Staatenliste im Sicherheitsüberprüfungsgesetz

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                            – 11 –                                  Drucksache 18/3772 Im BND wird die Zahl der sicherheitserheblichen Erkenntnisse im Sinne des § 5 Absatz 2 SÜG nicht zu statistischen Zwecken gespeichert. Zudem wurden gemäß § 22 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c SÜG sicherheits- erhebliche Erkenntnisse und Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen, gelöscht, wenn feststand, dass die betroffenen Personen keine sicherheitsemp- findliche Tätigkeit aufgenommen hatten oder aus ihr ausgeschieden waren. 17. Wie viele der Überprüfungen seit Inkrafttreten des SÜG ergaben ein Si- cherheitsrisiko, und welche der im Gesetz genannten Sicherheitsrisiken (fehlende Zuverlässigkeit, besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Dienste, Zweifel am Bekenntnis zur freiheit- lich-demokratischen Grundordnung) wurden jeweils festgestellt (bitte nach Jahren und Bereichen auflisten)? Eine einheitliche – nach Bereichen (öffentlich bzw. nichtöffentlich) – Darstel- lung ist für das BfV nicht möglich, da diese nur teilweise für die Jahrgänge des Bezugszeitraumes erhoben wurde. Darüber hinaus liegen zu den Sicherheitsrisiken, also Unterrichtungen gemäß § 14 Absatz 2 SÜG, nur Gesamtzahlen vor (nicht nach Art der Erkenntnis – feh- lende Zuverlässigkeit, besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Wer- bungsversuche fremder Dienste, Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung – getrennt). Jahr7                  Gesamtzahl der SÜ              Zahl der Einzelerkenntnisse Zahl der Einzelerkenntnisse gemäß 14 Abs. 2 SÜG                 im öffentlichen Bereich                im nichtöffentlichen Bereich 19948                                1419                              101                                     140 19958                                   839                            152                                     131 19968                                   799                           k. A.                                   k. A. 19978                                   919                           k. A.                                   k. A. 19988                                1739                             k. A.                                   k. A. 19998                                1419                             k. A.                                   k. A. 20008                                1419                             k. A.                                   k. A. 20018                                1349                             k. A.                                   k. A. 20028                                1489                             k. A.                                   k. A. 20038                                   819                            118                                     163 20048                                   849                            125                                     159 20058                                 1199                             117                                     102 20068                          158 (87)9                               111                                     160 20078                          213 (80)9                               114                                     129 20088                          171 (68)9                               114                                     199 20098                          178 (47)9                               117                                     114 20108                          211 (50)9                               121                                     140 7  Angegebene Gesamtzahlen der Jahrgänge 1994 bis 2002 sind solche des Bereiches Geheimschutz. 8  Ab dem Jahr 2003 sind die angegebenen Gesamtzahlen Summen der Erkenntnisse mit Sicherheitsrisiko (§ 14 Abs. 2 SÜG) aus dem Bereich Sabotageschutz. 9  Aus dem Bereich Sabotageschutz liegt nur die Gesamtzahl der Erkenntnisse mit Sicherheitsrisiko (§ 14 Abs. 2 SÜG) ohne Aufspaltung nach Bereich (öffentlich/nichtöffentlich) vor.
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Drucksache 18/3772                                                – 12 –               Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Jahr7                 Gesamtzahl der SÜ                Zahl der Einzelerkenntnisse Zahl der Einzelerkenntnisse gemäß 14 Abs. 2 SÜG                    im öffentlichen Bereich        im nichtöffentlichen Bereich 2011                       187 (48)10                                  (11)                          (37) 2012                             11810                                  21                           197 2013                             16510                                  41                           124 2014                             18810                                  27                           161 7 Angegebene Gesamtzahlen der Jahrgänge 1994 bis 2002 sind solche des Bereiches Geheimschutz. 10 Im Jahr 2011 sind die Zahlen in Klammern solche des Bereiches Sabotageschutzes. Für Sicherheitsüberprüfungen auf Veranlassung des BfV selbst liegen keine ent- sprechenden Angaben vor. Der mitwirkenden Behörde im Geschäftsbereich BMVg (MAD) liegen keine Zahlen mehr zu den Jahren 1994 bis 1998 vor. Jahr             Sicherheitsüberprüfungen mit festgestelltem Sicherheitsrisiko 1999                             350 2000                             318 2001                             329 2002                             301 2003                             243 2004                             188 2005                             166 2006                             176 2007                             249 2008                             212 2009                             213 2010                             234 2011                             208 2012                             176 2013                             315 201411                           419 11  Bis einschl. Nov. 2014. Die in § 5 Absatz 1 SÜG genannten Sicherheitsrisiken werden beim MAD nicht differenziert erfasst.
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                               – 13 –                                Drucksache 18/3772 Mit Verweis auf die Antwort zu Frage 15 ergeben sich für den BND ab dem Jahr 2003 folgende Zahlen: Jahr             Sicherheitsüberprüfungen mit festgestelltem Sicherheitsrisiko 2003                            298 2004                            148 2005                            210 2006                            172 2007                             38 2008                            119 2009                            494 2010                            181 2011                            171 2012                            164 2013                            188 2014                            187 Eine Auflistung nach den einzelnen in § 5 Absatz 1 SÜG aufgelisteten Sicher- heitsrisiken kann nicht erfolgen, da eine Erhebung bzw. Speicherung der Sicher- heitsrisiken zu statistischen Zwecken im BND nicht vorgenommen wird. 18. Wie viele der Überprüfungen seit Anfang 2012 waren einfache Sicher- heitsüberprüfungen (§ 8 SÜG), erweiterte Sicherheitsüberprüfungen (§ 9 SÜG) oder erweiterte Sicherheitsüberprüfungen mit Sicherheitsermittlun- gen (§ 10 SÜG) (bitte nach Jahren und Bereichen auflisten)? Das BfV hat folgende einfache Sicherheitsüberprüfungen (Ü1), erweiterte Si- cherheitsüberprüfungen (Ü2), erweiterte Sicherheitsüberprüfungen mit Sicher- heitsermittlungen (Ü3) durchgeführt: Geheimschutz                           Öffentliche Stellen                                  Nichtöffentliche Stellen Ü1           Ü212           Ü313        Gesamt             Ü1          Ü2         Ü3     Gesamt 2012                 1 392         4 621           454         6 467           2 344       12 475      1 613   15 432 2013                 1 292         5 260           562         7 114           2 063       14 028      1 702   16 793 2014                 1 346         5 054           877         7 277           2 454       11 859      1 171   15 484 Sabotageschutz                          Öffentliche Stellen                                  Nichtöffentliche Stellen Ü1                  Ü2              Gesamt                Ü1              Ü2         Gesamt 2012                    226               2 829              3 055                451            7 474        7 925 2013                    443               3 147              3 150                468            6 422        6 490 2014                    447               2 466              2 473                462            8 534        8 596 12  In dieser und allen nachfolgenden Abb. sind bei Ü2 die Partner-Ü2en mitberücksichtigt. 13  In dieser und allen nachfolgenden Abb. sind bei Ü3 die Wiederholungsüberprüfungen mitberücksichtigt.
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Drucksache 18/3772                                        – 14 –              Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Für Sicherheitsüberprüfungen auf Veranlassung des BfV selbst liegen folgende Angaben vor: 2012          2013          2014 einfache Sicherheitsüberprüfung (§ 8 SÜG)                                     184           191           117 erweiterte Sicherheitsüberprüfung (§ 9 SÜG)                                   182           194           159 erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit                                         464           359           613 Sicherheitsermittlungen (§ 10 SÜG) Der MAD hat folgende Sicherheitsüberprüfungen durchgeführt: 2012          2013          2014 einfache Sicherheitsüberprüfung (§ 8 SÜG)                                   15 125        15 594        15 733 erweiterte Sicherheitsüberprüfung (§ 9 SÜG)                                 19 503        32 540        28 652 erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit                                       11 708        11 889        11 460 Sicherheitsermittlungen (§ 10 SÜG) Der BND hat folgende Sicherheitsüberprüfungen durchgeführt: 2012          2013          2014 einfache Sicherheitsüberprüfung (§ 8 SÜG)                                    2 026         1 470         1 109 erweiterte Sicherheitsüberprüfung (§ 9 SÜG)                                  2 397         2 370         2 267 erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit                                        2 649         2 907         2 906 Sicherheitsermittlungen (§ 10 SÜG) 19. Wie viele der Personen, die sich seit Anfang 2012 einer Sicherheitsüber- prüfung unterziehen mussten, waren ausländische Staatsangehörige (bitte nach Jahren, öffentlichem und nichtöffentlichem Bereich darstellen)? Sicherheitsüberprüfungen erfolgen nur mit Zustimmung der überprüften Person; eine Pflicht, sich einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen, besteht nicht. Vom BfV wurden ausländische Staatsangehörige wie folgt überprüft: Jahr           Öffentlicher Bereich             Nichtöffentlicher Bereich 2012                     538                               1 730 2013                     545                               1 857 2014                     605                               2 013 Für Sicherheitsüberprüfungen auf Veranlassung des BfV selbst liegen keine ent- sprechenden Angaben vor. Im MAD wird nicht statistisch erfasst, ob eine Sicherheitsüberprüfung für einen deutschen und/oder ausländischen Staatsangehörigen beauftragt bzw. durchge- führt wurde. Im BND existiert keine Datenbank, die die Anzahl der Sicherheitsüberprüfun- gen ausländischer Staatsangehöriger zu statistischen Zwecken erfasst. Eine nachträgliche statistische Erhebung ist im Rahmen der Beantwortung der Parla- mentarischen Anfrage nicht in vertretbarem Aufwand leistbar.
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                     – 15 –                       Drucksache 18/3772 20. Von wie vielen Personen sind persönliche Daten, die in der Sicherheitser- klärung angegeben werden (Personalien, Familienstand, nahe Verwandte, Auslandsaufenthalte etc.), in die vom BfV geführten Verbunddateien (nach § 6 des BVerfSchG) eingegeben und dauerhaft gespeichert worden (bitte seit 2012 nach Jahren auflisten)? Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Datei gemäß § 6 des Ge- setzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (BVerfSchG) um eine gemeinsame Datei der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder handelt (NADIS WN). In dieser werden Daten auch zu Sicherheitsüberprüfungen keineswegs dauerhaft, sondern nur entsprechend den einschlägigen Bestimmungen gespeichert bis sie gelöscht werden. Gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. Satz 2 SÜG dürfen darin die in § 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 genannten personenbezogenen Daten der überprüften Person und des in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Partners gespeichert wer- den. Angaben zu nahen Verwandten werden nicht gespeichert. Die Speicher- dauer richtet sich nach § 22 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a und b SÜG. Jahr            Anzahl 2012             18 982 2013             10 679 2014             10 301 In vorstehenden Angaben sind die Speicherungen zu den auf Veranlassung des BfV durchgeführten Sicherheitsüberprüfungen enthalten. Seitens des MAD und des BND werden keine Daten in die Verbunddatei gemäß § 6 BVerfSchG gespeichert. 21. Wie viele Auskunftsersuchen sind seit 2012 im Rahmen von Sicherheits- überprüfungen bzw. Zuverlässigkeitsüberprüfungen von Bundes- und Landesbehörden an die Bundesbeauftragte bzw. den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deut- schen Demokratischen Republik gerichtet worden (bitte nach Jahren und anfragenden Behörden auflisten)? Die Bundesregierung führt keine Statistik über die Anfragen im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen bzw. Zuverlässigkeitsüberprüfungen an die bzw. den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehe- maligen Deutschen Demokratischen Republik. Die erfragten Angaben könnten daher nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden. 22. Wer trifft auf Grundlage welcher Informationen die Feststellung eines Si- cherheitsrisikos in der jeweiligen Sicherheitsüberprüfung? Die für die Sicherheitsüberprüfung nach § 3 Absatz 1 bzw. § 25 Absatz 1 und 2 SÜG zuständige Stelle entscheidet gemäß § 14 Absatz 3 SÜG auf der Grundlage des Votums der mitwirkenden Behörde (§ 14 Absatz 2 SÜG) und nach der An- hörung der überprüften Person und ggf. nach der Äußerung des in die Sicher- heitsüberprüfung einbezogenen Partners gemäß § 6 Absatz 1 und 2 SÜG, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt.
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Drucksache 18/3772                                         – 16 –             Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 23. Welche Möglichkeiten haben Betroffene gegen die Entscheidungen der Feststellung eines Sicherheitsrisikos rechtlich vorzugehen und in wie vie- len Fällen geschieht dies mit welchem Ergebnis (bitte nach Jahren, Anzahl der Einsprüche und Ergebnis aufschlüsseln)? Gegen die Entscheidung der Feststellung eines Sicherheitsrisikos steht den Betroffenen der Klageweg nach § 40 der Verwaltungsgerichtsordnung offen. Betroffenen Soldaten stehen die Rechtsschutzmöglichkeiten nach der Wehr- beschwerdeordnung gegen die Entscheidung der Feststellung eines Sicherheits- risikos zur Verfügung. Eine übergreifende statistische Erfassung der Gerichts- verfahren erfolgt nicht. Die erfragten Angaben könnten daher nur mit unverhält- nismäßigem Aufwand ermittelt werden. 24. Welche Informationen erhebt das BfV mit welchen Mitteln über die zu überprüfende Person, und auf welche Register welcher Behörden kann da- bei zugegriffen werden bzw. wird dabei regelmäßig zugegriffen? 25. Welche Informationen erhebt der MAD mit welchen Mitteln über die zu überprüfende Person, und auf welche Register welcher Behörden kann da- bei zugegriffen werden bzw. wird dabei regelmäßig zugegriffen? Die Fragen 24 und 25 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam be- antwortet. Das BfV und der MAD dürfen gemäß § 11 Absatz 1 SÜG als mitwirkende Be- hörde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem SÜG erforderlichen Daten erheben. Dies umfasst die in § 13 SÜG aufgezählten Angaben in der Sicherheits- erklärung sowie die mit den Maßnahmen nach § 12 SÜG erhobenen Informa- tionen der angefragten Stellen und befragten Personen. Im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen sind ausschließlich offene Daten- erhebungen zulässig; die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel und Methoden ist im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen unzulässig. 26. In welchen Fällen einer Sicherheitsüberprüfung werden Anfragen bei aus- ländischen Nachrichtendiensten vorgenommen, wie viele solcher Aus- landsanfragen wurden auf Initiative welcher deutschen Dienste bei wel- chen Auslandsdiensten seit dem Jahr 2001 gestellt, und wird auch hierbei nach der Staatenliste vorgegangen? Gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 5 SÜG sind in der Sicherheitserklärung Wohn- sitze und Aufenthalte von längerer Dauer als zwei Monate im Ausland ab dem 18. Lebensjahr anzugeben. Das BfV und der MAD richten Anfragen an ausländische Sicherheitsbehörden in Staaten des angegebenen Aufenthalts beschränkt auf den Zeitraum der letzten fünf Jahre, da ansonsten Lücken in der Sicherheitsüberprüfung entstünden und ggf. eine Nichtüberprüfbarkeit festgestellt werden müsste. Die Anfragen unter- bleiben, wenn keine Zusammenarbeit mit den ausländischen Sicherheitsbehör- den im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen besteht und generell bei den Staaten aus der Staatenliste (siehe auch Vorbemerkung). Der BND hat in seltenen Einzelfällen Anfragen an ausländische Nachrichten- dienste im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen gestellt. Nachrichtendienste der Staaten aus der Staatenliste werden auch vom BND nicht angefragt.
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                       – 17 –                          Drucksache 18/3772 27. Dienen die erhobenen Informationen, zum Beispiel über Kontobewegun- gen, Schulden bzw. Verbindlichkeiten, bei einer späteren Ü3-Überprüfung auch als Grundlage für die Befragung der Referenzpersonen? Sicherheitserhebliche Erkenntnisse werden befragten Referenzpersonen nicht bekannt gegeben. Die Befragung zu möglichen Sicherheitsrisiken erfolgt in ab- strakter Form. 28. Wie lange werden solche sensiblen Daten jeweils wo gespeichert? 29. Werden die Daten nach Ausscheiden aus der jeweiligen sicherheitsemp- findlichen Tätigkeit bzw. nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ge- löscht, und wird der Betroffene darüber informiert? Die Fragen 28 und 29 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam be- antwortet. Die in Frage 27 genannten sensiblen Daten werden von den mitwirkenden Be- hörden in der Sicherheitsüberprüfungsakte, nicht aber in Dateien gespeichert. Die zuständige Stelle vernichtet die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung nach den in § 19 Absatz 2 SÜG festgelegten Fristen; die in Dateien gespeicher- ten Daten sind nach den in § 22 Absatz 2 Nummer 1 SÜG genannten Fristen zu löschen. Die mitwirkende Behörde vernichtet die Unterlagen über die Sicherheitsüber- prüfung gemäß § 19 Absatz 3 SÜG nach den in § 22 Absatz 2 Nummer 2 SÜG genannten Fristen, nach denen auch die in Dateien gespeicherten Daten zu lö- schen sind. In Dateien gespeicherte sicherheitserhebliche Erkenntnisse und Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen, sind von der mitwirkenden Behörde zudem gemäß § 22 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c zu löschen, wenn feststeht, dass die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt oder aus ihr ausgeschieden ist. Eine Unterrichtung über die Löschung ist angesichts der eindeutigen gesetzlichen Löschungsfristen nicht vorgesehen. 30. Wieso ist ein Staatsangehöriger aus einem Staat, der auf der Staatenliste ge- listet wird, erst nach fünf Jahren Aufenthalt in Deutschland überprüfungs- fähig? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. 31. In welcher Art und Weise wird in den ersten fünf Jahren das von der Per- son ausgehende Sicherheitsrisiko klassifiziert? Auf die Antwort zu Frage 30 wird verwiesen. 32. Welche Rolle spielt diese Staatenliste bei der Auswahl der IPS-Stipendia- ten (Internationales Parlamentsstipendium) des Deutschen Bundestages? Der Bundesregierung liegen hierüber keine Informationen vor.
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Drucksache 18/3772                                       – 18 –          Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 33. Warum ist nach Maßstäben der Bundesregierung jemand, der sich längere Zeit in einem Staat aufhält, dessen Militärangehörige vom BMVg ausge- bildet werden, potenziell nicht vertrauenswürdig? Für die Bundesregierung gibt es keinen Maßstab, nach dem jemand potenziell nicht vertrauenswürdig ist, der sich längere Zeit in einem Staat aufhält, dessen Militärangehörige vom BMVg ausgebildet werden. Auf die Antwort zu Frage 30 wird verwiesen.
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