Kostenverteilung und Struktur der Stromnetzentgelte

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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                – 11 –                              Drucksache 19/2757 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Hochlastzeitfenster werden, den Anforderungen der Festlegung entspre- chend, von den Netzbetreibern basierend auf den Verbrauchsdaten des Vorjahres prognostiziert. In Netzgebieten, die auch künftig stark last- und wenig erzeu- gungsgetrieben sind, kann dadurch auch weiterhin eine Glättung von Lastspitzen erreicht werden, mit der u. U. der Netzausbaubedarf reduziert werden kann. In Netzgebieten, die schon heute oder perspektivisch stark von der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen geprägt sind bzw. sein werden, kann es kurzfristig zu Situationen kommen, in denen wegen einer lokalen bzw. regionalen Erzeugungsspitze kurzfristig auch eine lokale bzw. regionale Verbrauchsspitze sinnvoll wäre, um eine übermäßige Belastung des Netzes bzw. Netzengpässe zu verhindern. In dieser Situation wäre die wegen der atypischen Netznutzung durchgeführte Lastsenkung gegebenenfalls kontraproduktiv. Es existieren verschiedene Ansätze, um ein kurzfristiges flexibles Verhalten der Netznutzer unter diesen Bedingungen anzureizen. Sie reichen von der Abschaf- fung der atypischen Netznutzung in der heutigen Form über eine kurzfristige Aus- setzung der Hochlastzeitfenster bis zur kurzfristigeren Festlegung von Hochlast- zeitfenstern durch den Netzbetreiber für den folgenden Tag, Woche bzw. Monat („Flex-Fenster“). Die Bundesregierung prüft diese Ansätze. 24.   Wann ist mit der Umsetzung der Lastmanagementverordnung (§ 14a EnWG) zu rechnen? 25.   Welche Kosteneinsparpotenziale sieht die Bundesregierung bei den Netzent- gelten im Verteilnetz, wenn die Anreize entsprechend verändert werden, sodass mehr in Innovationen und nicht in Kupfer investiert wird? Die Fragen 24 und 25 werden wegen des engen sachlichen Zusammenhangs ge- meinsam beantwortet. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie lässt derzeit gutachterlich un- tersuchen, wie die Netzregulierung, insbesondere die Netzentgeltsystematik, eine notwendige Flexibilisierung des Stromversorgungssystems sowie die Kopplung mit den Sektoren Wärme und Verkehr unterstützen kann. Ziel ist die Ausgestaltung eines Konzeptes, das Ausbau und Auslastung der Inf- rastruktur optimiert und gleichzeitig für den Markt so transparent bleibt, dass sich stabile Geschäftsmodelle etablieren können. Die Veröffentlichung erster Ergebnisse und Überlegungen des Bundesministeri- ums für Wirtschaft und Energie zur weiteren rechtlichen Ausgestaltung sind für den Herbst 2018 geplant. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. 26.   Beabsichtigt die Bundesregierung, an den Vorgaben des Gesetzes über den Messstellenbetrieb (MsbG) hinsichtlich der Anlagen nach EnWG 14a fest- zuhalten, wonach eine Entgeltreduzierung nur mit einem intelligenten Mess- system in Anspruch genommen werden kann, oder wird es hier Änderungen geben? 27.   Wie lang beträgt die Übergangsfrist nach Abschluss des Zertifizierungspro- zesses intelligenter Messsysteme für § 14a-EnWG-Kunden für die Nachrüs- tung? Die Fragen 26 und 27 werden wegen des engen sachlichen Zusammenhangs ge- meinsam beantwortet.
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Drucksache 19/2757                                   – 12 –                 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Ein Smart-Grid der Zukunft benötigt einheitliche Standards mit höchsten Anfor- derungen an Leistungsfähigkeit, Datenschutz und Datensicherheit. Diese Anfor- derungen soll das BSI-zertifizierte intelligente Messsystem erfüllen, das im Mess- stellenbetriebsgesetz vorgesehen ist. Der Einsatzbereich dieses Messsystems bzw. der des Smart-Meter-Gateways, das als sichere Kommunikationsplattform für das intelligente Netz dient, gilt es schrittweise auszudehnen, insbesondere wenn es um sog. Smart-Grid-Funktionalitäten geht (Steuern und Schalten). Eine dauerhafte Duldung proprietärer Lösungen, die solchen Ansprüchen nicht genü- gen, würde die Grundausrichtung des Messstellenbetriebsgesetzes zur Unterstüt- zung der Energiewende konterkarieren. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 24 und 25 verwiesen. 28.   Werden auch nach Einführung intelligenter Messsysteme die § 14a-EnWG- Kunden weiterhin die Möglichkeit behalten, einen Grund- und Arbeitspreis zu entrichten? Ob der künftige Rechtsrahmen auch Vorgaben an die Preisgestaltung von § 14a EnWG-Modellen enthalten sollte, ist ebenfalls Gegenstand der laufenden gut- achterlichen Untersuchung. Ergänzend wird auf die Antwort zu den Fragen 24 und 25 verwiesen. 29.   Wann liegen nach Erkenntnissen der Bundesregierung die ersten zertifizier- ten Messsysteme einsatzbereit vor? Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) entscheidet über das Vorliegen der notwendigen technischen Voraussetzungen nach den Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes in einem autonomen Verfahren. Verfahrens- stände sind auf den Internetseiten des BSI einzusehen. 30.   In welcher Höhe werden stromintensive Industrien von der Verschiebung der Offshore-Anbindungskosten befreit? Die Offshore-Anbindungskosten werden aufgrund des Netzentgeltmodernisie- rungsgesetztes ab dem Jahr 2019 aus den Netzentgelten genommen und transpa- rent gemeinsam mit der Offshore-Haftungsumlage als Offshore-Netzumlage aus- gewiesen werden. Für die Bemessung der Offshore-Netzumlage gelten die Re- geln des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und damit analog auch die der Beson- deren Ausgleichsregelung. Da die Offshore-Netzumlage erst ab dem 1. Januar 2019 erhoben wird und deren Höhe derzeit nur grob geschätzt werden kann, ist eine Aussage zur konkreten Höhe der künftigen Entlastung der stromintensiven Industrie noch nicht möglich. 31.   Um wie viel steigt die Offshore-Haftungsumlage ab 2019 jährlich aufgrund der Verschiebung der Offshore-Anbindungskosten in Höhe von 1,2 Mrd. Euro an? Die Offshore-Haftungsumlage beträgt derzeit 0,037 Cent/kWh. Die künftige Offshore-Netzumlage wird künftig auch die Kosten der Offshore-Haftungsum- lage umfassen. Für das Jahr 2019 wird diese neue Umlage im Oktober 2018 ver- öffentlicht. Da die Finanzierung der Offshore-Netzanbindungskosten von den Netzentgelten in die Offshore-Netzumlage übertragen wird, ändert dies die Kos- ten der Stromversorgung in einer Gesamtbetrachtung nicht.
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode            – 13 –                          Drucksache 19/2757 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Für das Jahr 2018 beträgt die KWK-Umlage 0,345 Cent/kWh. Die im Jahr 2019 in die neue Offshore-Netzumlage einfließenden Gesamtkosten dürften höher sein als die im Jahr 2018 in die KWK-Umlage eingeflossenen Kosten. Da die Vertei- lung der Kosten im Rahmen der Offshore-Umlage dem Belastungsausgleich des KWKG nachgebildet ist, dürfte die genannte Zahl eine grobe Einordnung der Höhe der Offshore-Netzumlage ermöglichen. Änderungen können sich allerdings auch unter Berücksichtigung von Mengeneffekten ergeben, die auf noch nicht be- kannten Absatzprognosen für das Jahr 2019 beruhen.
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