UN-Konvention für die Rechte älterer Menschen

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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                         – 11 –                                   Drucksache 19/7378 Auf (VN-)Ebene ergibt sich das Recht auf Gleichheit ohne Diskriminierung be­ reits aus Normen menschenrechtlicher Verträge, welche die Vertragsstaaten völ­ kerrechtlich binden. Dazu gehören insbesondere Artikel 26 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (International Covenant on Civil and Political Rights – ICCPR), Artikel 2 des Internationalen Paktes über wirt­ schaftliche, soziale und kulturelle Rechte (International Covenant on Economic, 2 Social and Cultural Rights – ICESC) sowie Artikel 3 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (VN-Behindertenrechtskonven­ tion/Convention on the Rights of Persons with Disabilities – CRPD). Auf euro­ päischer Ebene sind zudem u. a. Artikel 14 der Europäischen Menschenrechts­ konvention/European Convention on Human Rights (EMRK/ECHR) in Verbin­ 3 dung mit den Rechten und Freiheiten aus der EMRK und Artikel 20, 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU Grundrechtecharta/Charter 4 of Fundamental Rights of the European Union – FRC) zu beachten. Zudem ergibt sich auch bereits aus dem Madrid International Plan of Action on Ageing (MIPAA), dass ältere Personen das Recht haben, vor dem Gesetz gleich 5 behandelt und vor Diskriminierung geschützt zu werden. Ältere Personen haben zudem auch lt. einer Europarats-Ministererklärung aus­ drücklich das Recht, ihre Rechte und Freiheiten ohne Diskriminierung wegen jed­ 6 weder Gründe, einschließlich ihres Alters, wahrnehmen zu können. Ältere Personen haben ein Recht auf ein würdiges und unabhängiges Leben und 7 auf Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben. Zur vollständigen Wahrneh­ mung des Rechts auf Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben müssen ältere 8 Menschen durch Assistenzangebote unterstützt werden. Darüber hinaus definiert der Madrid International Plan of Action on Ageing (MIPAA) auch weitere Standards wie z. B.: Ältere Personen können ihr Recht auf ein Leben frei von Diskriminierungen nur realisieren, wenn die stereotypen Altersbilder durch realistische und differen­ zierte Altersbilder in den Köpfen aller ersetzt werden sowie strukturelle Diskri­ minierung verhindert wird. Unrealistische stereotype Altersbilder führen zu Iso­ lation und Exklusion. Realistische Altersbilder sollten die aktuellen und künftigen Lebenssituationen älterer Menschen bestmöglich reflektieren, so dass ältere Per­ sonen aktiv, integriert und inklusiv an der Gesellschaft, in der sie leben, so teil­ 9 haben können, wie sie es wünschen. 2 General Comment Nr. 6 (1995) und Nr. 20 (2009) des VN Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte hält explizit fest, dass sich die Rechte im ICESC auch auf ältere Menschen Anwendung findet. Weitere Verankerung der Recht ältere Menschen fin­ det sich z. B. in GC 19 (2007) zu Art. 9 ICESC – Soziale Sicherheit; 3 In Verbindung mit der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (European Court of Human Rights, ECtHR); 4 In Verbindung mit der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (European Court of Justice, ECtJ); 5 Vgl. auch: The Madrid International Plan of Action on Ageing (MIPAA) Art 5 6 Vgl. auch: Formulierung in der Europarat Ministererklärung – COE Empfehlung CM/Rec (2014)2 Ziff. II Nr 6 und auch MIPAA Art 5; 7 Art. 9, Art. 11 und Art. 15 ICESC, vgl. auch: EU Grundrechtecharta Art 25; 8 General Comment Nr. 21 des VN Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, dort Ziff. 28. 9 Vgl. MIPAA Ziff. 112 zum Thema 4 „Altersbilder“;
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Drucksache 19/7378                                           – 12 –                 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 21.    Welche Rechtslücken bestehen nach Auffassung der Bundesregierung so­ wohl international als auch national hinsichtlich der Thematik Gewalt, Miss­ handlung und Vernachlässigung älterer Menschen, und wie können diese Rechtslücken konkret geschlossen werden? 22.    Inwiefern brauchen wir einen einheitlichen und spezifischen internationalen Menschenrechtsstandard, der für Ältere den Schutz vor Gewalt, Misshand­ lung und Vernachlässigung klar definiert und als Beispiel für nationale Ge­ setzgebungen fungiert? Die Fragen 21 und 22 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam be­ antwortet. Unbestritten ist, dass es weiterer Anstrengungen bedarf, um in allen Gesellschaf­ ten eine Null-Toleranz gegenüber allen Formen von Gewalt, Vernachlässigung und Missbrauch, einschließlich gegenüber der weltweit schnell wachsenden Gruppe älterer Personen durchzusetzen. Das Recht auf ein Leben ohne Gewalt, Vernachlässigung und Missbrauch ergibt sich auf internationaler Ebene bereits aus Normen menschenrechtlicher Verträge, welche die Vertragsstaaten völkerrechtlich binden. Dazu gehören insbesondere Artikel 7 ICCPR, Artikel 12 ICESCR, Artikel 16 CRPD. Auf europäischer Ebene sind zudem insbesondere Artikel 1, 5 EMRK (ECHR), Artikel 1, 3 der EU Grund­ rechtecharta und die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) zu beachten: „Wenn Mitgliedstaaten ihrer positiven Ver­ pflichtung zum Schutz älterer Menschen nicht nachkommen, haben ältere Perso­ nen das Recht, eine effektive Abhilfe bei einer nationalen Behörde einzufordern, und gegebenenfalls eine angemessene Entschädigung für das ihnen zugefügte 10 Leid innerhalb eines zumutbaren Zeitraums zu erhalten.“ Zum Recht auf Vermeidung von Vernachlässigung gehört auch das Recht auf Sterben unter würdigen Bedingungen: Dieses ergibt sich mit unterschiedlichen Teilaspekten u. a. aus Artikel 7 ICCPR, 11 Artikel 12 ICESCR , Artikel 16 CRPD. Auf europäischer Ebene sind zudem ins­ 12                                               13 besondere Artikel 1, 3, 8 EMRK und Artikel 1, 3 EU Grundrechtecharta zu beachten. Ausgehend von dieser Rechtslage befasst sich die „Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen in Deutschland“ mit der Thematik. Träger dieser Charta mit Empfehlungscharakter sind die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin, der Deutsche Hospiz- und Palliativ-Verband und die Bun­ desärztekammer. Nach der Charta gehören die folgenden Aspekte zum Recht auf Sterben unter würdigen Bedingungen:  Respektierung der Vorstellungen, Wünsche und Werte älterer Menschen auch in der letzten Lebensphase.  Achtung ihres Willens, wenn Entscheidungen zu treffen sind. 10 Abs. 1-5: Vgl. Formulierung in der Europarat Ministererklärung – COE Empfehlung CM/Rec (2014)2 Ziff 16-20 11 Siehe General Comment Nr. 14 (2000) des VN Ausschusses über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, dort Ziff. 25 „(…) and enabling them to die with dignity.“ 12 In Verbindung mit der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (European Court of Human Rights, ECtHR) 13 In Verbindung mit der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (European Court of Justice, ECtJ)
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                      – 13 –                            Drucksache 19/7378  Zugang zu einer würdevollen Begleitung und Versorgung am Lebensende ein­ schließlich einer angemessenen und qualifizierten palliativen Behandlung und 14 Begleitung. 23.   Welchen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung im Hinblick auf Ge­ walt gegen ältere Frauen, und wie kann man diese Gruppe mit welchen Mit­ teln besser schützen? Das auf gesetzlicher Grundlage eingerichtete Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen hat 2013 unter der Telefonnummer 08000-116 016 seine Arbeit aufgenommen. Dort stehen zu allen Fragen zum Thema Gewalt gegen Frauen rund um die Uhr Fachkräfte als Ansprechpartnerinnen zur Verfügung. Das Hilfetelefon wendet sich an Frauen jeden Alters. Die Öffentlichkeitsarbeit adressiert daher auch ältere Frauen. Das Hilfetelefon ist im Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufga­ ben (BAFzA) in Köln eingerichtet.  Das Hilfetelefon ist täglich 24 Stunden erreichbar.  Es handelt sich um ein auf Dauer angelegtes, qualifiziertes telefonisches Erst­ beratungs- und Weitervermittlungsangebot.  Die Nummer ist entgeltfrei.  Die Beratung erfolgt vertraulich und auf Wunsch anonym.  Das Angebot ist barrierefrei und mehrsprachig. Dolmetscherinnen können rund um die Uhr zeitnah in 17 Sprachen zu Telefonaten hinzugeschaltet wer­ den.  Für Gehörlose oder Hörgeschädigte gibt es einen Gebärdendolmetscherdienst. Die Website www.hilfetelefon.de ist barrierefrei und enthält u. a. auch Gebär­ denvideos und Texte in leichter Sprache. Es wird eine E-Mail- und eine Chatberatung über die Website www.hilfetelefon. de angeboten. Im Rahmen des Aktionsprogramms „Sicher Leben im Alter“ des BMFSFJ in Ko­ operation mit der Deutschen Hochschule der Polizei wurden Maßnahmen zur Vernetzung und Sensibilisierung einschlägiger Institutionen im Hinblick auf Part­ nergewalt im Alter erprobt. Durch eine gezielte Abstimmung von Beratungs- und Hilfeangeboten auf die Bedarfe älterer misshandelter Frauen sollte die Inan­ spruchnahme solcher Angebote verbessert werden. 24.   Inwiefern hält die Bundesregierung das Allgemeine Gleichbehandlungsge­ setz mit Hinblick auf die Thematik Altersdiskriminierung oder Gewalt, Misshandlung bzw. Vernachlässigung älterer Menschen für ausreichend? Ältere Menschen sind gegen Gewalt, Misshandlung und Vernachlässigung durch das Strafrecht, insbesondere das Strafgesetzbuch, geschützt. Daneben ist u. a. auch nach dem bürgerlich-rechtlichen Deliktsrecht die widerrechtliche und vor­ sätzliche oder fahrlässige Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesund­ heit anderer mit Sanktionen belegt. 14 Siehe „Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen in Deutschland“(2010)
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Drucksache 19/7378                                    – 14 –               Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Das AGG bietet im zivilgesellschaftlichen Bereich Schutz gegen Benachteiligun­ gen wegen des Alters. Dieser Schutz wird gewährt in Bezug auf die Beschäfti­ gung, den Sozialschutz (einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesund­ heitsdienste), die sozialen Vergünstigungen, die Bildung, den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfü­ gung stehen, einschließlich von Wohnraum sowie in Bezug auf die zivilrechtli­ chen Massengeschäfte und privatrechtlichen Versicherungen. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz erfasst damit die für die Teilhabe an der Gesellschaft wesentlichen Lebensbereiche. 25.  Wie möchte die Bundesregierung gewährleisten, dass ältere Menschen auch innerhalb der Familie vor Gewalt, Misshandlung und Vernachlässigung ge­ schützt werden? 26.  Wie möchte die Bundesregierung gewährleisten, dass ältere Menschen in Pflegeeinrichtungen vor Gewalt, Misshandlung und Vernachlässigung ge­ schützt werden? Die Fragen 25 und 26 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen be­ antwortet. Schutz vor Gewalt, Misshandlung und Vernachlässigung älterer Menschen ist der Bundesregierung ein sehr wichtiges Anliegen, ganz gleich, ob zuhause in der Fa­ milie oder in Einrichtungen der Altenhilfe und -pflege. Dies gebieten Artikel 1 GG und die internationalen Menschenrechtskonventionen; siehe auch die Ant­ worten zu den Fragen 21 und 22. Von 2009 bis 2012 hat das BMFSFJ das Projekt PURFAM gefördert. Es zielte auf Gewaltprävention durch Früherkennung. Einbezogen waren professionelle Akteure mit Zugang zu familialen Pflegesettings. In einem formalisierten Verfah­ ren wurde eine Risikoeinschätzung entwickelt. In den Jahren 2008 bis 2012 wur­ den im Rahmen des BMFSFJ Aktionsprogramms „Sicher leben im Alter“ Prä­ ventions- und Interventionsmaßnahmen für ambulante Pflegedienste in Form von Schulungen und Organisationsentwicklung im Hinblick auf das Problem der Misshandlung und Vernachlässigung älterer Menschen in der häuslichen Pflege entwickelt und erprobt. Aktuell vom BMFSFJ gefördert wird das Projekt „Aggressives Handeln unter Bewohnerinnen und Bewohnern stationärer Altenhilfeeinrichtungen als Heraus­ forderung für die pflegerische Aus- und Fortbildung“. Neben den für diesen Be­ reich erstmals erhobenen Daten sollen Präventions- und Interventionsansätze auf der personellen und institutionellen Ebene ermittelt werden. Ergebnisse werden gegen Ende des Jahres 2019 erwartet. Kooperationspartner hier sind die Deutsche Hochschule der Polizei und das Zentrum für Qualität in der Pflege. Daneben stellt das BMFSFJ die Angebote des Pflegetelefons zur Verfügung, das zum Thema Gewalt und Misshandlung eine Lotsenfunktion wahrnimmt. Wirkungsvolle Gewaltprävention in der Versorgung von Menschen mit Demenz ist ein besonderer Schwerpunkt der Arbeit der Allianz für Menschen mit Demenz und bleibt dies auch in der in 2018 begonnenen Entwicklung der Nationalen De­ menzstrategie. Die Partner der Allianz für Menschen mit Demenz haben verschiedene Initiativen und Projekte umgesetzt, um freiheitseinschränkende Maßnahmen zu vermindern und körpernahe Fixierungen möglichst zu vermeiden sowie über Interventions­ möglichkeiten zur Vermeidung zu informieren. Im Rahmen der jährlichen Quali­
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                    – 15 –                          Drucksache 19/7378 tätsprüfungen nach § 114 ff. des Elften Buches Sozialgesetzbuch Soziale Pflege­ versicherung (SGB XI) werden in stationären Pflegeeinrichtungen bei den in der Stichprobe einbezogenen Pflegebedürftigen u. a. Daten zu freiheitsentziehende Maßnahmen (FEM) erhoben. Es wird z. B. geprüft, ob bei der Anwendung von FEM Einwilligungen oder Genehmigungen vorliegen und die Notwendigkeit die­ ser regelmäßig überprüft wird. Über die Ergebnisse der Qualitätsprüfungen er­ stellt der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) im Abstand von drei Jahren einen Bericht. Der im Februar 2018 vorge­ legte fünfte Qualitätsbericht des MDS, dessen Basis die Prüfergebnisse aus dem Jahr 2016 sind, belegt einen Rückgang der Anwendung freiheitseinschränkender Maßnahmen in stationären Pflegeeinrichtungen. Diese deuten nicht zuletzt auf die Wirksamkeit etwa der Pflege-Charta, der Leit­ linien der FEM-Initiative zur Vermeidung freiheitseinschränkender Maßnahmen in der beruflichen Altenpflege und anderer entsprechender Initiativen hin. Es wird angestrebt, die Zahl der freiheitseinschränkenden Maßnahmen weiter deutlich zu reduzieren, z. B. durch verstärkte Gewaltprävention durch Information, Schulung und Beratung. Ab dem 1. Oktober 2019 wird in der vollstationären Altenpflege ein neues System der Qualitätsmessung, -prüfung und -darstellung eingeführt (Messung der Ergeb­ nisqualität mithilfe von Indikatoren). Dabei werden die Indikatoren „Anwendung von Gurten“ und „Anwendung von Bettseitenteilen“ halbjährlich für alle Bewoh­ ner/-innen von Pflegeheimen erhoben, womit zukünftig möglichen Zwangsmaß­ nahmen noch besser entgegengesteuert werden kann. Die Webseite des Zentrums für Qualität in der Pflege unter http://pflege-gewalt. de/index.html, bietet Fakten, Beratung und Hilfsangebote zum Thema in über­ sichtlicher Form, insbesondere auch über die Seite der regionalen Krisentelefone. 27.  Welche Lücken bestehen nach Auffassung der Bundesregierung im Men­ schenrechtsschutz sowohl national als auch international hinsichtlich der Thematik Autonomie, Langzeit- und Palliativpflege von älteren Menschen, und wie können diese Lücken geschlossen werden? Die Diskussion zur Thematik Autonomie, Langzeit- und Palliativebene ist auf internationaler Ebene noch nicht abgeschlossen. Zur Wahrung des Rechts älterer Menschen auf Langzeitpflege und Palliativver­ sorgung werden in Deutschland sowohl das Recht der Sozialen Pflegeversiche­ rung (SGB XI) als auch das Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V) kontinuierlich weiterentwickelt, um eine qualitativ pflegerische und me­ dizinische Versorgung sicherzustellen und diese weiter auszubauen. Das Pflege­ berufereformgesetz von 2017 verfolgt in diesem Zusammenhang das Ziel der Fachkräftesicherung durch die Verbesserung der Ausbildungsqualität. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen. 28.  Inwiefern brauchen wir einen einheitlichen und spezifischen internationalen Menschenrechtsstandard, der für ältere Menschen eindeutige Regelungen hinsichtlich der Thematik Autonomie, Langzeit- bzw. Palliativpflege fest­ schreibt und als Beispiel für die nationale Gesetzgebung fungiert? Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit ist verfassungsrechtlich abge­ sichert. Es steht unabhängig von Alter und Hilfebedarf jedem Menschen zu.
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Drucksache 19/7378                                                      – 16 –                           Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die VN-Behindertenrechtskonvention (VN-BRK) die in Deutschland als Bundes­ recht gilt, behandelt das Recht auf „Autonomie“ in Artikel 3, Artikel 12 und Ar­ tikel 19 VN-BRK. Auch die soziale Pflegeversicherung (SGB XI) unterstützt ein unabhängiges, selbstbestimmtes Leben von pflegebedürftigen älteren Personen. 29.     Inwieweit ist der Bundesregierung das niederländische Gesetz zur sozialen Unterstützung (WMO Wet Maatscheappelijke Ondersteuning) von 2007 be­ kannt, wonach es für die Kommunen verpflichtend ist, umfassend ältere Menschen zu beraten und Hilfestellungen, beginnend bei öffentlichen Ver­ kehrsmitteln bis hin zur Unterstützung im Haushalt, zu geben, und inwiefern hält sie dies für eine zukunftsfähiges und vielversprechendes Konzept für die Bundesrepublik Deutschland? Wie in den Niederlanden so ist auch in Deutschland die Altenhilfe vor allem eine kommunale Aufgabe, die im Gegensatz zu den Niederlanden aber bei uns nicht auf der übergeordneten Bundesebene geregelt wird. Sowohl für Teilhabesteigerungen als auch für die Verbesserung von Selbstbe­ stimmung und Autonomie in Sozialräumen sind Barrierefreiheit, Sicherheit und Mobilität der Einzelnen, eine funktionierende Infrastruktur, besonders im Bereich von Beratung und Versorgung sowie auch kulturelle Teilhabeangebote essentiell. Solche konkreten Verbesserungen/Vorkehrungen sind daher stets bei normativen wie bei politischen Rahmenausgestaltungen mit in den Blick zu nehmen. Es gilt dabei immer auch Aufklärungsprozesse zu stärken, denn Informiertheit ist Vo­ raussetzung einer autonomen Entscheidung. Bei letzterem engagiert sich auch die Bundesebene z. B. durch die bereits mehrfach erwähnte Wanderausstellung, die bereits in zahlreichen Kommunen Deutschlands präsentiert wurde. Auch fördert die Bundesregierung das ehrenamtliche Engagement vor Ort in viel­ fältiger Weise, zum Beispiel über die Förderung von Wohlfahrtsverbänden, De­ mografie-Werkstätten in Kommunen, über Einzelprojekte wie z. B. „SelbstBe­ stimmt im Alter“, über ca. 540 Mehrgenerationenhäuser, ca. 400 Seniorenbüros und ca. 500 Lokale Allianzen für Menschen mit Demenz, den Bundesfreiwilli­ gendienst oder zum Beispiel die pädagogische Begleitung im Freiwilligen Sozia­ len Jahr. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333
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