LA17-WIHA-GK-A-LOES

Abitur-Prüfung in Hessen aus 2017 in Wirtschaftslehre des Haushalts

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Nicht für den Prüfling bestimmt Hessisches Kultusministerium Landesabitur 2017 
Wirtschaftslehre des Haushalts Lösungs- und Bewertungshinweise 
Grundkurs Vorschlag A 
Seite 1 von 7I Erläuterungen 
Aufgabenart 
materialgebundene Aufgabenstellung 
 
Voraussetzungen gemäß Lehrplan und Erlass „Hinweise zur Vorbereitung auf die schriftlichen 
Abiturprüfungen im beruflichen Gymnasium (fachrichtungs-/schwerpunktbezogene Fächer)“ in 
der für den Abiturjahrgang geltenden Fassung 
 
Aufgaben Voraussetzungen des Lehrplans Halbjahr 
1.1–1.3 Abschluss und Erfüllung von Verträgen am Beispiel des Kaufvertrages/ 
Arten und Formvorschriften, Angebot und Anfrage, Zustandekommen, 
AGB, Hauptpflichten Q1 
1.4–1.5 Leistungsstörungen und ihre Rechtsfolgen am Beispiel des Kaufvertrages/ 
Leistungsstörungen Verjährung von Forderungen, Mängelrüge, 
Beendigung von Verträgen Q1 
2.1–2.4.3 Rechtliche und soziale Rahmenbedingungen menschlicher Arbeit/ 
Ausbildungsverträge, Formvorschriften, Rechte und Pflichten, Beendigung
von Ausbildungs- und Arbeitsverhältnissen, Kündigungsgründe, 
Kündigungsarten, Kündigungsschutz, Lebenslanges Lernen Q3 
 
 
II Lösungshinweise 
In den nachfolgenden Lösungshinweisen sind alle wesentlichen Gesichtspunkte, die bei der Bearbei-
tung der einzelnen Aufgaben zu berücksichtigen sind, konkret genannt und diejenigen Lösungswege 
aufgezeigt, welche die Prüflinge erfahrungsgemäß einschlagen werden. Selbstverständlich sind jedoch 
Lösungswege, die von den vorgegebenen abweichen, aber als gleichwertig betrachtet werden können, 
ebenso zu akzeptieren. 
 
Aufg. erwartete Leistungen BE 
I II III 
1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) haben den Zweck, für die 
gewerblichen Anbieter wirtschaftlicher Leistungen günstige und über längerer 
Zeit gleichbleibende Vertragsbedingungen zu schaffen. Allerdings hat der 
Gesetzgeber die Vertragsfreiheit durch besondere Vorschriften zu den AGB zum
Schutze des wirtschaftlich schwächeren Verbrauchers eingeschränkt. 
Allgemeingültige Vertragsbedingungen werden in den AGB vorformuliert, um 
nicht immer wieder dieselben Dinge neu regeln zu müssen (z.B. Festlegung des 
Leistungsorts und Zahlungsbedingungen). Daraus ergibt sich auch eine Zeit- und 
Kostenersparnis für Anbieter und Kunden.  
Folgende Bedingungen muss der Verkäufer gegenüber dem Käufer einhalten: 
– ausdrücklich oder durch einen deutlich sichtbaren Aushang am Ort des 
Vertragsabschlusses auf die AGB hinweisen 
– dem Käufer die Möglichkeit verschaffen, in zumutbarer Weise Kenntnis von 
den AGB zu nehmen 
– der Käufer muss mit der Geltung der AGB einverstanden sein 
– die AGB müssen verständlich und verstehbar sein  
 
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Wirtschaftslehre des Haushalts Lösungs- und Bewertungshinweise 
Grundkurs Vorschlag A 
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I II III 
1.2 Bestimmte Formulierungen können nicht Vertragsbestandteil werden. Hierzu ge-
hört auch die Überraschungsklausel (BGB §305c), denn erst in den AGB erfährt 
Niclas Weimar von einer zusätzlichen Haftpflichtversicherung, somit ist das 
Erscheinungsbild des Vertrags ungewöhnlich und somit auch nicht Vertragsbe-
standteil. Diese Bestimmung in den AGB ist unwirksam, da sie Herrn Niclas 
Weimar unangemessen benachteiligt. 
Laut Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit (BGB §309 (1)) ist eine Preiser-
höhung innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluss unzulässig, da dies 
eine kurzfristige Preiserhöhung darstellt. Somit ist die Formulierung der Firma 
Hammer AG kein Vertragsbestandteil und ungültig.  
Alle anderen Formulierungen sind gültig und somit Bestandteil des Vertrages.    
 
 
 
 
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1.3 Der Abschluss eines Kaufvertrages entsteht durch ein Verpflichtungsgeschäft auf 
das ein Erfüllungsgeschäft folgt, d. h. Käufer und Verkäufer verpflichten sich 
durch Abgabe zweier übereinstimmender Willenserklärungen ihre jeweiligen 
Pflichten zu leisten. 
Durch das Verpflichtungsgeschäft wird eine Pflicht begründet. 
Das Erfüllungsgeschäft ist auf die Erfüllung einer Verpflichtung gerichtet. Sie 
bezieht sich auf die tatsächliche Umsetzung der Leistungen. 
Mögliche Antworten für die Pflichten der Hammer AG sind 
– einwandfreie Ware, 
– rechtzeitige Lieferung, 
– Lieferung zum richtigen Ort, 
– Annahme des Kaufpreises, 
– Eigentumsübertragung. 
Mögliche Antworten für die Pflichten von Niclas Weimer sind 
– Abnahme der bestellten Ware und der ordnungsgemäß gelieferten Ware,  
– rechtzeitige Bezahlung  
 
 
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1.4 Alle Voraussetzungen sind erfüllt. Ein gültiger Kauf liegt vor, da Herr Niclas 
Weimar voll geschäftsfähig ist (§§104, 106 BGB) und ein Angebot über das 
Internet dem Schüler Niclas Weimar vorlag (§433 BGB). Herr Niclas Weimar 
kaufte die Kraftstation, d.h., die Bestellung und die Bestellannahme wurden durch 
den Kauf im Internet erfüllt. Die AGB hat er zwar im Internet bestätigt, aber erst 
im Nachhinein gelesen. Beide Vertragspartner haben sich zur Erfüllung des Ver-
trags verpflichtet.  
Gleichzeitig war die Sache zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs mit Mängeln 
behaftet (§434 (1) BGB), das Zugseil riss ab und das drehbare Rollensystem kann 
nur bis 120 Grad gedreht werden.  
Niclas Weimar kannte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses den Mangel nicht 
(§442 BGB), denn bei einem Kauf verpflichten sich die Vertragspartner ihre 
eigenen Pflichten entsprechend den getroffenen Vereinbarungen zu erfüllen. 
Da noch keine sechs Monate nach Kauf vergangen sind, liegt die Beweislastum-
kehr vor (§476 BGB). 
Zudem ist die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 24 Monaten noch nicht 
abgelaufen, sodass die Leistungsstörungen geltend gemacht werden können.   
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1.5 Nacherfüllung: Die Nacherfüllung steht bei Leistungsstörungen an erster Stelle, 
da für alle anderen Gewährleistungsrechte Fristen zu setzen sind. 
Der Käufer kann bei der Nacherfüllung wahlweise Nachbesserung oder eine 
Ersatzlieferung verlangen. 
Nach zwei erfolglos gesetzten Fristen zur Nachbesserung oder deren 
Verweigerung durch den Verkäufer, kann Niclas vom Vertrag zurücktreten. 
Rücktritt und Schadensersatz: Niclas könnte vom Vertrag zurücktreten und in 
einem anderen Fachgeschäft das gleiche Modell kaufen (Ersatzkauf). Wenn der 
Preis höher wäre als bei der Firma Hammer AG, müsste diese sogar die 
Mehrkosten (höherer Kaufpreis) an Niclas zahlen. 
Rücktritt und Ersatz vergeblicher Aufwendungen: Niclas kann anstelle eines 
Anspruchs auf Schadensersatz den Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen, 
da alle für die Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen vom Verkäufer zu 
tragen sind. Es handelt sich hierbei um Aufwendungen, die mit dem Erwerb der 
Ware zusammenhängen. Er kann neben dem Kaufpreis die zusätzlichen 
Transportkosten über 35 € zurück verlangen.     
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 Summe 46 10 18 18 
 
 
Aufg. erwartete Leistungen BE 
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2.1 Für Ausbildungsverträge gilt die Schriftform. Der Ausbildungsvertrag ist vor 
Ausbildungsbeginn von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen. 
Es müssen folgende Mindestangaben im Ausbildungsvertrag gemacht werden: 
Art, sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung, Beginn und Dauer der 
Ausbildung, Dauer der Probezeit, Vergütung: Höhe und Termin, Urlaubstage, 
regelmäßige tägliche Arbeitszeit, Kündigungsvoraussetzungen, Ausbildungsmaß-
nahmen außerhalb der Ausbildungsstätte.  
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2.2 Mögliche Antworten:  
Pflichten der Firma Physiofit GmbH sind:  
– Ausbildungspflicht, d.h. Vermittlung von Kenntnissen, Fertigkeiten und 
beruflicher Handlungsfähigkeit 
– Kostenlose Bereitstellung der Ausbildungsmittel, d.h. alle Materialien zum 
Erlernen werden dem Auszubildenden zur Verfügung gestellt, wie z.B. Com-
puter und Arbeitskleidung. 
– Freistellung zum Berufsschulbesuch, d.h. die Ausbildenden müssen den 
Auszubildenden für den Berufsschulunterricht freistellen. 
– Beachtung der Unfallschutzbestimmungen, d.h. der Arbeitgeber muss den 
Auszubildenden auf Unfallmöglichkeiten und Gefahren hinweisen und auf-
klären. 
– Der Ausbilder darf nur Tätigkeiten anordnen, die zum Ausbildungsberuf 
gehören. 
– Der Ausbilder hat die Pflicht zur Ausstellung eines Zeugnisses zum 
Leistungsnachweis. 
 
Pflichten von Niclas Weimer sind:  
– Lernpflicht, d.h. der Auszubildende soll bemüht sein, sich die nötigen 
Kenntnisse und Fähigkeiten anzueignen. 
– Sorgfaltspflicht, d.h. die ihm übertragenden Arbeiten muss der Auszubildende 
sorgfältig ausführen. 
– Gehorsamspflicht, d.h. die Weisungen des Ausbilders sind zu befolgen. 
– Pflicht zum Berufsschulbesuch, d.h. der Auszubildende muss am Unterricht 
teilnehmen. 
– Pflicht zur Führung eines Ausbildungsnachweises und des Berichtsheftes 
– Der Auszubildende hat die Schweigepflicht einzuhalten, d.h. er muss 
Betriebsgeheimisse wahren. 
– Pflicht zur Einhaltung des Wettbewerbsverbotes, d.h. dem Ausbildungsbetrieb 
darf keine Konkurrenz gemacht werden.   
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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2.3 Sachverhalt 1: Beide Vertragspartner können während der Probezeit ohne Ein-
haltung einer Frist und ohne Angaben von Gründen kündigen. Denn am Anfang 
der Berufsausbildung steht eine Probezeit, die mindestens einen, höchstens vier 
Monate beträgt. Sie dient der Feststellung, ob der Auszubildende für diese Tätig-
keit geeignet ist und ob sie ihm gefällt. Die Kündigung wäre somit sofort wirk-
sam. 
Sachverhalt 2: In diesem Fall ist kein Grund für eine fristlose Kündigung 
gegeben. Auszubildende unterliegen dem besonderen Kündigungsschutz und 
dürfen nach der Probezeit nur noch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos 
gekündigt werden. Zudem dürfen Auszubildende im Gegensatz zu normalen 
Mitarbeitern frei entscheiden, ob sie Überstunden machen oder nicht. Nur in 
Notfällen darf ein Arbeitgeber vom Auszubildenden Überstunden einfordern. 
Des Weiteren muss laut dem Berufsbildungsgesetz ein Ausbildungsvertrag immer 
schriftlich gekündigt werden. Diese Kündigung wäre somit unwirksam, da sie 
mündlich ausgesprochen ist. Außerdem ist es vor einer schriftlichen Kündigung 
notwendig, der betroffenen Person eine Abmahnung auszuhändigen, damit diese 
die Möglichkeit erhält, den Kündigungsgrund abzustellen.     
 
 
 
 
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2.4.1 Sozialgerechtfertigt ist eine Kündigung, wenn sie durch Gründe, die in der Person 
oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen. Weiterhin kann durch dringende 
betriebliche Erfordernisse eine Kündigung durch den Arbeitgeber sozial gerecht-
fertigt sein (KSchG, §1, Absatz 2). 
Mögliche Erläuterungen, die in der Person des Arbeitnehmers liegen: 
– fehlende Eignung des Arbeitnehmers bei der Ausübung der zu erwartenden 
Tätigkeiten: Dem Arbeitnehmer fehlen Vorkenntnisse für die Erstellung einer 
Bilanz. 
– mangelhafte Leistung bei der Ausübung der zu erbringenden Tätigkeit: Die 
Erstellung von Excel-Tabellen wird auch nach Fortbildungsmaßnahmen nicht 
ausreichend erfüllt. 
– häufige Erkrankung des Arbeitnehmers zu Beginn der Arbeitswoche: Jeden 
Montag ist der Arbeitnehmer krank. 
– Alkoholabhängigkeit während der Arbeitszeit bei Verlust der Arbeitssicher-
heit: Der Arbeitnehmer kann nicht mehr an der Maschine arbeiten, er gefährdet 
sich und seine Arbeitskolleginnen und -kollegen. 
Mögliche Erläuterungen, die im Verhalten des Arbeitnehmers liegen: 
– Der Arbeitnehmer „macht blau“: Dies führt zu einer unberechtigten Krank-
meldung. 
– Der Arbeitnehmer stört durch ständiges Mobbing anderer Mitarbeiter den 
Betriebsfrieden: Der Arbeitnehmer lügt vorsätzlich, um erfolgreicher zu sein 
und belastet dadurch das Betriebsklima. 
– häufige Unpünktlichkeit des Arbeitnehmers: Der Arbeitnehmer beginnt seine 
Fließbandarbeit regelmäßig zehn Minuten später. 
– Verstoß gegen die Gehorsamspflicht: Der Arbeitnehmer führt die vom Vorge-
setzten geforderten Tätigkeiten nicht aus. 
Mögliche Erläuterungen, die im Betrieb des Arbeitgebers liegen: 
– Rationalisierung des Betriebes führen zum Abbau von Mitarbeitern durch 
Zusammenlegung zweier Produktionslinien 
– Einschränkung der Produktion durch Wegfall eines Produktes führen zu 
Marktanteilsverlust: Somit werden weniger Arbeitnehmer benötigt. 
– saisonaler Auftragsmangel führt zu Einschränkungen von Stellen: Bauhand-
werk im Winter 
– Umsatzrückgang der gesamten Produktlinie führt zum Abbau von Mitarbeitern: 
Der Wegfall des gesamten Umsatzes einer Unternehmenssparte führt zu Ent-
lassungen in der Produktion.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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2.4.2 Aus wichtigem Grund können die Vertragspartner außerordentlich kündigen bei 
– Diebstahl, 
– Weitergabe von Betriebsgeheimnissen, 
– sexuelle Belästigung, 
– Tätlichkeiten.  
Die Kündigungsfristen sind hier fristlos. Die Kündigungen müssen schriftlich 
innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden des Vorfalls erfolgen.  
 
 
 
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Wirtschaftslehre des Haushalts Lösungs- und Bewertungshinweise 
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2.4.3 Die Grafik verdeutlicht die Halbwertzeit des Wissens und folgende Erkenntnisse: 
– Nach ca. 15 Jahren ist die Hälfte der Wissensinhalte, die während der 
normalen Schulzeit erworben werden, veraltet. 
– Nach 1½ Jahren ist 50% des IT-Fachwissens überholt. 
– Die Hälfte des beruflichen Fachwissens ist nach drei Jahren veraltet. 
– 50% des Hochschulwissens ist nach ca. 5 Jahren überholt. 
Lebenslanges Lernen ist notwendig für die persönliche Entwicklung, gesellschaft-
liche Teilhabe, zur Erhaltung der Beschäftigungsfähigkeit oder zur Ausübung des 
bürgerschaftlichen Engagements. 
Ohne neues Wissen und der Fähigkeit erworbenes Wissen anzuwenden sind diese 
Entwicklungsmöglichkeiten nur stark eingeschränkt verfügbar. 4   
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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 Summe 54 21 21 12
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Seite 7 von 7III Bewertung und Beurteilung 
Die Bewertung und Beurteilung erfolgt unter Beachtung der nachfolgenden Vorgaben nach § 33 der 
Oberstufen- und Abiturverordnung (OAVO) vom 20. Juli 2009 (ABl. S. 408), zuletzt geändert durch 
Verordnung vom 13. Juli 2016 (ABl. S. 306). Nach § 52 (Übergangsregelungen) sind bei der Bewer-
tung und Beurteilung der sprachlichen Richtigkeit in der deutschen Sprache die Bestimmungen des 
§ 9 Abs. 12 OAVO in Verbindung mit Anlage 9b in der seit 16. August 2016 geltenden Fassung 
anzuwenden. In den modernen Fremdsprachen sowie den alten Sprachen gelten die Bestimmungen des 
§ 9 Abs. 13 in Verbindung mit den Anlagen 9b und c bzw. 9d der Verordnung in der bis zum 
15. August 2016 geltenden Fassung. Bei der Berechnung von Prozentwerten und Fehlerindizes 
gemäß Anlage 9 OAVO werden die berechneten Werte nicht gerundet. Für die Umrechnung von 
Prozentanteilen der erbrachten Leistungen in Notenpunkte ist Anlage 9a zu § 9 Abs. 12 OAVO in der 
bis zum 15. August 2016 geltenden Fassung anzuwenden. Darüber hinaus sind die Vorgaben der 
Erlasse „Hinweise zur Vorbereitung auf die schriftlichen Abiturprüfungen im beruflichen Gymnasium 
(fachrichtungs-/schwerpunktbezogene Fächer)“ und „Durchführungsbestimmungen zum Landes-
abitur“ in der für den Abiturjahrgang geltenden Fassung zu beachten. 
 
Bei der Bewertung und Beurteilung ist auch die Intensität der Bearbeitung zu berücksichtigen. Als Be-
wertungskriterien dienen über das Inhaltliche hinaus qualitative Merkmale wie Strukturierung, Diffe-
renziertheit und Schlüssigkeit der Argumentation. 
 
Im Fach Wirtschaftslehre des Haushaltes besteht die Prüfungsleistung aus der Bearbeitung eines Vor-
schlags, wofür insgesamt maximal 100 BE vergeben werden können. Ein Prüfungsergebnis von 5 Punk-
ten (ausreichend) setzt voraus, dass insgesamt 46 BE, ein Prüfungsergebnis von 11 Punkten (gut), dass 
insgesamt 76 BE erreicht werden. 
 
 
Gewichtung der Aufgaben und Zuordnung der Bewertungseinheiten zu den Anforderungs-
bereichen 
 
Aufgabe Bewertungseinheiten in den Anforderungsbereichen Summe AFB I AFB II AFB III 
1 10 18 18 46 
2 21 21 12 54 
Summe 31 39 30 100 
 
Die auf die Anforderungsbereiche verteilten Bewertungseinheiten innerhalb der Aufgaben sind als 
Richtwerte zu verstehen.
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