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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Katastrophenschutzbedarfsplan Stadt Essen“
STADT ESSEN KATASTROPHENSCHUTZBEDARFSPLAN Stand: 19.04.2022 98 erfolgte eine (Finanz -)Mittel allokation außerhalb der militärischen oder zivilen Verteidigung, deren Be- deutung in den 1990er Jahren auch in der gesamtgesellschaftlich en Bewertung abnahm. Der (somit re- duzierte) Fokus de s Bundes im Bereich des Bevölkerungsschutzes verlagerte sich in Richtung der sub- sidiären Aufgaben der Amts - und Katstrophenhilfe. Seinen deutlichen Ausdruck fand dies durch die Auf- lösung des Bundeamtes für Zivilschutz im Jahre 2001. Insbesondere aufgrund d er Terroranschläge vom 11. September und des Sommerhochwassers 2002 verfolgten Bund und Länder mit der sogenannten „ Neue n Strategie zum Schutz der Bevölkerung “ die Absicht, die Länder bei der Vorbereitung und Bewältigung vornehmlich friedenszeitlicher Groß scha- denslagen besser zu unterstützen. Die steigende Bedeutung des Bevölkerungsschutzes unter Beibehal- tung eines starken Schwerpunktes auf die subsidiären Aufgaben de r Katastrophenhilfe fand seinen Aus- druck in der Errichtung des Bundesamtes für Bevölkerungs schutz und Katastrophenhilfe im Jahr 2004 , das den Begriff des Zivilschutzes nicht mehr im Namen trägt. Dem Aufbau des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe liegt die „Neue Strategie zum Schutz der Bevölkerung in Deutschland“ (aufgestell t im Jahr 2002, zuletzt fortgeschrieben im Jahr 2010) zu Grunde. Diese Strategie baut auf Vorarbeiten des Bundesministerium s des Inneren des Bun- des, Forderungen der AGBF Bund sowie der Länder auf und wurde 2002 – vor dem Eindruck insbeson- dere der Terroranschläge vom 11. September – von der Innenministerkonferenz beschlossen. Hieraus leiten sich unter anderem wesentliche Inhalte der Risikoanalysen und der Ü bungen sowie der aktuellen gesetzlichen (ZSKG) und konzeptionellen Aufstellungen des Bundes und der Länder im Bevölkerungs- schutz ab. Konzeptionelle Basis für die Aufgabenwahrnehmung der zivilen Verteidigung und der zivilen Notfallvor- sorge auf Ebene des Bundes ist darüber hinaus die „Konzeption Zivile Verteidigung“ (KZV ). Die KZV ent- hält Vorgaben für die Ausgestaltung der einzelnen Fachaufgaben. Die KZV „folgt der Bedrohungsein- schätzung der Bundesregierung, wie sie im ‚Weißbuch 2016 zur Sicherheitspolitik und zur Zukunft der Bundeswehr beschrieben ist. Besonderes Augenmerk mit Blick auf die Landesverteidigung erhielten da- bei hybride Bedrohungen sowohl durch staatliche als auch nichtstaatliche Akteure .“ Die Konzeption Zivile Verteidigung beinhaltet die Definition von „strategischen Schutzzielen“. Die se Schutzziele bauen auf der vorgenannten Bedrohungseinschätzung mit einem Schwerpunkt auf hybride und terroristische Gefahren auf. Auf dieser Grundlage wird beispielsweise eine flächendeckende Bereit- stellung öffentlicher Schutzräume nicht als Ziel verfolgt. Gemeinsam mit den „Referenzszenarien Bund“ erfüllt die Konzeption den Zweck einer Risikoanalyse des Bundes. + Der Bund ist grundges etzlicher Aufgabenträger für den Schutz der Zivilbevölkerung im Span- nungs - und Verteidigungsfall. Er hat auf Basis von fachlichen Risikoanalysen und politischen Ri- sikobewertungen in den vergangenen Jahren einen vorrangigen Fokus auf die subsidiären Auf- gabe n im Bereich der Katastrophenhilfe gelegt , hiermit ging eine Reduktion der Vorbereitung auf kriegerische Auseinandersetzungen , z. B. im Sinne von Schutzbauten , einher . Deutlichen Ausdruck findet dies in der aktuellen Fassung der „Konzeption Zivile Verteid igung “. 5.1.2.2 OPERATIONALISIERUNG DER PLANUNG: RISIKOANALYSEN DES BUNDES Als essenzieller Baustein eines gesamtstaatlichen Krisenmanagements sind Risikoanalysen des Bundes fest im ZSKG integriert. Risikoanalysen im Bevölkerungsschutz spiegeln das Ergebnis eines fachlichen Austausches zwischen Ländern, Bundesbehörden und wissenschaftlichen Einrichtungen wider. Seit 2012 werden jährlich Risikoanalysen auf Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse zu bundesrelevanten
STADT ESSEN KATASTROPHENSCHUTZBEDARFSPLAN Stand: 19.04.2022 99 Ereignissen durchgeführt und der Bundesregierung vorg elegt. Als bundesrelevante Gefahren wurden in einer ressortübergreifenden Abstimmung im Jahr 2012 folgende Szenarien definiert : [In Klammern: Jahr der Durchführung der Risikoanalyse , sofern bereits erfolgt ] ○ Außergewöhnliches Seuchengeschehen (z. B. Pandem ie/Epidemie) [2012: Pandemie Virus Modi -Sars] ○ Beeinträchtigung/Ausfall von KRITIS ○ Dürre [2018] ○ Ereignisse durch Pflanzenpathogene und Schädlinge ○ Extraterrestrische Gefahren (Sonnensturm, Meteoriteneinschlag, Weltraumschrott) ○ Freisetzung von biologischen Stoffen ○ Freisetzung von chemischen Stoffen [2016] ○ Freisetzung von radioaktiven Stoffen [201 5: Kernkraftwerk ] ○ Hitzeperiode ○ Hochwasser ○ Kälteperiode ○ Niedrigwasser ○ Seismische Ereignisse (natürlich oder induziert, z. B. durch Bergbau) [2019: Erdbeben] ○ Starkniederschlag (Regen, Schnee etc.) ○ Sturm [2013: Wintersturm] ○ Sturmflut [2014: Sturmflut] ○ Tierseuchen ○ Wildfeuer (Waldbrand, Moorbrand, Heidebrand) Darüber hinaus wird das Krisenmanagement von Bund und Ländern regelmäßig und szenarioba siert be- übt und evaluiert . Dies erfolgt in den sogenannten „Länder - und Ressortübergreifenden Krisenmanage- mentübungen (LÜKEX) , die im Abstand von ca. 2 Jahren abgehalten werden . Beübt werden hierbei so- wohl Szenarien, für die auch Risikoanalysen erstellt wu rden, als auch hiervon unabh ängige Szenarien. Dabei wurden in der Vergangenheit auch Szenarien bearbeitet, die in weiten Teilen die Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen einschränken (z.B. Gasmangellage in Süddeutschland 2018). + Unte r Federführung des Bundes werden Risikoanalysen und Länder - und ressortübergrei- fende Übungen durchgeführt, aus denen gegenüber den grundlegenden strategischen Zielen „Neue Strategie zum Schutz der Bevölkerung in Deutschland“ und „Konzeption Zivile Verteidi- gung “ angepasste Planungsziele und darauf aufbauende Schutzkonzepte abgeleitet werden.
STADT ESSEN KATASTROPHENSCHUTZBEDARFSPLAN Stand: 19.04.2022 100 5.1.3 AUFGABENWAHRNEHMUNG DES BUNDES IM ZIVILSCHUTZ UND DER KATASTROPHEN- HILFE Aus den vorgenannten strategischen Zielsetzungen und den operativen Planungsinstrumenten leiten sich für die Aufgabenwahrnehmung des Bundes im Bevölkerungsschutz diverse rechtliche, normative und inhaltliche Anforderungen ab. Diese werden im Bund vorrangig im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Inneren und hier insbesondere im Bundesamt für B evölkerungsschutz und Katastrophenhilfe wahrgenommen. 5.1.3.1 ABLEITUNG VON GESETZEN Grundlage des Zivilschutzes und der Katastrophenhilfe bildet das bereits oben aufgeführte Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes . Es bildet die normative Übersetzung der in den strategischen Zieldefinitionen (s. Abschnitt 5.1.2.1 ) des Bundes und der Länder enthaltenen Grundsätze zur gemeinsamen Sicherheitsarchitektur des Bundes und der Länder im Bevölkerungsschutz. Daneben hat der Bund sogenannte Sicherstellungs - und Vorsorgegesetze für besondere Lagen erlassen, deren Anwendbarkeit jeweils den Eintritt bestimmter definierter Ereignisse voraussetzt. SICHERSTELLUNGS - UND LEISTUNGSGESETZE Im Rahmen der zivilen Verteidigung wurden aufgrund von Art. 74 Abs. 1 GG sogenannte Sicherstellungs - und Leistungsgesetze erlassen. Dabei handelt es sich um „Schubladengesetze“, die zwar in ihrer jewei- ligen Form Gültigkeit besitzen, allerdings in der Vollstreckung gesperrt sind. Grün de für den Vollzug der Sicherstellungs - und Leistungsgesetze sind die Feststellung des Verteidigungs - oder Spannungsfalls durch den Bundestag. Ziel ist es, bestimmte Aufgaben der Daseinsvorsorge für die Bevölkerung und die Streitkräfte sicherzu- stellen. Ko nkret existieren folgende Sicherstellungs - und Leistungsgesetze: ○ Ernährungssicherstellungs - und Vorsorgegesetz (ESVG ) ○ Verkehrssicherstellungsgesetz (VerkSiG ) ○ Wirtschaftssicherstellungsgesetz (WiSiG ) ○ Wassersicherstellungsgesetz (WasSiG ) ○ Arbeitssicherstellungsgesetz (ASG ) ○ Bundeslei stungsgesetz (BLG ) VORSORGE - UND LEISTUNGSGESETZE Zudem wurden sogenannte Vorsorge - und Leistungsgesetze erlassen, deren Anwendung die Feststel- lung einer Versorgungskrise durch die Bundesregierung im Rahmen der Notfallvorsorge bedarf. Dazu zählen folgende Gesetze: ○ Ernährungsvorsorgegesetz (EVG ) ○ Energiesicherungsgesetz (EnSiG ) ○ Erdölbevorratungsgesetz (ErdölBevG ) ○ Verkehrsleistungsgesetz (VerkLG )
STADT ESSEN KATASTROPHENSCHUTZBEDARFSPLAN Stand: 19.04.2022 101 ○ Post - und Telekommunikationssicherstellungsgesetz (PTSG ) Vorsorge - und Leistungsgesetze bilden den rechtlichen Handlungsrahmen der ursachenunabhängigen Sicherung des lebensnotwendigen Bedarfes der Bevölkerung im Falle einer akuten Gefährdung oder Störung der Versorgung. Aufgrund der strategischen Ziele einer sta atlichen Vorsorgepolitik und tiefgrei- fenden Eingriffen in den freien Markt im Notfall kann die Zuständigkeit der Notfallplanung nur beim Bund liegen. 5.1.3.2 KONZEPTE UND EINRICHTUNGEN DES BUNDES Die inhaltlichen Anforderungen an den Bund münden in der Vorhaltung verschiedener Einrichtungen sowie in der Konzeption der ergänzenden Ausstattung des Katastrophenschutzes der Länder. GEMEINSAMES MELDE - UND LAGEZENTRUM DES BUNDES UND DER LÄNDER (GMLZ) Die Einrichtung des GMLZ geht auf die „Neue Strategie zum Schutz der Be völkerung in Deutschland“ zurück und findet seine rechtliche Grundlage in § 16 ZSKG. Es handelt sich um eine Einrichtung des Bundes, die von der Abteilung Krisenmanagement des BBK betrieben wird. Es ist für die ständige Lagebeobachtung sowie die Entgegenna hme von Meldungen , die Beschaffung von Informationen sowie deren Analyse, Verarbeitung und Weitergabe und die allgemeine Koordination von Hilfs - und Unterstützungsmaßnahmen im Ereignisfall zuständig . Es übernimmt dabei sowohl eine Koordinationsfunktion zwi schen verschiedenen Einrichtungen des Bundes als auch mit und zwischen den Ländern. So werden länderübergreifende Hilf eersuchen im Katastrophenfall an das GMLZ übermit- telt und von dort aus an die nichtbetroffenen Länder weitergeleitet und die hieraus resul tierenden Hilfs- angebote koordiniert und kanalisiert. Das GMLZ fungiert daneben als „single point of contact“ (SPOC ) des Bundes in verschiedenen sicherheitsrelevanten Meldewegen , unter anderem im EU -Katastrophen- schutzverfahren. BUNDESANSTALT THW Die Bundesanstalt THW gehört organisatorisch in den Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Inneren. Aufgaben und Struktur sind im Ge setz über das Technische Hilfswerk (THW -Gesetz) geregelt. Es übernimmt auf Basis der gesetzlichen Aufgaben vorrangig Aufgaben im Zivilschutz und – im Rahmen der Amtshilfe des Bundes – im Katastrophenschutz der Länder sowie der alltäglichen Gefahrenabwehr auf kommunaler Ebene. Es verfügt über ca. 80.000 größtenteils ehrenamtliche Helferinnen und Helfer. Es ist deutschlandweit disloziert und hält 668 Ortsverbände in 66 Geschäftsstellenbereichen vor. Seine Fähigkeiten ergeben sich aus der Vorhaltung von multifunktionalen sogenannten „Bergungsgrup- pen“ und standardisierten „Fachgruppen“, die einheitlich ausgerüstet und flächendeckend in Deutsch- land verfügbar sind (für die in der Stadt Essen und dem Umland verfügbaren Einheiten siehe Abschnitt 2.5). ERGÄNZENDE AUSSTATTUNG Da sich die Fähigkeitsanforderungen an den Bevölkerungsschutz im Zivil - und Katastrophenschutz äh- neln, ist in den §§ 11 -13 ZSKG geregelt, dass die im Katastrophenschutz tätigen Organisationen auch die
STADT ESSEN KATASTROPHENSCHUTZBEDARFSPLAN Stand: 19.04.2022 102 Aufgaben im Zivilschutz wahrnehmen. Der Bund ergänzt hi erfür die Ausstattung des Katastrophenschut- zes. Diese gesetzlichen Grundlagen finden ihre Umsetzung in der „Konzeption ergänzende Ausstattung des Bundes “. Grundlagen für diese Konzeption sind die oben genannten strategischen und operativen Planungen. Hiera us ergab sich insbesondere der Bedarf an einer verbesserten Reaktion auf CBRN -Ge- fahren sowie einen umfangreichen Massenanfall von Verletzten . Die Konzeption baut auf der Bedro- hung auf Basis einer terroristisch oder technologisch bedingten Freisetzung von g efährlichen Stoffen mit einem Massenanfall von Verletzten auf. Basis dieser Ableitung war insbesondere das Bewusstsein, dass kein Bundesland die erforderlichen Fähigkeiten vorhält, um auf ein Ereignis wie den 11. September adäquat zu reagieren. Das Schließ en dieser Schutzlücke stellt nach wie vor die unveränderte strategi- sche Zielsetzung der Zivilschutzausstattung des Bundes dar. Die hierfür zur Verfügung gestellte Ausstattung wird vom Bund in die Kernelemente sowie die Unter- stützungskomponenten eingestuft. Wesentlicher Unterschied ist, dass die Kernelemente eigene, in sich geschlossene Einheiten darstellen, die innerhalb dieser Einheit definierte Fähigkeiten zur Verfügung stellen. Die Unters tützungskomponen- ten ergänzen lediglich technisch bereits auf Landesebene aufgestellte Katastrophenschutzeinheiten und sind für sich alleinstehend nicht sinnvoll einsetzbar. KERNELEMENTE: CBRN -SCHUTZ, ATF, MTF Kernelemente der ergänzenden Ausstattung sind standardisierte Fähi gkeiten im CBRN -Schutz, die ana- lytischen Task -Forces (ATF) und die medizinischen Task -Forces (MTF ). Diese Einheiten sollen die Fähig- keiten bereitstellen, um gemeinsam mit der Ausstattung des Katastrophenschutzes sow ie der alltägli- chen Gefahrenabwehr einen umfangreichen Massenanfall von Verletzten auf Basis einer unspezifischen CBRN -Freisetzung beherrschbar zu machen. Die s tandardisierten CBRN -Fähigkeiten auf Basis der Ausstattung des Bundes umfasst die Erkundung inklusive der erforderlichen Messleitfähigkeiten sowie die Fähigkeiten zur Dekontamination von Einsatz- personal. Die standardisierten Grundschutzfähigkeiten im Bereich CBRN werden durch die ATF ergänzt. Hierbei handelt es sich um speziell ausgestattete und ausgebildete Spezialeinheiten des Bundes , die spezielles Know -how und Fähigkeiten bereitstellen können. Insgesam t gibt es derzeit acht ATF-Standorte in Deutschland , von denen zwei das gesamte CBRN -Spektrum, fünf das CRN -Spektrum und die Feuerwehr Essen das B -Spektrum abbildet . Das zeitliche Zusammenwirken der Ersteinsatzkräfte, der standardisierten kommunalen CBRN -Einheiten und der ATF erg eben sich aus folgendem Zeitstrahl: Abbildung 31: Zusammenwirken im komplexen CBRN -Einsatz (Quelle: BBK)
STADT ESSEN KATASTROPHENSCHUTZBEDARFSPLAN Stand: 19.04.2022 103 Zusätzlich befinden sich in der Bundesrepublik derzeit 61 medizinische Task -Forces im Aufbau. Jede die- ser MTF besteht aus 138 Personalfunktionen und 26 Fahrzeugen , die sich in folgende 5 Untereinheiten untergliedern: ○ Führungsgruppe (9 Funktionen) ○ Behandlun gsbereitschaft (66 Funktionen) ○ Patiententransportgruppe (12 Funktionen) ○ Dekon taminationszug für Verletzte (36 Funktionen) ○ Logistikzug (15 Funktionen) UNTERSTÜTZUNGSKOMPONENTEN Bei den Unterstützungskomponenten handelt es sich um ergänzende Einsatzfahrzeuge , die der Bund den Ländern zur Verfügung stellt. Diese werden entweder in taktische Formatierungen eingegliedert, die auf Landesebene definiert werden (z. B. in NRW) oder den kommunalen Feuerwehren bzw. Hilfsor- ganisationen gegen die Zusage der Mitwirkung i m Zivil - bzw. Katastrophenschutz zugewiesen. Es han- delt sich hierbei um Löschfahrzeuge für den Katastrophenschutz (LF -KatS ), Schlauchwagen (SW ) sowie Fahrzeuge für den Betreuungsdienst. Darüber hinaus werden ergänzende KTW Typ B zur Verfügung gestellt. EXKURS: EU -KATASTROPHENSCHUTZVERFAHREN Die Europäische Union stellt darüber hinaus das EU -Katastrophenschutzverfahren bereit. Dieses besteht grund sätzlich aus einigen wenigen durch die EU selbst aufgestellten bzw. derzeit in Aufstellung befind- liche n Fähigkeiten (z. B. in den Bereichen luftgestützte Waldbrandbekämpfung sowie Logistik ) sowie einem standardisierten Fäh igkeitskatalog für spezielle Einheiten , die sich die am Katastrophenschutz- verfahren beteiligten Länder gegenseitig zur Verfügung stellen bzw. die durch die EU im Rahmen huma- nitärer Hilfe auch weltweit angeboten werden können. Diese Einheiten werden durch d ie EU oder durch andere internationale Organisationen speziell zertifiziert und stellen exakt definierte Fähigkeiten (z. B. Suchen und Retten, bodengebundene Waldbrandbekämpfung, Trinkwasseraufbereitung, Unterbrin- gung etc.) zur Verfügung und können für ein en definierten Zeitraum autark tätig werden. Die Bereitstellung von Ressourcen aus der Bundesrepublik oder die Anforderung von Unterstützung durch das EU -Katastrophenschutzverfahren wird über das GMLZ koordiniert. 5.1.4 SOLL -IST-ABGLEICH DER AUFGABENWAHRNEHMUNG AUS DEM ZSKG DURCH DIE STADT ESSEN Aus den vorgenannten gesetzlichen und inhaltlichen Anforderungen ergeben sich aus dem Aufgaben- bereich des ZSKG folgende Aufgaben für die Stadt Essen als Untere Katastrophenschutzbehörde. AUFRECHTERHALT UNG DER REGIERUNGSFUNKTIONEN Wesentliche staatliche Einrichtungen und Organe zur Gesetzgebung, Regierung, Verwaltung und zur Rechtsprechung müssen auch während einer Krise und im Verteidigungsfall handlungs fähig bleiben. Zur Koordinierung von Maßnahmen der zivilen Verteidigung auf kommunaler Ebene bedarf es eines inter- nen behördlichen Risiko - und Krisenmanagements. Darüber hinaus müssen im Rahmen des zivilen
STADT ESSEN KATASTROPHENSCHUTZBEDARFSPLAN Stand: 19.04.2022 104 Melde - und Lagewesens Informationen erstellt und übermittelt werden. Die Verwaltung ve rfolgt in ei- gener Verantwortung die strategischen Schutzziele der Sicherstellung der organisatorischen und perso- nellen Handlungsfähigkeit, der Kommunikationsfähigkeit, der Betriebsfähigkeit und der Unterbringung und des Schutzes des Personals. Dazu zählt insbesondere auch die Sicherstellung der IT -Sicherheit und die Konzeptionierung eines Aus- weichstandorts . Die Vorkehrungen sind an den Vorgaben des „Konzept es zur Aufrechterhaltung der Staats - und Regie- rungsfunktionen im Spannungs - und Verteidigungsfall“ auszurichten . Der Bedarf eines integrierten Krisenmanagements und die Steigerung der Resilienz der Essener Stadt- verwaltung wird insbesondere aus den vorhergenannten Katastrophenschutzszenarien bereits deutlich. Für den Bereich Zivilschutz gibt es auf kommunaler Ebene keinen vom Land NRW vergebenen Hand- lungsrahmen in Form eines Erlasses , was eine r um den Zivilschutz erweiterte n Umsetz ung entgegen- wirkt. + Hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Regierungsfunktionen werden die bereits im Rahmen der Szenarienanalyse abgeleiteten und in den Kapiteln 6 und 7 ausgestalteten Anforderungen an ein stadtweites Krisenman agement bestätigt. I n die Konzeption dieses Krisenman agements sind die Belange des Zivilschutzes einzubeziehen. ERNÄHRUNGSSICHERSTELLUNG Die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln erfolgt so lange wie möglich durch die originäre Lebensmittelwirtschaft. Erst bei drohende r Erschöpfung der privatwirtschaftlichen Ressourcen wird auf Grundlage der Feststellung einer Versorgungskrise durch die Bundesregierung die Lebensmittelerzeu- gung und -verteilung hoheitlich bewirtschaftet. Zur Sicherstellung der Grundversorgung an Lebensmi t- teln stehen Ressourcen der zivilen Notfallreserve bereit. Darüber hinaus ist die Bevölkerung über geeig- nete Selbstschutzmaßnahmen zu informieren. Auf kommunaler Ebene fehlt es derzeit an Detailplänen des Bundes. Ein gemeinsam von Bund und Län- dern erstellt es Rahmenkonzept zur kommunalen Vorbereitung der Lebensmittelversorgung ist daher erforderlich. Auf Weisung des Landes wurden im Vorjahr die für den Krisenfall bevorratete n Lebensmit- telmarken vernichtet. Eine entsprechende Neuorganisation befindet sich der zeit im Aufbau. + Die Ernährungssicherstellung bedingt eine Konzeption auf Ebene des Bundes und der Länder, da eine lokale Priorisierung auf Ebene der Unteren Katastrophenschutzbehörde nicht sinnvoll umsetzbar ist und vermutlich auch nicht mit dem Gleichheit sgrundsatz nach Art. 3 des Grundge- setzes in Einklang zu bringen wäre. Für die Stadt Essen als der Unteren Katastrophenschutzbehörde ergibt sich damit die organisa- torische Ableitung, im Rahmen ihrer Möglichkeiten an der Neukonzeptionierung mitzuwirken. ENERGIEWIRTSCHAFT Für den sicheren Netzbetrieb im Strom - und Gasnetz sind grundsätzlich die Netzbetreiber nach dem Energiewirtschaftsgesetz verantwortlich. Eine Erzeugungsmangellage führt zur Feststellung eines
STADT ESSEN KATASTROPHENSCHUTZBEDARFSPLAN Stand: 19.04.2022 105 Krisenfalls durch die Bundesregierung und zur Aktivierung gestufter Notfallpläne. Untere Verwaltungs- behörden fungieren gemäß den landesrechtlichen Vorgaben als Bereichslastverteiler. Zur Überbrückung von E ngpässen von Er dölerzeugnissen hält die Bundesrepublik Deutschland eine so- genannte 90 Tage -Reserve vor. Als M itglied er im Erdölbevorratungsverband sind alle Unternehmen, die Erdöl im Inland herstellen oder Importieren , zur Bereitstellung und priorisierten Belieferung von Kraft- stoffr eserven im Krisenfall verpflichtet. Die Freigabe erfolgt nach Rechtsverordnung des Bundesminis- teriums für Wirtschaft und Klimaschutz. Die Stadt Essen verfügt über hinreichend gültige Tankmarken, die eine priorisierte Kraftstoffv erteilung auf unterer Verwaltungsebene ermöglichen. Die Konzeptionierung der Verteilung ist aufgrund fehlen- der Vorgaben des Bundes bisher nicht abgeschlossen. Derzeit befindet sich das Konzept auf Bundes- ebene in der Neuorganisation. + Die aus diesem Bereich abzuleitenden Maßnahmen sind in den Szenarien „Versorgungsman- gellage“ bereits erhoben worden. TRINKWASSER NOTVERSORGUNG Anlagen der regelhaften Trinkwasserversorgung sind mit technischen Mitteln zu härten. Für den Fall eines Ausfalls der Trinkwasserversorg ung stehen insbesondere in Ballungsgebieten Trinkwassernot- brunnen oder Quellen in K ombination mit Anlagen der mobilen Trinkwassernotversorgung zur Verfü- gung. Der tägliche Mindestbedarf an Trinkwasser ist für verschiedene Personengruppen konzeptionell defin iert (KZV). Die Beschaffenheit des Wassers darf die Gesundheit nicht schädigen . Zur chemischen Reinigung des Wassers werden Chlortabletten vorgehalten . Darüber hinaus ist die Selbsthilfefähigkeit der Bevölkerung durch geeignete Informationskampagnen zu fördern. Die Stadtwerke Essen betreiben derzeit 81 Trinkwassernotbrunnen im gesamten Stadtgebiet. Die Stadt- werke sind zuständig für die Instandhaltung, In betriebnahme und Chlorung des Wassers. Der Betrieb im Ereignisfall erfolgt durch die Feuerwehr. Ein Ressortübergreifendes Rahmenkonzept existiert nicht. Ziel ist die fußläufige Erreichbarkeit eines Trinkwassernotbrunn ens innerhalb von 500 m . Aufgrund der besonderen Grundwassertopografie ist die Versorgung allerdings teilweise lückenhaft . Zur Abdeckung tragen weiterhin Mineralwasserb runnen bei, entsprechende Auflagen sind derzeit in der Erarbeitung. + Die Untere Katastrophenschutzbehörde muss die Bewirtschaftung und die weitere Konzep- tionierung gemeinsam mit den Stadtwerken fortsetzen. SELBSTSCHUTZ Gemäß dem Konzept zivile Verteidigung soll die Bevölkerung flächendeckend über folgende Grundlagen aufgekl ärt werden ○ sicherer Aufenthalt in Gefahrenlagen, ○ Verhalten bei CBRN -Ereignissen, ○ Selbstversorgung,
STADT ESSEN KATASTROPHENSCHUTZBEDARFSPLAN Stand: 19.04.2022 106 ○ Erste Hilfe, ○ Brandbekämpfung Ein funktionierender Selbstschutz ist Grundlage des Gelingens aller staatlichen Schutzkonzepte. Informations - und Ausbildungsmaß nahmen werden derzeit bedingt in Erste -Hilfe -Kursen und in der Brandschutz aufklärung abgebildet. Informa tionskampagnen der Stadtverwaltung Essen gibt es nicht, gelegentlich werden Hinweise zum korrekten Verhalten in Notsituationen durch das Presse - und Kom- munikationsamt verbreitet. Es ist eine zunehmend e Nachfrage an Informationsangeboten aus Wirt- schaft und KRITIS zu verzeichnen , deren Deckung Ressourcenbedarf in der Risikokommunikation erfor- dert. + Die Untere Katastrophenschutzbehörde ist im Rahmen des organisatorischen und personel- len Aufbaus zu befähigen, ergänzende Informations - und Schulungsveranstaltungen zur Förde- rung des Selbstschutzes als gemeindliche Aufgabe nach § 5 Abs. 1 ZSKG durchzuführe n. WARNUNG Essenzielle Voraussetzung für das Einleiten von Selbstschutzmaßnahmen ist eine rechtzeitige Warnung durch die entsprechenden Behörden. Hierzu wird ein übergreifendendes Konzept des Bundes zur We i- terleitung an verschiedene Warnmultiplikatoren vor gehalten , welches um kommunale Warnkonzepte und Warnmittel des Katastrophenschutzes ergänzt wird. Neben Sirenen werden zudem alltägliche Kom- munikationsmittel verwendet. Der Bund betreibt in Zuständigkeit des BBK die Warnapp „NINA “. Zukünf- tig ist das sogenannte Cell Broadcast möglich, mit dem alle Empfänger innerhalb einer Funkzelle eine Warn -SMS erhalten. Darüber hinaus sollten zur Verdichtung des Warnkonzepts Lautsprecherdurchsa- gen ein gesetzt werden. Ziel ist ein „Weckeffekt“ auf Grundlage einer verlässlichen, rechtzeitigen und falls nötig flächendeckenden Warnung. Die Stadt Essen ist in der höchsten Ausbaustufe an das MoWaS (Modulares Warnsystem) des BBK an- geschlossen. MoWa S dient insbesondere der abgestuften und übergreifenden Multiplikation von War- nungen . Zudem befindet sich das Sirenennetz derzeit i m Ausbau . Es wurden bereits 50 Sirenen auf den aktuellen Stand der Technik aufgerüstet. Bis Ende 2022 soll das Sirenennetz auf insgesamt 86 Sirenen verdichtet werden. Die Auslösung erfolgt über das BD -BOS-Netz . Der Bedarf eines effektiven Warnkonzept lässt sich insbesondere auch aus dem Katastrophenschutz ableiten. Hier sind wei tere spezifische Konzeptionen und Rückfallebenen erforderlich. + Der Ausbau des Sirenennetzes ist wie geplant fortzusetzen. Die sich aus der Weiterentwick- lung von MoWaS ergebenden Möglichkeiten (z. B. Cell Broadcast) sind zu bewerten und in der Fortschreibun g des lokalen Warnkonzeptes zu berücksichtigen. BAULICHER SCHUTZ Der Betrieb von öffentlichen Schutzbauten wurde 2007 in Folge der Friedensdividende der 90er Jahre nach Ende des Kalten Krieges im Einvernehmen von Bund und Ländern nicht fortgesetzt . Bestehende Bauten befinden sich inzwischen überwiegend in Privateigentum sowie im Eigentum der Kommunen.
STADT ESSEN KATASTROPHENSCHUTZBEDARFSPLAN Stand: 19.04.2022 107 Gemäß KZV sind öffentliche Schutzräume angesichts der kurzen bzw. fehlenden Vorwarnzeit nur einge- schränkt ihrem ursprünglichen Zweck dien lich. Vielmehr wird durch den Bund aufgrund von Empfeh- lungen, Förderung und Verpflichtung zu Maßnahmen darauf hingewirkt, die Bausubstanz von Wohn - und Arbeitsgebäuden sowie von lebens - und verteidigungswichtigen Einrichtungen zu härten. Im Rah- men des Selb stschutzes dient die vorhandene Bebauung gemäß KZV als physischer Schutz und als Schutz vor Kontaminierung mit CBRN -Stoffen. Auf dem Essener Stadtgebiet gibt es aus den o.g. Gründen derzeit keine öffentlichen Schutzbauten . Über private Schutzbauten liegen keine detaillierten Kenntnisse vor. Dem BBK zufolge bieten f olgende Objekte alternativ physischen Schutz: ○ U-Bahn -Stationen , ○ Tiefgaragen, insbesondere im städtischen Raum , ○ Kellerräume in Massivbauweise . + Hinsichtlich des baulichen Schutzes ergeben sich derzeit keine Handlungserfordernisse für die Untere Katastrophenschutzbehörde . Sofern der Bund auf Basis einer Risikoanalyse nach § 18 ZSKG zu einer Neubewertung der Bedrohungslage kommt, wären in diesem Themenfeld entste- hende Aufgaben zusätzlich zu dem au s diesem Projekt abgeleiteten Organisations - und Perso- nalaufbau zu berücksichtigen und zusätzlich mit Personal - und Sachressourcen zu hinterlegen. EVAKUIERUNG/VERTEILUNG Gemäß der „Rahmenempfehlung für die Planung und Durchführung von Evakuierungsmaßnahmen ein- schließlich der Evakuierung für eine erweiterte Region“ haben sich die Länder auf einen Aufnahme- schlüssel von 1 % der Wohnbevölkerung im Falle einer großräumigen Evakuierung ge einigt. Nach KZV sind besondere Fähigkeiten der Evakuierung ○ die Verkehrslenkung, ○ der Transport und die Sicherstellung der Transportmittel, ○ die Evakuierung besonderer Einrichtungen (z. B. Krankenhäuser , Justizvollzugsanstalten, psychiatri- sche Einrichtungen , Senioren - und Pflegeheime) und hilfsbedürftiger Menschen, ○ die Verteilung, Registrierung, Zusammenführung . Die Stadt Essen verfügt über Mittel der Durchsetzung von Aufenthaltsregelungen im Verteidi gungsfall. Auf Anordnung können großflächige Gebiete geräum t werden. Während ein Großteil der Menschen den eigenen PKW nutzt, stehen aus Ressourcen der Ruhrbahn für die Stadt Essen und Mühlheim an der Ruhr ca. 280 Omnibusse zur Verfügung. Hinzu kommen zahlreiche Ressourcen aus privatwirtschaftlichen Tou- ristikunter nehmen. + Über die im Rahmen des Katastrophenschutzes durch das Land NRW veröffent lichte Rah- menempfehlung zur Unterbringung einer Personenanzahl von 1 % der Bevölkerung hinaus sind aus dem Zivilsc hutz keine weiteren Anforderungen zu treffen. Die sich aus dieser Rahmenemp- fehlung ergebende n Aufgaben werden in den Kapiteln 6 und 7 berücksichtigt.