Beihilfe und gesetzliche Krankenversicherung
Deutscher Bundestag Drucksache 18/11738 18. Wahlperiode 29.03.2017 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Harald Weinberg, Kathrin Vogler, Sabine Zimmermann (Zwickau), weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/11343 – Beihilfe und gesetzliche Krankenversicherung Vorbemerkung der Fragesteller Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, (nichtaktive) Soldatinnen und Soldaten sowie einige weitere Personengruppen und deren Familienmitglie- der erhalten im Krankheitsfall einen Zuschuss zur medizinischen Versorgung, die sogenannte Beihilfe. Gleichzeitig sind sie verpflichtet, zumindest für den Teil der nicht durch die Beihilfe abgedeckten Kosten eine Krankenversicherung abzuschließen. Diese Verpflichtung können sie über eine private Beihilfeergänzungsversicherung er- füllen oder sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ver- sichern. Sollten sich Beihilfeberechtigte für eine freiwillige Versicherung in der GKV entscheiden, wird die Beihilfe aber nur in den sehr begrenzten Fällen gezahlt, in denen die GKV die Kosten nicht übernimmt. Oder kurz: Eine Mitgliedschaft in der privaten Krankenversicherung bietet sich für Beihilfeberechtigte an und wird seitens des Gesetzgebers und Dienstherrn unterstützt, eine Mitgliedschaft in der GKV hingegen nicht. In Hessen gibt es eine Sonderregelung, die auch GKV-Versicherten Beihilfe gewährt. Daher ist es für die meisten Beihilfeberechtigten ungleich günstiger, sich pri- vat zu versichern – gerade in jungen Jahren, in denen diese Entscheidung ge- troffen wird. Anders sähe das aus, wenn der Dienstherr den Arbeitgeberanteil in der GKV übernehmen müsste. Eine Untersuchung des Instituts IGES im Auftrag der Bertelsmann-Stiftung (www.bertelsmann-stiftung.de/fileadmin/ files/BSt/Publikationen/GrauePublikationen/Studie_VV_KrankenversPflicht_ Beamte_Selbststaendige_Teilbericht-Beamte_final.pdf) zeigt aktuell, dass die Beihilfeberechtigten bei einer echten Wechselmöglichkeit in die GKV mit Arbeitgeberanteil im Durchschnitt Beiträge sparen könnten. Noch größer wä- ren die Einsparungen bei den Dienstherren, dem Bund, den Ländern, den Kommunen und anderen. Auch könnte der Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung sinken. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 27. März 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/11738 –2– Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Probleme ergeben sich für Beihilfeberechtigte derzeit vor allem dann, wenn sie Vorerkrankungen haben und daher eine Aufnahme in die private Krankenversi- cherung (PKV) nur nach Gesundheitsprüfung mit Prämienzuschlägen oder Leis- tungsausschlüssen möglich ist. Zwar bieten einige PKV-Unternehmen eine Auf- nahmegarantie für Beihilfeberechtigte mit einem in der Höhe begrenzten Risi- kozuschlag im Rahmen der Öffnungsklausel für Beamtinnen und Beamte an. Wer sich über diesen Weg nicht versichern kann oder die hohen Risikozu- schläge nicht zahlen kann, dem bleibt letzten Endes nur der Weg in die GKV. Der Arbeitgeberanteil muss dann allerdings selbst getragen werden, und auch andere Einkommensarten werden nach § 240 des Fünften Buches Sozialgesetz- buch (SGB V) in der freiwilligen Versicherung beitragspflichtig. In diesen Fäl- len besteht also eine Benachteiligung sowohl gegenüber anderen Beihilfebe- rechtigten in der PKV als auch gegenüber in der GKV Versicherungspflichti- gen. Letztlich wäre als Abhilfe dafür die Änderung der entsprechenden Beamtenge- setze und Beihilferegelungen notwendig. Die Bundesregierung trägt direkte Verantwortung freilich nur für diejenigen, für die die Beihilferegelungen des Bundes gelten. Änderungen im Beihilferecht greifen nicht in private Krankenversicherungsver- träge ein. Zwar können sie den Wunsch nach Änderung dieser Verträge auf Sei- ten der Versicherten auslösen, allerdings tangieren sie nach Auffassung der Fra- gesteller bestehende Versicherungsverträge nur insoweit, als in den Verträgen Klauseln zur Anpassung der Tarife bei Beihilfeänderungen vereinbart wurden. Vorbemerkung der Bundesregierung Der Dienstherr muss aufgrund seiner Fürsorgepflicht Vorkehrungen dafür treffen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt der Beamtinnen und Beamten und ih- rer Angehörigen auch bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheits-, Geburts- oder Pflegefälle nicht gefährdet wird. Ob er dieser Pflicht über eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge, über Sachleistungen, Zu- schüsse oder in sonst geeigneter Weise Genüge tut, bleibt seiner Entscheidung überlassen (Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Februar 2008 - 2 BvR 613/06 -). Dieser Pflicht sind der Bund und die Länder in ihren Beihilfesystemen, die eine eigenständige beamtenrechtliche Kranken- und Pflegefürsorge für Beamtinnen und Beamte vorsehen, nachgekommen. Neben dem Bund für seine Berechtigten (§ 80 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes – BBG) regeln die Länder ihr Beihil- fesystem in eigener Zuständigkeit. Die folgenden Ausführungen beziehen sich daher nur auf das Beihilferecht des Bundes, soweit nicht etwas anderes genannt wird. Die Gewährung von Beihilfen, konkretisiert durch die Beihilfevorschriften, ist Alimentationsbestandteil und findet ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die in § 78 BBG normiert ist. Die Beihilfe ist als ergänzende Leis- tung konzipiert, sie soll den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeck- ten notwendigen krankheits- und pflegebedingten Aufwendungen in angemesse- nem Umfang freistellen (§ 1 Satz 2 Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen – BBhV). Eine lückenlose Erstattung jeglicher Auf- wendungen aus Anlass von Krankheitsfällen verlangt die Fürsorgepflicht nicht (BVerfGE 83, 89 [100]). Die Beihilfe ist somit ihrem Wesen nach eine Hilfeleis- tung, die – neben der zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten – nur ergänzend im angemessenen Umfang einzugreifen hat.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode –3– Drucksache 18/11738 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Das Beihilfesystem des Bundes ist aus Gründen der Gleichbehandlung aller Be- amtinnen und Beamten versicherungsneutral konzipiert. Mithin spielt es für die Festsetzung von Beihilfen für beihilfefähige Aufwendungen keine Rolle, ob die beihilfeberechtigten Personen in der privaten oder gesetzlichen Krankenversiche- rung versichert sind. Nach Ansicht der Bundesregierung bietet das derzeitige, fein austarierte effiziente und effektive System zwischen Besoldung, Versorgung und Beihilfe Gewähr für die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Vorgaben. Die in den Antworten genannten Angaben zur Anzahl der aktiven Beamtinnen und Beamten (Aktive) sowie der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungs- empfänger (VE) basieren auf Daten des Statistischen Bundesamtes. 1. Wie viele Beihilfeberechtigte (ohne freie Heilfürsorge) gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils in Bund und Ländern? Wie hoch sind die Beihilfeausgaben jeweils (bitte absolut und pro Kopf an- geben)? Eine gesonderte statistische Erfassung nach § 80 Absatz 1 BBG beihilfeberech- tigter Personen des Bundes existiert nicht. Infolgedessen werden als Grundlage nur die vorhandenen statistischen Angaben zu Beamtinnen und Beamten und Ver- sorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, die nach § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 BBG beihilfeberechtigt sind, zugrunde gelegt. Entspre- chend wird im Folgenden in Bezug auf die Zahlenangaben zu Ländern, Kommu- nen und der Sozialversicherung verfahren. Zum Stichtag 30. Juni 2015 waren insgesamt 133 720 Beamtinnen und Beamte und 190 260 Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger (ein- schließlich der Personen, für die nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsver- hältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen das Beihil- ferecht des Bundes anwendbar ist), mithin insgesamt 323 980 im unmittelbaren Bundesbereich vorhanden. Die Beihilfeausgaben betrugen im Jahr 2015 für Ak- tive 338 840 000 Euro und für Versorgungsempfänger 1 130 181 000 Euro, ins- gesamt 1 469 021 000 Euro. Daraus ergeben sich bezogen auf das Jahr 2015 rechnerisch Beihilfeausgaben pro Kopf für aktive Beamte von 2 534 Euro und für Versorgungsempfänger 5 940 Euro. Im Landesbereich gab es zum o. g. Stichtag 1 273 175 Beamtinnen und Beamte sowie am Stichtag 1. Januar 2016 852 905 Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger. Angaben zu den Beihilfeausgaben der Länder liegen der Bundesregierung nicht vor. 2. Wie viele Beihilfeberechtigte (ohne freie Heilfürsorge) gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils in den Kommunen, in der Sozialversicherung und bei anderen Dienstherren? Wie hoch sind die Beihilfeausgaben jeweils (bitte absolut und pro Kopf an- geben)? In den Kommunen gab es zum Stichtag 30. Juni 2015 186 090 Beamtinnen und Beamte sowie am Stichtag 1. Januar 2016 120 525 Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger.
Drucksache 18/11738 –4– Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. In der Sozialversicherung gab es zum Stichtag 30. Juni 2015 22 650 Beamtinnen und Beamte sowie am Stichtag 1. Januar 2016 22 465 Versorgungsempfängerin- nen und Versorgungsempfänger. Zahlen zu anderen Dienstherrn sowie zu den Beihilfeausgaben liegen der Bun- desregierung nicht vor. 3. Wie hat sich die Zahl der Beihilfeberechtigten nach den Antworten zu den Fragen 1 und 2 in den vergangenen zehn Jahren entwickelt? In der nachfolgenden Tabelle ist die Entwicklung der Anzahl der Aktiven sowie der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger (VE) im unmittel- baren Bundesbereich seit 2006 aufgeführt (jeweils in Tsd.): Jahr Aktive VE 2006 130,6 204,8 2007 131,1 203.1 2008 130,9 202,3 2009 129,5 200,1 2010 129,1 197,6 2011 130,1 195,1 2012 130,4 192,9 2013 130,5 191,8 2014 131,6 190,5 2015 133,7 190,2 Für die Länder insgesamt ergibt sich folgende Entwicklung (jeweils in Tsd.): Jahr Aktive VE 2006 1 281,4 616,9 2007 1 275,5 636,2 2008 1 266,1 659,7 2009 1 268,9 679,1 2010 1 282,6 698,1 2011 1 293,9 717,9 2012 1 299,4 739,1 2013 1 293,8 765,2 2014 1 279,8 793,5 2015 1 273,3 822,5
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode –5– Drucksache 18/11738 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Für die Kommunen ergibt sich folgende Entwicklung (jeweils in Tsd.): Jahr Aktive VE 2006 184,2 106,9 2007 184,0 108,1 2008 184,8 108,2 2009 185,5 109,4 2010 186,1 110,2 2011 186,2 111,2 2012 186,3 112,5 2013 186,5 114,1 2014 186,1 115,8 2015 186,1 118,7 Für die Sozialversicherung ergibt sich folgende Entwicklung (entsprechend der statistischen Angaben sind bei den aktiven Beamtinnen und Beamten auch die Betriebskrankenkassen berücksichtigt) (jeweils in Tsd.): Jahr Aktive VE 2006 39,7 17,4 2007 38,7 18,4 2008 37,0 18,9 2009 36,2 19,2 2010 35,5 19,7 2011 35,6 20 2012 34,6 20,6 2013 33,9 20,8 2014 33,0 21,3 2015 32,1 22 4. Wie viele Beihilfeberechtigte haben nach Kenntnis der Bundesregierung ei- nen Beihilfeanspruch, weil sie als Ehegatte oder Kind eines Beihilfeberech- tigten berücksichtigungsfähig sind (bitte getrennt nach Ehegatten und Kin- dern angeben)? Zur Anzahl der berücksichtigungsfähigen Personen nach § 80 Absatz 2 BBG lie- gen der Bundesregierung keine Daten vor. 5. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der Versorgungs- empfängerinnen und Versorgungsempfänger in den vergangenen zehn Jah- ren entwickelt (bitte getrennt für Bund, die einzelnen Länder und sonstige angeben)? In Bezug auf den Bund wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
Drucksache 18/11738 –6– Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der jeweiligen Länder ergibt sich folgende Entwicklung (jeweils in Tsd.): Ebene 2006 2008 2010 2012 2014 2015 2016 Landesbereich 616,9 659,7 698,1 739,1 793,5 822,5 852,9 Baden-Württemberg 84,7 92,5 97,9 105,1 113,8 118,4 122,8 Bayern 100,0 105,7 112,5 118,5 124,8 128,9 132,8 Berlin 46,9 48,8 50,8 52,9 55,8 57,3 58,6 Brandenburg 1,5 2,2 3,1 4,3 6,1 7,0 7,9 Bremen 12,2 12,6 13,2 13,7 14,4 14,6 14,8 Hamburg 29,4 30,6 31,8 32,7 33,9 34,7 35,2 Hessen 55,9 58,5 61,3 64,1 68,0 70,6 73,1 Mecklenburg-Vorpommern 1,3 1,8 2,4 3,0 3,8 4,2 4,6 Niedersachsen 66,0 71,4 75,2 79,7 87,1 89,3 93,9 Nordrhein-Westfalen 143,1 152,3 160,2 168,0 179,3 186,3 192,9 Rheinland-Pfalz 32,6 35,4 37,1 39,4 34,0 44,8 46,4 Saarland 11,5 12,1 12,6 12,8 13,7 14,1 14,5 Sachsen 2,4 3,3 4,3 5,4 6,4 7,5 8,4 Sachsen-Anhalt 2,5 3,5 4,5 5,6 6,7 7,4 8,0 Schleswig-Holstein 25,1 26,6 28,0 29,5 31,1 31,5 32,4 Thüringen 1,7 2,5 3,3 4,4 5,4 6,0 6,8 Entsprechende Zahlen sonstiger Dienstherrn liegen der Bundesregierung nicht vor. 6. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Beiträge in den Bei- hilfeergänzungstarifen durchschnittlich, und wie haben sie sich in den ver- gangenen zehn Jahren entwickelt (wenn möglich, bitte getrennt nach Alters- gruppen angeben)? Die Bundesregierung verfügt nicht über Erkenntnisse zur durchschnittlichen Bei- tragshöhe in den Beihilfeergänzungstarifen und deren Entwicklung. 7. Sieht die Bundesregierung für die Gruppe der verwitweten und geschiedenen Beamtengattinnen und Beamtengatten besondere Belastungen, und welcher Art sind diese (bitte auch die Gruppe derer berücksichtigen, die zum Zeit- punkt von Scheidung oder Tod der Beamtin bzw. des Beamten 55 Jahre und älter sind)? 8. Inwiefern haben nach Kenntnis der Bundesregierung verwitwete und ge- schiedene Beamtengattinnen und Beamtengatten einen Beihilfeanspruch (bitte getrennt für Bund, die einzelnen Länder und sonstige angeben)? Wie verändert sich dieser ggf. nach der Scheidung und dem Tod des bzw. der Beihilfeberechtigen? 9. Welche Auswirkungen hat dies auf die Versicherungsprämien? Die Fragen 7 bis 9 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beant- wortet.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode –7– Drucksache 18/11738 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Witwe oder der Witwer, die oder der einen Anspruch auf Versorgungsbezüge hat, haben einen eigenständigen Beihilfeanspruch (§ 2 der Verordnung über Bei- hilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen – BBhV). Eine „besondere Belas- tung“ ist daher nicht gegeben. Geschiedene haben aus dieser Statuseigenschaft heraus indes keinen Anspruch sui generis auf eine im Beamtenverhältnis wurzelnde Beihilfe. Ehe- bzw. Leben- spartnerin oder Ehe- bzw. Lebenspartner sind dem Charakter der Beihilfe als Für- sorgesystem gegenüber Beamtinnen und Beamten entsprechend dann berücksich- tigungsfähig, solange die Ehe oder die Lebenspartnerschaft als Bindeglied exis- tiert. Ob und inwieweit es aufgrund der Scheidung zu „besonderen Belastungen“, insbesondere für Personen ab 55 Jahren kommt, hängt von der persönlichen Le- benssituation und den Umständen des Einzelfalles ab. Hinsichtlich der Auswirkungen auf die Versicherungsprämien lassen sich inso- fern nur folgende allgemeine Aussagen treffen: Eine die Beihilfe ergänzende Krankenversicherung muss stets an die Höhe des Beihilfesatzes angepasst wer- den. Die Höhe der Versicherungsprämie hängt daher u. a. maßgeblich von dem durch die Krankenversicherung abgesicherten Anteil ab. 10. Wie steht die Bundesregierung zu Forderungen, Beihilfeberechtigten den Arbeitgeberanteil in der GKV zu erstatten? Zu dieser Frage hat die Bundesregierung bereits in der Antwort zu Frage 7 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestags- drucksache 18/2218 vom 22. Juli 2014 „Beamtinnen und Beamte in der gesetzli- chen Krankenversicherung“ Stellung genommen. Hierauf wird verwiesen. 11. Wie steht die Bundesregierung zu der Möglichkeit in der hessischen Beihil- feverordnung, wonach gesetzlich versicherten Beihilfeberechtigten Zahlun- gen in Höhe des entsprechenden Prozentsatzes der Behandlungskosten bis maximal zur Höhe des Beitrags zustehen? Ist dies nach Einschätzung der Bundesregierung verfassungskonform? Aufgrund der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung nimmt die Bundesregie- rung zu dieser Frage keine Stellung. 12. Weshalb gibt es eine vergleichbare Regelung, die die Entlastung gesetzlich versicherter Beihilfeberechtigter zum Ziel hat, nicht auch in der Bundesbei- hilfeverordnung? 19. Aus welchem sachlichen (nicht rechtlichen) Grund unternimmt die Bundes- regierung nichts in die Richtung, Beihilfeberechtigte zu einem höheren An- teil als bisher in die gesetzliche Krankenversicherung einzubeziehen, zumal dadurch vor dem Hintergrund der Schuldenbremse Einsparungen in den öf- fentlichen Haushalten möglich wären, der Beitragssatz in der GKV sinken könnte und auch die Beamtinnen und Beamten in der Summe weniger Bei- träge/Prämien zahlen müssten?
Drucksache 18/11738 –8– Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 20. Gewichtet die Bundesregierung in dieser Frage rechtliche Schwierigkeiten oder die Berufsfreiheit der privaten Versicherungsunternehmen höher als ihr Bestreben nach einer „schwarzen Null“ oder nach niedrigen Sozialversiche- rungsbeiträgen? Weshalb trägt die Bundesregierung nicht zur Lösung dieser rechtlichen Schwierigkeiten bei? Die Fragen 12, 19 und 20 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Auf die Vorbemerkung und Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/2218 vom 22. Juli 2014 „Beamtinnen und Beamte in der gesetzlichen Kran- kenversicherung“ wird verwiesen. Das Beihilferecht des Bundes ist versicherungsneutral ausgestaltet. Es verbieten sich daher sowohl Benachteiligungen als auch Begünstigungen. So hat eine bei- hilfeberechtigte Person mit einem gesetzlichen Krankenversicherungsschutz bei Wahl der Kostenerstattung nach § 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch den gleichen Beihilfeanspruch wie mit einer privaten Versicherung. Der Dienstherr hat nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung keinen Einfluss darauf, bei welcher Krankenversicherung beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen die nicht von der Beihilfe abgedeckten Auf- wendungen absichern. Er hat auch nicht die Aufgabe, für ein bestimmtes Versi- cherungssystem zu werben oder einen Ausgleich zwischen den Beiträgen der un- terschiedlichen Krankensicherungssysteme zu schaffen. Darüber hinaus hat die Bundesregierung keine Kenntnis über belastbare Studien, die ganzheitlich und umfänglich sämtliche wirtschaftlichen, finanziellen, arbeits- marktwirksamen und gesundheitspolitischen Effekte einer Einbeziehung von Be- amten in die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) beleuchten. 13. Wäre es nach Auffassung der Bundesregierung mit der Verfassung verein- bar, in Beihilfeverordnungen vorzusehen, dass wahlweise statt der bisheri- gen Form der Beihilfe der Arbeitgeberanteil in der GKV durch den Dienst- herren übernommen wird (falls notwendig, bitte zwischen neuen Beihilfebe- rechtigten und bestehenden Beihilfeansprüchen unterscheiden)? 14. Schreibt das Alimentationsprinzip die Beihilfe in der Form vor, wie sie heute existiert, und worin bestehen nach Ansicht der Bundesregierung Grenzen von Reformmöglichkeiten (falls notwendig, bitte zwischen neuen Beihilfe- berechtigten und bestehenden Beihilfeansprüchen unterscheiden)? 15. Wäre es nach Ansicht der Bundesregierung rechtlich möglich, für alle zu- künftigen Beihilfeberechtigten dem Alimentationsprinzip ausschließlich durch einen Arbeitgeberanteil in der gesetzlichen Krankenversicherung Rechnung zu tragen (bitte begründen)? 16. Wäre es nach Einschätzung der Bundesregierung rechtlich möglich, die Bei- hilfeverordnungen so zu ändern, dass für alle auch derzeit Berechtigten aus- schließlich ein Arbeitgeberanteil gezahlt wird, unabhängig von der Art der Versicherung und ggf. mit Übergangsfrist (bitte begründen)? 17. Wenn nein, wie weit dürfen Änderungen im Beihilferecht nach Einschätzung der Bundesregierung gehen, um rechtlich statthaft zu sein – zumal Änderun- gen in den Beihilfeverordnungen auch bei Änderungen im SGB V, z. B. bei Zuzahlungsänderungen in der GKV, regelmäßig analog auch im Beihilfe- recht Niederschlag finden?
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode –9– Drucksache 18/11738 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Fragen 13 bis 17 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beant- wortet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört das gegenwär- tige System der Beihilfegewährung nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Folglich kann auch keine verfassungsrechtliche Verpflich- tung hergeleitet werden, den Beamtinnen und Beamten und Versorgungsempfän- gerinnen und Versorgungsempfängern für Krankheitsfälle Unterstützung gerade in Form von Beihilfen zu gewähren. Mithin sind Modifikationen an dem Beihil- fesystem denkbar. Allerdings ist bei jeder Variante die verfassungsrechtlich ab- gesicherte Fürsorgepflicht zu beachten (siehe Vorbemerkung der Bundesregie- rung). Zu den Folgewirkungen eines „Arbeitgeberbeitrages“ zu einer Mitgliedschaft in der GKV hat die Bundesregierung bereits in der Antwort auf Frage 7 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/2218 vom 22. Juli 2014 „Beamtinnen und Beamte in der gesetzlichen Kran- kenversicherung“ Stellung bezogen. Es ist mithin weder für künftige noch für derzeit beihilfeberechtigte Personen möglich, ausschließlich durch einen „Arbeit- geberanteil“ zu der gesetzlichen Krankenversicherung das Beihilfesystem abzu- lösen. Es wird immer ein dem Beamtenverhältnis immanentes System fürsorge- rechtlicher Härtefallentscheidungen bei Notlagen vorgehalten werden müssen, wie es derzeit schnittstellenlos in die Beihilfe integriert ist. Beamtinnen und Be- amte können nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere bei krankheitsbedingten Aufwendungen, nicht auf die Sozialhilfe verwiesen werden. Bei jedem Eingriff in einen Baustein des sehr fein austarierten Systems zwischen Besoldung, Versorgung und Beihilfe ist die Rechtsprechung des Bundesverfas- sungsgerichtes zur Verfassungsgemäßheit der Alimentation zu beleuchten. Dar- aus folgt die Verpflichtung zum Verzicht auf Beihilfekürzungen, die zur Auszeh- rung der allgemeinen Gehaltsbestandteile durch krankheitsbezogene Aufwendun- gen führen könnten (siehe dazu BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 - u. a.). 18. Wäre die Einführung einer Versicherungspflicht in der GKV analog zu Ar- beitnehmerinnen und Arbeitnehmern für alle bislang Beihilfeberechtigten oder alle künftigen Beihilfeberechtigten und eine diesbezügliche Gleichstel- lung mit anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach Ansicht der Bundesregierung rechtlich möglich? Die Einführung einer Versicherungspflicht in der GKV für alle bislang oder künf- tig Beihilfeberechtigten ist nach Ansicht der Bundesregierung rechtlich nicht möglich. Die Einführung einer Versicherungspflicht für Beamte in der GKV würde dem beamtenrechtlichen Grundsatz der Vorsorgefreiheit widersprechen, der besagt, dass der Beamte in der Wahl seiner Krankenvorsorge frei ist, also in eigener Verantwortung darüber entscheidet, bei welcher Versicherung, zu wel- chen Versicherungsbedingungen und mit welcher eigenen Beitragsverpflichtung er Vorsorge treffen will (BVerwGE 28, 174 [176]).
Drucksache 18/11738 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 21. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass Beihilfeberechtigte, die gesetz- lich krankenversichert sind, zum Beispiel weil sie Vorerkrankungen haben, sich aus Überzeugung gesetzlich versichern wollen, viele Kinder haben oder aus der Wahrnehmung ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung heraus eine Gesundheitsprüfung durch private Versicherer ablehnen, durch die Nichtzahlung von Arbeitgeberbeiträgen in der gesetzlichen Krankenver- sicherung erhebliche finanzielle Nachteile gegenüber gesetzlich pflichtver- sicherten Beschäftigten sowie regelhaft gegenüber privatversicherten Beihil- feberechtigten haben? Welche Lösungen sieht die Bundesregierung für dieses Problem? Ein Vergleich zwischen Beihilfeberechtigten, die freiwillig in der GKV versichert sind, und gesetzlich pflichtversicherten Beschäftigten ist aufgrund der unter- schiedlichen Statusverhältnisse und des darauf fußenden Rechte- und Pflichten- systems – insbesondere unter ausschließlicher Berücksichtigung eines etwaigen Arbeitgeberbeitrags und unter Außerachtlassung der jeweiligen persönlichen, fa- miliären und finanziellen Situation der Betroffenen – nach Ansicht der Bundes- regierung nicht möglich. Zu dem Vergleich zwischen privat versicherten und freiwillig in der GKV versi- cherten Beihilfeberechtigten hat die Bundesregierung bereits in der Antwort zu Frage 6 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bun- destagsdrucksache 18/2218 vom 22. Juli 2014 „Beamtinnen und Beamte in der gesetzlichen Krankenversicherung“ Stellung genommen. Hierauf wird verwie- sen. 22. Wäre die Existenz der privaten Krankenversicherung (PKV) nach Einschät- zung der Bundesregierung infrage gestellt, wenn Beamtinnen und Beamten ein echtes Wahlrecht mit Arbeitgeberbeiträgen gewährt würde? Zu hypothetischen Fragen nimmt die Bundesregierung nicht Stellung. 23. Oder ist die Bundesregierung der Auffassung, dass bei Einführung eines ech- ten Wahlrechts vielmehr Versichertenselektion zugunsten der PKV stattfin- den würde? Auf die Antwort zu Frage 22 wird verwiesen. 24. Wenn nur für neue Beihilfeberechtigte eine Pflichtversicherung in der GKV geschaffen würde, könnte die PKV dann nach Ansicht der Bundesregierung das auslaufende alternde Versichertenkollektiv dauerhaft zu angemessenen Konditionen versichern? Auf die Antwort zu Frage 18 wird verwiesen.