Beschäftigungssituation von Menschen mit Behinderungen
Deutscher Bundestag Deutscher Bundestag –– 19. 19. Wahlperiode Wahlperiode – 21 – – – 21 Drucksache Drucksache19 19/ 4157 /4157 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. und allgemeinen Arbeitsmarkt nachhaltig gut funktioniert und unterstützt dies durch folgende Förderungen von Projekten der Bundesarbeitsgemeinschaft für Unterstützte Beschäftigung e. V. mit Mitteln des Ausgleichsfonds: Projekt „Fachkompetenz in Unterstützter Beschäftigung“: Dieses Projekt wurde vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2014 durchgeführt und mit 724 850 Euro gefördert. Das Projekt hatte zum Ziel, einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch zwischen allen an der Durchführung des Förderinstru- ments Beteiligten durchzuführen, um die Einführung des Instruments fachlich zu flankieren. Projekt „Unterstützte Beschäftigung – Nachhaltigkeit und Sicherung der Teil- habe am Arbeitsleben“: Dieses mit 680 267 Euro geförderte Projekt wird seit dem 1. Juni 2015 durch- geführt und läuft noch bis zum 30. November 2018. Das Projekt konzentriert sich auf verschiedene Bereiche der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 SGB IX. Ziel ist insbesondere, die Berufsbegleitung, begleitende Hilfen, die Arbeitsplatzsicherung und die Qualitätssicherung der individuellen betriebli- chen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung zu verbes- sern. 38. Warum ist die Unterstützte Beschäftigung nach Einschätzung der Bundesre- gierung eine befristete Leistung, und liegt möglicherweise in dieser Befris- tung der Grund für die zurückhaltende Inanspruchnahme? Die Unterstützte Beschäftigung nach § 55 SGB IX ist eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben und damit eine Leistung der beruflichen Rehabilitation. Leistun- gen zur beruflichen Rehabilitation sollen die Erwerbsfähigkeit erhalten, verbes- sern oder wiederherstellen und dadurch Chancen zur Eingliederung bzw. Wieder- eingliederung in das Erwerbsleben eröffnen. Sie sind daher grundsätzlich zeitlich befristet. Im konkreten Fall der Unterstützten Beschäftigung soll die Leistung durch eine individuelle betriebliche Qualifizierung auf einem konkreten Arbeitsplatz mit Unterstützung durch einen Job-Coach dazu führen, dass der Arbeitgeber im An- schluss an die Reha-Maßnahme ein sozialversicherungspflichtiges Beschäfti- gungsverhältnis mit der/dem erfolgreich Qualifizierten schließt. Ein Zeitraum von in der Regel bis zu zwei Jahren ist für die Qualifizierung für eine Anlerntä- tigkeit angemessen. Ist ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis erreicht, aber zur Sicherung der Beschäftigung weiterhin eine Unterstützung am Arbeitsplatz erfor- derlich, wird diese in der Form der Berufsbegleitung in der Regel durch die In- tegrationsämter erbracht. Die Dauer dieser Unterstützung richtet sich danach, wie lange diese Unterstützung aufgrund der Art und der Schwere der Behinderung notwendig ist. Es gibt dabei grundsätzlich keine zeitliche Beschränkung, also keine Befristung. Ein spezifischer Zusammenhang zwischen der Ausgestaltung der Leistung „Un- terstützte Beschäftigung“ und der Inanspruchnahme dieser Leistung wird nicht gesehen.
Drucksache 19/ 4157 19/4157 – 22 – – – 22 Deutscher DeutscherBundestag Bundestag––19. 19.Wahlperiode Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 39. Wie viele Budgets für Arbeit wurden seit dem 1. Januar 2018 mit welchem Fördersatz gewährt (bitte nach Bundesländern und bundesweit insgesamt an- geben)? Daten zur Inanspruchnahme der Leistung des Budgets für Arbeit seit dem Inkraft- treten am 1. Januar 2018 liegen noch nicht vor. Die Daten werden in der Finan- zuntersuchung im Rahmen des Artikels 25 Absatz 4 BTHG erhoben, erste Ergeb- nisse werden frühestens im Jahr 2019 zu erwarten sein. 40. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, wie das Budget für Arbeit in den verschiedenen Bundesländern ausgestaltet wird und welche Fördersätze dort angesetzt werden? Die Länder können durch Landesrecht von dem in § 61 Absatz 2 Satz 2 SGB IX als Obergrenze festgelegten Prozentsatz der Bezugsgröße nach oben abweichen (§ 61 Absatz 2 Satz 4 SGB IX). Der Bundesregierung ist bekannt, dass dies bis- lang in Bayern erfolgt ist. Mit dem dortigen Ausführungsgesetz ist die Ober- grenze auf 48 Prozent festgelegt worden. Inwieweit andere Länder ebenfalls eine nach oben abweichende Obergrenze festgelegt haben oder festlegen wollen, ist nicht bekannt. 41. Was unternimmt die Bundesregierung zusammen mit den Bundesländern, um den Anspruch auf diese neue Leistungsform für ein Budget für Arbeit bei den zuständigen Leistungserbringern und -trägern sowie bei den Menschen mit Behinderungen bekannt zu machen und deren Umsetzung zu fördern? Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat eine Broschüre in leichter Sprache herausgegeben („Bundesteilhabegesetz - Neue Regelungen für Werkstät- ten für behinderte Menschen“, www.bmas.de/DE/Service/Medien/Publikationen/ a769-bundesteilhabegesetz-in-leichter-sprache.html), in der über die neuen Mög- lichkeiten informiert wird. Inwieweit Kostenträger ähnliche Informationen bereit- stellen, ist der Bundesregierung nicht bekannt. 42. In welcher Weise sichert die Bundesregierung das Selbstbestimmungsrecht der Menschen mit Behinderungen, wenn diese ein Budget für Arbeit in An- spruch nehmen, bei der Wahl der Assistenzkraft bzw. der Unterstützungs- person, die diese Menschen bei der Erreichung und beim Erhalt des Arbeits- platzes auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unterstützen? Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass die Wahl einer Unterstützung zur Begleitung und Betreuung am Arbeitsplatz in erster Linie Sache des Menschen mit Behinderungen oder des Arbeitgebers sein muss, der diesen Menschen be- schäftigt. Deswegen ist die Bundesregierung dem Anliegen der Länder im Ge- setzgebungsverfahren zum Bundesteilhabegesetz, die Begleitung und Betreuung der Menschen mit Behinderungen am Arbeitsplatz als Aufgabe der Integrations- fachdienste zu beschreiben und damit in den Aufgabenkatalog der Integrations- fachdienste (§ 192 Absatz 2 SGB IX – neu) aufzunehmen, in ihrer Gegenäuße- rung zu der Stellungnahme des Bundesrates nicht gefolgt. Denn auch andere Handlungsalternativen können sinnvoll sein. Außerdem ist die Auswahl der not- wendigen Unterstützung Gegenstand des Teilhabe- bzw. Gesamtplanverfahrens, in dem die betroffene Person beteiligt ist und ihre Wünsche äußern kann.
Deutscher Bundestag Deutscher Bundestag –– 19. 19. Wahlperiode Wahlperiode – 23 – – – 23 Drucksache Drucksache19 19/ 4157 /4157 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 43. Welche Maßnahmen werden seitens der Bundesregierung in Zusammenar- beit mit den Bundesländern ergriffen, um Beschäftigten mit Behinderungen in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) dabei zu unterstützen, ent- sprechende sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze zu finden, damit diese auch ein Budget für Arbeit in Anspruch nehmen können? Die Leistungsträger sind nicht verpflichtet, den Menschen mit Behinderungen, die mit Hilfe des Budgets für Arbeit eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt anstreben, eine solche Beschäftigung zu suchen (§ 61 Absatz 5 SGB IX). In der Praxis dürfte es sich im Wesentlichen um Fälle handeln, in denen ein Mensch mit Behinderungen bereits Kontakt mit einem potentiellen Arbeitge- ber hat, etwa durch eine Beschäftigung auf einem ausgelagerten Arbeitsplatz. Hier wird der Leistungsträger, der für die Leistungen zur Beschäftigung in der Werkstatt zuständig ist und auch die Leistungen zur Beschäftigung auf dem aus- gelagerten Arbeitsplatz erbringt, bereit sein, den Menschen mit Behinderungen und den in Frage kommenden Arbeitgeber, der die Leistungen beantragen müsste, zu beraten. Im Übrigen wird, was die Frage nach Maßnahmen der Bundesregierung betrifft, auf die Antwort zu Frage 41 verwiesen. 44. Welche zusätzlichen Maßnahmen und Förderungen wird die Bundesregie- rung ergreifen, damit die im Neunten Buch des Sozialgesetzbuch festge- schriebene Aufgabe der WfbM, Menschen mit Behinderungen auf den all- gemeinen Arbeitsmarkt zu vermitteln, durch diese besser umgesetzt wird? § 219 Absatz 1 Satz 3 SGB IX verpflichtet die Werkstätten dazu, den Übergang geeigneter Personen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu fördern. In diesem Zu- sammenhang hat die Bundesagentur für Arbeit bereits unlängst mit einem Fach- konzept die Anforderungen an das Eingangsverfahren und den Berufsbildungs- bereich der Werkstätten für behinderte Menschen mit dem Ziel weiterentwickelt, bessere Voraussetzungen für einen Übergang aus der Werkstatt in den allgemei- nen Arbeitsmarkt zu schaffen. Die bisherigen geringen Übergangszahlen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt sind nach Ansicht der Bundesregierung auch darauf zurückzuführen, dass keine aus- reichenden Übergangsinstrumente bzw. Alternativen zu den Werkstätten für be- hinderte Menschen zur Verfügung standen. Vor Inkrafttreten des Bundesteilha- begesetzes gab es im Grenzbereich zwischen allgemeinem Arbeitsmarkt und den Werkstätten die Unterstützte Beschäftigung sowie die Inklusionsbetriebe. Diese Instrumente wurden mit dem Bundesteilhabegesetz ergänzt um die Werkstattal- ternativen „Andere Leistungsanbieter“ und „Budget für Arbeit“. Die Bundesregierung erwartet, dass diese neuen Alternativen nach Etablierung einen positiven Effekt auf den Übergang von der Werkstatt auf den allgemeinen Arbeitsmarkt entfalten werden. 45. Was ist aus Sicht der Bundesregierung darunter zu verstehen, wenn im Ko- alitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD steht, dass die WfbM im Sinne der Selbstbestimmung der Menschen mit Behinderungen weiterentwickelt werden sollen, und welche Maßnahmen und/oder Gesetzesänderungen strebt die Bundesregierung an? Mit dem BTHG wurden Voraussetzungen geschaffen, um die berufliche Teilhabe von Personen zu verbessern, die Anspruch auf Aufnahme in eine Werkstatt für behinderte Menschen haben. Vor allem sind in diesem Zusammenhang zu nen- nen:
Drucksache 19/ 4157 19/4157 – 24 – – – 24 Deutscher DeutscherBundestag Bundestag––19. 19.Wahlperiode Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Schaffung von Alternativen zu den Werkstätten für behinderte Menschen durch Einführung anderer Leistungsanbieter und dem Budget für Arbeit, Gesetzliche Verankerung des garantierten Rückkehrrechts in die Werkstatt für behinderte Menschen (§ 220 Absatz 3 SGB IX), Durchführung eines Teilhabeplanverfahrens statt des Fachausschusses vor Werkstattaufnahme; dadurch konkrete Einbeziehung des Menschen mit Behin- derung in das Reha-Verfahren, Stärkung der Vertretung der Werkstattbeschäftigten (insbesondere: mehr Werkstattratsmitglieder, Einführung der Mitbestimmung, erweiterte Freistel- lung in großen Werkstätten, Einführung der Frauenbeauftragten), Verbesserung der Einkommenssituation (Erhöhung des Arbeitsförderungsgel- des von 26 Euro auf 52 Euro monatlich, Erhöhung des Freibetrages bei An- rechnung des Werkstattentgelts auf Leistungen der Grundsicherung). Die 19. Legislaturperiode steht im Zeichen der praktischen Umsetzung und Etab- lierung dieser und weiterer mit dem BTHG erfolgten Verbesserungen für die Teil- habe von Menschen mit Behinderungen. Ergänzend dazu sollen zur Umsetzung des in der Frage genannten Auftrages aus- gehend von der Selbstbestimmung der Menschen mit Behinderungen Aktivitäten entfaltet werden, die einerseits auf die Förderung des inklusiven Arbeitsmarktes zielen, andererseits aber auch die Weiterentwicklung der Werkstätten für behin- derte Menschen in den Fokus nehmen. Beispielsweise ist beabsichtigt, mit den maßgeblichen Akteuren zu Themen wie der Fortentwicklung der beruflichen Bil- dung in den Werkstätten in Dialog zu treten, ebenso wie zur bevorzugten Vergabe öffentlicher Aufträge an Werkstätten und Inklusionsbetriebe (§ 224 SGB IX). 46. Welche Ausstiegsstrategien aus WfbM wird die Bundesregierung entwi- ckeln und umsetzen, wie es der UN-Fachausschuss zur Umsetzung der UN- BRK eindeutig formuliert hat? Wie mit den anderen abschließenden Bemerkungen aus der Staatenprüfung zur UN-BRK setzt sich die Bundesregierung auch mit der Empfehlung des UN-Fach- ausschusses, die Werkstätten abzuschaffen und dabei sicherzustellen, dass Men- schen mit Behinderungen keine Minderungen der gegenwärtig an die Werkstätten für behinderte Menschen gebundenen Sozial- und Alterssicherung erfahren, kon- struktiv, aber auch kritisch auseinander. Denn die Bundesregierung hat bereits im Rahmen des Staatenprüfungsverfahrens deutlich gemacht, dass sie die Werkstät- ten für behinderte Menschen als Einrichtungen zur Eingliederung behinderter Menschen in das Arbeitsleben und zur Teilhabe am Arbeitsleben betrachtet. Da- her sieht sie die Werkstätten im Gegensatz zum UN-Fachausschuss auch als ver- einbar mit Artikel 27 UN-BRK an und stellt sie nicht grundsätzlich in Frage. Die Bundesregierung plant deshalb nicht, Ausstiegsstrategien zu entwickeln. Mit dem BTHG sind mit der Schaffung der neuen Instrumente „Andere Leistungsanbieter“ und „Budget für Arbeit“ aber Alternativen für diejenigen Menschen mit Behin- derungen geschaffen worden, denen bisher eine Teilhabe am Arbeitsleben nur in einer Werkstatt für behinderte Menschen eröffnet war. Diese Menschen haben nun mehr Wahlmöglichkeiten.
Deutscher Bundestag Deutscher Bundestag –– 19. 19. Wahlperiode Wahlperiode – 25 – – – 25 Drucksache Drucksache19 19/ 4157 /4157 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 47. Wie haben sich die Entgelte in den WfbM in den vergangenen zehn Jahren durchschnittlich entwickelt (bitte getrennt pro Jahr, nach Bundesländern und bundesweit insgesamt angeben)? Die Entgelte haben sich wie in der nachstehenden Übersicht dargestellt entwickelt (Angaben für 2017 liegen noch nicht vor): Bundesland 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Baden- 165,20 170,56 182,13 176,82 183,04 186,89 184,38 183,36 183,55 183,55 Württemberg Bayern 192,31 196,65 195,72 198,36 203,51 211,12 205,92 210,01 215,96 216,03 Bremen 182,66 189,47 213,78 218,29 224,67 221,13 222,74 219,52 223,51 227,36 Hamburg 171,22 194,04 205,88 206,17 205,20 217,03 214,87 217,65 221,84 225,69 Hessen 141,81 145,05 152,95 156,82 157,76 161,06 162,83 161,59 169,22 170,80 Niedersachsen 176,60 189,78 189,55 198,25 197,31 198,06 205,02 200,50 198,47 203,32 Nordrhein- 155,67 168,90 167,95 199,18 191,83 204,19 207,59 182,73 181,01 181,01 Westfalen Rheinland- 185,40 211,22 197,38 208,80 218,13 217,76 200,21 211,33 210,51 209,58 Pfalz Saarland 205,25 216,23 212,60 200,04 200,20 204,69 208,33 213,03 209,25 201,16 Schleswig- 164,88 199,35 202,83 182,89 194,33 205,10 205,10 205,10 190,37 190,37 Holstein Alte Bundes- 168,33 180,00 181,65 192,28 192,78 199,65 199,58 192,28 192,25 192,99 länder gesamt Berlin 142,66 129,54 130,31 141,87 149,15 144,83 147,92 154,27 150,49 160,48 Brandenburg 110,92 125,36 137,70 130,45 122,77 126,80 135,61 126,04 125,63 134,99 Mecklenburg- 128,61 137,69 137,16 131,12 140,13 144,16 146,34 147,39 148,68 152,58 Vorpommern Sachsen 114,08 115,15 117,98 120,53 124,33 122,19 122,19 122,19 105,82 105,82 Sachsen- 121,50 124,13 133,91 137,60 140,44 143,77 143,62 148,39 140,16 152,82 Anhalt Thüringen 138,53 138,97 144,98 148,18 148,56 153,41 157,19 168,94 164,42 168,06 Neue Bundes- 121,47 126,47 132,44 132,22 133,69 135,89 138,63 140,00 137,76 138,25 länder gesamt Bundes- 158,49 167,92 170,50 178,96 179,65 185,03 185,86 180,72 179,27 181,25 gebiert Quelle: Berechnung auf der Grundlage der Meldungen zur Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge gemäß § 4 Aufwendungserstattungs- verordnung 48. Steht aus Sicht der Bundesregierung das Entgeltsystem der WfbM im Ein- klang mit der UN-BRK, und erachtet sie die Bezahlung der Beschäftigten mit Behinderungen als ausreichend, oder erkennt die Bundesregierung hier weiteren Änderungsbedarf, und wenn ja, welchen? Auf die Antwort zu Frage 51 wird verwiesen.
Drucksache 19/ 4157 19/4157 – 26 – – – 26 Deutscher DeutscherBundestag Bundestag––19. 19.Wahlperiode Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 49. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung im Vergleich dazu aus den teils übermäßig hohen Bezügen von WfbM- Leiterinnen und WfbM-Leitern, wie beispielsweise zuletzt in Duisburg ein Fall bekannt wurde (Artikel vom 23. Juli 2018 in der WAZ: www.waz. de/staedte/duisburg/cdu-zu-werkstattchefin-bestuerzt-ueber-unangemessene- bezuege-id214906809.html)? 50. Erkennt die Bundesregierung diese übermäßig hohen Bezüge von Leiterin- nen und Leitern einer WfbM als sittenwidrig an, und sollten hier nicht mit den Selbstvertretungsorganisationen, Vereinen und Verbänden von Men- schen mit Behinderungen sowie den Werkstatträten zusammen Maximalbe- züge festgelegt werden? Die Fragen 49 und 50 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung teilt die Auffassung der Bundesarbeitsgemeinschaft Werk- stätten für behinderte Menschen e. V. (Veröffentlichung auf www.bagwfbm.de am 9. August 2018), dass ein Gehalt für eine Leistungsposition in dieser Höhe nicht branchenüblich ist und auch das Gemeinnützigkeitsrecht die Zahlung von einer unangemessen hohen Vergütung als sogenannte Mittelfehlverwendung an- sieht. Die Bundesregierung wird die Angelegenheit weiter verfolgen und mögli- chen Handlungsbedarf aufgreifen. 51. Inwiefern plant die Bundesregierung eine Erhöhung der Entgelte der WfbM- Beschäftigten aus Steuermitteln des Bundes, und wäre aus Sicht der Bundes- regierung der Vorschlag der Bundesvereinigung der Werkstatträte, das Ent- gelt auf 60 Prozent eines Durchschnittseinkommens in der Bundesrepublik Deutschland zu erhöhen und alle Anrechnungen bei leistungsbezogenen Steigerungsbeträgen und Sonderzahlungen abzuschaffen, ein möglicher Weg? Das in den Werkstätten für behinderte Menschen gezahlte Arbeitsentgelt ist keine staatliche Fürsorgeleistung, sondern die Gegenleistung für die in den Werkstätten erbrachte Arbeitsleistung. Diese ist infolge der Art oder Schwere der Behinde- rungen im Vergleich zu Beschäftigten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in der Regel erheblich eingeschränkt. Mit dem BTHG ist der staatliche Anteil an der Entlohnung der Werkstattbeschäftigten (Arbeitsförderungsgeld mit Wirkung zum 1. Januar 2017) von zuvor 26 Euro auf nunmehr 52 Euro monatlich angehoben und damit verdoppelt worden. Der Bund trägt von den durch die Erhöhung be- dingten Mehrkosten die Hälfte. Bei einer Erhöhung des Arbeitsentgeltes auf 60 Prozent des Durchschnittsein- kommens (durchschnittliches Arbeitsentgelt in der Rentenversicherung 2018 = 37 873 Euro) würde das monatliche Arbeitsentgelt mit 1 893,65 Euro deutlich über dem monatlichen Arbeitsentgelt auf der Grundlage des gesetzlichen Min- destlohnes liegen. Dies könnte als Anreiz für einen Verbleib in der Werkstatt und als Hindernis für einen Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt gesehen wer- den, bei dem ein vormaliger Werkstattbeschäftigter ein solches Einkommen in der Regel nicht erzielen dürfte. Bei einem Arbeitsentgelt in dieser Höhe könnte auch die bisherige besondere rentenrechtliche Besserstellung von Werkstattbe- schäftigten in Frage zu stellen sein. Die ergänzenden Leistungen der Grundsicherung sind staatliche Leistungen, die nach dem „Nachrangprinzip“ sozialer steuerfinanzierter Leistungen nur in Be- tracht kommen, soweit das eigene Einkommen zur Bestreitung des Existenzmini- mums nicht ausreicht. Deshalb kommt eine Leistung ohne Berücksichtigung des eigenen Einkommens, also der eigenen Leistungsfähigkeit, nicht in Betracht. Im
Deutscher Bundestag Deutscher Bundestag –– 19. 19. Wahlperiode Wahlperiode – 27 – – – 27 Drucksache Drucksache19 19/ 4157 /4157 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Vergleich zu anderen Beziehern von Leistungen zum Lebensunterhalt und Grund- sicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung nach dem SGB XII hat der Gesetzgeber für die Werkstattbeschäftigten günstigere Regelungen bei der An- rechnung des Arbeitsentgeltes auf die ergänzenden Leistungen der Grundsiche- rung geschaffen. Die Anrechnungsfreiheit von erzieltem Einkommen soll bei die- sem Personenkreis vor allem eine Anerkennung für den trotz der Behinderung geleisteten Arbeitseinsatz sein. 52. Welche Position nimmt die Bundesregierung in diesem Zusammenhang zur Zahlung einer tariflichen Entlohnung in WfbM ein? Die in den Werkstätten für behinderte Menschen beschäftigten Menschen mit Be- hinderungen stehen zu den Trägern der Einrichtungen in einem arbeitnehmerähn- lichen Rechtsverhältnis (§ 221 Absatz 1 SGB IX). Auf dieses Rechtsverhältnis finden tarifvertragsrechtliche Regelungen ebenso wie das Mindestlohngesetz, das den Anspruch eines Arbeitnehmers auf Zahlung eines gesetzlich bestimmten Mindestarbeitsentgeltes regelt, keine Anwendung. Im Übrigen wird auf die Ant- wort zu Frage 51 verwiesen. 53. Wann und in welcher Weise wird die Bundesregierung garantieren, dass Menschen, die im Eingangs- oder Berufsbildungsbereich einer WfbM be- schäftigt werden, auch Anspruch auf Grundsicherung wegen Erwerbsminde- rung zugesprochen bekommen und ihnen auch entsprechende Leistungen ge- währt werden? Ob einzelne Personen oder Personengruppen leistungsberechtigt in der Grundsi- cherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind, ergibt sich aus den Vorschrif- ten des Vierten Kapitels des SGB XII. Leistungsberechtigt sind danach Personen, die hilfebedürftig sind, weil sie den durch Grundsicherungsleistung zu deckenden notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln vollständig decken kön- nen, sofern sie entweder dauerhaft voll erwerbsgemindert sind oder ein der Re- gelaltersgrenze entsprechendes Lebensalter erreicht beziehungsweise überschrit- ten haben. Bei Menschen mit Behinderungen, die sich im Eingangsverfahren und im Berufs- bildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen befinden, liegt eine zeitlich befristete volle Erwerbsminderung vor. Ob nach Beendigung des Berufs- bildungsbereiches eine dauerhafte volle Erwerbsminderung und damit bei Hilfe- bedürftigkeit eine Leistungsberechtigung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII vorliegt, wird im Teilhabeplanverfahren oder durch den Fachausschuss der Werk- statt festgestellt. Wenn ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeits- kraft vorhanden und damit ein Übergang in den Arbeitsbereich der Werkstatt möglich ist, gelten die Betroffenen nach dem Rentenrecht im SGB VI und in der unmittelbaren Folgewirkung auch nach dem Vierten Kapitel des SGB XII als dau- erhaft voll erwerbsgemindert. Während des Durchlaufens von Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich besteht deshalb bei Vorliegen von Hilfebedürftigkeit grundsätzlich ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII oder in Ausnahmefällen auch auf Sozialgeld nach dem SGB II. Letzteres setzt voraus, dass die Betroffenen in einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II leben. Allerdings geht einem Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt im Unterschied zu einem Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ein Unterhaltsanspruch gegen Unterhaltspflichtige vor. Da es sich bei Personen im
Drucksache 19/ 4157 19/4157 – 28 – – – 28 Deutscher DeutscherBundestag Bundestag––19. 19.Wahlperiode Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich meist um junge Erwachsene han- delt, sind deren Eltern vorrangig unterhaltspflichtig. Sind diese wirtschaftlich aus- reichend leistungsfähig, um den notwendigen Lebensunterhalt ihres erwachsenen Kindes mit Behinderungen decken zu können, besteht kein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Dann kann ein Anspruch auf existenzsichernde Leistungen in Form von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erst mit dem Übergang in den Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen beste- hen. Weil viele Menschen mit Behinderungen während des Durchlaufens von Ein- gangsverfahren und Berufsbildungsbereich, aber auch zeitlich befristet voll er- werbsgeminderte Menschen außerhalb der Werkstätten, aufgrund der geltenden Rechtslage keinen Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII haben, wurde in dem für die 19. Wahlperiode von CDU, CSU und SPD geschlossenen Koalitionsvertrag ein Prüfauftrag verankert. Dieser sieht vor, dass die „unterschiedliche Gewährung existenzsichernder Leistungen bei Menschen mit befristeter und dauerhafter Erwerbsminderung“ zu prüfen ist. Diese Prüfung erfolgt im Bundesministerium für Arbeit und Soziales. 54. Inwiefern wird die Bundesregierung die Unterscheidung zwischen werkstatt- fähigen und nicht werkstattfähigen Menschen und damit die Zugangsbedin- gung – das Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung – zu einer WfbM aufheben? Auf die Antwort zu Frage 21 wird verwiesen. 55. Plant die Bundesregierung perspektivisch, den arbeitnehmerähnlichen Status der Werkstattbeschäftigten aufzuheben? Wenn ja, wann? Wenn nein, warum nicht? Das arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnis wurde im Jahr 1996 eingeführt, um Menschen mit Behinderungen, die in Werkstätten für behinderte Menschen be- schäftigt sind, die arbeitsrechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Rechtsvor- schriften und Grundsätze zu gewähren. Auf das arbeitnehmerähnliche Rechtsver- hältnis finden die arbeitsrechtlichen Vorschriften Anwendung, soweit sie Rechte begründen (zum Beispiel über die gesetzlichen Grenzen der Arbeitszeit, Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Entgeltzahlungen an Feiertagen, Elternzeit und Mutterschutz sowie über den Persönlichkeitsschutz und die Haftungsbe- schränkung). Dagegen haben Werkstattbeschäftigte – wegen ihrer Behinderung – nicht die für Arbeitsverhältnisse typische Pflicht, auf Weisung des Arbeitgebers zu bestimmten Zeiten bestimmte Arbeiten zu verrichten. Bei Arbeitnehmern mögliche arbeitsrechtliche Folgen wie Abmahnungen und Kündigung können hier nicht eintreten. Ein Werkstattbeschäftigter kann nicht „entlassen“ werden, solange die in § 219 Absatz 2 und § 220 SGB IX bestimmten Aufnahmevoraus- setzungen vorliegen. Das arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnis ist damit nicht ein, wie gelegentlich vertreten, „minderwertiges“ Rechtsverhältnis, sondern bie- tet den in den Werkstätten beschäftigten Menschen mit Behinderungen den Schutz eines Arbeitsverhältnisses ohne dessen Pflichten. Eine Änderung wäre nicht im Interesse der behinderten Menschen.
Deutscher Bundestag Deutscher Bundestag –– 19. 19. Wahlperiode Wahlperiode – 29 – – – 29 Drucksache Drucksache19 19/ 4157 /4157 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 56. Inwiefern erachtet die Bundesregierung es als notwendig, den Werkstatträten die identischen Rechte zuzuschreiben wie den Betriebsräten zustehen? Mit dem BTHG sind in der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung zum 1. Januar 2017 für besonders wichtige Fragen (z. B. Entlohnungsgrundsätze) echte Mitbe- stimmungsrechte eingeführt worden, bei denen nicht mehr, wie zuvor bei der blo- ßen Mitwirkung, die Werkstatt für behinderte Menschen das Letztentscheidungs- recht hat, sondern – wie im übrigen im Recht der betrieblichen Interessenvertre- tungen – die Vermittlungsstelle. Die Bundesregierung wird abwarten, wie sich diese Neuerung bewährt, bevor sie weitere Gesetzesänderungen in Erwägung zieht. 57. In welcher Weise plant die Bundesregierung, die Rechte der Schwerbehin- dertenvertretungen weiter zu stärken? Mit dem BTHG sind zahlreiche Verbesserungen der Beteiligungs- und Informa- tionsrechte sowie der Position der Schwerbehindertenvertretungen in Kraft getre- ten: 1. Absenkung des Schwellenwertes für die Freistellung der Vertrauensperson von derzeit 200 auf 100 schwerbehinderte Beschäftigte im Betrieb 2. Staffelung der Schwellenwerte für die Heranziehung der Stellvertreter nach oben, so dass die Vertrauenspersonen in größeren Betrieben mehr Stellvertreter heranziehen können als die früher maximal möglichen zwei Stellvertreter 3. Bei der Fortbildung Wegfall der bisherigen Einschränkung, dass ein Stellver- treter nur bei ständiger Heranziehung, bei häufiger Vertretung der Vertrauens- person auf längere Zeit oder bei absehbarem Nachrücken in das Amt einen An- spruch hatte 4. Übernahme der Kosten auch einer Bürokraft für die Schwerbehindertenvertre- tung durch den Arbeitgeber in angemessenem Umfang, was zu einer erheblichen Entlastung der Vertrauenspersonen für schwerbehinderte Menschen beitragen wird 5. Schaffung eines Übergangsmandates bei Betriebsübergang für Schwerbehin- dertenvertretungen in der gewerblichen Wirtschaft, wie es für den Betriebsrat in § 21a BetrVG geregelt ist 6. Stärkere Verankerung des Inklusionsgedankens im Betriebsverfassungsgesetz durch ausdrückliche Aufnahme der Eingliederung schwerbehinderter Men- schen in die Personalplanung sowie in den Katalog möglicher Themen für eine Betriebsvereinbarung 7. Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung im Rahmen der Kündigung ei- nes schwerbehinderten Menschen, verbunden mit der sog. Unwirksamkeits- klausel (§ 178 Absatz 2 Satz 3 SGB IX), wonach eine Kündigung, die der Ar- beitgeber ohne eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausspricht, unwirksam ist. Die Wirkungen dieser Regelungen sind zunächst zu beobachten, bevor weitere gesetzgeberische Maßnahmen in Betracht gezogen werden.
Drucksache 19/4157 – 30 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Anlage 1 Bestand an Arbeitslosen und arbeitslosen schwerbehinderten Menschen nach der Dauer der Arbeitslosigkeit Deutschland und Bundesländer 2013 bis 2017, Jahresdurchschnitte Bestand an Arbeitslosen darunter Insgesamt Keine schwerbehinderten Berichts- Schwerbehinderte Menschen Region Menschen jahr darunter darunter darunter Insgesamt langzeit- Insgesamt langzeit- Insgesamt langzeit- arbeitslos arbeitslos arbeitslos 1 2 3 4 5 6 Insgesamt 2.950.338 1.069.721 178.632 80.140 2.769.417 988.752 Westdeutschland 2.080.342 753.949 133.845 60.430 1.944.679 692.809 01 Schleswig-Holstein 101.751 34.993 5.306 2.271 96.408 32.708 02 Hamburg 71.560 22.282 3.412 1.315 68.148 20.967 03 Niedersachsen 269.207 96.975 13.317 5.871 255.772 91.072 04 Bremen 37.198 16.577 1.555 779 35.643 15.798 05 Nordrhein-Westfalen 762.784 327.362 47.247 24.105 714.981 303.040 06 Hessen 185.612 67.288 13.835 6.250 171.178 60.752 07 Rheinland-Pfalz 116.360 37.567 6.728 2.851 109.600 34.706 2013 08 Baden-Württemberg 233.956 71.284 17.444 7.215 216.297 64.020 09 Bayern 264.532 66.466 23.005 8.876 241.275 57.496 10 Saarland 37.383 13.155 1.996 896 35.377 12.252 Ostdeutschland 869.995 315.772 44.787 19.710 824.738 295.943 11 Berlin 210.093 70.090 10.685 4.567 199.409 65.523 12 Brandenburg 132.329 55.139 6.478 3.086 125.697 52.020 13 Mecklenburg-Vorpommern 98.952 33.203 5.071 2.063 93.863 31.135 14 Sachsen 200.628 74.988 10.964 4.937 189.616 70.036 15 Sachsen-Anhalt 132.134 49.284 4.962 2.238 126.988 47.002 16 Thüringen 95.858 33.068 6.628 2.820 89.166 30.226 Insgesamt 2.898.388 1.076.752 181.110 82.887 2.716.872 993.705 Westdeutschland 2.074.553 771.165 136.712 63.038 1.937.484 707.981 01 Schleswig-Holstein 100.957 37.216 5.400 2.452 95.552 34.761 02 Hamburg 73.663 23.409 3.328 1.283 70.334 22.126 03 Niedersachsen 267.624 99.442 13.682 6.216 253.886 93.217 04 Bremen 37.091 16.157 1.553 765 35.538 15.392 05 Nordrhein-Westfalen 763.213 332.395 48.957 25.279 714.182 307.099 06 Hessen 184.378 68.416 13.840 6.439 170.435 61.917 07 Rheinland-Pfalz 115.741 39.318 6.973 3.046 108.756 36.268 2014 08 Baden-Württemberg 230.372 72.506 17.334 7.371 213.003 65.129 09 Bayern 264.603 68.192 23.538 9.210 240.997 58.939 10 Saarland 36.911 14.114 2.106 977 34.801 13.134 Ostdeutschland 823.835 305.586 44.398 19.849 779.388 285.724 11 Berlin 202.927 66.235 10.716 4.415 192.211 61.820 12 Brandenburg 124.628 52.573 6.320 2.962 118.302 49.610 13 Mecklenburg-Vorpommern 93.067 34.156 5.126 2.176 87.940 31.979 14 Sachsen 187.494 73.124 10.865 5.133 176.627 67.990 15 Sachsen-Anhalt 125.559 47.321 4.920 2.277 120.631 45.042 16 Thüringen 90.160 32.178 6.451 2.885 83.676 29.283