Kinder- und Mehrehen in Bedarfsgemeinschaften im Sinne des SGB II

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Deutscher Bundestag                                                                 Drucksache 19/15722 19. Wahlperiode                                                                                    09.12.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten René Springer, Jürgen Pohl und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/15337 – Kinder- und Mehrehen in Bedarfsgemeinschaften im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Vorbemerkung der Fragesteller Aufgrund der Zunahme von im Ausland geschlossenen Ehen von Minder- jährigen (https://bit.ly/31RnkUA) hat der Deutsche Bundestag am 17. Juli 2017 das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen beschlossen und somit Rechtsklarheit geschaffen (mit Inkrafttreten des Gesetzes am 22. Juli 2017). Nach Einschätzung der Nichtregierungsorganisation Terre des Femmes greift der Schutz Minderjähriger vor einer Zwangsverheiratung allerdings bislang nur begrenzt (vgl. https://bit.ly/2o2zf3Z). Gemäß der Antwort der Bundes- regierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdruck- sache 19/9746 betrug die Zahl der in Deutschland lebenden minderjährigen ausländischen Personen mit dem Familienstand „verheiratet“ zum 31. März 2019 179 Personen. Zudem muss aufgrund von Schwierigkeiten bei der statis- tischen Erfassung gegenwärtig von einer hohen Dunkelziffer im Bereich der sogenannten Kinderehen in Deutschland ausgegangen werden (vgl. ebd.). In diesem Zusammenhang ergibt sich nach Ansicht der Fragesteller die Frage, ob, und wenn ja, in welchem Umfang minderjährige ausländische Personen mit dem Familienstand „verheiratet“ als „Partner“ in Bedarfsgemeinschaften im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) leben. 1. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der sogenann- ten Kinderehen in Deutschland sowie die Zahl der in sogenannten Kin- derehen lebenden minderjährigen ausländischen Personen in den letzten zehn Jahren entwickelt (bitte für die Jahre 2010 bis 2019 differenziert nach Bund und nach Ländern angeben sowie differenziert nach Ge- schlecht, Staatsangehörigkeit und Aufenthaltstitel der „Eheleute“ aus- weisen)? Ausweislich des Ausländerzentralregisters (AZR) waren zum Stichtag 31. Ok- tober 2019 162 minderjährige Ausländer mit Familienstatus „verheiratet“ in Deutschland aufhältig. Zum Stichtag 31. Dezember 2018 waren es noch 226 Personen. Belastbare Angaben zu früheren Stichtagen lassen sich aus den Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 5. Dezember 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
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Drucksache 19/15722                               –2–             Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Daten des AZR nicht ermitteln. Angaben zu Ehepartnern können den Daten des AZR nicht entnommen werden. Differenzierte Angaben nach Ländern, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsrechten können den folgenden Tabellen entnommen werden: Bundesland                          zum Stichtag 31.12.2018     31.10.2019 Baden-Württemberg                                       27             19 Bayern                                                  34             24 Berlin                                                   9              3 Brandenburg                                              4              2 Bremen                                                  10              2 Hamburg                                                  3              3 Hessen                                                  26             20 Mecklenburg-Vorpommern                                   2 Niedersachsen                                           17             18 Nordrhein-Westfalen                                     70             49 Rheinland-Pfalz                                          8              8 Saarland                                                 6              5 Sachsen                                                                 3 Sachsen-Anhalt                                           2              1 Schleswig-Holstein                                       5              2 Thüringen                                                3              3 gesamt                                                 226            162 Geschlecht                         zum Stichtag 31.12.2018     31.10.2019 weiblich                                               214            146 männlich                                                12             16 gesamt                                                 226            162 Staatsangehörigkeit                     zum Stichtag 31.12.2018     31.10.2019 Bulgarien                                               80             70 Syrien                                                  64             25 Rumänien                                                20             15 Griechenland                                            16             11 sowie weitere Staaten mit weniger                                      41 als 9 Fällen                                            46 gesamt                                                 226            162 Aufenthaltsrechte                                    zum Stichtag 31.12.2018     31.10.2019 Niederlassungserlaubnisse                                1 Aufenthaltserlaubnisse                                  43             19 EU-Aufenthaltsrechte                                   125            105 Aufenthaltsgestattungen                                 21             14 Duldungen                                                4              6 Sonstiges (z. B.: Antrag auf Titel gestellt,            32             18 kein Aufenthaltsrecht im AZR gespeichert) gesamt                                                 226            162
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                      –3–                            Drucksache 19/15722 2. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der Mehrehen in Deutschland sowie die Zahl der in Mehrehen lebenden ausländischen Personen in den letzten zehn Jahren entwickelt (bitte für die Jahre 2010 bis 2019 differenziert nach Bund und nach Ländern angeben sowie diffe- renziert nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Aufenthaltstitel der „Eheleute“ ausweisen)? 3. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der Mehrehen jeweils mit einer a) Zweitfrau, b) Drittfrau, c) Viertfrau oder mehr in den letzten zehn Jahren in Deutschland entwickelt (bitte für die Jahre 2010 bis 2019 differenziert nach Bund und nach Ländern angeben sowie differenziert nach Staatsangehörigkeit und Aufenthaltstitel der „Eheleute“ ausweisen)? Die Fragen 2 und 3 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Daten im Sinne der Fragestellungen vor. Angaben zu Mehrehen werden im AZR nicht erfasst. 4. Wie hoch ist nach Einschätzung der Bundesregierung die aktuelle Dun- kelziffer von sogenannten Kinderehen bzw. von in Kinderehen lebenden minderjährigen ausländischen Personen in Deutschland? 5. Wie hoch ist nach Einschätzung der Bundesregierung die aktuelle Dun- kelziffer von Mehrehen bzw. von in Mehrehen lebenden ausländischen Personen in Deutschland? Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Daten im Sinne der Fragestellungen vor, so- dass eine belastbare Schätzung einer aktuellen Dunkelziffer von Kinder- oder Mehrehen bzw. von in Kinder- oder Mehrehen lebenden ausländischen Perso- nen in Deutschland nicht möglich ist. 6. Wie viele der in sogenannten Kinderehen oder Mehrehen lebenden aus- ländischen Personen haben nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten zehn Jahren Einbürgerungsverfahren erfolgreich abgeschlossen bzw. die deutsche Staatsbürgerschaft erworben (bitte für die Jahre 2010 bis 2019 differenziert nach Bund und nach Ländern angeben sowie diffe- renziert nach Geschlecht und nach der bisherigen Staatsbürgerschaft aus- weisen)? Der Bundesregierung liegen keine Daten im Sinne der Fragestellung vor. Die Merkmale „Kinderehe“ und „Mehrehe“ werden weder in der Einbürgerungs- statistik des Statistischen Bundesamtes noch im Register über die Entscheidun- gen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten des Bundesverwaltungsamtes ge- führt.
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Drucksache 19/15722                                         –4–             Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 7. Wie gestaltet sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Datenaus- tausch zwischen den zuständigen Jobcentern, den Ausländerbehörden so- wie dem Ausländerzentralregister bezüglich der in sogenannten Kinder- ehen und Mehrehen lebenden ausländischen Personen (bitte die Verfahren inklusive der gesetzlichen Fristen darstellen)? Es findet kein automatisierter Datenaustausch zwischen den gemeinsamen Ein- richtungen (gE), den Ausländerbehörden oder dem Ausländerzentralregister statt. Der Datenaustausch mit den örtlich zuständigen Ausländerbehörden liegt in der dezentralen Verantwortung der jeweiligen gE. 8. Wie verfahren nach Kenntnis der Bundesregierung die zuständigen Job- center, und welche Maßnahmen werden ergriffen, wenn ausländische minderjährige Personen mit dem Familienstand „verheiratet“ von Seiten des volljährigen Leistungsberechtigten als „Ehepartner“ im Sinne des SGB II bezeichnet werden (bitte die Verfahren inklusive der gesetzlichen Fristen darstellen)? Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit (BA) zu § 7 des Zwei- ten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) machen Vorgaben für die leistungsrecht- liche Bewertung von Ehen Minderjähriger sowie von Vielehen. Etwaige dies- bezügliche Maßnahmen sowie entsprechende Verfahrensabsprachen mit den örtlich zuständigen Behörden obliegen den gE in dezentraler Verantwortung. 9. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung unter Berücksichtigung der spezifischen Lebenssituation sowie der derzeitigen Rechtslage hinsicht- lich sogenannter Kinderehen und Mehrehen der Begriff Partner bzw. Ehe- partner in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II definiert? Nach § 7 Absatz 3 Nummer 3 SGB II gehören zu einer Bedarfsgemeinschaft als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten unter ande- rem die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd ge- trennt lebende Ehegatte (Buchstabe a) oder eine Person, die mit der erwerbs- fähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zu- sammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzu- nehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (Buchstabe c). Die Fachlichen Weisungen der BA zu § 7 SGB II gehen davon aus, dass Perso- nen unter 16 Jahren eine Ehe nicht wirksam eingehen können und entsprechen- de Ehen von Beginn an kraft Gesetzes unwirksam sind („Nichtehe“); in diesem Fall liege auch keine Partnerschaft nach § 7 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a) SGB II vor, gegebenenfalls aber nach § 7 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c) SGB II. Personen ab Beginn des 17. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres dürften keine Ehe eingehen. Bis zur rechtskräftigen Auf- hebung einer dennoch geschlossenen Ehe durch richterliche Entscheidung bleibt eine solche Ehe aber wirksam und es liegt eine Partnerschaft nach § 7 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a) SGB II vor. In einer Bedarfsgemeinschaft könne nur eine Person als Partner der oder des erwerbsfähigen Leistungs- berechtigten berücksichtigt werden. Einer Berücksichtigung von Zweit- oder Drittfrauen als Partner im Sinne § 7 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a) SGB II stehe entgegen, dass nach dem Wortlaut nur eine Ehegattin mit dem erwerbs- fähigen Leistungsberechtigten eine Bedarfsgemeinschaft bilden könne. Auch eine Berücksichtigung als Partner nach § 7 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c) SGB II scheide aus, da eine solche Partnerschaft keine weitere Lebensgemein- schaft gleicher Art zulasse.
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                        –5–                           Drucksache 19/15722 Die Fachlichen Weisungen sind mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales abgestimmt. 10. Wie viele der in sogenannten Kinderehen lebenden minderjährigen aus- ländischen Personen haben nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund häuslicher bzw. sexualisierter Gewalt oder Gewaltandrohungen Unterstüt- zung in Mädchen- bzw. Frauenhäusern erhalten (bitte für die Jahre 2010 bis 2019 differenziert nach Bund und nach Ländern angeben sowie diffe- renziert Staatsangehörigkeit und Aufenthaltstitel der Hilfesuchenden aus- weisen)? 11. Wie viele der in sogenannten Kinderehen lebenden minderjährigen aus- ländischen Personen haben aufgrund häuslicher bzw. sexualisierter Ge- walt oder Gewaltandrohungen nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten zehn Jahren Strafanzeige erstattet (bitte für die Jahre 2010 bis 2019 differenziert nach Bund und nach Ländern angeben sowie differen- ziert nach Staatsangehörigkeit und Aufenthaltstitel der Anzeigeerstatter ausweisen)? 12. Wie viele der in sogenannten Mehrehen lebenden ausländischen Personen haben nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund häuslicher bzw. sexualisierter Gewalt oder Gewaltandrohungen in den letzten zehn Jahren Unterstützung in Mädchen- bzw. Frauenhäusern erhalten (bitte für die Jahre 2010 bis 2019 differenziert nach Bund und nach Ländern angeben sowie differenziert nach Staatsangehörigkeit und Aufenthaltstitel der Hilfesuchenden ausweisen)? 13. Wie viele der in sogenannten Mehrehen lebenden ausländischen Personen haben nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund häuslicher bzw. sexualisierter Gewalt oder Gewaltandrohungen in den letzten zehn Jahren Strafanzeige erstattet (bitte für die Jahre 2010 bis 2019 differenziert nach Bund und nach Ländern angeben sowie differenziert nach Staatsangehö- rigkeit und Aufenthaltstitel der Anzeigeerstatter ausweisen)? Die Fragen 10 bis 13 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Daten im Sinne der Fragestellungen vor. Entsprechende Angaben werden nicht erhoben. 14. Inwiefern, wo, und mit welchen Daten bzw. Statusangaben werden min- derjährige verheiratete ausländische Personen als Mitglieder einer Be- darfsgemeinschaft im Sinne des SGB II registriert bzw. diesen zugeordnet (bitte die Begrifflichkeiten, Verfahren und rechtlichen Grundlagen für den Zeitraum 2010 bis 2019 darstellen)? Es erfolgt keine solche Kennzeichnung. 15. Wie viele minderjährige ausländische Personen mit dem Familienstand „verheiratet“ waren in den letzten zehn Jahren Mitglieder einer Bedarfs- gemeinschaft im Sinne des SGB II (bitte für die Jahre 2010 bis 2019 differenziert nach Bund und nach Ländern angeben sowie differenziert nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Aufenthaltstitel ausweisen)? 16. Wie viele der in Mehrehen lebenden ausländischen Personen bilden mit ihrem „Ehepartner“ eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II (bitte für die Jahre 2010 bis 2019 differenziert nach Bund und nach Ländern an- geben sowie differenziert nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Auf- enthaltstitel ausweisen)?
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Drucksache 19/15722                                      –6–                 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 17. Wie viele der in Mehrehen lebenden ausländischen Personen haben nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten zehn Jahren einen eigenstän- digen, d. h. vom „Ehepartner“ unabhängigen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt (bitte für die Jahre 2010 bis 2019 differenziert nach Bund und nach Ländern angeben sowie differenziert nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Aufenthaltstitel der Antragsteller ausweisen)? 18. Wie viele der in Mehrehen lebenden ausländischen verheirateten Leis- tungsberechtigten nach dem SGB II verfügen nach Kenntnis der Bundes- regierung über eine von ihrem „Ehepartner“ abweichende Wohnanschrift bzw. bilden eine eigenständige Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II (bitte für die Jahre 2010 bis 2019 differenziert nach Bund und nach Län- dern angeben sowie differenziert nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Aufenthaltstitel des Leistungsberechtigten nach dem SGB II aus- weisen)? 19. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen des Familien- nachzugs minderjährige ausländische Personen mit dem Familienstand „verheiratet“ bereits in Deutschland bestehenden oder neu gegründeten Bedarfsgemeinschaften im Sinne des SGB II zugeordnet? Wenn ja, wie hat sich die Zahl besagter Personengruppe in den letzten zehn Jahren entwickelt (bitte für die Jahre 2010 bis 2019 differenziert nach Bund und nach Ländern angeben sowie differenziert nach Ge- schlecht, Staatsangehörigkeit und Aufenthaltstitel ausweisen)? 20. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Ausgaben, die mit der Existenz von sogenannten Kinderehen im Bereich der Grund- sicherung nach dem SGB II verbunden sind, in den letzten zehn Jahren entwickelt (bitte für die Jahre 2010 bis 2019 differenziert nach Bund und nach Ländern angeben sowie differenziert nach Geschlecht, Staatsange- hörigkeit und Aufenthaltstitel der Leistungsberechtigten ausweisen)? 21. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Ausgaben, die mit der Existenz von sogenannten Mehrehen im Bereich der Grundsiche- rung nach dem SGB II verbunden sind, in den letzten zehn Jahren ent- wickelt (bitte für die Jahre 2010 bis 2019 differenziert nach Bund und nach Ländern angeben sowie differenziert nach Geschlecht, Staatsange- hörigkeit und Aufenthaltstitel der Leistungsberechtigten ausweisen)? Die Fragen 15 bis 21 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Daten im Sinne der Fragestellung vor. An- gaben zu Mehr- bzw. Kinderehen werden in der Statistik der BA nicht erfasst. 22. Sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Jobcenter befugt, im Falle des Auftretens berechtigter Zweifel im Rahmen der Leistungsberechnung nach dem SGB II, insbesondere im Zusammenhang mit der Bildung von Bedarfsgemeinschaften, den seitens der Antragsteller bzw. Leistungs- berechtigten angegebenen Familienstand zu hinterfragen? a) Wenn ja, wann wurden entsprechende Weisungen diesbezüglich er- lassen, und welche sind das? b) Wenn nein, wie wird in solchen Fällen verfahren? Die Jobcenter haben den jeweiligen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und dabei alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                     –7–                            Drucksache 19/15722 23. Unterscheiden sich die von Jobcentern in Rechtsform einer gemeinsamen Einrichtung (gE) betriebenen Verfahren im Umgang mit Personen, die in sogenannten Kinderehen leben, nach Kenntnis der Bundesregierung von den Verfahren jener Jobcenter, die sich in zugelassener kommunaler Trägerschaft (zkT) befinden (bitte die jeweiligen Verfahren inklusive der gesetzlichen Fristen darstellen)? 24. Unterscheiden sich die von Jobcentern in Rechtsform einer gemeinsamen Einrichtung (gE) betriebenen Verfahren im Umgang mit Personen, die in Mehrehen leben, nach Kenntnis der Bundesregierung von den Verfahren jener Jobcenter, die sich in zugelassener kommunaler Trägerschaft (zkT) befinden (bitte die jeweiligen Verfahren inklusive der gesetzlichen Fristen darstellen)? Die Fragen 23 und 24 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellungen vor. Die Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger obliegt allein den zuständigen Landesbehörden. 25. Welche Daten werden nach Kenntnis der Bundesregierung hinsichtlich minderjähriger ausländischer Personen mit dem Familienstand „verheira- tet“ in Deutschland statistisch erhoben, und was ist die Rechtsgrundlage für die Erhebung? a) Zu welchen Stichtagen werden die Daten erhoben? b) Wann, und wo werden die erhobenen Daten veröffentlicht? Der Bundesregierung liegen keine Daten im Sinne der Fragestellung vor. Eine turnusmäßige statistische Erhebung zu minderjährigen ausländische Staatsangehörigen aus den Daten des AZR gibt es nicht. Die Angaben in der Antwort zu Frage 1 wurden aus Anlass der Beantwortung dieser parlamentari- schen Anfrage im Wege einer vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beauftragten Sonder- auswertung aus den Daten des AZR ermittelt. 26. Existieren nach Kenntnis der Bundesregierung Weisungen zur Erhebung des in Frage 25 beschriebenen Sachverhaltes? Wenn ja, wann wurden die Weisungen erlassen, und welche sind das? Auf die Antwort zu Frage 25 wird verwiesen.
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