Entsendungen - Umsetzung der Durchsetzungsrichtlinie

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode              – 11 –                           Drucksache 18/9597 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Mitgliedstaaten laufen Verhandlungen. Die bestehenden Übereinkommen umfas- sen auch die Zusammenarbeit im Rahmen der Kontrolle der Arbeits- und Be- schäftigungsbedingungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 96/71/EG. Die Zusammenarbeit, soweit es um Informationen über die Gültigkeit von A1- Beschei-nigungen geht, ist nicht Gegenstand der Entsende- und der Durchset- zungsrichtlinie. Die A1-Bescheinigung betrifft die sozialversicherungsrechtliche Seite des Arbeitsverhältnisses, deren Kontrolle ihre Rechtsgrundlage in der Ver- ordnung (EG) Nr. 883/2004 sowie in der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 hat. Anfragen aus den Mitgliedstaaten im Bereich Entsendung an die hierfür fachlich zuständige Generalzolldirektion (GZD) werden umgehend und umfassend beant- wortet. Die GZD führt keine statistischen Aufzeichnungen über die Dauer der Amtshilfe im sogenannten Dialog- und Vermittlungsverfahren gemäß der Ver- ordnung (EG) Nr. 883/2004. Die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten hat sich in den letzten Jahren ins- gesamt positiv entwickelt. Signifikante Unterschiede zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten sind nicht erkennbar. Zu der Frage der Vollstreckung von Sanktionen sowie Geldbußen im Zusammen- hang mit Entsendevorgängen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. In Deutschland ist das Bundesamt für Justiz (BfJ) als zentrale Behörde zuständig für alle eingehenden und ausgehenden Vollstreckungshilfeersuchen auf Grund- lage des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (Rb Geld). Der Anwendungsbereich umfasst grundsätzlich auch die Vollstreckung von Geldbußen, die auf dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz be- ruhen. Ein allgemeiner Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Entsendevorgängen findet auf Grundlage des Rb Geld dage- gen nicht statt. Seitens des BfJ wird keine amtliche Statistik darüber geführt, welche Art von De- likt einer Geldstrafe oder Geldbuße zugrunde liegt, so dass keine Angaben dazu erfolgen können, in wie vielen Fällen deutsche Behörden beim Bundesamt für Justiz die Vollstreckung einer auf dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz beruhenden Geldbuße beantragt haben. Erkenntnisse darüber, dass ein an dem Rb Geld teil- nehmender Mitgliedstaat der Europäischen Union die Vollstreckung einer Geldsanktion, die im Zusammenhang mit einem Entsendevorgang steht, grund- sätzlich verweigerte, liegen ebenfalls nicht vor. Angesichts der Vielzahl unterschiedlicher Ansätze zur Verbesserung der grenz- überschreitenden Zusammenarbeit liegt der Schwerpunkt zunächst darauf, diese Vorhaben erfolgreich in der Praxis zu verankern. Unabhängig davon gibt es ak- tuell Gespräche im Bereich der bilateralen Zusammenarbeitsabkommen mit an- deren Mitgliedstaaten.
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Drucksache 18/9597                                                    – 12 –                         Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 10.    Sind die Sanktionen und Geldbußen, die bei nicht korrekt erfolgten Ent- sendevorgängen verhängt werden, aus Sicht der Bundesregierung wirk- sam, verhältnismäßig und abschreckend? Wenn ja, warum? Wenn nein, welche Änderungen plant die Bundesregierung? Ja. Der nach Arbeitnehmer-Entsendegesetz, Mindestlohngesetz und Arbeitneh- merüberlassungsgesetz vorgesehene Bußgeldrahmen ist vergleichsweise hoch an- gesetzt. Seine Ausschöpfung im Einzelfall unterliegt den allgemeinen Anforde- rungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, insbesondere im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333
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