ergebnisvermerk-20190222-rev-0-2

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Beratung: GRS (Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit)

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Ergebnisvermerk  
Status:  Entwurf  
Thema:  Überarbeitung der Sicherheitsanforderungen an die Endlagerung  und Arbeiten 
zu Anforderungen für die Durchführung von vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen im 
Standortauswahlverfahren  
Bezug : 18. Sitzung der Expertengruppe zu Sicherheitsanforderungen und Sicherheits-
untersuchungen  
Datum:  22.02.2019 
Sitzungso rt: Dienstgebäude des Bundesumweltministeriums, Raum 2.532 , Robert -
Schuman -Platz 3, 53175 Bonn  und Videokonferenzverbindung zum Berliner Dienstsitz 
des BMU, Krausenstraße 17 -18, 10117 Berlin, Raum 4.4 31 
Beginn:  09:30 Uhr  
Ende:  15:00 Uhr  
Sitzungsleitung:  BMU  
Teilnehmer:  9 (Teilnehmerliste siehe Anlage 1 ) 
Tagesordnung:  (siehe Anlage 2 ) 
Sitzungsbeiträge:  (siehe Anlage 3)
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 Allgemeines  
Nach der Begrüßung der Teilnehmer wurde der Tagesordnungsablauf erläutert (siehe 
Anlage 2) und mit den Teilnehmern (siehe Anlage 1  BMU Bonn und BMU Berlin ) abge-
stimmt.  Die Schwerpunkte dieser Sitzung war en auf die Diskussion zum Begriff „Unge-
wissheiten“ (Top 1), Anpassung der §§ 10 und 11  (Top 2) und anforderungsspezifische 
Inhalte zur Phase II (Top 3) in Bezug auf die Verordnung über die Durchführung von 
vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen nach § 27 Stand AG ausgerichtet.  Darüber hin-
aus wurde n im Top 4 d ie Aspekt e Aktivitätsindikator  und Festlegung eines Zeitpunktes  
für das Anfangsaktivitätsinventar besprochen.  
Zum Top 1 und Top 3 wurde n im Vorfeld der Sitzung Beiträge der GRS als Diskussions-
grundlage ausgegeben (siehe Anlage 3 a und 3b ). 
Neben den zu behandelnden Themen wurde n Termine  für kommende Expertengrup-
pensitzungen und Sitzungen des FA VE -Arbeitskreises abgestimmt (Top 5). 
Top 1: Begriff „Ungewissheiten“  
Die zu diesem Tagesordnungspunkt ausgegebene Diskussionsgrundlage (siehe Anlage 
3a) wurde den Teilnehmern von der GRS als Einführung zu Top 1 in kondensierter Form 
erläutert.  
In der Diskussion wurde festgelegt, dass der Begriff „Ungewissheit“ nicht explizi t im Ver-
ordnungstext unter § 2 Begriffsbestimmungen aufzunehmen ist. Allerdings kam man in 
der Diskussion überein, dass die übergeordnete Rolle des Begriffes „Ungewissheiten“ 
insbesondere im Zusammenhang mit dem oftmals synonym verwendeten Begriff „Unsi-
cherheiten“ herausgestellt werden sollte. Hierzu wurde vorgeschlagen, im Begrün-
dung stext zur Verordnung eine entsprechende Beschreibung zum Begriff „Ungewisshei-
ten“ aufnehmen . Darüber hinaus ist im Verordnungstext durchgehend der Begriff „Unge-
wissheiten“ zu v erwenden.  
Top 2: §§ 10 und 11 des Verordnungsentwurfes
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 Es wurden die überarbeiteten § § 10 und 11  diskutiert.  Die in der Diskussion abgestimm-
ten Änderungskorrekturen wurde n direkt im Dokument vorgenommen. Die Dokument-
grundlage hierfür war der überarbeitet e Entwurf aus der vorangegangenen Experten-
gruppensitzung vom 08.02.2019.  
Während der Diskussion wurden insbesondere folgende wesentliche Sachverhalte er-
läutert und Festlegungen getroffen:  
- Es wurde festgehalten, dass mit dem § 10 auch latente Sicherheitsfunkt ionen im 
Sinne von Sicherheitsreserven abgedeckt sind. Das sollte im Begründungstext 
stärker heraus gestellt werden . 
- Die Begriffe Sicherheitsreserve und Robustheit sind in § 2 Begriffsbestimmungen 
aufzunehmen.  
o Der erste Teil aus § 10 (erster und zweiter Sat z) ist in dem aufzunehmen-
den Begriff Sicherheitsreserve zu verschieben.  
o Für den Begriff Robustheit existiert bereits eine Begriffsbestimmung in 
den bestehenden Sicherheitsanforderungen des BMU von 2010.  
- In der Diskussion wurde bekräftigt, an de m Begriff „s icherheitsgerichtet“ in § 11 
festzuhalten, obwohl dessen Verwendung z. T. kontrovers betrachtet  wird.  
- In dem Begründungstext sollte der Aspekt der möglichen Verkettung von Unge-
wissheiten thematisiert werden.  
- Die §§ 10 und 11 sollten sich sinngemäß auch in der Verordnung zu den S icher-
heitsanforderungen wiederfinden.  
- Der § 18 kann unter Einbeziehung von Absatz 1 in den §§ 10 und 11 gestrichen 
werden.  
Top 3) Charakteristika der Phase II2 
Zum Top 3 wurde von der GRS die erarbeitete Diskussionsgrundlage (siehe Anlage 3b) 
vorgestellt.  
Die Diskussion hat folgende wesentliche Aspekte beleuchtet und Festlegungen ergeben:  
- Es werden in der Phase II 2 erstmalig Erkundungsmaßnahmen durchgeführt.  
- Das Sicherheitskonzept muss einen deutlicheren Bezug zur Standortregion auf-
weisen.  
- Der Umgang mit Grenztemperaturen ist darzulegen.
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 - Es sind erstmalig Dosisberechnungen durchzuführen.  
- Es sind erste betriebliche Störfallbetrachtungen vorzunehmen.  
- Entwicklungen zu den Konzepten wie Sicherheitskonzept, technisches Endlager-
konzept und Behälterkonzept sind voranzutreiben  und zu dokumentieren . 
- Die vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen in der Phase II2 müssen sollten eine 
Einengung der Standortregionen erlauben ermöglichen . 
- Der § „Bewertung von Ungewissheiten“ 12(§11 neu)  sollte um einen voranzustel-
lenden Absatz ergänzt werden, der eine Formulierung zur Erstellung eines Kon-
zeptes zum Umgang mit Ungewissheiten enthalten sollte.  
- Vor der Durchführung der vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen sollte eine 
Ausgangsplanung zu F&E vorliegen,  die dann in den jeweiligen Phasen  fort-
schreibend anzupassen ist.  
Das BMU wird unter Berücksichtigung der geführten Diskussion der letzten Experten-
gruppensitzung vom 08.02.2019 und Top 1 bis 3 der aktuellen Expertengruppensitzung 
einen überarbeiteten Veror dnungsentwurf über Anforderungen an die Durchführung der 
vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen im Standortauswahlverfahren für die Endlage-
rung hochradioaktiver Abfälle vorlegen.  
Top 4: Aktivitätsbezogene r Einschlussi ndikator  
In Bezug auf die Verordnung über Sicherheitsanforderungen an die Endlagerung hoch-
radioaktiver Abfälle wurde in Top 4 der Aspekt „aktivitätsbezogener Einschlussindikator “ 
thematisiert.  
Das BMU informiert e die Teilnehmer darüber, dass im Rahmen eines Arbeits gespräches 
bei der GRS in Köln am 20.02.2019 über den Referenzzeitpunkt (Nenner im aktivitäts-
bezogenen Einschlussindikator) für die Festlegung des Ausgangsaktivitätsinventars dis-
kutiert wurde.  
Hintergrund ist, dass in den bisherigen Rechnungen der GRS der Referenzzeitpunkt auf 
das Jahr 20 75, der in der VSG zugrunde gelegte Zeitpunkt für die Nachverschlussphase , 
bezogen  wurde.  
Dieser Referenzzeitpunkt soll nach gegenwärtigen Diskussionen auf den 31.12.2022, 
der Stichtag, an dem keine Kernkraftwerke mehr im Betrieb sind, festgelegt werden. Zu 
diesem Zeitpunkt liegen dann z . T. frische bzw. nicht verbrauchte Brennelemente vor, Kommentiert [A1]: Was ist damit gemeint? Reduktion der 
ANZAHL der Standortregionen, dann ist es EINE Grundlage 
für die Reduktion  
 
Falls flächenmäßige Eingrenzung der einzelnen Standortregio-
nen gemeint ist, dann  Änderungen wie eingefügt.
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 die einen großen Einfluss auf das Ausgangsaktivität  haben. Dieser Einfluss nimmt aller-
dings in einem relativ kurze n Zeitraum von wenige n Jahren stark ab. D ies bedeutet , dass 
der Referenzzeitpunkt wesentlich für die Ermittlung des aktivitätsbezogenen Indikator-
wertes ist . In diesem Zusammenhang wurde diskutiert, welcher Referenzzeitpunkt für 
den aktivitätsbezogenen Indikator sinnvoll ersche int. Hierbei wurde festgehalten, dass  
als übergeordnete Rahmenbedingung  ein fixer d . h. nicht veränderlicher Zeitpunkt zu 
wählen ist.  
In der Diskussion wurde festgelegt, dass die GRS zunächst eine Rechnung vom Zeit-
punkt 31.12.2022 bis zum Ende dieses Jahrh underts vornehmen soll. Unter Berücksich-
tigung dieser Rechnung werden dann weitere wenige Zeitpunkte ( ggf. aus dem flachen 
Kurvenverlauf) für abschließende Rechnungen best immt . 
Das BMU wird hierzu einen entsprechenden Arbeitsauftrag an die GRS  ausgeben.  
Top 5: Verschiedenes  
Termine  
Die nächste Sitzung (19. Expertengruppensitzung ) findet wie vereinbart am 15.03.2019 
beim BMU in Bonn statt.  
Das BMU weist auf die Möglichkeit hin, dass sich der geplante Termin  für den 25. – 26. 
März 2019 zur Sitzung des FA VE -Arbeitskreises  verschieben könnte. Vorsorglich wurde 
hierzu ein Ersatztermin für den 27. – 28. Mai 2019 festgelegt. Der Veranstaltungsort ist 
bei beiden Terminen die GRS in Köln.  
Darüber hinaus wurde vom BMU darauf hingewiesen, dass sich bei einer möglich en 
Terminverschiebung der FA VE -Sitzung auch d er geplante gemeinsame Workshop mit 
Öffentlichkeitsbeteiligung , der frühestens im April 2019 stattfinden  sollte, verschieben 
wird.  
Die folgenden bereits festgelegten weiteren Termine für die Expertengruppensitz ungen 
wurden von den Teilnehmern bestätigt:  
- 20. Sitzung der Expertengruppe am 12.04.2019 um 9:30 Uhr bei dem BMU in 
Bonn  und
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 - 21. Sitzung der Expertengruppe am 02.05.2019 um 9:30 Uhr bei dem BMU in 
Bonn .
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 Anlage 1: Teilnehmerverzeichnis  (BMU Bonn  und BMU Berlin )
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 Anlage 2: Tagesordnung  
 
Die Tageordnung zur 18. Sitzung der Expertengruppe zu Sicherheitsanforderungen und 
Sicherheitsuntersuchungen beinhaltete die folgenden Tagesordnungspunkte:  
- Begriff „Ungewissheiten“  
- §§ 10 und 11 des Verordnungsentwurfes  
- Charakt eristika  der Phase II  
- Aktivitätsbezogener Indikator  
- Verschiedenes
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 Anlage 3: Sitzungsbeiträge
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 Anlage 3a) Informationssammlung zum Begriff Ungewissheiten
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