Neubewertung der Sicherheitslage in Syrien
Deutscher Bundestag Drucksache 19/14264 19. Wahlperiode 21.10.2019 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Pasemann, Martin Hess, Sebastian Münzenmaier, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/13711 – Neubewertung der Sicherheitslage in Syrien Vorbemerkung der Fragesteller Im März 2019 wurde laut Presseberichten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) eine Aktualisierung der Herkunftsländerleitsätze in Bezug auf das Herkunftsland Syrien vorgenommen (www.tagesschau.de/in land/syrien-bamf-sicherheitslage-asylentscheide-101.html). Eine dahingehend abschließende Billigung oder Entscheidung durch die Leitung des Bundesmi- nisteriums des Innern, für Bau und Heimat liegt nach Ansicht der Fragesteller noch nicht vor, jedoch soll diese laut übereinstimmenden Medienberichten bis Herbst 2019 im Zuge einer Neubewertung der Sicherheitslage Syriens durch die Bundesregierung erfolgen (vgl. etwa www.br.de/nachrichten/deutschland- welt/seehofer-will-syrische-heimaturlauber-abschieben,RZTKqNH). Vorbemerkung der Bundesregierung Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ist aus nationalem Recht und Unionsrecht verpflichtet, die im Asylverfahren vorgetragenen Sach- verhalte umfassend aufzuklären und den Entscheiderinnen und Entscheidern für diese Aufgabe genaue und aktuelle Informationen zur Situation in den Her- kunftsländern aus relevanten Quellen intern bereitzustellen, die für die Beurtei- lung von Schutzmöglichkeiten notwendig sind. Es handelt sich um eine Dauer- aufgabe des BAMF, die eine fortlaufende Aktualisierung der Informationen er- fordert. Das BAMF nimmt im Prozess der Informationsgewinnung alle verfüg- baren Informationen zur Kenntnis und ermittelt daraus die relevanten Quellen. Diese werden den Herkunftsländer-Leitsätzen zugrunde gelegt, die das BAMF als sachkundige und verantwortliche Bundesoberbehörde erstellt, damit eine bundesweit einheitliche Entscheidungspraxis auf gesicherter Grundlage stattfin- den kann. Dabei regeln die Leitsätze die Behandlung der vorgetragenen typi- schen Fallkonstellationen bezogen auf die zu prüfenden Rechtsgrundlagen zum Flüchtlingsschutz, subsidiären Schutz und Abschiebeverboten. Die in der Fra- gestellung angesprochene Sicherheitslage in Syrien spielt eine wichtige Rolle für die Herkunftsländer-Leitsätze, ist aber für die Entscheidung des BAMF nicht alleine entscheidend. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 17. Oktober 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 19/14264 –2– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Das Auswärtige Amt (AA), das für die Lagefeststellung in den verschiedenen Herkunftsstaaten als amtliche Quelle für das BAMF einen besonders hohen Stellenwert genießt, stellt Lageberichte zu den einzelnen Herkunftsstaaten zur Verfügung. Den letzten Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Sy- rien hat das AA mit Stand November 2018 erstellt. Eine Aktualisierung ist be- absichtigt. Daneben wertet das BAMF eine Vielzahl weiterer nationaler und in- ternationaler Quellen im Interesse einer für das Asylverfahren umfassenden Er- kenntnislage aus. Hierzu gehören Erkenntnisse des UNHCR, anderer UN- Behörden, Berichte des Europäischen Asylunterstützungsbüros (EASO) und weiterer ausländischer Stellen (etwa von Migrationsbehörden anderer Staaten), Informationen von Nichtregierungsorganisationen, Verlautbarungen von Akteu- ren sowie die laufende Auswertung der nationalen und internationalen Presse- berichterstattung sowie der Rechtsprechung. 1. Existiert im Rahmen der prozessualen Arbeitsweise der diesbezüglich be- teiligten Ressorts und ihrer nachgelagerten Behörden ein konkreter Stich- tag, bis zu dem die Neubewertung der Sicherheitslage Syriens abgeschlos- sen bzw. veröffentlicht werden soll? Wenn ja, welcher Stichtag ist dazu vorgesehen, und ist weiters davon aus- zugehen, dass dieser eingehalten werden kann (bitte ausführen und begrün- den)? Nein. Das BAMF aktualisiert die Herkunftsländer-Leitsätze fortlaufend ent- sprechend den Veränderungen der Situation in den Herkunftsländern. Ein kon- kreter Stichtag zur Überprüfung der Entscheidungspraxis in Bezug auf Asyl- antragsteller aus Syrien besteht daher nicht. Im Übrigen wird auf die Vorbemer- kung der Bundesregierung verwiesen. 2. Auf welchem Wege kann durch Mitglieder des Deutschen Bundestages Einsicht in die in der Vorbemerkung der Fragesteller erwähnten Herkunfts- länderleitsätze genommen werden? Das Frage- und Informationsrecht der Mitglieder des Deutschen Bundestages und die Antwortpflicht der Bundesregierung unterliegen verfassungsrechtlichen Grenzen. Im jeweiligen Einzelfall ist zu entscheiden, ob die erfragte Informa- tion dem Parlament mitgeteilt werden kann oder ob sie dem Parlament zwar nicht offen, aber zumindest in eingestufter Form durch die Übermittlung an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zur Verfügung gestellt werden kann. Aus diesem parlamentarischen Fragerecht ergibt sich grundsätzlich kein Recht auf Einsichtnahme in Dokumente. Die internen Herkunftsländer-Leitsätze des BAMF sind als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Einstufung ist erforderlich, um mögliche nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen sowie angepasste Aussageverhalten von Asylbewerbern zu vermeiden.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –3– Drucksache 19/14264 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 3. Was war ursächlich für die genannte Aktualisierung der Herkunftsländer- leitsätze bezüglich Syrien, und durch wen wurde diese initiiert? 4. Wie gestaltet sich grundsätzlich das Verfahren einer (Neu-)Bewertung der Sicherheitslage durch die Bundesregierung (bitte ausführen)? a) Welche Kriterien werden im Sinne der Fragestellung angewandt? b) Auf welche Grundlagen, Quellen und welche interne oder externe Ex- pertise stützen sich entsprechende Bewertungen der Bundesregierung (bitte einzeln aufführen)? Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 5. Nimmt die Bundesregierung bezüglich der (Neu-)Bewertung der Sicher- heitslage grundsätzlich entgeltliche oder unentgeltliche Beratungsleistun- gen Dritter in Anspruch? a) Wenn ja, wie gestalteten sich für das Herkunftsland Syrien für den Zeit- raum ab 1. Januar 2012 und aufgeschlüsselt nach etwaigem Dienstleis- ter bzw. Zuträger der Umfang der Leistung sowie die jeweilige Höhe des allfälligen Entgelts? b) Wenn ja, welche Kriterien müssen etwaige Quellen erfüllen, damit die Bundesregierung deren Einschätzung zum Zwecke einer Beurteilung im Sinne der Fragestellung heranzieht, und welche Quellen oder Zuträger sind grundsätzlich von einer solchen Einbeziehung ausgeschlossen? Nein. 6. Greift die Bundesregierung bezüglich der (Neu-)Bewertung der Sicher- heitslage auf die Einschätzung der nachfolgend aufgezählten Akteure, a) der sogenannten Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights), b) des sogenannten Syrischen Zivilschutzes (Syria Civil Defence), auch bekannt als „Weißhelme“, c) der „Nationalkoalition syrischer Revolutions- und Oppositionskräfte“ (ETILAF) bzw. Teilen davon, d) der syrischen Zentralregierung um Präsident Baschar al-Assad und de- ren Bundesministerien und Behörden sowie e) der Botschaft der Arabischen Republik Syrien in Berlin, zurück bzw. steht sie diesbezüglich mit diesen in Austausch (bitte begrün- den, warum dies im Einzelnen der Fall oder auch nicht der Fall ist)? Die Erkenntnisquellen sind dem aktuellen Bericht des Auswärtigen Amts über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, der dem Deutschen Bundestag vorliegt, zu entnehmen. Hinsichtlich der Erkenntnisquellen des BAMF wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Drucksache 19/14264 –4– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 7. Worin unterscheidet sich der Verfahrensweg zwischen einer Bewertung hinsichtlich der Herkunfts-Leitsätze des BAMF sowie der allgemeinen Be- wertung der Sicherheitslage eines Staates durch die Bundesregierung? Die Lagebewertungen des BAMF, die auch in die Herkunftsländer-Leitsätze einfließen, zielen auf den Schutzbedarf der Asylantragsteller in der Bundes- republik Deutschland. Die Entscheidungen im Asylverfahren erfolgen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. Allgemeine Bewertungen zur Sicherheitslage eines Staates gehen darüber hinaus. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333