklungen zu Grunde zu legen. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass davon auszugehen ist, dass sie die tatsächliche Entwicklung abdeckend beschreiben. Daher ist das Sicher- heitskonzept im Hinblick auf diese Entwicklungen zu erstellen. Die weiteren Entwicklungen nach § 3 sind vornehmlich im Rahmen der Optimierung des Sicherheitskonzeptes zur Stei- gerung seiner Robustheit zu berücksichtigen. Dies darf jedoc h nicht dazu führen, dass die Sicherheit des Endlagers für die zu erwartenden Entwicklungen konterkariert wird. Entspre- chende Regelungen finden sich auch in § 22 bezüglich der Optimierung des Endlagersys- tems. Zu Absatz 3 Zentral für den sicheren Einschluss der radioaktiven Abfälle sind die für das Endlager vor- gesehenen Barrieren und ihr Zusammenwirken. Dementsprechend bilden diese den Kern des Sicherheitskonzeptes. Ein wesentliches Qualit ätsmerkmal der Barrieren ist ihre Robust- heit, auf die daher in besonderem Maße hinzuwirken ist. Zu Absatz 4 Errichtung, Betrieb und Stilllegung des Endlagers haben den Zweck, die für den langfristi- gen sicheren Einschluss erforderlichen Maßnahmen umzusetzen und sind dementspre- chend im Sicherheitskonzept zu planen. Darüber hinaus ist während dieser aktiven Maß- nahmen natürlich auch die Sicherheit von Personal und Betrieb zu gewährleisten. Hi er sind neben allgemeinen Aspekten des Arbeitsschutzes speziell die Bereiche des Strahlenschut- zes sowie der bergtechnischen Sicherheit zu beachten. Zu Absatz 5 Die Rückholbarkeit bereits eingelagerter Endlager gebinde während der Betriebsphase so- wie Vorkehrungen zur Ermöglichung einer Bergung für 500 Jahre nach dem geplanten Ver- schluss des Endlagers sind nach § 26 Absatz 2 Nr. 3 vorzusehen und daher im Sicherheits- konzept zu berücksichtigen. Spezifische Anforderungen für diese beiden Aspekte finden sich in §§ 9 und 10.
- 36 - Bearbeitungsstand: 09.04.2019 13:07 Uhr Zu Absatz 6 Neben der kerntechnischen Sicherheit des Endlagers sind insbesondere bis zu seinem Ver- schluss auch der Schutz vor Störmaßnahmen und sonstigen Einwirkungen Dritter sowie die Überwachung von Kernmaterial im Sicherheitskonzept zu integrieren. Dabei sind jeweils die einschlägigen Regelungen zu beachten. Zu § 8 (Auslegung des Endlagers) Zu Absatz 1 Die Auslegung des Endlagers ist die konkrete technische Planung, nach der das Sicher- heitskonzept nach § 7 realisiert wi rd. Während das Sicherheitskonzept auf einer zu weiten Teilen qualitativ -argumentativen Ebene beschrieben wird, umfasst die Auslegung quantita- tiv alle Abmessungen, vorgesehenen technischen Einrichtungen, geplanten Abläufe, Qua- litätsanforderungen usw., die für eine konkrete Bauplanung des Endlagers erforderlich sind. Die wesentlichen Aspekte sind unter den Nummern 1 bis 5 aufgeführt. Zu Absatz 2 Die geologischen Eigenschaften des Endlagerstandortes tragen entscheidend zum siche- ren Einschluss der radioaktiven Abfälle bei. Dementsprechend hat sich die Auslegung des Endlagers an detaillierten Angaben zu den lokalen geologischen Gegebenheiten zu orien- tieren, die im Rahmen der Standorterkundung gewonnen wurden. So müssen beispiels- weise eventuell vorhandene Unregelmäßigkeiten oder andere Besonderheiten im Ge- steinsaufbau bei der Planung der untertägigen Hohlräume berücksichtigt werden. Zu Absatz 3 Da das Wirtsgestein und insbesondere der vorgesehene einschlusswirksame Gebirgsbe- reich mit ihren natürlichen geologischen Eigenschaften für den sicheren Einschluss der ra- dioakti ven Abfälle entscheidend sind, sollen sie so wenig wie möglich gestört werden. Künstlich geschaffene Hohlräume im Wirtsgestein stellen mögliche Wegsamkeiten für die Ausbreitung von Radionukliden dar und können eine weitere Rissbildung verursachen. Da- her sollen solche Hohlräume nicht unnötig geschaffen und ihre Ausmaße so gering wie möglich gehalten werden. Zu Absatz 4 Aus den o.g. Gründen ist bei der Auffahrung von untertägigen Hohlräumen darauf zu ach- ten, dass das umgebende Wirtsgestein möglichst wenig beansprucht und somit die Rissbil- dung und Entfestigung reduziert wird. Der Verschluss der Hohlräume in den geologischen Barrieren soll so erfolgen, dass die ursprünglichen Eigenschaften des Wirtsgesteins so weit wie möglich wiederhergestellt werden und somit weitestgehend die Barrierewirkung des unversehrten Wirtsgesteins erzielt wird. Zu Absatz 5 Um sich erstellen zu können , dass bei der Stilllegung des Endlagers alle tatsächlich vorhan- denen Hohlräume fachgerecht verschlossen werden, ist eine Dokumentation aller geschaf- fenen oder angetroffenen Hohlräume erforderlich. Auch bereits verfüllte oder anderweitig verschlossene Hohlräume sind hierbei einschließlich der Art ihrer Verfüllung zu erfassen, um nachträglich bewerten zu können, ob eventuelle zusätzliche Verschlussmaßnahmen erforderlich sind.
- 37 - Bearbeitungsstand: 09.04.2019 13:07 Uhr Zu Absatz 6 Um einen sicheren Betrieb des Endlagers gewährleisten zu können, müssen die Bedingun- gen für den sicheren Betrieb aller einzelnen Komponenten des Endlagers bekannt sein. Erst auf dieser Grundlage lassen sich auch mögliche Wechselwirkungen zwischen ver- schiedenen technischen Einrichtungen umfassend hinsichtlich ihrer Sicherheitsrelevanz bewerten. Zu Absatz 7 Die Grenztemperatur, die sich an der Oberfläche der eingelagerten Abfallbehälter einstellt, hat Einfluss auf die Art und Geschwindigkeit der im Endlager ablaufenden physikalischen und chemischen Prozesse und somit auch auf den Einschluss der radioaktiven Abfälle. Sie ist daher unter Berücksichtigung der aufgeführten relevanten Faktoren festzulegen und durch eine entsprechende Auslegung des Endlagers umzusetzen. Entsprechende Unter- suchungen sind auch schon im Zuge der vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen im Stand- ortauswahlverfahren anzustellen. Deren Ergebnisse sind an dieser Stelle zu ber ücksichti- gen, eventuelle Abweichungen beispielsweise auf Grund von neuen Erkenntnissen sind im Sinne des transparenten und wissenschaftsbasierten Verfahrens gemäß StandAG zu be- gründen. Zu Absatz 8 Eine möglichst zügige Entsorgung der vorhandenen radioaktiven Abfälle in einem Endlager, das deren Sicherheit auf passive Art und Weise gewährleistet und keine aktive Nachsorge erfordert, dient der Vermeidung unzumutbarer Lasten für nachfolgende Generationen. Zu Abschnitt 4 (Rückholbarkeit und Ermöglichung einer Bergung) Zu § 9 (Rückholbarkeit bereits eingelagerter Endlagergebinde) Zu Absatz 1 Die Forderung nach Rückholbarkeit bereits eingelagerter Endlagergebinde während der Betriebsphase des Endlagers, also bis zum Beginn seiner Stilllegung, ergibt sich aus § 26 Absatz 3 Nr. 3 StandAG. Zu Absatz 2 Falls eine Rückholung eingelagerter Endlagergebinde veranlasst wird, sollen damit keine übermäßigen technischen oder zeitlichen Unwägbarkeiten verbunden sein. Dafür erforder- liche technische Einrichtungen, insbesondere die unter Tage einzusetzenden Maschinen, sollten physisch vorhanden und funktionsfähig sein und zeitnah an ihren Einsatzort ge- bracht werden können. Nicht vorzuhalt en sind Lagerungsmöglichkeiten für das gesamte Inventar des Endlagers nur für den Fall einer möglichen Rückholung, da diese nach § 2 Nummer 3 StandAG nur das Entfernen der Endlagergebinde, nicht aber deren Lagerung umfasst. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass bei einer eventuellen Rückholung ausreichende Zeitpuffer vor- handen sind, um entsprechende Lagerungsmöglichkeiten zu schaffen bzw. noch vorhan- dene zu ertüchtigen. Zu Absatz 3 Die zu erwartenden Entwicklungen des Endlagersystems sind Grundlage für seine Konzep- tion und Auslegung und es ist davon auszugehen, dass sie die tatsächliche Entwicklung des Endlagersystems abdeckend beschreiben. Sie beinhalten aber gemäß § 1 Absatz 4 StandAG ke ine Rückholung, und somit dürfen Maßnahmen, die der Rückholung dienen,