Sitzung des Rechtsausschusses Landtag Sachsen-Anhalt 15.06.2005

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15.06.05 REV 
(vertraulich) 
Punkt 1 der Tagesordnung: 
Landtag von Sachsen-Anhalt bedauert Tod von Oury 
Jalloh und Michael Lippert 
Beschluss des Landtages - Drs. 4/55/2064 B 
in Verbindung mit 
Ermittlung zum Tode des Asylbewerbers im Polizei- 
revier Dessau 
Antrag auf Selbstbefassung der Fraktionen der SPD und der 
P DS 
 
Am 7. Juni 2005 wurde im Rahmen eines Aktenvorlagever- 
langens gemäß Artikel 53 Abs. 3 der Landesverfassung 
beim Landtagspräsidenten beantragt, die vollständigen Er- 
mittlungsakten zu den Umständen des Todes von Oury Jal- 
loh vorzulegen. 
 
Minister Herr Becker schickt, Bezug nehmend auf Äuße- 
rungen des Abgeordneten im nichtöffentlichen 
Teil der Sitzung, voraus, das Thema sei auf seine, Beckers, 
Veranlassung auf die Tagesordnung der heutigen Sitzung 
genommen worden, da er zugesagt gehabt habe, den Aus- 
schuss nach dem Abschluss der staatsanwaltschaftlichen 
Ermittlungen über den Sachstand zu unterrichten. 
Siehe hierzu den Bericht IX 2. b) 
An diesem Tage keine Hinweise auf eine 
Falschinformation durch Justizminister Be- 
cker oder GStA Konrad. 
 
Soweit LOStA Bittmann erneut angibt, Ou- 
ri Jallows Fesseln seien einmal gelöst wor- 
den, Jallow habe dann aber erneut um 
sich getreten habe und sei daraufhin erneut 
fixiert worden, trifft dies weiterhin nicht zu. 
Ein Lösen der Fesseln hat es nicht gegeben.
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Minister Herr Becker führt zum Aktenvorlageverlangen nach 
Artikel 53 Abs. 3 der Landesverfassung aus, die Akten seien 
mit der Anklageerhebung von der Staatsanwaltschaft dem 
Landgericht Dessau übersandt worden. Damit befänden sie 
sich nicht mehr im unmittelbaren Verfügungsbereich der 
Exekutive. Die Entscheidung über die mit der Herausgabe 
der Akten verbundene Gewährung von Akteneinsicht habe 
alleine der Vorsitzende der mit der Sache befassten Straf- 
kammer des Landgerichts Dessau treffen können. Das an 
die Landesregierung gerichtete Aktenvorlageverlangen sei 
deshalb im Wege der Amtshilfe an den Präsidenten des 
Landgerichts Dessau weitergeleitet worden. Der Vorsitzen- 
de der Schwurgerichtskammer habe mit Verfügung vom 9. 
Juni 2005 die Übersendung der Akten nebst Anlagen für 
längstens zehn Tage angeordnet. 
Die Akteneinsicht durch den Ausschuss sei - bezogen auf 
den Zeitpunkt ihrer Vornahme - ein außergewöhnlicher 
Vorgang. Alle Beteiligten müssten sich deshalb des Ver- 
trauens würdig erweisen, das das Gericht mit der Akten- 
übersendung in sie setze. 
Minister Herr Becker betont, in Erfüllung seiner Amtspflicht 
als Justizminister sehe er sich deshalb verpflichtet, vorab 
einige Hinweise zu geben. Diese Hinweise seien nicht Aus- 
druck des Misstrauens gegenüber den Ausschussmitglie- 
dern. Aus seiner langjährigen Erfahrung als Parlamentsmit-
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glied sei ihm jedoch bekannt, welche Eigendynamik Parla- 
mentsdebatten und die öffentliche Auseinandersetzung in 
der Sache entwickeln könnten. Diese Hinweise entsprängen 
der Fürsorge und Vorsorge, um unbedachtes Handeln in 
einer nicht alltäglichen Situation zu vermeiden. 
Der Minister führt weiter aus, ungewöhnlich sei die Situation 
insoweit, als man sich mitten in einem laufenden Strafver- 
fahren befinde. Das zuständige Gericht habe über die Eröff- 
nung des Hauptverfahrens noch nicht entschieden. Die 
Wiedergabe von Inhalten der Ermittlungsakten würde daher 
die Staatsanwaltschaft zur Einleitung von Ermittlungsverfah- 
ren zwingen. Gemäß § 353d Nr. 3 des Strafgesetzbuches 
werde mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit 
Geldstrafe bestraft wer die Anklageschrift oder andere amt- 
liche Schriftstücke eines Strafverfahrens ganz oder in we- 
sentlichen Teilen im Wortlaut öffentlich mitteile, bevor sie in 
öffentlicher Verhandlung erörtert worden seien oder das 
Verfahren abgeschlossen sei. 
Darüber hinaus müsse sich jeder Beteiligte ungeachtet aller 
politischen Auseinandersetzungen darüber im Klaren sein, 
dass jede unbedachte Äußerung den Fortgang des Straf- 
verfahrens gefährden könne. Niemand sei daran gehindert, 
sich eine Meinung zu bilden; die Ausschussmitglieder seien 
jedoch nicht Verfahrensbeteiligte.
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Es obliege allein dem mit der Strafsache befassten Gericht, 
über die Eröffnung des Hauptverfahrens und gegebenen- 
falls im weiteren Verlauf über Schuld oder Unschuld der 
Angeklagten zu befinden. Es sei die Aufgabe des Strafpro- 
zesses, so weit wie möglich die materielle Wahrheit zu er- 
mitteln, also zur Überzeugung des Gerichts das festzustel- 
len, was sich an jenem 7. Januar 2005 im Polizeirevier Des- 
sau ereignet habe. 
Diese Suche nach der materiellen Wahrheit werde in 
höchstem Maße gefährdet, wenn jemand dazu Äußerungen 
abgebe, die, in welcher Weise auch immer, als Vorverurtei- 
lung oder Vorabfreispruch gewertet werden könnten. 
Ebenso schwer würde der Vorwurf wiegen, man versuche 
die Entscheidung des unabhängigen Gerichtes zu beeinflus- 
sen. 
Hinzuweisen sei ferner darauf, dass die Asservate Unikate 
seien, welche mit besonderer Sorgfalt behandelt werden 
müssten. 
Zu beachten sei auch, dass die Akten eine Fülle sensibler 
personenbezogener Daten enthielten, so zum Beispiel An- 
gaben über die persönlichen Verhältnisse der Beschuldig- 
ten und der Zeugen sowie die Befunde der rechtemedizini- 
schen Untersuchungen. Im Hinblick auf diese Fragen habe 
er, Becker, Kontakt mit dem Landesdatenschutzbeauftrag- 
ten aufgenommen.
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In Abwägung all dieser Umstände habe er die gesamten 
Akten als Verschlusssache - nur für den Dienstgebrauch - 
eingestuft Die Kennzeichnung „VS-NfD" sei jeweils auf den 
Aktendeckeln aufgebracht worden, betreffe jedoch den 
gesamten Inhalt der Akten. Deshalb sei er auch dankbar, 
dass die Akten zusätzlich gemäß § 88 Abs. 1 der Ge- 
schäftsordnung des Landtages für vertraulich erklärt wor- 
den seien. 
Minister Herr Becker unterstreicht, die Landesregierung 
habe nichts zu verbergen. Er sei davon überzeugt, dass 
sich der Eindruck, wesentliche Informationen seien vorent- 
halten worden, wie es einmal in den Medien gestreut wor- 
den sei, allein schon angesichts des Inhalts der Anklage- 
schrift zerschlagen werde. Beachtet werden sollte auch, 
dass die Staatsanwaltschaft vor dem bedeutendsten Ge- 
richt, dem Schwurgericht, Anklage erhoben habe. Der Mi- 
nister appelliert an die Abgeordneten, unter Berücksichti- 
gung der geschilderten Umstände äußerst sorgfältig mit 
den Akten und ihrem sensiblen Inhalt umzugehen. 
Minister Herr Becker wendet sich dem Ergebnis des Ermitt- 
lungsverfahrens zu und trägt vor, habe bereits 
vor dem Innenausschuss hierzu berichtet. Dabei sei deut- 
lich geworden, dass Beamte der Landesverwaltung eine 
Gratwanderung vollziehen müssten zwischen dem Anlie-
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gen, die Abgeordneten möglichst umfassend zu informie- 
ren, und einem Verstoß gegen die Vorschrift des § 353d 
des Strafgesetzbuches. 
Die Staatsanwaltschaft habe gegen zwei der drei beschul- 
digten Polizeibeamten Anklage vor der Schwurgerichts- 
kammer des Landgerichtes Dessau erhoben. Dem Dienst- 
gruppenleiter werde zur Last gelegt, eine gefährliche Kör- 
perverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen begangen 
zu haben - §§ 227 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5, 340 und 13 des 
Strafgesetzbuches -, indem er zweimal den Rauchmelder 
abgestellt habe, ohne sofort mündlich zu alarmieren und 
sich unverzüglich zum Gewahrsamstrakt zu begeben. Ihm 
sei in diesem Augenblick bewusst gewesen, dass bei An- 
sprechen eines Rauchmelders stets vom Ausbruch eines 
Feuers auszugehen sei. Dabei habe er mögliche Verletzun- 
gen des Oury Jalloh durch Rauch- und Feuereinwirkungen 
zumindest billigend in Kauf genommen. Bei dem Ange- 
schuldigten zumutbarer und möglicher pflichtgemäßer so- 
fortiger Reaktion auf den ersten akustischen Alarm hätte 
der Angeschuldigte nach Auffassung der Anklagebehörde 
die Gewahrsamszelle deutlich vor Ablauf von zwei Minuten 
nach Ausbruch des Feuers erreichen und das Leben von 
Oury Jalloh retten können. 
Es sei Anklage erhoben worden wegen Körperverletzung 
mit Todesfolge. Dies sei ein Verbrechen, welches mit Frei-
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heitsstrafe von drei bis 15 Jahren bestraft werde. 
Einem zweiten Polizeibeamten werde fahrlässige Tö- 
tung - § 222 StGB - durch Unterlassen zur Last gelegt, weil 
er bei einer von ihm nach der Einlieferung des später ver- 
storbenen Jalloh durchgeführten Untersuchung von dessen 
Unterkörper - man habe sich die Untersuchung geteilt: ein 
Beamter den Oberkörper und ein anderer den Unterkör- 
per - entgegen seiner dienstlichen Verpflichtung darauf 
verzichtet habe, nach eingehender Kontrolle aller übrigen 
Taschen der Hose ebenso die rechte Gesäßtasche und die 
sogenannten Zollstocktaschen im vorderen Oberschenkel- 
bereich sowie das Vorderteil der Hose über dem Intimbe- 
reich durch genaues und intensives Tasten nach verborge- 
nen Gegenständen zu durchsuchen. Ferner habe er es un- 
terlassen, die Innenseite der Hose sowie die Unterhose 
einer genauen Sicht- und Tastprüfung zu unterziehen. 
Deshalb sei ein Feuerzeug in der Hose des Oury Jalloh ver- 
blieben, an welches er später trotz seiner Fixierung in der 
Gewahrsamszelle gelangt sei und damit die Matratze in 
Brand gesetzt habe. 
Gegen einen dritten Polizeibeamten sei das Ermittlungsver- 
fahren gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung einge- 
stellt worden, da dieser zwar bei der Untersuchung des Ou- 
ry Jalloh zugegen gewesen sei, indessen nur dessen Ober-
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körper untersucht habe und dabei vorschriftsmäßig vorge- 
gangen sei. 
Minister Herr Becker wendet sich dem Todesfall Michael 
Lippert zu und teilt mit, die Staatsanwaltschaft Magdeburg 
habe die diesbezüglichen Ermittlungen noch nicht abge- 
schlossen. Es stünden noch Gutachten aus. Dieses Ermitt- 
lungsverfahren richte sich gegen zwei Rettungskräfte, nicht 
gegen Polizeibeamte. Der Minister sichert zu, den Aus- 
schuss nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens, dessen 
Dauer er gegenwärtig noch nicht abschätzen könne, unver- 
züglich zu unterrichten. 
 
Herr Konrad, der Generalstaatsanwalt, bemerkt einlei- 
tend, er wolle an seine Berichterstattung vom 16. Februar 
2005 anknüpfen und diese um einige Punkte ergänzen, die 
bereits Gegenstand der Berichterstattung in den Medien 
gewesen seien und zu denen bereits im nichtöffentlichen 
Teil der Sitzung Fragen angekündigt worden seien. Er trägt 
Folgendes von: 
Die Staatsanwaltschaft stand vor der Aufgabe, nach dem 
Auffinden der Leiche festzustellen, ob ein Verschulden Drit- 
ter, in diesem Fall der Polizeibeamten, nachweisbar ist und 
zur Anklage gebracht werden muss. Die Staatsanwaltschaft 
hat umfangreiche Ermittlungen sowohl im subjektiven als 
auch im objektiven Bereich dahin gehend angestellt, ob der
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Vorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge und/oder der 
fahrlässigen Tötung gerechtfertigt ist und entsprechend 
Anklage erhoben werden kann. Darauf beschränkte sich die 
Aufgabe der Staatsanwaltschaft. 
Hierzu hat sie die Fakten gesammelt. Als genügend Fakten 
zusammengetragen waren, hat die Staatsanwaltschaft vor 
dem nach der Straferwartung höchsten Gericht, dem 
Schwurgericht, Anklage wegen eines Deliktes mit einer 
Straferwartung von drei bis 15 Jahren erhoben. 
Da es im späteren Verlauf auch um Telefonprotokolle und 
Obduktionsgutachten gehen wird, sei an dieser Stelle klar- 
gestellt: Da die Staatsanwaltschaft, anders als in einigen 
westlichen Bundesländern oder den Beitrittsstaaten, keine 
Gesetzmäßigkeitsaufsicht über die Verwaltung hat, gehörte 
es in diesem Verfahren nicht zu ihren Aufgaben, mögliche 
sonstige fehlerhafte Verhaltensweisen der Polizei, die kei- 
nen Straftatbestand erfüllen, auszuermitteln und in ihren 
Akten zu dokumentieren oder gar einer Diskussion in der 
Öffentlichkeit preiszugeben, soweit sie für den zu ermit- 
telnden Vorwurf nicht relevant sind. Die Dienstaufsicht über 
die Innenverwaltung oder die Exekutive insgesamt obliegt 
nicht der Staatsanwaltschaft. 
Insofern bestand für die Staatsanwaltschaft keine Veran- 
lassung, im Rahmen der Berichterstattung über die Ermitt-
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lungen, über Kausalitäten und Zeitabläufe, Telefongesprä- 
che zu erwähnen, die vier Stunden vor dem Vorteil zwi- 
schen dem Dienstgruppenleiter und dem Polizeiarzt, als er 
zur Blutentnahme bestellt wurde, geführt wurden. Der In- 
halt dieses Telefongespräches erfüllt keinen Straftatbe- 
stand und war deshalb auch nicht Gegenstand der staats- 
anwaltschaftlichen Ermittlungen. Vor der Hauptverhand- 
lung, die der erste öffentliche Schritt in dem Verfahren ist, 
besteht eine Informationspflicht bezüglich Details, die nicht 
zum Anklagevorwurf der Staatsanwaltschaft gehören, nur 
gegenüber den Verfahrensbeteiligten. Selbst gegenüber 
den Verteidigern besteht sie erst nach Abschluss der Er- 
mittlungen. 
Zu der Frage, welche Fassung der verschiedenen in den 
Medien veröffentlichen Abschriften der Telefonmitschnitte 
die korrekte ist: die richtige ist die Fassung, die die Staats- 
anwaltschaft bereits am 7. Februar 2005 der Familie Jalloh 
und deren Anwältin zur Verfügung gestellt hat Auf Blatt 
137 ff. des ersten Bandes der dem Ausschuss zur Verfü- 
gung gestellten Akten ist dieses Telefongespräch dokumen- 
tiert. Dies wurde der Presse auch bestätigt. Dieser Band ist 
der Rechtsanwältin der Familie Jalloh, für die Staatsanwalt- 
schaft bis zur Eröffnung der Hauptverhandlung die einzige 
legitimierte Vertreterin des Opfers, mit Verfügung vom 
4. Februar 2005 ausgehändigt worden und laut Aktenver-
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