Unterhaltsvorschuss - Rückgriffsaktivitäten
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/5164 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. zept für eine aktuelle Personalbedarfsbemessung unter Berücksichtigung von Quantität und Qualität sowie der jeweiligen Organisationsstruktur, wie von einigen Ländern angeregt, entwickeln. 2.4 Aufsicht Ein gut funktionierendes System der Rechts- und Fachaufsicht bei der Durchführung des UVG ist auch ein wichtiger Stellhebel, um die vereinbarten Verbesserungen beim Rückgriff positiv zu befördern. Aufsicht bezieht sich in diesem Zusammenhang auf die vollständige Struktur vom BMFSFJ über die obersten Landesbehörden, ggf. vorhandene Mittelbehörden bis hin zu den ausführenden Stellen vor Ort. Die aufsichtführenden Stellen müssen im Er- gebnis erkennen können, wenn der Vollzug in einzelnen Unterhaltsvorschuss-Stellen in grundsätzlicher Hinsicht fehlerhaft stattfindet, etwa weil (Teil-) Aufgaben liegenbleiben. Bei der Aufsicht zwischen den unterschiedlichen staatlichen Ebenen unterscheidet man grundsätzlich zwischen Fach-, und Rechtsaufsicht. Fachaufsicht ist die Aufsicht über die Recht- und Zweckmäßigkeit des Verwaltungs- handelns. Bei der Rechtsaufsicht ist die Befugnis der aufsichtführenden Behörde darauf be- schränkt, die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns zu überprüfen. Der Bund hat beim UVG die Aufsicht nach den Artikeln 83 und 84 Grundgesetz. Nach Artikel 84 Absatz 3 Satz 1 Grundgesetz übt die Bundesregierung die Aufsicht darüber aus, dass die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Recht gemäß ausführen. Der Bund verfügt dem- nach nur über die Rechtsaufsicht und hat, anders als bei der Bundesauftragsverwaltung nach Artikel 85 Grundgesetz, keine Fachaufsicht. Aufgabe der Rechtsaufsicht über den UVG-Vollzug ist es, nachzuvollziehen und im Rahmen der Möglichkeiten jedenfalls darauf hinzuwirken, dass im jeweiligen Bundesland eine grund- sätzlich geeignete Form der Aufsicht über die Durchführung des UVG stattfindet. 2.4.1 Abfrage zum Thema Aufsicht innerhalb der Länder Dies bedingt auch, dass in allen Ländern schlüssige Organisationsstrukturen für die Durch- führung guter Aufsicht im Bereich des UVG erkennbar sind. Das BMFSFJ hat sich durch eine entsprechende Abfrage bei den Ländern dazu einen ersten Überblick verschafft. Abgefragt wurde insbesondere, welche Form der Aufsicht in den Ländern besteht und 15
Drucksache 19/5164 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. mit welchen Aktivitäten durch die aufsichtführenden Stellen die rechtmäßige Aufgabenerfüllung der Unterhaltsvorschuss-Stellen in den einzelnen Ländern ge- währleistet wird. 2.4.2 Formen der Aufsicht innerhalb der Länder Die meisten Länder verfügen über eine Fachaufsicht über den UVG-Vollzug durch die zu- ständigen obersten Landesbehörden, welche hierbei teilweise durch Mittelbehörden unter- stützt werden. Keine Fach- oder spezifische Rechtsaufsicht über die bezirklichen Unterhaltsvorschuss- Stellen besteht in Berlin. Die Aufsicht erfolgt im Rahmen der Bezirksaufsicht gemäß §§ 9 ff. des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes (AZG) und hat die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften durch die Bezirke zum Gegenstand. Bezirksaufsichtsbehörde ist die für Inneres zuständige Senatsverwaltung. Die Zuständigkeit für das UVG als oberste Lan- desbehörde liegt bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie. In Nordrhein-Westfalen besteht keine Fachaufsicht. Die Rechtsaufsicht wird im Rahmen der Kommunalaufsicht durch das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstel- lung wahrgenommen, während die Zuständigkeit für das UVG im Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration liegt. In Brandenburg und Thüringen besteht ebenfalls nur Rechtsaufsicht. Diese wird durch die fachlich für das UVG zuständigen Ministerien wahrgenommen. In Thüringen erfolgt dies zusammen mit dem Landesverwaltungsamt als nachgeordnetem Bereich. 2.4.3 Aktivitäten der aufsichtführenden Stellen Nach den Rückmeldungen zu den konkreten Aufsichtsaktivitäten geben die Länder mehrheit- lich an, die Aufsicht über fachliche Rundschreiben und Erlasse sowie im Rahmen von Be- sprechungen/Tagungen/Arbeitstreffen/Erfahrungsaustauschen sowie Schulungen auszuüben. Teilweise stehen IT-basierte Informationsplattformen zur Verfügung. Die für das UVG zuständigen Fachministerien bzw. die nachgeordneten Bereiche stehen mit den Unter- haltsvorschuss-Stellen zudem einzelfallbezogen im Kontakt. Dies erfolgt entweder zur Klä- rung von Fragen aus der Fallbearbeitung oder anlässlich von Eingaben oder auch Widerspruchsverfahren. Geschäftsprüfungen durch aufsichtführende Stellen des Landes in den Unterhaltsvorschuss-Stellen erfolgen nach den Rückmeldungen bislang nur in Hessen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt. 16
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 23 – Drucksache 19/5164 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 2.4.4 Einschätzung des BMFSFJ zum Thema Aufsicht Neben dem Thema Personal erscheint das Thema Aufsicht im Bund-Länder-Prozess als schwieriges Feld, da es letztlich um Einfluss des Bundes auf die in den Ländern bestehen- den, der eigenen Organisationhoheit unterliegenden Strukturen geht. Das BMFSFJ beabsichtigt, gemeinsam mit den Ländern Standards zu vereinbaren, wie eine gute, zumindest aber eine grundsätzlich geeignet erscheinende Mindestausgestaltung der Aufsicht aussehen kann. Hierzu wurde eine Befassung im Rahmen eines Arbeitskreises anlässlich der UVG-Bund-Länder-Tagung Mai 2019 verabredet. Das BMFSFJ teilt grundsätzlich die Auffassung des BRH, dass es die Aufgabe und das Recht der zuständigen Fachressorts des Bundes ist, eine wirksame Aufsicht zu führen. In einer vorläufigen Prüfungsmitteilung beschreibt der BRH die Anforderungen zur Gestal- tung der Aufsicht. Demnach müsse das BMFSFJ, um die Bundesaufsicht effektiv und effi- zient ausüben zu können, die Aufgabenerfüllung in den Ländern beobachten, bewerten und ggf. steuernd eingreifen. Die notwendige Konkretisierung der verfassungsrechtlichen Befugnisse wird Gegenstand im weiteren Bund-Länder-Prozess sein. Aus der Länderabfrage wird bereits deutlich, dass alle Länder ihre Überlegungen und kon- krete Maßnahmen zur Aufsicht bei der Durchführung des UVG in diesem Jahr intensiviert haben. Dies findet seinen Ausdruck darin, dass die Länderressorts verstärkt eigene Schu- lungen, Fortbildungen und Dienstbesprechungen mit den Unterhaltsvorschuss-Stellen ge- plant bzw. bereits durchgeführt haben. In zwei Ländern wurden zusätzlich auch Fachforen eingerichtet. 2.5 Forderungsmanagement Mehr Transparenz hinsichtlich der von den Unterhaltsvorschuss-Stellen festgesetzten und zu verfolgenden Forderungen sowie hinsichtlich der Ergebnisse der Forderungsverfolgung erscheint ein wesentlicher Schlüssel, um die Funktionsfähigkeit der Verwaltungseinheiten kontinuierlich beobachten und vergleichen zu können. Bislang stehen weder dem Bund noch einem Großteil der Länder geeignete Berichtsformate oder Kennzahlen zur Verfügung. Der BRH empfiehlt dem BMFSFJ eine Steuerung des Forderungsmanagements mit den Kennzahlen Erfolgsquote (Einnahmen/Forderungsbestand eines Zeitraums), Forderungsvo- lumen insgesamt, Anzahl und Höhe der Forderungen, Alter der Forderungen, Anzahl und 17
Drucksache 19/5164 – 24 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Höhe der gemahnten Forderungen, Anzahl und Höhe der erlassenen, gestundeten und niedergeschlagenen Forderungen. Zwischen den Empfehlungen des BRH zur Erhebung und Steuerung über Kennzahlen einerseits und dem bisherigen Stand in den Ländern und folglich auch beim Bund anderer- seits besteht eine große Diskrepanz. Das BMFSFJ unterstützt die Schaffung von mehr Transparenz über aussagekräftige Kenn- zahlen, wird die Empfehlungen des BRH prüfen und in die Überlegungen und Diskussionen zum Thema Forderungsmanagement einbringen, das Anfang November aufgerufen wird. 3. Weitere Faktoren im Prozess zur Rückgriffsverbesserung 3.1 Forderung der Länder zur Überprüfung des § 8 UVG (Kostenaufteilung) Die Jugend- und Familienministerkonferenz (JFMK) der Länder beschloss im Rahmen der Sitzung am 03./04. Mai 2018 in Kiel: 18
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 25 – Drucksache 19/5164 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Im Rahmen der Antworten zum Stand der Prüfung der Schaffung zentralisierter Verwal- tungseinheiten für die Rückgriffsverfolgung (siehe oben 2.2) nahmen viele Länder auch Bezug auf den Beschluss und mahnten dessen Umsetzung durch den Bund an. In Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen erfolgte folgende Rückmeldung: „Im Übrigen kann ich Ihnen zu dem JFMK-Beschluss zur UVG-Kostenverteilung fol- gende Einschätzung der Bundesregierung mitteilen: Der Ausbau des UVG ist Teil der Neuordnung der Finanzbeziehungen. Im Zuge der Neuordnung stellt der Bund den Ländern zusätzlich rd. 9,5 Mrd. Euro p.a. ab 2020 zur Verfügung. Eine losgelöste Betrachtung nur der Ausgabenentwicklung im UVG und daran anschließend die Forderung einer Neufassung des § 8 UVG mit dem Ziel einer geänderten Aufbringung der Mittel von Bund und Ländern erscheint insofern nicht sachgerecht. Sowohl die Umsetzung der gesetzlichen Änderungen wie auch der in diesem Zusammenhang vereinbarte Prozess zur Rückgriffsverbesserung können noch nicht als abgeschlossen betrachtet werden. Hier sind zunächst in erster Linie die Länder und Kommunen gefordert.“ 3.2 Verfolgung möglicher Schadenersatzansprüche wegen fehlerhaftem Rückgriffsvollzug Nach einer Prüfungsmitteilung des BRH vom 10. Januar 2018 wurden in zwei Bundeslän- dern bei Vor-Ort-Prüfungen des BRH zahlreiche Fälle festgestellt, in denen nach Aktenlage möglicherweise übergegangene Unterhaltsansprüche bzw. bestehende Forderungen längere Zeit nicht verfolgt wurden. Aufgrund der unzureichenden Bearbeitung der Fälle verwirkten oder verjährten mögliche oder bereits festgestellte Rückgriffsansprüche. Der BRH vermutet deshalb entstandene Einnahmeverluste auch des Bundes und erwartet, dass das BMFSFJ die konkrete Scha- denshöhe insgesamt feststellt, etwaige Haftungsansprüche prüft und ggf. geltend macht. Im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten wird das BMFSFJ zunächst die teilweise noch ausstehenden, bis zum Jahresende angekündigten konkreten Stellungnahmen der Länder auswerten und auf dieser Grundlage über das weitere Vorgehen befinden. Hierbei wird zu beachten sein, dass es um zahlreiche Einzelfälle mit auch in der Summe aller Fälle über- sichtlichen möglichen Schadensbeträgen geht. Zur Feststellung der konkreten Schäden ist jeder Einzelfall aufwendig zu prüfen. 19
Drucksache 19/5164 – 26 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 4. Zwischenstand und Ausblick Es ist erkennbar, dass beim Bund und ebenso in vielen Ländern – auf unterschiedliche Weise – Aktivitäten ausgebaut wurden oder neu aufgesetzt werden, um den Vollzug des UVG zu befördern. Gleichzeitig gibt es aber Vorbehalte der Länder zur (Weiter-) Entwicklung der Aufsicht im Bereich des UVG. Die Erkenntnis- und vor allem die dann erforderlichen Veränderungspro- zesse werden Zeit in Anspruch nehmen und nur teilweise unmittelbare Verbesserungen bewirken. Die dem Bund zustehende Rechtsaufsicht über die Landeseigenverwaltung bietet kaum, vor allem keine direkten und einseitigen Möglichkeiten, strukturelle Änderungen innerhalb der Länder und Kommunen zu veranlassen. Der Bund-Länder-Prozess ist aber auf einem guten konstruktiven Weg und wird kontinuierlich fortgesetzt. 20
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