Selbständige in der Rentenversicherung
Deutscher Bundestag Drucksache 18/6304 18. Wahlperiode 13.10.2015 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Markus Kurth, Beate Müller-Gemmeke, Brigitte Pothmer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/6134 – Selbständige in der Rentenversicherung Vorbemerkung der Fragesteller Ob und wie lange ein Selbständiger bzw. eine Selbständige automatisch in der Rentenversicherung abgesichert ist, hängt vom Beruf, von der Art des Gewer- bes, von der Anzahl der Beschäftigten und vom Einkommen ab. Viele und teils recht unsystematische Ausnahmen erschweren die dauerhafte Zuordnung. Hinzu kommen in bestimmten Tätigkeitsfeldern wechselnde Arbeitsformen, die für jeden Einzelfall und für jeden neuen Auftrag aufwändig überprüft werden müssen und der Frage nachgehen, ob es sich bei der selbständigen Tätigkeit gegebenenfalls um eine versicherungspflichtige Beschäftigung handelt. Wird die Situation nicht einvernehmlich geklärt, folgen Widersprüche und Klagen vor den Sozialgerichten, die die Betroffenen über einen langen Zeitraum im Unkla- ren lassen. Im Ergebnis lassen sich die Regelungen zu den Selbständigen in der Rentenver- sicherung nicht nur als unübersichtlich, unsystematisch und verwaltungsauf- wändig beschreiben. Sie haben in vielen Fällen zugleich ein hohes Maß an Pla- nungs- und Rechtsunsicherheit zur Folge, und zwar sowohl für die Selbständi- gen selbst als auch für die Auftraggeber. Darüber hinaus können die Regelungen zu nicht unerheblichen Wettbewerbsnachteilen für versicherungspflichtige Selbständige führen, etwa weil Auftragnehmer mit geringem Einkommen oder mit Angestellten im Preis flexibler sind. Eine obligatorische Absicherung aller Selbständigen würde viele dieser Prob- leme beseitigen. Ein solches Vorhaben stößt bei einem Teil der Betroffenen auf- grund der hohen Abgabenlast indes auf Skepsis. Doch weder das Zusammen- wirken mit anderen Sozialversicherungspflichten noch eine größere Entlastung der Selbständigen, etwa durch die Einbeziehung Dritter oder die Flexibilisie- rung der Beitragszahlungen, wurden bislang eingehend diskutiert. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 8. Oktober 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/6304 –2– Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorbemerkung der Bundesregierung: Bei der Frage der Absicherung Selbständiger handelt es sich um einen hochkom- plexen Themenbereich, der neben rein versicherungsrechtlichen und beitrags- rechtlichen Fragestellungen auch eine Vielzahl anderer Problemfragen aufwirft, z. B. Fragen der möglichen Erfassung aller Selbständigen und Auswirkungen denkbarer wesentlicher Erweiterungen des versicherten Personenkreises in der gesetzlichen Rentenversicherung auf den Finanzierungsmechanismus dieses Al- terssicherungssystems, das derzeit ein primär auf abhängig Beschäftigte kon- zentriertes Sicherungssystem ist. Die bestehende Rechtslage, nach der in der gesetzlichen Rentenversicherung nur bestimmte Gruppen von Selbständigen pflichtversichert sind - wobei für selbstän- dige Künstler und Publizisten nach Maßgabe des Künstlersozialversicherungsge- setzes Besonderheiten gelten - und weitere Gruppen Selbständiger anderen Siche- rungssystemen angehören (die Angehörigen der pflichtverkammerten Berufe sind in der berufsständischen Versorgung pflichtversichert, die Landwirte in der Al- terssicherung der Landwirte), ist historisch gewachsen und stellt insoweit kein einheitliches Regelungswerk dar. Die Frage der weitergehenden Einbeziehung Selbständiger in die gesetzliche Rentenversicherung oder andere Formen der obligatorischen Absicherung Selb- ständiger außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung ist in der Vergangenheit unter unterschiedlichen Regierungskonstellationen diskutiert worden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Dialogprozess „Arbei- ten 4.0“ angestoßen, der den Blick auf die Arbeitswelt von morgen und übermor- gen werfen soll. In diesem Zusammenhang wird auch die Frage der Absicherung Selbständiger, die sich vor dem Hintergrund des Wandels der Arbeitswelt ggf. verstärkt stellt, thematisiert werden. 1. Welche jährlichen Kosten entstehen der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen der Statusfeststellungsverfahren? Für die Clearingstelle bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, die mit der Bearbeitung der Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Absatz 1 Satz 1 und 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) betraut ist, wurden in den Jahren 2013 und 2014 jeweils rund 14,3 Mio. Euro aufgewendet. Dies umfasst sowohl Perso- nal- als auch Sachmittelkosten (z. B. Gebäudekosten und Mobiliar, IT, Rechts- verfolgungskosten, Büromaterialien). 2. Welcher zeitliche Aufwand entsteht den Auftraggebern und Auftragnehmern nach Kenntnis der Bundesregierung durchschnittlich im Rahmen des Status- feststellungsverfahrens? Angaben zum zeitlichen Aufwand, der den Auftraggebern und Auftragnehmern durchschnittlich im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens entsteht, liegen der Bundesregierung nicht vor. Dieser Aufwand wird von der Clearingstelle nicht er- hoben.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode –3– Drucksache 18/6304 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 3. Wie hoch ist die Zahl der Widersprüche, und wie hoch ist die Zahl der Kla- gen gegen ergangene Feststellungsbescheide? Die Zahl der in den Jahren 2012 bis 2014 abgeschlossenen Widerspruchs- und Gerichtsverfahren bezüglich Statusfeststellungsentscheidungen der Clearing- stelle ist in der nachfolgenden Tabelle dargestellt. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Auftraggebern und Auftragnehmern jeweils ein eigenes Widerspruchs- und Klagerecht zusteht. Daher entspricht die Zahl der eingelegten Widersprüche und erhobenen Klagen nicht zwangsläufig der Zahl der Statusfeststellungen, gegen die die Beteiligten vorgegangen sind. 2012 2013 2014 Widersprüche: 5127 4921 5721 davon WS-Entscheidungen 3533 3626 4250 Abhilfen 1284 951 843 Rücknahmen 310 344 628 Klagen: 1301 1568 1921 davon Gerichtsentscheidungen 417 721 908 Anerkenntnisse 452 372 435 Rücknahmen 432 475 578 4. Inwiefern könnte auf das Statusfeststellungsverfahren verzichtet werden, würden alle Selbständigen obligatorisch in der Rentenversicherung abgesi- chert und Dritte an der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge beteiligt? Das Statusfeststellungsverfahren führt zur verbindlichen Feststellung, ob eine Be- schäftigung im Sinne des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorliegt. Dies ist ne- ben der gesetzlichen Rentenversicherung auch relevant für die gesetzliche Kran- kenversicherung, die soziale Pflegeversicherung und das Recht der Arbeitsförde- rung. Selbst weitreichende Änderungen im Bereich der gesetzlichen Rentenver- sicherung würden daher einen Verzicht auf das Statusfeststellungsverfahren nicht begründen können. 5. Was spräche aus Sicht der Bundesregierung für eine obligatorische Alters- absicherung von Selbständigen? Wie in der Vorbemerkung der Bundesregierung bereits ausgeführt, handelt es sich bei der Frage nach einer Einführung einer obligatorischen Altersabsicherung für Selbständige um einen sehr komplexen Themenbereich. So ist u. a. zu berück- sichtigen, dass grundsätzlich verschiedene denkbare Umsetzungsalternativen ei- nes solchen Obligatoriums in Betracht kommen, die je spezifische Problemstel- lungen, Vorteile und Nachteile mit sich bringen. Etwaige Vorteile einer obligato- rischen Altersabsicherung hängen daher entscheidend von dem gewählten Modell ab und sollten gegen etwaige Nachteile abgewogen werden.
Drucksache 18/6304 –4– Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Allgemein könnte eine verpflichtende Alterssicherung für Selbständige dazu bei- tragen, die Gefahr der Bedürftigkeit im Alter für diejenigen Selbständigen zu ver- ringern, die bisher nicht von einem der bestehenden Alterssicherungssysteme er- fasst werden und die - aus welchem Grund auch immer - privat keine ausrei- chende Vorsorge treffen. Denn in Fällen, in denen solche Vorkehrungen nicht oder nicht in ausreichendem Umfang getroffen werden, besteht grundsätzlich die Gefahr, dass die betreffenden Personen im Alter oder im Falle einer Erwerbsmin- derung auf staatliche Unterstützungsleistungen angewiesen sein könnten. Entsprechend verringerte der Aufbau einer geeigneten Absicherung den Umfang, in dem Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Anspruch genommen werden müssen. 6. Wo kann die im Rahmen des Rentendialogs vom Bundesministerium für Ar- beit und Soziales während der vergangenen Legislaturperiode in Auftrag ge- gebene Studie zur administrativen und technischen Machbarkeit einer Vor- sorgepflicht mit Wahlfreiheit für selbstständige Tätigkeit abgerufen bzw. eingesehen werden? Die Studienergebnisse wurden nicht veröffentlicht, werden aber auf Anfrage zur Verfügung gestellt. 7. Welche Vorschläge hat diese Studie gemacht, um mit dem Problem der fi- nanziellen Belastung von Selbständigen mit nur geringem Einkommen um- zugehen (siehe Antwort der Bundesregierung zu Frage 17 auf Bundestags- drucksache 18/5446)? Im Rahmen der Studie wurde erörtert, inwieweit die finanzielle Belastung von Selbständigen mit nur geringem Einkommen ein Problem bei der Einführung ei- ner Altersvorsorgepflicht für Selbständige sein könnte. Konkrete Vorschläge zur Lösung dieses Problems hat die Studie nicht gemacht. Dies war jedoch auch nicht Ziel der Studie. Mit ihr wurde vorrangig die administrative und technische Mach- barkeit einer Altersvorsorgepflicht für selbständig Tätige ermittelt. 8. Was spräche aus Sicht der Bundesregierung für ein höheres Maß an Flexibi- lität bei der Beitragszahlung von versicherungspflichtigen Selbständigen, auch in der Gründungsphase, gegenüber den geltenden Regelungen? Die beitragsrechtlichen Regelungen für versicherungspflichtige Selbständige müssen flexibel und transparent sein. Dies ist nach dem bestehenden Recht bereits der Fall: Die vorhandenen beitragsrechtlichen Regelungen für Selbständige bie- ten Wege, um der Leistungsfähigkeit dieses Personenkreises Rechnung zu tragen. So haben versicherungspflichtige Selbständige die Wahl, ob sie Beiträge nach ihrem tatsächlichen (nachzuweisenden) Arbeitseinkommen oder einen sogenann- ten Regelbeitrag in Abhängigkeit von der Bezugsgröße (2015: 18,7 Prozent von 2 835 Euro = 530,15 Euro monatlich in den alten Ländern bzw. 18,7 Prozent von 2 415 Euro = 451,61 Euro monatlich in den neuen Ländern) entrichten. Die Be- zugsgröße entspricht ungefähr dem Durchschnittseinkommen und wird jährlich anhand der Lohnentwicklung fortgeschrieben. Weiterhin wird die häufig wirtschaftlich besonders schwierige Startphase einer selbständigen Existenz dadurch berücksichtigt, dass Selbständige bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit die Option haben, den halben Regelbeitrag zu zahlen (2015: 265,07 Euro in den alten Ländern, 225,80 Euro in den neuen Ländern).
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode –5– Drucksache 18/6304 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Entscheidet sich der versicherte Selbständige für die Zahlung einkommensge- rechter Bei-träge, so ist Bemessungsgrundlage für die Beiträge grundsätzlich das durch den letzten Einkommensteuerbescheid bzw. eine Bescheinigung des Fi- nanzamts nachgewiesene Arbeitseinkommen. Sinkt das Arbeitseinkommen, so wird auf Antrag des Versicherten vom laufenden Einkommen ausgegangen, wenn dieses im Durchschnitt voraussichtlich um wenigstens 30 Prozent geringer ist als das Arbeitseinkommen aus dem letzten Einkommensteuerbescheid. Für diejeni- gen Selbständigen, deren monatliches Arbeitseinkommen unterhalb der Bezugs- größe liegt, eröffnet sich so die Möglichkeit einer geringeren Beitragsbelastung im Vergleich zum Regelbeitrag. Als Mindestbeitragsbemessungsgrundlage sind seit 1. Januar 2013 450 Euro anzusetzen Hieraus ergibt sich im Jahr 2015 ein Mindestbeitrag von 84,15 Euro monatlich. Außerdem können im Einzelfall bei Vorliegen von Gründen persönlicher Unbil- ligkeit (z. B. bei wirtschaftlichen Notlagen) zur Vermeidung sozialer Härten Bei- träge gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden (§ 76 SGB IV). 9. Inwieweit könnten Dritte, also die Auftraggeber, einbezogen werden, um die Abgabenlast der versicherungspflichtigen Selbständigen zu mindern? 10. Inwieweit könnte eine automatische Absicherung aller Selbständigen bei gleichzeitig paritätischer Beitragstragung der Auftraggeber den Anreiz ver- ringern, Beschäftigungsverhältnisse in freie Mitarbeiterverhältnisse umzu- wandeln? Die Fragen 9 und 10 werden gemeinsam beantwortet. Eine Beteiligung der Auftraggeber an den Versicherungsbeiträgen von Selbstän- digen wäre rechtlich nicht zu begründen. Denn eine besondere Verantwortung der Auftraggeber für die soziale Absicherung ihrer selbständigen Auftragnehmer, die eine entsprechende Abgabepflicht der Auftraggeber rechtfertigen würde, ist nicht erkennbar. Zudem wäre fraglich, ob eine solche Beteiligung praktisch überhaupt umzusetzen wäre; zumindest wäre sie mit erheblichem bürokratischen Aufwand verbunden. Auch ist eine Übertragung der Regelungen des Künstlersozialversicherungsge- setzes, durch die Verwerter künstlerischer und publizistischer Leistungen mit der Künstlersozialabgabe an der Finanzierung der sozialversicherungsrechtlichen Absicherung der selbständigen Künstler und Publizisten beteiligt werden, auf alle Selbständigen nicht zu begründen. Denn Künstler und Publizisten sowie ihre Ver- werter sind in besonderer Weise aufeinander angewiesen, da die künstlerischen und publizistischen Werke und Leistungen in der Regel erst durch ein Zusam- menwirken der Künstler/Publizisten und ihrer Verwerter dem Publikum bzw. den Endabnehmern zugänglich werden. Aus dieser kulturhistorisch gewachsenen, „symbiotischen“ Beziehung leitet sich die spezifische verfassungsrechtliche Rechtfertigung für die Künstlersozialabgabe ab (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. April 1987, Az. 2 BvR 909/82). Dazu, inwieweit eine Regelung im Sinne der Fragestellung die Entscheidung von Arbeitgebern beeinflussen würde, Leistungen durch eigene Mitarbeiter oder ex- terne Auftragnehmer erbringen zu lassen, liegen der Bundesregierung keine Er- kenntnisse vor.
Drucksache 18/6304 –6– Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 11. Wie hoch ist der Bundeszuschuss zur Künstlersozialkasse gemäß § 34 Ab- satz 1 des Künstlersozialversicherungsgesetzes, der die Beitragslast der Künstler und Publizisten um 20 Prozent mindert, und wie wird sich dieser in den kommenden Jahren entwickeln? Gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 Künstlersozialversicherungsgesetz beträgt der Zu- schuss des Bundes für das Kalenderjahr 20 Prozent der Ausgaben der Künstler- sozialkasse. Für das Kalenderjahr 2015 ergibt dies einen Betrag von 188 322 000 Euro. Für das Jahr 2016 ist der Bundeszuschuss zur Künstlersozial- kasse laut Haushaltsentwurf der Bundesregierung mit einem Betrag von 193 410 000 Euro ausgewiesen. Aufgrund aktueller Prognosen der Künstlersozi- alkasse, die von einem geringeren Bestandszuwachs im Versichertenbereich aus- geht, werden sich die Ausgaben für die Künstlersozialversicherung und damit die Höhe des Bundeszuschusses künftig verringern. Vor diesem Hintergrund wird der Bundeszuschuss zur Künstlersozialversicherung für 2016 im laufenden parla- mentarischen Verfahren voraussichtlich auf einen Betrag von 191 000 000 Euro abgesenkt werden. In der mittelfristigen Finanzplanung 2017 bis 2019 sind folgende Beträge vorge- sehen: 2017 2018 2019 204.538.000 Euro 215.077.000 Euro 226.081.000 Euro Diese Ansätze werden im Rahmen der Aufstellung des Haushaltes für das Haus- haltsjahr 2017 vor dem Hintergrund der dargestellten Entwicklung ggf. ange- passt. 12. Um wie viel Prozent wird die Beitragslast für pflichtversicherte a) Hausgewerbetreibende, b) Lehrer, Erzieher, Pflegepersonen, Hebammen, Entbindungshelfer, Selb- ständige mit einem Auftraggeber, c) Seelotsen, d) Küstenschiffer und Küstenfischer, e) Handwerker und f) Bezirksschornsteinfegermeister g) durch den zusätzlichen Bundeszuschuss gemindert, und wie hoch ist der zusätzliche Bundeszuschuss für diese Aufwendungen insgesamt? Dem zusätzlichen Bundeszuschuss ist gesetzlich keine spezifische beitragsmin- dernde Funktion zugedacht. Die Bundeszuschüsse haben weder eine gesetzliche Zweckbindung zur Deckung bestimmter konkreter Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung noch zu einer konkreten Beitragsentlastung. Die Bundeszu- schüsse zeichnen sich durch eine Multifunktionalität aus: An erster Stelle garan- tieren sie die Funktions- und Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversiche- rung unter sich ändernden ökonomischen und demographischen Bedingungen. Darüber hinaus dienen die Bundeszuschüsse auch dem pauschalen Ausgleich der Aufwendungen der Rentenversicherung für gesamtgesellschaftliche bzw. versi- cherungsfremde Aufgaben.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode –7– Drucksache 18/6304 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 13. In welchem Rahmen prüft das Bundesministerium für Gesundheit eine Wei- terentwicklung der Verbeitragung im Bereich der Krankenversicherung von freiwillig gesetzlich versicherten hauptberuflich Selbständigen, und werden hierzu Studien in Auftrag gegeben (siehe Antwort der Bundesregierung zu Frage 21b auf Bundestagsdrucksache 18/5446)? Das Bundesministerium für Gesundheit verfolgt die Entwicklung aufmerksam. Inwieweit die Verbeitragung von freiwillig gesetzlich versicherten hauptberuflich Selbständigen weiterzuentwickeln ist, ist derzeit noch Gegenstand weiterer Prü- fungen. Externe Studienaufträge sind derzeit nicht geplant. 14. Was waren aus Sicht der Bundesregierung die zentralen Beweggründe der Definition besonders sozialer Schutzbedürftigkeit, und inwiefern wäre nach Ansicht der Bundesregierung eine Weiterentwicklung in Anbetracht einer sich verändernden Arbeitswelt, in der die Grenzen zwischen den Arbeitsfor- men bei einigen Berufsbildern mittlerweile fließend sind, denkenswert? Allen kraft Gesetzes versicherungspflichtigen Selbständigen ist gemeinsam, dass die Art ihrer Erwerbstätigkeit nicht ohne Weiteres auch die Annahme einer dau- erhaften Existenzgrundlage rechtfertigt, da sie ihre Einkünfte - ähnlich wie Ar- beitnehmer - ausschließlich durch die Verwertung ihrer eigenen Arbeitskraft er- zielen. Das Gesetz geht deshalb davon aus, dass diese der gleichen obligatori- schen Absicherung gegen die Risiken Alter, Erwerbsminderung und Tod bedür- fen wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer. Die Auswahl der Berufsgruppen be- ruht dabei auf einer typisierenden Betrachtungsweise. Veränderungen der Arbeitswelt können eine Weiterentwicklung bestehender Re- gelungen erforderlich machen. Die Bundesregierung beobachtet aktuelle Ent- wicklungen daher aufmerksam (s. dazu auch die Ausführungen in der Vorbemer- kung der Bundesregierung). 15. Warum sind selbständige Handwerker mit einem zulassungspflichtigen Un- ternehmen nur 18 Jahre pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversiche- rung und andere per Gesetz pflichtversicherte Selbständige ihr gesamtes Be- rufsleben lang? Das Recht selbständig tätiger Handwerker, sich von der Rentenversicherungs- pflicht befreien zu lassen, wenn sie für wenigstens 18 Jahre Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben, hält die bereits nach früherem Recht einge- räumte Dispositionsfreiheit der Handwerker aufrecht, nach Erwerb einer Grund- absicherung über die weitere Zugehörigkeit zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entscheiden. Bei der Einräumung dieses Rechts ist typisierend davon ausgegangen worden, dass nach achtzehnjähriger Beitragszahlung die weitere Absicherung, innerhalb oder außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung, eigenverantwortlich erfol- gen kann. Macht der zur Befreiung berechtigte Handwerker von diesem Recht keinen Gebrauch, so bleibt die Versicherungspflicht bestehen. Bei Einführung der Versicherungspflichten für andere Gruppen Selbständiger hat der Gesetzgeber eine solche Dispositionsfreiheit nicht eröffnet, da im Hinblick auf die betreffenden Berufsgruppen kein Anlass zu einer solchen Regelung gese- hen worden war.
Drucksache 18/6304 –8– Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 16. Was spräche aus Sicht der Bundesregierung bei der Feststellung der Gering- fügigkeitsgrenze für eine Addition aus selbständiger Tätigkeit und geringfü- gigem Einkommen aus einem Beschäftigungsverhältnis? Für die Feststellung der Geringfügigkeitsgrenze ordnet § 8 Absatz 3 SGB IV an, dass die für mehrere Beschäftigungen in § 8 Absatz 2 SGB IV normierten Zu- sammenrechnungsregelungen entsprechend gelten, soweit anstelle einer Beschäf- tigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Aufgrund der unterschiedlichen sozialversicherungsrechtlichen Regelungssystematik für abhängige Beschäfti- gungen einerseits und selbständige Tätigkeiten andererseits ist es folgerichtig, eine Zusammenrechnung nur innerhalb der jeweiligen Erwerbsformen vorzuneh- men. 17. Wie hat sich der Anteil von Versicherten mit Zeiten der Selbständigkeit ohne obligatorische Alterssicherung gegenüber allen Versicherten mit Zeiten der Selbständigkeit über die Jahre entwickelt? In der Versichertenstatistik der Gesetzlichen Rentenversicherung können ledig- lich diejenigen Selbständigen identifiziert werden, die kraft Gesetzes oder auf Antrag in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig und damit obligatorisch abgesichert sind. Eine Aussage über alle Versicherten mit Zeiten der Selbständigkeit ist daher nicht möglich. Am 31. Dezember 2013 waren 282.567 Selbständige versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung (31. Dezember 2012: 271.876 / 31. Dezem- ber 2011: 271.648). Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333