Sitzung des Rechtsausschusses Landtag Sachsen-Anhalt 15.06.2005
15.06.05 REV (vertraulich) Punkt 1 der Tagesordnung: Landtag von Sachsen-Anhalt bedauert Tod von Oury Jalloh und Michael Lippert Beschluss des Landtages - Drs. 4/55/2064 B in Verbindung mit Ermittlung zum Tode des Asylbewerbers im Polizei- revier Dessau Antrag auf Selbstbefassung der Fraktionen der SPD und der P DS Am 7. Juni 2005 wurde im Rahmen eines Aktenvorlagever- langens gemäß Artikel 53 Abs. 3 der Landesverfassung beim Landtagspräsidenten beantragt, die vollständigen Er- mittlungsakten zu den Umständen des Todes von Oury Jal- loh vorzulegen. Minister Herr Becker schickt, Bezug nehmend auf Äuße- rungen des Abgeordneten im nichtöffentlichen Teil der Sitzung, voraus, das Thema sei auf seine, Beckers, Veranlassung auf die Tagesordnung der heutigen Sitzung genommen worden, da er zugesagt gehabt habe, den Aus- schuss nach dem Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen über den Sachstand zu unterrichten. Siehe hierzu den Bericht IX 2. b) An diesem Tage keine Hinweise auf eine Falschinformation durch Justizminister Be- cker oder GStA Konrad. Soweit LOStA Bittmann erneut angibt, Ou- ri Jallows Fesseln seien einmal gelöst wor- den, Jallow habe dann aber erneut um sich getreten habe und sei daraufhin erneut fixiert worden, trifft dies weiterhin nicht zu. Ein Lösen der Fesseln hat es nicht gegeben.
Minister Herr Becker führt zum Aktenvorlageverlangen nach Artikel 53 Abs. 3 der Landesverfassung aus, die Akten seien mit der Anklageerhebung von der Staatsanwaltschaft dem Landgericht Dessau übersandt worden. Damit befänden sie sich nicht mehr im unmittelbaren Verfügungsbereich der Exekutive. Die Entscheidung über die mit der Herausgabe der Akten verbundene Gewährung von Akteneinsicht habe alleine der Vorsitzende der mit der Sache befassten Straf- kammer des Landgerichts Dessau treffen können. Das an die Landesregierung gerichtete Aktenvorlageverlangen sei deshalb im Wege der Amtshilfe an den Präsidenten des Landgerichts Dessau weitergeleitet worden. Der Vorsitzen- de der Schwurgerichtskammer habe mit Verfügung vom 9. Juni 2005 die Übersendung der Akten nebst Anlagen für längstens zehn Tage angeordnet. Die Akteneinsicht durch den Ausschuss sei - bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Vornahme - ein außergewöhnlicher Vorgang. Alle Beteiligten müssten sich deshalb des Ver- trauens würdig erweisen, das das Gericht mit der Akten- übersendung in sie setze. Minister Herr Becker betont, in Erfüllung seiner Amtspflicht als Justizminister sehe er sich deshalb verpflichtet, vorab einige Hinweise zu geben. Diese Hinweise seien nicht Aus- druck des Misstrauens gegenüber den Ausschussmitglie- dern. Aus seiner langjährigen Erfahrung als Parlamentsmit-
glied sei ihm jedoch bekannt, welche Eigendynamik Parla- mentsdebatten und die öffentliche Auseinandersetzung in der Sache entwickeln könnten. Diese Hinweise entsprängen der Fürsorge und Vorsorge, um unbedachtes Handeln in einer nicht alltäglichen Situation zu vermeiden. Der Minister führt weiter aus, ungewöhnlich sei die Situation insoweit, als man sich mitten in einem laufenden Strafver- fahren befinde. Das zuständige Gericht habe über die Eröff- nung des Hauptverfahrens noch nicht entschieden. Die Wiedergabe von Inhalten der Ermittlungsakten würde daher die Staatsanwaltschaft zur Einleitung von Ermittlungsverfah- ren zwingen. Gemäß § 353d Nr. 3 des Strafgesetzbuches werde mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wer die Anklageschrift oder andere amt- liche Schriftstücke eines Strafverfahrens ganz oder in we- sentlichen Teilen im Wortlaut öffentlich mitteile, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden seien oder das Verfahren abgeschlossen sei. Darüber hinaus müsse sich jeder Beteiligte ungeachtet aller politischen Auseinandersetzungen darüber im Klaren sein, dass jede unbedachte Äußerung den Fortgang des Straf- verfahrens gefährden könne. Niemand sei daran gehindert, sich eine Meinung zu bilden; die Ausschussmitglieder seien jedoch nicht Verfahrensbeteiligte.
Es obliege allein dem mit der Strafsache befassten Gericht, über die Eröffnung des Hauptverfahrens und gegebenen- falls im weiteren Verlauf über Schuld oder Unschuld der Angeklagten zu befinden. Es sei die Aufgabe des Strafpro- zesses, so weit wie möglich die materielle Wahrheit zu er- mitteln, also zur Überzeugung des Gerichts das festzustel- len, was sich an jenem 7. Januar 2005 im Polizeirevier Des- sau ereignet habe. Diese Suche nach der materiellen Wahrheit werde in höchstem Maße gefährdet, wenn jemand dazu Äußerungen abgebe, die, in welcher Weise auch immer, als Vorverurtei- lung oder Vorabfreispruch gewertet werden könnten. Ebenso schwer würde der Vorwurf wiegen, man versuche die Entscheidung des unabhängigen Gerichtes zu beeinflus- sen. Hinzuweisen sei ferner darauf, dass die Asservate Unikate seien, welche mit besonderer Sorgfalt behandelt werden müssten. Zu beachten sei auch, dass die Akten eine Fülle sensibler personenbezogener Daten enthielten, so zum Beispiel An- gaben über die persönlichen Verhältnisse der Beschuldig- ten und der Zeugen sowie die Befunde der rechtemedizini- schen Untersuchungen. Im Hinblick auf diese Fragen habe er, Becker, Kontakt mit dem Landesdatenschutzbeauftrag- ten aufgenommen.
In Abwägung all dieser Umstände habe er die gesamten Akten als Verschlusssache - nur für den Dienstgebrauch - eingestuft Die Kennzeichnung „VS-NfD" sei jeweils auf den Aktendeckeln aufgebracht worden, betreffe jedoch den gesamten Inhalt der Akten. Deshalb sei er auch dankbar, dass die Akten zusätzlich gemäß § 88 Abs. 1 der Ge- schäftsordnung des Landtages für vertraulich erklärt wor- den seien. Minister Herr Becker unterstreicht, die Landesregierung habe nichts zu verbergen. Er sei davon überzeugt, dass sich der Eindruck, wesentliche Informationen seien vorent- halten worden, wie es einmal in den Medien gestreut wor- den sei, allein schon angesichts des Inhalts der Anklage- schrift zerschlagen werde. Beachtet werden sollte auch, dass die Staatsanwaltschaft vor dem bedeutendsten Ge- richt, dem Schwurgericht, Anklage erhoben habe. Der Mi- nister appelliert an die Abgeordneten, unter Berücksichti- gung der geschilderten Umstände äußerst sorgfältig mit den Akten und ihrem sensiblen Inhalt umzugehen. Minister Herr Becker wendet sich dem Ergebnis des Ermitt- lungsverfahrens zu und trägt vor, habe bereits vor dem Innenausschuss hierzu berichtet. Dabei sei deut- lich geworden, dass Beamte der Landesverwaltung eine Gratwanderung vollziehen müssten zwischen dem Anlie-
gen, die Abgeordneten möglichst umfassend zu informie- ren, und einem Verstoß gegen die Vorschrift des § 353d des Strafgesetzbuches. Die Staatsanwaltschaft habe gegen zwei der drei beschul- digten Polizeibeamten Anklage vor der Schwurgerichts- kammer des Landgerichtes Dessau erhoben. Dem Dienst- gruppenleiter werde zur Last gelegt, eine gefährliche Kör- perverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen begangen zu haben - §§ 227 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5, 340 und 13 des Strafgesetzbuches -, indem er zweimal den Rauchmelder abgestellt habe, ohne sofort mündlich zu alarmieren und sich unverzüglich zum Gewahrsamstrakt zu begeben. Ihm sei in diesem Augenblick bewusst gewesen, dass bei An- sprechen eines Rauchmelders stets vom Ausbruch eines Feuers auszugehen sei. Dabei habe er mögliche Verletzun- gen des Oury Jalloh durch Rauch- und Feuereinwirkungen zumindest billigend in Kauf genommen. Bei dem Ange- schuldigten zumutbarer und möglicher pflichtgemäßer so- fortiger Reaktion auf den ersten akustischen Alarm hätte der Angeschuldigte nach Auffassung der Anklagebehörde die Gewahrsamszelle deutlich vor Ablauf von zwei Minuten nach Ausbruch des Feuers erreichen und das Leben von Oury Jalloh retten können. Es sei Anklage erhoben worden wegen Körperverletzung mit Todesfolge. Dies sei ein Verbrechen, welches mit Frei-
heitsstrafe von drei bis 15 Jahren bestraft werde. Einem zweiten Polizeibeamten werde fahrlässige Tö- tung - § 222 StGB - durch Unterlassen zur Last gelegt, weil er bei einer von ihm nach der Einlieferung des später ver- storbenen Jalloh durchgeführten Untersuchung von dessen Unterkörper - man habe sich die Untersuchung geteilt: ein Beamter den Oberkörper und ein anderer den Unterkör- per - entgegen seiner dienstlichen Verpflichtung darauf verzichtet habe, nach eingehender Kontrolle aller übrigen Taschen der Hose ebenso die rechte Gesäßtasche und die sogenannten Zollstocktaschen im vorderen Oberschenkel- bereich sowie das Vorderteil der Hose über dem Intimbe- reich durch genaues und intensives Tasten nach verborge- nen Gegenständen zu durchsuchen. Ferner habe er es un- terlassen, die Innenseite der Hose sowie die Unterhose einer genauen Sicht- und Tastprüfung zu unterziehen. Deshalb sei ein Feuerzeug in der Hose des Oury Jalloh ver- blieben, an welches er später trotz seiner Fixierung in der Gewahrsamszelle gelangt sei und damit die Matratze in Brand gesetzt habe. Gegen einen dritten Polizeibeamten sei das Ermittlungsver- fahren gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung einge- stellt worden, da dieser zwar bei der Untersuchung des Ou- ry Jalloh zugegen gewesen sei, indessen nur dessen Ober-
körper untersucht habe und dabei vorschriftsmäßig vorge- gangen sei. Minister Herr Becker wendet sich dem Todesfall Michael Lippert zu und teilt mit, die Staatsanwaltschaft Magdeburg habe die diesbezüglichen Ermittlungen noch nicht abge- schlossen. Es stünden noch Gutachten aus. Dieses Ermitt- lungsverfahren richte sich gegen zwei Rettungskräfte, nicht gegen Polizeibeamte. Der Minister sichert zu, den Aus- schuss nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens, dessen Dauer er gegenwärtig noch nicht abschätzen könne, unver- züglich zu unterrichten. Herr Konrad, der Generalstaatsanwalt, bemerkt einlei- tend, er wolle an seine Berichterstattung vom 16. Februar 2005 anknüpfen und diese um einige Punkte ergänzen, die bereits Gegenstand der Berichterstattung in den Medien gewesen seien und zu denen bereits im nichtöffentlichen Teil der Sitzung Fragen angekündigt worden seien. Er trägt Folgendes von: Die Staatsanwaltschaft stand vor der Aufgabe, nach dem Auffinden der Leiche festzustellen, ob ein Verschulden Drit- ter, in diesem Fall der Polizeibeamten, nachweisbar ist und zur Anklage gebracht werden muss. Die Staatsanwaltschaft hat umfangreiche Ermittlungen sowohl im subjektiven als auch im objektiven Bereich dahin gehend angestellt, ob der
Vorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge und/oder der fahrlässigen Tötung gerechtfertigt ist und entsprechend Anklage erhoben werden kann. Darauf beschränkte sich die Aufgabe der Staatsanwaltschaft. Hierzu hat sie die Fakten gesammelt. Als genügend Fakten zusammengetragen waren, hat die Staatsanwaltschaft vor dem nach der Straferwartung höchsten Gericht, dem Schwurgericht, Anklage wegen eines Deliktes mit einer Straferwartung von drei bis 15 Jahren erhoben. Da es im späteren Verlauf auch um Telefonprotokolle und Obduktionsgutachten gehen wird, sei an dieser Stelle klar- gestellt: Da die Staatsanwaltschaft, anders als in einigen westlichen Bundesländern oder den Beitrittsstaaten, keine Gesetzmäßigkeitsaufsicht über die Verwaltung hat, gehörte es in diesem Verfahren nicht zu ihren Aufgaben, mögliche sonstige fehlerhafte Verhaltensweisen der Polizei, die kei- nen Straftatbestand erfüllen, auszuermitteln und in ihren Akten zu dokumentieren oder gar einer Diskussion in der Öffentlichkeit preiszugeben, soweit sie für den zu ermit- telnden Vorwurf nicht relevant sind. Die Dienstaufsicht über die Innenverwaltung oder die Exekutive insgesamt obliegt nicht der Staatsanwaltschaft. Insofern bestand für die Staatsanwaltschaft keine Veran- lassung, im Rahmen der Berichterstattung über die Ermitt-
lungen, über Kausalitäten und Zeitabläufe, Telefongesprä- che zu erwähnen, die vier Stunden vor dem Vorteil zwi- schen dem Dienstgruppenleiter und dem Polizeiarzt, als er zur Blutentnahme bestellt wurde, geführt wurden. Der In- halt dieses Telefongespräches erfüllt keinen Straftatbe- stand und war deshalb auch nicht Gegenstand der staats- anwaltschaftlichen Ermittlungen. Vor der Hauptverhand- lung, die der erste öffentliche Schritt in dem Verfahren ist, besteht eine Informationspflicht bezüglich Details, die nicht zum Anklagevorwurf der Staatsanwaltschaft gehören, nur gegenüber den Verfahrensbeteiligten. Selbst gegenüber den Verteidigern besteht sie erst nach Abschluss der Er- mittlungen. Zu der Frage, welche Fassung der verschiedenen in den Medien veröffentlichen Abschriften der Telefonmitschnitte die korrekte ist: die richtige ist die Fassung, die die Staats- anwaltschaft bereits am 7. Februar 2005 der Familie Jalloh und deren Anwältin zur Verfügung gestellt hat Auf Blatt 137 ff. des ersten Bandes der dem Ausschuss zur Verfü- gung gestellten Akten ist dieses Telefongespräch dokumen- tiert. Dies wurde der Presse auch bestätigt. Dieser Band ist der Rechtsanwältin der Familie Jalloh, für die Staatsanwalt- schaft bis zur Eröffnung der Hauptverhandlung die einzige legitimierte Vertreterin des Opfers, mit Verfügung vom 4. Februar 2005 ausgehändigt worden und laut Aktenver-