Situation unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge in Deutschland
K or re kt ur Deutscher Bundestag Drucksache 18/5564 18. Wahlperiode 15.07.2015 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage der Abgeordneten Luise Amtsberg, Beate Walter-Rosenheimer, Dr. Franziska Brantner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/2999 – Situation unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge in Deutschland Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Schätzungen des „Bundesfachverbands unbegleitete minderjährige Flücht- K:\Publishing\Produktion\BT\Produktion\07_Fahne\1805564\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 1 linge“ (B-UMF) zufolge leben in Deutschland aktuell etwa 9 000 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. Die meisten stammen aus Afghanistan, Syrien, So- malia und Irak. Nach Auskunft des Statistischen Bundesamtes wurden im Jahr 2013 6 584 un- begleitete minderjährige Flüchtlinge in Obhut genommen. Das sind über 1 800 mehr, als noch im Jahr 2012 (Pressemitteilung vom 25. Juli 2014). Im Jahr 2013 wurden rund 2 500 Asylanträge von unbegleiteten minderjähri- gen Flüchtlingen gestellt – gut dreimal so viele, wie noch im Jahr 2007. Die Differenz zwischen der Zahl der Inobhutnahme und den Asylanträgen erklärt der B-UMF in einer Stellungnahme vom 2. Oktober 2013 zum einen damit, dass häufig kein Asylantrag, sondern lediglich ein Antrag auf subsidiären Schutz gestellt würde. Zudem würden unbegleitete minderjährige Flüchtlinge immer wieder nach einer ersten Inobhutnahme weiterwandern und dann an einem anderen (endgültigen) Zielort einen Antrag auf Schutzgewährung stel- len. In 1 024 Fällen erging im vergangenen Jahr eine Entscheidung durch das Bun- desamt für Flüchtlinge und Migration (BAMF) über den Asylantrag eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings (die Zahl formeller Verfahrenserledi- gungen wurde hier herausgerechnet). 580 von ihnen erhielten im letzten Jahr internationalen Schutz (Asyl, Anerkennung als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention, subsidiärer Schutz, nationaler Abschiebungsschutz). Die Schutzquote stieg damit im vergangenen Jahr von 45 Prozent (2012) auf rund 60 Prozent (Angaben nach einer Aufstellung des Referates 222 des BAMF vom 31. Dezember 2013). Angaben darüber, wie viele Flüchtlingskinder ihr Schutzbegehren darauf ge- stützt hatten, dass sie zuvor als Kindersoldaten eingesetzt worden waren bzw. wie vielen deshalb Schutz gewährt wurde, kann das BAMF bis heute nicht machen. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 5. Juli 2015 über- ur mittelt. kt Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. re or K
K or re kt ur Drucksache 18/5564 –2– Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Für die Gruppe der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge in Deutschland sind nach Beobachtung der Fragesteller in der Aufnahmepraxis gravierende Mängel festzustellen. Einreise, Inhaftierung und Abschiebung: Alleinreisende Flüchtlingskinder werden an deutschen Grenzen abgewiesen und in Drittstatten oder andere Mitgliedstaaten der EU zurückgeschoben. Sie landen im sog. Flughafenver- fahren – und manchmal auch in Abschiebungshaft. Ob all dies dem vorrangig zu beachtenden Kindeswohl dient, ist – zumindest – umstritten. Unterbringung: Weder Erstaufnahmeeinrichtungen für Asylsuchende noch die sog. Gemeinschaftsunterkünfte sind kindgerecht. Eine Betriebserlaubnis nach den Standards aus § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) ist für diese Form der Unterbringung nicht vorgesehen. Die Jugendämter sind in die- sen Einrichtungen in der Regel nicht präsent. Auch fehlt es – insbesondere im Bereich der Erstaufnahme – an adäquaten Sprach- und Bildungsangeboten für die betroffenen Kinder und Jugendliche. Dabei gäbe es Alternativen: Die Stadt Leverkusen z. B. bringt Flüchtlingskinder und ihre Familie seit dem Jahr 2000 grundsätzlich nur in Wohnungen unter. Clearingverfahren: Dieses Verfahren soll dazu dienen, bei in Obhut genomme- nen unbegleiteten Minderjährigen – in einer angstfreien Umgebung und unter qualifizierter Betreuung – u. a. zu prüfen, ob die Stellung eines Asylantrags sinnvoll erscheint, ob Verwandte in Deutschland oder einem anderen Mitglied- staat der EU leben oder welche Jugendhilfemaßnahmen bei dem Flüchtlings- kind angezeigt sind. Diese Clearingverfahren sind aber in den einzelnen Bun- desländern sehr unterschiedlich ausgeprägt – und das hat Folgen für die Rechte und Chancen dieser Kinder und Jugendlichen. Zugang zu Bildung: Nur sehr wenige Flüchtlingskinder werden in Kitas aufge- nommen. Der Zugang zur schulischen Bildung ist nicht in allen Bundesländern K:\Publishing\Produktion\BT\Produktion\07_Fahne\1805564\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 2 einheitlich geregelt. Immer wieder fehlen Schulplätze bzw. passende Sprach- lernangebote für Flüchtlingskinder. Und nach einem Schulabschluss scheitert die Aufnahme eines Ausbildungsverhältnisses oder eines Studiums oftmals am fehlenden Zugang zu staatlichen Beihilfen. Als Reaktion auf diese Missstände haben sich mancherorts inzwischen zivilgesellschaftliche Bildungsprojekte ge- gründet (SchlaU-Schule in München bzw. Schlauberger in Münster), um jun- gen Flüchtlingen zu helfen. Zugang zur medizinischen Versorgung: Entgegen den unmissverständlichen Vorgaben aus den Artikeln 23 bis 25 der UN-Kinderrechtskonvention wird al- leinreisenden Flüchtlingskindern in Deutschland – sofern sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehen – nur die Behandlung akuter Krankheiten und Schmerzzuständen ermöglicht. Die Genehmigung ei- ner psychotherapeutischen Behandlung traumatisierter Kinder und Jugend- licher bzw. von präventiven Leistungen (wie Impfungen und Vorsorgeuntersu- chungen), von Behandlungen chronischer Erkrankungen, von Heil- und Hilfsmittelversorgung für behinderte Kinder und Jugendliche – all das ist nach § 6 AsylbLG in das Ermessen der Behörden gestellt – und unterbleibt damit häufig. Kritik daran wird von der Bundesregierung stets mit einem lapidaren Hinweis auf die Gesetzeslage beantwortet, dass also – zumindest theoretisch – eine positive Ermessensausübung möglich sei (Bundestagsdrucksache 18/ 2184). Die Deutsche Akademie für Kinder- und Jugendmedizin e. V. (DAKJ) jedenfalls fordert daher eine besonders sorgfältige medizinische Versorgung von Kindern und Jugendlichen – und zwar gleich nach deren Einreise nach Deutschland und unabhängig von ihrem eigenen Aufenthaltsstatus bzw. dem der Eltern (vgl. DAKJ: „Medizinische Maßnahmen bei immigrierenden Kin- dern und Jugendlichen“, Oktober 2013 sowie „Kindergesundheit – Kinder- rechte – Kinderschutz“ – ein Vortrag von Prof. Dr. med. Manfred Gahr, Gene- ralsekretär der DAKJ, am 3. April 2014, S. 3). Die Bundesregierung stellte in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN aber immerhin fest, dass das System der Gesundheitsleistungen im AsylbLG – im Zuge der bis Mitte 2015 umzusetzenden neugefassten Aufnah- merichtlinie der EU – „einer Überprüfung bedarf“ (Bundestagsdrucksache 18/ 2184, S. 4). ur kt re or K
K or re kt ur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode –3– Drucksache 18/5564 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Bundesregierung rechtfertigte in ihrer Antwort auf die letzte Große Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ganz generell die recht- liche Benachteiligung von Flüchtlingskindern in Deutschland (Bundestags- drucksache 16/13166). Aus ihren Antworten wurde aber auch deutlich, welche großen Unterschiede zwischen den Bundesländern in der Aufnahmepraxis unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge bestehen – sei es bei der medizini- schen Versorgung, dem Zugang zur schulischen Bildung, dem Verfahren zur Altersfeststellung oder bei der Bereitstellung sog. Clearingstellen. Insofern ist es zu begrüßen, dass im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD aus dem Jahr 2013 gesetzliche Maßnahmen vorgesehen sind, um die Lage unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge zu verbessern. Hierzu wird Fol- gendes angekündigt: „Die UN-Kinderrechtskonvention ist Grundlage für den Umgang mit Minderjährigen, die als Flüchtlinge unbegleitet nach Deutschland kommen. Wir werden die Handlungsfähigkeit im Asylverfahrens- und Aufent- haltsrecht auf 18 Jahre anheben und dadurch den Vorrang des Jugendhilferechts für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge festschreiben.“ Tatsächlich sind bis heute keine Initiativen der Bundesregierung in dieser Rich- tung zu erkennen. Daraus ergeben sich Fragen zum weiteren Vorgehen bzw. den konkreten Vorhaben der Bundesregierung. Zwar hatte die Bundesregierung z. B. bereits vor vier Jahren den Vorbehalt zu der UN-Kinderrechtskonvention zurückgenommen. Sie hat aber darauf ver- zichtet, diesen Schritt auch durch die entsprechenden Folgeänderungen im deutschen Aufenthalts- oder Asylverfahrensrecht nachzuvollziehen. Insofern blieb die Rücknahme des Vorbehalts weitgehend folgenlos. In einer aktuellen und umfassenden Studie kommt das UN-Kinderhilfswerk UNICEF zu dem Fazit, dass die Interessen von Flüchtlingskindern bzw. das Wohl dieser in Deutschland nur eine „nachrangige Rolle spielen“ – ja, dass ihre K:\Publishing\Produktion\BT\Produktion\07_Fahne\1805564\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 3 Rechte „häufig missachtet“ würden („In erster Linie Kinder – Flüchtlingskin- der in Deutschland“, Köln, 2014). Auch der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes hatte Anfang 2014 in sei- nem Staatenbericht den Stand der Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland („Concluding observations on the combined third and fourth periodic reports of Germany“, CRC/C/DEU/CO/3-4) kritisiert: – Das Kindeswohl wird entgegen Artikel 3 UN-KRK bei der Aufnahme bzw. in den diversen Verwaltungsverfahren weiterhin nicht hinreichend berück- sichtigt, es wurden keine entsprechenden Verfahren und Kriterien ent- wickelt, verbreitet bzw. umgesetzt (Empfehlung 27); – für Flüchtlinge gelten im sozialen Bereich, bei der Bildung und bei der Frei- zügigkeit besondere Regelungen, die sie von einer umfassenden Kranken- versorgung, sozialer Teilhabe und Bildungsförderung sowie von ihrem Recht auf Familieneinheit rechtlich oder faktisch ausschließen (Empfeh- lung 25); – restriktive Regelungen behindern die Herstellung der an sich notwendigen Familieneinheit auch und gerade von Flüchtlingskindern (Empfehlung 44); – Flüchtlingskinder haben einen unzureichenden Zugang zu einer ihnen ange- messenen medizinischen Versorgung (Empfehlung 56b); – Flüchtlingskinder haben nicht in allen Bundesländern Zugang zu Regel- schulen, viele von ihnen sind vom Zugang zu finanziellen Fördermöglich- keiten, wie (Schüler-)BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe, ausgeschlos- sen (Empfehlungen 66 und 67c); – Flüchtlingskinder in Deutschland werden bereits ab Vollendung des 16. Le- bensjahrs asylrechtlich als handlungsfähig angesehen und damit asylverfah- rensrechtlich (vgl. § 12 Absatz 1 AsylVfG, § 80 Absatz 1 des Aufenthalts- gesetzes – AufenthG) nicht als Kinder, sondern als Erwachsene behandelt (Empfehlung 68); ur kt re or K
K or re kt ur Drucksache 18/5564 –4– Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. – in einigen Bundesländern werden 16- und 17-jährige unbegleitete Minder- jährige in Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht und nicht durch das Jugendamt fachgerecht in Obhut genommen (Empfehlung 68); – Flüchtlingskinder müssen sich nach wie vor „entwürdigenden“ und oftmals inakkuraten Verfahren zur Altersschätzung unterziehen und haben keine Möglichkeit, gegen das Ergebnis einer solchen Altersfestsetzung rechtlich vorzugehen (Empfehlungen 68b und 69b); – es besteht gegenwärtig keine systematische Identifizierung von ehemaligen Kindersoldaten (Empfehlung 69c) und – es fehlen Vorgaben darüber, dass Abschiebungshaft für Flüchtlingskinder immer nur als letztes Mittel und auch wirklich nur für kurze Dauer angeord- net werden sollte (Empfehlung 69d). Flüchtlingskinder – insbesondere unbegleitete – gelten europarechtlich als eine besonders schutzbedürftige Gruppe. Ihrem Schicksal wird auf Ebene der Euro- päischen Union seit Jahren deutlich mehr Gewicht beigemessen, als hierzu- lande. ● Legislative Maßnahmen auf EU-Ebene Rechtlicher Handlungsbedarf könnte sich z. B. aus der Neufassung der asyl- rechtlichen Richtlinien der EU ergeben. Im Jahr 2011 war die Qualifikations- richtlinie (2011/95/EU) und im letzten Jahr die Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU), die Dublin-Verordnung ((EU) Nr. 604/2013) und die Asylver- fahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) neu gefasst worden. Die sog. Qualifikationsrichtlinie der EU regelt eingehend den Umgang und den Schutz von alleinreisenden Flüchtlingen, also Fragen der Unterbringung, der Vormundschaft und fachlichen Betreuung und fordert, dass im Anerkennungs- K:\Publishing\Produktion\BT\Produktion\07_Fahne\1805564\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 4 verfahren „kinderspezifischer Formen von Verfolgung berücksichtigt“ werden (Erwägungsgrund 28 und Artikel 20 Absatz 3). Der neugefasste Artikel 25 der Asylverfahrensrichtlinie der EU enthält Garan- tien für unbegleitete Minderjährige, die geeignet sind, die Rechtsstellung im Anerkennungsverfahren von allein reisenden Flüchtlingskindern zu stärken (vom rechtlichen Beistand über die Altersfeststellung bis hin zu der – nach Ar- tikel 25 Absatz 6a – „vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls“). Die Mitgliedstaaten müssen gemäß Artikel 22 der neuen Aufnahmerichtlinie der EU schutzbedürftigen Personen während des gesamten Asylverfahrens erforderliche Unterstützungsmaßnahmen zur Verfügung stellen. „Die Um- stände für die Aufnahme“ z. B. alleinreisender Flüchtlingskinder soll für die Mitgliedstaaten – so heißt es im Erwägungsgrund 14 – „ein vorrangiges An- liegen“ darstellen. So müssen die Mitgliedstaaten ihre einzelstaatlichen Aufnahmebedingungen nicht mehr nur den Bedürfnissen schutzbedürftiger Personengruppen „anpas- sen“. Die neue Definition (Artikel 2k der Aufnahmerichtlinie) enthält nun viel- mehr eine Rechtspflicht für die Mitgliedstaaten, „besondere Garantien“ bereit- zustellen, damit schutzbedürftige Personen die ihnen zustehenden „Rechte aus dieser Richtlinie in Anspruch nehmen“ können. Die Mitgliedstaaten müssen nach Artikel 22 „innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang des Antrags auf internationalen Schutz“ feststellen, ob es sich bei einer schutzsuchenden Person um jemanden mit besonderen Bedürf- nissen i. S. v. Artikel 21 der Aufnahmerichtlinie handelt. Die Mitgliedstaaten müssen den besonderen Bedürfnissen schutzbedürftiger Personen auch dann Rechnung tragen, wenn diese Bedürfnisse erst in einer späteren Phase des Ver- fahrens zutage treten bzw. geltend gemacht werden. Unbegleiteten Minderjährigen ist „so bald wie möglich“ ein qualifizierter Ver- treter an die Seite zu stellen, der den Minderjährigen vertritt und unterstützt (Artikel 24 Absatz 1 der Aufnahmerichtlinie). Die Mitgliedstaaten müssen besonders dafür Sorge tragen, dass schutzbedürf- tige Personen Zugang zu sozialen Grundleistungen und zur medizinischen Ver- ur kt re or K
K or re kt ur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode –5– Drucksache 18/5564 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. sorgung (einschließlich einer erforderlichenfalls geeigneten psychologischen Betreuung) erhalten (Artikel 17 Absatz 2 Satz 2, Artikel 19 Absatz 2 sowie Artikel 25 der Aufnahmerichtlinie). Auch bei der Unterbringung müssen die Mitgliedstaaten die Situation von schutzbedürftigen Personen berücksichtigen (Artikel 18 Absatz 3 der Aufnah- merichtlinie). Artikel 24 Absatz 2 der Aufnahmerichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass unbegleitete Minderjährige, die in einem Mitgliedstaat internationa- len Schutz beantragen, „ab dem Zeitpunkt der Zulassung in das Hoheitsgebiet“ – in dieser Reihenfolge – unterzubringen sind: Entweder bei erwachsenen Ver- wandten oder in einer Pflegefamilie. Erst wenn das nicht möglich ist, können sie in der Aufnahme von Minderjährigen spezialisierten Einrichtungen oder in anderen – für Minderjährige geeigneten – Unterkünften untergebracht werden. Eine stets sehr umstrittene Frage ist die der Inhaftierung von Minderjährigen. Sie ist jetzt zum ersten Mal Gegenstand der Aufnahmerichtlinie. Nach Artikel 11 der Aufnahmerichtlinie dürfen Minderjährige in Zukunft nur „im äußersten Falle“ und unbegleitete Minderjährige „nur in Ausnahmefällen“ inhaftiert wer- den – und dies auch nur „nachdem weniger einschneidende alternative Maß- nahmen nicht wirksam“ waren. Minderjährige dürfen jetzt nur noch für den „kürzestmöglichen Zeitraum“ inhaftiert werden. Es müssen „alle Anstrengun- gen unternommen [werden], um die in Haft befindlichen Minderjährigen zu entlassen und in für sie geeigneten Unterkünften unterzubringen“. Die Berück- sichtigung des Kindeswohls muss das „vorrangige Anliegen der Mitglied- staaten“ sein. Unbegleitete Minderjährige dürfen zudem in keiner „gewöhn- lichen Haftanstalt“ untergebracht werden, sondern „so weit wie möglich“ nur „in Einrichtungen, die über Personal und Räumlichkeiten verfügen, die ihren altersgemäßen Bedürfnissen Rechnung tragen“. Inhaftierte unbegleitete Min- derjährige müssen in jedem Fall von Erwachsenen getrennt untergebracht wer- den – zumindest solange sie jünger als 16 Jahre alt sind. K:\Publishing\Produktion\BT\Produktion\07_Fahne\1805564\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 5 Eine Umsetzung der neuen Aufnahmerichtlinie in deutsches Recht hat die Bun- desregierung für das Jahr 2015 angekündigt. Viele Flüchtlingskinder versuchen, sich über das Mittelmeer nach Europa zu retten. Allzu oft endet dieser Fluchtversuch für diese Kinder und Jugendlichen tödlich. Vor diesem Hintergrund kommt der im April 2014 beschlossenen Reform der EU-Verordnung über die „Regelungen für die Überwachung der EU-Seeaußengrenzen“ besondere Bedeutung zu (Amtsblatt der Europäischen Union L 189/93 vom 27. Juni 2014). Danach sollen die beteiligten Einsatzkräfte nämlich gemäß Artikel 4 „während eines gesamten Seeeinsatzes den besonde- ren Bedürfnissen von Kindern, einschließlich unbegleiteter Minderjähriger […] Rechnung tragen“. Und in der Vorbemerkung Nummer 11 heißt es, dass der Einsatzplan (an den Seeaußengrenzen) Verfahren vorsehen soll, mit denen sichergestellt wird, dass u. a. unbegleitete Minderjährige „ermittelt werden und angemessene Unterstützung erhalten, einschließlich Zugang zu internationa- lem Schutz“. In ihrer Mitteilung vom 2. August 2013 („Anforderungen, die für Kinder gel- ten, die die Außengrenzen der Mitgliedstaaten überschreiten“, KOM(2013) 567) hatte die Europäische Kommission eine Änderung des Schengener Grenz- kodex vorgeschlagen. So sollten künftig die Lehrpläne für Grenzschutzbeamte auch Fachschulungen über das Erkennen und den sachgerechten Umgang mit u. a. unbegleiteten Minderjährigen umfassen. In ihrer Mitteilung vom 28. März 2014 zur „Rückkehrpolitik“ (KOM(2014) 199) schlug die Europäische Kommission Änderungen im nationalen Recht der Mitgliedstaaten vor: Trotz der Vorgabe aus Artikel 17 der Rückführungs- richtlinie (wonach Minderjährige nur im äußersten Fall in Haft genommen werden sollten) würden unbegleitete Minderjährige nämlich in nicht weniger als 17 Mitgliedstaaten, und Familien mit Minderjährigen in sogar 19 Mitglied- staaten – „zumindest hin und wieder“ – in Haft genommen. Die Europäische Kommission schlug daher vor, dass die Mitgliedstaaten zum einen in ihrem na- tionalen Recht eine verbindliche, „gegen die Inhaftnahme von Kindern gerich- tete Vermutung“ aufnehmen sollten. Zudem sollte – so die Europäische Kom- mission weiter – im Falle einer drohenden Inhaftnahme unbegleiteter Minder- ur kt re or K
K or re kt ur Drucksache 18/5564 –6– Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. jähriger und von Familien mit Kindern zunächst immer auf mildere Alternati- ven zurückgegriffen werden. Im Juni 2014 hat die Europäische Kommission schließlich einen Vorschlag für eine Verordnung vorgelegt. Damit soll die Bestimmung desjenigen Mitglied- staats verändert werden, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz von unbegleiteten Minderjährigen zuständig ist, nämlich dann, wenn das Flüchtlingskind in mehreren Mitgliedstaaten ein Schutzersuchen gestellt hat bzw. nach einem Schutzantrag in einen anderen Mitgliedstaat weitergewan- dert ist (KOM(2014) 382). ● Nicht-Legislative Maßnahmen der EU Im Jahr 2010 hatte die Europäische Grundrechteagentur einen Bericht ver- öffentlicht („Unbegleitete, asylsuchende Kinder in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union“, Wien 2010), in dem sie eine vergleichende Unter- suchung über die Schutz- und Lebensbedingungen von alleinreisenden Flücht- lingskindern in zwölf Mitgliedstaaten der EU durchgeführt hatte. Im selben Jahr hatte die EU einen „Aktionsplan für unbegleitete Minderjährige 2010–2014“ beschlossen (KOM(2010) 213). Darin verpflichtet sich die EU, die Identifizierung (und damit die offizielle Wahrnehmung) von Flüchtlings- kindern in den Mitgliedstaaten zu verbessern. Zudem wolle man dazu bei- tragen, unsichere Fluchtwege zu vermeiden und den Menschenhandel zu unter- binden. Und schließlich sollten die Aufnahme- und Verfahrensgarantien für Flüchtlingskinder in der EU insgesamt verbessert werden. Im Rahmen dieses Aktionsplans hat die Europäische Kommission diverse Pro- jekte finanziert, u. a. zur Verbesserung der Qualität der Vormundschaft und der Betreuung von alleinreisenden Flüchtlingskindern. Die Europäische Kommission hatte zudem eine „Sachverständigengruppe zu K:\Publishing\Produktion\BT\Produktion\07_Fahne\1805564\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 6 unbegleiteten Minderjährigen im Migrationsprozess“ eingerichtet. Diese hatte sich u. a. mit Fragen zur Familienzusammenführung von alleinreisenden Flüchtlingskindern beschäftigt (KOM(2012) 554, S. 8 f.). Und schließlich initiierte die Europäische Kommission im Kontext des „Pilot- projekts über unbegleitete Minderjährige“ Forschungen bzw. Berichte über be- währte Strategien und Praktiken bezüglich der Aufnahme, des Schutzes und der Integration unbegleiteter Minderjähriger. Das Europäische Parlament hatte hierfür Haushaltsmittel in Höhe von 1 Mio. Euro bewilligt (Haushaltslinie 18 03 18). Soweit ersichtlich wurden die Ergebnisse dieser Untersuchungen bislang aber nicht veröffentlicht (http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/ financing/fundings/migration-asylum-borders/other-programmes/pilot-project- unaccompanied-minors/index_en.htm). Dessen ungeachtet startete die Euro- päische Kommission Anfang 2014 ein weiteres Pilotprojekt – diesmal zur „Rezeptionsanalyse, Schutz und Integration für unbegleitete Minderjährige in der EU“. Im Zentrum stehen hier die „Ermittlung der besten Praktiken“ in Be- zug auf die Aufnahmebedingungen und der Familienzusammenführung sowie kinderspezifische Schutzprogramme und Verfahrensgarantien. Keine Forschung, sondern konkrete „Initiativen für neue Schutz- und Hilfskon- zepte für unbegleitete Minderjährige“ will die EU über ihren neugegründeten Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) finanzieren (Amtsblatt der Europäischen Union L 150/168 vom 20. Mai 2014; Annex II Nr. 4). Zudem bietet Artikel 17 Absatz 5 der AMIF-Verordnung den Mitgliedstaaten auch einen direkten finanziellen Zuschuss in Höhe von 10 000 Euro pro aufgenom- menen unbegleiteten Minderjährigen an. Zu dem seit Jahren umstrittenen Problem der behördlichen Methoden zur Fest- stellung des Alters von Flüchtlingskindern hat jüngst das sog. Europäische Un- terstützungsbüro für Asylfragen (EASO) einen Bericht veröffentlicht („Age assessment practice in Europe“, Luxembourg 2014). Danach führt – so das EASO – keine der derzeit (auch in Deutschland) angewandten medizinischen oder nicht-medizinischen Untersuchungsmethoden an sich zu einem akkura- ur kt re or K
K or re kt ur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode –7– Drucksache 18/5564 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. ten, eindeutigen bzw. wissenschaftlich unumstrittenem Ergebnis. Das EASO kommt daher zu folgenden Empfehlungen: Altersfeststellungen sollten stets multidisziplinär bzw. mit einem holis- tischen Ansatz unterschiedlicher Untersuchungsmethoden erfolgen. Sie sollten stets einer klaren Rangordnung folgen, wonach zunächst immer der jeweils milderen Untersuchungsform der Vorzug gegeben werden sollte. Und schließlich sollten sie stets mit Zustimmung der/des Minderjährigen bzw. seines Vormunds erfolgen. Die Ablehnung einer solchen Unter- suchung sollte keinen Einfluss auf die inhaltliche Bewertung des Schutz- begehrens haben. Die europäische Außengrenzschutzagentur FRONTEX hat zumindest in den Jahren 2010 und 2011 zwei – jeweils mehrtägige – Schwerpunktkontrollaktio- nen an den internationalen Flughäfen in diversen Mitgliedstaaten zum gezielten Aufspüren von Flüchtlingskindern koordiniert (Agelaus 2010 und Hammer 2011). Hierfür hat FRONTEX im Jahr 2011 auch spezielle „operative Leitli- nien“ erstellt, nach denen das Wohl eines Kindes immer die vorrangige Erwä- gung sein sollte und der Grundsatz der Nichtzurückweisung zu achten sei. Zu- dem entwickelte FRONTEX ein Schulungspaket für Grenzschutzbeamtinnen und Grenzschutzbeamte mit einem speziellen Fokus auf die besonderen Be- dürfnisse von Flüchtlingskindern. ● Empfehlungen des Europäischen Parlaments Das Europäische Parlament hat im September 2013 in einer Entschließung zur „Lage unbegleiteter Minderjähriger in der EU“ den Aktionsplan der EU (KOM(2010) 213) als „nicht ausreichend“ kritisiert und „weitergehende Maß- nahmen für einen umfassenden Schutz unbegleiteter Minderjähriger“ gefordert (P7_TA-PROV(2013)0387, Punkt 5). So erkennt das Europäische Parlament „fortbestehende[n] Lücken im Schutz unbegleiteter Minderjähriger“ und mo- K:\Publishing\Produktion\BT\Produktion\07_Fahne\1805564\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 7 niert „die häufig bedauernswerten Aufnahmebedingungen für diese Minderjäh- rigen sowie die zahlreichen Verletzungen ihrer Grundrechte in bestimmten Mitgliedstaaten“ (Punkt 3). Hinzu käme – so das Europäische Parlament –, dass Maßnahmen zum Schutz von Flüchtlingskindern innerhalb der EU „in erheblichem Maße und dauerhaft unterfinanziert“ seien (Punkt 10). Das Euro- päische Parlament fordert in diesem Zusammenhang, dass kein Kind bei der Einreise auf das europäische Hoheitsgebiet, auch nicht im Rahmen eines Schnellverfahrens, abgewiesen werden dürfe (Punkt 12), dass Flüchtlingskinder in speziell Kindern vorbehaltenen Unterkünften beherbergt und dabei ihr Alter und ihr Geschlecht berücksichtigt werden müsste und dass Flüchtlingskindern in den Mitgliedstaaten Zugang zu „an- gemessenem Wohnraum“, schulischer Bildung und Sprachkursen sowie zu „adäquater juristischer, medizinischer und psychologischer Betreuung“ ha- ben sollten (inklusive Rehabilitationsmaßnahmen für traumatisierte Kinder und Jugendliche, vgl. hierzu Punkt 18). Besonders nachdrücklich wies das Europäische Parlament darauf hin, dass in einigen Mitgliedstaaten medizinische Testverfahren zur Altersfeststellung von unbegleiteten Minderjährigen eingesetzt würden (wie z. B. Messungen der Knochendichte oder der Zahnmineralisierung), die „unangemessen und intru- siv“ bzw. „wissenschaftlich umstritten und sehr ungenau“, die aber auch geeig- net wären, „Traumata aus[zu]lösen“ (vgl. Punkt 15). Das Europäische Parlament schlug vor, die EU solle – basierend auf (noch zu erarbeitenden) strategischen Leitlinien der Europäischen Kommission einen verbindlichen europäischen Rahmen für den Schutz unbegleiteter minderjähri- ger Flüchtlinge zu erstellen (Punkt 11). ur kt re or K
K or re kt ur Drucksache 18/5564 –8– Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Ausländische Kinder und Jugendliche, die aus ihren Herkunftsländern allein nach Deutschland kommen und ihre Familien verlassen, gehören zu den schutz- bedürftigsten Personengruppen überhaupt. Sie haben nach dem Übereinkom- men über die Rechte des Kindes der Vereinten Nationen (VN-Kinderrechts- konvention) ein Recht darauf, dem Kindeswohl entsprechend untergebracht, versorgt und betreut zu werden (Artikel 3, 22). Dies sicherzustellen, ist für die Bundesregierung ein Anliegen von höchster Priorität, dem sie sich angesichts der kontinuierlichen Zunahme unbegleitet nach Deutschland einreisender aus- ländischer Minderjähriger mit der gebotenen Dringlichkeit zuwendet. Die Bundesrepublik Deutschland verzeichnet derzeit nicht nur einen erhebli- chen Anstieg der Asylbewerberzahlen. Unter den Menschen, die zu uns kom- men, sind auch immer mehr ausländische Kinder und Jugendliche, die ohne Personensorgeberechtigte nach Deutschland einreisen und hier weder mit einem Personensorgeberechtigten noch einem anderen Erziehungsberechtigten zusam- menkommen. Daher bringt die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher auf den Weg. Damit verfolgt sie das Ziel, den tatsächlichen Bedürf- nissen von Kindern und Jugendlichen, die unbegleitet nach Deutschland ein- reisen, weiterhin bestmöglich gerecht zu werden. Bund und Länder erarbeiten zudem eine Übergangslösung für die Zeit, bis das Gesetz in Kraft tritt. Die Große Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/2999 umfasst zahlreiche rechtliche Aspekte und praktische Fragestellungen, die solche Kinder und Jugendlichen betreffen. Dabei geht es insbesondere um das Aufenthalts- und K:\Publishing\Produktion\BT\Produktion\07_Fahne\1805564\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 8 Asylrecht, aber auch um kinder- und jugendhilferechtliche Fragen wie die In- obhutnahme durch das Jugendamt, um die Unterbringung sowie um Fragen zu europarechtlichen Entwicklungen im Bereich des Schutzes von unbegleiteten Minderjährigen. Die vielfältigen in der Großen Anfrage angesprochenen Themenfelder decken zahlreiche Lebensbereiche der Schutz suchenden Kinder und Jugendlichen ab. Aus den Antworten der Bundesregierung in diesem umfassenden Rahmen wird deutlich, dass Deutschland den Bedürfnissen von unbegleiteten Minderjährigen als besonders schutzbedürftiger Gruppe bereits in besonderem Maße Rechnung trägt. Ein Teil der Fragen bezieht sich auf Themen, die derzeit Gegenstand von laufen- den Gesetzgebungsvorhaben der Bundesregierung sind. Dies betrifft Bereiche, die die Bundesregierung aktuell zum einen im Zusammenhang mit der gesetz- lichen Umsetzung der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 (Aufnahme- richtlinie – Neufassung) und der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 (Ver- fahrensrichtlinie – Neufassung) und zum anderen im Zusammenhang mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher prüft. In diesen Bereichen kann die Bundesregierung daher zu diesem Zeitpunkt noch keine abschließen- den Aussagen treffen. Mit dem o. g. Gesetz soll durch Regelung einer bundesweiten Aufnahmepflicht der Länder unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen bundesweit ein gutes Aufwachsen gesichert werden. Dabei gilt das Primat der Kinder- und Jugendhilfe. Dadurch sollen auch die mit der Unterbringung, Versorgung und Betreuung von unbegleiteten Minderjährigen verbundenen Belastungen, die derzeit größtenteils eine relativ geringe Anzahl von Kommunen zu schultern ha- ben, gerechter verteilt werden. Ziel ist insbesondere eine den besonderen Schutzbedürfnissen und Bedarfslagen von unbegleiteten Minderjährigen ent- sprechende Unterbringung, Versorgung und Betreuung durch eine landes- und ur kt re or K
K or re kt ur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode –9– Drucksache 18/5564 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. bundesweite Aufnahmepflicht. So soll beispielsweise eine Verteilung nicht möglich sein, wenn dadurch das Kindeswohl gefährdet würde. Übergangspha- sen sowie Verwaltungsabläufe sollen dem kindlichen Zeitempfinden und der spezifischen Belastungssituation von unbegleiteten Minderjährigen soweit wie möglich Rechnung tragen. Minderjährige sollen auch immer persönlich von Fachkräften der Kinder- und Jugendhilfe begleitet werden, wenn sie in die Ob- hut eines anderen Jugendamts übergeben werden sollen. Das Gesetz soll gewährleisten, dass in allen Ländern unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche ihrem Wohl und ihren spezifischen Bedürfnissen ent- sprechend untergebracht, versorgt und betreut werden. Diese Maßnahmen werden durch das am 1. Juni 2015 gestartete Modellprojekt „Willkommen bei Freunden“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend begleitet. Es handelt sich um ein mit 12 Mio. Euro ausge- stattetes Bundesprogramm, das bis zum Jahr 2018 mit dem Ziel durchgeführt wird, die Lebenssituation vor allem auch von unbegleiteten ausländischen Min- derjährigen in Deutschland zu verbessern, die Kommunen bei der Wahrneh- mung ihrer gesetzlichen Aufgaben mit konkreten Angeboten zu unterstützen und das ehrenamtliche Engagement zu stärken. Unbegleitete minderjährige Ausländer sollen in den Kommunen so aufgenommen und willkommen gehei- ßen werden, dass sie ihr Recht auf Bildung und Teilhabe wahrnehmen können, die ihnen zustehende Begleitung und Förderung erhalten und die Möglichkeit bekommen, sich aktiv ins Gemeinwesen einzubringen. A. Inländische Dimension Einreise/Identifizierung K:\Publishing\Produktion\BT\Produktion\07_Fahne\1805564\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 9 1. Wie viele unbegleitet nach Deutschland eingereiste Minderjährige wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2010 bis 2014 durch wel- che deutschen Behörden registriert (bitte jeweils nach Bundespolizei, Län- derpolizei, Jugendamt bzw. Ausländerbehörde aufschlüsseln)? Nach den Ergebnissen der amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik zu den Inobhutnahmen aufgrund einer unbegleiteten Einreise wurden im Jahre 2013 6 584 entsprechende Maßnahmen durchgeführt. Seit 2010 hat sich damit die Anzahl der Fälle insgesamt um 133 Prozent erhöht. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Die Feststellungen der Bundespolizei von allein reisenden ausländischen Per- sonen im Sinne der Fragestellung können der nachfolgenden Tabelle entnom- men werden. Jahr Anzahl Personen 2010 282 2011 365 2012 403 2013 443 2014 1 087 Aufgrund der ausländerrechtlichen und asylrechtlichen Regelungen (§ 80 Absatz 1 AufenthG, § 12 Absatz 1 AsylVfG) wurden hier nur Personen bis zum 16. Lebensjahr erfasst. Weitere Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung nicht vor. ur kt re or K
K or re kt ur Drucksache 18/5564 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 2. Wie viele dieser Kinder und Jugendlichen waren a) jünger als 14 Jahre, b) zwischen 14 und 16 Jahren und c) zwischen 16 und 18 Jahren (bitte nach Herkunftsland, Geschlecht und Begleitung durch Geschwister bzw. minderjährige Verwandte aufschlüsseln)? Die amtliche Kinder- und Jugendhilfestatistik umfasst Angaben zur den Fall- zahlen der Inobhutnahme aufgrund einer unbegleiteten Einreise eines Minder- jährigen. Im Rahmen dieser Fälle wird nach dem Alter sowie dem Geschlecht des Kindes oder Jugendlichen gefragt. Hingegen liegen aufgrund dieser Daten keine Informationen über das Herkunftsland bzw. eventuelle Geschwisterkon- stellationen vor. Die Daten können der nachfolgenden Tabelle entnommen wer- den. Inobhutnahmen aufgrund einer unbegleiteten Einreise nach Altersgruppen und Geschlecht (Deutschland; 2010 bis 2013, Anzahl absolut) 2010 2011 2012 2013 Männlich Unter 14 Jahre 148 213 249 262 14 bis unter 16 Jahre 778 922 1076 1471 16 bis unter 18 Jahre 1489 1767 2772 4125 K:\Publishing\Produktion\BT\Produktion\07_Fahne\1805564\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 10 Insgesamt 2415 2902 4097 5858 Weiblich Unter 14 Jahre 47 124 143 115 14 bis unter 16 Jahre 149 182 163 176 16 bis unter 18 Jahre 211 274 364 435 Insgesamt 407 580 670 726 2010 2011 2012 2013 Insgesamt Unter 14 Jahre 195 337 392 377 14 bis unter 16 Jahre 927 1104 1239 1647 16 bis unter 18 Jahre 1700 2041 3136 4560 Insgesamt 2822 3482 4767 6584 Quelle: Statistisches Bundesamt: Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe – Inobhutnahmen, versch. Jahr- gänge; Zusammenstellung Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik. Nach den vorliegenden Ergebnissen sind die Minderjährigen in knapp 70 Prozent der Fälle einer Inobhutnahme aufgrund einer unbegleiteten Einreise 16 oder 17 Jahre alt. Etwa jeder vierte ist im Alter von 14 oder 15 Jahren sowie knapp 6 Prozent sind jünger als 14 Jahre. In der zeitlichen Entwicklung hat sich der Anteil der 16- und 17-Jährigen im Verhältnis zu den anderen Altersgruppen erhöht. ur kt re or K