Tischlerinnen in Deutschland - Hürden in Ausbildung und Beruf

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                      – 11 –                      Drucksache 18/2983 17. In wie vielen Fällen wurden seit 2003 jährlich Ausgleichszahlungen durch den Arbeitgeber bei der Krankenkasse der werdenden Mutter beantragt? Die Erstattungen der gesetzlichen Krankenkassen (mit Ausnahme des Landes- verbandes BKK Mitte, der für ca. 90 Betriebskrankenkassen das Umlageverfah- ren durchführt) an Arbeitgeber im Rahmen des sog. U2-Umlageverfahrens nach § 1 Absatz 2 des Aufwendungsausgleichsgesetzes (AAG) betrug jährlich: 2005                                 206 602 372 Euro 2006                                 766 841 127 Euro 2007                                 791 306 085 Euro 2008                               1 030 071 864 Euro 2009                               1 263 227 880 Euro 2010                               1 528 234 721 Euro 2011                               1 756 354 827 Euro 2012                               2 039 326 796 Euro 2013                               2 361 655 639 Euro Da das Gesetz erst im Jahr 2005 in Kraft getreten ist, liegen keine Zahlen aus den Jahren 2003 und 2004 vor. 18. Inwieweit hält die Bundesregierung die Regelungen zum Mutterschutz in der Holzverarbeitungsbranche für sinnvoll? Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis ste- hen. Es gilt auch für Heimarbeiterinnen und ihnen Gleichgestellte. Das Mutter- schutzgesetz gilt für diese Frauen gleichermaßen unabhängig von einer be- stimmten Berufsbranche. Grundsätzlich gilt in diesem Zusammenhang, dass werdende Mütter nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden dür- fen, bei denen sie schädlichen Auswirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind. Nach den geltenden Mutterschutzregelungen ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Gefährdungsbeur- teilung für den jeweiligen Arbeitsplatz zu erstellen. Ergibt diese Beurteilung, dass die Sicherheit oder Gesundheit der betroffenen Arbeitnehmerin gefährdet ist und dass Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder Stillzeit möglich sind, ist vom Arbeitgeber zunächst die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen und ge- gebenenfalls der Arbeitszeiten zu prüfen. Ist dies nicht möglich, ist im zweiten Schritt ein Arbeitsplatzwechsel zu prüfen. Erst wenn auch ein Arbeitsplatzwech- sel nicht möglich oder zumutbar ist, dürfen werdende oder stillende Mütter so- lange nicht beschäftigt werden, wie dies zum Schutz ihrer Sicherheit und Ge- sundheit erforderlich ist (Beschäftigungsverbot). Diese – von den Mutterschutzregelungen – vorgesehenen Maßnahmen ermög- lichen und verpflichten den Arbeitgeber eine Entscheidung unter Berücksich- tigung des Standes der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstiger gesicherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse zu treffen.
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Drucksache 18/2983                                       – 12 –             Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 19. Welche Mutterschutzregelungen gelten für die Unternehmerin eines Handwerksbetriebes? Wie schon in der Antwort zu Frage 18 ausgeführt, gelten die Regelungen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) für alle Frauen, die in einem abhängigen Be- schäftigungsverhältnis stehen. Insofern kommt es darauf an, in welchem arbeits- rechtlichen Abhängigkeitsverhältnis die Unternehmerin zum Unternehmen steht. Sofern das Mutterschutzgesetz aufgrund der Selbständigkeit der Unternehmerin nicht anwendbar ist, besteht für sie die Möglichkeit, sich freiwillig in der gesetz- lichen Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld zu versichern. In diesem Fall hat die (werdende) Mutter während der Mutterschutzfristen (sechs Wochen vor der Entbindung und mindestens 14 Wochen – bei Früh- und Mehr- lingsgeburten 18 Wochen – nach der Entbindung) Anspruch auf das Mutter- schaftsgeld der gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe des Krankengeldes. 20. Welche Möglichkeiten bestehen für Selbständige in der Holzverarbeitung, sich für den Fall beruflicher Unterbrechungen durch Schwangerschaft und Mutterschaft finanziell abzusichern? Generell haben Frauen, die selbständig tätig und freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, die Möglichkeit, den Anspruch auf Kran- kengeld und somit auch auf Mutterschaftsgeld abzusichern. Darüber hinaus bie- tet das Elterngeld einen angemessenen Schutz vor Einkommensausfällen und bietet auch für selbständig tätige Frauen ohne Anspruch auf Mutterschaftsgeld die Möglichkeit, nach der Geburt des Kindes die Erwerbstätigkeit zu unter- brechen oder zu reduzieren. 21. Wie viele gesetzliche Krankenkassen bieten nach Kenntnis der Bundes- regierung einen Krankengeld-Wahltarif für Selbständige an, der Mutter- schaftsgeld einschließt, und wie hoch sind nach Kenntnis der Bundes- regierung die durchschnittlichen Krankengeldabsicherungen? Gemäß § 53 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) haben Krankenkassen in ihren Satzungen Krankengeld-Wahltarife für hauptberuflich selbständig Erwerbstätige anzubieten. Dementsprechend sind alle gesetzlichen Krankenkassen gehalten, einen Krankengeldwahltarif anzubieten. Eine Mit- gliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld wiederum löst grundsätzlich nach § 13 Absatz 1 des MuSchG i. V. m. § 24i Absatz 1 SGB V einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld aus. Die betreffenden Satzungsregelungen sind durch die jeweiligen Aufsichtsbehör- den zu genehmigen. Diese Genehmigungsverfahren finden jeweils ohne Betei- ligung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) statt. Insofern liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse über Höhe der durchschnittlichen Kran- kengeldabsicherung vor. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass die Mit- glieder die Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Höhen haben. 22. Sind der Bundesregierung Initiativen der Handwerkskammern bekannt, um Selbständige in der Holzverarbeitung für den Fall beruflicher Unter- brechungen durch Schwangerschaft und Mutterschaft finanziell abzu- sichern, und wenn ja, welche sind dies? Nach dem gesetzlichen Auftrag des § 91 der Handwerksordnung gehört es nicht zu den Aufgaben der Handwerkskammern, finanzielle Unterstützung für Selb-
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                   – 13 –                      Drucksache 18/2983 ständige bei beruflicher Unterbrechung durch Schwangerschaft und Mutter- schaft zu leisten. Viele Handwerkskammern bieten aber ein Karrierecoaching für Berufsrückkeh- rerinnen und Elternzeitnehmende sowie generell Informationsveranstaltungen und Beratungen für Gründerinnen an. Rund 20 Handwerkskammern haben sich ab dem Jahr 2011 an der Roadshow des Bundesministeriums für Familie, Frauen und Jugend (BMFSFJ) „Meine Zukunft: Chefin im Handwerk“ beteiligt. Hand- werkskammern beteiligen sich auch an Gründungstagen oder Ausbildungsmes- sen sowie am bundesweiten Aktionstag „Unternehmensnachfolge durch Frauen“. 23. Wie werden Selbständige nach Kenntnis der Bundesregierung über diese Möglichkeiten informiert? Es wird auf die Antwort zu Frage 22 verwiesen. Wie dort erläutert, bieten viele Handwerkskammern Beratungen gezielt für weibliche Selbständige sowie auch Beratung bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf an. Best Practice-Bei- spiele können u. a. der Broschüre des BMFSFJ „5. Bilanz Chancengleichheit“ vom Juni 2013 entnommen werden. 24. Sieht die Bundesregierung Lücken bei den derzeitigen Möglichkeiten zur Absicherung beruflicher Unterbrechung durch Schwangerschaft für Selb- ständige? Wenn ja, was wird die Bundesregierung unternehmen, um diese Lücken zu schließen? Im Rahmen einer gemeinsamen Initiative vom Bundesministerium für Wirt- schaft und Energie und dem BMFSFJ „Frauen gründen – Gründerinnen und Un- ternehmerinnen in Deutschland stärken“ wurde vereinbart, dass eine ressort- übergreifende Arbeitsgruppe Vorschläge erarbeiten wird, wie für Selbständige während der Schwangerschaft und Stillzeit bessere Bedingungen geschaffen werden können.
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