Unsere Klage gegen das BMI
JBB JBB Rechtsanwälte, Christinenstraße 18/19, 10119 Berlin Landgericht Berlin Littenstraße 12-17 10179 Berlin Berlin, 8. Mai 2014 Unser Zeichen: 14-1142 Klage des Open Knowledge Foundation Deutschland e.V., vertreten durch die Vorstandsmitglieder Stefan Wehrmeyer und Marcus Dapp, Schlesi- sche Straße 6, 10997 Berlin, - Klägers - Prozessbevollmächtigte: JBB Rechtsanwälte, Jaschinski Biere Brexl Partnerschaft, Christinenstraße 18/19, 10119 Berlin, gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministeri- um des Innern, Alt Moabit 101D, 10559 Berlin, - Beklagte - wegen: Urheberrecht Streitwert: € 10.887,03 JBB Rechtsanwälte Jaschinski Biere Brexl Partnerschaft Dr. Martin Jaschinski ' Sebastian Biere ' Oliver Brexl ' Thorsten Feldmann, LL.M. ? Dr. Till Jaeger ? Thomas Nuthmann ' Julian Höppner, LLM. ? Julia Gebert, LL.B. Carsten Kiefer ' Robert Weist Dr. Tim Engelhardt, ıLM. * Marie Lenz, LL.M. Dr. Ansgar Koreng Martin Michel Dr. Miriam Ballhausen Dominik Kirschner Maria Leutloff Dr. Lina Böcker 1 Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz 2 Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht 3 Fachanwalt für Informationstechnologierecht 4 Attorney at Law (New York) Christinenstraße 18/19 10119 Berlin Tel. +49 30 443 765 0 Fax +4930 443 765 22 Mail rae@jbb.de Web www.jbb.de Sitz der Partnerschaftsgesellschaft: Berlin Registergericht: AG Charlottenburg, PR 609 B Berliner Volksbank BLZ 100 900 00 Kto 520 522 20 08 IBAN DE96 1009 0000 5205 2220 08 Swift-Code BEVODEBBXXX
Namens und im Auftrag des Klägers erheben wir Klage mit dem Antrag, 1. festzustellen, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, es zu unter- lassen, die interne Stellungnahme des Bundesministeriums des Innern vom 16. November 2011, übermittelt an Herrn Stefan Wehrmeyer mit Bescheid vom 19.Dezember 2013, ohne Zu- stimmung der Beklagten zu verbreiten oder öffentlich zugäng- lich zu machen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 887,03 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Februar 2014 zu zahlen. Für den Fall, dass das Gericht das schriftliche Vorverfahren anordnet und die Beklagte nicht innerhalb der hierzu gesetzten Frist ihre Verteidigungsbereit- schaft anzeigt, beantragen wir, gegen die Beklagte ein Versäumnisurteil ohne mündliche Ver- handlung zu erlassen. Begründung: Der Klage liegt zugrunde, dass die Beklagten den Kläger wegen der angeb- lich unberechtigten Veröffentlichung eines internen Vermerks der Beklagten auf urheberrechtlicher Basis außergerichtlich abgemahnt hat. Der Sachverhalt, den wir dem Gericht hiermit zur rechtlichen Beurteilung unterbreiten, steht paradigmatisch für eine bedenkliche Entwicklung, die die urheberrechtliche Praxis in jüngerer Zeit eingeschlagen hat: Das Urheber- recht, das im Grunde einmal dazu geschaffen wurde, dem Urheber die Früch- te seiner schöpferischen Tätigkeit zu sichern, wird mehr und mehr zweckent- fremdet, um damit Ziele zu verfolgen, die außerhalb dessen liegen, wozu es einst geschaffen wurde. Seite 2
Konkret geht es gerade in diesem beispielhaften Fall darum, das Urheber- recht einzusetzen, um eine missliebige Publikation zu unterbinden, gegen die anderweitig keine Handhabe besteht. Letztlich geht es auch darum, das vom Gesetzgeber bei der Schaffung des Informationsfreiheitsgesetzes ver- folgte Ziel zu konterkarieren, die Bundesbehörden zu mehr Offenheit und Transparenz zu verpflichten. A) Sachverhalt Am 9. November 2011 entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 129, 300 ff.), dass die 5-Prozent-Klausel für die Europawahl mit dem Grund- gesetz unvereinbar sei. Das Bundesministerium des Innern ließ daraufhin hausintern prüfen, ob nach dem Richterspruch eine niedrigere als die 5- Prozent-Klausel - konkret: eine 2,5-Prozent-Hürde - verfassungskonform sein könnte. Zwei Mitarbeiter des Ministeriums verfassten daraufhin den hier streitgegenständlichen, hausinternen Vermerk vom 16. November 2011. In diesem äußerten sie die Rechtsauffassung, dass nach dem Urteil gar keine Sperrklausel verfassungskonform umsetzbar sei. Beweis: Interner Vermerk des Bundesministeriums des Innern vom 16. November 2011 Anlage K1 Gleichwohl verabschiedete der Deutsche Bundestag am 13. Juni 2013 eine Novellierung des Europawahlgesetzes, die nunmehr eine Sperrklausel von 3% vorsah. Das Gesetz wurde am 9. Oktober 2013 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I, 3749) verkündet. In seiner Ausgabe vom 14. Oktober 2013 (Nr. 42/2013) erwähnte das Nach- richtenmagazin „DER SPIEGEL” diesen Vermerk. Unter der Überschrift „Hürde um Hürde” zeigte das Magazin auf Seite 34 den Widerspruch zwischen der Expertise des Innenministeriums und dem Handeln des Bundestags deutlich, der ungeachtet der internen Stellungnahme des Ministeriums eine Drei- Prozent-Klausel verabschiedete. Seite 3
Da der Vermerk im SPIEGEL zwar Erwähnung fand, sein näherer Inhalt der Öffentlichkeit aber unbekannt blieb, beantragte Herr Stefan Wehrmeyer, der auch Vorstandsmitglied des Klägers ist, mit Email vom 17. November 2013 beim Bundesinnenministerium die Übersendung des Vermerks. Grundlage für diesen Antrag war $ 1 Abs. 1 Satz 1 des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes („IFG“). Diesem Antrag kam das Innenministerium mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 nach und übersandte Herrn Wehrmeyer den internen Vermerk. Beweis: Schreiben des Bundesministeriums des Innern an Ste- fan Wehrmeyer vom 19. Dezember 2013 Anlagen K2 Weil Herr Wehrmeyer der Auffassung war, dass der Vermerk ob seiner politi- schen Brisanz für eine breite Öffentlichkeit von erheblichem Interesse war, veröffentlichte er den Vermerk auf der von dem Kläger betriebenen Website „fragdenstaat.de”. Das öffentliche Interesse war zur damaligen Zeit insbe- sondere deshalb so enorm, weil damals zwar schon das bereits eingangs erwähnte Urteil zur Fünf-Prozent-Sperrklausel gesprochen war, das Verfah- ren gegen die Drei-Prozent-Klausel aber noch lief. Zugleich kündigte sich bereits der Wahlkampf zur nächsten Europawahl an, die nun in wenigen Ta- gen (nämlich am 25. Mai 2014) stattfinden wird. Damit verband sich die Fra- ge danach, ob bzw. nach welchem Recht in Deutschland die Wahl für das Europaparlament stattfinden werde. Am 7. Januar 2014 entschloss sich das Bundesministerium des Innern im Rahmen einer internen Entscheidungsfindung, Herrn Wehrmeyer sowie den Kläger durch eine Rechtsanwaltskanzlei auf urheberrechtlicher Basis abmah- nen zu lassen. Der entsprechende Vermerk wurde auch von der Staatssekre- tärin Rogall-Grothe abgezeichnet. In dem Vermerk heißt es wörtlich: „Bei Abmahnung durch einen Rechtsanwalt entstehen Kosten in Hö- he von 1.000-2.000 Euro, die als Schadensersatz vom Inanspruchge- Seite 4
nommenen zu ersetzen sind. Die Rechtsdurchsetzung erfolgt ggf. (wenn sich der Adressat widersetzt) im Wege einer gerichtlichen einstweiligen Verfügung binnen weniger Tage. Eine erneute Abmahnung durch das BMI ohne Rechtsanwalt und Kosten wäre möglich, wäre je- doch angesichts des bewusst und vorsätzlich _begangenen Rechtsverstoßes von ‚Frag-den-Staat.de’ nicht zweckmäßig.” Beweis: Interner Vermerk des Bundesministeriums des Innern vom 7. Januar 2014, Hervorhebungen nicht im Origi- nal Anlage K3 Um die Kernaussage des Vermerks noch einmal deutlich zusammenzufassen: Das Ministerium meint, es könne die Abmahnung auch selbst verfassen, will dies aber lieber einer Anwaltskanzlei überlassen, um erhebliche Kosten zu erzeugen, die disziplinierend auf den Kläger und Herrn Wehrmeyer wirken sollen! Ein solches Verhalten gilt schon im unternehmerischen Verkehr als rechtsmissbräuchlich. Für eine an die Grundrechte und das Rechtsstaatsge- bot gebundene Behörde ist das indes ein umso bemerkenswerterer Vorgang. Am 17. Januar 2014 erreichte den Kläger eine Abmahnung der Kanzlei Rede- ker Sellner Dahs, die den Kläger sowie Herrn Wehrmeyer persönlich im Auf- trag der Beklagten aufforderte, die weitere Veröffentlichung des Vermerks zu unterlassen und eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklä- rung abzugeben. Die Beklagte berief sich dabei explizit auf die ihr angeblich zustehenden Rechte aus 8 17 UrhG und 8 19a UrhG. Der Abmahnung war eine vorgefertigte Unterlassungs- und Verpflichtungs- erklärung beigefügt. Darin hieß es wörtlich, der Kläger und Herr Wehrmeyer (dort als „Unterlassungsschuldner” bezeichnet) sollten sich gegenüber der Beklagten (dort als „Unterlassungsgläubigerin“ bezeichnet) verpflichten, „zur Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung von der Un- terlassungsgläubigerin nach billigem Ermessen festzusetzenden und im Seite 5
Streitfallvom zuständigen Gericht zu überprüfenden angemessenen Ver- tragsstrafe es zu unterlassen, die interne Stellungnahme der Unterlas- sungsgläubigerin vom 16. November 2011, übermittelt an den Unterlas- sungsschuldner mit Bescheid vom 19. Dezember 2013, ohne Zustim- mung der Unterlassungsgläubigerin zu verbreiten oder öffentlich zu- gänglich zu machen“. Beweis: Abmahnung der Kanzlei Redeker Sellner Dahs vom 17. Januar 2014 Anlage KA Nachdem der Kläger die Abmahnung erhalten hatte, suchte er anwaltlichen Rat bei seinen hiesigen Prozessbevollmächtigten. Diese fertigten im Auftrag des Klägers ein Abwehrschreiben, das sie am 21. Januar 2014 an die Rechts- anwälte der Beklagten absandten und mit dem sie die Abgabe der geforder- ten Unterlassungserklärung verweigerten. Beweis: Anwaltliches Antwortschreiben des Klägers an die Beklagte vom 21. Januar 2014 Anlage K5 Am 31. Januar 2014 rechneten die hiesigen Prozessbevollmächtigten des Klägers diesem gegenüber ihre Leistungen im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 21. Januar 2014 in Höhe von insgesamt € 887,03 (brutto) ab. Für die nähere Berechnung verweisen wir auf die Rechnung. Beweis: Rechnung der Prozessbevollmächtigten des Klägers an den Kläger vom 31. Januar 2014 Anlage K6 Mit weiterem Schreiben vom 3. Februar 2014 ließ der Kläger die Beklagte dazu auffordern, die für die Verteidigung gegen die Abmahnung entstande- nen Abmahnkosten bis zum 17. Februar 2014 zu erstatten. Seite 6
Beweis: Anwaltliches Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 3. Februar 2014 Anlage K7 Die geforderte Zahlung ging bis heute nicht ein. Mit Urteil vom 26. Februar 2014 (NVwZ 2014, 439) entschied das Bundesver- fassungsgericht schließlich, dass auch die Drei-Prozent-Hürde für die Euro- pawahl verfassungswidrig ist und bestätigte letztlich die aus dem hier streit- gegenständlichen Vermerk ersichtliche Expertise des Bundesministeriums des Innern. Da es Kern der von dem Kläger im Internet unter der Bezeichnung „Frag den Staat” angebotenen Dienstleistung ist, dem Bürger den Zugang zu staatli- chen Informationen zu erleichtern und herausgegebene staatliche Informa- tionen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, möchte der Kläger nun im Rahmen dieser negativen Feststellungsklage eine Klärung der Rechtmäßig- keit dieses Verhaltens erreichen. Dem Kläger geht es um die Schaffung von Rechtssicherheit im allgemeinen Interesse. B) Rechtliche Würdigung Die Klage ist zulässig und begründet. l. Zulässigkeit Die Klage ist zulässig. Insbesondere hat der Kläger hinsichtlich Ziff. 1 des Klageantrags auch ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass er nicht in dem von der Beklagten behaupteten Umfang zur Unterlassung verpflich- tet ist. Gemäß $ 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Seite 7
Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entschei- dung alsbald festgestellt werde. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. 1. Feststellungsfähiges Rechtsverhältnis Bei der Frage, ob der Beklagten gegenüber dem Kläger der in der Abmah- nung vom 17. Januar 2014 behauptete Unterlassungsanspruch zusteht, han- delt es sich um ein „Rechtsverhältnis” im Sinne der vorgenannten Vorschrift. In diesem Sinn ist ein Rechtsverhältnis jede Beziehung einer Person zu einer anderen Person, die ein subjektives Recht enthält (Zöller/Greger, 8 256, Rn. 3). Das betrifft insbesondere auch die Berechtigung einer Abmahnung und das Bestehen oder Nichtbestehen eines Unterlassungsanspruchs einer Partei gegen die andere (Zöller/Greger, 8 256, Rn. 4 m.w.N.). 2. Berechtigtes Interesse an der Feststellung Des Weiteren hat der Kläger auch ein berechtigtes Interesse an der Feststel- lung, dass der in der Abmahnung vom 17. Januar 2014 behauptete Unterlas- sungsanspruch nicht besteht. Ein solches Feststellungsinteresse besteht, wenn dem Kläger eine gegenwär- tige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (Zöller/Greger, 8 256, Rn. 7 m.w.N.). Ein Feststellungsinteresse ist insbesondere dann gege- ben, wenn der Beklagte sich außerprozessual eines Rechts gegen den Kläger berühmt (Zöller/Greger, 8 256, Rn. 7). Eine Gegenabmahnung ist nach der ständigen und einhelligen Rechtspre- chung vor Erhebung der negativen Feststellungsklage nicht erforderlich, und zwar weder zur Begründung des Feststellungsinteresses, noch zur Vermei- dung einer negativen Kostenfolge im Fall eines sofortigen Anerkenntnisses (vgl. statt aller BGH GRUR 2012, 1273, 1273 - „Stadtwerke Wolfsburg”; OLG Stuttgart MMR 2011, 833, 833). Seite 8
Nachdem die Beklagte sich des hier streitgegenständlichen Unterlassungs- anspruchs ausdrücklich berühmt hat und diesen Unterlassungsanspruch auch auf die Antwort des Klägers hin nicht hat fallen lassen, besteht ein be- rechtigtes Interesse des Klägers an der Feststellung, dass der Unterlassungs- anspruch nicht besteht. Il. Begründetheit Die Klage ist auch begründet. 1. Feststellungsantrag Der Kläger ist nicht verpflichtet, es zu unterlassen, die interne Stellungnahme des Bundesinnenministeriums vom 16. November 2011, übermittelt an Herrn Wehrmeyer mit Bescheid vom 19. Dezember 2013, ohne Zustimmung der Beklagten zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen. a) Vermerk urheberrechtlich nicht schutzfähig Der Vermerk ist von vornherein urheberrechtlich nicht schutzfähig. Bei dem Vermerk könnte es sich allenfalls um ein Sprachwerk im Sinne von 8 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG handeln. Als solches wäre der Vermerk aber nur dann urheber- rechtlich geschützt, wenn er auch die Voraussetzungen einer „persönlichen geistigen Schöpfung“ im Sinne von 8 2 Abs. 2 UrhG erfüllen würde. Insbe- sondere im Fall von behördlichen Arbeitsergebnissen ist davon nur auszu- gehen, wenn sie „etwas Neues und Eigentümliches darstellen und eine das Durchschnitt- liche deutlich überragende individuelle Eigenart aufweisen” (Partsch, in: Berger/Partsch/Roth/Scheel, Informationsfreiheitsgesetz, 2. Aufl. 2013, 8 6,Rn.7). Seite 9
Das ist hier nicht der Fall. Der Vermerk besteht überwiegend aus Versatzstü- cken aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 2011 (Az. 2 BvC 4/10; 2 BvC 6/10; 2 BvC 8/10) zur Fünf-Prozent-Sperrklausel oder paraphrasiert dieses. Die schöpferische Eigenleistung des Vermerks ist mini- mal. Anhand eines Scans des hier streitgegenständlichen Vermerks, den wir zur Illustration als Anlage K8 beigefügt haben, haben wir ermittelt, dass der Textteil des eingescannten Vermerks einschließlich Leerzeichen insgesamt 8.339 Zeichen hat. Schon die wörtlichen Übernahmen aus dem Urteil des Bundesverfassungs- gerichts (in der Anlage K8 grün gekennzeichnet) belaufen sich einschließlich Leerzeichen auf 3.799 Zeichen. Damit liegt alleine schon der Anteil wörtli- cher Übernahmen aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts bei 45,56%. Das berücksichtigt noch nicht den erheblichen Anteil indirekter Zitate, reiner Füllwörter und schlichter Tatsachenschilderungen. Nimmt man die reinen Füllwörter (in der Anlage K8 ockerfarben gekennzeichnet) noch hinzu, so ist der Anteil an urheberrechtlich zweifelsfrei nicht schutzfähigen Passagen noch höher und liegt bei 59,59% (nämlich 4.969 von 8.339 Zeichen). Rechnet man zudem noch die indirekten Zitate und reinen Tatsachenschil- derungen (in der Anlage K8 blau gekennzeichnet) hinein, so gelangt man schließlich zu einem Anteil an urheberrechtlich nicht schutzfähigen Über- nahmen von 71,84%, das heißt umgekehrt, dass weniger als 30% des Ver- merks überhaupt auf eine Eigenleistung der Autoren zurückzuführen sind. Die verbleibenden, originär von den Autoren des Vermerks stammenden und in der Anlage K8 schwarz gedruckten Passagen weisen ihrerseits keine ausreichende Schöpfungshöhe für einen urheberrechtlichen Schutz auf. Sie erschöpfen sich darin, den Inhalt des verfassungsgerichtlichen Urteils rein beschreibend zusammenzufassen. An einer schöpferischen Eigenleistung Seite 10