Haltung der Bundesregierung zur Studie des Instituts für Auslandsbeziehungen "Transnationale Auswärtige Kulturpolitik - Jenseits der Nationalkultur"

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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode               – 11 –                        Drucksache 19/13399 „(3) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen einer dauerhaften vollen Erwerbs- Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt. minderung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarkt- lage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind und bei denen un- wahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.“ d)   Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: „(3a) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für den Zeitraum, in dem sie 1.   in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 57 des Neunten Buches) oder bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 des Neunten Buches) das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbe- reich durchlaufen oder 2.   in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung (§ 61a des Neunten Buches) erhalten.“ 3.   § 43 wird wie folgt geändert: a)   Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 43 Einsatz von Einkommen und Vermögen“. b)   Absatz 5 wird aufgehoben. c)   Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5. 4.   In § 45 Satz 3 Nummer 3 werden die Wörter „den Eingangs- und Berufsbildungsbereich“ durch die Wörter „das Eingangsverfahren oder den Berufsbildungsbereich“ ersetzt. 5.   § 94 wird wie folgt geändert: a)   In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „; der Übergang des Anspruchs des Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel gegenüber Eltern und Kindern ist ausgeschlossen“ gestrichen. b)   Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a)      Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberech- tigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jah- reseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minderjährige Kinder.“ c)   In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Dritten“ die Wörter „und Vierten“ eingefügt. d)   In Absatz 5 Satz 3 wird nach der Angabe „1“ die Angabe „, 2“ eingefügt. 6.   Nach § 139 wird folgender § 140 eingefügt: „§ 140 Übergangsregelung zur Nichtanrechnung von Renten im Januar 2020 Leistungsberechtigte, 1.   die am 31. Dezember 2019 Leistungen nach dem Sechsten Kapitel und ab dem 1. Januar 2020 Leistun- gen nach Teil 2 des Neunten Buches beziehen,
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Drucksache 19/13399                                    – 12 –            Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2.   die nach dem Dritten oder Vierten Kapitel leistungsberechtigt sind und deren notwendiger Lebensun- Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt. terhalt sich am 31. Dezember 2019 nach § 27b ergibt und für die sich ab dem 1. Januar 2020 der not- wendige Lebensunterhalt a)   bei einer Leistungsberechtigung nach dem Dritten Kapitel nach § 27a ergibt, b)   bei einer Leistungsberechtigung nach dem Vierten Kapitel nach § 42 Nummer 1 bis 3, Nummer 4 Buchstabe a und Nummer 5 ergibt und 3.   denen im Monat Januar 2020 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zufließt, haben abweichend von § 82 die nach Nummer 3 zufließende Rente nicht für ihren notwendigen Lebensun- terhalt nach dem Dritten oder Vierten Kapitel einzusetzen. Satz 1 gilt entsprechend für alle laufend gezahlten Einnahmen.“ Artikel 2 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1025) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.   Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a)   Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst: „§ 32 Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung; Verordnungsermächtigung“. b)   Nach der Angabe zu § 61 wird folgende Angabe zu § 61a eingefügt: „§ 61a Budget für Ausbildung“. 2.   § 32 wird wie folgt geändert: a)   Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 32 Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung; Verordnungsermächtigung“. b)   Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt: „(6) Die Bundesmittel für die Zuschüsse werden ab dem Jahr 2023 auf 65 Millionen Euro festge- setzt. Aus den Bundesmitteln sind insbesondere auch die Aufwendungen zu finanzieren, die für die Administration, die Vernetzung, die Qualitätssicherung und die Öffentlichkeitsarbeit der Beratungsan- gebote notwendig sind. (7) Zuständige Behörde für die Umsetzung der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Es kann diese Aufgaben Dritten übertragen. Die Aus- wahl aus dem Kreis der Antragsteller erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden. Das Bundesministerium für Arbeit und So- ziales erlässt eine Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, um die ergänzende unabhän- gige Teilhabeberatung nach dem Jahr 2022 auszugestalten und umzusetzen.“ c)   Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben. 3.   § 60 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a)   In Nummer 6 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt. b)   In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt. c)   Folgende Nummer 8 wird angefügt:
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                 – 13 –                         Drucksache 19/13399 „8. erbringen sie Leistungen nach den §§ 57 oder 58 ausschließlich in betrieblicher Form, soll Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt. ein besserer als der in § 9 Absatz 3 der Werkstättenverordnung für den Berufsbildungsbereich oder für den Arbeitsbereich in einer Werkstatt für behinderte Menschen festgelegte Personalschlüssel angewen- det werden.“ 4.   Nach § 61 wird folgender § 61a eingefügt: „§ 61a Budget für Ausbildung (1) Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach § 57 haben und denen von einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber ein sozialversicherungspflichtiges Ausbildungsverhältnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder in einem Ausbildungsgang nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42m der Handwerksordnung angeboten wird, erhalten mit Abschluss des Vertrages über dieses Ausbil- dungsverhältnis als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ein Budget für Ausbildung. Das Budget für Ausbildung wird von den Leistungsträgern nach § 63 Absatz 1 erbracht. (2) Das Budget für Ausbildung umfasst die Erstattung der Ausbildungsvergütung und die Aufwen- dungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Ausbildungsplatz und in der Berufsschule. Die Erstattung der Ausbildungsvergütung erfolgt bis zu der Höhe, die in einer einschlägi- gen tarifvertraglichen Vergütungsregelung festgelegt ist. Fehlt eine solche, erfolgt die Erstattung bis zu der Höhe der nach § 17 des Berufsbildungsgesetzes für das Berufsausbildungsverhältnis ohne öffentliche För- derung angemessenen Vergütung. Ist wegen Art oder Schwere der Behinderung der Besuch einer Berufs- schule am Ort des Ausbildungsplatzes nicht möglich, so kann der schulische Teil der Ausbildung in Einrich- tungen der beruflichen Rehabilitation erfolgen; die entstehenden Kosten werden ebenfalls vom Budget für Ausbildung gedeckt. (3) Das Budget für Ausbildung wird erbracht, solange es erforderlich ist, längstens bis zum erfolgrei- chen Abschluss der Ausbildung. Zeiten eines Budgets für Ausbildung werden auf die Dauer des Eingangs- verfahrens und des Berufsbildungsbereiches in Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 Absatz 2 und 3 angerechnet. (4) Die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung kann von mehreren Leis- tungsberechtigten gemeinsam in Anspruch genommen werden. (5) Der zuständige Leistungsträger soll den Menschen mit Behinderungen bei der Suche nach einem geeigneten Ausbildungsplatz im Sinne von Absatz 1 unterstützen.“ 5.   In § 63 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Leistungsanbieter“ die Wörter „sowie für die Leistung des Budgets für Ausbildung“ eingefügt. 6.   § 138 Absatz 4 wird aufgehoben. 7.   § 142 Absatz 3 wird aufgehoben. 8.   § 185 wird wie folgt geändert: a)   In Absatz 3 Nummer 6 werden nach den Wörtern „Budget für Arbeit“ die Wörter „oder eines Teils der Aufwendungen für ein Budget für Ausbildung“ eingefügt. b)   Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: „Der Anspruch richtet sich auf die Übernahme der vollen Kosten, die für eine als notwendig fest- gestellte Arbeitsassistenz entstehen.“ 9.   In § 191 wird das Wort „Höhe,“ gestrichen. 10. In § 220 Absatz 3 werden nach den Wörtern „Budgets für Arbeit“ die Wörter „oder des Budgets für Ausbil- dung“ eingefügt.
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Drucksache 19/13399                                – 14 –             Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Artikel 3 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.   In § 117 Absatz 2 wird die Angabe „60 und 62“ durch die Angabe „60, 61a und 62“ ersetzt. 2.   In § 119 Satz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern „nach § 55 des Neunten Buches“ die Wörter „, einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches“ eingefügt. Artikel 4 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch § 16 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Be- kanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.   Das Wort „sowie“ wird durch ein Komma ersetzt. 2.   Vor dem Punkt am Ende werden die Wörter „sowie das Budget für Ausbildung nach § 61a des Neunten Buches“ eingefügt. 3.   Folgende Sätze werden angefügt: „Das Budget für Ausbildung wird nur für die Erstausbildung erbracht; ein Anspruch auf Übergangsgeld nach § 20 besteht während der Erbringung des Budgets für Ausbildung nicht. § 61a Absatz 5 des Neunten Buches findet keine Anwendung.“ Artikel 5 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch § 35 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.   Im Wortlaut wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und - vor dem Punkt am Ende - werden die Wörter: „sowie als Budget für Ausbildung nach § 61a des Neunten Buches“ angefügt. 2.   Folgende Sätze werden angefügt: „Das Budget für Ausbildung wird nur für die Erstausbildung erbracht. Ein Anspruch auf Übergangsgeld nach § 49 besteht während der Erbringung des Budgets für Ausbildung nicht.“
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                – 15 –                        Drucksache 19/13399 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Artikel 6 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.   § 27h wird wie folgt geändert: a)   Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Über- gang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichte- ten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Ver- mutung nach Satz 3 kann der Träger der Kriegsopferfürsorge von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zu- lassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommens- grenze vor, so sind die Kinder oder Eltern der Leistungsberechtigten gegenüber dem Träger der Kriegs- opferfürsorge verpflichtet, über ihre Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durch- führung dieses Gesetzes es erfordert. Die Pflicht zur Auskunft umfasst die Verpflichtung, auf Verlangen des Trägers der Kriegsopferfürsorge Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Die Sätze 1 bis 6 gelten nicht bei Leistungen nach § 27a an minderjährige Kinder.“ b)   In Absatz 2 Satz 3 werden nach der Angabe „27d“ die Wörter „mit Ausnahme der Leistung nach § 27d Absatz 1 Nummer 3“ eingefügt. 2.   § 88 wird wie folgt gefasst: „§ 88 Übergangsregelung zur Nichtanrechnung von Renten im Januar 2020 Leistungsberechtigte, 1.   die am 31. Dezember 2019 in einer stationären Einrichtung leben und Leistungen der Eingliederungs- hilfe nach § 27d Absatz 1 Nummer 3 beziehen, 2.   die nach § 27a leistungsberechtigt sind und 3.   denen im Monat Januar 2020 eine laufende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zufließt, haben dieses im Januar 2020 zufließende Einkommen abweichend von § 25d nicht für die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a einzusetzen. Einer laufenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversiche- rung stehen Renten und rentenähnliche Dauerleistungen anderer Sozialleistungsträger gleich, sofern diese erst am Ende des laufenden Monats fällig sind.“
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Drucksache 19/13399                                 – 16 –             Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Artikel 7 Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung In § 14 Absatz 1 Nummer 6 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), die zuletzt durch Artikel 168 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Arbeit“ die Wörter „oder für ein Budget für Ausbildung“ eingefügt. Artikel 8 Inkrafttreten (1) Am Tag nach der Verkündung treten in Kraft: 1.   Artikel 1 Nummer 2 sowie 2.   Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe b und Nummer 9. (2) Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe c tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2020 in Kraft.
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                – 17 –                        Drucksache 19/13399 Begründung Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt. A. Allgemeiner Teil I.      Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Mit dem Gesetz sollen Kinder und Eltern, die gegenüber Leistungsbeziehern nach dem Zwölften Buch Sozialge- setzbuch (SGB XII) unterhaltsverpflichtet sind, entlastet werden. Hierzu wird die Unterhaltsheranziehung von Eltern und Kindern bis zu einem Jahreseinkommen von 100 000 Euro in der Sozialhilfe grundsätzlich ausge- schlossen. Das Gesetz setzt damit die Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag um, auf das Einkommen der Kin- der von pflegebedürftigen Eltern künftig erst ab einer Höhe von mehr als 100 000 Euro im Jahr zurückzugreifen. Gleichzeitig soll damit auch ein Signal gesetzt werden, dass die Gesellschaft die Belastungen von Angehörigen, beispielsweise durch Pflegebedürftige, anerkennt und insofern eine Entlastung erfolgt. Mit der Reform soll das Sozialhilferecht in Bezug auf die Inanspruchnahme unterhaltsverpflichteter Angehöriger modernisiert werden und sich den gewandelten Lebensverhältnissen der Gesellschaft anpassen, indem der Fami- lienverband entlastet und die Solidargemeinschaft stärker in die Verantwortung genommen wird. Denn grund- sätzlich setzt eine Leistungsgewährung nach dem SGB XII eine finanzielle Bedürftigkeit des Hilfesuchenden voraus. Sozialhilfe erhält somit nur, wer sich nicht durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann. Für den Fall, dass der notwendige Bedarf im Einzelfall nicht aus dem Einkommen und dem Vermögen der nach- fragenden Person gedeckt werden kann, geht das SGB XII bis heute vom Vorrang der Einstandspflichten inner- halb des Familienverbandes aus. Dem liegt die Anschauung der Familie als Not- und Haftungsgemeinschaft zu- grunde. Eine Unterstützung aus steuerfinanzierten Mitteln der Sozialhilfe kommt bislang nur da in Betracht, wo die Selbsthilfekräfte einer Familie fehlen, nicht ausreichen oder wo der Gesetzgeber besondere Schutzvorschriften zugunsten Betroffener in atypischen Lebenssituationen erlassen hat. Damit gilt nach bisheriger Rechtslage: Wenn Eltern pflegebedürftig werden und für ihren Unterhalt nicht mehr selbst aufkommen können, werden die Kinder in die Pflicht genommen und müssen einen Teil der Kosten übernehmen. Damit ist die Sozialhilfe grundsätzlich nachrangig gegenüber einer möglichen Selbsthilfe des Betroffenen oder gegenüber Leistungen von anderen, ins- besondere von unterhaltspflichtigen Angehörigen. Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD wurde vereinbart, die Inanspruchnahme von unterhaltsver- pflichteten Kindern pflegebedürftiger Eltern bei einem Jahreseinkommen bis zu 100 000 Euro zu beschränken. Mit diesem Gesetz werden diese Vorgaben aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt. Gleichzeitig wird die Beschränkung des Unterhaltsrückgriffs auch auf die anderen Leistungen des SGB XII aus- gedehnt. Diese Ausweitung ist zum einen im sozialpolitischen Kontext der Reform erforderlich und dient zum anderen der Vermeidung einer Ungleichbehandlung innerhalb der verschiedenen Leistungsarten im SGB XII, insbesondere bei besonders belasteten Familien. Denn ohne diese Regelung würde die Privilegierung der 100 000- Euro-Grenze im SGB XII zwar für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie der Hilfe zur Pflege Anwendung finden, für andere Leistungen nach dem SGB XII, wie beispielsweise die Hilfe zum Lebensunterhalt für Volljährige oder die Blinden-hilfe jedoch nicht. Da auch in diesen Bereichen besondere und regelmäßig langfristig wirkende Belastungen der Familien vorliegen, ist es aus Gleichbehandlungsgesichts- punkten innerhalb der verschiedenen Leistungsarten im SGB XII angezeigt, die Begrenzung des Unterhaltsrück- griffs im gesamten SGB XII nachzuvollziehen, soweit keine minderjährigen Kinder, die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, betroffen sind. Auf Grund dieser Belastung ist es ebenso angezeigt, den Unterhaltsrückgriff nicht nur im Verhältnis Kinder- Eltern, sondern bei den betroffenen Familien grundsätzlich auch im Verhältnis Eltern-Kinder zu beschränken. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund angebracht, dass es sich bei Kindern, die Leistungen nach dem SGB XII erhalten, überwiegend um Menschen mit Behinderungen handelt, deren Familien durch diese Situation schon in besonderem Maß belastet sind. Gerade auf Grund dessen ist es damit sozialpolitisch angezeigt, auch die Eltern
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Drucksache 19/13399                                 – 18 –             Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode volljähriger Kinder bis zur Einkommensgrenze von 100 000 Euro durch die neue Regelung einheitlich zu entlas- Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt. ten. Unterhaltsverpflichtete von minderjährigen Kindern nach dem Dritten Kapitel SGB XII werden von der Pri- vilegierung jedoch nicht erfasst sein, weil die besondere Situation dieses Personenkreises nach dem SGB XII die vollständige unterhaltsrechtliche Privilegierung nicht gebietet. Insgesamt führt die sozialhilferechtliche Beschränkung des Unterhaltsrückgriffs dazu, dass bei Bezug von Leis- tungen nach dem SGB XII der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch im SGB XII von den Trägern der Sozialhilfe nur noch eingeschränkt durchgesetzt werden kann; gleichwohl ist dies aus sozialpolitischen Gesichtspunkten zur angemessenen Umsetzung der im Koalitionsvertrag festgehaltenen Ziele notwendig. Aus diesem Grund ist es ebenso angezeigt, auch die Leistungen der parallelen Regelungs-systeme außerhalb des SGB XII, wie beispielsweise der Eingliederungshilfe, anzupassen, die ab 2020 aus dem SGB XII herausgelöst und im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (Teil 2 SGB IX) geregelt sein wird. Denn eine Schlechterstellung stünde im Widerspruch zu dem mit dem BTHG umgesetzten Ziel, die Eingliederungshilfe aus dem Leistungsrecht der Sozialhilfe herauszulösen und in diesem Zuge zu verbessern. Gleichermaßen verhält es sich mit den Regelungen im Sozialen Entschädigungsrecht. Um der besonderen Le- benslage der Betroffenen in diesem Regelungskreis angemessen Rechnung zu tragen, soll auch im Bereich der fürsorgerischen Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes der Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Trä- ger der Kriegsopfer-fürsorge ausgeschlossen sein, wenn das Jahreseinkommen der unterhaltsverpflichteten Eltern beziehungsweise Kinder 100 000 Euro nicht überschreitet. Zudem sollen die Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel SGB XII zukünftig auch bei Überschreiten der 100 000-Euro-Grenze durch unterhaltsverpflichtete Eltern beziehungsweise Kinder als Leistungsberechtigte im Vierten Kapitel SGB XII verbleiben und nicht wie bisher in das Dritte Kapitel SGB XII fallen. Der bisher vorge- sehene Wechsel der Leistungsberechtigten vom Vierten Kapitel SGB XII in das Dritte Kapitel SGB XII wird somit für die Zukunft bei einem Überschreiten der 100 000-Euro-Grenze durch die unterhaltsverpflichteten Eltern beziehungsweise Kinder ausgeschlossen. Vielmehr verbleiben die Leistungsberechtigten nunmehr in dem Leis- tungskapitel, aus dem sich ihr Leistungsanspruch ergibt, ohne dass eine Neuzuordnung aus formalen Gesichts- punkten erforderlich ist. Bei der Reform des Unterhaltsrückgriffs in der Sozialhilfe handelt es sich um eine umfassende und weitreichende Maßnahme, die die bestehenden Strukturen modernisiert und den betroffenen Menschen beziehungsweise der ganzen Familie mehr finanziellen Freiraum ermöglicht, denn die Reform wird die betroffenen unterhaltsverpflich- teten Eltern beziehungsweise Kinder um circa 300 Millionen Euro entlasten. Die Solidargemeinschaft wird dem- gegenüber stärker in die Verantwortung genommen. Zur Abgrenzung des leistungsberechtigten Personenkreises in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsmin- derung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII enthält der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD einen Prüfauftrag. Diesem liegen feststellbare Unterschiede bei der Gewährung existenzsichernder Leistungen zugrunde in Abhängigkeit davon, ob eine volle Erwerbsminderung zeitlich befristet oder bereits dauerhaft vorliegt. Beson- ders betroffen sind Menschen mit Behinderungen in Werkstätten für behinderte Menschen, solange sie das Ein- gangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen. Zudem berücksichtigt die Neuregelung eine seit Feb- ruar 2018 erfolgte Rechtsprechung der Sozialgerichte und dem folgend eine Änderung der Verwaltungspraxis, wonach diese Personen auch ohne Begutachtung nach dem Vierten Kapitel leistungsberechtigt sind. Daher wird in diesem Gesetzentwurf klargestellt, dass hilfebedürftigen Menschen mit Behinderungen bereits während des Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) haben. Die Regelung zur Nichtanrechnung von Renteneinkommen und anderen laufenden Einkommen im Januar 2020 soll eine Finanzierungslücke schließen, die durch die Systemumstellung des Bundesteilhabegesetzes auftritt. Mit der Trennung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe von den Lebensunterhaltsleistungen zum 1. Januar 2020 müssen die Leistungsberechtigten im Januar 2020 erstmals ihren Lebensunterhalt aus dem eigenen verfügbaren Einkommen und der an sie übermittelten existenzsichernden Leistungen decken. Weil der Tag der Gutschrift von laufendem Einkommen auf dem Bankkonto oftmals und von monatlichen Rentenzahlungen stets am Monatsende liegt, die Lebensunterhaltsleistungen, auf deren Höhe das laufende Einkommen angerechnet wird, aber am Mo-
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                – 19 –                        Drucksache 19/13399 natsanfang gutgeschrieben werden, entsteht im Januar 2020 eine vorübergehende Finanzierungslücke: Den Leis- Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt. tungsberechtigten steht erst Ende des Monats der volle für die Sicherung des Existenzminimums erforderliche Betrag zur Verfügung. Darüber hinaus enthält dieses Gesetz weitere Vorhaben, welche die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen verbessern sollen: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales fördert auf der Grundlage des § 32 SGB IX, aufbauend auf den seit 1. Januar 2018 bestehenden Beratungsstrukturen, eine ergänzende, von Leistungsträgern und Leistungserbrin- gern unabhängige Teilhabeberatung (EUTB). Ziel der Beratung ist es, Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen sowie ihre Angehörigen dabei zu unterstützen, ihre Rechte auf Chancengleich- heit, Selbstbestimmung, eigenständige Lebensplanung und individuelle Teilhabeleistungen verwirklichen zu kön- nen. Mit der zunächst auf fünf Jahre bis 2022 befristeten Förderung wurde begonnen, ein bundesweites Bera- tungsangebot zu etablieren, das die Selbstbestimmung der Leistungsberechtigten über ihre Teilhabebedarfe und - ansprüche stärkt sowie ein ergänzendes Angebot in der Beratungslandschaft bietet. Ergänzend, weil es die Reha- bilitationsträger nicht von ihrer Verpflichtung entbindet, angemessene Beratungen gegenüber den Leistungsbe- rechtigten anzubieten. Die besondere Berücksichtigung der Beratungsmethode des Peer Counseling (Betroffene beraten Betroffene) ermöglicht Ratsuchenden einen partnerschaftlichen Austausch auf Augenhöhe. Als wichtige Säule für die Bereitstellung niedrigschwelliger Beratungsangebote hat sich zudem die Vernetzung der unter- schiedlichen Akteure im Quartier, z. B. in Kooperation mit dem vor Ort tätigen Quartiersmanagement, erwiesen. Der Koalitionsvertrag und die 95. Arbeits- und Sozialministerkonferenz fordern eine Aufhebung der in § 32 Ab- satz 5 SGB IX vorgesehenen Befristung, die mit diesem Gesetz vollzogen werden soll. Bundesweit konnten seit dem 1. Januar 2018 über 500 Bewilligungen für die Förderung von Beratungsangeboten der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung, die unabhängig von den Interessen der Leistungsträger und Leistungserbringer sind, erteilt werden. Sie unterstützen Menschen mit Behinderungen in Bezug auf ihre indivi- duellen Bedürfnisse und Teilhabeziele, so dass sie diese auch mit bzw. trotz einer Behinderung verwirklichen können. Die Beratungsangebote wirken als Lotsen im gegliederten System mit seinen trägerspezifischen Zustän- digkeiten und Verfahrenswegen bereits im Vorfeld der Beantragung von Leistungen zur Teilhabe, sei es am Ar- beitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, der Früherkennung und Frühförderung oder der Beantragung eines persönlichen Budgets um nur einige wenige Beispiele zu nennen. Oft muss zunächst gemeinsam mit den Ratsu- chenden der Sachverhalt erst aufbereitet werden, um mögliche Teilhabeziele zu identifizieren. Ratsuchenden eine umfassende Planungs-. Orientierungs- und Entscheidungshilfe zu geben, ist ein wichtiger Bestandteil der Arbeit der geförderten Beratungsangebote in der Praxis. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass dieses Angebot für Menschen mit Behinderungen und ihre Angehörigen sehr wichtig ist, bietet es doch eine niedrigschwellige Beratung auf Augenhöhe. Dadurch werden sie ermutigt, ihre Probleme offen anzusprechen, denn Ratsuchenden fällt es oft schwer, Unterstützungsbedarf anzumelden, vor allem, wenn sie sich noch in einem Prozess der Auseinandersetzung mit ihrer Beeinträchtigung befinden oder negative Erfahrungen mit Leistungsträgern oder Leistungserbringern gemacht haben. Vieles deutet darauf hin, dass sich die Beratungslandschaft, wie sie sich gerade entwickelt, den Bedarfen von Menschen mit Behinderungen gut entspricht. Die Beratung soll Ratsuchenden ein positives Bild von sich selbst vermitteln und sie ermutigen und befähigen, selbstbewusst für ihre Rechte einzutreten. Um Ratsuchenden den mit der Einführung einer ergänzenden unabhängigen Teilberatung erarbeiteten Standard in seiner Struktur und Qualität verlässlich zu erhalten, bedarf es einer gesetzlichen Verankerung und ausreichen- den finanziellen Unterlegung im Bundeshaushalt ab 2023. Mit der bisherigen Förderung wurden überwiegend Personalkosten und Mietzinsen der bundesweit rund 500 Beratungsangebote gedeckt. Die Bewilligung der Per- sonalkosten erfolgte auf der Grundlage des 2017 geltenden TVöD Bund. Die bisherigen Fördermittel von 58 Millionen Euro reichen nicht aus, den Aufbau eines niedrigschwelligen Beratungsangebotes im Rahmen des bis- herigen Konzepts so fortzusetzen, dass bundesweit vor Ort ein niedrigschwelliges Angebot der ergänzenden un- abhängigen Teilhabeberatung zur Verfügung steht. Vor dem Hintergrund der unbestrittenen Wegweiserfunktion und dem Mehrwert der aufsuchenden Beratung, insbesondere für schwer erreichbare Zielgruppen, bedarf es nicht nur einer Entfristung, sondern auch einer Aufstockung der Finanzierungsmittel, um wenigstens den Status quo zu halten. Eine auskömmliche Aufstockung verhindert eine kannibalistische Angebotsbereinigung zu Lasten von Menschen mit Behinderungen, in dem geförderte, gut funktionierende Angebote allein aus Finanzierungsgründen
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Drucksache 19/13399                                 – 20 –             Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode zugunsten anderer Beratungsangebote geschlossen werden müssen. Mit einer Aufstockung der Fördermittel auf Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 65 Millionen Euro wird der allgemeine Anstieg des Preisniveaus aufgefangen, sodass die Beratungsangebote in ihrem Umfang und ihrer Qualität aufrechterhalten werden können. Sie trägt insbesondere dem Mehrbedarf durch gestiegene Personalkosten und Mietzinsen Rechnung. Die zu § 32 SGB IX mit Förderbeginn zum 1. Januar 2018 eingesetzte wissenschaftliche Begleitforschung ist durch die Vielzahl und Verschiedenheit ihrer Erhebungsinstru- mente innerhalb der vier Arbeitspakete (Bestandsaufnahme, Implementierungsstudie, Wirkungsuntersuchung so- wie Inanspruchnahme und Nachhaltigkeit) darauf angelegt, qualifizierte Aussagen über die Einführung und Inan- spruchnahme der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung aufzubereiten. Erste Empfehlungen, die Öffent- lichkeits- und Netzwerkarbeit sowie die aufsuchende Beratung als zentrale Erfolgskriterien für die Beratungsan- gebote darstellen, sind bisher nur vorläufige Erkenntnisse, die durch die weiteren Untersuchungen der wissen- schaftlichen Begleitforschung noch Bestätigung finden müssen. Die bisherige Kalkulation der Fahrkostenerstat- tung von durchschnittlich 150 km/Woche pro EUTB-Angebot für aufsuchende Beratung von mobilitätseinge- schränkten Ratsuchenden zeigt sich in der Praxis als zu knapp bemessen, insbesondere in ländlichen Regionen mit ungenügender ÖPNV-Abdeckung. Hier bedarf es im Einzelfall der Nachjustierung. Die dritte Stufe des Bun- desteilhabegesetzes, das Inkrafttreten der reformierten Eingliederungshilfe, wird ab dem 1. Januar 2020 einen weiteren Schub an Beratungsbedarf auslösen. Die strikte Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen erfordert wesentlich mehr Information und Orientierung für Menschen mit Teilhabebedarf. Laut Sta- tistischem Bundesamt erhalten in Deutschland knapp 911 000 Personen Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen. Diese werden den Weg in die bestehenden regionalen rund 500 EUTB-Angebote finden. Denn Teilhabeplan- und insbesondere das Gesamtplanverfahren werden von den Trägern der Eingliederungshilfe vor Ort geführt. Eine Ortsnähe der EUTB-Angebote und deren Vernetzung zu den Leistungsträgern und Leistungser- bringern ist für den Beratungsprozess unverzichtbar und ein Erfolgsgarant für den mit dem Bundesteilhabegesetz eingeleiteten Paradigmenwechsel, Menschen mit Behinderungen zu mehr Selbstbestimmung und Teilhabe zu er- mächtigen. Die EUTB-Angebote können bereits vor der konkreten Beantragung einer Leistung in Anspruch genommen wer- den. Die Beratungsgespräche sind komplex, umfangreich und ziehen sich durch das gesamte Sozialrecht. Oftmals werden in der Beratung zunächst die Zuständigkeiten der Träger geklärt und die Grundlagen zur Beantragung von Sozialleistungen geschaffen. Mit dieser Arbeit unterstützen die EUTB-Angebote nicht nur die Ratsuchenden, son- dern entlasten auch die Behörden und Verwaltungen der Leistungsträger in nicht unerheblichem Maße, indem Anträge und Unterlagen von den Ratsuchenden prüfungsreif vorbereitet sind, die Kommunikation unterstützt und Termine begleitend wahrgenommen werden. Daher ist es notwendig die Weiterführung der Finanzierung zu si- chern und insbesondere ausreichend Bundesmittel für im Wesentlichen Personalkosten, die bislang auf Basis des TVöD 2017 bewilligt wurden und Mietzinsen zur Verfügung zu stellen. Aus Gründen der Planungs- und Rechtssicherheit ist es für die Beratungsangebote unverzichtbar, so früh wie möglich über das „ob“ und die Höhe des Zuschusses für die Finanzierung Klarheit zu erhalten. Dies bedarf aber eines erheblichen zeitlichen Vorlaufs für die Beantragung, die Prüfung der über 1 000 erwarteten Anträge, die Benehmensherstellung mit den zuständigen Landesbehörden und die Bescheidung. Zudem muss den Trägern der Angebote ein ausreichender zeitlicher Vorlauf für die Personalgewinnung und die Anmietung von Geschäftsräu- men nach der Entscheidung über den Antrag eingeräumt werden. Bei möglichen Folgeanträgen bereits geförderter Beratungsangebote ist eine frühzeitige Rechtssicherheit für die Weiterbeschäftigung des Personals und die Fort- setzung der eingegangenen Mietverhältnisse von großer Bedeutung. Daher kann die Entscheidung über die Wei- terführung der Finanzierung der EUTB nicht bis 2022 warten. Durch die Einführung eines Budgets für Ausbildung werden die Chancen für Menschen mit Behinderungen, die heute eine berufliche Bildung nur in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungs- anbieter erhalten können, verbessert, eine berufliche Ausbildung auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt absol- vieren zu können. Hiermit werden die bereits mit dem Bundesteilhabegesetz geschaffenen Alternativen für diese Menschen mit Behinderungen erweitert, das Gesamtprogramm wird damit abgerundet. Das Gesetz leistet damit auch einen Beitrag zur Verwirklichung der Rechte aus dem Übereinkommen der Verein- ten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, insbesondere der Artikel 3, 19, 27 und 28. Schließlich besteht im SGB IX Klarstellungsbedarf, dass die Integrationsämter bei der Arbeitsassistenz kein Er- messen hinsichtlich der Höhe der Leistung haben sollen, wenn die Notwendigkeit der Assistenz festgestellt ist.
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