Haltung der Bundesregierung zur Studie des Instituts für Auslandsbeziehungen "Transnationale Auswärtige Kulturpolitik - Jenseits der Nationalkultur"

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Deutscher Bundestag                                                         Drucksache 19/13399 19. Wahlperiode                                                                          23.09.2019 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) A. Problem und Ziel Mit dem Gesetz sollen Kinder und Eltern, die gegenüber Leistungsbeziehern nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) unterhaltsverpflichtet sind, ent- lastet werden. Hierzu wird die Unterhaltsheranziehung von Eltern und Kindern mit einem jeweiligen Jahresbruttoeinkommen von bis zu einschließlich 100 000 Euro in der Sozialhilfe ausgeschlossen. Das Gesetz setzt damit die Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag um, auf das Einkommen der Kinder von pflegebedürf- tigen Eltern künftig erst ab einer Höhe von mehr als 100 000 Euro im Jahr zu- rückzugreifen. Gleichzeitig wird damit auch ein Signal gesetzt, dass die Gesell- schaft die Belastungen von Angehörigen, beispielsweise bei der Unterstützung von Pflegebedürftigen, anerkennt und insofern eine solidarische Entlastung er- folgt. Die Inanspruchnahme unterhaltsverpflichteter Angehöriger soll mit diesem Ge- setz erheblich begrenzt werden. Es handelt sich bei dem Vorhaben um eine um- fassende und weitreichende Reform des Unterhaltsrückgriffs in der Sozialhilfe. Ziel ist es dabei, den Nachranggrundsatz der Sozialhilfe, insbesondere bei ohne- hin schon durch die Hilfebedürftigkeit der Betroffenen belasteten Angehörigen, einzuschränken und somit eine substantielle Entlastung unterhaltsverpflichteter Kinder und Eltern sowie deren Familien zu erreichen. Auch in der Eingliede- rungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) soll durch einen Verzicht auf Elternbeiträge bei volljährigen Leistungsbeziehern diese Entlastung vollzogen werden. Um der besonderen Lebenslage der Betroffenen im Sozialen Entschädigungsrecht angemessen Rechnung zu tragen, soll auch im Bereich der fürsorgerischen Leis- tungen des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) der Übergang des Unterhaltsan- spruchs auf den Träger der Kriegsopferfürsorge ausgeschlossen sein, wenn das Jahreseinkommen der unterhaltsverpflichteten Eltern beziehungsweise Kinder 100 000 Euro nicht überschreitet. Menschen mit Behinderungen, die im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbe- reich einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig sind, haben bislang, anders als diejenigen im Arbeitsbereich, keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsi-
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Drucksache 19/13399                                  –2–                Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode cherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Mit diesem Gesetz wird dieser An- Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt. spruch für hilfebedürftige Menschen mit Behinderungen auch für die Dauer des Eingangsverfahrens und Berufsbildungsbereiches eingeführt und eine Rechtspra- xis der Länder auf Grundlage der seit 2018 erfolgten einheitlichen Rechtspre- chung von Sozialgerichten und Landessozialgerichten nachvollzogen. Diese Rechtsänderung stellt zugleich eine erste Umsetzung des Prüfauftrags zur Schnitt- stellenklärung angesichts der unterschiedlichen Gewährung existenzsichernder Leistungen bei Menschen mit befristeter und dauerhafter voller Erwerbsminde- rung aus dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD dar. Mit dem durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) bewirkten Systemwechsel er- halten Menschen mit Behinderungen, die bis zum 31. Dezember 2019 in stationä- ren Einrichtungen leben und Renten beziehen, die bis dahin auf den Sozialleis- tungsträger übergeleitet wurden, erstmals die Rentenzahlung auf das eigene Konto am letzten Bankarbeitstag im Januar 2020. Dieses Einkommen ist auf den monatlich im Voraus zu erbringenden Anspruch auf Sozialhilfe anzurechnen. Den Leistungsberechtigten steht daher erst am Ende des Monats der volle, für die Si- cherung des Existenzminimums erforderliche Betrag zur Verfügung. Die dabei auftretende, vorübergehende Finanzierungslücke wird mit diesem Gesetz beho- ben. Diese Übergangslösung wird auch für den Bereich der fürsorgerischen Leis- tungen des BVG nachvollzogen. Darüber hinaus enthält dieses Gesetz weitere Vorhaben, welche die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen verbessern sollen: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales fördert eine ergänzende, von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängige Teilhabeberatung zu Fra- gen und Aspekten der Rehabilitation und Teilhabe. Die Projektförderung ist bis zum 31. Dezember 2022 befristet. Der Koalitionsvertrag sieht vor, die Weiterfüh- rung der Finanzierung der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung zu si- chern. Eine Weiterführung der Finanzierung bedarf sodann eines erheblichen zeit- lichen Vorlaufs für die Prüfung der über 1 000 erwarteten Anträge, die Beneh- mensherstellung mit den zuständigen Landesbehörden und Bescheidung. Zudem muss den Trägern der Angebote ein ausreichender zeitlicher Vorlauf für die Per- sonalgewinnung und Anmietung von Geschäftsräumen eingeräumt werden. Bei möglichen Folgeanträgen ist eine frühzeitige Rechtssicherheit für die Weiterbe- schäftigung des Personals und Fortsetzung der eingegangenen Mietverhältnisse von großer Bedeutung. Mit der Aufhebung der Befristung sind die Auswahl der Antragsteller sowie die Ausgestaltung und die Umsetzung der ergänzenden unabhängigen Teilhabebera- tung außerhalb der zuwendungsrechtlichen Projektförderung in einer Rechtsver- ordnung neu zu regeln. Menschen mit Behinderungen, die zu ihrer Teilhabe am Arbeitsleben auf eine Werkstatt für behinderte Menschen angewiesen sind, können Leistungen zur be- ruflichen Bildung nur in diesen Einrichtungen oder seit dem 1. Januar 2018 auch bei einem anderen Leistungsanbieter erhalten. Mit diesen beruflichen Bildungs- maßnahmen wird jedoch kein anerkannter Berufsabschluss erworben. Mit einem Budget für Ausbildung sollen diese Menschen nun auch gefördert werden, wenn sie eine nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder nach dem Gesetz zur Ord- nung des Handwerks (HwO) anerkannte Berufsausbildung erwerben wollen. Gleiches gilt, wenn sie eine Fachpraktikerausbildung nach § 66 BBiG/§ 42m HwO aufnehmen und damit einen Berufsabschluss nach § 66 BBiG/§ 42m HwO erwerben wollen.
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                –3–                            Drucksache 19/13399 Im SGB IX besteht Klarstellungsbedarf dahingehend, dass die Integrationsämter Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt. bei der Arbeitsassistenz kein Ermessen hinsichtlich der Höhe der Leistung haben sollen, wenn die Notwendigkeit der Assistenz festgestellt ist. B. Lösung Entsprechend den Vorgaben des Koalitionsvertrags wird durch dieses Gesetz ge- regelt, dass auf das Einkommen der Kinder von pflegebedürftigen Eltern künftig erst ab einem Einkommen in Höhe von mehr als 100 000 Euro im Jahr zurückge- griffen wird. Das Gesetz bezieht sich auf die unterhaltsverpflichteten Angehöri- gen von Leistungsempfängern der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII. Gleich- zeitig wird die Beschränkung des Unterhaltsrückgriffs auch auf die anderen Leis- tungen des SGB XII ausgedehnt. Diese Ausweitung ist zum einen im sozialpoli- tischen Kontext der Reform erforderlich und dient zum anderen der Vermeidung einer Ungleichbehandlung innerhalb der verschiedenen Leistungsarten im SGB XII, insbesondere bei besonders belasteten Familien. Denn ohne diese Re- gelung würde die Privilegierung der 100 000-Euro-Grenze im SGB XII zwar für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie der Hilfe zur Pflege Anwendung finden, für andere Leistungen nach dem SGB XII, wie beispielsweise die Hilfe zum Lebensunterhalt für Volljährige oder die Blin- denhilfe jedoch nicht. Da auch in diesen Bereichen besondere und regelmäßig langfristig wirkende Belastungen der Familien vorliegen, bietet es sich an, aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten innerhalb der verschiedenen Leistungsarten im SGB XII die Begrenzung des Unterhaltsrückgriffs im gesamten SGB XII nach- zuvollziehen, soweit keine minderjährigen Kinder, die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, betroffen sind. Dazu wird die bestehende Regelung, die bisher einen Unterhaltsrückgriff nur für dem Grunde nach Leistungsberechtigte der Grundsicherung im Alter und bei Er- werbsminderung (Viertes Kapitel SGB XII) bis zur 100 000-Euro-Grenze aus- schloss, in das für alle Leistungen des SGB XII geltende Elfte Kapitel SGB XII verschoben und angepasst. Von der Neuregelung werden damit alle gegenüber Leistungsbeziehern nach dem SGB XII unterhaltsverpflichteten Kinder bis zu ei- nem Jahreseinkommen von einschließlich 100 000 Euro profitieren. Aufgrund der regelmäßig langfristigen Belastung der Familien ist es ebenso an- gezeigt, den Unterhaltsrückgriff nicht nur im Verhältnis Kinder-Eltern, sondern grundsätzlich auch im Verhältnis Eltern-Kinder zu beschränken. Dies ist insbe- sondere vor dem Hintergrund angebracht, dass es sich bei Kindern, die Leistungen nach dem SGB XII erhalten, überwiegend um Menschen mit Behinderungen han- delt, deren Familien durch diese Situation schon in besonderem Maß belastet sind. Auch die Eltern volljähriger Kinder bis zur Einkommensgrenze von 100 000 Euro werden durch die neue Regelung deshalb entlastet. Unterhaltsverpflichtete von minderjährigen Kindern nach dem Dritten Kapitel SGB XII werden von der Pri- vilegierung jedoch nicht erfasst sein, weil die besondere Situation dieses Perso- nenkreises nach dem SGB XII die vollständige unterhaltsrechtliche Privilegierung nicht gebietet. Darüber hinaus muss berücksichtigt werden, dass eine auf die Leistungen des SGB XII begrenzte Beschränkung des Unterhaltsrückgriffs auf die reformierte Eingliederungshilfe im Teil 2 SGB IX und auf das Soziale Entschädigungsrecht keine Anwendung finden würde. Eine Schlechterstellung der aus dem SGB XII herausgelösten neuen Eingliederungshilfe gegenüber Leistungen der Sozialhilfe gilt es jedoch zu vermeiden. Denn dies stünde im Widerspruch zu dem mit dem
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Drucksache 19/13399                                  –4–                Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode BTHG umgesetzten Ziel, die Eingliederungshilfe zu verbessern und aus dem Leis- Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt. tungsrecht der Sozialhilfe herauszulösen. Aus diesem Grund erfolgt eine Begren- zung des Unterhaltsrückgriffs auf unterhaltspflichtige Eltern gegenüber ihren volljährigen Kindern auch in der reformierten Eingliederungshilfe nach dem Teil 2 SGB IX sowie im Sozialen Entschädigungsrecht. Zudem sollen die Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel SGB XII zu- künftig auch bei Überschreiten der 100 000-Euro-Grenze durch unterhaltsver- pflichtete Eltern oder Kinder als Leistungsberechtigte dem Vierten Kapitel SGB XII unterfallen und nicht wie bisher dem Dritten Kapitel SGB XII. Der bisher vorgesehene Wechsel der Leistungsberechtigten vom Vierten Kapitel SGB XII in das Dritte Kapitel SGB XII wird somit für die Zukunft bei einem Überschreiten der 100 000-Euro-Grenze durch die unterhaltsverpflichteten Eltern beziehungs- weise Kinder ausgeschlossen. Vielmehr ist auf die Leistungsberechtigten nun- mehr das Leistungskapitel anzuwenden, aus dem sich ihr Leistungsanspruch ergibt, ohne dass eine Neuzuordnung aus formalen Gesichtspunkten erforderlich ist. Es wird der seit 2018 bestehenden Rechtsprechung durch Sozial- und Landesso- zialgerichte gefolgt und entsprechend klargestellt, dass auch Menschen mit Be- hinderungen, die das Eingangsverfahren sowie den Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen durchlaufen, einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapi- tel des SGB XII haben. Gleichzeitig wird in einem ersten Schritt der Prüfauftrag zur Schnittstellenklärung angesichts der unterschiedlichen Gewährung existenz- sichernder Leistungen bei Menschen mit befristeter und dauerhafter voller Er- werbsminderung aus dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD um- gesetzt. Durch die im Gesetz geregelte, einmalige Nichtanrechnung der Rentenzahlung für den Januar 2020, besteht im Januar 2020 einmalig ein Anspruch auf Sozial- hilfe in Höhe des sich im Einzelfall ergebenden Lebensunterhaltsbedarfs (Ge- samtbedarf als Summe aller Bedarfe, für die im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt werden). Die Finanzierungslücke wird damit geschlossen. Dies gilt auch für die Betroffenen im Sozialen Entschädigungsrecht. Ohne eine gesetzliche Re- gelung müsste eine Darlehensregelung nach dem Vorbild von § 37a SGB XII greifen. Diese Darlehen sind jedoch nur auf Antrag des Betroffenen zu gewähren und zwingend in Höhe von bis zu 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 von den Leistungsberechtigten zurückzuzahlen. Diese Regelung führt jedoch angesichts der Zahl von bis zu 70 000 Betroffenen zu einem hohen Aufwand für die Betroffe- nen und ihre Angehörigen sowie zu einem hohen Verwaltungsaufwand bei den Trägern der Grundsicherung, die durch den Umstellungsprozess durch das BTHG zum 1. Januar 2020 bereits einer hohen Belastung ausgesetzt sind. Die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung wird dem Koalitionsvertrag ent- sprechend über das Jahr 2022 hinaus dauerhaft finanziert werden. Die bislang gel- tende Befristung wird daher aufgehoben. Weil die ergänzende unabhängige Teil- habeberatung bereits im Vorfeld der Beantragung konkreter Leistungen ansetzt, ist die Finanzierung dieses Teilhabeberatungsangebotes durch den Bund weiter- hin geboten. Die Konkretisierung eines Leistungsanspruchs einschließlich der Zu- ordnung zu einem Träger kann zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgen, deshalb kann diese Aufgabe nicht in der Verantwortung der Leistungsträger liegen. Die Gewährung des Zuschusses für die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung ist rechtlich so auszugestalten, dass es der Verwaltung bzw. einem von ihr beauftrag- ten Dritten möglich ist, bei der Bestimmung der zu finanzierenden Beratungsan- gebote im Sinne von § 32 SGB IX einen an bundeseinheitlichen Kriterien und
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                –5–                           Drucksache 19/13399 Maßstäben orientierten Entscheidungsspielraum anzuwenden und die Umsetzung Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt. der rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Durchführung zu überwachen. Durch die Einführung eines Budgets für Ausbildung werden die Chancen für Menschen mit Behinderungen, die heute eine berufliche Bildung nur in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter er- halten können, dahingehend verbessert, dass sie eine berufliche Ausbildung künf- tig auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt absolvieren können. Hiermit werden die bereits mit dem BTHG geschaffenen Alternativen für diese Menschen mit Be- hinderungen erweitert. Im SGB IX wird klargestellt, dass die Integrationsämter bei der Arbeitsassistenz kein Ermessen hinsichtlich der Höhe der Leistung haben (Anspruchsleistung), wenn die Notwendigkeit der Assistenz festgestellt ist. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Die Haushaltsausgaben für den Bund sowie für die Länder und Gemeinden sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt:
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Drucksache 19/13399                                   –6–                Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode in Millionen Euro                         2020          2021               2022            2023 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Bund Einführung der 100 000 Euro- Grenze, Abschaffung des Kostenbei-         0              0                 0               0 trags der Eltern in Eingliederungshilfe Neuzuordnung von Leistungsberech- tigten vom Dritten ins Vierte Kapitel      10            10                 11              11 des SGB XII Nichtanrechnung Januar-Rente Vier- 14,6            0                 0               0 tes Kapitel SGB XII Entfristung und Aufstockung EUTB           0              0                 0               65 Gesamt Bund                               24,6           10                 11              76 Länder / Gemeinden Einführung der 100 000 Euro- Grenze, Abschaffung des Kostenbei-        300            310               320              330 trags der Eltern in Eingliederungshilfe Neuzuordnung von Leistungsberech- tigten vom Dritten ins Vierte Kapitel     -10            -10                -11             -11 des SGB XII Nichtanrechnung Januar-Rente Vier- 0,4            0                 0               0 tes Kapitel SGB XII Gesamt Länder / Gemeinden                 290,4          300               309              319 Die Mehrkosten durch die Einführung der 100 000-Euro-Grenze für unterhalts- verpflichtete Eltern und Kinder in der Sozialhilfe und die Abschaffung des Kos- tenbeitrags der Eltern in der Eingliederungshilfe sind sehr schwer zu schätzen. Es gibt keine ausreichende Datengrundlage über den Personenkreis der erwachsenen Kinder, die für die Pflegekosten ihrer Eltern aufkommen. Die Mehrkosten für Länder und Kommunen durch die Änderungen der Einkommensanrechnung im SGB IX und SGB XII durch dieses Gesetz werden auf bis zu 300 Millionen Euro geschätzt. Den Mehrkosten der Länder und Kommunen stehen nicht bezifferbare Einkom- mensteuermehreinnahmen bei Bund, Ländern und Gemeinden gegenüber, da durch die Einschränkung des Unterhaltsrückgriffs bis zu einem Jahreseinkommen in Höhe von 100 000 Euro weniger Angehörige steuerliche Vorteile geltend ma- chen. Durch die Neuzuordnung einer Gruppe von Leistungsberechtigten vom Dritten ins Vierte Kapitel SGB XII im Zusammenhang mit der umfassenden Einführung der 100 000 Euro-Regelung entstehen dem Bund Kosten in der Größenordnung von 10 Millionen Euro; bei den Ländern fallen Einsparungen in gleicher Höhe an. Die Kosten für die einmalige Nichtanrechnung der Rentenzahlung auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung betragen voraussichtlich 14,6 Millionen Euro für den Bund. Die Kosten, die durch den Verzicht der An- rechnung des Einkommens auf die Hilfe zum Lebensunterhalt bei den Ländern anfallen, betragen voraussichtlich etwa 0,4 Millionen Euro. Durch die Entfristung der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung entstehen dem Bund Ausgaben über das Jahr 2022 hinaus. Der Mittelbedarf zur Weiterfüh- rung der Finanzierung und der damit verbundenen Aufrechterhaltung des seit 2018 in der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung erreichten Status quo beträgt im Jahr 2023 65 Millionen Euro. Darin sind auch Kosten für die Admi- nistration und die Qualitätssicherung durch Dritte berücksichtigt. Außerdem sind
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                –7–                           Drucksache 19/13399 darin Kosten für die Vernetzung der Beratungsangebote untereinander, mit sons- Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt. tigen Beratungsangeboten wie etwa den Ansprechstellen der Rehabilitationsträger sowie für die Öffentlichkeitsarbeit berücksichtigt. Die bisherige Fördersumme von 58 Millionen Euro jährlich ist für die Jahre ab 2023 nicht auskömmlich um die bereits seit 2018 erfolgten Kostensteigerungen abzudecken. Bei kalkulierten 2 Prozent jährlichen Kostensteigerungen ergibt sich ein entsprechender Nachholbedarf, ohne dessen Ausgleich eingerichtete Bera- tungsangebote geschlossen und der Erfolg der ergänzenden unabhängigen Teilha- beberatung gefährdet würde. Zudem soll bei dem künftigen Zuschussmodell, das weiterhin keine Vollfinanzierung vorsieht auf den aufwendigen Nachweis einer Eigenmittelbeteiligung verzichtet werden. Hinsichtlich der Zuordnung von Menschen mit Behinderungen im Eingangs- und Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) entste- hen dem Bund dauerhaft Mehrausgaben: Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird zwar lediglich eine bereits vorhandene Verwaltungspraxis der Länder nach- vollzogen, die aufgrund der seit Februar 2018 bestehenden Rechtsprechung der Sozialgerichte schrittweise umgesetzt wird und auch ohne diese Gesetzesände- rung eintreten würde. Durch die klarstellende Regelung folgt nun auch der Ge- setzgeber dieser Rechtsprechung. Im Vergleich zu der auf der bisherigen gesetz- lichen Grundlage beruhenden rechtlichen Bewertung der Zuordnung von Men- schen mit Behinderungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich führt die Klarstellung zu folgenden Mehrausgaben für den Bund sowie Einsparungen für die Länder/Gemeinden: in Millionen Euro               2020             2021                2022              2023 Mehrausgaben Bund               135              143                  152              161 Einsparungen Länder / Gemein- 23                24                  25                27 den Die für den Bund entstehenden Mehrausgaben sind auf Grund der bestehenden Verwaltungspraxis der Länder in den Ansätzen zum Regierungsentwurf des Bun- deshaushalts 2020 bereits berücksichtigt. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Eltern und Kinder, die gegenüber Personen, die Leistungen nach dem SGB XII beziehen, unterhaltsverpflichtet sind, werden durch das Gesetz im Umfang von geschätzt 422 000 Stunden im Saldo entlastet. Mit Einführung einer 100 000- Euro-Grenze sowie einer entsprechenden Vermutungsregel entfällt für diese Per- sonengruppe bezüglich ihrer Inanspruchnahme als Unterhaltsverpflichtete in der Regel der Aufwand, Angaben über vorhandenes Vermögen und Einkommen zu machen. Unterhaltsverpflichtete Eltern volljähriger Eingliederungshilfeempfänger werden mit dem Gesetz im Umfang von geschätzt 50 000 Stunden entlastet. Durch die Streichung des Kostenbeitrags der Eltern zu den Leistungen der Eingliederungs- hilfe nach § 138 Absatz 4 SGB IX entfällt der Aufwand, den Kostenbeitrag zu zahlen bzw. nachzuweisen, dass dieser nicht aufgebracht werden kann. Im Übrigen hat das Gesetz keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger.
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Drucksache 19/13399                                 –8–               Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der Wirtschaft entstehen durch dieses Gesetz keine unmittelbaren Kosten. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Im Jahr 2020 entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand für die Verwaltung der Länder und Kommunen von schätzungsweise 4 331 250 Euro. Die jährliche Entlastung der Länder und Kommunen vom Erfüllungsaufwand ab 2020 beträgt im Saldo ungefähr 19,2 Millionen Euro. F. Weitere Kosten Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen durch dieses Gesetz keine unmittelbaren Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode       –9–                    Drucksache 19/13399 BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND                                  Berlin, 23. September 2019 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt. DIE BUNDESKANZLERIN An den Präsidenten des Deutschen Bundestages Herrn Dr. Wolfgang Schäuble Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrter Herr Präsident, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung unterhaltsverpflichteter An- gehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Ange- hörigen-Entlastungsgesetz) mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizu- führen. Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage 2 beigefügt. Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 30. August 2019 als besonders eilbedürftig zugeleitet worden. Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auf- fassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates wer- den unverzüglich nachgereicht. Mit freundlichen Grüßen Dr. Angela Merkel
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Drucksache 19/13399                                    – 10 –           Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Anlage 1 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) Vom ... Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel 1      Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 2      Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 3      Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 4      Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 5      Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 6      Änderung des Bundesversorgungsgesetzes Artikel 7      Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung Artikel 8      Inkrafttreten Artikel 1 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1029) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.   Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a)     Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst: „§ 43 Einsatz von Einkommen und Vermögen“. b)     Nach der Angabe zu § 139 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 140 Übergangsregelung zur Nichtanrechnung von Renten im Januar 2020“. 2.   § 41 wird wie folgt geändert: a)     Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im In- land, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermö- gen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2, 3 oder 3a erfüllen.“ b)     Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen Alters, wenn sie die Altersgrenze erreicht haben.“ c)     Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
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