Position der Bundesregierung zu den Verhandlungen und Ergebnissen für eine neue EU-Energie- und Klimastrategie
Deutscher Bundestag Drucksache 18/3368 18. Wahlperiode 28.11.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Annalena Baerbock, Sven-Christian Kindler, Bärbel Höhn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/3167 – Position der Bundesregierung zu den Verhandlungen und Ergebnissen für eine neue EU-Energie- und Klimastrategie Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 23. und 24. Oktober 2014 verhandelten die europäischen Staats- und Regierungschefs auf dem Europäischen Rat die energie- und klimapolitische Strategie der Europäischen Union (EU) bis zum Jahr 2030. Die Ergebnisse sind auch das Verhandlungsmandat für die kommenden VN-Konferenzen zu einem neuen internationalen Klimavertrag. Zentrale Inhalte der EU-Energie- und Klimastrategie sind das verbindliche EU-weite Ziel der Treibhausgasreduktion um mindestens 40 Prozent im Vergleich zu 1990, die in der EU selbst erfüllt werden sollen sowie ein Ziel für den Ausbau der erneuerbaren Energien von 27 Prozent, das nicht auf verbindliche Ziele für die Mitgliedstaaten der Euro- päischen Union aufgeteilt werden soll und ein nur unverbindliches indikatives Ziel für Energieeinsparung ebenfalls in Höhe von 27 Prozent. Hinsichtlich der Weiterentwicklung des europäischen Emissionshandels (ETS) haben sich die Staats- und Regierungschefs konkret lediglich darauf verständigt, dass der lineare Reduktionsfaktor ab dem Jahr 2020 auf 2,2 Prozent gesenkt werden soll. 1. Wie will die Bundesregierung mit einem Treibhausgasreduktionsziel um 40 Prozent bis zum Jahr 2030 gewährleisten, dass die EU ihrem Verspre- chen, bis zum Jahr 2050 80 bis 95 Prozent CO2 einzusparen, gerecht wird? Aus Sicht der Bundesregierung ist eine EU-interne Treibhausgasminderung von mindestens 40 Prozent gegenüber 1990 als Etappenziel bis 2030 eine wichtige Ausgangsbasis, um bis 2050 die EU-internen Treibhausgasemissionen um min- destens 80 Prozent gegenüber 1990 zu senken. Das als Mindestwert formulierte Klimaziel lässt die Möglichkeit offen, die Ambition über das 40 Prozent-Ziel hinaus im Kontext eines globalen Abkommens unter der teilweisen Nutzung von Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 26. November 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/3368 –2– Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode internationalen Emissionsminderungsgutschriften weiter zu steigern. Die Bun- desregierung wird sich dafür einsetzen, dass dies zu gegebener Zeit, auch im EU-Rahmen, wieder erörtert wird. 2. Worin sieht die Bundesregierung – vor dem Hintergrund, dass bei einem 20-Prozent-Ziel bis zum Jahr 2020 zehn Jahre später der Anteil erneuerba- rer Energien nach Einschätzung der Fragesteller vermutlich automatisch höher liegen wird – die Ambition eines Erneuerbaren-Ziels von 27 Prozent, das außerdem nicht in verbindliche Ziele für die Mitgliedstaaten der Euro- päischen Union übersetzt werden soll? Die Einigung beim Europäischen Rat vom 23. und 24. Oktober 2014 auf ein ver- bindliches europäisches Ziel, den Anteil erneuerbarer Energien am Gesamtener- gieverbrauch bis 2030 auf mindestens 27 Prozent zu erhöhen, ist ein wichtiger Erfolg, für den sich die Bundesregierung intensiv eingesetzt hat. Zur Zielerrei- chung ist auch nach 2020 ein deutlicher Ausbau der erneuerbaren Energien not- wendig. Auch wenn die Bundesregierung sich ein noch ehrgeizigeres Ziel hätte vorstellen können, ist durch die getroffene Entscheidung klar, dass der gemein- same Weg beim Ausbau der erneuerbaren Energien in der gesamten Union fort- gesetzt wird, wenn auch möglicherweise mit unterschiedlichen Geschwindig- keiten in einzelnen Mitgliedstaaten. Dafür stellt der Beschluss klar, dass die Mit- gliedstaaten jeweils einen Beitrag zur Zielerreichung leisten müssen und sich ggf. auch höhere nationale Ziele setzen können. Das ist ein wichtiges Signal für zukünftige Investitionen in erneuerbare Energien in Europa und schafft Planbar- keit für die Energiewirtschaft insgesamt. 3. Welche Prognosen und Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die mögliche Arbeitsplatzentwicklung im Bereich der Energieeffizienz unter einer indikativen Zielformulierung im Vergleich zu dem im Impact Assess- ment der Europäischen Kommission und weiteren Studien prognostizierten Arbeitsplatzpotenzial durch ein verbindliches Ziel für Energieeffizienz? Die Folgenabschätzung zur Kommissionsmitteilung vom 23. Juli 2014 zur Rolle der Energieeffizienz im EU-Klima- und Energierahmen 2030 hat das erhebliche Potenzial eines ambitionierten EU-Energieeffizienzziels für zusätzliche Arbeits- plätze in Europa aufgezeigt. Die Kommission unterscheidet in ihrer Analyse da- bei nicht zwischen indikativen und verbindlichen Zielen. Beim Europäischen Rat am 23. und 24. Oktober ist es gelungen, trotz z.T. erheblicher Skepsis einiger Mitgliedstaaten ein eigenständiges Ziel für Energieeffizienz zu beschließen. Auch im 2020-Rahmen war ein indikatives Ziel für Energieeffizienz vereinbart worden. Die Umsetzung über eine Reihe von europäischen Einzelinstrumenten mit verbindlichem Charakter wie der Energieeffizienz-Richtlinie oder der Öko- design- und Produktkennzeichnungsrichtlinien haben sich insgesamt als effektiv erwiesen. Zu diesem Ergebnis gelangt auch die oben genannte Kommissions- mitteilung. Im weiteren Verfahren wird es nun darauf ankommen, das gesetzte Ziel bis 2030 mit effektiven Instrumenten zu bestücken, die eine verlässliche Zielerfüllung sicherstellen und in der Folge damit verbundene positive makro- ökonomische Effekte, u. a. auf dem Arbeitsmarkt auszulösen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode –3– Drucksache 18/3368 4. Teilt die Bundesregierung die Besorgnis der Fragsteller, dass aufgrund der relativ niedrigen und unverbindlichen Zielvereinbarungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien und der Energieeffizienz die europäische Importabhängigkeit von fossilen Energieträgern weiterhin hoch bleibt oder zunehmen wird, und welche Auswirkungen hat dies nach Einschätzung der Bundesregierung für die Staatshaushalte der Mitgliedstaaten der Europäi- schen Union, insbesondere der Krisenländer und Länder mit einem unter- durchschnittlichen Bruttoinlandsprodukt? 5. Teilt die Bundesregierung die Besorgnis der Fragsteller, dass aufgrund der relativ niedrigen und unverbindlichen Zielvereinbarungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien und der Energieeffizienz die europäische Importabhängigkeit von fossilen Energieträgern nicht, wie in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Situation der Erdgasversor- gung vor dem Hintergrund der Ukraine-Krise“ (Bundestagsdrucksache 18/ 3111) dargestellt, um 2,6 Prozent reduziert wird, sondern steigen könnte, wodurch die europäische Wettbewerbsfähigkeit geschwächt und die Impor- tabhängigkeit zunehmen könnte, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus für die europäische Zielvereinbarung und die Umsetzung der Ener- gieeffizienzrichtlinie in Deutschland? Die Fragen 4 und 5 werden aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs ge- meinsam beantwortet. Für den Ausbau der erneuerbaren Energien hat der Europäische Rat am 23. und 24. Oktober 2014 beschlossen, dass sich die Europäische Union verpflichtet, den Anteil der erneuerbaren Energien bis 2030 auf mindestens 27 Prozent am Gesamtenergieverbrauch zu erhöhen. Im Bereich der Energieeffizienz hat sich der Europäische Rat auf ein indikatives Ziel zur Einsparung von ebenfalls min- destens 27 Prozent des Primärenergieverbrauchs bis 2030, mit der Möglichkeit, diese Ziel nach einer Überprüfung bis 2020 auf 30 Proztent zu erhöhen, geeinigt. Die Kommission wird vorrangige Sektoren vorschlagen, in denen beträchtliche Energieeffizienzgewinne erlangt werden können und Maßnahmen empfehlen, wie dieses Ziel auf EU-Ebene kosteneffizient zu erreichen ist. Damit wird die bestehende und bewährte Ausgestaltung der Energieeffizienzpolitik fortgeführt. Wie bereits in der Antwort zu Frage 21 auf Bundestagsdrucksache 18/3111 vom 8. Oktober 2014 ausgeführt, können die Steigerung der Energieeffizienz und der weitere Ausbau der erneuerbaren Energien einen wichtigen Beitrag dazu leisten, die Abhängigkeit vom Import fossiler Energieträger zu verringern. Hierfür und im Übrigen auch für die europäische Wettbewerbsfähigkeit spielt jedoch eine Vielzahl von Faktoren eine Rolle. 6. Wie passt nach Einschätzung der Bundesregierung das Ziel von 10 Prozent Stromverbund (Interkonnektivität) bis zum Jahr 2020 zu dem Ziel einer ge- meinsamen Energieunion, welche auf einer stärkeren Vernetzung der natio- nalen Energiemärkte basieren müsste, und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den Ratsschlussfolgerungen für Deutschlands Stromverbund mit seinen Nachbarländern? Ein funktionsfähiger EU-Energiebinnenmarkt und die Anbindung aller Mit- gliedstaaten an die europäischen Netze sind zentrale Anliegen der Bundesregie- rung. Der gemeinsame Binnenmarkt für Strom und Gas sollte insbesondere Kern der derzeit diskutierten Konzepte einer europäischen Energieunion sein. Der zielgenaue Ausbau der europäischen Stromnetzinfrastruktur ist dafür eine Vor- aussetzung. Einige Mitgliedstaaten, u. a. Spanien, Portugal sowie die baltischen Staaten sind bislang vergleichsweise schlecht an das europäische Netz angeschlossen. Es ist daher positiv zu bewerten, dass der Europäische Rat am 23. und 24. Oktober
Drucksache 18/3368 –4– Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2014 nun den Fokus auf diese Mitgliedstaaten gelegt und sich zum Ziel gesetzt hat, das bestehende Ziel eines Verbundgrades von 10 Prozent der installierten Stromerzeugungskapazität des jeweiligen Mitgliedstaates sowie insbesondere strategisch wichtige Projekte zur besseren Anbindung dieser Mitgliedstaaten mit Nachdruck zu verfolgen und umzusetzen. Welche Austauschkapazität zwischen zwei Mitgliedstaaten notwendig ist, um eine Integration der jeweiligen Strommärkte zu erzielen, hängt von der Struktur der Stromerzeugung, der Last der bestehenden Netze sowie der Strommärkte in den jeweiligen Mitgliedstaaten ab. Die Bundesregierung hat sich dafür einge- setzt, dass ein Verbundziel sowie entsprechende Methodiken zur Ermittlung gezielt dort ansetzen, wo tatsächlicher Ausbaubedarf an Netzen besteht und dass die Kommission zu Berichten hierzu aufgefordert wird. Deutschland verfügt bereits heute über eine Austauschkapazität mit seinen Nachbarländern von etwa 10 Prozent der deutschen Erzeugungskapazität. Die absolute Austauschkapazität Deutschlands ist – auch aufgrund der geographi- schen Lage – dabei die höchste in Europa. Bedingt durch die von der Europä- ischen Kommission festgelegten Methodik, die Austauschkapazität auf die in- ländische Erzeugungskapazität zu beziehen, wird Deutschland seine Austausch- kapazität bis 2020 aufgrund des zu erwartenden Zubaus an Stromerzeugungs- anlagen aus erneuerbaren Energien deutlich steigern müssen. 7. Welche Interessenvertreter haben im Vorfeld des Europäischen Rates beim Bundeskanzleramt und beim Bundesministerium für Wirtschaft und Ener- gie vor den negativen wirtschaftlichen Konsequenzen einer Umsetzung der ursprünglichen Kommissionsvorschläge zur europäischen Energie- und Klimapolitik bis zum Jahr 2030 gewarnt und sich entsprechend für ge- ringere Ziele eingesetzt, und inwieweit hat die Bundesregierung ggf. ein- zelne Einwände als gerechtfertigt angesehen (bitte aufgeschlüsselt darstel- len und die Korrespondenz der verschiedenen Akteure beifügen)? 13. Welche Interessenvertreter haben im Vorfeld des Europäischen Rates beim Bundeskanzleramt und beim Bundesministerium für Wirtschaft und Ener- gie vor den aus ihrer Sicht negativen wirtschaftlichen Konsequenzen ge- warnt, die durch eine strukturelle Reform des Emissionshandels entstehen würden, und sich insbesondere für eine frühzeitige Festschreibung einer Beibehaltung des Systems der kostenfreien Zuteilung von Emissionszerti- fikaten eingesetzt, und inwieweit hat die Bundesregierung ggf. einzelne Eingaben als gerechtfertigt angesehen bzw. sieht diese als gerechtfertigt an (bitte aufgeschlüsselt darstellen und die Korrespondenz der verschiedenen Akteure beifügen)? Die Fragen 7 und 13 werden aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundeskanzleramt haben im Vorfeld des Europäischen Rates vom 23. und 24. Oktober 2014 eine Reihe von Schreiben von Verbänden, Unternehmen, Nichtregierungsorganisati- onen sowie weiteren Akteuren erhalten, in denen auf die Bedeutung ambitionier- ter Klima- und Energieziele auf EU-Ebene sowie teilweise einer Reform des Emissionshandels hingewiesen wurde. Ganz überwiegend wurde in den Schrei- ben die grundsätzliche Position der Bundesregierung, sich für ambitionierte Klima- und Energieziele der EU für das Jahr 2030 einzusetzen, unterstützt. Zu- dem hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie am 14. Oktober 2014 einen Branchendialog mit Vertretern der Grundstoffindustrie durchgeführt, in dem vorrangig Fragen der Klima- und Energiepolitik diskutiert wurden. Die Bundesregierung hat die in verschiedener Form an sie herangetragenen Po- sitionierungen zur Kenntnis genommen. Sie hat sich beim Europäischen Rat für
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode –5– Drucksache 18/3368 ambitionierte Ziele sowohl bei der Treibhausgasminderung als auch beim Aus- bau der Erneuerbaren Energien und der Energieeffizienz eingesetzt. Die beim Europäischen Rat vereinbarten Ziele bilden eine gute Balance zwischen drei wichtigen Aspekten: Europa bekräftigt seine Vorreiterrolle im Klimaschutz und gibt ein wichtiges positives Signal an die internationalen Klimaverhandlungen. Wir schaffen Rahmenbedingungen für eine dauerhaft sichere, bezahlbare und umweltverträgliche Energieversorgung in Europa und wir gestalten Energie- und Klimapolitik in der Weise, dass die Wettbewerbsfähigkeit unserer Wirt- schaft erhalten bleibt. Darüber hinaus unterfallen Einzelheiten zu Vorbereitungen und Ablauf des in- ternen Willensbildungsprozesses der Bundesregierung dem Kernbereich exeku- tiver Eigenverantwortung, weshalb die Bundesregierung hierzu keine Stellung nimmt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) setzt der Gewaltenteilungsgrundsatz auch dem nachträglichen parlamenta- rischen Zugriff auf Informationen aus der Phase der Vorbereitung von Regie- rungsentscheidungen Grenzen, da die Regierung andernfalls durch die damit einhergehenden einengenden Vorwirkungen in der selbständigen Funktion be- einträchtigt wäre, die das Gewaltenteilungsprinzip ihr zuweist (vgl. BVerfG, Beschluss v. 17. Juni 2009, BVerfGE 124, 78, 121). 8. Teilt die Bundesregierung die Besorgnis der Fragesteller, dass die jüngsten Schlussfolgerungen des Europäischen Rates, wonach die Staats- und Re- gierungschefs im Europäischen Rat alle Aspekte des Rahmens zur Klima- und Energiepolitik fortdauernd prüfen und weiterhin gegebenenfalls stra- tegische Leitlinien vorgeben werden, insbesondere was den Konsens über vom Emissionshandelssystem erfasste Sektoren, nicht unter das ETS fal- lende Sektoren, den Verbund und die Energieeffizienz anbelangt, eine Ab- schwächung der Integrationsdichte in diesem Politikfeld bewirken könn- ten, und wenn nein, warum nicht? 9. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass durch die Schlussfolge- rungen des jüngsten Europäischen Rates, wonach die Staats- und Regie- rungschefs im Europäischen Rat alle Aspekte des Rahmens zur Klima- und Energiepolitik fortdauernd prüfen und weiterhin gegebenenfalls stra- tegische Leitlinien vorgeben werden, insbesondere was den Konsens über vom ETS erfasste Sektoren, nicht unter das ETS fallende Sektoren, den Verbund und die Energieeffizienz anbelangt, nicht das organisationsrecht- liche Kompetenzgefüge der Europäischen Union unterlaufen wird, indem sie durch zu enge Vorgaben den Gestaltungsspielraum, der nach den euro- päischen Verträgen dem Ministerrat zusteht, vertragswidrig beschränken? 10. Schlussfolgert die Bundesregierung aus der Formulierung zum Konsens- prinzip für alle Aspekte des Rahmens für die Klima- und Energiepolitik und insbesondere für den ETS-Sektor, den Nicht-ETS-Sektor, den Ver- bund und die Energieeffizienz in den Schlussfolgerungen des jüngsten Eu- ropäischen Rates, dass es auf Ministerebene nicht möglich ist, in diesen Politikfeldern zu kohärenten und verbindlichen Beschlüssen zu kommen, und wenn nein, warum nicht? 11. Geht die Bundesregierung davon aus, dass durch die engen Vorgaben des Europäischen Rates für die Klima- und Energiepolitik und die Festschrei- bung des Konsensprinzips in den Ratsschlussfolgerungen die Regelungen in den Verträgen zur qualifizierten Mehrheit faktisch unterlaufen werden könnten? Die Bundesregierung beantwortet die Fragen 8 bis 11 aufgrund ihres engen sachlichen Zusammenhangs zusammen.
Drucksache 18/3368 –6– Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Die Regelungen zum Gesetzgebungsverfahren in der EU, für die die in den Ver- trägen festgelegten Mehrheitsverhältnisse gelten, können und sollen durch den Europäischen Rat nicht abgeändert oder ersetzt werden. Es ist gemäß Artikel 15 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) Aufgabe des Europäischen Rates, politische Zielvorstellungen und Prioritäten festzulegen. Dies schließt Orientierungen zu den wesentlichen Eckpunkten von Gesetzgebungsverfahren ein. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Europäische Rat gesetzgeberisch tätig wird und über Details von Richtlinien oder Verordnungen entscheidet. Hierauf beziehen sich die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23. und 24. Oktober 2014, soweit sie klarstellen, dass er auch im weiteren Verfahren solche strategischen Anhaltspunkte geben wird. 12. Mit welchen Wünschen, Vorstellungen und Forderungen bezüglich der Reform des europäischen Emissionshandels und begleitender neuer Car- bon-Leakage-Regelungen haben sich im Vorfeld der Europäischen Rates Interessenvertretungen der deutschen Stahlindustrie an die Bundesregie- rung gewandt, und welche Schlussfolgerungen zog die Bundesregierung hieraus? Im Vorfeld des Europäischen Rates haben sich Vertreter der deutschen Stahlin- dustrie für eine Fortführung der bestehenden Carbon-Leakage-Regelungen und für eine höhere kostenlose Zuteilung für die Stromproduktion aus Kuppelgasen ausgesprochen. Die besten 10 Prozent der Anlagen sollten langfristig frei von in- direkten und direkten Kostenbelastungen bleiben. Diese Forderungen entspre- chen den Forderungen, die von der europäischen Stahlindustrie im Vorfeld des Europäischen Rates in einem offenen Brief veröffentlicht wurden. 14. Auf welche Szenarien und Prognosen bezüglich einer vermeintlichen Pro- duktionsverlagerung durch deutsche und europäische Klimapolitik stützt und stützte sich die Bundesregierung während der Verhandlungen über eine neue Carbon-Leakage-Liste und zur Reform des europäischen Emis- sionshandels, und wo können die Szenarien und Prognosen eingesehen werden? Die Bundesregierung hat sich bei den Verhandlungen über eine neue Carbon- Leakage-Liste im Wesentlichen auf das Impact Assessment der Europäischen Kommission gestützt, in dem die CO2-Kostenintensität und die Handelsintensi- tät aller Wirtschaftsbranchen auf EU-Ebene dargestellt ist. Dieses Dokument ist auf den Internetseiten der Europäischen Kommission veröffentlicht (http:// ec.europa.eu/clima/policies/ets/cap/leakage/index_en.htm). 15. Unterstützt die gesamte Bundesregierung die öffentlichen Äußerungen der Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Dr. Barbara Hendricks, nach ihrem Treffen mit der Green Growth Group, wonach eine Reform des Emissionshandels samt Marktstabilitätsreserve weiterhin vor 2020 beschlossen werden soll (www.businessweek.com vom 28. Oktober 2014 „U. K. and Germany See Good Chances of Early EU Carbon Fix“), und wenn ja, welchen Zeitrahmen für die Verhandlun- gen und den Beschluss sieht die Bundesregierung? Die Bundesregierung setzt sich auch weiterhin für einen früheren Start der Markstabilitätsreserve (ab 2017) sowie für die Überführung der Backloading- Mengen in die Reserve ein. Für die Einführung der Markstabilitätsreserve liegt bereits ein Legislativvorschlag vor. Die Europäische Kommission plant das Ver- fahren im zweiten Quartal 2015 abzuschließen. Für die weitere Reform des
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode –7– Drucksache 18/3368 Emissionshandels sowie für die Umsetzung des Klima- und Energierahmens für 2030 wird die Europäische Kommission Legislativvorschläge vorlegen. Hierzu hat die Europäische Kommission jedoch noch keinen Zeitplan vorgelegt. 16. Plant die Bundesregierung, dem Beispiel anderer Länder zu folgen und ei- nen Mindestpreis für CO2 einzuführen? 17. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über Vorschläge zu möglichen europäischen Allianzen von EU-Mitgliedstaaten für die koordinierte Ein- führung eines CO2-Mindestpreises sowie der dauerhaften Stilllegung von Emissionszertifikaten (set-aside), und plant die Bundesregierung in diese Richtung tätig zu werden? Die Fragen 16 und Frage 17 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung plant derzeit weder die Einführung von CO2-Mindestprei- sen noch eine nationale Stilllegung von Emissionsberechtigungen und hat dies- bezüglich auch keine Kenntnis über mögliche europäische Allianzen von EU- Mitgliedstaaten. 18. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob eine Nichtentnahme der überschüssigen Emissionshandelszertifikate (Schätzungen gehen in- zwischen von 2,6 bis 4,5 Milliarden Zertifikaten aus) dazu führen kann, dass das vom Europäischen Rat beschlossene Emissionsreduktionsziel von 40 Prozent umterminiert wird und eher mit einer Emissionsreduktion von nur 24 bis 31 Prozent bis zum Jahr 2030 zu rechnen ist, und wenn ja, wel- che Schlussfolgerungen zieht sie daraus? Die Bundesregierung hat keine Kenntnis über etwaige Folgen etwaiger Nicht- entnahmen. Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, dass auf EU-Ebene die notwendigen Maßnahmen für eine schnelle und nachhaltige Reform des EU- Emissionshandels durchgeführt werden. 19. Wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass bei dem neu zu schaf- fenden Fonds zur Modernisierung der Energiesysteme von EU-Mitglied- staaten (siehe Punkt 2.7 der Ratsschlussfolgerungen) Kriterien entwickelt werden, die den Neubau von Kohle- und Atomkraftwerken oder deren be- nötigte Infrastruktur ausschließen, und wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung wird sich dafür einsetzen, dass aus dem Fonds zur Moder- nisierung der Energiesysteme in Mitgliedstaaten mit einem Bruttoinlands- produkt/Kopf von weniger als 60 Prozent des EU-Durchschnitts kein Neubau von Kohle- und Kernkraftwerken gefördert werden wird. Stattdessen sollte sich der Fonds auf die Förderung von Technologien wie Energieeffizienz und Erneu- erbare Energien konzentrieren. Die Schussfolgerungen des Europäischen Rates setzen in diesem Sinne in Punkt 2.7. den Rahmen. 20. Wird nach Einschätzung der Bundesregierung die Ausweitung der NER300-Fazilität um 100 Millionen zusätzliche Zertifikate auf NER400, durch die auch Projekte zur CO2-Abscheidung und -Speicherung gefördert werden, zu neuen CCS-Projektvorhaben (CCS – Carbon Dioxide Capture and Storage; Abtrennung und Speicherung von CO2) in Deutschland füh- ren, und wird es nach Einschätzung der Bundesregierung diesbezüglich Bestrebungen geben, den gesetzlichen Rahmen zur Demonstration und dauerhaften Speicherung von CO2 in Deutschland auszuweiten? Nach Kenntnis der Bundesregierung sind derzeit keine neuen Projekte zur groß- technischen Demonstration von Abscheidung, Transport und Speicherung von
Drucksache 18/3368 –8– Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Kohlendioxid in Deutschland geplant. Daher geht die Bundesregierung nicht da- von aus, dass die Ausweitung des NER-Förderprogramms Planungen für CCS- Demonstrationsprojekte in Deutschland anstoßen wird. Der in Deutschland geltende Rechtsrahmen für die Demonstration von Abschei- dung, Transport und Speicherung setzt die CCS-Richtlinie 2009/31/EU um; als Konsequenz des NER-Förderprogramms ist keine Gesetzesänderung geplant. Im Hinblick auf die Klimaschutzziele der Bundesregierung wird laufend bewer- tet, ob und inwieweit eine Anpassung des gesetzlichen Rahmens für CCS sach- gerecht sein könnte. 21. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den Rats- schlussfolgerungen zur Reform des Emissionshandels ab 2021 für die Preisentwicklung von Emissionszertifikaten in Deutschland und daraus folgend für die Zukunft und Ausstattung des Energie- und Klimafonds (EKF), und in welcher Größenordnung plant die Bundesregierung, künf- tige mögliche Einnahmeverluste des EKF weiter mit Steuergeldern auszu- gleichen? Der EU-Emissionshandel ein Instrument der Mengensteuerung. Daher zielen die Maßnahmen zur Reform des Emissionshandels auf eine zukünftige Ver- änderung der verfügbaren Menge an Emissionszertifikaten. Diese Veränderung der Zertifikatemenge wird sich auch auf den Zertifikatepreis auswirken. Die Bundesregierung stellt selbst keine Preisprognosen auf. Marktanalysten gehen jedoch bei Einführung der Marktstabilitätsreserve von steigenden Preisen aus. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Son- dervermögens „Energie- und Klimafonds" (EKF) soll die Ausstattung des EKF durch einen jährlichen Zuschuss aus dem Bundeshaushalt abgesichert werden. Nach der gegenwärtigen Finanzplanung beträgt die maximale Zuschusslinie 781 Mio. Euro (2015), 848,5 Mio. Euro (2016), 826 Mio. Euro (2017) sowie 836 Mio. Euro (2018). 22. Hält die Bundesregierung im Rahmen der weiteren europäischen Verhand- lungen zur Reform des ETS daran fest, die aktuelle Backloading-Menge von 900 Millionen Zertifikaten direkt in ein Instrument zur Stabilisierung des Marktes zu überführen? Ja, die Bundesregierung wird sich im Rahmen der weiteren europäischen Ver- handlungen zur Reform des ETS weiterhin dafür einsetzen, dass die Backloa- ding-Mengen direkt in die Markstabilitätsreserve überführt werden. 23. Warum hat die Bundesregierung einer in den Ratsschlussfolgerungen ge- nannten Absicht zur Ausweitung der Verfügbarkeit von flexiblen Instru- menten im Nicht-ETS-Sektor zugestimmt, und betrachtet sie dies ggf. als eine geeignete Möglichkeit, auch auf diese Weise Emissionsminderungen im Nicht-ETS-Sektor in Deutschland zu erreichen? Flexible Instrumente innerhalb des Nicht-ETS-Bereichs tragen zur kosteneffi- zienten Erreichung des EU-weiten Klimaziels bei ohne dieses zu schwächen. Die Bundesregierung plant zurzeit keine Nutzung dieser Mechanismen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode –9– Drucksache 18/3368 24. Wie werden sich nach Einschätzung der Bundesregierung die Programm- ausgaben der EKF-Titel durch eine verspätete Reform des Emissionshan- dels entwickeln, und welches Ausgabenvolumen erwartet die Bundesre- gierung vor diesem Hintergrund für den EKF für den Zeitraum bis 2021 insgesamt? Die Entwicklung der Programmausgaben der EKF-Titel ist neben der Anzahl und dem Volumen förderwürdiger und rechtzeitig eingegangener Zuwendungs- anträge primär von den dem EKF zufließenden Einnahmen abhängig. Vorrangig dienen hierbei als originäre Einnahmequelle die Erlöse aus der Veräußerung der CO2-Emissionszertifikate. Daneben wird die Finanzierung der notwendigen Programmausgaben im Bedarfsfall durch einen Zuschuss aus dem Bundeshaus- halt gewährleistet. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 21 verwiesen. Gemäß der aktuellen Finanzplanung sollen die jährlichen Ausgabevolumina des EKF betragen: 2015: 1 681 Mio. Euro, 2016: 1 930 Mio. Euro, 2017: 2 076 Mio. Euro, 2018: 2 312 Mio. Euro. Eine Vorausschau über den Finanzplanungshorizont hinaus bis 2021 ist derzeit nicht möglich bzw. von der weiteren Entwicklung des Zertifikatehandels abhän- gig zu machen. 25. Plant die Bundesregierung mögliche Einnahmeausfälle im EKF, die durch eine weitere Absenkung des Preisniveaus bei CO2-Zertifikaten eintreten könnten, ausschließlich und in vollem Umfang durch den mit dem Zwei- ten Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermö- gens „Energie- und Klimafonds“ (Zweites EKF-Änderungsgesetz) einge- führten Zuschuss aus dem Bundeshaushalt zu kompensieren? Wenn nein, a) ist eine Obergrenze für den Zuschuss aus dem Bundeshaushalt vorge- sehen, und wenn ja, wie hoch ist dieser angesetzt, b) welche Maßnahmen sieht die Bundesregierung als Alternative zum Zuschuss aus dem Bundeshaushalt vor, c) unter welchen Voraussetzungen würde die in § 4 Absatz 4 des Geset- zes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“ (EKFG) vorgesehene Option eines vollständig zurückzuzahlenden Li- quiditätsdarlehens zur Anwendung kommen, obwohl mit dem Zweiten EKF-Änderungsgesetz die bislang bindende Obergrenze von 225 Mio. Euro für eine Zuweisung aus dem Bundeshaushalt aufgehoben wurde, d) wird eine dauerhafte Rückverlagerung einzelner Programmtitel in den Bundeshaushalt in Erwägung gezogen, e) wird eine Kürzung der Programmmittel infolge der Mindereinnahmen aus dem CO2-Zertifikatehandel seitens der Bundesregierung generell ausgeschlossen? Das Preisniveau von CO2-Zertifikaten im Europäischen Emissionshandel wird derzeit durch das sog. Backloading gestützt, wobei aus der Menge der jährlich zu versteigernden Menge der Jahre 2014 bis 2016 insgesamt 900 Millionen Zer- tifikate entnommen werden. Insofern geht die Bundesregierung nicht davon aus, dass eine weitere Absenkung des Preisniveaus bei CO2-Emissionsrechten ein- treten wird. Die Bundesregierung setzt sich ferner auf europäischer Ebene dafür ein, dass die sog. Marktstabilitätsreserve bereits ab dem Jahr 2017 starten wird und die im Rahmen des Backloadings zurückgehaltenen Mengen direkt und vollständig in die Reserve überführt werden. Eingegangene Verpflichtungen werden auch zukünftig bedient.