Die aktuelle Lage von Schutzsuchenden in Libyen und die migrationspolitische Zusammenarbeit mit Akteuren in Libyen
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/12116 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. a) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Situation der aus dem Kampfgebiet herausgeholten Schutzsuchenden, in welche Lager wurden diese nach Kenntnis der Bundesregierung gebracht, und wie sind sie dort untergebracht? Nach den der Bundesregierung vorliegenden Informationen wurden mit Stand 3. Juli 2019 rund 970 Flüchtlinge und Asylsuchende aus „Detention Centers“ in der Nähe umkämpfter Gebiete in die sogenannten „Gathering and Departure Fa- cility“ in Tripolis sowie 663 Personen aus dem „Detention Center“ Qasr Ben Ghashir in das „Detention Center“ Zawiyah verbracht. Aus dem „Detention Cen- ter“ Ain Zara wurden IOM zufolge 120 Personen in das „Detention Center“ Sabaa verbracht. b) Inwieweit hat sich die Lage in den libyschen Detention Centers und ins- besondere in den von Michael Obert beschriebenen Lagern in Zawiya und Tarik al-Sikka nach Kenntnis der Bundesregierung verändert, und welche Konsequenzen zieht sie ggf. daraus (vgl. Bundestagsdrucksache 18/13273)? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. c) Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass aus dem Kampfge- biet evakuierte Schutzsuchende in ein Detention Center in Zawiya ver- bracht werden bzw. wurden, und falls ja, von welcher Miliz bzw. welchen Gruppierungen wird dieses Detention Center betrieben, und inwieweit steht dieses Detention Center bzw. die Betreiber nach Kenntnis der Bun- desregierung in Verbindung mit der Miliz von Abd al Rahman Salem Ibrahim al-Milad, des Chefs der sogenannten libyschen Küstenwache in Zawiya? Nach Angaben von UNHCR wurden 663 Personen aus dem mit Stand 3. Juli 2019 leerstehenden „Detention Center“ Qasr Ben Ghashir in das „Detention Center“ Zawiyah verbracht, das von der dem Innenministerium unterstehenden Behörde „Department for Combatting Illegal Migration“ (DCIM) geleitet wird. Darüber hinaus hat die Bundesregierung keine eigenen Kenntnisse im Sinne der Fragestel- lung. 18. Welche neueren Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die sogenann- te libysche Küstenwache unter Kommando von Abd al Rahman Salem Ibrahim al-Milad (al-Bija) und über al-Milad selbst? Abd al Rahman Al-Milad ist kein Kommandeur der libyschen Küstenwache. Ge- gen ihn wurden, auch auf Initiative der Bundesregierung, am 7. Juni 2018 Sank- tionen durch den VN-Sicherheitsrat verhängt. Die Begründung für die Listung durch den VN-Sicherheitsrat ist unter folgendem Link verfügbar: www.un.org/securitycouncil/sanctions/1970/materials/summaries/individual/abd- al-rahman-al-milad. Die Listungsbegründung für die Implementierung in EU-Recht enthält Annex II zu Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011, dort unter Nr. 26.
Drucksache 19/12116 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Abd al Rahman Al-Milad ist weiter Gegenstand der Untersuchungen der Exper- tengruppe des VN-Sicherheitsrats zu Libyen. Auf den letzten Jahresbericht der Expertengruppe vom 5. September 2018 (VN-Dokumentennummer S/2018/812), dort unter Randnummern 160, 161 und in den Anlagen 49 und 50, wird verwie- sen. a) Welche Beziehungen bestehen zwischen der sogenannten libyschen Küs- tenwache unter Kommando von Abd al-Rahman Salem Ibrahim al-Milad und der „offiziellen“ libyschen Küstenwache, und kann die Bun- desregierung sicher ausschließen, dass Daten, die beispielsweise vom Auswärtigen Amt an die „offizielle“ libysche Küstenwache übermittelt werden, an diese Miliz weitergereicht werden, bzw. sind ihr Fälle be- kannt, in denen dies geschah? Falls ja, wann, und durch wen? Auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 9a bis 9r der Kleinen An- frage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/13603 sowie die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 54 der Abgeordneten Eva-Maria Elisabeth Schreiber auf Bundestagsdrucksache 19/2922 wird verwie- sen. Der Bundesregierung liegen darüber hinaus keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. b) Bestanden jemals direkte oder indirekte, offizielle oder inoffizielle Kon- takte zwischen der Bundesregierung oder nachgeordneten Behörden und Abd al-Rahman Salem Ibrahim al-Milad oder einem seiner Gefolgsleute oder in seinem Auftrag agierenden Mittelspersonen, und falls ja, welchen Inhalt hatten diese Kontakte? Kontakte im Sinne der Fragestellung bestanden nicht. Auf die Antwort zu Frage 18a wird verwiesen. c) Fand oder findet nach Kenntnis der Bundesregierung eine Kooperation des UNHCR, der EU und/oder der Bundesregierung bzw. der Bundeswehr mit Abd al-Rahman Salem Ibrahim al-Milads Miliz statt, und falls ja, wur- den beispielsweise Daten über aufzugreifende Schutzsuchende an diese weitergegeben (www.journalducameroun.com/en/un-weighs-first-ever- sanctions-on-libya-migrant-smugglers/)? Nach Kenntnis der Bundesregierung erfolgt keine Kooperation im Sinne der Fra- gestellung. d) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Verbindungen von Abd al-Rahman Salem Ibrahim al-Milads sogenannter Küstenwache zur Orga- nisierten Kriminalität und welche Konsequenzen zieht sie ggfs. daraus? e) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über kriminelle Praktiken von Abd al-Rahman Salem Ibrahim al-Milads sogenannter Küstenwache (www.journalducameroun.com/en/un-weighs-first-ever-sanctions-on- libya-migrant-smugglers/)? Die Fragen 18d und 18e werden gemeinsam beantwortet.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/12116 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Verbindungen von Abd al Rahman Al-Milad zum Menschenschmuggel und zu Verbrechen gegen Flüchtlinge und Migranten waren ursächlich für die Ver- hängung von VN-Sanktionen gegen seine Person. Die Bundesregierung hat die Verhängung dieser Sanktionen befürwortet. Auf die Antwort zu Frage 18a wird verwiesen. f) Welche Kontakte gab es zwischen Bundesbehörden, auch den Geheim- diensten des Bundes, mit Abd al-Rahman Salem Ibrahim al-Milads soge- nannter Küstenwache? Auf die Antwort auf Frage 18a wird verwiesen. g) Zu welchen anderen Milizkommandanten in Libyen bestehen oder bestan- den Kontakte der Bundesregierung? Grundsätzlich pflegt die Bundesregierung Kontakte zu den Vertretern der von den VN anerkannten „Regierung des Nationalen Einvernehmens“. Darüber hinaus sucht die Bundesregierung den Dialog mit weiteren Akteuren, denen bei der Lö- sung des Libyenkonflikts eine wichtige Rolle zukommt. So haben beispielsweise Gespräche mit General Khalifa Haftar, dem Befehlshaber der sogenannten Liby- schen Nationalen Armee, stattgefunden. 19. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Verbindungen der liby- schen „Küstenwache“ zur Organisierten Kriminalität, und welche Konse- quenzen zieht sie daraus? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 22 der Kleinen Anfrage der Frak- tion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/4164 wird verwiesen. 20. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über kriminelle, insbesondere völkerrechtswidrige Praktiken der libyschen „Küstenwache“ und möglicher Kontakte zur Organisierten Kriminalität, und welche Konsequenzen zieht sie daraus? Gemäß einschlägigen völkerrechtlichen Bestimmungen ist es Aufgabe der liby- schen Küstenwache, Such- und Rettungsmaßnahmen innerhalb der sogenannten Search and Rescue Zone Libyens vorzunehmen. Nach Kenntnis der Bundesregie- rung kommt die libysche Küstenwache dieser Verpflichtung grundsätzlich nach. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 21 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/4164 verwie- sen. 21. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Art und Herkunft der Be- waffnung der libyschen „Küstenwache“ (bitte Waffentypen und -systeme de- tailliert nach Typ und Herkunft benennen)? Der libyschen Küstenwache wurden in der Vergangenheit von internationalen Partnern unbewaffnete Patrouillenschiffe zur Verfügung gestellt. Zur Bewaff- nung der Schiffe der libyschen Küstenwache liegen der Bundesregierung keine eigenen Kenntnisse vor.
Drucksache 19/12116 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 22. Was passiert nach neueren Erkenntnissen der Bundesregierung mit von der libyschen „Küstenwache“ aufgegriffenen Schutzsuchenden, und welche Konsequenzen zieht sie aus den Berichten, dass diese häufig in Privatgefäng- nissen landen? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 23. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Bericht von „Ärzte ohne Grenzen“ (MSF) zur Ernährungssituation in den libyschen De- tention Centers, und verfügt sie selbst über gleiche oder ähnliche Kennt- nisse? Welche Bemühungen zur Deckung des Ernährungsbedarfs der in Libyen in- haftierten bzw. internierten Schutzsuchenden gibt es von Seiten der EU und der internationalen Gemeinschaft nach Kenntnis der Bundesregierung, wie beteiligt sich die Bundesregierung an diesen Leistungen, und inwieweit be- trachtet sie diese Versorgungsleistungen als ausreichend (www.msf.org/sites/ msf.org/files/2019-03/Libya%20Nutrition%20Findings%20Report%20Final_ Public_EN.pdf)? Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Entwicklung der Er- nährungssituation im von MSF untersuchten Internierungslager Sabaa ab März 2019, und welche Konsequenzen zieht sie daraus? Die dem libyschen Innenministerium unterstehende Behörde zur Bekämpfung il- legaler Migration „Directorate for Combatting Illegal Migration“ (DCIM) ist für die Nahrungsmittelversorgung in den sogenannten Detention Centers zuständig. Laut UNHCR erhalten Flüchtlinge und Migranten in „Detention Centers“ auf- grund der aktuellen Lage in Tripolis lediglich eine Mahlzeit pro Tag. Sofern die Versorgung vorübergehend nicht vom staatlichen DCIM gedeckt wer- den kann, leistet unter anderem IOM in Abstimmung mit dem die Nahrungsmit- telhilfe koordinierenden Cluster der VN Nothilfe. IOM hat zuletzt nach dem An- griff auf Tajoura die noch nicht evakuierten Flüchtlinge und Migranten mit Nah- rungsmitteln für drei Tage versorgt. Der in Bezug genommene Bericht von Ärzte ohne Grenzen ist der Bundesregie- rung bekannt. Nach den der Bundesregierung vorliegenden Informationen ist die Nahrungsversorgung im „Detention Center“ Sabaa weiterhin unzureichend. Seit Beginn der Krise am 4. April 2019 hat UNHCR 32 Flüchtlinge und Migranten aus dem „Detention Center“ Saaba in das Sammel- und Transitzentrum transfe- riert. Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwie- sen. 24. Wie viele Schutzsuchende sind im Rahmen von UN-Programmen in den Jah- ren 2018 und 2019 aus Libyen in welche Herkunftsländer zurückgekehrt bzw. in welche Länder ausgereist (bitte quartalsweise nach Herkunftsstaaten aufschlüsseln)? Im Jahr 2018 kam es im Rahmen des IOM-„Voluntary Humanitarian Return As- sistance“-Programms (VHR) zur freiwilligen Rückkehr von ca. 16 458 Migran- ten, insbesondere in die Länder Bangladesch, Elfenbeinküste, Gambia, Ghana, Guinea, Mali, Niger, Nigeria, Senegal und Somalia. 2019 nahmen bisher 4 829 Personen am VHR-Programm teil.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/12116 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 25. Welche Detention Centers oder Privatgefängnisse wurden bisher von wel- chen Vertretern welcher Bundesbehörden wann und mit welchem Ergebnis besucht? Seit 2017 wurden von Vertretern der Bundesregierung die „Detention Centers“ Tariq al-Sikka, Tajoura, Souq al-Khamis und Zuwara teils mehrfach besucht. Da- bei wiesen unter anderem der damalige Bundesminister des Auswärtigen, Sigmar Gabriel, der damalige Staatssekretär im Auswärtigen Amt, Walter Lindner, sowie der deutsche Botschafter in Libyen die zuständigen libyschen Behörden auf ihre Verantwortung zur Einhaltung humanitärer Mindeststandards hin und forderten effektive Maßnahmen zum Schutz der in den „Detention Centers“ festgehaltenen Flüchtlinge und Migranten ein. Es besteht in der Regel kein Zugang zu Privatgefängnissen. 26. Inwieweit gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Einschränkungen oder Behinderungen bei der Kontrolle der Detention Centers durch internationale Organisationen? Nach eigenen Angaben können internationale Organisationen wie UNHCR, IOM oder das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, Ärzte ohne Grenzen und lo- kale Nichtregierungsorganisationen staatliche „Detention Centers“ besuchen. Mitarbeiter des UNHCR sind beispielsweise täglich in verschiedenen staatlichen „Detention Centers“ vor Ort und leisten über eine Partnerorganisation medizini- sche Grundversorgung. Nach Informationen der genannten Organisationen beste- hen allerdings aufgrund der Sicherheitssituation und Lage vor Ort Einschränkun- gen des Zugangs. 27. Bewertet die Bundesregierung ihre Praxis, die libysche Einheitsregierung auf die Einhaltung der Menschenrechte „hinzuweisen“, rückblickend als aus- reichend (vgl. Bundestagsdrucksache 18/13603)? Die Bundesregierung setzt sich durch kontinuierliche Gespräche mit den Verant- wortlichen für die Einhaltung der Menschenrechte ein. Zuletzt hat der Bundesmi- nister des Auswärtigen, Heiko Maas, am 7. Mai 2019 in seinem Gespräch mit Premierminister Fayez Al Sarraj die libysche Regierung zur Schließung der „De- tention Centers“ aufgefordert.
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