Drucksache 19/13899 –2– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 4. In wie vielen Fällen erfolgte nach Kenntnis der Bundesregierung im Zeit- raum von 2002 bis 2018 bei einem Rentensplitting der jeweilige „Splitting- zuwachs“ i. S. v. § 120a Absatz 8 SGB VI zugunsten der Ehefrau, und in wie vielen Fällen zugunsten des Ehemanns, und wie hoch war jeweils der „Splittingzuwachs“ im Durchschnitt und im Median (die Frage bezieht sich auf verschiedengeschlechtliche Ehegatten; bitte tabellarisch darstellen und nach alten und neuen Bundesländern differenzieren)? Die Fragen 1 bis 4 werden gemeinsam beantwortet der Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben vor. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben vor. 5. Wie beurteilt die Bundesregierung mit Blick auf die Fallzahlen der Inan- spruchnahme des Rentensplittings das Institut des Rentensplittings, und welche Konsequenzen werden ggf. daraus gezogen? Mit dem Institut des Rentensplittings haben die Versicherten die Möglichkeit, auf Antrag eine Aufteilung von dynamischen Rentenanwartschaften der gesetz- lichen Rentenversicherung zwischen Eheleuten bzw. Lebenspartnern vorzuneh- men. Das Rentensplitting nach § 120a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) stellt eine Alternative zur Witwen- bzw. Witwerrente dar. Das Ren- tensplitting kann sich vor allem für diejenigen lohnen, die während der Zeit der Ehe oder der Partnerschaft weniger Rentenanwartschaften ansammeln konnten und die von einer etwaigen Witwen- oder Witwerrente wegen der Einkom- mensanrechnung auf Renten wegen Todes voraussichtlich kaum profitieren würden. Die Wahlmöglichkeit der Versicherten zwischen Witwen- bzw. Wit- werrente und den Vorteilen durch das Rentensplitting soll nach Ansicht der Bundesregierung nicht eingeschränkt werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Rentensplitting nach § 120a Ab- satz 2 SGB VI für viele Eheleute bzw. Lebenspartner noch gar nicht möglich gewesen beziehungsweise möglich ist. Zum einen ist es nur zulässig, wenn die Ehe nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde oder die Ehe am 31. De- zember 2001 bestand und beide Ehegatten nach dem 1. Januar 1962 geboren wurden. Eine Lebenspartnerschaft steht hierbei der Ehe gleich (§ 120e SGB VI). Zum anderen ist Voraussetzung für die Durchführung des Rentensplittings, dass einer der Partner gestorben ist oder zumindest einer der Partner schon An- spruch auf Regelaltersrente hat (§ 120a Absatz 3 SGB VI). Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333