Die aktuelle Lage von Schutzsuchenden in Libyen und die migrationspolitische Zusammenarbeit mit Akteuren in Libyen
Deutscher Bundestag Drucksache 19/12116 19. Wahlperiode 01.08.2019 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/11075 – Die aktuelle Lage von Schutzsuchenden in Libyen und die migrationspolitische Zusammenarbeit mit Akteuren in Libyen Vorbemerkung der Fragesteller Nach Angaben der Internationalen Organisation für Migration (IOM) hielten sich Ende 2018 670 000 Migrantinnen und Migranten und Asylsuchende in Li- byen auf. Schutzsuchende sind in Libyen regelmäßig Menschenrechtsverletzun- gen ausgesetzt, darunter Erpressung, Folter und anderen Formen von Misshand- lung, sexueller Gewalt, Ausbeutung und Zwangsarbeit (www.ohchr.org/ Documents/Countries/LY/LibyaMigrationReport.pdf). Der Hohe Flüchtlings- kommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) hat zum 25. Februar 2019 56 648 Schutzsuchende in Libyen registriert, 4 122 seien in „zugänglichen“ De- tention Centers inhaftiert (https://data2.unhcr.org/fr/documents/download/ 68126). Die Zahl der tatsächlich in Detention Centers und Privatgefängnissen inhaftierten Schutzsuchenden dürfte nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller wesentlich höher liegen. Zwangsarbeit ist dabei nicht nur ein Prob- lem illegaler Privatgefängnisse. Im libyschen Immigrationsgesetz (Nummer 19, Artikel 6) heißt es: „Der illegale Einwanderer zahlt 1 000 libysche Dollar oder wird inhaftiert und zu Zwangsarbeit verurteilt. […] Die Person muss nach dem Ende der Haftstrafe aus Libyen ausgewiesen werden“ (www.refworld.org/ pdfid/5567387e4.pdf). Am 28. April 2019 wurden in einer mit den UN abgestimmten Aktion 146 Schutzsuchende per Flugzeug aus Libyen nach Italien evakuiert (www.welt.de/ politik/ausland/article192684561/UN-Evakuierungsaktion-146-Asylsuchende- von-Libyen-nach-Italien-eingeflogen.html). Lager, in denen Schutzsuchende gefangen gehalten werden, geraten zwischen die Fronten der eskalierenden mi- litärischen Auseinandersetzungen, dabei wurden Schutzsuchende teilweise schwer verletzt. Bei einem Angriff von Truppen des gegen die Regierung von Tripolis kämpfenden Generals Khalifa Haftar wurden laut Medienberichten im Qasr bin Ghashir-Haftlager bei Tripolis mindestens zehn Schutzsuchende schwer verletzt. Eine Insassin aus Eritrea erklärte während des Angriffs: „Im Moment greifen sie das Lager an, sie erschießen mehr Menschen […] Sie schie- ßen direkt auf uns.“ Weiter wird über Misshandlungen und Übergriffe durch die Truppen Haftars berichtet (www.aljazeera.com/news/2019/04/libya-detained- refugees-shot-clashes-tripoli-continue-190423184222138.html). Mehr als Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 30. Juli 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 19/12116 –2– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 3 000 Personen befinden sich nach Angaben von „Ärzte ohne Grenzen“ in einer ähnlichen Lage. Sie werden in Einrichtungen der von der EU unterstützten liby- schen Einheitsregierung nahe des Kampfgebiets festgehalten (www.africa-live. de/libyen-fluechtlinge-beschossen-und-verletzt-aerzte-ohne-grenzen-fordert- gefangene-sofort-ausser-landes-zu-bringen/). Internierte Schutzsuchende, auch Kinder, werden von den libyschen Kriegsparteien immer wieder zum Kriegs- dienst gezwungen (www.zeit.de/politik/ausland/2019-04/libyen-tripolis-kaempfe- migration-europa-fluechtlinge-gefangenenlager/komplettansicht). Währenddessen geht die Kooperation der EU mit der libyschen Küstenwache, deren Aufgabe es ist, Schutzsuchende nach Libyen zurückzuschleppen, weiter (www.zeit.de/ politik/ausland/2019-04/libyen-tripolis-kaempfe-migration-europa-fluechtlinge- gefangenenlager/komplettansicht). Immer wieder werden auf dem Mittelmeer aufgegriffene Schutzsuchende nach Libyen zurückgebracht (www.spiegel.de/ politik/ausland/italien-wie-die-asso-28-fluechtlinge-rettete-und-nach-libyen- brachte-a-1221105.html). Am 28. April 2019 rettete der Tanker „El Hiblu 1“ 108 Flüchtlinge in interna- tionalen Gewässern vor der libyschen Küste. Die Menschen waren auf zwei Schlauchbooten in Seenot geraten. Ursprünglich wollte der Tanker Libyen an- laufen und die Schiffbrüchigen dort absetzen. Nachdem die Schutzsuchenden dem Kapitän jedoch verdeutlicht hatten, dass sie diesem Plan nicht zustimmen, fuhr das Schiff nach Malta. Der italienische Innenminister Matteo Salvini sprach von „einem Akt der Piraterie“, fünf Schutzsuchende wurden in Malta festgenommen mittlerweile wurde gegen zwei von ihnen Anklage erhoben. Die Zurückverbringung nach Libyen stellt nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller nicht nur einen formellen Verstoß gegen das Zurückweisungs- verbot, sondern auch eine massive Infragestellung des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit der betroffenen Schutzsuchenden dar. Auch der UN- HCR bezeichnet Libyen als „gefährlichen und unangemessenen Ort für Flücht- linge und Migranten“ (www.unhcr.org/news/press/2019/4/5cc09a824/unhcr- evacuates-hundreds-detained-refugees-libya-safety.html). Menschenrechtsanwälte haben die Europäische Union wegen ihrer Migrations- politik und indirekt wegen der Kooperation mit der libyschen Küstenwache beim Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag angezeigt. Die Anwälte ma- chen die EU mitverantwortlich für die Vergehen der libyschen Küstenwache. Diese habe mehr als 40 000 Menschen im Mittelmeer abgefangen und in Haft- lager und Folterkammern in Libyen gebracht. Dies passiere auch auf Kosten europäischer Steuerzahler – und mit dem Wissen von EU-Vertretern (www.zeit.de/politik/2019-06/fluechtlingspolitik-eu-menschenrechtsverstoesse- anzeige). Die Bundesregierung beteiligt sich unter anderem durch die Operation EUNAVFOR MED Operation „Sophia“ aktiv an dieser Politik. Im Rahmen die- ser Mission wird die sogenannte libysche Küstenwache ausgebildet. In der ers- ten Hälfte 2018 wurde die Operation von der Bundesregierung mit insgesamt etwa 53 Mio. Euro unterstützt (www.zeit.de/2019/10/alan-kurdi-fluechtlinge- seenotrettung-mittelmeer-libyen/seite-3). Vorbemerkung der Bundesregierung Seit 2011 bleibt der Übergangs- und Stabilisierungsprozess Libyens unvollendet. Es kommt wiederholt zu militärischen Auseinandersetzungen zwischen bewaff- neten Gruppen. Seit April 2019 kämpft die sogenannte Libysche Nationalarmee (LNA) gegen Einheiten der von den Vereinten Nationen (VN) und der Bundesre- gierung anerkannten Regierung des Nationalen Einvernehmens (RNE) im Groß- raum Tripolis. Die Bundesregierung engagiert sich umfassend für den von den VN geführten Stabilisierungsprozess Libyens.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –3– Drucksache 19/12116 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Libyen ist ein wichtiges Ziel- und Transitland für Flüchtlinge und irreguläre Mig- ration. Nach Angaben der Internationalen Organisation für Migration (IOM) be- finden sich zwischen 700 000 und 1 Million Flüchtlinge und Migranten in Libyen. Das Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen (UNHCR) verzeichnet mit Stand 2. Juli 2019 etwa 53 000 registrierte Flüchtlinge und Asylsuchende. Nach Angaben von UNHCR werden etwa 5 600 Flüchtlinge und Migranten mit Stand Ende Juni 2019 von libyschen Behörden unter teils menschenunwürdigen Bedin- gungen in staatlichen „Detention Centers“ festgehalten. Eine unbekannte Zahl an Flüchtlingen und Migranten wird von Milizen und Kriminellen in für die interna- tionale Gemeinschaft nicht zugänglichen Privatgefängnissen willkürlich festge- halten und häufig wirtschaftlich ausgebeutet. Die Kämpfe in Tripolis haben die humanitäre Situation weiter belastet. Besonders problematisch ist die Lage der Flüchtlinge und Migranten in „Detention Centers“ nahe den Kampfgebieten. Mit Stand 3. Juli 2019 befinden sich nach Angaben von UNHCR ca. 3 800 Flüchtlinge und Migranten in „Detention Centers“ in der Nähe umkämpfter Gebiete. In der Nacht vom 2. auf den 3. Juli 2019 kam es zu einem Luftangriff auf das östlich von Tripolis gelegene „Detention Center“ Tajoura, bei dem mindestens 53 Flüchtlinge und Migranten getötet und über 130 verletzt wur- den. Die Bundesregierung hat diesen Angriff auf das Schärfste verurteilt. VN- Organisationen wie UNHCR und IOM setzen sich gegenüber der RNE für die Verlegung bzw. Freilassung der in den von Kampfhandlungen direkt oder indi- rekt betroffenen „Detention Center“ festgehaltenen Flüchtlinge und Migranten ein und konnten seit Beginn des Konflikts über 1 600 Flüchtlinge und Asylsu- chende in sicherere Gebiete evakuieren. Die Bundesregierung ist umfassend für die Verbesserung der Situation von Flüchtlingen, Migranten und Binnenvertriebenen in Libyen engagiert. Vertreter der Bundesregierung besuchen regelmäßig „Detention Centers“ in Libyen und setzen sich in hochrangigen Gesprächen mit libyschen Regierungsvertretern für eine menschenwürdige Behandlung von Flüchtlingen und Migranten, die Schaf- fung offener Alternativen zu „Detention Centers“ sowie für den Zugang humani- tärer Helfer ein. Zuletzt haben die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel und der Bundesminister des Auswärtigen Heiko Maas den libyschen Premierminister Fayez Al Sarraj und den Innenminister Fathi Bashaga bei ihren Gesprächen am 7. Mai 2019 in Berlin an ihre Verantwortung für den Schutz von Flüchtlingen und Migranten erinnert. Die Bundesregierung hat im Jahr 2019 bisher 9,2 Mio. Euro an humanitärer Hilfe zum Schutz von Flüchtlingen, Migranten und Binnenvertriebenen sowie für die medizinische Grundversorgung in Libyen zur Verfügung gestellt. Davon wurden 5 Mio. Euro für das VN-Flüchtlingshilfswerk bereitgestellt, das unter anderem Evakuierungen aus „Detention Centers“ organisiert. Zudem hat die Bundesregierung 116,7 Mio. Euro in das Nordafrika-Fenster des EU-Nothilfe-Treuhandfonds für Afrika (EUTF) eingezahlt, wodurch auch Maß- nahmen in Libyen gefördert werden. Diese unterstützen zum Beispiel Flüchtlinge und Migranten in Libyen, die Stabilisierung von Aufnahmegemeinden entlang der Migrationsroute sowie die freiwillige Rückkehr in die Herkunftsländer. Die Bundesregierung leistet zudem mit 10 200 Plätzen (ebenso viele wie Frank- reich) den größten Beitrag bei der Aufnahme besonders Schutzbedürftiger Flücht- linge im Rahmen des Resettlement-Programms der Europäischen Union für 2018-2019. Die Bundesregierung hatte bereits 300 Plätze für besonders vul- nerable Flüchtlinge aus Libyen bereitgestellt, die im Rahmen des sogenannten Emergency Transit Mechanism (ETM) nach Niger evakuiert worden sind. Die
Drucksache 19/12116 –4– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Einreisen der aufgenommenen Personen sind bereits ganz überwiegend erfolgt. Im Mai 2019 hat die Bundeskanzlerin zugesagt, dass Deutschland weitere 300 Resettlement-Plätze für Personen, die über den „Emergency Transit Mechanism“ (ETM) nach Niger evakuiert wurden, bereitstellt. Die Bundesregierung ist überzeugt, dass ein effektives und internationalen Men- schenrechtsstandards entsprechendes Migrationsmanagement nur durch eine dau- erhafte politische Stabilisierung Libyens erreicht werden kann. Die Bundesregie- rung leistet daher neben ihrem humanitären Beitrag ebenfalls Unterstützung für die Stärkung staatlicher und lokaler Strukturen sowie für Mediationsinitiativen als Beitrag zu Versöhnung, zum Abbau von bestehenden Spannungen und zur Stärkung zivilgesellschaftlicher Strukturen. Die Bundesregierung hat den Bundestag am 3. Juli 2019 darüber informiert, dass die Beteiligung deutscher Streitkräfte an EUNAVFOR MED Operation SOPHIA am 30. Juni 2019 beendet wurde. In diesem Zusammenhang wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 51 der Abgeordneten Luise Amtsberg auf Bundestagsdrucksache 19/11401 verwiesen. 1. Wie viele Flüchtlinge wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2019 bisher von der libyschen „Küstenwache“ abgefangen, und welche Kenntnis hat die Bundesregierung über deren Verbleib (bitte Vergleichszah- len aus dem Jahr 2018 nach Quartalen aufgeschlüsselt angegeben)? Nach den der Bundesregierung vorliegenden Informationen wurden mit Stand 11. Juli 2019 bisher 3 905 Personen von der libyschen Küstenwache aus Seenot gerettet bzw. aufgegriffen. Zwischen dem 1 Januar und 31. Mai 2018 wurden 4 388 Personen von der libyschen Küstenwache aus Seenot gerettet bzw. aufge- griffen. Im Vergleichszeitraum in 2019 waren es 1 277 Personen. Auf dem Mit- telmeer von der libyschen Küstenwache aufgegriffene Flüchtlinge und Migranten werden in der Regel an den Anlandestellen von der Küstenwache registriert und anschließend von der dem Innenministerium unterstehenden Behörde „Depart- ment for Combatting Illegal Migration“ (DCIM) in staatliche „Detention Centers“ verbracht. 2. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob Handelsschiffe mit Schutz- suchenden von irgendeiner amtlichen oder nichtamtlichen Seite angewie- sen werden bzw. in der Vergangenheit angewiesen wurden, mit geretteten Flüchtlingen in Libyen anzulanden (bitte ab 2015 nach Fall und anordnender Behörde aufschlüsseln), und falls ja, durch wen, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus? Es besteht keine Befugnis deutscher Behörden, Schiffe außerhalb des deutschen Such- und Rettungsbereichs (SAR-Zone) anzuweisen, zum Zwecke der Ausschif- fung der Geretteten einen bestimmten Hafen anzulaufen. Über entsprechende An- weisungen zum Zwecke der Ausschiffung der Geretteten einen bestimmten Hafen anzulaufen, die durch ausländische staatliche oder nichtstaatliche Stellen mög- licherweise erteilt worden sein könnten, liegen der Bundesregierung keine eige- nen Erkenntnisse vor. 3. Wie viele der in Libyen befindlichen Schutzsuchenden sind nach Kenntnis der Bundesregierung von den laufenden Kampfhandlungen zwischen den Kräften der Regierung von Tripolis und der Armee des Generals Khalifa Haftar sowie zwischen verschiedenen Milizen bedroht? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –5– Drucksache 19/12116 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 4. Wie viele Schutzsuchende befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung im Moment in Detention Centers oder Privatgefängnissen in Libyen, und wie viele von ihnen sollen wann und wohin „evakuiert“ werden? Nach Angaben von UNHCR befinden sich mit Stand Ende Juni 2019 etwa 5 600 Flüchtlinge und Migranten in staatlichen „Detention Centers“. Aufgrund fehlen- den Zugangs der internationalen Gemeinschaft zu privaten „Detention Centers“ liegen der Bundesregierung keine belastbaren Informationen zur Zahl der in liby- schen Privatgefängnissen festgehaltenen Flüchtlinge und Migranten vor. UNHCR konnte im Jahr 2019 bis 2. Juli die Freilassung von 1 242 Flüchtlingen und Asylsuchenden aus „Detention Centers“ erreichen und 1 005 Personen aus Libyen nach Niger und Italien evakuieren. 5. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über das Qasr-bin-Ghashir-La- ger sowie die Lebensbedingungen und die Gefährdungssituation seiner In- sassinnen und Insassen, und welche Konsequenzen zieht sie daraus? Nach den der Bundesregierung vorliegenden Informationen werden derzeit keine Flüchtlinge und Migranten im „Detention Center“ Qasr Ben Ghashir festgehalten (Stand: 3. Juli 2019). 6. Wie viele aus Libyen „evakuierte“ Schutzsuchende befinden sich im Mo- ment in welchen Flüchtlingslagern im Niger? Es befinden sich aktuell 1 469 aus Libyen evakuierte, besonders schutzbedürftige Flüchtlinge im UNHCR-Notmechanismus (ETM) in Niger in der Nähe der Hauptstadt Niamey (Stand: 23. Juni 2019). a) Wie lange ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Wartezeit auf einen Resettlement-Platz für aus Libyen nach Niger „evakuierte“ Schutzsu- chende? Laut UNHCR beträgt die Wartezeit im Durchschnitt drei Monate, in Ausnahme- fällen bis zu maximal sechs Monate. b) Wie viele aus Libyen nach Niger „evakuierte“ Schutzsuchende wurden im Rahmen von Resettlement aus dem Niger in welche Länder evakuiert (bitte seit Beginn des „Evakuierungsplans“ nach einzelnen Monaten und Ländern aufschlüsseln und auch die Gesamtzahlen pro Aufnahmeland und Herkunftsland nennen)? Seit Beginn des Resettlement Ende 2017 wurden insgesamt 3 890 Flüchtlinge aus Libyen evakuiert, davon 2 911 nach Niger, 710 nach Italien und 269 über das „Emergency Transit Centre“ (ETC) nach Rumänien. Aus Niger sind seit 1. Sep- tember 2017 insgesamt 1 496 besonders schutzbedürftige Flüchtlinge nach Bel- gien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Kanada, die Niederlande, Norwegen, Schweden, die Schweiz, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordir- land sowie die Vereinigten Staaten von Amerika ausgereist. Insgesamt 399 Flüchtlinge warten auf ihre Ausreise nach Deutschland, Frankreich, Kanada, die Niederlande, Schweden, das Vereinigte Königreich sowie die Vereinigten Staaten. Im Einzelnen sind Informationen abrufbar unter https://reliefweb.int/ sites/reliefweb.int/files/resources/70178.pdf.
Drucksache 19/12116 –6– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Die im Jahr 2018 von Deutschland zugesagte Aufnahme von 300 aus Libyen eva- kuierten, besonders schutzbedürftigen Flüchtlingen im Rahmen des ETM in Ni- ger wurde umgesetzt. Sämtliche Personen wurden ausgewählt und sind bis auf wenige Einzelfälle bereits nach Deutschland eingereist. Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel hat im Rahmen ihrer Sahel-Reise im Mai 2019 die Aufnahme weiterer 300 Personen zugesagt. c) Bei wie vielen Schutzsuchenden wurde auf welche Weise und mit welcher Begründung festgestellt, dass sie keinen Anspruch auf Resettlement ha- ben, und wie viele von ihnen wurden auf welchem Weg wohin abgescho- ben? Wer trifft diese Auswahlentscheidungen? Können die Schutzsuchenden gegen negative Entscheidungen Rechtsmit- tel einlegen? Bereits im Vorfeld prüft UNHCR den Flüchtlingsstatus und die besondere Schutzbedürftigkeit. Auf Grundlage dieser Prüfung werden besonders schutzbe- dürftige Flüchtlinge ins UNHCR-Resettlementprogramm aufgenommen. Abhän- gig von verfügbaren Plätzen und basierend auf den von UNHCR erstellten Dos- siers besonders schutzbedürftiger Flüchtlinge werden die Entscheidungen im Rahmen der Aufnahmeverfahren durch die jeweiligen nationalen Behörden ge- troffen. Gemäß dem UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien für die Be- stimmung des Flüchtlingsstatus besteht das Recht, im Falle einer Ablehnung Ein- spruch zu erheben. Zu der Frage, bei wie vielen Personen UNHCR den Resettle- mentbedarf nach Prüfung verneint oder ob Personen dann abgeschoben werden, liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. d) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Anzahl und Unterbrin- gung der aus Libyen nach Niger „evakuierten“ Schutzsuchenden? Auf die Antworten zu den Fragen 6 bis 6b wird verwiesen. 7. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Verfahren zur Prüfung der Zugehörigkeit zu einer besonders schutzbedürftigen bzw. vulnerablen Gruppe im Sammel- und Transitzentrum (GDF – Gathering and Departure Facility) in Tripolis (vgl. Bundestagsdrucksache 19/9102)? a) Wer außer dem UNHCR ist an der Verwaltung des GDF in Tripolis be- teiligt? Die Fragen 7 und 7a werden gemeinsam beantwortet. UNHCR, die Organisation „LibAid“ und das libysche Innenministerium verwal- ten das Sammel- und Transitzentrum gemeinsam. UNHCR und LibAid sind dabei für den Betrieb und Abläufe im Zentrum zuständig, während das Innenministe- rium die Sicherheit im Umfeld gewährleistet. b) Welche Institutionen sind für die Identifizierung der Schutzsuchenden im GDF zuständig? Die Identifizierung besonders schutzbedürftiger Flüchtlinge wird durch UNHCR bereits vor dem Transfer in das Zentrum durchgeführt.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –7– Drucksache 19/12116 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. c) Wie kann nach Auffassung der Bundesregierung angesichts der allgemei- nen Bedrohung von Leib und Leben der in Libyen befindlichen Schutz- suchenden differenziert werden, welche Schutzsuchenden am Evakuie- rungsmechanismus ETM (Emergency Transit Mechanism) teilnehmen können und welche nicht? UNHCR stellt den Flüchtlingsstatus fest und prüft in jedem Einzelfall die Schutz- bedürftigkeit und den Resettlement-Bedarf. Diese Prüfungen können im Detail aufgrund der Sicherheitslage in Libyen erst in Niger erfolgen. UNHCR entschei- det über den Bedarf für eine Evakuierung nach Dringlichkeit und Grad der Schutzbedürftigkeit. 8. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über von der Türkei unterstützte Milizen in Libyen (https://de.gatestoneinstitute.org/13797/tuerkei-kollidiert- usa)? a) Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über Waffenlieferungen der Türkei an libysche Milizen, und inwieweit befinden sich unter diesen Waffen auch solche aus deutscher Produktion? Die Fragen 8 und 8a werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung hat hierzu keine über die Medienberichterstattung hinaus- gehenden Kenntnisse. Sie kommentiert grundsätzlich nicht die Beziehungen zwi- schen Drittstaaten. b) Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung eine Verbindung von liby- schen Milizen zum Islamischen Staat (IS), zu Al Qaida oder anderen is- lamistischen Organisationen wie der Muslimbruderschaft (bitte für jede Miliz einzeln ausführen)? Der Bundesregierung liegen keine gesicherten Kenntnisse zur Verbindung von libyschen Milizen zu terroristischen Organisationen wie dem Islamistischen Staat oder Al Quaida vor. c) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Oghbah-Miliz (vgl. Bundestagsdrucksache 18/13603), und betreibt diese Miliz Detention Centers? Die Bundesregierung hat keine über die in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/13603 dargestellten Informationen hinausgehenden Kenntnisse. 9. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Verwicklung der soge- nannten libyschen Küstenwache bzw. von Mitgliedern der libyschen „Küs- tenwache“ in Kriegshandlungen? Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 20 der Abgeord- neten Luise Amtsberg auf Bundestagsdrucksache 19/10303 wird verwiesen.
Drucksache 19/12116 –8– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 10. Aus welchem Grund hat die libysche „Küstenwache“ am 20. April 2019 ihre Mission, Flüchtlinge im Mittelmeer aufzugreifen, gestoppt, und aus welchen Gründen hat sie diese nach Kenntnis der Bundesregierung zu welchem Zeit- punkt wieder aufgenommen? Die Beantwortung dieser Frage kann nicht offen erfolgen. Die Einstufung der Antwort als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl er- forderlich. Nach § 2 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum ma- teriellen Geheimschutz vom 10. August 2018 (Verschlusssachenanweisung, VSA) sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interes- sen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kön- nen, entsprechend einzustufen. Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf diese Fragen würde Informationen zu den Fähigkeiten und Methoden sowie Einzelheiten der Erkenntnislage des Bundesnachrichtendienstes einem nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland zugänglich machen. Dies kann für die wirksame Erfüllung der gesetzli- chen Aufgaben der Nachrichtendienste und damit für die Interessen der Bundes- republik Deutschland nachteilig sein. Diese Informationen werden daher als * „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und gesondert übermittelt. 11. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Ermordung von Mi- grantinnen und Migranten durch Truppen des Generals Khalifa Haftar (www.middleeastmonitor.com/20190424-haftars-forces-kill-six-irregular- migrants-in-libya/?fbclid=IwAR110xjRtWGTYOGeLPjlXdmZ9apNdxyCZLV 8TAvp1sGTS2yk2K7eUhfdMNU)? Die Bundesregierung hat Kenntnis von Berichten über einen Vorfall am 23. April 2019 im „Detention Center“ Qasr Ben Ghashir, bei dem Flüchtlinge und Migran- ten unter anderem Schusswunden erlitten haben sollen. In der Nacht vom 2. auf den 3. Juli 2019 wurden nach den der Bundesregierung vorliegenden Informationen bei einem Luftangriff auf das „Detention Center“ Tajoura östlich von Tripolis nach Angaben der Vereinten Nationen mindestens 53 Flüchtlinge und Migranten getötet. Untersuchungen zur Urheberschaft dauern (Stand: 4. Juli 2019) an. 12. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass Schutzsuchende von der Tripoliser Einheitsregierung des Kriegsherrn Fajis al-Sarradsch in den Kriegsdienst gepresst werden, und inwiefern und ggfs. wann und mit welchem Ergebnis war dies nach Kenntnis der Bundesregierung Gegenstand von Gesprächen mit der Einheitsregierung über den Umgang mit Schutzsu- chenden in Libyen, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus (www.zeit.de/politik/ausland/2019-04/libyen-tripolis-kaempfe-migration- europa-fluechtlinge-gefangenenlager)? a) Aus welchen libyschen Lagern sind der Bundesregierung Zwangsre- krutierungen für welche militärischen Einheiten oder Milizen welcher Kriegspartei bekannt (www.theguardian.com/global-development/2019/apr/ 15/fear-and-despair-engulf-refugees-in-libyas-market-of-human-beings? CMP=share_btn_tw)? b) Sind der Bundesregierung Rekrutierungen von minderjährigen Schutzsu- chenden durch Kriegsparteien bekannt, und falls ja, welche Kenntnisse * Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –9– Drucksache 19/12116 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. hat die Bundesregierung darüber, und welche Konsequenzen zieht sie da- raus? Die Fragen 12 bis 12b werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung hat Kenntnis von unbestätigten Berichten zu möglichen Zwangsrekrutierungen durch die Konfliktparteien. Nach Angeben der VN liegen unbestätigte Hinweise auf mögliche Zwangsrekrutierungen in den „Detention Centers“ Ain Zara, Sabaa, Janzour, Tariq al-Sikka, Qasr Ben Ghashir, Al-Khoms, Zintan, Gharyan, Tajoura und Zawiyah vor. Im Übrigen wird auf die Vorbemer- kung der Bundesregierung verwiesen. 13. Hat die Bundesregierung Kenntnisse von Erschießungen von Schutzsuchen- den bzw. deren Androhung, wenn diese aus Detention Centers fliehen, und falls ja, aus welchen Detention Centers unter der Kontrolle welcher Kriegs- parteien oder Milizen ist dies bekannt (www.infomigrants.net/en/post/ 16361/libya-s-migrants-under-threat-as-battle-for-tripoli-sets-in?fbclid=IwAR 2GZH7gdzQccob8XbgG6guSl6kVTAil6A4XBVWGMGdM5xbB1Ou-S33 SxSA, www.middleeastmonitor.com/20190424-haftars-forces-kill-six-irregular- migrants-in-libya/?fbclid=IwAR110xjRtWGTYOGeLPjlXdmZ9apNdxyCZLV 8TAvp1sGTS2yk2K7eUhfdMNU)? Die Bundesregierung hat Kenntnis von unbestätigten Berichten zu möglichen Er- schießungen bzw. zur Androhung von Erschießungen in verschiedenen „De- tention Centers“. Nach Angaben der VN liegen diesbezüglich unbestätigte Hin- weise aus den „Detention Centers“ Souq al-Khamis, Khoms, Qasr Ben Ghashir und Tajoura vor. 14. Teilt die Bundesregierung die Auffassung von Judith Sunderland (stellver- tretende Direktorin der Humans-Rights-Watch-Abteilung für Europa und Eurasien), dass es sich bei dem in Frage 13 beschriebenen Vorgehen um Kriegsverbrechen handelt, und welche Konsequenzen zieht sie daraus (www.zeit.de/politik/ausland/2019-04/libyen-tripolis-kaempfe-migration- europa-fluechtlinge-gefangenenlager)? Die unabhängige Anklagebehörde des Internationalen Strafgerichtshofs ermittelt in der Situation bezüglich Libyen seit März 2011. Die Bundesregierung nimmt zu laufenden Ermittlungsverfahren keine Stellung. Im Übrigen wird auf die Ant- wort zu Frage 13 verwiesen. 15. In wie vielen Fällen übermittelte die Bundesregierung bzw. das Auswärtige Amt seit 2015 Daten von Flüchtlingsbooten aus welchen Quellen an welche libyschen Akteure? Befanden sich zum jeweiligen Zeitpunkt der Datenübermittlung ggfs. andere nichtlibysche zivile oder militärische Schiffe so nahe am Ort des Gesche- hens, dass diese schneller oder doch zumindest gleich schnell hätten eingrei- fen können (bitte einzeln ausführen)? Die Bundesregierung hatte am 10. April 2019 Kontakt mit der libyschen Küsten- wache, nachdem es von einer Nichtregierungsorganisation mit dem Hinweis auf sofortigen Handlungsbedarf kontaktiert worden war. Dabei wurden die von der Nichtregierungsorganisation übermittelten Positionsdaten weitergegeben. Am 3. Juli 2019 stellte die Bundesregierung auf Bitten einer weiteren Nichtregie- rungsorganisation einen Kontakt zur libyschen Küstenwache im Hinblick auf ei- nem möglichen Seenotfall her, bei dem der Abfahrtsort, die ungefähre Zahl der Menschen und der ungefähre Abfahrtszeitpunkt angegeben wurden. Über in der
Drucksache 19/12116 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Nähe befindliche andere Schiffe hat die Bundesregierung keine eigenen Erkennt- nisse. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 3 der Klei- nen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/11369 und auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 46 des Abgeord- neten Michel Brandt auf Bundestagsdrucksache 19/9822 verwiesen. 16. Inwiefern bevorzugt die Bundesregierung bzw. bevorzugen die EU-Behör- den das Aufgreifen von Schutzsuchenden durch die libysche „Küstenwa- che“, wenn sich auch andere nichtlibysche zivile oder militärische Schiffe so nahe am Ort des Geschehens befinden, dass diese schneller oder doch zu- mindest gleich schnell eingreifen könnten, und inwiefern spielt es dabei eine Rolle, ob sich der Vorfall innerhalb und außerhalb der libyschen SAR-Zone (SAR = Search an Rescue) abspielt? a) Falls eine solche Bevorzugung der libyschen „Küstenwache“ stattfindet, wie ist diese vor dem Hintergrund der Situation in Libyen und der Tatsa- che, dass die Bundesregierung selbst erklärt, die Flüchtlinge würden unter unmenschlichen Bedingungen in offiziellen und inoffiziellen Lagern un- tergebracht, zu rechtfertigen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/321)? Die Fragen 16 und 16a werden gemeinsam beantwortet. Nach dem Internationalen Übereinkommen von 1979 über den Such- und Ret- tungsdienst auf See (SAR-Übereinkommen) ist Libyen in seiner nationalen Such- und Rettungszone (SAR-Zone) zuständig und verpflichtet, einen Such- und Ret- tungsdienst und eine nationale Seenotrettungsleitstelle einzurichten und zu betrei- ben sowie die Koordinierung von Seenotrettungseinsätzen im Einzelfall sicher- zustellen. Entsprechende Verpflichtungen und Zuständigkeiten gelten in den SAR-Zonen der anderen betreffenden Küstenstaaten des Mittelmeeres. Hiervon unberührt bleibt die allgemeine völkerrechtliche Pflicht zur Gewährleis- tung von Hilfe gegenüber jeder in Seenot befindlichen Person. b) Hat die Bundesregierung Kenntnis von Dienstanweisungen von EU-Be- hörden oder Behörden einzelner Mitgliedstaaten zur Übermittlung von Daten an die libysche „Küstenwache“, und falls ja, von wem stammen diese, und welchen Inhalt haben diese? Die Bundesregierung hat keine Kenntnisse im Sinne der Fragestellung. 17. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Situation der nach An- gaben der Internationalen Organisation für Migration (IOM) in der Kampf- zone in Libyen festsitzenden 3 000 Schutzsuchenden, und welche Bemühun- gen werden zu ihrer Rettung unternommen (www.infomigrants.net/en/post/ 16447/over-3-000-migrants-stuck-in-conflict-areas-in-libya-doctors-without- borders)? Die Bundesregierung hat Vertreter der Regierung des Nationalen Einvernehmens wiederholt zu einem wirksamen Schutz von Flüchtlingen und Migranten vor den Folgen der Kampfhandlungen im Großraum Tripolis aufgerufen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.