Einsatz von Spähsoftware bei der Strafverfolgung (Quellen-Telekommunikationsüberwachung und Online-Durchsuchung)

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Deutscher Bundestag                                                                       Drucksache   19/2306 19. Wahlperiode                                                                                          24.05.2018 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Keul, Dr. Konstantin von Notz, Luise Amtsberg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/1810 – Einsatz von Spähsoftware bei der Strafverfolgung (Quellen- Telekommunikationsüberwachung und Online-Durchsuchung) Vorbemerkung der Fragesteller Das Straf- und Strafverfahrensrecht als schärfster Eingriff des Staates in das Freiheitsrecht erfordert strikte Wahrung von Rechtsstaatlichkeit und Grund- rechten der Verfahrensbeteiligten wie aller Bürgerinnen und Bürger. Nur auf dieser Grundlage sind Effektivität, Praxistauglichkeit und Anpassung an mo- derne technische Möglichkeiten Maßstäbe der Modernisierung der Strafpro- zessordnung. Die von der Großen Koalition 2017 in die Strafprozessordnung (StPO) einge- fügte Regelung der Ermittlungsmaßnahmen Quellen-Telekommunikationsüber- wachung (TKÜ) und Online-Durchsuchung werden nach Ansicht von Rechts- wissenschaftlern und Sachverständigen für Informationstechnik den rechtsstaat- lichen und grundrechtlichen Herausforderungen der Digitalisierung nicht ge- recht und erscheinen bei Einhaltung der Vorgaben der StPO und des Grundge- setzes als praktisch unanwendbar (vgl. Buermeyer, Stellungnahme zur Anhö- rung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz am 31. Mai 2017 (www. bundestag.de/ausschuesse/ausschuesse18/a06/anhoerungen/stellungnahmen/508 846), Stellungnahme Chaos Computer Club (Neumann, Kurz, Rieger) ebenda, Blechschmitt, Zur Einführung von Quellen-TKÜ und Online-Durchsuchung, Strafverteidiger-Forum 2017 S. 361-365, Stellungnahme Chaos Computer Club vom 4. Februar 2018 zur Anhörung im Innenausschuss des Hessischen Landtages, Ausschussvorlage INA 19/63 Teil 3, S 290 ff. (https://hessischer- landtag.de/content/innenausschuss-anh%C3%B6rung-zum-verfassungsschutz)). Denn bislang ist es offenbar weder dem eine Quellen-TKÜ oder Online-Durch- suchung anordnenden Gericht noch der die Maßnahme beantragenden oder bei Gefahr im Verzug zunächst entscheidenden Staatsanwaltschaft sowie der durch- führenden Behörde sicher möglich, sich Gewissheit über die Gesetzes- und Ver- fassungskonformität der für die informationstechnische Überwachung jeweils eingesetzten Software (im Folgenden abgekürzt: Spähsoftware) zu verschaffen. Sichere IT-Infrastrukturen und durchgehend hohe Verschlüsselungsstandards dürfen nicht gefährdet werden. Insbesondere nötig sind strikte Beachtung des Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 18. Mai 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
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Drucksache 19/2306                                             –2–                      Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) aus dem allgemeinen Persönlich- keitsrecht hergeleiteten Grundrechts auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme, des Grundsatzes der Verhält- nismäßigkeit sowie der Nachrangigkeit solcher Ermittlungsmaßnahmen vor an- deren Erkenntnismöglichkeiten. Vorbemerkung der Bundesregierung Die Bundesregierung beantwortet die im Rahmen des parlamentarischen Frage- rechts angefragten Sachverhalte gegenüber dem Deutschen Bundestag grundsätz- lich transparent und vollständig, um dem verfassungsrechtlich verbrieften Auf- klärungs- und Informationsanspruch des Deutschen Bundestages zu entsprechen. Soweit Anfragen Umstände betreffen, die aus Gründen des Staatswohls geheim- haltungsbedürftig sind, hat die Bundesregierung aber zu prüfen, ob und auf wel- che Weise die Geheimhaltungsbedürftigkeit mit dem parlamentarischen Informa- tionsanspruch in Einklang gebracht werden kann (BVerfGE 124, Seite 161, 189). Bei der Abwägung ist auch zu berücksichtigen, ob durch die Bekanntgabe von Einzelaspekten der Sicherheitsbehörden Individualrechte Einzelner tangiert wer- den, insbesondere das durch Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) ge- schützte Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Abwägung kann dazu führen, dass die Bundesregierung nicht zur Arbeitsweise, Ausstattung und Methode der Sicherheitsbehörden Stellung nimmt. Ergibt die im Einzelfall vorzunehmende Abwägung, dass lediglich die Veröffent- lichung einer geheimhaltungsbedürftigen Information ausgeschlossen ist, wird die Antwort unter Beachtung des jeweils erforderlichen Grades der Verschluss- sache bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt. Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass eine Beantwortung der Fragen 1, 2, 3, 4, 19, 20, 21 in offener Form ganz oder teilweise nicht erfolgen kann. Die in diesen Fragen erbetenen Auskünfte sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie Informationen enthalten, die im Zusammen- hang mit der Arbeitsweise und Methodik der von der Kleinen Anfrage betroffe- nen Dienststellen des Bundes und insbesondere deren Ermittlungsaktivitäten und Analysemethoden stehen. Die Antworten auf die Kleine Anfrage beinhalten zum Teil detaillierte Einzelheiten zu ihren technischen Fähigkeiten und ermittlungs- taktischen Verfahrensweisen. Aus ihrem Bekanntwerden könnten Rückschlüsse auf ihre Vorgehensweise, Fähigkeiten und Methoden gezogen werden. Deshalb sind einzelne Informationen gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) als „VS – Nur für den Dienstge- brauch“ eingestuft und werden als nicht zur Veröffentlichung in einer Bundes- * tagsdrucksache bestimmte Anlage übermittelt. * Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat Teile der Antworten als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                –3–                                Drucksache 19/2306 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 1.   In wie vielen Fällen haben Bundesbehörden bisher im Auftrag der Bundes- anwaltschaft oder in Amtshilfe für Landesstrafverfolgungsbehörden und je- weiliger zugrunde liegender Anordnungen Spähsoftware a) zur Quellen-TKÜ (§ 100a Absatz 1 Sätze 2 und 3 StPO) und b) zur Online-Durchsuchung (§ 100b StPO), c) bei der Verfolgung jeweils welcher Anlasstaten eingesetzt (bitte auf- schlüsseln nach jeweiliger Rechtsgrundlage, Anlasstat, durchführender Bundesbehörde)? Die Fragen 1a bis 1c werden gemeinsam beantwortet. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie den als Verschlusssache mit dem Einstufungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwort- teil wird verwiesen. 2.   In wie vielen Fällen richtete sich die Maßnahme gemäß Frage 1 gegen a) Beschuldigte, b) Angeschuldigte und c) Angeklagte? Die Fragen 2a bis 2c werden gemeinsam beantwortet. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie den als Verschlusssache mit dem Einstufungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwort- teil wird verwiesen. 3.   In wie vielen Fällen wurden Erkenntnisse, die aufgrund von Maßnahmen ge- mäß Frage 1 gewonnen wurden, in Verfahren berücksichtigt, die sich nicht gegen Personen gemäß Frage 2 richteten? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie den als Verschlusssache mit dem Einstufungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwort- teil wird verwiesen. 4.   In wie vielen Fällen gemäß Frage 1 wurden Informationen nicht verwendet, da sie den Kernbereich privater Lebensführung betrafen, und in wie vielen Fällen wurden Informationen, die bereits Eingang in Ermittlungsakten ge- funden hatten, aus diesem Grund später ausgeschlossen? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie den als Verschlusssache mit dem Einstufungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwort- teil wird verwiesen.
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Drucksache 19/2306                                     –4–                    Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 5.   Wie können sich nach Kenntnis der Bundesregierung das eine Quellen-TKÜ anordnende Gericht und die die Maßnahme beantragende oder bei Gefahr im Verzug zunächst entscheidende Staatsanwaltschaft sowie die durchführen- den Behörden Gewissheit darüber verschaffen, dass wie in der StPO vorge- schrieben technisch sichergestellt ist, a) dass ausschließlich die laufende Telekommunikation überwacht und auf- gezeichnet werden kann (§ 100a Absatz 5 Satz 1 Nummer 1a StPO) oder dass ausschließlich gespeicherte Inhalte und Umstände der Kommunika- tion, die ab der TKÜ-Anordnung während des laufenden Übertragungs- vorgangs hätten überwacht und aufgezeichnet werden können, überwacht und aufgezeichnet werden können (§ 100a Absatz 5 Satz 1 Nummer 1b StPO) und die Quellen-TKÜ nicht zu einem Vollzugriff auf Inhalte und Ressourcen des Zielsystems führt und damit faktisch eine rechtswidrige Online-Durchsuchung bedeutet; b) dass am Zielsystem nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind (§ 100a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 StPO) und die vorgenommenen Veränderungen am Zielsystem soweit technisch automatisch rückgängig gemacht werden (§ 100a Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 StPO)? Die Fragen 5a und 5b werden gemeinsam beantwortet. Die zur Durchführung von Maßnahmen der Quellen- Telekommunikationsüber- wachung (TKÜ) eingesetzten Softwareprodukte werden vor der Einsatzfreigabe umfassend hinsichtlich der Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben überprüft. Die Ergebnisse dieser Prüfung stehen den in der Fragestellung genannten Stellen auf Anforderung zur Einsichtnahme zur Verfügung. 6.   Wie können sich nach Kenntnis der Bundesregierung das eine Quellen-TKÜ anordnende Gericht und die die Maßnahme beantragende oder bei Gefahr im Verzug zunächst entscheidende Staatsanwaltschaft sowie die durchführen- den Behörden Gewissheit darüber verschaffen, dass a) die Spähsoftware („das eingesetzte Mittel“ in der Terminologie der StPO) nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung geschützt ist (§ 100a Absatz 5 Satz 2 StPO) und Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen. b) die Maßnahme nicht unzulässig ist, weil sie allein den Kernbereich priva- ter Lebensgestaltung betrifft (§ 100d Absatz 1 StPO)? Vor der Durchführung einer Quellen-TKÜ-Maßnahme wird der zugrundelie- gende Sachverhalt gemäß der gesetzlichen Vorgaben dahingehend überprüft, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ausschließlich Erkenntnisse aus dem Kernbe- reich der privaten Lebensgestaltung gewonnen werden könnten. Im Einzelfall be- rücksichtigt die – soweit aufgrund der vorliegenden polizeilichen Erkenntnisse und ggf. schon vorliegenden einzelnen Ermittlungsergebnisse mögliche – Pro- gnose die voraussichtliche Art der Nutzung des überwachten Anschlusses/der überwachten Kennung oder des erwartbaren Verhältnisses der möglichen Tele- kommunikationsteilnehmer. Die Staatsanwaltschaft prüft dies im Rahmen der Entscheidung über die Beantragung der Maßnahme ebenso wie das anordnende Gericht. Die Pflicht der durchgängigen Prüfung des Kernbereichsschutzes bei der Durchführung der Maßnahme selbst ist hiervon unberührt.
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                    –5–                                  Drucksache 19/2306 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 7.   Wie können sich nach Kenntnis der Bundesregierung das eine Online- Durchsuchung anordnende Gericht und die die Maßnahme beantragende Staatsanwaltschaft sowie die durchführenden Behörden Gewissheit darüber verschaffen, dass wie in der StPO vorgeschrieben a) soweit möglich technisch sichergestellt ist, dass Daten, die den Kernbe- reich privater Lebensgestaltung betreffen, nicht erhoben werden (§ 100d Absatz 3 Satz 1 StPO), b) technisch sichergestellt ist, dass am Zielsystem nur Veränderungen vor- genommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind (§ 100b Absatz 4 i. V. m § 100a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 StPO), c) die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, so- weit technisch möglich, automatisch rückgängig gemacht werden (§ 100b Absatz 4 i. V. m. § 100a Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 StPO), und d) die Spähsoftware („das eingesetzte Mittel“ in der Terminologie der StPO) nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung geschützt ist (§ 100b i. V. m. § 100a Absatz 5 Satz 2 StPO)? Die Fragen 7a bis 7d werden gemeinsam beantwortet. Die zur Durchführung von Maßnahmen der Online-Durchsuchung eingesetzten Softwareprodukte werden vor Einsatzfreigabe umfassend hinsichtlich der Erfül- lung der gesetzlichen Vorgaben überprüft. Die Ergebnisse dieser Prüfung stehen den in der Fragestellung genannten Stellen auf Anforderung zur Einsichtnahme zur Verfügung. 8.   Was bedeutet es für die bei Maßnahme-Antrag und Maßnahme-Anordnung vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsabwägungen, wenn eine Rückgän- gigmachung (siehe Fragen 5b und 7c) technisch nicht oder nicht vollständig möglich ist? Die abschließende Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme obliegt der anordnenden Stelle. Die beantragende oder anordnende Stelle wird die ge- nannten Aspekte im Einzelfall im Rahmen der Beantragung bzw. Anordnung der Maßnahme in die Abwägung einstellen. 9.   Wenn eine von einer Privatfirma erstellte Spähsoftware eingesetzt werden soll, wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt, dass die eingesetzte Spähsoftware die einzelnen Vorgaben der StPO (siehe Fragen 5 bis 7) einhält? Auf die Antwort zu den Fragen 5 und 7 wird verwiesen. 10.   Liegt nach Kenntnis der Bundesregierung einer die Maßnahme beantragen- den Staatsanwaltschaft und einem die Maßnahme anordnenden Gericht so- wie den durchführenden Behörden eine von unabhängiger Stelle erstellte Zertifizierung darüber vor, dass die eingesetzte Spähsoftware die einzelnen Vorgaben der StPO (siehe Fragen 5 bis 7) einhält? Auf die Antwort zu den Fragen 5 und 7 wird verwiesen. Eine „von unabhängiger Stelle erstellte Zertifizierung“ sieht das Gesetz nicht vor. 11.   Welche Stelle erstellt ggf. eine Zertifizierung (Frage 10) und ist diese Stelle aufgrund welcher Gestaltung unabhängig? Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen.
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Drucksache 19/2306                                     –6–                    Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 12.   Bedeutet die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 30 bis 32 der Klei- nen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestags- drucksache 19/1434 (S. 11 und 12), dass die Bundesbeauftragte für den Da- tenschutz und die Informationsfreiheit die Quellcodes der Spähsoftware a) zugänglich waren oder sind, b) nicht zugänglich waren oder sind, und im Falle b), warum nicht? Die Fragen 12a und 12b werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) hat im Juni 2016 einen Kontrollbesuch hinsichtlich der beim Bundeskriminalamt entwickelten Software zur Durchführung von Quellen-TKÜ durchgeführt. Eine Anfrage zur Einsichtnahme in den Quellcode der beim Bundeskriminalamt ent- wickelten Software zur Durchführung von Quellen-TKÜ wurde durch die BfDI nicht gestellt. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fra- gen 30 bis 32 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/1434 vom 28. März 2018 verwiesen. 13.   Ist die in der zu Frage 12 bezeichneten Antwort der Bundesregierung mehr- fach erwähnte externe Überprüfung von Spähsoftware auf Gesetzeskonfor- mität überhaupt geeignet und in der Lage, die Einhaltung der einzelnen Vor- gaben der StPO (siehe Fragen 5 bis 7) festzustellen, oder handelt es sich um eine Überprüfung auf lediglich – wie in der vorgenannten Antwort formu- liert – „Einhaltung der geforderten Rahmenbedingungen“ und damit um eine allgemeine und nicht im Hinblick auf die Vorgaben der StPO spezifische Überprüfung? Auf die Antworte zu den Fragen 5 bis 7 wird verwiesen. Die von den Fragestellern angesprochenen „Rahmenbedingungen“ umfassen vollständig die Anforderun- gen der Strafprozessordnung (StPO). 14.   Ist nach Kenntnis der Bundesregierung einer die Maßnahme beantragenden Staatsanwaltschaft und einem die Maßnahme anordnenden Gericht dabei eine eigene Prüfung der Spähsoftware möglich und ggf. anhand welcher In- formationen? Oder müssen Staatsanwaltschaft und Gericht sich ausschließlich auf die An- gaben der die Maßnahme durchführenden Behörden verlassen? Der Umfang der Prüfung der Anregung oder des Antrags einer strafprozessualen Maßnahme wird von der Staatsanwaltschaft bzw. dem Gericht im Einzelfall fest- gelegt, wobei die notwendigen – auch technischen – Informationen für die Beur- teilung der Recht- und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme einbezogen werden. Vor dem Hintergrund der eindeutigen Maßgabe des Artikels 20 Absatz 3 zweiter Halbsatz des Grundgesetzes können sich Staatsanwaltschaft und Gericht dabei aus Sicht der Bundesregierung auch auf die Angaben der die Maßnahme durch- führenden Behörde verlassen. 15.   Wird nach Kenntnis der Bundesregierung der die Maßnahme beantragenden Staatsanwaltschaft und dem die Maßnahme anordnenden Gericht, ggf. auf Verlangen, der Quellcode der Spähsoftware zur Verfügung gestellt, und wenn nein, warum nicht? Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen.
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                   –7–                                 Drucksache 19/2306 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 16.   Wenn zum Aufspielen der Spähsoftware – Fälle kriminalistischer List aus- genommen – bislang unbekannte Schutzlücken des Zielsystems genutzt wer- den, der Staat sich also als Hacker betätigt, wie wirken sich nach Kenntnis der Bundesregierung dann die vielfach beschriebene Gefährdung der IT-Si- cherheit insgesamt durch dieses Vorgehen (etwa: Pohlmann/Riedel, Quel- len-TKÜ als Gefahr für die allgemeine IT-Sicherheit, in: Deutsche Richter- zeitung Heft 2/2018, S. 52 ff.) und die Schutzpflicht des Staates für die IT- Sicherheit auf die Rechtmäßigkeits- und Verhältnismäßigkeitsprüfung der die Maßnahme beantragenden Staatsanwaltschaft bzw. des anordnenden Ge- richts aus? Rechtfertigt zum Beispiel die Verfolgung eines Bandendiebstahls als mögli- cher Anlasstat einer Online-TKÜ oder Online-Durchsuchung (§§ 100a Ab- satz 2 Nummer 1j, 100b Absatz 2 Nummer 1h StPO) eine Gefährdung der IT-Sicherheit insgesamt? Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit umfasst alle Umstände der jeweiligen Maß- nahme und des jeweiligen Einzelfalls, also auch die Art und Weise der Durchfüh- rung. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. Im Übrigen teilt die Bundesregierung nicht die Auffassung der Fragesteller, dass durch die Durchfüh- rung einer Quellen-TKÜ die IT-Sicherheit insgesamt gefährdet wird. 17.   Umfasst die von der StPO geforderte gerichtliche Anordnung der Maßnahme jeweils das Aufspielen der Spähsoftware auf das Zielgerät zusammen mit dem Ausleiten der Daten, oder kann die Spähsoftware zum Zeitpunkt der Beantragung und/oder Anordnung der Maßnahme schon auf das Zielgerät aufgespielt sein und sich die Beantragung bzw. Anordnung auf das Zulassen des Ausleitens beschränken und so der Richtervorbehalt ausgehöhlt werden? Wie sind die diesbezüglichen Ausführungen in der Gesetzesbegründung zu verstehen (Bundestagsdrucksache 18/12785, S. 51/52)? In den Fällen des § 100a Absatz 1 Satz 3 StPO werden nur jene Inhalte und Um- stände der Kommunikation erfasst, die zeitlich nach der Überwachungsanord- nung gespeichert wurden und die – wären sie nicht verschlüsselt – auch im öf- fentlichen Telekommunikationsnetz hätten erhoben werden können. Die Vor- schriften zu den technischen Anforderungen (§ 100a Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b StPO) stellen sicher, dass nicht auf sonstige Inhalte des informati- onstechnischen Systems des Betroffenen zugegriffen wird und insbesondere keine Kommunikationsinhalte erfasst werden, die zeitlich vor Erlass der Überwa- chungsanordnung gesendet wurden. Auch für den rein theoretischen Fall, dass die Software bereits aufgespielt war, ändert das aber nichts an den Voraussetzungen einer rechtmäßigen strafprozessu- alen Maßnahme; insbesondere dürfte auf diesem Weg nicht der Richtervorbehalt umgangen werden (vgl. die Rechtsprechung des BVerfG zur zweckändernden Verwendung personenbezogener Daten nach dem Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung, Entscheidung vom 20. April 2016 (1 BvR 966/09)).
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Drucksache 19/2306                                     –8–                    Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 18.   Können (ggf. mit welchen Mitteln) – angesichts des Umstandes, dass sich auf insbesondere mobilelektronischen Geräten vielfachst Daten sozusagen des „ganzen Lebens“ der Zielpersonen und vieler anderer Personen (ggf. un- beteiligter Dritter) befinden – a) Kernbereich der Lebensgestaltung und sonstige Daten überhaupt vonei- nander klar getrennt werden, b) dieser Kernbereich bei der Online-TKÜ und der Online-Durchsuchung überhaupt geschützt und c) mithin insgesamt die Anforderung des BVerfG insoweit erfüllt werden (bitte ggf. Ablauf und Sicherung genau beschreiben)? Die Fragen 18a bis 18c werden gemeinsam beantwortet. Für die Maßnahmen der Quellen-TKÜ als auch der Online-Durchsuchung wur- den entsprechend der Rechtsprechung des BVerfG Erhebungs- und Verwertungs- verbote gesetzlich geregelt. Beide Maßnahmen dürfen nicht durchgeführt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass dadurch ausschließlich Erkennt- nisse aus dem Bereich der privaten Lebensgestaltung erlangt werden (§ 100d Ab- satz 1 StPO). Dabei ist jeweils eine Subsumtion anhand der konkreten Einzelfall- umstände vorzunehmen. Werden im Rahmen der Durchführung der Maßnahmen Erkenntnisse über den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung erlangt, dürfen diese nicht verwertet werden. Aufzeichnungen sind unverzüglich zu löschen. Bei der Online-Durchsuchung ist, soweit wie möglich, technisch sicherzustellen, dass Daten aus dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung nicht erhoben werden (§ 100d Absatz 3 StPO). Sind solche Informationen dennoch erlangt worden, sind diese unverzüglich zu löschen oder von der Staatsanwaltschaft dem anordnenden Gericht zur Entscheidung über die Verwertbarkeit vorzulegen, dessen Entschei- dung für das weitere Verfahren bindend ist. 19.   Inwiefern ist die u. a. im Fall der Oldschool Society angewandte Ermitt- lungsmethode, heimlich ein weiteres Smartphone zum Mithören anzumel- den, aus kriminalistischer Sicht (ggf. nach Einschätzung der Bundesregie- rung) geeignet, eine Quellen-TKÜ-Maßnahme auf dem jeweiligen Zielgerät zu ersetzen? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie den als Verschlusssache mit dem Einstufungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwort- teil wird verwiesen. 20.   In wie vielen Fällen wurde die Ermittlungsmethode in Frage 19 in den letzten drei Jahren nach Kenntnis der Bundesregierung angewandt? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie den als Verschlusssache mit dem Einstufungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwort- teil wird verwiesen.
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                  –9–                                 Drucksache 19/2306 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 21.   Welche Kosten insgesamt sind seit 2015 für die Entwicklung und den An- kauf von Spähsoftware sowie den Ankauf von Sicherheitslücken entstanden? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie den als Verschlusssache mit dem Einstufungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwort- teil wird verwiesen. 22.   Ist die Kostenangabe in www.sueddeutsche.de/digital/ueberwachung-polizei- spioniert-handynutzer-mit-trojaner-aus-1.3842439 („In Haushaltsunterlagen für das Jahr 2017 beantragte das BKA Sachmittel im Umfang von 50 Milli- onen Euro, um die „operativen IT-Systeme“ zu verbessern. Der Smartphone- Trojaner wurde damals als „3. Produktlinie“ bezeichnet. Die erste und zweite Produktlinie galt Laptops und Desktop-Rechnern.“) zutreffend oder inwie- weit unzutreffend, und welcher Betrag für operative IT-Systeme ist für den Haushalt 2018 angemeldet und mit welchen Jahresbeträgen in die Finanz- planung eingestellt? Eine Aufschlüsselung bzw. Spezifizierung der Begrifflichkeit „[Verbesserung von] operative[n] IT-Systeme[n]“ i. S. d. haushalterischen Betrachtung ist dem Bundeskriminalamt nicht möglich. Zu diesem Oberbegriff liegen keine zweckge- bundenen Haushaltsplanungen vor.
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