Menschenrechtliche Lage in Ghana
Deutscher Bundestag Drucksache 18/9429 18. Wahlperiode 16.08.2016 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Luise Amtsberg, Volker Beck (Köln), Uwe Kekeritz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/9183 – Menschenrechtliche Lage in Ghana Vorbemerkung der Fragesteller Am 20. Juli 2015 ist die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juli 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) abgelaufen. Artikel 37 Absatz 2 dieser Richtlinie enthält eine Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung der Lage in Drittstaaten, die nach nationalem Recht zu „sicheren Herkunftsstaaten“ bestimmt wurden. Damit soll sichergestellt werden, dass die materiellen Vorgaben des Rechts der Europäi- schen Union bei der Bestimmung „sicherer Herkunftsstaaten“ eingehalten wer- den. Nach Anhang I der Richtlinie kann ein Staat nur dann zum „sicheren Herkunfts- staat“ bestimmt werden, „wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der An- wendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der all- gemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgän- gig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwie- weit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung; b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internatio- nalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkom- men der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist; c) die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention; Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 12. August 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/9429 –2– Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. d) das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verlet- zung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet“. Ghana wurde am 30. Juni 1993 zum sicheren Herkunftsstaat bestimmt. Das Bundesverfassungsgericht hat die Aufnahme von Ghana in die Liste der siche- ren Herkunftsstaaten in seinem Urteil vom 14. Mai 1996 (Az.: 2 BvR 1507 und 1508/93) für verfassungsmäßig befunden. Allerdings verpflichtet das Asylver- fahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) die Bundesregierung erstmalig, alle zwei Jahre einen Bericht darüber vorzulegen, ob die Voraussetzungen für die Bestimmung der „sicheren Herkunftsstaaten“ weiterhin vorliegen (§ 29a Absatz 2a des Asylgesetzes). Seit 1996 hat sich die menschenrechtliche Lage in Ghana möglicherweise gewandelt. Jedenfalls hat sich der flüchtlingsrechtliche Rahmen geändert. So wurde etwa die „sexuelle Ausrichtung“ in Artikel 10 der (nunmehr neu gefassten) Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) ausdrücklich als Ver- folgungsgrund anerkannt. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union wiederholt bestätigt (so etwa in seinem Urteil vom 7. November 2013, Az.: C-199/12 bis C-201/12). Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hält das Instrument der „sicheren Her- kunftsstaaten“ nach wie vor für falsch. Es beschränkt Verfahrensrechte, Rechts- schutzmöglichkeiten und seit Inkrafttreten des Asylverfahrensbeschleunigungs- gesetzes auch die sozialen und wirtschaftlichen Rechte von Asylsuchenden aus diesen Staaten. In Ghana hat sich in den letzten Jahren das demokratische Sys- tem gefestigt. Daraus folgte eine stetige Verbesserung der materiellen Lebens- verhältnisse, der öffentlichen Dienstleistungen, der Presse- und Meinungsfrei- heit. Für eine kritische Überprüfung des Systems der sicheren Herkunftsstaaten halten wir aber die kontinuierliche Beobachtung der menschenrechtlichen Lage in diesen Staaten für rechtlich geboten und politisch außerordentlich wichtig. Dazu soll diese Kleine Anfrage einen Beitrag leisten. Vorbemerkung der Bundesregierung Ghana setzt auch angesichts wirtschaftlicher Schwierigkeiten (Inflation, Wäh- rungsverfall) seinen Weg der politischen Liberalisierung auf Grundlage der recht- staatlichen Grundsätze der Verfassung fort. Parlaments- und Präsidialwahlen sind turnusgemäß für Ende 2016 angesetzt. Politische Parteien können sich auf Grund- lage der Verfassung und des Parteiengesetzes frei entfalten und sich auch in der Presse artikulieren. Gemäß Pressefreiheitsindex 2016 von „Reporter ohne Gren- zen“ belegt Ghana Platz 26 von 180 Ländern und damit die zweitbeste Platzierung unter den afrikanischen Ländern. Die gelebte Pressefreiheit in Ghana wird auch im Umgang mit dem politisch sensiblen Thema der Korruption deutlich. Ghanas Internet ist unzensiert. Die Justiz ist unabhängig. Es gibt weder Einschränkungen der Religionsfreiheit noch spürbare Intoleranz zwischen den Glaubensgemein- schaften. Sowohl Glaubensaustritt als auch Glaubenswechsel sind legal und in der gesellschaftlichen Praxis möglich. Die Verfassung verbietet Diskriminierung wegen Geschlechtes, Rasse, Haut- farbe, ethnischer Zugehörigkeit, Religion sowie sozialem und wirtschaftlichem Status.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode –3– Drucksache 18/9429 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Die ghanaische Menschenrechtskommission („Commission for Human Rights and Administrative Justice“) genießt hohe Achtung; ihr Arbeit hat Einfluss auf Parlament und Regierung. Ghana bringt sich aktiv in die Diskussionen des VN- Menschenrechtsrates ein und nimmt das Staatenüberprüfungsverfahren ernst. Das nächste Verfahren ist für Januar 2017 angesetzt. Gleichwohl stehen gesellschaftliche Traditionen und Brauchtum der vollen Um- setzung der verfassungsmäßigen Garantien, dem Regierungshandeln wie auch dem Engagement der Zivilgesellschaft in verschiedenen Bereichen weiterhin ent- gegen. Insbesondere sehen sich Menschen mit Behinderung und HIV-Infizierte gesell- schaftlicher Stigmatisierung ausgesetzt. Die Gleichstellung von Homo-, Bi-, Trans- und Intersexuellen (LSBTI-Personen) trifft in der ghanaischen Gesell- schaft weiter auf starke Vorbehalte, die von christlichen wie muslimischen reli- giösen Führern gestärkt werden. Diskriminierung von LSBTI-Personen bei Bil- dung und Beschäftigung sowie Einschüchterungen und Erpressungsversuche durch die Polizei sind verbreitet. Auch einvernehmliche gleichgeschlechtliche Handlungen stehen weiter unter Strafe. Die Todesstrafe wird in Ghana seit 1993 nicht mehr vollstreckt; die Diskussion um ihre Abschaffung wird derzeit mit Blick auf die Präsidentschaftswahlen Ende 2016 von Regierung und politisch Verantwortlichen nicht weiter geführt. Wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte (WSK-Rechte) sind in der ghanaischen Verfassung verankert. Ihrer vollen Umsetzung steht die relative Armut des Landes entgegen, sowie der mit 80 Prozent sehr hohe Anteil der im informellen Sektor Beschäftigten. Entsprechend ist auch, trotz Unterzeichnung und Ratifizierung der VN-Kinderrechtskonvention 1990 und einschlägiger ge- setzlicher Regelungen, Kinderarbeit weit verbreitet. Die Bekämpfung häuslicher Gewalt, besonders gegen Frauen und Kinder hat da- gegen an Stellenwert gewonnen. Täter bleiben zunehmend weniger straflos und werden zu teilweise hohen Freiheitsstrafen verurteilt. Ebenso ist positiv festzu- stellen, dass die ghanaische Regierung 2015 eine „National Gender Policy“ (NGP) eingeführt hat mit dem Ziel die Stellung von Frauen, Kindern sowie schutzbedürftigen Gruppen und Menschen mit Behinderungen zu stärken. Mit den europäischen Partnern arbeitet die Bundesregierung an der Fortentwick- lung der erstmals 2011 unter Federführung der EU erarbeiteten menschenrechtli- chen Länderstrategie für Ghana, die für den Zeitraum 2016 bis 2020 gültig sein und das Land bei der Bewältigung fortbestehender Defizite begleiten soll. Unbeschadet dieser Defizite bewertet die Bundesregierung die menschenrechtli- che Situation in Ghana auch im internationalen Vergleich insgesamt positiv. Eine Verschlechterung im Vergleich zu den Vorjahren ist nicht festzustellen.
Drucksache 18/9429 –4– Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 1. Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung we- gen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikations- richtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließ- lich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Der Schutz von Rasse, Herkunft, politischer Überzeugung, Hautfarbe, Religion, Glaube und Geschlecht hat in Ghana Verfassungsrang (Artikel 12 Absatz 2). Der Bundesregierung sind in Ghana weder unmittelbar noch mittelbar staatliche Re- pressionen gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen aufgrund ih- rer Rasse oder den anderen in Artikel 12 Absatz 2 der Verfassung genannten Ei- genschaften oder Zugehörigkeiten bekannt. Dies gilt für das gesamte Staatsgebiet von Ghana. Des Weiteren wird auf die Vor- bemerkung der Bundesregierung verwiesen. 2. Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung we- gen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikations- richtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließ- lich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat o- der andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Der Bundesregierung sind keine Fälle von physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, wegen Zugehörigkeit zu einer „Rasse“ durch nichtstaatliche Akteure bekannt, vor denen der Staat oder andere Akteure nicht in der Lage oder willens wären, Schutz zu bieten. 3. Inwiefern drohen Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikati- onsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maß- nahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewen- det werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres ent- wickelt? 4. Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung we- gen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikations- richtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres ent- wickelt? 5. Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung we- gen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikations- richtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 6. Inwiefern drohen Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikati- onsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirt- schaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staats- gebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Die Fragen 3 bis 6 werden zusammengefasst wie folgt beantwortet.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode –5– Drucksache 18/9429 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Es wird auf die Antwort zu Frage 1 und die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Rechtsschutz und das Verbot der Diskriminierung haben in Ghana Verfassungsrang (Artikel 15, Artikel 17). 7. Inwiefern drohen Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikati- onsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirt- schaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Der Bundesregierung sind keine Fälle von Verletzungen anderer Menschen- rechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, wegen Zu- gehörigkeit zu einer „Rasse“ durch nichtstaatliche Akteure bekannt, vor denen der Staat oder andere Akteure nicht in der Lage oder willens wären, Schutz zu bieten. 8. Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung we- gen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikations- richtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließ- lich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Diese Frage ist wortgleich mit Frage 2. Es wird auf die Antwort zu Frage 2 ver- wiesen. 9. Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung we- gen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikations- richtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließ- lich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Die Religionsfreiheit hat in Ghana Verfassungsrang. Der Bundesregierung sind keine Fälle religiös motivierter, phy- sischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nicht- staatliche Akteure bekannt, vor denen der Staat oder andere Akteure nicht in der Lage oder willens wären, Schutz zu bieten. 10. Inwiefern drohen Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikati- onsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maß- nahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewen- det werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres ent- wickelt? 11. Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung we- gen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikations- richtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres ent- wickelt?
Drucksache 18/9429 –6– Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 12. Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung we- gen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikations- richtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 13. Inwiefern drohen Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikati- onsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirt- schaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staats- gebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Die Fragen 10 bis 13 werden zusammengefasst wie folgt beantwortet. Der Schutz von Rasse, Herkunft, politischer Überzeugung, Hautfarbe, Religion, Glaube und Geschlecht hat in Ghana Verfassungsrang (Artikel 12 Absatz 2). Der Bundesregierung sind in Ghana weder unmittelbar noch mittelbar staatliche Re- pressionen gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen aufgrund ih- rer Religion oder den anderen in Artikel 12 Absatz 2 der Verfassung genannten Eigenschaften oder Zugehörigkeiten bekannt. Im Übrigen wird auf die Vorbe- merkung der Bundesregierung verwiesen. 14. Inwiefern drohen Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikati- onsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirt- schaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Der Bundesregierung sind keine Fälle von Verletzungen anderer Menschen- rechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, wegen Zu- gehörigkeit zu einer Religion durch nichtstaatliche Akteure bekannt, vor denen der Staat oder andere Akteure nicht in der Lage oder willens wären, Schutz zu bieten. 15. Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung we- gen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifikati- onsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, ein- schließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisati- onen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherr- schen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwi- ckelt? Der Schutz von Rasse, Herkunft, politischer Überzeugung, Hautfarbe, Religion, Glaube und Geschlecht hat in Ghana Verfassungsrang (Artikel 12 Absatz 2). Der Bundesregierung sind in Ghana weder unmittelbar noch mittelbar staatliche Re- pressionen gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen aufgrund ih- rer Nationalität oder den anderen in Artikel 12 Absatz 2 der Verfassung genann- ten Eigenschaften oder Zugehörigkeiten bekannt.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode –7– Drucksache 18/9429 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 16. Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung we- gen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifikati- onsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, ein- schließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwi- ckelt? Der Bundesregierung sind keine Fälle von physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, aufgrund ihrer Nationalität durch nichtstaatliche Akteure bekannt, vor denen der Staat oder andere Akteure nicht in der Lage oder willens wären, Schutz zu bieten. 17. Inwiefern drohen Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifi- kationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise an- gewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jah- res entwickelt? 18. Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung we- gen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifikati- onsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 19. Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung we- gen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifikati- onsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 20. Inwiefern drohen Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifi- kationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Par- teien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Die Fragen 17 bis 20 werden zusammengefasst wie folgt beantwortet. Rechtsschutz und das Verbot der Diskriminierung haben in Ghana Verfassungs- rang (Artikel 15, Artikel 17). Der Wortlaut von Artikel 12 Absatz 2 der Verfas- sung nennt zwar nicht den Begriff “Staatsangehörigkeit“, ist allerdings hinsicht- lich der Geltung von Grundrechten eindeutig. In Artikel 12, Absatz 2 wird auf „alle Menschen“ abgestellt (keine Unterscheidung der Grundrechtsträger nach Staatsangehörigkeit) und eine Diskriminierung nach Herkunft verboten. Im Üb- rigen wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen, die analog gilt.
Drucksache 18/9429 –8– Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 21. Inwiefern drohen Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifi- kationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Ak- teure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wä- ren, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Der Bundesregierung sind keine Fälle von Verletzungen anderer Menschen- rechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, wegen ih- rer Nationalität durch nichtstaatliche Akteure bekannt, vor denen der Staat oder andere Akteure nicht in der Lage oder willens wären, Schutz zu bieten. 22. Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung we- gen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Arti- kel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen we- sentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situa- tion innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 und die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 23. Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung we- gen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Arti- kel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Der Bundesregierung sind keine Fälle von physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozi- alen Gruppe durch nichtstaatliche Akteure bekannt, vor denen der Staat oder an- dere Akteure nicht in der Lage oder willens wären, Schutz zu bieten. 24. Inwiefern drohen Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Ar- tikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, ad- ministrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 25. Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung we- gen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Arti- kel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismä- ßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 26. Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung we- gen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Arti- kel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode –9– Drucksache 18/9429 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 27. Inwiefern drohen Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Ar- tikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen an- derer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kulturel- ler Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Die Fragen 24 bis 27 werden zusammengefasst wie folgt beantwortet. Rechtsschutz und das Verbot der Diskriminierung haben in Ghana Verfassungs- rang (Artikel 15, Artikel 17). Der Bundesregierung sind in Ghana weder unmit- telbar noch mittelbar staatliche Repressionen gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder den anderen in Artikel 12 Absatz 2 der Verfassung genannten Eigenschaften oder Zugehörigkeiten bekannt. Des Weiteren wird auf die Vorbe- merkung der Bundesregierung verwiesen. 28. Inwiefern drohen Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Ar- tikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen an- derer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kulturel- ler Rechte, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Der Bundesregierung sind keine Fälle von Verletzungen anderer Menschen- rechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, wegen Zu- gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe durch nichtstaatliche Akteure bekannt, vor denen der Staat oder andere Akteure nicht in der Lage oder willens wären, Schutz zu bieten. 29. Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung we- gen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Ge- walt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Or- ganisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? In Ghana steht der „Geschlechtsakt in unnatürlicher Manier“ (Art. 104 „unnatural carnal knowledge“ des Strafgesetzbuches) unter Strafe. Hierzu zählen homose- xuelle Handlungen zwischen Personen über 16 Jahren, aber auch beispielsweise heterosexueller Analverkehr oder Geschlechtsverkehr mit Tieren. Der Verstoß kann mit Gefängnis bis zu drei Jahren geahndet werden. Tatsächlich wird die Strafnorm wegen ihrer vagen Definition selten angewandt. Ein öffentliches Be- kenntnis zur sexuellen Orientierung von LSBTI-Personen und deren Ausleben ist aufgrund großer Vorbehalte in der Bevölkerung nicht möglich. Die LSBTI-Ge- meinde ist sich dessen bewusst und gestaltet ihre Aktivitäten entsprechend vor- sichtig. Von Einschüchterungen und Erpressungen durch die Polizei wird berich- tet. Auch sind laut LSBTI-Organisationen homophobe Tendenzen unter Richtern verbreitet.
Drucksache 18/9429 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 30. Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung we- gen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Ge- walt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Übergriffe auf Angehörige sexueller Minderheiten kommen in Ghana vor. Sie sind in Ghana strafbar, werden aber nicht immer geahndet. Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung verwiesen. 31. Inwiefern drohen Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Es wird auf die Antwort zu Frage 29 verwiesen. Die einschlägige Strafnorm wird wegen ihrer Unbestimmtheit kaum angewandt. Die letzte der Bundesregierung bekannte Verurteilung erfolgte 2003. 32. Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung we- gen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende Straf- verfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Es wird auf die Antwort zu Frage 31 verwiesen. 33. Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung we- gen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Es wird auf die Antwort zu Frage 31 verwiesen. Der Bundesregierung sind keine Fälle bekannt, in denen Menschen in Ghana wegen ihrer sexuellen Orientierung Rechtsschutz verweigert wurde. Seit einiger Zeit sind Nichtregierungsorganisati- onen in Ghana aktiv, die sich gezielt für die Rechte von LSBTI-Personen in Ge- richtsprozessen einsetzen. 34. Inwiefern drohen Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, ein- schließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Es wird auf die Antwort zu Frage 31 verwiesen. Eine Verletzung von anderen Menschenrechten durch staatliche Organisationen, die auf die sexuelle Orientie- rung der Betroffenen zurückgeführt werden können, ist der Bundesregierung nicht bekannt.