Pläne zur Einführung eines europäischen Mindestlohnrahmens

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Deutscher Bundestag                                                                        Drucksache   19/7658 19. Wahlperiode                                                                                           08.02.2019 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Carl-Julius Cronenberg, Michael Theurer, Jens Beeck, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/7302 – Pläne zur Einführung eines europäischen Mindestlohnrahmens Vorbemerkung der Fragesteller Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD wurde vereinbart, einen Rahmen für Mindestlohnregelungen in den EU-Staaten zu entwickeln. Im Rah- men einer Grundsatzrede an der Berliner Humboldt-Universität am 28. Novem- ber 2018 hat der Bundesminister der Finanzen Olaf Scholz diese Überlegungen konkretisiert. Laut seiner Aussage sollten nationale Mindestlöhne mindestens 60 Prozent des Medianlohns, also des mittleren Einkommens, betragen (Quelle: www.zeit.de/politik/deutschland/2018-11/olaf-scholz-europa-rede-finanzminister- eu-populismus-mindestlohn). Auch der Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil hat die Pläne der Bundesregierung bestätigt, einen einheitlichen Rechtsrahmen für einen euro- päischen Mindestlohn schaffen zu wollen. Dieser sollte im Rahmen der deutschen EU-Ratspräsidentschaft 2020 eingebracht werden (www.moz.de/nachrichten/ deutschland/artikel-ansicht/dg/0/1/1689054/). 1.   Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Median der monatli- chen Bruttoarbeitsentgelte aller Beschäftigten in Deutschland seit 2010 bis heute entwickelt (bitte alle verfügbaren Einkommen einbeziehen)? Angaben zu Bruttoverdiensten weist das Statistische Bundesamt in den Fachse- rien zur alle vier Jahre durchgeführten Verdienststrukturerhebung (VSE) aus. Durch die Ausweitung der Erhebung auf die Landwirtschaft und die Einbezie- hung von Kleinbetrieben (unter zehn Beschäftigte) sind die Daten ab der VSE 2014 mit den Ergebnissen der Vorerhebungen nicht mehr vergleichbar und wer- den hier einer Sonderauswertung des Statistischen Bundesamtes mit der Abgren- zung der VSE 2010 entnommen. Die vorliegenden Daten sind der nachfolgenden Tabelle 1 zu entnehmen. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 6. Februar 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
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Drucksache 19/7658                                       –2–                    Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Tab. 1: Mittlere monatliche Bruttoverdienste (Median) aller Beschäftigten: Oktober 2010                                      2.330 Euro April 2014                                        2.527 Euro Quelle: Statistisches Bundesamt Wird für den April 2014 die Gesamtwirtschaft (also einschließlich Kleinstbe- triebe und Land- und Forstwirtschaft) zugrunde gelegt, beziffert sich der Median für Beschäftigte insgesamt auf 2 196 Euro pro Monat. 2.   Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Median des Bruttostun- denlohns aller Beschäftigten in Deutschland seit 2010 entwickelt (bitte alle verfügbaren Einkommen einbeziehen)? Im April 2014 betrug der Median der Bruttostundenverdienste für alle Beschäfti- gungsverhältnisse in der Gesamtwirtschaft 14,65 Euro. Entsprechende Angaben zum Median des Bruttostundenverdienstes für 2010 liegen der Bundesregierung nicht vor. 3.   Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Median der monatli- chen Bruttoarbeitsentgelte von sozialversicherungspflichtigen Vollzeitbe- schäftigten in Deutschland seit 2010 bis heute entwickelt? Nach Angaben aus der Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit lag der Median des monatlichen Bruttoarbeitsentgeltes der Vollzeitbeschäftigten der Kerngruppe zum Stichtag 31. Dezember 2017 in Deutschland bei 3 209 Euro. Im Jahr 2010 lag das monatliche Medianentgelt bei 2 704 Euro. Allerdings ist der Vergleich mit den Jahren vor 2011 eingeschränkt. Für methodische Hinweise und weitere Auswertungen zu Medianentgelten wird auf die Antwort der Bundesre- gierung auf die Kleine Anfrage „Niedriglöhne in der Bundesrepublik Deutsch- land“ auf Bundestagsdrucksache 19/6067 verwiesen. Eine Zeitreihe kann der nachfolgenden Tabelle 2 entnommen werden.
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                      –3–                                     Drucksache 19/7658 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Tab. 2: Median der monatlichen Bruttoarbeitsentgelte von sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigten der Kerngruppe Deutschland Zeitreihe Sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigte der Kerngruppe darunter Stichtag                    Insgesamt mit Angabe zum Entgelt                       Median in Euro 1                                    2                                    3 31.12.2010                                20.053.820                                   19.766.328                        2.704 31.12.2011                                19.780.644                                   19.530.087                        2.802 31.12.2012                                19.843.938                                   19.591.742                        2.876 31.12.2013                                19.995.227                                   19.796.201                        2.954 31.12.2014                                20.245.189                                   20.048.977                        3.024 31.12.2015                                20.562.821                                   20.372.912                        3.083 31.12.2016                                20.895.291                                   20.707.738                        3.133 31.12.2017                                21.271.075                                   21.069.446                        3.209 Hinweise: Ab 2011 Modernisierung des Meldeverfahrens. Vergleichbarkeit mit den Jahren davor eingeschränkt. Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit 4.   Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Median des Brut- tostundenlohns von sozialversicherungspflichtigen Vollzeitbeschäftigten in Deutschland seit 2010 entwickelt (bitte auch die Berechnungsgrundlage angeben)? Im April 2014 betrug der Median der Bruttostundenverdienste für sozialversiche- rungspflichtig Beschäftigte in Vollzeit für die Gesamtwirtschaft 16,98 Euro auf Basis der VSE. Entsprechende Angaben zum Median des Bruttostundenverdiens- tes für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte in Vollzeit im Jahr 2010 liegen der Bundesregierung nicht vor. Die Berechnungsgrundlagen beruhen vor allem auf internationalen Standards (ILO, EU), die vom Statistischen Bundesamt berücksichtigt wurden. Als Rechts- grundlagen sind die Verordnung (EG) Nr. 530/1999 sowie das Verdienststatistik- gesetz (VerdStatG) vom 21. Dezember 2006 zu nennen. 5.   Wo liegt nach Kenntnis der Bundesregierung der aktuelle Median der mo- natlichen Bruttoarbeitsentgelte in den einzelnen Mitgliedstaaten der Europä- ischen Union? Die aktuellsten verfügbaren Werte für den Median der monatlichen Bruttover- dienste in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union liegen für das Jahr 2014 vor und können der nachfolgenden Tabelle 3 entnommen werden.
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Drucksache 19/7658                                          –4–                     Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Tab. 3: Median der monatlichen Bruttoverdienste in der Europäischen Union (in Euro) 2014 Dänemark                            3.627 Luxemburg                           3.240 Schweden                            3.065 Irland                              2.813 Finnland                            2.797 Belgien                             2.719 Deutschland                         2.343 Vereinigtes Königreich              2.326 Österreich                          2.232 Frankreich                          2.205 Niederlande                         2.135 Italien                             2.022 Europäische Union (28)              1.919 Spanien                             1.570 Zypern                              1.410 Malta                               1.386 Griechenland                        1.336 Slowenien                           1.295 Kroatien                              873 Portugal                              867 Estland                               845 Tschechien                            775 Polen                                 755 Slowakei                              752 Ungarn                                590 Lettland                              528 Litauen                               514 Rumänien                              375 Bulgarien                             302 Hinweis: Die Angaben beziehen sich auf die Bereiche Industrie, Baugewerbe und Dienstleistungen (ohne Öffentliche Verwaltung, Verteidigung und Sozialversicherung) in Unternehmen mit 10 und mehr Mitarbeitern. Quelle: Eurostat 6.   Wo liegt nach Kenntnis der Bundesregierung der aktuelle Median der Brut- tostundenlöhne in den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (bitte auch die jeweiligen Berechnungsgrundlagen angeben, wenn möglich)? Die aktuellsten verfügbaren Werte für den Median der Bruttostundenverdienste in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union liegen für das Jahr 2014 vor und können der nachfolgenden Tabelle 4 entnommen werden.
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                       –5–                                  Drucksache 19/7658 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Tab. 4: Median der Bruttostundenverdienste in der Europäischen Union (in Euro) 2014 Dänemark                           25,37 Irland                             20,16 Schweden                           18,46 Luxemburg                          18,27 Belgien                            17,31 Finnland                           17,24 Niederlande                        16,00 Deutschland                        15,30 Frankreich                         14,80 Vereinigtes Königreich             14,72 Österreich                         13,78 Europäische Union (28)             12,93 Italien                            12,34 Spanien                             9,83 Malta                               8,48 Zypern                              8,35 Griechenland                        8,00 Slowenien                           7,32 Portugal                            5,12 Estland                             4,91 Kroatien                            4,90 Tschechien                          4,56 Slowakei                            4,40 Polen                               4,29 Ungarn                              3,59 Lettland                            3,35 Litauen                             3,11 Rumänien                            2,03 Bulgarien                           1,67 Hinweis: Die Angaben beziehen sich auf die Bereiche Industrie, Baugewerbe und Dienstleistungen (ohne Öffentliche Verwaltung, Verteidigung und Sozialversicherung) in Unternehmen mit 10 und mehr Mitarbeitern. Quelle: Eurostat Die Berechnungsgrundlagen beruhen vor allem auf internationalen Standards (ILO, EU), die vom Statistischen Bundesamt berücksichtig wurden. Als Rechts- grundlagen sind die Verordnung (EG) Nr. 530/1999 sowie das Verdienststatistik- gesetz (VerdStatG) vom 21. Dezember 2006 zu nennen. 7.   Wo liegen nach Kenntnis der Bundesregierung die nationalen Mindeststun- denlöhne der einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (falls der Mindestlohn auf Wochen- oder Monatsbasis festgelegt ist, bitte entspre- chend angeben)? Die Höhe der Mindeststundenlöhne in den einzelnen Mitgliedstaaten der Europä- ischen Union, basierend auf Angaben des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftli- chen Instituts der Hans-Boeckler-Stiftung (WSI) zum Stand Januar 2018, kann der folgenden Tabelle 5 entnommen werden.
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Drucksache 19/7658                                         –6–                      Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Tabelle 5: Mindestlöhne in der Europäischen Union zum 01.01.2018 pro Stunde in Euro                               zuletzt verändert Luxemburg                           11,55        01.01.2017 Frankreich                          9,88         01.01.2018 Niederlande                         9,68         01.01.2018 Irland                              9,55         01.01.2018 Belgien                             9,47         01.06.2017 Deutschland                         8,84         01.01.2017 Großbritannien                      8,56         01.04.2017 Slowenien                           4,84         01.01.2018 Spanien                             4,46         01.01.2018 Malta                               4,31         01.01.2018 Portugal                            3,49         01.01.2018 Griechenland                        3,39         01.03.2012 Estland                             2,97         01.01.2018 Polen                               2,85         01.01.2018 Tschechien                          2,78         01.01.2018 Slowakei                            2,76         01.01.2018 Kroatien                            2,66         01.01.2018 Ungarn                              2,57         01.01.2018 Lettland                            2,54         01.01.2018 Rumänien                            2,50         01.01.2018 Litauen                             2,45         01.01.2018 Bulgarien                           1,57         01.01.2018 Hinweis: Umrechnung in Euro anhand des Durchschnittskurses des Jahres 2017 Quelle: WSI-Tarifarchiv; WSI-Mindestlohndatenbank International – Länderübersicht In Dänemark, Finnland, Italien, Österreich, Schweden und Zypern existiert kein gesetzlich festgelegter Mindestlohn. Der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2019 auf 9,19 Euro pro Stunde erhöht (Zweite Mindestlohnanpassungsverord- nung – MiLoV2 – vom 13. November 2018). 8.   Wie weit sind die Pläne der Bundesregierung zur Entwicklung eines europä- ischen Mindestlohnrahmens fortgeschritten? Die Bundesregierung arbeitet an der Umsetzung des Vorhabens im Koalitions- vertrag, einen Rahmen für Mindestlohnregelungen sowie für nationale Grundsi- cherungssysteme in den EU-Staaten zu entwickeln. Die Arbeiten laufen noch, die Meinungsbildung innerhalb der Bundesregierung ist noch nicht abgeschlossen.
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                 –7–                                Drucksache 19/7658 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Ein Vorschlag zu einem solchen Rahmen kann anschließend zusammen mit der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten weiterentwickelt werden. 9.   Welche Rechtsgrundlage im Rahmen der EU-Verträge ist für die Einführung eines europäischen Mindestlohnrahmens vorgesehen? 10.   Welche Kriterien sollen der Berechnung des Medianeinkommens für einen europäischen Mindestlohnrahmen zugrunde gelegt werden? 11.   Inwieweit sollen Bruttoeinkommen aus Beschäftigungsverhältnissen, bei de- nen es sich nicht um sozialversicherungspflichtige Vollzeitbeschäftigungen handelt, in die Berechnung des Medianeinkommens für einen europäischen Mindestlohnrahmen miteinbezogen werden? Die Fragen 9 bis 11 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen. 12.   Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung ähnliche Bestrebungen zur Ein- führung eines europäischen Mindestlohnrahmens auch in anderen Mitglied- staaten? Grundsätze für angemessene und mit ausreichenden Arbeitsanreizen verbundene Mindestlöhne sind bereits in der Europäischen Säule sozialer Rechte (ESSR) nie- dergelegt, die im November 2017 von der Europäischen Kommission, dem Euro- päischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union verabschiedet wurde. Die Umsetzung der ESSR ist Gegenstand fortlaufender Gespräche zwischen der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten. 13.   Welche Auswirkung hätte die Kopplung des gesetzlichen Mindestlohns an das Medianeinkommen auf die Arbeit der Mindestlohnkommission gemäß § 9 Absatz 2 des Mindestlohngesetzes nach Einschätzung der Bundesregie- rung? Das Mindestlohngesetz sieht eine Kopplung des Mindestlohns an das Medianein- kommen nicht vor, so dass eine Gesetzesänderung hierfür erforderlich wäre. Die daraus folgenden Konsequenzen für die Arbeit der Mindestlohnkommission wür- den von der konkreten Ausgestaltung der Gesetzesänderung abhängen. 14.   Inwieweit plant die Bundesregierung die Entwicklung weiterer europäischer Rechtsrahmen im Bereich von nationalen Grundsicherungssystemen? Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen.
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