LA18-GESO-GK-A-LOES

Abitur-Prüfung in Hessen aus 2018 in Gesundheitsökonomie

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Nicht für den Prüfling bestimmt Hessisches Kultusministerium Landesabitur 2018 
Gesundheitsökonomie Lösungs- und Bewertungshinweise 
Grundkurs Vorschlag A 
Seite 1 von 8I Erläuterungen 
Aufgabenart 
materialgebundene Aufgabenstellung 
 
Voraussetzungen gemäß Lehrplan und Erlass „Hinweise zur Vorbereitung auf die schriftlichen 
Abiturprüfungen im beruflichen Gymnasium (fachrichtungs-/schwerpunktbezogene Fächer)“ in 
der für den Abiturjahrgang geltenden Fassung 
 
Aufgabe 1 basiert auf dem Kurshalbjahr Q3: „Public Health als Steuerungskonzept im Gesundheits-
wesen und gesundheitsökonomische Analysemethoden“. Inhalte: Gesundheitsziele in Deutschland, 
Aufgaben und Ziele von Public Health, evidenzbasierte Medizin, Gesundheitsberichterstattung, Dise-
ase-Management-Programme und entsprechende Organisationsformen, Formen gesundheitsökonomi-
scher Evaluation, epidemiologische Kennzahlen. 
 
Aufgabe 2 bezieht sich auf das Kurshalbjahr Q1: „Aufbau und Funktion des deutschen Gesundheits-
wesens“. Inhalte: Finanzierungsformen, Leistungen, Grundprinzipien (Sachleistungsprinzip, Kostener-
stattungsprinzip, Solidarprinzip), aktuelle Probleme gesetzlicher und privater Krankenversicherung, 
aktuelle Reformen und Reformansätze, Leistungs- und Finanzierungsbeziehungen sowie aktuelle Ent-
wicklungen in der ambulanten Versorgung, der stationären Versorgung und der Arzneimittelversorgung. 
 
 
II Lösungshinweise 
In den nachfolgenden Lösungshinweisen sind alle wesentlichen Gesichtspunkte, die bei der Bearbei-
tung der einzelnen Aufgaben zu berücksichtigen sind, konkret genannt und diejenigen Lösungswege 
aufgezeigt, welche die Prüflinge erfahrungsgemäß einschlagen werden. Selbstverständlich sind jedoch 
Lösungswege, die von den vorgegebenen abweichen, aber als gleichwertig betrachtet werden können, 
ebenso zu akzeptieren. 
 
Aufg. erwartete Leistungen BE 
I II III 
1.1 zuordnen 
– Den direkten Kosten können die Kosten für die ambulanten und stationären 
Einrichtungen zugeordnet werden, da sie die für die Behandlung tabakbeding-
ter Krankheiten notwendigen Dienstleistungen erbringen. Der Wert dieser er-
brachten Dienstleistungen kann unmittelbar der Krankheit zugerechnet werden. 
– Den indirekten Kosten lassen sich die Kosten aufgrund von Mortalitätsverlus-
ten in bewerteter Arbeitszeit, Verlusten durch Zigarettenpausen, Produktions-
ausfällen durch Rehabilitation, Arbeitsunfähigkeit GKV und Frühberentung 
zuordnen. Die indirekten Kosten erfassen diejenigen Kosten, die dadurch ent-
stehen, dass aufgrund von Krankheit, vorzeitiger oder vorübergehender Ar-
beitsunfähigkeit und vorzeitigem Tod ansonsten von den Betroffenen herge-
stellte Güter und Dienstleistungen nicht mehr erstellt werden können.  
– Den intangiblen Kosten können jene Kosten zugeordnet werden, die sich nicht 
direkt monetär messen lassen wie u.a. die Einschränkung der Lebensqualität, 
das Leid und die Schmerzen der Betroffenen. Hierunter könnten die Kosten für 
verlorene Lebensjahre erfasst werden.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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Nicht für den Prüfling bestimmt Hessisches Kultusministerium Landesabitur 2018 
Gesundheitsökonomie Lösungs- und Bewertungshinweise 
Grundkurs Vorschlag A 
Seite 2 von 8Aufg. erwartete LeistungenBE 
I II III 
1.1 erläutern 
– Die Verfügbarkeit der Daten ist nicht immer gegeben bzw. die Erhebung der 
Daten ist schwierig. Zum einen werden manche Kosten nicht explizit für diese 
Krankheit erfasst, zum anderen fallen die Kosten bei unterschiedlichen Leis-
tungserbringern an, sodass deren Zusammenführung mühselig ist. 
– Die Zurechenbarkeit der Kosten kann zum Teil nicht eindeutig vorgenommen 
werden. Kann z.B. die Ursache einer Krankheit nicht eindeutig g eklärt werden, 
können die Kosten dieser Krankheit auch nicht mittelbar zugerechnet werden. 
Ebenfalls fällt es bei Allgemeinkosten wie z.B. Verwaltungskosten, die für die 
Aufnahme und Behandlung eines Patienten im Krankenhaus anfallen, schwer, 
den Teil auszumachen, der direkt der Krankheit zurechenbar ist. 
– Die monetäre Bewertung der Produktionsausfälle gestaltet sich schwierig, da 
sich nur schwer einschätzen lässt, welche Leistungen jemand in der Zeit seiner 
Krankheit erbracht hätte.  
– Intangible Kosten wie z.B. für die verlorene Lebensqualität oder die verlore-
nen Lebensjahre sind nur schwer monetär erfassbar. Zum einen ist die Lebens-
qualität per se subjektiv, zum anderen ist ihre monetäre Bewertung zu Markt-
preisen problematisch. Dasselbe gilt für die verlorenen Lebensjahre.   
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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1.2 darstellen 
– Die Verhaltensprävention richtet sich an das individuelle Gesundheitsverhalten 
jedes einzelnen Menschen und zielt darauf ab, das individuelle (Risiko-)Ver-
halten zu verändern.  
– Die Verhältnisprävention umfasst all jene Maßnahmen, die zumeist behördlich 
organisiert der Schaffung risikoarmer Umwelt- und Lebensbedingungen die-
nen. Sie nehmen indirekt Einfluss auf Entstehung und Entwicklung von 
Krankheiten.  
– Die universelle Prävention setzt im Wesentlichen bei der Gesamtbevölkerung 
an. Es handelt sich dabei um flächendeckende Interventionsmaßnahmen, die 
nicht spezifisch an eine bestimmte Gruppe gerichtet sind.  
– Die zielgruppenspezifische Prävention richtet sich an bestimmte Segmente der 
Bevölkerung. Anhand von Selektionskriterien wie Alter, Risikostatus oder   
soziodemografische Merkmale werden die Zielgruppen bestimmt.  
entwerfen 
Im Folgenden sind mögliche Maßnahmen für die Präventionskombinationen auf-
geführt. Andere nachvollziehbare Maßnahmen sind ebenso zu werten. 
 Verhaltensprävention Verhältnisprävention 
zielgruppenspezifisch z.B. Schockbilder auf 
Zigarettenpackungen, 
Entwöhnungstherapien z.B. Kauf von Zigaretten 
am Automaten erst ab 18, 
an Jugendlichen ausge-
richtete Werbespots/ 
Plakatwerbung, Verbot 
von Zusatz- und Ge-
schmacksstoffen, Erhö-
hung der Tabaksteuer 
universell z.B. nicht zielgruppen-
spezifische Aufklärungs-
kampagnen z.B. Rauchverbot in öf-
fentlichen Einrichtungen, 
Einrichtung rauchfreier 
Zonen wie in Restaurants 
etc., TV-Werbeverbote    
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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Grundkurs Vorschlag A 
Seite 3 von 8Aufg. erwartete LeistungenBE 
I II III 
1.3 erläutern 
– Die Sucht überwiegt. Es besteht eine zu starke körperliche und/oder psychi-
sche Abhängigkeit von Nikotin. 
– Gesetzliche Verbote oder normativ-regulatorische Maßnahmen werden über-
gangen, wie z.B. das Rauchverbot für Minderjährige. 
– Kognitiv erkennen Menschen zwar den Zusammenhang zwischen Risikofakto-
ren und einer möglicherweise entstehenden Krankheit, doch schätzen sie das 
individuelle Risiko, daran zu erkranken, als gering ein. Es wird nach dem Mot-
to „mich wird es schon nicht treffen“ verfahren. 
– Es fällt Betroffenen schwer, sich von Gewohnheiten zu verabschieden, vor 
allem wenn sie Vorteile mit sich bringen. Zum Beispiel ermöglicht eine Ziga-
rettenpause am Arbeitsplatz eine Arbeitspause. 
– Warnhinweise oder Abschreckungen wie Schockbilder wirken nur kurzfristig.  
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1.4 Erläutern erörtern
Bei der Einzelleistungsvergütung wird jede ärztliche Leistung einzeln honoriert. 
Eine Einführung oder Erhöhung der Einzelleistungsvergütung für präventive Tä-
tigkeiten des Arztes würde für den Arzt einen Anreiz darstellen, mehr Präventi-
onsleistungen zu erbringen, denn er erhält für jede erbrachte Leistung eine ent-
sprechende Vergütung. Jedoch findet bei dieser Vergütungsart die Qualität keine 
Berücksichtigung. Der Arzt muss hier keinen Nachweis für den Erfolg seiner Prä-
ventionsleistungen erbringen. 
Bei der Kopfpauschale erhält der Arzt pro Patient eine pauschale Vergütung un-
abhängig von der Menge der erbrachten Leistungen und der Qualität.  
Mit dieser Vergütungsart können zum einen einzelne Präventionsleistungen nicht 
speziell gefördert werden, zum anderen führt sie eher dazu, dass Präventionsleis-
tungen vom Arzt nur in einem begrenzten Umfang erbracht werden, da er schließ-
lich nur eine Pauschale unabhängig vom Bedarf des Patienten an Präventionsleis-
tungen erhält. Allerdings hätte der Arzt innerhalb der Grenzen der Kopfpauschale 
einen Spielraum für Präventionsangebote, den er je nach Patient unterschiedlich 
gestalten kann.  
Bei der Fallpauschale erhält der Arzt eine pauschale Vergütung pro Krankheitsfall. 
Die erbrachte Menge an Präventionsleistungen und auch deren Qualität spielen für 
die Vergütung keine Rolle. Ebenso wie bei der Kopfpauschale führt diese Art der 
Bezahlung eher zu einer Mengenbegrenzung der Präventionsleistungen. Lediglich 
ein Upcoding des Falls würde seine Einnahmesituation verbessern und einen An-
reiz bieten, mehr Präventionsleistungen zu erbringen. 
Bei der erfolgsabhängigen Vergütung erhält der Arzt sein Honorar in Abhängig-
keit vom Erfolg seiner Tätigkeit. 
Diese Vergütungsart motiviert den Arzt erfolgversprechende Präventionsleistun-
gen zu erbringen. Qualitativ gut arbeitende Ärzte würden hier mehr belohnt wer-
den. Es besteht jedoch die Problematik, den Erfolg zu definieren und geeignete 
Indikatoren für die Messung des Erfolgs zu finden. Die Fehlanreize zur Mengen-
begrenzung wären hier weniger gegeben.  
Als Fazit lässt sich festhalten, dass die Einzelleistungsvergütung eher dazu geeig-
net wäre, die Erbringung präventiver Maßnahmen im ambulanten Bereich zu för-
dern (quantitativer Aspekt). Liegt der Schwerpunkt noch auf dem Erfolg der Prä-
ventionsmaßnahmen (qualitativer Aspekt), ist die erfolgsabhängige Vergütung der 
Einzelleistungsvergütung vorzuziehen.  
 
 
 
 
 
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Grundkurs Vorschlag A 
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1.5 darstellen 
Als Vorteile für den Patienten können folgende Punkte erwähnt werden: 
– Der Patient ist zeitlich unabhängig von Sprechzeiten des Arztes. 
– Über das Programm erhält der Patient regelmäßige Informationen. 
– Das Programm enthält keine Werbung. Der Patient wird nicht abgelenkt und 
ihm werden keine zusätzlichen Produkte seitens der Pharmabranche aufge-
drängt. Der Einfluss der Pharmafirmen auf das Programm ist begrenzt. 
– Der Patient erhält aufeinander aufbauende Schulungen.  
– Bei alternativer Variante wird der Patient über den Hausarzt kontrolliert. Das 
fördert das Durchhaltevermögen des Patienten. 
– Der interaktive Aufbau des Programms wirkt motivierend. 
– Der Patient muss selbstständig aktiv werden. 
– Der Hausarzt hat weniger Aufwand für die Betreuung von Patienten. Er kann 
mehr Patienten in weniger Zeit „behandeln“ und hat dadurch mehr Zeit für an-
dere Fälle.  10   
 Summe 52 14 26 12 
 
 
Aufg. erwartete Leistungen BE 
I II III 
2.1 nennen, beschreiben 
– freiverkäufliche Arzneimittel (OTC-Arzneimittel): Abgabe ist weder an Apo-
theken noch an eine Verordnung gebunden, daher z.B. auch in Drogerien oder 
Lebensmittelgeschäften erhältlich 
– apothekenpflichtige Arzneimittel: keine grundsätzliche Verordnungspflicht 
durch den Arzt, nur in Apotheken erhältlich  
– verschreibungspflichtige Arzneimittel: grundsätzliche Verordnungspflicht 
durch den Arzt, nur in Apotheken erhältlich 
– Betäubungsmittel: Abgabe nur unter Wahrung des Betäubungsmittelgesetzes 
mit entsprechender Dokumentation, Verordnungspflicht durch den Arzt, nur in 
Apotheken erhältlich 8
2.2 erläutern 
Der demografische Wandel in Deutschland hat zur Folge, dass es mehr alte Pati-
enten gibt, die mit Medikamenten versorgt werden müssen. Zusätzlich führt die 
Zunahme von Multimorbidität im Alter zu einem höheren Medikamentenbedarf. 
Alte Patienten müssen häufig mehrere Medikamente zu sich nehmen. 
– Auch ein stärkeres Gesundheitsbewusstsein in der Bevölkerung sorgt für eine 
vermehrte Nachfrage nach Medikamenten. Der Erhalt der Gesundheit wird 
eher über die schnelle Einnahme von Medikamenten sichergestellt als über die 
Veränderung von gesundheitsschädigendem Verhalten.  
– Es gibt kein Gebot für Ärzte, konsequent Generika oder günstigere Varianten 
von Medikamenten zu verschreiben, sodass Versicherte zum Teil die teuren 
Medikamente erhalten. 
– Die Entwicklung neuer Pharmaprodukte hat auch ihren Preis. Gerade bei pa-
tentgeschützten Innovationen sind die Pharmahersteller noch weitestgehend 
frei in der Festsetzung ihrer Preise. Die Forschungs- und Entwicklungsleistun-gen schlagen sich im Preis des neuen Medikamentes nieder.
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Gesundheitsökonomie Lösungs- und Bewertungshinweise 
Grundkurs Vorschlag A 
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2.2 – In der Forschung geht der Trend in Richtung Biotechnologie und individuali-
sierte Medizin. Dies bedeutet, dass Medikamente zur individuellen Bekämp-
fung von spezifischen Krankheiten hergestellt werden. Allerdings sind die 
Fallzahlen hier sehr niedrig, sodass hier höhere Entwicklungskosten durch eine 
niedrigere Anzahl an vertriebenen Medikamenten wieder eingebracht werden
müssen. Dies führt zu höheren Medikamentenpreisen für Spezialpräparate. 
– In Deutschland wird auf Medikamente generell die volle Mehrwertsteuer erho-
ben, was eine zusätzliche Verteuerung der Preise zur Folge hat. 
darstellen 
– Kosten-Nutzen-Bewertung: Nach dem Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz, 
kurz AMNOG, werden Arzneimittel, die neu auf den Markt kommen, einer 
Kosten-Nutzen-Bewertung durch das Institut für Qualität und Wirtschaftlich-
keit im Gesundheitswesen (IQWiG) unterzogen. Erweist sich das Medikament 
als Scheininnovation ohne Zusatznutzen, wird es einer Gruppe von Festbe-
tragsarzneimitteln und deren jeweiligem Preis zugeordnet. Wird ein Zusatznut-
zen festgestellt, haben die gesetzlichen Krankenkassen die Möglichkeit einen 
Rabatt auf den Herstellerpreis mit dem Pharmaunternehmen auszuhandeln, um 
den sich der Herstellerpreis letztendlich reduziert. Die Kosten-Nutzen-
Bewertung wirkt sowohl bei Innovationen als auch bei Scheininnovationen als 
Einschränkung der freien Preissetzung durch die Pharmahersteller. 
– Rabattverträge: Die gesetzlichen Krankenkassen haben die Möglichkeit mit 
der pharmazeutischen Industrie eigene Rabattverträge für Nicht-Festbetrags-
mittel abzuschließen. Das bedeutet, dass für Arzneimittel, die nicht zu einer 
Festbetragsgruppe zugeordnet werden können, jede Krankenkasse ihre eigenen 
Rabatte auf deren Preis mit den Pharmaherstellern aushandeln kann, um das 
Medikament für ihre gesetzlich Versicherten günstiger zu bekommen.  
– Festbetragsregelung: Der Festbetrag eines Arzneimittels ist der maximale Be-
trag, den die gesetzlic hen Krankenkassen für dieses Arzneimittel bezahlen. Die 
Festbetragsregelung gilt für Arzneimittelgruppen, in der Arzneimittel mit der-
selben oder ähnlich therapeutischen Wirkung zusammengefasst sind. Ist der 
Verkaufspreis des Arzneimittels aus einer Festbetragsgruppe nun höher als der 
Festbetrag, tragen Patienten die Differenz zum Festbetrag entweder selbst oder 
erhalten ein anderes gleichwertiges Arzneimittel ohne Zuzahlung.  
– Richtgrößenbudget: Das Richtgrößenbudget gibt Vertragsärzten die Höhe ei-
nes Eurobetrages vor, für den er einem Patienten je Quartal Medikamente ver-
schreiben darf. Wenn ein Arzt dieses deutlich überschreitet, droht dem Ver-
tragsarzt Regress.   
 
 
 
 
 
 
 
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2.3 entwerfen 
Die Erhöhung der Generikaquote könnte erzielt werden durch: 
– Beeinflussung des Verordnungsverhaltens des Arztes, z.B. durch Verpflich-
tung zur Ausstellung von „aut idem“-Rezepten, durch eine Bonus-Malus-
Regelung oder durch die Festlegung bzw. Reduzierung seines Richtgrößen-
budgets.  
– Beeinflussung des Abgabeverhaltens des Apothekers, d.h. Apotheker dürfen 
nur das günstigere Arzneimittel mit dem gleichen Wirkstoff abgeben. 
– Einführung einer Positivliste für Medikamente, auf der vor allem Generika 
aufgeführt sind. Auf einer Positivliste sind alle Arzneimittel aufgeführt, die der 
Vertragsarzt gesetzlich Versicherten auf Kosten der GKV verordnen darf.  
– Einführung eines Generikarabatts, d.h. Generika sind zu einem bestimmten 
Prozentsatz günstiger abzugeben als Originalpräparate. 
– Abschluss von Krankenhausgruppenverträgen mit Herstellern von Generika, 
sodass diese bestimmte Krankenhausgruppen mit günstigen Generika beliefern. 
– Abschluss von Krankenkassenverträgen mit Herstellern von Generika, sodass 
die Versicherten von Apotheken die Generika von dem Hersteller erhalten, mit 
dem die Krankenkasse einen Rabattvertrag abgeschlossen hat.   6 
 Summe 28 8 14 6 
 
 
Aufg. erwartete Leistungen BE 
I II III 
3 darstellen 
– In der GKV werden die Ärzte nicht direkt von der Krankenkasse bezahlt, son-
dern die Krankenkassen stellen für die ambulante Versorgung ihrer Versicher-
ten einen bestimmten Betrag zur Verfügung den sie an die Kassenärztlichen 
Vereinigungen (KVen) mit befreiender Wirkung auszahlen. Die KVen vertei-
len das Geld an die Vertragsärzte auf der Grundlage des Honorarverteilungs-
maßstabs und der Gebührenordnung für Vertragsärzte, dem einheitlichen Be-
wertungsmaßstab, kurz EBM.  
– Der einzelne Vertragsarzt rechnet mit seiner zuständigen KV seine erbrachten 
Leistungen ab, d.h. jeweils am Ende eines Quartals reicht er eine Abrechnung 
der an all seinen Patienten erbrachten Leistungen in Form der Gebührenord-
nungspositionen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) ein. Im EBM 
ist den einzelnen Leistungen oder Leistungskomplexen eine bestimmte Menge 
an Punkten zugeordnet. Wie viel ein Punkt letztlich Wert ist, bestimmen die 
KVen nach dem Honorarverteilungsmaßstab und nach den abgerechneten 
Leistungspunkten aller Vertragsärzte. Sie haben sich dabei an einem bundes-
einheitlichen Orientierungswert zu orientieren, von dem sie jedoch regional 
abweichen können. Jedem Vertragsarzt ist zudem noch ein Regelleistungsvo-
lumen zugeordnet. Dies ergibt sich aus der regionalen Gebührenordnung und 
dem regionalen Behandlungsbedarf der Versicherten und stellt die Obergrenze 
der Leistungserstattung dar. Wird das Regelleistungsvolumen überschritten, 
werden die Punktwerte stufenweise gesenkt. Durch die Vorteile bei der Hono-
rierung besteht bei den Leistungserbringern (Ärzten) eine Tendenz hin zur pri-
vatärztlichen Praxis.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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3 – Die Vergütung ambulanter ärztlicher Leistungen für Privatpatientinnen und  
-patienten erfolgt nach dem Kostenerstattungsprinzip. Anders als bei den ge-
setzlich Krankenversicherten geht der Privatpatient ein direktes Vertragsver-
hältnis mit seinem Arzt ein. Aus diesem Vertrag entsteht dem Arzt ein An-
spruch auf Vergütung der Leistungen gegenüber dem Patienten. Der Arzt stellt 
die ärztlichen Leistungen dem Privatpatienten gemäß der Gebührenordnung 
für Ärzte (GOÄ) in Rechnung. Im Gebührenverzeichnis der GOÄ werden Ein-
zelleistungen (Gebührenpositionen) aufgelistet und mit einem Gebührensatz 
(feste Punktwerte) bewertet. Für jeden Einzelfall kann der Arzt den Gebühren-
satz mit einem Steigerungssatz von maximal 3,5 multiplizieren. Mit diesem 
Steigerungssatz sollen Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umstände der Ausfüh-
rung der Behandlung der einzelnen Patientin/des einzelnen Patienten berück-
sichtigt werden. Anders als bei der GKV ist hier die Abrechnung zusätzlicher 
Leistungen außerhalb des standardisierten Leistungsumfangs der GKV mög-
lich. Im Rahmen der GOÄ ist keine Mengenbegrenzung vorgesehen. Der Pati-
ent muss die Rechnung direkt an den Arzt bezahlen. Anschließend kann er sich 
diese Ausgaben von der eigenen privaten Krankenversicherung – im vertrag-
lich vereinbarten Umfang – zurückerstatten lassen. 
 
beurteilen 
Auswirkungen auf Leistungserbringer und Versicherte:  
Für die ambulante ärztliche Versorgung steht in der GKV nur ein festes Budget 
zur Verfügung. Die Ausgaben für die ärztlichen Leistungen sind gedeckelt durch 
das Gesamtbudget auf Bundesebene und durch das Regelleistungsvolumen auf 
regionaler Ebene. Dies führt dazu, dass Behandlungen nur im Rahmen des Bud-
gets erbracht werden, also die Therapiefreiheit des Vertragsarztes eingeschränkt 
ist und die Qualität der Patientenversorgung leiden kann. Der Vertragsarzt kann 
über den standardisierten Leistungskatalog der GKV hinaus sogenannte Individu-
elle Gesundheitsleistungen (IGeL-Leistungen) erbringen. Diese kann er nach der 
GOÄ abrechnen, sodass er einen Anreiz hat GKV-Patienten solche vermehrt an-
zubieten. Allerdings müssen diese Leistungen von den GKV-Versicherten selbst 
gezahlt werden.  
Anders als im vertragsärztlichen Bereich sind die Vergütungen für privatärztliche 
Leistungen nicht gedeckelt. Die vorherrschende Einzelleistungsvergütung, die 
außerdem in der Regel nicht an Indikatoren der Prozess- und/oder Ergebnisquali-
tät gebunden ist, und die vorherrschende Abrechnung von Leistungen zu einem 
erhöhten Steigerungssatz setzen ökonomische Anreize zu starker Leistungsaus-
dehnung bis hin zur Gefahr von Überversorgung. Ärzte tendieren möglicherweise 
dazu, die Kosten der gesetzlichen Versorgung über höhere Honorarforderungen 
an Privatversicherte zu finanzieren. Dies hat zur Folge, dass Privatpatienten häu-
fig in der ambulanten Behandlung bevorzugt werden, sei es durch kürzere Warte-
zeiten beim Zugang zur ambulanten Versorgung oder durch ein breiteres Leis-
tungsangebot.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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 Summe 20 10  10
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Grundkurs Vorschlag A 
Seite 8 von 8III Bewertung und Beurteilung 
Die Bewertung und Beurteilung erfolgt gemäß den Bestimmungen in der Oberstufen- und Abiturver-
ordnung (OAVO) in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere §33 OAVO in Verbindung mit den 
Anlagen 9a und ggf. 9b bis 9f, sowie in den Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprü-
fung (EPA). Für die Umrechnung von Prozentanteilen der erbrachten Leistungen in Notenpunkte nach 
§9 Abs. 12 der OAVO gelten die Werte in der Anlage 9a der OAVO. Darüber hinaus sind die Vorga-
ben des Erlasses „Hinweise zur Vorbereitung auf die schriftlichen Abiturprüfungen im beruflichen 
Gymnasium (fachrichtungs-/schwerpunktbezogene Fächer)“ in der für den Abiturjahrgang geltenden 
Fassung zu beachten. 
 
Bei der Bewertung und Beurteilung ist auch die Intensität der Bearbeitung zu berücksichtigen. Als Be-
wertungskriterien dienen über das Inhaltliche hinaus qualitative Merkmale wie Strukturierung, Diffe-
renziertheit und Schlüssigkeit der Argumentation. 
 
Im Fach Gesundheitsökonomie besteht die Prüfungsleistung aus der Bearbeitung eines Vorschlags, 
wofür insgesamt maximal 100 BE vergeben werden können. Ein Prüfungsergebnis von 5 Punkten (aus-
reichend) setzt voraus, dass insgesamt 46 BE, ein Prüfungsergebnis von 11 Punkten (gut), dass insge-
samt 76 BE erreicht werden. 
 
 
Gewichtung der Aufgaben und Zuordnung der Bewertungseinheiten zu den Anforderungs-
bereichen 
 
Aufgabe Bewertungseinheiten in den Anforderungsbereichen Summe AFB I AFB II AFB III 
1 14 26 12 52 
2 8 14 6 28 
3 10  10 20 
Summe 32 40 28 100 
 
Die auf die Anforderungsbereiche verteilten Bewertungseinheiten innerhalb der Aufgaben sind als 
Richtwerte zu verstehen.
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