Versorgungssicherheit mit Elektrizität

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Deutscher Bundestag                                                                       Drucksache   19/6242 19. Wahlperiode                                                                                          03.12.2018 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Martin Neumann, Michael Theurer, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/5721 – Versorgungssicherheit mit Elektrizität Vorbemerkung der Fragesteller In der Diskussion über politische Eingriffe in den Strommarkt und die mögliche Stilllegung von Kohlekraftwerken, wo es nicht nur um Strom, sondern auch um Wärme bzw. Kälte geht, spielt der Aspekt der Versorgungssicherheit eine we- sentliche Rolle. Eine hohe Versorgungssicherheit mit Strom und Wärme bzw. Kälte ist ein wesentlicher Teil der Daseinsvorsorge und unerlässlich für den Wirtschaftsstandort Deutschland. In der politischen Debatte werden oftmals je- doch unterschiedliche Definitionen verwendet, was mit Versorgungssicherheit gemeint ist und wer dafür verantwortlich ist. 1.   Welche Definitionen von Versorgungssicherheit sind der Bundesregierung bekannt? Generell ist Versorgungssicherheit gewährleistet, wenn mit ausreichender Wahr- scheinlichkeit die Nachfrage mit den verfügbaren Betriebsmitteln aus Bereitstel- lung und Verteilung durch ein Angebot in gleicher Höhe gedeckt werden kann. Insofern umfasst Versorgungssicherheit diverse Aspekte. Zentrale Themen bei Elektrizität sind die Verfügbarkeit von Primärenergieträgern zur Stromerzeu- gung, der Stromerzeuger selbst, der Netze und die Deckung der Nachfrage am Strommarkt. Für die sichere Verfügbarkeit von Primärenergieträgern sind der Bundesregie- rung keine eigenständigen Definitionen bekannt. Im Stromnetz ist – etwas ver- einfacht – die Sicherheit gegeben, wenn das sog. (n-1)-Prinzip erfüllt ist, d. h. bei Ausfall eines beliebig gewählten Betriebsmittels können die Netze weiter stabil betrieben werden. Für den Strommarkt haben sich in Europa bestimmte Indikato- ren zur Bewertung der Versorgungssicherheit etabliert. Versorgungssicherheit ist dann gegeben, wenn die Indikatoren bestimmte Wert einhalten (vgl. die Antwort zu Frage 2). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 29. November 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
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Drucksache 19/6242                                   –2–                  Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 2.   Welche Definition von Versorgungssicherheit legt die Bundesregierung ih- ren energiepolitischen Bewertungen und Entscheidungen zugrunde? Die Bundesregierung hat diese Entscheidung noch nicht getroffen. 3.   Wer trägt nach Ansicht der Bundesregierung die Verantwortung für Versor- gungssicherheit mit Elektrizität? 4.   Wer ist zuständig für die Überwachung und Einhaltung der Versorgungs- sicherheit? Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet. Nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sind alle Energieversorgungsunter- nehmen zu einer möglichst sicheren leitungsgebundenen Versorgung der Allge- meinheit mit Elektrizität verpflichtet. Für den sicheren Netzbetrieb sind die Netz- betreiber zuständig; sie werden hierbei von der Bundesnetzagentur überwacht. Die konventionellen Primärenergieträger zur Stromerzeugung (Kohle, Gas, Uran) werden an liquiden Energiemärkten oder über bilaterale Langfristverträge gehan- delt. Für den Handel von Strom an den Strommärkten sind auch die Marktakteure zuständig. Sowohl die Verfügbarkeit von Primärenergieträgern, als auch das Funktionieren der Strommärkte monitort das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. 5.   Wann wird die Bundesregierung den Monitoring-Bericht 2018 nach § 51 des Energie-Wirtschaftsgesetzes (EnWG) vorlegen, und warum wurde er bislang nicht veröffentlicht? Die Veröffentlichung des Monitoring-Berichtes 2018 wird zeitnah erfolgen. Eine wichtige und notwendige Grundlage für diesen Bericht ist ein externes Gutachten mit dem Titel „Definition und Monitoring der Versorgungssicherheit an den eu- ropäischen Strommärkten von 2017 bis 2019“. Die Fertigstellung dieses Gutach- tens hat sich verzögert. 6.   Welche Methoden der Leistungsbilanzierung verwendet die Bundesregie- rung? Mit dem Strommarktgesetz aus dem Jahr 2016 wurde ein wahrscheinlichkeitsba- siertes und grenzüberschreitendes Verfahren nach dem Stand der Wissenschaft vorgeschrieben. 7.   Inwiefern werden bei den Kennzahlen zu Versorgungsunterbrechungen auch kurze Ausfälle und Spannungsunterbrechungen mit einer Dauer von unter drei Minuten berücksichtigt? Der SAIDI („System Average Interruption Duration Index“) erfasst Versorgungs- unterbrechungen mit einer Dauer von mehr als drei Minuten. Er gibt die durch- schnittliche Unterbrechungsdauer je angeschlossenen Letztverbraucher innerhalb eines Kalenderjahres an. Kürzere Versorgungsunterbrechungen mit einer Dauer von unter drei Minuten werden nicht in einer Kennzahl angegeben, aber größten- teils in der Störungsstatistik des Forum Netztechnik/Netzbetrieb im VDE erfasst. Hierzu gehören auch kurzzeitige Spannungseinbrüche, die durch atmosphärische Einwirkungen entstehen können.
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                –3–                                Drucksache 19/6242 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 8.   Inwiefern sollte die Leistungsabsicherung aus Sicht der Bundesregierung künftig national bzw. europäisch gewährleistet werden? In europäischen gekoppelten Märkten kann Versorgungssicherheit grundsätzlich nur europäisch gewährleistet werden. Deshalb sieht das Monitoring der Versor- gungssicherheit nach § 51 EnWG vor, dass das heutige und künftige Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage auf den europäischen Strommärkten mit Aus- wirkungen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Teil des Elektrizi- tätsbinnenmarktes zu berücksichtigen ist. 9.   Welche Rolle spielt Deutschland im europäischen Wettbewerb emissions- armer Energieträger, auch unter dem Aspekt zukünftiger Versorgungssicher- heit? Deutschland stellt sein Stromerzeugungssystem Schritt für Schritt auf erneuer- bare Energien um. Durch die zunehmende Kopplung und Integration der europä- ischen Strommärkte stehen dabei alle Erzeugungsanlagen, erneuerbar wie kon- ventionell, im Wettbewerb zueinander. Damit wird gewährleistet, dass die Strom- erzeugung europaweit so kosteneffizient wie möglich gestaltet wird. Der grenz- überschreitende, gegenseitige Stromaustausch trägt dabei auch zur Erhöhung von Versorgungssicherheit bei. So kann Deutschland in Zeiten hoher Erneuerbare- Energien-Erzeugung Strom in die Nachbarländer exportieren, was zu einer höhe- ren Auslastung der Anlagen beiträgt. Gleichzeitig kann Deutschland in Zeiten mit niedriger Erneuerbare-Energien-Erzeugung Strom aus dem europäischen Aus- land importieren, der damit einen Beitrag zur Versorgungssicherheit in Deutsch- land leistet. 10.   Welche Änderungen der rechtlichen Vorgaben zur Versorgungssicherheit er- wartet die Bundesregierung durch die Novelle der EU-Strommarkt-Verord- nung? Die Bundesregierung erwartet durch die Novelle der EU-Strommarkt-Verord- nung mehr Klarheit in Bezug auf die verlässliche Bereitstellung der Übertra- gungskapazitäten für den grenzüberschreitenden Stromhandel. Mit diesen Rege- lungen sowie entsprechenden Anpassungen in der Strommarkt-Richtlinie wird si- chergestellt, dass die Mitgliedstaaten den grenzüberschreitenden Stromhandel nicht zum Schutz ihrer eigenen Stromsysteme einschränken können. Die neue Ri- sikovorsorge-Verordnung regelt zusätzlich, dass Versorgungssicherheit grund- sätzlich marktbasiert gewährleistet werden muss, auch in Zeiten von Versor- gungsknappheit. Ausnahmen sind nur in eng begrenztem Rahmen und als Ultima Ratio zulässig. Darüber hinaus enthält die EU-Strommarkt-Verordnung konkrete Vorgaben für die Ausführung von Versorgungssicherheitsberichten, sowohl auf europäischer wie auch auf nationaler Ebene. Danach muss jeder Bericht u. a. einen wahrschein- lichkeitsbasierten Ansatz anwenden und den grenzüberschreitenden Stromaus- tausch berücksichtigen. Damit soll sichergestellt werden, dass EU-Mitgliedstaa- ten den Beitrag des europäischen Strommarktes zur Versorgungssicherheit ange- messen berücksichtigen.
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Drucksache 19/6242                                   –4–                   Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 11.   Inwiefern werden Netzengpässe bei der Bereitstellung gesicherter Leistung berücksichtigt? Netzengpässe spielen beim Monitoring der Versorgungssicherheit am einheitli- chen deutschen Strommarkt an den Grenzen zwischen den EU-Mitgliedstaaten eine Rolle. Die Entwicklung im europäischen Strombinnenmarkt wird also unter Berücksichtigung der grenzüberschreitenden Austauschkapazitäten analysiert. Die Herausforderungen innerdeutscher Netzrestriktionen werden in eigenständi- gen Prozessen (Systemanalysen zur Netzreserve und Netzentwicklungsplan) un- tersucht und bewältigt. 12.   Welche Entwicklung der gesicherten Kraftwerkskapazitäten in Deutschland (auch unter dem Aspekt der Pariser Klimaziele) erwartet die Bundesregie- rung bis 2030? 13.   Wie wird dabei die Verfügbarkeit der verschiedenen Erzeugungsarten ange- setzt (bitte nach Kraftwerksarten aufschlüsseln)? Die Fragen 12 und 13 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung erstellt hierzu keine Prognosen. 14.   Wie soll der mögliche Wegfall von Kohlekraftwerken kompensiert werden? Der Strommarkt in Europa und Deutschland ist derzeit von deutlichen Überkapa- zitäten geprägt. Zudem erfolgt eine fortschreitende Integration des europäischen Strommarktes, ein weiterer Ausbau der Netze und damit eine bessere Nutzung des Stromaustausches und der Verteilung. Diese Maßnahmen und die genannten Überkapazitäten führen dazu, dass der europäische Strommarkt in 2030 mit deut- lich weniger konventionellen Kraftwerken in unverändert hohem Maße die Ver- sorgungssicherheit gewährleisten kann. Darüber hinaus können Wärmesenken in Deutschland über neue Gas-KWK-Anlagen bedient werden, wenn KWK-Anla- gen auf Basis von Kohle wegfallen. Die Umstellung von mit Kohle auf mit Gas betriebenen KWK-Anlagen ist eine bereits heute über das Kraft-Wärme-Kopp- lungsgesetz geförderte Maßnahme. 15.   Inwiefern wird die Versorgung mit Wärme und Prozessdampf, die bei ther- mischen Kraftwerken neben elektrischem Strom anfällt, bei der Versor- gungssicherheit mit Elektrizität berücksichtigt? KWK-Anlagen und ihre technischen Restriktionen durch die Versorgung mit Wärme und Prozessdampf werden vollständig in den Modellen zur Bewertung der Entwicklung des Stromsystems berücksichtigt. 16.   Welche Entwicklung der Spitzenlast in Deutschland erwartet die Bundesre- gierung bis 2030? 17.   Wie wird dabei die Flexibilisierung der Nachfrage, etwa durch Demand- Side-Management in der Industrie, berücksichtigt? Die Fragen 16 und 17 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung erstellt hierzu keine Prognosen.
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                –5–                                Drucksache 19/6242 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 18.   Welche Überlegungen gibt es seitens der Bundesregierung, Lastspitzen mit- tels regulatorischer Eingriffe abzusenken? Zu unterscheiden sind Belange des Netzbetriebs und des Strommarktgeschehens. Aus Sicht des Netzbetriebs ist es sinnvoll, Lastspitzen zu vermeiden, um den Netzausbau auf das unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen. Dazu dienen ent- sprechende Instrumente insbesondere im Regime der Netzentgelte, mit den be- trieblich oder prozessual vermeidbare Lastspitzen durch Anpassung der Netzent- gelte verhindert werden. Diese Instrumente sind ggf. auf ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Marktseitig sorgt die freie Preisbildung am Strommarkt für einen Ausgleich von Angebot und Nachfrage. In Zeiten von Lastspitzen ist Strom je nach Stromangebot ggf. teurer, was auf der Nachfrageseite unmittelbar Anreize für Lastverschiebungen oder Peak Shaving setzt. Andererseits gewährleisten die Preisspitzen, dass sich Flexibilitätsoptionen auf der Erzeugungsseite zur Deckung der Spitzenlast refinanzieren können. Regulatorische Eingriffe sind demnach nicht angezeigt.
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