Abschließende Bemerkungen zum kombinierten dritten und vierten periodischen Staatenbericht Deutschlands zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                    – 11 –                       Drucksache 18/1030 meinen Förderangebote im Rahmen der gesetzlichen Verankerung der Frühen Hilfen einbezogen. Frühe Hilfen verfolgen das Ziel Elternkompetenzen von Anfang an zu stärken und setzen eine intensive Zusammenarbeit verschiedener Institutionen voraus. Bis zum Jahr 2015 unterstützt das BMFSFJ im Rahmen der Bundesinitiative Frühe Hilfen den Aus- und Aufbau von Netzwerken Frühe Hilfen und die Stärkung des Einsatzes von Familienhebammen mit insgesamt 177 Mio. Euro. Ab 2016 wird der Bund dauerhaft 51 Mio. Euro jährlich für die Sicherstellung der Netzwerke Frühe Hilfen zur Verfügung stellen. 23. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus, dass der Aus- schuss Deutschland dringend nahelegt, die Koordinierung aller Beteilig- ten des Systems zum Kinder- und Jugendschutz zu verstärken, jegliche notwendigen personellen, technischen und finanziellen Mittel für die Prävention oder für die adäquaten Beratungsangebote zur Verfügung zu stellen und die Stelle des Unabhängigen Beauftragten für die Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs dauerhaft einzusetzen? Das Bundeskinderschutzgesetz, das am 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist, hat eine umfassende Verbesserung des Kinderschutzes in Deutschland zum Ziel. Das Gesetz steht für einen aktiven und wirksamen Kinderschutz: Es bringt Prä- vention und Intervention gleichermaßen voran. Alle Akteure, die sich für das Wohlergehen von Kindern engagieren – angefangen bei den Eltern, über den Kinderarzt oder die Familienhebamme bis hin zum Jugendamt oder Familienge- richt, sollen gestärkt und in Netzwerken im Kinderschutz zusammengeführt werden. Bis zum Jahr 2015 werden im Rahmen der Bundesinitiative Frühe Hilfen insgesamt 177 Mio. Euro zur Verfügung gestellt. Ziel ist der Aus- und Aufbau von Netzwerken Frühe Hilfen und die Stärkung des Einsatzes von Familienhebammen, die insbesondere Väter und Mütter in belasteten Lebens- lagen in der Schwangerschaft und im ersten Lebensjahr ihres Kindes begleiten sowie über Unterstützungsmöglichkeiten und spezifische Hilfen informieren. Das BMFSFJ führt derzeit die Evaluation des Bundeskinderschutzgesetzes durch. Die Bundesregierung wird dem Deutschen Bundestag über die Unter- suchungsergebnisse bis zum 31. Dezember 2015 berichten. In Umsetzung des Koalitionsvertrags der die Bundesregierung tragenden Parteien entwickelt die Bundesregierung den Kinderschutz auf dieser Grundlage kontinuierlich weiter. Die Bundesregierung hat im Koalitionsvertrag die Sicherung der Tätigkeit des Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (UBSKM) verankert. Das Amt des UBSKM wird dementsprechend fortgeführt. Der UBSKM erhält die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendigen personellen, finanziellen und technischen Mittel. 24. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der wiederholt vor- getragenen Empfehlung des Ausschusses, eine vollumfängliche nationale Strategie zur Prävention und Bekämpfung von allen Formen von Gewalt gegen Kinder zu entwickeln, dazu einen nationalen Koordinierungsrah- men zu beschließen, der sich mit allen Formen von Gewalt gegen Kinder auseinandersetzt und mit dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für Gewalt gegen Kinder zu kooperieren? Der Aktionsplan 2011 der Bundesregierung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und Ausbeutung bildet den Rahmen für sämtliche Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung in den Schwerpunk- ten Prävention und Intervention, sexualisierte Gewalt und Ausbeutung in den digitalen Medien/Kommunikationsnetzen (einschließlich Kinderpornografie), Bekämpfung des Handels von Mädchen und Jungen zum Zweck der sexuellen
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Drucksache 18/1030                                       – 12 –             Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Ausbeutung im In- und Ausland, Bekämpfung von sexueller Ausbeutung von Mädchen und Jungen im Tourismus durch reisende Sexualtäter, Forschung so- wie Stärkung der internationalen Kooperation. Der Aktionsplan 2011 setzt auch die Empfehlungen des Runden Tisches Sexueller Kindesmissbrauch um und be- inhaltet ein begleitendes Monitoring. Die Bundesregierung kooperiert umfassend mit der Sonderbeauftragten des VN- Generalsekretärs für Gewalt gegen Kinder. Deutschland unterstützt das Mandat in Resolutionsverhandlungen des VN-Menschenrechtsrats und förderte das Büro der Sonderberichterstatterin finanziell. Darüber hinaus hat die Bundes- regierung eine ständige Einladung an die Sonderberichterstatterin ausgespro- chen. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 22 und 23 verwiesen. 25. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den Empfehlungen des Ausschusses, notwendige Mittel bereitzustellen und verstärkte An- strengungen zu unternehmen, die Ursprünge von Kinderarmut zu bekämp- fen und eine umfängliche Evaluation der Bereiche vorzunehmen, in denen Familien besonders anfällig für Armut sind, sowie abhelfende Strategien zu entwickeln? 26. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den Empfehlungen des Ausschusses, zudem materielle Zuwendungen und Unterstützungen für benachteiligte Familien aufzustocken, um so einen adäquaten Lebens- standard der Kinder zu sichern? Die Fragen 25 und 26 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Aus Sicht der Bundesregierung wird die materielle Armutsgefährdung von Kindern und Jugendlichen durch Sozialleistungen, auf die bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht, wirksam bekämpft. Die bestehen- den Leistungen sind angemessen, sichern das soziokulturelle Existenzminimum von Kindern und bieten zudem einen Ausgleich für familiäre Lasten. Kinder- armut ist immer Familienarmut, hat aber zugleich auch eigenständige Folgen hinsichtlich der sozialen Teilhabe. Deshalb sieht die Bundesregierung insbeson- dere im Ausbau guter Betreuungs- und Bildungsangebote einen effektiven Weg, Teilhabechancen in der Kindheit zu gewährleisten und Armut im späteren Le- bensverlauf zu vermeiden. Der entscheidende Bestimmungsfaktor für ein Armutsrisiko von Kindern liegt in der fehlenden oder unzureichenden Erwerbstätigkeit der Eltern. Die Bundes- regierung fördert die Erwerbsintegration der Eltern durch die Arbeitsförderung nach dem Dritten und Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie durch die Verbes- serung der Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Insbesondere Alleinerziehende sind auf unterstützende Netze angewiesen, die den Einstieg und Verbleib im Erwerbsleben fördern. Dass eine gute Vereinbar- keit von Familie und Beruf die wirtschaftliche Stabilität der Familien erhöht, wird auch durch die Erkenntnisse der Gesamtevaluation der ehe- und familien- bezogenen Leistungen bestätigt. Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD sieht – jenseits der bestehenden und die Familienarmut wirksam redu- zierenden Instrumente wie Kindergeld, Kinderzuschlag, Unterhaltsvorschuss sowie Subventionierung der Kinderbetreuung – eine Reihe weiterer Maßnah- men vor, mit denen das Armutsrisiko von Kindern gemindert werden kann. Hierzu gehört der weitere Ausbau der Kinderbetreuung, mit dem Eltern deutlich von Kinderbetreuungskosten entlastet werden und eine Erwerbstätigkeit von Müttern mit jüngeren Kindern ermöglicht wird. Dies ist insbesondere für Allein- erziehende von besonderer Bedeutung.
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                     – 13 –                        Drucksache 18/1030 Insoweit zeigen die Evaluierungen, dass das Angebot an Tagesbetreuung das Armutsrisiko von Kindern bereits um fast 5 Prozentpunkte senkt, und bewirkt, dass rund 100 000 Mütter mit Kindern zwischen einem und drei Jahren erwerbs- tätig sind. Das Elterngeld senkt bei den Familien mit Neugeborenen das Armutsrisiko nachweislich um fast 10 Prozentpunkte und hat zudem erheblich dazu beigetra- gen, dass immer mehr Mütter mit kleinen Kindern erwerbstätig sind. Mit dem ElterngeldPlus und einem Partnerschaftsbonus wird das Elterngeld neue Gestal- tungskomponenten erhalten, die eine frühere Rückkehr in den Beruf in Teilzeit und eine partnerschaftliche Arbeitsteilung besser unterstützen, wie es Eltern heute wünschen. Auch ist eine Flexibilisierung der Elternzeit geplant, die eben- falls den Wiedereinstieg ins Erwerbsleben erleichtern und Familien zugleich die Zeit füreinander geben soll, wenn sie diese brauchen. Schließlich sieht der Koalitionsvertrag vor, künftig den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende anzu- heben und nach der Kinderzahl zu staffeln. Mit diesen Verbesserungen werden Einkommen und Erwerbsorientierung der Alleinerziehenden gestärkt. Nicht zuletzt wird die Bundesregierung das Unternehmensprogramm „Erfolgs- faktor Familie“, in dessen Rahmen sie gemeinsam mit Wirtschaftsverbänden und Gewerkschaften für innovative Arbeitszeitmodelle wirbt, fortführen, damit Mütter und Väter Familie und Beruf besser vereinbaren können. 27. Wie gedenkt die Bundesregierung den Empfehlungen des UN-Ausschus- ses folgend sicherzustellen, dass die Altersfeststellung im Asylverfahren auf wissenschaftlich anerkannten Methoden basiert und im vollumfäng- lichen Respekt der Würde des Kindes durchgeführt wird (wie dies der UN- Ausschuss bereits in seinem „General Comment No. 6“ im Jahr 2005 emp- fohlen hat)? Gemäß Artikel 25 Absatz 5 Satz 1 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29. 6. 2013, S. 60) können die Mitgliedstaaten im Rahmen der Prüfung eines Asylantrags ärztliche Untersuchungen zur Bestimmung des Alters unbegleiteter Minderjähriger durchführen lassen, wenn aufgrund allgemeiner Aussagen oder anderer einschlägiger Hinweise Zweifel bezüglich des Alters des Antragstellers bestehen. Im Zusammenhang mit der anstehenden Umsetzung dieser Richtlinie sowie der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180 vom 29. 6. 2013, S. 96) in das nationale Recht prüft die Bundesregierung derzeit Fragen der möglichen Aus- gestaltung des Verfahrens (einschließlich der Methoden) zur Ermittlung bzw. Bestimmung des Lebensalters und der rechtlich verbindlichen Feststellung des Lebensalters unbegleiteter Minderjähriger. Nach Artikel 25 Absatz 5 Satz 3 der Richtlinie 2013/32/EU ist eine ärztliche Untersuchung unter uneingeschränkter Achtung der Würde der Person und mit den schonendsten Methoden von quali- fizierten medizinischen Fachkräften, die so weit wie möglich ein zuverlässiges Ergebnis gewährleisten, durchzuführen.
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Drucksache 18/1030                                         – 14 –               Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 28. Wie gedenkt die Bundesregierung des Weiteren, die Identifizierung von Kindersoldaten und von Zwangsrekrutierung bedrohten Kindern zu ver- bessern und sicherzustellen, dass ihnen in diesen Situationen der Asylsta- tus gewährt wird, um so ihren Hilfebedarf besser feststellen zu können, so- wie adäquate psychologische und soziale Unterstützung sicherzustellen? Die Bundesregierung verweist insofern auf ihre Antwort vom 20. Januar 2012 auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. (Bundestagsdrucksache 17/ 8408) , insbesondere auf die Antworten zu den Fragen 8a, 10 und 13. Nach Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, soll durch die Mitglied- staaten nach Eingang des Asylantrags beurteilt werden, ob der Antragsteller ein Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen ist. Nach Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie tragen die Mitgliedstaaten zudem dafür Sorge, dass Personen, die Fol- ter, Vergewaltigung oder andere schwere Gewalttaten erlitten haben, die Be- handlung – insbesondere Zugang zu einer adäquaten medizinischen und psycho- logischen Behandlung oder Betreuung – erhalten, die für den Schaden, welcher ihnen durch derartige Handlungen zugefügt wurde, erforderlich ist. Die Bundes- regierung wird im Rahmen der Umsetzung dieser Richtlinie prüfen, ob An- passungen des deutschen Rechts erforderlich sind. Die Asylgewährung kann nur erfolgen, wenn – nach einer Einzelfallprüfung – die rechtlichen Voraussetzun- gen hierfür vorliegen. 29. Wie und bis wann beabsichtigt die Bundesregierung die Ankündigung um- zusetzen, künftig jede politische Maßnahme und jedes Gesetz daraufhin zu überprüfen, ob sie mit den international vereinbarten Kinderrechten im Einklang stehen (siehe „Deutschlands Zukunft gestalten“ im Koalitions- vertrag zwischen CDU, CSU und SPD, 18. Legislaturperiode, S. 99)? Welchen Weiterentwicklungsbedarf sieht die Bundesregierung diesbezüg- lich? Die Bundesregierung wird in der 18. Legislaturperiode in enger Abstimmung mit den Jugendverbänden einen Jugend-Check entwickeln. Dies wird ein wich- tiger Baustein im Gesamtkonzept bei der weiteren Entwicklung der Eigenstän- digen Jugendpolitik sein. Unabhängig davon müssen Gesetzentwürfe der Bundesregierung und Entwürfe von Rechtsverordnungen der Bundesregierung auf der Grundlage der Gemein- samen Geschäftsordnung der Bundesministerien vor der Kabinettbefassung ob- ligatorisch in rechtssystematischer und rechtsförmlicher Hinsicht durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz geprüft werden. Im Rahmen dieser so genannten Rechtsprüfung wird u. a. geprüft, ob die jeweiligen Entwürfe mit völkerrechtlichen Vereinbarungen wie der VN-Kinderrechtskon- vention im Einklang stehen. Darüber hinaus prüft das BMFSFJ, das bei allen Maßnahmen, die Kinder und Jugendliche betreffen, zu beteiligen ist, die Be- rücksichtigung der Belange von Kindern und Jugendlichen.
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