Psychosoziale Betreuung und Behandlung von traumatisierten Geflüchteten

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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                  – 11 –                           Drucksache 19/11666 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Derzeit wird das Recht der Sozialen Entschädigung reformiert. Nach den geplan- ten Änderungen haben Betroffene darüber hinaus zukünftig Anspruch auf soge- nannte schnelle Hilfen, die den Besuch von Traumaambulanzen und die Unter- stützung durch ein Fallmanagement beinhalten. 22.   Inwieweit steht nach Einschätzung der Bundesregierung die Unterbringung traumatisierter Geflüchteter in großen Aufnahmeeinrichtungen und AnkER- Zentren wegen der dort herrschenden Enge, der mangelnden Privatsphäre und nicht vorhandener Rückzugsmöglichkeiten einer Verbesserung ihrer psychischen Gesundheit entgegen? Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung ggf. daraus? Die Unterbringung von Geflüchteten fällt in die Zuständigkeit der Länder. Indi- viduelle Vulnerabilitäten werden im Einzelfall berücksichtigt. 23.   Wie wirken sich nach Kenntnis der Bundesregierung ein unsicherer Aufent- haltsstatus und die ständige Angst vor Abschiebung auf die psychische Ge- sundheit von Menschen aus? Migrationsspezifische Belastungen können den Gesundheitszustand beeinflus- sen. Bund und Länder haben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, um die Versorgung von besonders schutzbedürftigen Asylsuchenden und Flüchtlingen zu optimieren. Dazu gehören unter anderem niedrigschwellige Angebote, die dazu befähigen, in belastenden Situationen Bewältigungsstrategien zu entwickeln. 24.   Wie hat sich nach Einschätzung der Bundesregierung die mit dem Asylpa- ket II eingeführte Neubewertung, dass es sich bei einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht regelmäßig um eine schwerwiegende Erkrankung handelt, auf die Abschiebepraxis ausgewirkt? Falls es hierzu keine Einschätzung gibt, ist eine Evaluation geplant? Nach Artikel 83 des Grundgesetzes werden der Vollzug des Aufenthaltsrechts und somit auch Abschiebungsverfahren von den Ländern als eigene Angelegen- heit ausgeführt. Folglich liegen der Bundesregierung hierzu keine systematischen Erkenntnisse vor. Eine entsprechende Evaluation ist zum derzeitigen Zeitpunkt nicht vorgesehen. 25.   Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Suizide und Suizidversu- che von Geflüchteten in Abschiebehaft seit 2015 (bitte Zahl angeben und nach Jahren und Haftanstalten differenzieren)? Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Suizide und Suizidversu- che von Geflüchteten in AnkER-Zentren und sonstigen Aufnahmeeinrich- tungen und Gemeinschaftsunterkünften seit 2015 (bitte Zahl angeben und nach Jahren und Haftanstalten differenzieren)? Falls die Bundesregierung keine Kenntnisse über Suizide und Suizidversu- che von Geflüchteten hat, plant sie, eine bundesweite Erfassung einzufüh- ren? Falls nein, wieso nicht? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Die Durchführung der Abschiebehaft, ebenso wie die allgemeine Unterbringung in Erstaufnahmeein- richtungen und auch die medizinische beziehungsweise psychosoziale Betreuung
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Drucksache 19/11666                                                   – 12 –                         Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. obliegt im föderalen System den Ländern. Insofern ist aufgrund dieser Zuständig- keitsverteilung auch seitens der Bundesregierung keine bundesweite Erfassung von Suiziden und Suizidversuchen von Geflüchteten vorgesehen. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333
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