Staatenliste im Sicherheitsüberprüfungsgesetz
Deutscher Bundestag Drucksache 18/3772 18. Wahlperiode 19.01.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Christine Buchholz, Annette Groth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/3645 – Staatenliste im Sicherheitsüberprüfungsgesetz Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz des Bundes (SÜG) regelt die Vorausset- zungen und das Verfahren zur Sicherheitsüberprüfung von Personen, die mit bestimmten sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten betraut werden sollen (Sicher- heitsüberprüfung) oder bereits betraut worden sind (Aktualisierungs- bzw. Wie- derholungsüberprüfung). Davon betroffen sind u. a. Personen, die Zugang zu als VS-Streng geheim, VS-Geheim oder VS-Vertraulich eingestuften Verschluss- sachen haben oder an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung beschäftigt sind. Seit dem 10. Januar 2012 wird zudem im vorbeugenden personellen Sabotageschutz eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 SÜG durchge- führt. Die Aufgaben des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) und des Militärischen Abschirmdienstes (MAD-Amt) zur Mitwirkung bei der Sicher- heitsüberprüfung sind in § 3 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) und § 1 Absatz 3 MAD-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2970 ff.) geregelt. Gemäß § 12 Absatz 1 SÜG werden bei allen Sicherheits- überprüfungen regelmäßig Auskünfte aus dem Nachrichtendienstlichen Infor- mationssystem (NADIS) und dem Bundeszentralregister (BZR), Bundeskrimi- nalamt (BKA), Bundespolizei, MAD und Bundesnachrichtendienst eingeholt. In der Sicherheitserklärung nach § 13 Absatz 1 sind vom Betroffenen u. a. „An- gaben zu Wohnsitzen, Aufenthalten, Reisen, nahen Angehörigen und sonstigen Beziehungen in und zu Staaten, in denen nach Feststellung des Bundesministe- riums des Innern als Nationale Sicherheitsbehörde besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befassten Personen zu besorgen sind“ zu machen. Hintergrund für diese Abfrage müssen Annahmen sein, wonach fremde Nachrichtendienste als Druckmittel u. a. verwandtschaftliche Beziehungen in Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken nutzen und häufige Reisen in diese Staaten den Betroffenen einer besonderen Gefährdung durch fremde Nachrichtendienste aussetzen. Die im Rahmen der Sicherheitserklärung nach § 13 Absatz 1 Nummer 17 in den Anlagen 4 und 5 beizufügende Staatenliste wird vom Bundesministerium des Innern (BMI) gesondert festgelegt und mitgeteilt. Sie soll jeweils bei Eintritt Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 14. Januar 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/3772 –2– Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode relevanter politischer Veränderungen überprüft und nach Bedarf den gegebenen aktuellen Sicherheitserfordernissen angepasst werden. Erstellt wird diese Liste vom BMI in Kooperation mit dem Auswärtigen Amt (AA). Welche genauen Sicherheitsrisiken vorausgesetzt werden bzw. anhand welcher Parameter die Klassifizierung eines Landes erfolgt, ist nicht nachvollziehbar. So kommt es z. B., dass Serbien als EU-Beitrittskandidat auf der Liste zu finden ist, allerdings kein einziges mittel- oder südafrikanisches Land (Ausnahme: Sudan) und Pakis- tan erst im Juli 2014 hinzugekommen ist. Die Auswirkungen für die Betroffenen sind gravierend: Wenn eine zu überprü- fende Person (A) in engerem Kontakt mit einer Person (B) steht, die Staatsan- gehörige eines dieser Staaten ist bzw. dort längere Zeit gelebt hat, erhält A keine Sicherheitsüberprüfung, wenn B nicht schon länger als fünf zusammenhängende Jahre in Deutschland lebt, weil – so die Begründung der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages – Person B erst nach fünf Jahren überprüfungsfähig ist. Dass der Aufenthalt in einem dieser Länder sich ggf. negativ auf die Beurtei- lung im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung auswirkt, spricht nicht für ein positives Bild der Bundesregierung von bzw. ein vertrauensvolles bilaterales Verhältnis zu diesen Staaten. Bemerkenswert ist deshalb, dass sie auf anderer Ebene durchaus mit diesen Staaten kooperiert. Im Jahr 2013 hat das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) unabhängig von EU- und NATO-Projekten, 774 Angehörige fremder Streitkräfte in Deutschland militärisch ausgebildet. 320 dieser Personen kamen aus Staaten der aktuell geltenden Staatenliste (u. a. Belarus, Syrien, Libanon). 22 der 29 Staaten, deren Militärangehörige in der Bundesrepublik Deutschland aus- und weitergebildet werden, traut die Bundesregierung offenbar so wenig, dass schon ein längerer Aufenthalt dort zu einem Problem bei einer Sicherheits- überprüfung werden kann. Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Staatenliste im Sinne von § 13 Absatz 1 Nummer 17 des Sicherheitsüber- prüfungsgesetzes (SÜG) wurde durch die nach § 35 Absatz 1 SÜG erlassene „Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zur Ausführung des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Si- cherheitsüberprüfungen des Bundes“ vom 29. April 1994 als „Anlage (Staaten- liste) zur ‚Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung‘ “ veröffentlicht (GMBl S. 550). Sie wird regelmäßig aktualisiert. Die Staatenliste enthält die Staaten, in denen besondere Sicherheitsrisiken für Personen zu besorgen sind, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden sollen oder be- reits betraut sind. Grundlage dieser Festlegung sind Erkenntnisse des Auswärtigen Amtes über die politischen Verhältnisse und die Rechtsordnung in diesen Staaten sowie insbe- sondere Erkenntnisse und Beurteilungen der Nachrichtendienste des Bundes (Bundesnachrichtendienst [BND], Bundesamt für Verfassungsschutz [BfV], Mi- litärischer Nachrichtendienst [MAD]) z. B. über nachrichtendienstliche Gefähr- dung der Mitarbeiter an deutschen Auslandsvertretungen, die Arbeitsweisen der Nachrichtendienste dieser Staaten und die nachrichtendienstlichen Aktivitäten gegen die Bundesrepublik Deutschland sowie über Aktivitäten terroristischer und krimineller Vereinigungen in diesen Staaten. Insbesondere frühere Wohn- sitze, Aufenthalte und nahe Angehörige in diesen Staaten aber auch Reisen dort- hin können eine Gefährdung für Anbahnungs- und Werbungsversuche auch im Wege der Erpressung hervorrufen. So zeigen die Erkenntnisse der Spionage- abwehr, dass Anbahnungsversuche fremder Nachrichtendienste vorzugsweise unternommen werden, wenn sich die Zielperson auf ihrem Territorium aufhält. Einschüchterungs- und Erpressungsversuche führen auf fremdem Boden leich- ter zum Erfolg, oft wegen fehlender Kenntnisse der Zielperson über die dort gel- tenden Gesetze und Befugnisse der Behörden. Ebenso kann die Androhung von
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode –3– Drucksache 18/3772 Repressalien gegen in diesem Staat lebende Angehörige als Druckmittel genutzt werden. Die sicherheitsmäßige Bewertung der in § 13 Absatz 1 Nummer 17 SÜG gefor- derten Angaben im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung dient daher einerseits dem Schutz von Verschlusssachen vor Ausspähung durch fremde Nachrichten- dienste sowie durch terroristische und kriminelle Vereinigungen andererseits aber auch dem Schutz der zu überprüfenden Person und/oder des gemäß § 2 Ab- satz 2 SÜG in die Sicherheitsüberprüfung einzubeziehenden Partners vor per- sönlicher Gefährdung. Ein wesentliches Ziel der Sicherheitsüberprüfung ist es, Anbahnungen durch fremde Nachrichtendienste oder terroristische und kriminelle Vereinigungen von vornherein zu verhindern. Daher sind die Angaben in der Sicherheitserklä- rung im Einzelfall darauf hin zu überprüfen, ob sie so sicherheitserheblich sind, dass sie Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko begründen. Gemäß § 14 Ab- satz 3 Satz 3 SÜG hat im Zweifel das Sicherheitsinteresse Vorrang. Darüber hinaus dienen die nach § 13 Absatz 1 Nummer 17 SÜG geforderten An- gaben dazu, die sicherheitsüberprüfte Person auf ihren Einzelfall bezogen zu sensibilisieren im Hinblick auf die besondere Gefährdung, die für sie von Reisen und Kontakten in diese Staaten ausgehen kann. Die Sicherheitsüberprüfung ist eine Momentaufnahme und soll eine Prognose für das zukünftige Verhalten der überprüften Person ermöglichen. Für diese Be- urteilung ist in der Regel eine Rückschau auf das Verhalten und die Gegebenhei- ten der letzten 5 Jahre erforderlich. Die nach § 12 SÜG durchzuführenden Maßnahmen setzen voraus, dass die zu überprüfende Person und der in die Sicherheitsüberprüfung einzubeziehende Partner sich in den letzten 5 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem Staat aufgehalten haben, mit dem die an der Sicherheitsüberprüfung mit- wirkenden Behörden im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen zusammen- arbeiten. Eine solche Zusammenarbeit besteht nicht mit den Staaten auf der Staatenliste, weil bei Sicherheitsbehörden dieser Staaten eingeholte Auskünfte nachrichtendienstlich gesteuert sein könnten. Zudem bestünde die Gefahr, dass die überprüfte Person oder der in die Sicherheitsüberprüfung einzubeziehende Partner durch eine Anfrage an Sicherheitsbehörden dieser Staaten gerade erst in das Blickfeld eines fremden Nachrichtendienstes gerät. Daher führt ein längerer Aufenthalt der zu überprüfenden Person oder des in die Sicherheitsüberprüfung einzubeziehenden Partners in den letzten fünf Jahren in einem dieser Staaten regelmäßig zur Nichtüberprüfbarkeit und damit zur Einstellung der Sicherheits- überprüfung aufgrund eines Verfahrenshindernisses. 1. Seit wann existiert im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen an sicher- heitsempfindlichen Stellen der Bundesrepublik Deutschland eine Staaten- liste? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Vor Inkrafttreten des SÜG wurde im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen eine Liste von Staa- ten zugrunde gelegt, die der Auflistung der Staaten in der „Anordnung der Bun- desregierung über Reisen von Bundesbediensteten in und durch den kommunis- tischen Machtbereich (Reiseanordnung)“ vom 6. Juni 1973 bzw. der Staatenliste der neugefassten Reiseanordnung vom 20. Dezember 1989 in der jeweils gelten- den Fassung entsprach.
Drucksache 18/3772 –4– Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2. Welche Funktion hat die Staatenliste nach § 13 Absatz 1 Nummer 17 SÜG im Einzelnen? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 3. Wer genau stellt die Liste nach welchem Verfahren zusammen? 4. Nach welchem Verfahren werden von wem und auf wessen Antrag Staaten aus der Liste entfernt, und welche Staaten waren das seit 2001 (bitte nach Jahren darstellen)? Die Fragen 3 und 4 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam be- antwortet. Das Bundesministerium des Innern (BMI) prüft unter Beteiligung des Bundes- kanzleramtes (BKAmt), des Auswärtigen Amtes (AA), des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) sowie des Bundesamtes für Verfassungsschutz regel- mäßig, ggf. anlassbezogen oder auf Antrag eines der vorgenannten Beteiligten, ob ein Staat aus der Staatenliste herausgenommen werden kann oder in die Staa- tenliste neu aufgenommen werden muss. Das BKAmt und das BMVg beteiligen hierbei auch den BND und den MAD. Folgende Staaten wurden seit dem Jahr 2001 aus der Staatenliste herausgenom- men: 2004 Mongolei auf Vorschlag des Auswärtigen Amtes, 2009 Albanien aufgrund des Beitritts zur NATO, 2010 Kambodscha und Montenegro als Folge der regulären Überprüfung. 5. Nach welchen Kriterien, in welchen zeitlichen Abständen und auf Grundlage welcher Informationen wird jeweils im Sinne von § 13 Absatz 1 Nummer 17 SÜG festgelegt, welche Länder in die SÜG-„Liste von Staaten mit besonde- ren Sicherheitsrisiken“ aufgenommen bzw. gestrichen werden (bitte bei der Auflistung nach innenpolitischen Gründen in Deutschland und im jeweiligen ausländischen Staat sowie in den jeweiligen außenpolitischen Beziehungen oder sonstigen sicherheitsrelevanten Erwägungen unterscheiden)? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antwort zu den Fragen 3 und 4 wird verwiesen. 6. Welche Staaten standen in welchen Zeiträumen aus welchen Gründen auf der „Liste von Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken“ (bitte nach Staat, Zeitraum und Sicherheitsrisiko aufschlüsseln)? Zu den Gründen für die Aufnahme eines Staates in die Staatenliste wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode –5– Drucksache 18/3772 Folgende Staaten stehen bzw. standen auf der Staatenliste: Staat Zeitraum Afghanistan seit 29.04.1994 Albanien 29.04.1994 bis 01.04.2009 Algerien seit 06.06.1997 Armenien seit 29.04.1994 Aserbaidschan seit 29.04.1994 Bosnien und Herzegowina seit 06.06.1997 Bulgarien 29.04.1994 bis 20.12.2000 China seit 29.04.1994 einschließlich SVR Hongkong seit 01.07.1997 einschließlich SVR Macau seit 20.12.1999 Georgien seit 29.04.1994 Irak seit 29.04.1994 Iran seit 29.04.1994 Jugoslawien 06.06.1997 bis 15.06.2004 Kambodscha 29.04.1994 bis 15.10.2010 Kasachstan seit 29.04.1994 Kirgisistan seit 29.04.1994 Korea (Demokratische Volksrepublik Korea) seit 29.04.1994 Kosovo seit 10.04.2008 Kuba seit 29.04.1994 Laos seit 29.04.1994 Libanon seit 06.06.1997 Libyen seit 29.04.1994 Moldau seit 29.04.1994 Mongolei 29.04.1994 bis 15.06.2004 Montenegro 15.06.2004 bis 15.10.2010 Pakistan seit 15.07.2014 Rumänien 29.04.1994 bis 01.03.2000 Russische Föderation seit 29.04.1994 Serbien seit 15.06.2004 Sudan seit 06.06.1997 Syrien seit 29.04.1994 Tadschikistan seit 29.04.1994 Turkmenistan seit 29.04.1994 Ukraine seit 29.04.1994 Usbekistan seit 29.04.1994 Vietnam seit 29.04.1994 Weißrussland seit 29.04.1994
Drucksache 18/3772 –6– Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 7. Welche konkreten Gründe, die vor diesem Zeitpunkt noch nicht gegeben waren, haben dazu geführt, dass Pakistan Mitte Juli 2014 in die Staaten- liste aufgenommen wurde? 8. Warum fehlt Mali bis heute in der Liste, wohingegen seit langem Vietnam aufgeführt wird? 9. Aus welchen Gründen werden die EU-Beitrittskandidaten Serbien und Türkei unterschiedlich eingestuft? 10. Mit welcher Begründung wird Bosnien-Herzegowina in der Staatenliste aufgeführt? 11. Aus welchen konkreten Gründen werden die Staaten des ehemaligen Ju- goslawiens sicherheitsrelevant unterschiedlich eingestuft? Die Fragen 7 bis 11 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam be- antwortet. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Entscheidend für die Aufnahme eines Staates in die Staatenliste bzw. dessen Verbleib in der Staa- tenliste ist die nachrichtendienstliche Bedrohungslage sowie die Bedrohung durch terroristische und kriminelle Vereinigungen für Personen, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut sind. 12. Ab welchem Zeitpunkt ihrer jeweiligen Beitrittsverhandlungen würden Beitrittskandidaten ggf. von der Staatenliste entfernt werden? EU-Beitrittsverhandlungen sind kein Kriterium für eine Herausnahme eines Staates aus der Staatenliste. 13. In wie vielen Ministerien, Behörden oder Einrichtungen des Bundes sowie bei nichtöffentlichen Stellen findet das SÜG aktuell Anwendung? Das SÜG kommt in den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bun- des zur Anwendung, in denen Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS- Vertraulich und höher hergestellt, bearbeitet und/oder verwaltet werden (§ 1 Ab- satz 2 SÜG). Darüber hinaus wird das SÜG angewendet von allen öffentlichen Einrichtungen, die als lebenswichtig festgestellt sind, sowie im Geschäftsbereich des BMVg in Bezug auf besonders sicherheitsempfindliche Stellen (§ 1 Absatz 4 SÜG). Die Anzahl der öffentlichen Stellen wird statistisch nicht erfasst. Die Größenord- nung schwankt. Das SÜG findet ebenfalls Anwendung auf eine Vielzahl von nichtöffentlichen Stellen, die dem Anwendungsbereich des § 1 Absatz 2 und 4 SÜG unterfallen. Voraussetzung ist, dass dort Personen tätig sind oder werden, die eine sicher- heitsempfindliche Tätigkeit i. S. d. § 1 Absatz 2 und/oder 4 SÜG ausüben. Die nichtöffentlichen Stellen wirken bei den Sicherheitsüberprüfungen von die- sen Personen im Rahmen der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben mit. Zahlreiche dieser nichtöffentlichen Stellen sind sowohl aus Gründen des Sabo- tageschutzes als auch aus Gründen des Geheimschutzes dazu verpflichtet; diese Überschneidungen bestehen ebenfalls im Bereich der Satellitendatensicherheit. Die Anzahl der nichtöffentlichen Stellen kann täglich variieren.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode –7– Drucksache 18/3772 14. Inwieweit unterscheiden sich die Sicherheitsüberprüfungsgesetze der Bundesländer ggf. vom SÜG und untereinander? Die Sicherheitsüberprüfungsgesetze des Bundes und der Länder unterscheiden sich untereinander nur marginal. Sowohl der Bund als auch die Länder haben die Vorschriften des NATO-Geheimschutzabkommens anzuwenden, weil sich die Grundsätze und Mindestanforderungen der NATO nicht nur auf den Umgang mit NATO-Verschlusssachen, sondern auch auf die nationalen Verschlusssachen der Mitgliedstaaten erstrecken. Regelungen zu Staaten mit besonderen Sicher- heitsrisiken sind in allen Landesgesetzen enthalten. 15. Wie viele Sicherheitsüberprüfungen fanden seit Inkrafttreten des SÜG in der Zuständigkeit des Bundes bzw. von Bundesbehörden statt (bitte nach Jahr, Anzahl der überprüften Personen, Behörde oder sonstige öffentliche Stelle des Bundes sowie bei nichtöffentlichen Stellen aufschlüsseln)? Die statistischen Erhebungsmethoden im BfV haben sich in den vergangenen 20 Jahren mehrfach geändert, sodass nicht für jedes Jahr des Bezugszeitraumes einheitliche Zahlenwerte vorliegen. Dies gilt nicht nur für Frage 15, sondern auch für die übrigen Fragen, soweit sie auf Zahlenangaben rekurrieren. Im Fol- genden wird die Zahl der Sicherheitsüberprüfungen im Sinne der Fragestellung aufgeschlüsselt nach Jahr, Behörde oder sonstigen öffentliche Stelle des Bundes, nicht öffentlichen Stellen und die Gesamtzahl der Sicherheitsüberprüfungen im Bereich Geheim- und Sabotageschutz dargestellt. Geheimschutz Jahr Sicherheitsüberprüfungen 1994 26 288 1995 28 382 1996 22 275 1997 19 253 Geheimschutz Jahr Sicherheitsüberprüfungen Sicherheitsüberprüfungen Behörde/sonstige nichtöffentliche Stellen öffentliche Stellen 1998 18 711 10 416 1999 12 409 19 501 2000 12 938 18 675 2001 14 165 19 289 2002 17 108 10 413
Drucksache 18/3772 –8– Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Geheim- und Sabotageschutz Jahr Sicherheitsüberprüfungen Sicherheitsüberprüfungen Behörde/sonstige nichtöffentliche Stellen öffentliche Stellen 2003 18 128 13 822 2004 19 783 13 998 2005 16 865 16 429 2006 16 888 23 712 2007 16 588 20 766 2008 17 216 22 063 2009 19 752 22 918 2010 11 395 20 313 2011 11 212 205 87 2012 19 529 22 127 2013 10 072 23 200 2014 19 750 24 080 Fallzahlen zu Sicherheitsüberprüfungen auf Veranlassung des BfV selbst liegen erst ab dem Jahr 2012 vor und werden in der Antwort zu Frage 18 genannt. Der mitwirkenden Behörde im Geschäftsbereich BMVg (MAD) liegen keine Zahlen mehr zu den Jahren 1994 bis 1998 vor. Jahr Sicherheitsüberprüfungen 19991 49 523 20001 47 752 20011 44 261 20021 41 238 20031 41 696 20041 54 676 20051 53 517 20061 54 217 20071 55 248 20081 63 110 20091 63 714 20101 60 354 20111 43 278 20121 44 761 20131 57 073 20141 52 364 1 Bis einschl. Nov. 2014.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode –9– Drucksache 18/3772 Im BND existiert keine Datenbank, die die Anzahl der Sicherheitsüberprüfun- gen zu statistischen Zwecken erfasst. Nachprüfbare Statistiken wurden nach Prüfung des Aktenbestandes erst ab dem Jahr 2003 erstellt. Danach ergeben sich ab dem Jahr 2003 folgende Zahlen im Hinblick auf die durchgeführten Sicher- heitsüberprüfungen: Jahr Sicherheitsüberprüfungen 2003 12 518 2004 11 759 2005 12 006 2006 11 269 2007 11 642 2008 12 208 2009 10 097 2010 16 004 2011 12 733 2012 13 072 2013 12 747 2014 12 282 16. Wie viele der Überprüfungen ergaben sicherheitsrelevante Erkenntnisse (bitte nach Jahren und Bereichen auflisten)? Eine Unterscheidung für sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Bereichen (Abschlüsse für öffentliche Stellen bzw. nichtöffentliche Stellen) liegt dem BfV für den Bezugszeitraum nicht durchgängig vor. Jahr Gesamtzahl Zahl der Einzelerkenntnisse Zahl der Einzelerkenntnisse sicherheitserheblicher im öffentlichen Bereich im nichtöffentlichen Bereich Erkenntnisse2 19941 8185 k. A. k. A. 19951 7545 k. A. k. A. 19961 5845 k. A. k. A. 19971 6455 k. A. k. A. 19981 8565 k. A. k. A. 19991 1 0295 k. A. k. A. 20001 1 0395 k. A. k. A. 20011 1 1145 k. A. k. A. 20021 8945 408 486 20033 8904 471 419 2 Die Zahl betrifft die sicherheitserheblichen Einzelerkenntnisse; die Zahl der Fälle mit sicherheitserheblichen Erkenntnissen wird nicht erhoben. 3 Ab dem Jahr 2003 sind die angegebenen Zahlen Summen der sicherheitserheblichen Einzelerkenntnisse aus den Bereichen Geheim- u. Sabotage- schutz. 4 Alle im Jahr 2003 im Bereich Sabotageschutz abgeschlossenen SÜ waren ohne sicherheitserhebliche Einzelerkenntnisse, daher ist hier nur die Zahl aus dem Bereich Geheimschutz angegeben.
Drucksache 18/3772 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Jahr Gesamtzahl Zahl der Einzelerkenntnisse Zahl der Einzelerkenntnisse sicherheitserheblicher im öffentlichen Bereich im nichtöffentlichen Bereich Erkenntnisse2 20041 976 (1 042)5 747 229 20051 939 (1 268)5 696 243 20061 1 016 (1 098)5 644 372 20071 1 228 (1 858)5 272 1 956 20081 1 571 (2 245)5 356 1 215 20091 1 822 (2 443)5 486 1 335 20101 2 030 (2 776)5 527 1 503 20111 1 376 (2 007)5 381 1 995 20121 1 338 (1 850)5 352 1 986 20131 1 746 (2 178)5 401 1 345 20141 1 648 (2 090)5 449 1 199 5 Der Klammerzusatz beinhaltet die Summe sicherheitserheblicher Einzelerkenntnisse aus den Bereichen Geheim- u. Sabotageschutz; im Bereich Sabotageschutz kann nicht nach öffentlichen/nichtöffentlichen Stellen unterschieden werden. Für Sicherheitsüberprüfungen auf Veranlassung des BfV selbst liegen keine ent- sprechenden Angaben vor. Der mitwirkenden Behörde im Geschäftsbereich BMVg (MAD) liegen keine Zahlen mehr zu den Jahren 1994 bis 1998 vor. Jahr Sicherheitsüberprüfungen mit sicherheitserheblichen Erkenntnissen 19996 16 132 20006 15 865 20016 16 105 20026 16 216 20036 16 339 20046 17 454 20056 19 387 20066 13 141 20076 15 437 20086 14 160 20096 12 227 20106 12 244 20116 10 918 20126 17 062 20136 17 234 20146 11 931 6 Bis einschl. Nov. 2014.