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KATASTROPHENSCHUTZBEDARFSPLAN  
 Stand: 19.04.2022  98 
 
erfolgte eine  (Finanz -)Mittel allokation  außerhalb der militärischen oder zivilen Verteidigung, deren Be-
deutung in den 1990er Jahren auch in der gesamtgesellschaftlich en Bewertung  abnahm. Der (somit re-
duzierte) Fokus de s Bundes im Bereich des Bevölkerungsschutzes  verlagerte sich in Richtung der sub-
sidiären Aufgaben der Amts - und Katstrophenhilfe. Seinen deutlichen Ausdruck fand dies durch die Auf-
lösung des Bundeamtes für Zivilschutz im Jahre 2001.  
Insbesondere aufgrund d er Terroranschläge vom 11. September und des Sommerhochwassers 2002 
verfolgten Bund und Länder mit der sogenannten „ Neue n Strategie zum Schutz der Bevölkerung “ die 
Absicht, die Länder bei der Vorbereitung und Bewältigung vornehmlich friedenszeitlicher Groß scha-
denslagen besser zu unterstützen.  Die steigende Bedeutung  des Bevölkerungsschutzes unter Beibehal-
tung eines starken Schwerpunktes auf die subsidiären Aufgaben de r Katastrophenhilfe fand seinen Aus-
druck in der Errichtung des Bundesamtes für Bevölkerungs schutz und Katastrophenhilfe  im Jahr 2004 , 
das den Begriff des Zivilschutzes nicht mehr im Namen trägt.  
Dem Aufbau des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe liegt die „Neue Strategie 
zum Schutz der Bevölkerung in Deutschland“ (aufgestell t im Jahr  2002, zuletzt fortgeschrieben im Jahr  
2010) zu Grunde. Diese Strategie baut auf Vorarbeiten des Bundesministerium s des Inneren des Bun-
des, Forderungen der AGBF Bund  sowie der Länder auf und wurde 2002 – vor dem Eindruck insbeson-
dere der Terroranschläge vom 11. September – von der Innenministerkonferenz beschlossen.  Hieraus 
leiten sich unter anderem wesentliche Inhalte der Risikoanalysen und der Ü bungen sowie der aktuellen 
gesetzlichen (ZSKG) und konzeptionellen Aufstellungen des Bundes und der Länder im Bevölkerungs-
schutz ab.  
Konzeptionelle Basis für die Aufgabenwahrnehmung der zivilen Verteidigung und der zivilen Notfallvor-
sorge auf Ebene des  Bundes ist darüber hinaus die „Konzeption Zivile Verteidigung“ (KZV ). Die KZV ent-
hält Vorgaben für die Ausgestaltung der einzelnen Fachaufgaben. Die KZV „folgt der Bedrohungsein-
schätzung der Bundesregierung, wie  sie im ‚Weißbuch 2016 zur Sicherheitspolitik und zur Zukunft der 
Bundeswehr  beschrieben ist.  Besonderes Augenmerk mit Blick auf die Landesverteidigung erhielten da-
bei hybride Bedrohungen sowohl durch staatliche als auch nichtstaatliche Akteure .“ 
Die Konzeption Zivile Verteidigung beinhaltet die Definition von „strategischen Schutzzielen“. Die se 
Schutzziele bauen auf der vorgenannten Bedrohungseinschätzung mit einem Schwerpunkt auf hybride 
und terroristische  Gefahren auf. Auf dieser Grundlage wird beispielsweise eine flächendeckende Bereit-
stellung öffentlicher Schutzräume nicht als Ziel verfolgt.  Gemeinsam mit den „Referenzszenarien Bund“ 
erfüllt die Konzeption den Zweck einer Risikoanalyse des Bundes.  
+ Der Bund ist grundges etzlicher Aufgabenträger für den Schutz der Zivilbevölkerung im Span-
nungs - und Verteidigungsfall. Er hat auf Basis von fachlichen Risikoanalysen und politischen Ri-
sikobewertungen in den vergangenen Jahren einen vorrangigen Fokus auf die subsidiären Auf-
gabe n im Bereich der Katastrophenhilfe gelegt , hiermit ging eine Reduktion der Vorbereitung 
auf kriegerische Auseinandersetzungen , z. B. im Sinne von Schutzbauten , einher .  
Deutlichen Ausdruck findet dies in der aktuellen  Fassung der  „Konzeption Zivile Verteid igung “. 
5.1.2.2  OPERATIONALISIERUNG DER PLANUNG: RISIKOANALYSEN DES BUNDES  
Als essenzieller Baustein eines gesamtstaatlichen Krisenmanagements sind Risikoanalysen des Bundes 
fest im ZSKG integriert. Risikoanalysen im Bevölkerungsschutz spiegeln das Ergebnis eines fachlichen 
Austausches zwischen Ländern, Bundesbehörden und wissenschaftlichen Einrichtungen wider. Seit 
2012 werden jährlich Risikoanalysen auf Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse zu bundesrelevanten
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Ereignissen durchgeführt und der Bundesregierung vorg elegt. Als bundesrelevante Gefahren  wurden in 
einer ressortübergreifenden Abstimmung im Jahr 2012 folgende Szenarien definiert :  
[In Klammern: Jahr der Durchführung der Risikoanalyse , sofern bereits erfolgt ] 
○ Außergewöhnliches Seuchengeschehen (z. B. Pandem ie/Epidemie)    
[2012: Pandemie Virus Modi -Sars] 
○ Beeinträchtigung/Ausfall von KRITIS  
○ Dürre  [2018]  
○ Ereignisse durch Pflanzenpathogene und Schädlinge  
○ Extraterrestrische Gefahren (Sonnensturm, Meteoriteneinschlag, Weltraumschrott)  
○ Freisetzung von biologischen Stoffen  
○ Freisetzung von chemischen Stoffen  [2016]  
○ Freisetzung von radioaktiven Stoffen  [201 5: Kernkraftwerk ] 
○ Hitzeperiode  
○ Hochwasser  
○ Kälteperiode  
○ Niedrigwasser  
○ Seismische Ereignisse (natürlich oder induziert, z. B.  durch Bergbau)  [2019: Erdbeben]  
○ Starkniederschlag (Regen, Schnee etc.)  
○ Sturm  [2013: Wintersturm]  
○ Sturmflut  [2014: Sturmflut]  
○ Tierseuchen  
○ Wildfeuer (Waldbrand, Moorbrand, Heidebrand)  
 
Darüber hinaus wird das Krisenmanagement von Bund und Ländern regelmäßig und szenarioba siert be-
übt und evaluiert . Dies erfolgt in den sogenannten „Länder - und Ressortübergreifenden Krisenmanage-
mentübungen  (LÜKEX) , die im Abstand von ca. 2 Jahren abgehalten werden . Beübt werden hierbei so-
wohl Szenarien, für die auch Risikoanalysen erstellt wu rden, als auch hiervon unabh ängige Szenarien.  
Dabei wurden in der Vergangenheit auch Szenarien bearbeitet, die in weiten Teilen die Versorgung mit 
lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen einschränken (z.B. Gasmangellage in Süddeutschland 
2018).  
+ Unte r Federführung des Bundes werden Risikoanalysen und Länder - und ressortübergrei-
fende Übungen durchgeführt, aus denen gegenüber den grundlegenden  strategischen Zielen 
„Neue  Strategie  zum Schutz der Bevölkerung in Deutschland“  und „Konzeption Zivile Verteidi-
gung “ angepasste Planungsziele und darauf aufbauende Schutzkonzepte abgeleitet werden.
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5.1.3  AUFGABENWAHRNEHMUNG DES BUNDES IM ZIVILSCHUTZ UND DER KATASTROPHEN-
HILFE  
Aus den vorgenannten strategischen Zielsetzungen und den operativen Planungsinstrumenten leiten 
sich für die Aufgabenwahrnehmung des Bundes im Bevölkerungsschutz diverse rechtliche, normative 
und inhaltliche Anforderungen ab.  
Diese werden im Bund vorrangig im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Inneren und hier 
insbesondere im Bundesamt für B evölkerungsschutz und Katastrophenhilfe wahrgenommen.  
5.1.3.1  ABLEITUNG VON GESETZEN  
Grundlage des Zivilschutzes und der Katastrophenhilfe bildet das bereits oben aufgeführte  Gesetz über 
den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes . Es bildet die normative  Übersetzung der in den 
strategischen Zieldefinitionen (s. Abschnitt 5.1.2.1 ) des Bundes und der Länder enthaltenen Grundsätze 
zur gemeinsamen Sicherheitsarchitektur des Bundes und der Länder im Bevölkerungsschutz.  
Daneben hat der Bund sogenannte Sicherstellungs - und Vorsorgegesetze für besondere Lagen erlassen, 
deren Anwendbarkeit jeweils den Eintritt bestimmter definierter Ereignisse voraussetzt.  
SICHERSTELLUNGS - UND LEISTUNGSGESETZE  
Im Rahmen der zivilen Verteidigung wurden aufgrund von Art. 74 Abs. 1 GG  sogenannte Sicherstellungs - 
und Leistungsgesetze erlassen. Dabei handelt es sich um „Schubladengesetze“, die zwar in ihrer jewei-
ligen Form Gültigkeit besitzen, allerdings in der Vollstreckung gesperrt sind. Grün de für den Vollzug der 
Sicherstellungs - und Leistungsgesetze sind die Feststellung des Verteidigungs - oder Spannungsfalls 
durch den Bundestag.  
Ziel ist es, bestimmte Aufgaben der Daseinsvorsorge für die Bevölkerung und die Streitkräfte sicherzu-
stellen. Ko nkret existieren folgende Sicherstellungs - und Leistungsgesetze:  
○ Ernährungssicherstellungs - und Vorsorgegesetz (ESVG ) 
○ Verkehrssicherstellungsgesetz (VerkSiG ) 
○ Wirtschaftssicherstellungsgesetz (WiSiG ) 
○ Wassersicherstellungsgesetz (WasSiG ) 
○ Arbeitssicherstellungsgesetz  (ASG ) 
○ Bundeslei stungsgesetz (BLG ) 
VORSORGE - UND LEISTUNGSGESETZE  
Zudem wurden sogenannte Vorsorge - und Leistungsgesetze erlassen, deren Anwendung die Feststel-
lung einer Versorgungskrise durch die Bundesregierung im Rahmen der Notfallvorsorge bedarf. Dazu 
zählen folgende Gesetze:  
○ Ernährungsvorsorgegesetz (EVG ) 
○ Energiesicherungsgesetz  (EnSiG ) 
○ Erdölbevorratungsgesetz (ErdölBevG ) 
○ Verkehrsleistungsgesetz (VerkLG )
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○ Post - und Telekommunikationssicherstellungsgesetz (PTSG ) 
Vorsorge - und Leistungsgesetze bilden den rechtlichen Handlungsrahmen der ursachenunabhängigen 
Sicherung des lebensnotwendigen Bedarfes der Bevölkerung im Falle einer akuten Gefährdung oder 
Störung der Versorgung. Aufgrund der strategischen Ziele einer sta atlichen Vorsorgepolitik und tiefgrei-
fenden Eingriffen in den freien Markt im Notfall kann die Zuständigkeit der Notfallplanung nur beim 
Bund liegen.  
5.1.3.2  KONZEPTE UND EINRICHTUNGEN DES BUNDES  
Die inhaltlichen Anforderungen an den Bund münden in der Vorhaltung verschiedener Einrichtungen 
sowie in der Konzeption der ergänzenden Ausstattung des Katastrophenschutzes der Länder.  
GEMEINSAMES MELDE - UND LAGEZENTRUM DES BUNDES UND DER LÄNDER  (GMLZ)  
Die Einrichtung des GMLZ geht auf die „Neue Strategie zum Schutz der Be völkerung in Deutschland“ 
zurück und findet seine rechtliche Grundlage in § 16 ZSKG. Es handelt sich um eine Einrichtung des 
Bundes, die von der Abteilung Krisenmanagement des BBK betrieben wird.  
Es ist für die ständige Lagebeobachtung sowie die Entgegenna hme  von Meldungen , die Beschaffung  
von Informationen sowie deren  Analyse, Verarbeitung und Weitergabe und die allgemeine Koordination 
von Hilfs - und Unterstützungsmaßnahmen im Ereignisfall zuständig . Es übernimmt dabei sowohl eine 
Koordinationsfunktion zwi schen verschiedenen Einrichtungen des Bundes als auch mit und zwischen 
den Ländern. So werden länderübergreifende Hilf eersuchen im Katastrophenfall an das GMLZ übermit-
telt und von dort aus an die nichtbetroffenen Länder weitergeleitet und die hieraus resul tierenden Hilfs-
angebote koordiniert und kanalisiert. Das GMLZ  fungiert  daneben als „single point of contact“ (SPOC ) 
des Bundes  in verschiedenen sicherheitsrelevanten Meldewegen , unter anderem im EU -Katastrophen-
schutzverfahren.  
BUNDESANSTALT THW  
Die Bundesanstalt THW gehört organisatorisch in den Geschäftsbereich des Bundesministeriums des 
Inneren. Aufgaben und Struktur sind im Ge setz über das Technische Hilfswerk (THW -Gesetz) geregelt.  
Es übernimmt auf Basis der gesetzlichen Aufgaben vorrangig Aufgaben im Zivilschutz und – im Rahmen 
der Amtshilfe des Bundes – im Katastrophenschutz der Länder sowie der alltäglichen Gefahrenabwehr 
auf kommunaler Ebene.  
Es verfügt über ca. 80.000 größtenteils ehrenamtliche Helferinnen und Helfer.  Es ist deutschlandweit 
disloziert und  hält 668 Ortsverbände in 66 Geschäftsstellenbereichen vor.  
Seine Fähigkeiten ergeben sich aus der Vorhaltung von multifunktionalen sogenannten „Bergungsgrup-
pen“ und standardisierten „Fachgruppen“, die einheitlich ausgerüstet und flächendeckend in Deutsch-
land verfügbar sind (für die in der Stadt Essen und dem Umland verfügbaren Einheiten siehe Abschnitt 
2.5).   
ERGÄNZENDE AUSSTATTUNG  
Da sich die Fähigkeitsanforderungen an den Bevölkerungsschutz im Zivil - und Katastrophenschutz äh-
neln, ist in den §§ 11 -13 ZSKG geregelt, dass die im Katastrophenschutz tätigen Organisationen auch die
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Aufgaben im Zivilschutz wahrnehmen. Der Bund ergänzt hi erfür die Ausstattung des Katastrophenschut-
zes. Diese gesetzlichen Grundlagen finden ihre  Umsetzung in der „Konzeption ergänzende Ausstattung 
des Bundes “. Grundlagen für diese Konzeption sind die oben genannten strategischen und operativen 
Planungen. Hiera us ergab sich insbesondere der Bedarf an einer verbesserten Reaktion auf CBRN -Ge-
fahren sowie einen umfangreichen Massenanfall von Verletzten . Die Konzeption baut auf der Bedro-
hung auf Basis einer terroristisch oder  technologisch  bedingten  Freisetzung von g efährlichen Stoffen 
mit einem Massenanfall von Verletzten auf. Basis dieser Ableitung war insbesondere das Bewusstsein, 
dass  kein Bundesland die erforderlichen Fähigkeiten vorhält, um auf ein Ereignis wie den 11. September 
adäquat zu reagieren. Das Schließ en dieser Schutzlücke stellt nach wie vor die unveränderte strategi-
sche Zielsetzung der Zivilschutzausstattung des Bundes dar.  
Die hierfür zur Verfügung gestellte Ausstattung wird vom Bund in die Kernelemente sowie die Unter-
stützungskomponenten eingestuft.  
Wesentlicher Unterschied ist, dass die Kernelemente eigene, in sich geschlossene Einheiten darstellen, 
die innerhalb dieser Einheit definierte Fähigkeiten zur Verfügung stellen.  Die Unters tützungskomponen-
ten ergänzen lediglich technisch bereits auf Landesebene aufgestellte Katastrophenschutzeinheiten und 
sind für sich alleinstehend  nicht sinnvoll einsetzbar.  
KERNELEMENTE: CBRN -SCHUTZ, ATF, MTF  
Kernelemente der ergänzenden Ausstattung sind standardisierte Fähi gkeiten im CBRN -Schutz, die ana-
lytischen Task -Forces (ATF) und die medizinischen Task -Forces  (MTF ). Diese Einheiten sollen die Fähig-
keiten bereitstellen, um  gemeinsam mit der Ausstattung des Katastrophenschutzes sow ie der alltägli-
chen Gefahrenabwehr  einen umfangreichen Massenanfall von Verletzten auf Basis einer unspezifischen 
CBRN -Freisetzung beherrschbar zu machen.  
Die s tandardisierten CBRN -Fähigkeiten auf Basis der Ausstattung des Bundes umfasst die Erkundung 
inklusive der erforderlichen Messleitfähigkeiten sowie die Fähigkeiten zur Dekontamination von Einsatz-
personal.  
Die standardisierten Grundschutzfähigkeiten im Bereich CBRN werden durch die ATF ergänzt. Hierbei 
handelt es sich um speziell ausgestattete und ausgebildete Spezialeinheiten des Bundes , die spezielles 
Know -how und Fähigkeiten bereitstellen können. Insgesam t gibt es  derzeit acht  ATF-Standorte in 
Deutschland , von denen zwei das gesamte CBRN -Spektrum, fünf das CRN -Spektrum und die Feuerwehr 
Essen das B -Spektrum abbildet . 
Das zeitliche Zusammenwirken der Ersteinsatzkräfte, der standardisierten kommunalen CBRN -Einheiten 
und der ATF erg eben  sich aus folgendem Zeitstrahl:   
 
Abbildung 31: Zusammenwirken im komplexen CBRN -Einsatz (Quelle: BBK)
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Zusätzlich befinden sich in der Bundesrepublik derzeit 61 medizinische Task -Forces im Aufbau. Jede die-
ser MTF besteht aus 138 Personalfunktionen und 26 Fahrzeugen , die sich in folgende 5 Untereinheiten 
untergliedern:  
○ Führungsgruppe  (9 Funktionen)  
○ Behandlun gsbereitschaft  (66 Funktionen)  
○ Patiententransportgruppe  (12 Funktionen)  
○ Dekon taminationszug für Verletzte  (36 Funktionen)  
○ Logistikzug  (15 Funktionen)  
UNTERSTÜTZUNGSKOMPONENTEN  
Bei den Unterstützungskomponenten handelt es sich um ergänzende Einsatzfahrzeuge , die der Bund 
den Ländern zur Verfügung stellt. Diese werden entweder in taktische Formatierungen eingegliedert, 
die auf Landesebene definiert werden (z. B. in NRW) oder den kommunalen Feuerwehren bzw. Hilfsor-
ganisationen gegen die Zusage der Mitwirkung i m Zivil - bzw. Katastrophenschutz zugewiesen. Es han-
delt sich hierbei um Löschfahrzeuge für den Katastrophenschutz (LF -KatS ), Schlauchwagen (SW ) sowie 
Fahrzeuge für den Betreuungsdienst. Darüber hinaus werden ergänzende KTW Typ B zur Verfügung 
gestellt.  
EXKURS: EU -KATASTROPHENSCHUTZVERFAHREN  
Die Europäische Union stellt darüber hinaus das EU -Katastrophenschutzverfahren bereit. Dieses besteht 
grund sätzlich aus einigen wenigen durch die EU  selbst aufgestellten bzw. derzeit in Aufstellung befind-
liche n Fähigkeiten (z. B. in den Bereichen luftgestützte Waldbrandbekämpfung sowie Logistik ) sowie 
einem standardisierten Fäh igkeitskatalog für spezielle Einheiten , die sich die am Katastrophenschutz-
verfahren beteiligten Länder gegenseitig zur Verfügung stellen bzw. die durch die EU im Rahmen huma-
nitärer Hilfe auch weltweit angeboten werden können.  Diese Einheiten werden durch d ie EU oder durch 
andere internationale Organisationen speziell zertifiziert und stellen exakt definierte Fähigkeiten (z. B. 
Suchen und Retten, bodengebundene Waldbrandbekämpfung, Trinkwasseraufbereitung, Unterbrin-
gung etc.) zur Verfügung und können für ein en definierten Zeitraum autark tätig werden.  
Die Bereitstellung von Ressourcen aus der Bundesrepublik oder die Anforderung von Unterstützung 
durch das EU -Katastrophenschutzverfahren wird über das GMLZ koordiniert.  
5.1.4  SOLL -IST-ABGLEICH DER AUFGABENWAHRNEHMUNG AUS DEM ZSKG DURCH DIE  
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Aus den vorgenannten gesetzlichen und inhaltlichen Anforderungen ergeben sich aus dem Aufgaben-
bereich des ZSKG folgende Aufgaben für die Stadt Essen als Untere Katastrophenschutzbehörde.  
AUFRECHTERHALT UNG  DER REGIERUNGSFUNKTIONEN  
Wesentliche staatliche Einrichtungen und Organe zur Gesetzgebung, Regierung, Verwaltung und zur 
Rechtsprechung müssen auch während einer Krise und im Verteidigungsfall handlungs fähig bleiben. Zur 
Koordinierung von  Maßnahmen der zivilen Verteidigung auf kommunaler Ebene bedarf es eines inter-
nen behördlichen Risiko - und Krisenmanagements. Darüber hinaus müssen im Rahmen des zivilen
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Melde - und Lagewesens Informationen erstellt und übermittelt werden. Die Verwaltung ve rfolgt in ei-
gener Verantwortung die strategischen Schutzziele der Sicherstellung der organisatorischen und perso-
nellen Handlungsfähigkeit, der Kommunikationsfähigkeit, der Betriebsfähigkeit und der Unterbringung 
und des Schutzes des Personals.  
Dazu zählt insbesondere auch die Sicherstellung der IT -Sicherheit und die Konzeptionierung eines Aus-
weichstandorts . 
Die Vorkehrungen sind an den  Vorgaben  des „Konzept es zur Aufrechterhaltung der Staats - und Regie-
rungsfunktionen  im Spannungs - und Verteidigungsfall“  auszurichten . 
Der Bedarf eines integrierten Krisenmanagements und die Steigerung der Resilienz  der Essener Stadt-
verwaltung  wird insbesondere aus den vorhergenannten Katastrophenschutzszenarien bereits deutlich. 
Für den Bereich Zivilschutz gibt es auf kommunaler Ebene keinen  vom Land NRW vergebenen Hand-
lungsrahmen in Form eines Erlasses , was eine r um den Zivilschutz  erweiterte n Umsetz ung entgegen-
wirkt.  
+ Hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Regierungsfunktionen werden die bereits im Rahmen 
der Szenarienanalyse abgeleiteten und in den Kapiteln 6 und 7 ausgestalteten Anforderungen 
an ein stadtweites Krisenman agement bestätigt. I n die Konzeption dieses Krisenman agements 
sind die Belange des Zivilschutzes einzubeziehen.  
ERNÄHRUNGSSICHERSTELLUNG  
Die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln erfolgt so lange wie möglich durch die originäre 
Lebensmittelwirtschaft. Erst bei drohende r Erschöpfung der privatwirtschaftlichen Ressourcen wird auf 
Grundlage der Feststellung einer Versorgungskrise durch die Bundesregierung die Lebensmittelerzeu-
gung und -verteilung hoheitlich bewirtschaftet. Zur Sicherstellung der Grundversorgung an Lebensmi t-
teln stehen Ressourcen der zivilen Notfallreserve bereit. Darüber hinaus ist die Bevölkerung über geeig-
nete Selbstschutzmaßnahmen zu informieren.  
Auf kommunaler Ebene fehlt es derzeit an Detailplänen des Bundes. Ein gemeinsam von Bund und Län-
dern erstellt es Rahmenkonzept zur  kommunalen Vorbereitung der Lebensmittelversorgung ist daher 
erforderlich. Auf Weisung des Landes wurden im Vorjahr die für den Krisenfall bevorratete n Lebensmit-
telmarken vernichtet. Eine entsprechende Neuorganisation befindet sich der zeit im Aufbau.  
+ Die Ernährungssicherstellung bedingt eine Konzeption auf Ebene des Bundes und der Länder, 
da eine lokale Priorisierung auf Ebene der Unteren Katastrophenschutzbehörde nicht sinnvoll 
umsetzbar ist und vermutlich auch nicht mit dem Gleichheit sgrundsatz nach Art. 3 des Grundge-
setzes in Einklang zu bringen wäre.   
Für die Stadt Essen als der Unteren Katastrophenschutzbehörde ergibt sich damit die organisa-
torische Ableitung, im Rahmen ihrer Möglichkeiten an der Neukonzeptionierung mitzuwirken.  
ENERGIEWIRTSCHAFT  
Für den sicheren Netzbetrieb im Strom - und Gasnetz sind grundsätzlich  die Netzbetreiber nach dem 
Energiewirtschaftsgesetz  verantwortlich. Eine Erzeugungsmangellage führt zur Feststellung eines
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Krisenfalls durch die Bundesregierung und zur Aktivierung gestufter Notfallpläne. Untere Verwaltungs-
behörden fungieren gemäß den landesrechtlichen Vorgaben als Bereichslastverteiler.  
Zur Überbrückung von E ngpässen  von Er dölerzeugnissen hält die Bundesrepublik Deutschland eine so-
genannte 90 Tage -Reserve  vor. Als M itglied er im Erdölbevorratungsverband sind alle Unternehmen, die 
Erdöl im Inland herstellen oder Importieren , zur Bereitstellung und priorisierten Belieferung von Kraft-
stoffr eserven im Krisenfall verpflichtet. Die Freigabe erfolgt nach Rechtsverordnung des Bundesminis-
teriums für Wirtschaft und Klimaschutz.  
Die Stadt Essen verfügt über hinreichend gültige Tankmarken, die eine priorisierte Kraftstoffv erteilung 
auf unterer Verwaltungsebene ermöglichen. Die Konzeptionierung der Verteilung ist aufgrund fehlen-
der Vorgaben des Bundes bisher nicht abgeschlossen. Derzeit befindet sich das Konzept auf Bundes-
ebene in der Neuorganisation.  
+ Die aus diesem Bereich  abzuleitenden Maßnahmen sind in den Szenarien „Versorgungsman-
gellage“ bereits erhoben worden.  
TRINKWASSER NOTVERSORGUNG  
Anlagen der regelhaften Trinkwasserversorgung sind mit technischen Mitteln zu härten. Für den Fall 
eines Ausfalls der Trinkwasserversorg ung stehen insbesondere in Ballungsgebieten Trinkwassernot-
brunnen oder Quellen in K ombination mit Anlagen der mobilen Trinkwassernotversorgung zur Verfü-
gung. Der tägliche Mindestbedarf an Trinkwasser ist für verschiedene Personengruppen konzeptionell 
defin iert (KZV). Die Beschaffenheit des Wassers darf die Gesundheit nicht schädigen .  
Zur chemischen Reinigung des Wassers werden Chlortabletten vorgehalten . Darüber hinaus ist die 
Selbsthilfefähigkeit der Bevölkerung durch geeignete Informationskampagnen zu fördern.  
Die Stadtwerke Essen betreiben derzeit 81 Trinkwassernotbrunnen im gesamten Stadtgebiet. Die Stadt-
werke sind zuständig  für die Instandhaltung, In betriebnahme und Chlorung des Wassers. Der Betrieb im 
Ereignisfall erfolgt durch die Feuerwehr. Ein Ressortübergreifendes Rahmenkonzept existiert nicht.  
Ziel ist die fußläufige Erreichbarkeit eines Trinkwassernotbrunn ens innerhalb von 500 m . Aufgrund der 
besonderen Grundwassertopografie ist die Versorgung  allerdings  teilweise lückenhaft . Zur Abdeckung 
tragen weiterhin Mineralwasserb runnen bei, entsprechende Auflagen sind derzeit in der Erarbeitung.  
+ Die Untere Katastrophenschutzbehörde muss die Bewirtschaftung und die weitere  Konzep-
tionierung gemeinsam mit den Stadtwerken fortsetzen.  
SELBSTSCHUTZ  
Gemäß dem Konzept  zivile Verteidigung soll die Bevölkerung flächendeckend über folgende Grundlagen 
aufgekl ärt werden  
○ sicherer Aufenthalt in Gefahrenlagen,  
○ Verhalten bei CBRN -Ereignissen,  
○ Selbstversorgung,
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○ Erste Hilfe,  
○ Brandbekämpfung  
Ein funktionierender Selbstschutz ist Grundlage des Gelingens aller staatlichen Schutzkonzepte.  
Informations - und Ausbildungsmaß nahmen werden derzeit bedingt in Erste -Hilfe -Kursen und in der 
Brandschutz aufklärung  abgebildet. Informa tionskampagnen der Stadtverwaltung  Essen  gibt es nicht, 
gelegentlich werden Hinweise zum korrekten Verhalten in Notsituationen durch das Presse - und Kom-
munikationsamt verbreitet. Es ist  eine  zunehmend e Nachfrage an Informationsangeboten aus Wirt-
schaft und KRITIS zu verzeichnen , deren Deckung Ressourcenbedarf in der Risikokommunikation erfor-
dert.  
+ Die Untere Katastrophenschutzbehörde ist im Rahmen des organisatorischen und personel-
len Aufbaus zu befähigen, ergänzende Informations - und Schulungsveranstaltungen zur Förde-
rung des Selbstschutzes als gemeindliche Aufgabe nach § 5 Abs. 1 ZSKG durchzuführe n. 
WARNUNG  
Essenzielle Voraussetzung für das Einleiten von Selbstschutzmaßnahmen ist eine rechtzeitige Warnung 
durch die entsprechenden Behörden. Hierzu wird ein übergreifendendes Konzept des Bundes zur We i-
terleitung an verschiedene Warnmultiplikatoren vor gehalten , welches um kommunale Warnkonzepte  
und Warnmittel  des Katastrophenschutzes ergänzt wird. Neben Sirenen werden zudem alltägliche Kom-
munikationsmittel verwendet. Der Bund betreibt in Zuständigkeit des BBK die Warnapp „NINA “. Zukünf-
tig ist das sogenannte Cell Broadcast möglich, mit dem alle Empfänger innerhalb einer Funkzelle eine 
Warn -SMS erhalten.  Darüber hinaus sollten zur Verdichtung des Warnkonzepts  Lautsprecherdurchsa-
gen ein gesetzt werden.  Ziel ist ein „Weckeffekt“ auf Grundlage einer verlässlichen, rechtzeitigen und 
falls nötig flächendeckenden Warnung.  
Die Stadt Essen ist in der höchsten Ausbaustufe an das MoWaS  (Modulares Warnsystem) des BBK an-
geschlossen. MoWa S dient insbesondere der abgestuften und übergreifenden  Multiplikation von War-
nungen . Zudem befindet sich das Sirenennetz derzeit i m Ausbau . Es wurden bereits 50 Sirenen auf den 
aktuellen Stand der Technik  aufgerüstet. Bis Ende 2022 soll  das Sirenennetz auf insgesamt 86 Sirenen 
verdichtet werden. Die Auslösung erfolgt über das BD -BOS-Netz . 
Der Bedarf eines effektiven Warnkonzept lässt sich insbesondere auch aus dem Katastrophenschutz 
ableiten. Hier sind wei tere spezifische Konzeptionen und Rückfallebenen erforderlich.  
+ Der Ausbau des Sirenennetzes ist wie geplant fortzusetzen. Die sich aus der Weiterentwick-
lung von MoWaS ergebenden Möglichkeiten (z. B. Cell  Broadcast) sind zu bewerten und in der 
Fortschreibun g des lokalen Warnkonzeptes zu berücksichtigen.  
BAULICHER SCHUTZ  
Der Betrieb von öffentlichen Schutzbauten wurde 2007 in Folge  der Friedensdividende  der 90er Jahre 
nach Ende des Kalten Krieges  im Einvernehmen von  Bund und Ländern nicht fortgesetzt . Bestehende 
Bauten befinden sich inzwischen überwiegend in Privateigentum sowie im Eigentum der Kommunen.
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Gemäß KZV sind öffentliche Schutzräume angesichts der kurzen bzw. fehlenden Vorwarnzeit nur einge-
schränkt ihrem ursprünglichen Zweck dien lich. Vielmehr wird durch den Bund aufgrund von Empfeh-
lungen, Förderung und Verpflichtung zu Maßnahmen darauf hingewirkt, die Bausubstanz von Wohn - 
und Arbeitsgebäuden sowie  von lebens - und verteidigungswichtigen Einrichtungen zu härten. Im Rah-
men des Selb stschutzes dient die vorhandene Bebauung  gemäß KZV als physischer Schutz und als Schutz 
vor Kontaminierung mit CBRN -Stoffen.  
Auf dem Essener Stadtgebiet gibt es aus den o.g. Gründen derzeit keine öffentlichen Schutzbauten . Über 
private Schutzbauten liegen keine detaillierten Kenntnisse vor.  
Dem BBK zufolge bieten f olgende Objekte alternativ physischen Schutz:  
○ U-Bahn -Stationen , 
○ Tiefgaragen, insbesondere im städtischen Raum , 
○ Kellerräume in Massivbauweise . 
+ Hinsichtlich des baulichen Schutzes ergeben sich derzeit keine Handlungserfordernisse für 
die Untere Katastrophenschutzbehörde . Sofern der Bund auf Basis einer Risikoanalyse nach § 18 
ZSKG zu einer Neubewertung der Bedrohungslage kommt, wären in diesem Themenfeld entste-
hende Aufgaben zusätzlich zu dem au s diesem Projekt abgeleiteten Organisations - und Perso-
nalaufbau zu berücksichtigen und zusätzlich mit Personal - und Sachressourcen zu hinterlegen.  
EVAKUIERUNG/VERTEILUNG  
Gemäß der „Rahmenempfehlung für die Planung und Durchführung von Evakuierungsmaßnahmen ein-
schließlich der Evakuierung für eine erweiterte Region“ haben sich die Länder auf einen Aufnahme-
schlüssel von 1 % der Wohnbevölkerung im Falle einer großräumigen Evakuierung ge einigt.  Nach KZV 
sind besondere Fähigkeiten der Evakuierung  
○ die Verkehrslenkung,  
○ der Transport und  die Sicherstellung der Transportmittel,  
○ die Evakuierung besonderer Einrichtungen (z. B. Krankenhäuser , Justizvollzugsanstalten, psychiatri-
sche Einrichtungen , Senioren - und Pflegeheime)  und hilfsbedürftiger Menschen,  
○ die Verteilung, Registrierung, Zusammenführung . 
Die Stadt Essen verfügt über Mittel der Durchsetzung von Aufenthaltsregelungen im Verteidi gungsfall. 
Auf Anordnung können großflächige Gebiete geräum t werden. Während ein Großteil  der Menschen den 
eigenen PKW nutzt, stehen aus Ressourcen der Ruhrbahn für die Stadt Essen und Mühlheim an der Ruhr 
ca. 280 Omnibusse zur Verfügung. Hinzu kommen zahlreiche Ressourcen aus privatwirtschaftlichen Tou-
ristikunter nehmen.  
+ Über die im Rahmen des Katastrophenschutzes durch das Land NRW veröffent lichte Rah-
menempfehlung  zur Unterbringung einer Personenanzahl von 1  % der Bevölkerung hinaus sind 
aus dem Zivilsc hutz keine  weiteren Anforderungen zu treffen.  Die sich aus dieser Rahmenemp-
fehlung ergebende n Aufgaben werden in den Kapiteln 6 und 7 berücksichtigt.
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