ergebnisvermerk-20190222-rev-0-2
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Beratung: GRS (Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit)“
Ergebnisvermerk Status: Entwurf Thema: Überarbeitung der Sicherheitsanforderungen an die Endlagerung und Arbeiten zu Anforderungen für die Durchführung von vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen im Standortauswahlverfahren Bezug : 18. Sitzung der Expertengruppe zu Sicherheitsanforderungen und Sicherheits- untersuchungen Datum: 22.02.2019 Sitzungso rt: Dienstgebäude des Bundesumweltministeriums, Raum 2.532 , Robert - Schuman -Platz 3, 53175 Bonn und Videokonferenzverbindung zum Berliner Dienstsitz des BMU, Krausenstraße 17 -18, 10117 Berlin, Raum 4.4 31 Beginn: 09:30 Uhr Ende: 15:00 Uhr Sitzungsleitung: BMU Teilnehmer: 9 (Teilnehmerliste siehe Anlage 1 ) Tagesordnung: (siehe Anlage 2 ) Sitzungsbeiträge: (siehe Anlage 3)
2 Allgemeines Nach der Begrüßung der Teilnehmer wurde der Tagesordnungsablauf erläutert (siehe Anlage 2) und mit den Teilnehmern (siehe Anlage 1 BMU Bonn und BMU Berlin ) abge- stimmt. Die Schwerpunkte dieser Sitzung war en auf die Diskussion zum Begriff „Unge- wissheiten“ (Top 1), Anpassung der §§ 10 und 11 (Top 2) und anforderungsspezifische Inhalte zur Phase II (Top 3) in Bezug auf die Verordnung über die Durchführung von vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen nach § 27 Stand AG ausgerichtet. Darüber hin- aus wurde n im Top 4 d ie Aspekt e Aktivitätsindikator und Festlegung eines Zeitpunktes für das Anfangsaktivitätsinventar besprochen. Zum Top 1 und Top 3 wurde n im Vorfeld der Sitzung Beiträge der GRS als Diskussions- grundlage ausgegeben (siehe Anlage 3 a und 3b ). Neben den zu behandelnden Themen wurde n Termine für kommende Expertengrup- pensitzungen und Sitzungen des FA VE -Arbeitskreises abgestimmt (Top 5). Top 1: Begriff „Ungewissheiten“ Die zu diesem Tagesordnungspunkt ausgegebene Diskussionsgrundlage (siehe Anlage 3a) wurde den Teilnehmern von der GRS als Einführung zu Top 1 in kondensierter Form erläutert. In der Diskussion wurde festgelegt, dass der Begriff „Ungewissheit“ nicht explizi t im Ver- ordnungstext unter § 2 Begriffsbestimmungen aufzunehmen ist. Allerdings kam man in der Diskussion überein, dass die übergeordnete Rolle des Begriffes „Ungewissheiten“ insbesondere im Zusammenhang mit dem oftmals synonym verwendeten Begriff „Unsi- cherheiten“ herausgestellt werden sollte. Hierzu wurde vorgeschlagen, im Begrün- dung stext zur Verordnung eine entsprechende Beschreibung zum Begriff „Ungewisshei- ten“ aufnehmen . Darüber hinaus ist im Verordnungstext durchgehend der Begriff „Unge- wissheiten“ zu v erwenden. Top 2: §§ 10 und 11 des Verordnungsentwurfes
3 Es wurden die überarbeiteten § § 10 und 11 diskutiert. Die in der Diskussion abgestimm- ten Änderungskorrekturen wurde n direkt im Dokument vorgenommen. Die Dokument- grundlage hierfür war der überarbeitet e Entwurf aus der vorangegangenen Experten- gruppensitzung vom 08.02.2019. Während der Diskussion wurden insbesondere folgende wesentliche Sachverhalte er- läutert und Festlegungen getroffen: - Es wurde festgehalten, dass mit dem § 10 auch latente Sicherheitsfunkt ionen im Sinne von Sicherheitsreserven abgedeckt sind. Das sollte im Begründungstext stärker heraus gestellt werden . - Die Begriffe Sicherheitsreserve und Robustheit sind in § 2 Begriffsbestimmungen aufzunehmen. o Der erste Teil aus § 10 (erster und zweiter Sat z) ist in dem aufzunehmen- den Begriff Sicherheitsreserve zu verschieben. o Für den Begriff Robustheit existiert bereits eine Begriffsbestimmung in den bestehenden Sicherheitsanforderungen des BMU von 2010. - In der Diskussion wurde bekräftigt, an de m Begriff „s icherheitsgerichtet“ in § 11 festzuhalten, obwohl dessen Verwendung z. T. kontrovers betrachtet wird. - In dem Begründungstext sollte der Aspekt der möglichen Verkettung von Unge- wissheiten thematisiert werden. - Die §§ 10 und 11 sollten sich sinngemäß auch in der Verordnung zu den S icher- heitsanforderungen wiederfinden. - Der § 18 kann unter Einbeziehung von Absatz 1 in den §§ 10 und 11 gestrichen werden. Top 3) Charakteristika der Phase II2 Zum Top 3 wurde von der GRS die erarbeitete Diskussionsgrundlage (siehe Anlage 3b) vorgestellt. Die Diskussion hat folgende wesentliche Aspekte beleuchtet und Festlegungen ergeben: - Es werden in der Phase II 2 erstmalig Erkundungsmaßnahmen durchgeführt. - Das Sicherheitskonzept muss einen deutlicheren Bezug zur Standortregion auf- weisen. - Der Umgang mit Grenztemperaturen ist darzulegen.
4 - Es sind erstmalig Dosisberechnungen durchzuführen. - Es sind erste betriebliche Störfallbetrachtungen vorzunehmen. - Entwicklungen zu den Konzepten wie Sicherheitskonzept, technisches Endlager- konzept und Behälterkonzept sind voranzutreiben und zu dokumentieren . - Die vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen in der Phase II2 müssen sollten eine Einengung der Standortregionen erlauben ermöglichen . - Der § „Bewertung von Ungewissheiten“ 12(§11 neu) sollte um einen voranzustel- lenden Absatz ergänzt werden, der eine Formulierung zur Erstellung eines Kon- zeptes zum Umgang mit Ungewissheiten enthalten sollte. - Vor der Durchführung der vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen sollte eine Ausgangsplanung zu F&E vorliegen, die dann in den jeweiligen Phasen fort- schreibend anzupassen ist. Das BMU wird unter Berücksichtigung der geführten Diskussion der letzten Experten- gruppensitzung vom 08.02.2019 und Top 1 bis 3 der aktuellen Expertengruppensitzung einen überarbeiteten Veror dnungsentwurf über Anforderungen an die Durchführung der vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen im Standortauswahlverfahren für die Endlage- rung hochradioaktiver Abfälle vorlegen. Top 4: Aktivitätsbezogene r Einschlussi ndikator In Bezug auf die Verordnung über Sicherheitsanforderungen an die Endlagerung hoch- radioaktiver Abfälle wurde in Top 4 der Aspekt „aktivitätsbezogener Einschlussindikator “ thematisiert. Das BMU informiert e die Teilnehmer darüber, dass im Rahmen eines Arbeits gespräches bei der GRS in Köln am 20.02.2019 über den Referenzzeitpunkt (Nenner im aktivitäts- bezogenen Einschlussindikator) für die Festlegung des Ausgangsaktivitätsinventars dis- kutiert wurde. Hintergrund ist, dass in den bisherigen Rechnungen der GRS der Referenzzeitpunkt auf das Jahr 20 75, der in der VSG zugrunde gelegte Zeitpunkt für die Nachverschlussphase , bezogen wurde. Dieser Referenzzeitpunkt soll nach gegenwärtigen Diskussionen auf den 31.12.2022, der Stichtag, an dem keine Kernkraftwerke mehr im Betrieb sind, festgelegt werden. Zu diesem Zeitpunkt liegen dann z . T. frische bzw. nicht verbrauchte Brennelemente vor, Kommentiert [A1]: Was ist damit gemeint? Reduktion der ANZAHL der Standortregionen, dann ist es EINE Grundlage für die Reduktion Falls flächenmäßige Eingrenzung der einzelnen Standortregio- nen gemeint ist, dann Änderungen wie eingefügt.
5 die einen großen Einfluss auf das Ausgangsaktivität haben. Dieser Einfluss nimmt aller- dings in einem relativ kurze n Zeitraum von wenige n Jahren stark ab. D ies bedeutet , dass der Referenzzeitpunkt wesentlich für die Ermittlung des aktivitätsbezogenen Indikator- wertes ist . In diesem Zusammenhang wurde diskutiert, welcher Referenzzeitpunkt für den aktivitätsbezogenen Indikator sinnvoll ersche int. Hierbei wurde festgehalten, dass als übergeordnete Rahmenbedingung ein fixer d . h. nicht veränderlicher Zeitpunkt zu wählen ist. In der Diskussion wurde festgelegt, dass die GRS zunächst eine Rechnung vom Zeit- punkt 31.12.2022 bis zum Ende dieses Jahrh underts vornehmen soll. Unter Berücksich- tigung dieser Rechnung werden dann weitere wenige Zeitpunkte ( ggf. aus dem flachen Kurvenverlauf) für abschließende Rechnungen best immt . Das BMU wird hierzu einen entsprechenden Arbeitsauftrag an die GRS ausgeben. Top 5: Verschiedenes Termine Die nächste Sitzung (19. Expertengruppensitzung ) findet wie vereinbart am 15.03.2019 beim BMU in Bonn statt. Das BMU weist auf die Möglichkeit hin, dass sich der geplante Termin für den 25. – 26. März 2019 zur Sitzung des FA VE -Arbeitskreises verschieben könnte. Vorsorglich wurde hierzu ein Ersatztermin für den 27. – 28. Mai 2019 festgelegt. Der Veranstaltungsort ist bei beiden Terminen die GRS in Köln. Darüber hinaus wurde vom BMU darauf hingewiesen, dass sich bei einer möglich en Terminverschiebung der FA VE -Sitzung auch d er geplante gemeinsame Workshop mit Öffentlichkeitsbeteiligung , der frühestens im April 2019 stattfinden sollte, verschieben wird. Die folgenden bereits festgelegten weiteren Termine für die Expertengruppensitz ungen wurden von den Teilnehmern bestätigt: - 20. Sitzung der Expertengruppe am 12.04.2019 um 9:30 Uhr bei dem BMU in Bonn und
6 - 21. Sitzung der Expertengruppe am 02.05.2019 um 9:30 Uhr bei dem BMU in Bonn .
7 Anlage 1: Teilnehmerverzeichnis (BMU Bonn und BMU Berlin )
8 Anlage 2: Tagesordnung Die Tageordnung zur 18. Sitzung der Expertengruppe zu Sicherheitsanforderungen und Sicherheitsuntersuchungen beinhaltete die folgenden Tagesordnungspunkte: - Begriff „Ungewissheiten“ - §§ 10 und 11 des Verordnungsentwurfes - Charakt eristika der Phase II - Aktivitätsbezogener Indikator - Verschiedenes
9 Anlage 3: Sitzungsbeiträge
10 Anlage 3a) Informationssammlung zum Begriff Ungewissheiten