Entwicklungsstand und Umsetzung des Inklusionsgebotes in der Bundesrepublik Deutschland
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/6533 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. verbessern die Chancen aller dort Lebenden auf Teilhabe und Integration. Ziel ist es, vor allem lebendige Nachbarschaften zu befördern und den sozialen Zusam- menhalt zu stärken. Förderfähig sind auch Maßnahmen für eine barrierefreie, so- ziale Infrastruktur. Im Jahr 2014 wurden die Bundesmittel für das Programm Soziale Stadt von 40 Mio. Euro im Jahr 2013 auf 150 Mio. Euro aufgestockt, auch 2015 stehen Mit- tel in gleicher Höhe bereit. 12. Welche Investitionsprogramme und Konzepte, auch in Zusammenarbeit mit den Bundesländern, sind geplant, um entsprechend der UN-BRK schritt- weise umfassende Barrierefreiheit in allen Lebensbereichen zu schaffen? Was plant die Bundesregierung hier sowohl hinsichtlich der Vermeidung von weiteren Barrieren als auch bei der Beseitigung von bestehenden Barri- eren? Artikel 9 UN-BRK verpflichtet die Vertragsstaaten, geeignete Maßnahmen zu treffen mit dem Ziel, für Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zur physischen Umwelt, zu Transportmitteln, Information und Kommu- nikation, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen, sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit in städtischen und ländlichen Gebieten offenstehen oder für sie bereitgestellt wer- den, zu gewährleisten, um Menschen mit Behinderungen eine unabhängige Le- bensführung zu ermöglichen. Einen Schwerpunkt im NAP bilden Maßnahmen zum Abbau von Barrieren – so im Bereich der eigenen Verwaltung, des barrierefreien Bauens, Wohnens oder auch des öffentlichen Personenverkehrs. Die Bundesländer sowie auch bereits viele Kommunen oder Unternehmen haben ebenfalls eigene Aktionspläne oder Maßnahmenpakete zur Umsetzung der Konvention entwickelt und vorgelegt, bei denen das Thema Barrierefreiheit gleichfalls eine zentrale Rolle spielt. Der NAP sah als eigene Maßnahme des BMAS die Evaluation des Behinderten- gleichstellungsgesetzes (BGG) vor. Der Abschlussbericht der Evaluation wurde Mitte 2014 veröffentlicht. Dieser kommt zu dem Schluss, das BGG sei grundsätzlich ein gelungenes Gesetz, es seien jedoch Umsetzungsdefizite zu verzeichnen. Unter diesem Blickwinkel sowie unter Berücksichtigung des zwischenzeitlichen Inkrafttretens der UN-BRK wurde eine Novellierung des BGG und weiterer Gesetze empfohlen. Die Bundes- regierung bereitet vor dem Hintergrund der Evaluationsergebnisse und mit Blick auf die Umsetzung der UN-BRK unter Federführung des BMAS die Novellierung des BGG vor. Im Rahmen des NAP werden auch Modellvorhaben durchgeführt. So wird bei- spielsweise das Modellvorhaben „Einkaufen 2030 – barrierefrei und inklusiv“ des Euregio Kompetenzzentrums für Barrierefreiheit (Eukoba). e. V. in Lin- nich/Nordrhein-Westfalen gefördert (Zeitraum 1. Oktober 2014 bis 30. Septem- ber 2017). Hauptziel des Projektes ist es, bundesweit einheitliche Standards für eine barrierefreie Ladengestaltung zu erarbeiten. Hierzu werden ein Praxishand- buch und ein unterstützendes Onlinetool erarbeitet. Ergänzt wird das Projekt durch die Konzeption und Umsetzung von Unterrichtsmodulen für den Berufs- schulunterricht in Zusammenarbeit mit dem Berufskolleg Herzogenrath. Hierzu entsteht u. a. am Standort Aachen ein „Lernladen“, der theoretische Grundlagen praktisch vermitteln sowie Ideen der Auszubildenden fördern und auch erproben
Drucksache 18/6533 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. soll. Im Anschluss sollen diese sensibilisierenden Schulungsmodule auch für be- reits aktive Einzelhändlerinnen und Einzelhändler sowie Angestellte im Einzel- handel in Deutschland angeboten werden. Außerdem sollen Handlungskonzepte erarbeitet werden, z. B. für Einkaufs- und Werbegemeinschaften als infrastruktu- relle Serviceketten in Städten und Gemeinden. Das Eukoba wird in dem Projekt mit einer Vielzahl von regionalen Partnern und Verbänden des Einzelhandels zu- sammenarbeiten. Von dem Projekt erhofft sich die Bundesregierung eine weitere Sensibilisierung und Durchdringung des Inklusionsgedankens bei der Erledigung von Alltagsgeschäften im Einzelhandelsgewerbe. Das BMWi fördert mit dem Projekt „Reisen für Alle“ den weiteren Ausbau des barrierefreien Tourismus in Deutschland. Mit dem Projekt soll die Tourismus- wirtschaft dazu angestoßen werden, sich besser auf die Gruppe aktivitäts- und mobilitätseingeschränkter Menschen einzustellen. Hauptziel ist es, das Kenn- zeichnungssystem „Reisen für Alle“ in den nächsten drei Jahren deutschlandweit einzuführen. Das Kennzeichnungssystem war zuvor in einem aufwändigen Ab- stimmungsprozess mit Behindertenverbänden und Tourismuswirtschaft entwi- ckelt worden. Künftig sollen alle Reisenden mit Behinderungen damit verlässli- che Informationen über die Zugänglichkeit touristischer Angebote erhalten und diese für ihre Reiseentscheidung nutzen können. Mit Schulungen soll ferner zur Sensibilisierung der in der gesamten Reise-Servicekette Tätigen beigetragen wer- den. Alle Bundesländer haben sich im Bund-Länder-Ausschuss für Tourismus zu einer Teilnahme am neuen Kennzeichnungssystem bekannt. Nähere Informatio- nen zum Projekt können unter www.reisen-fuer-alle.de abgerufen werden Das BMWi hat im Jahr 2009 ein Gutachten zum Thema „Impulse für Wirtschafts- wachstum und Beschäftigung durch Orientierung von Unternehmen und Wirt- schaftspolitik am Konzept Design für Alle“ erarbeiten lassen. Ergebnis des Gut- achtens war, dass die gemeinsame Entwicklung handlungsleitender Kriterien und die Präzisierung der Begrifflichkeiten die Umsetzung des Konzeptes „Design für Alle“ in der unternehmerischen Praxis erleichtern. Das BMWi hat einen Leitfa- den entwickeln lassen, der Unternehmen aufzeigt, wie sie ihre Produkte im Sinne eines „Design für Alle“ für eine möglichst große Zielgruppe attraktiv und trotzdem leicht nutzbar gestalten können (www.bmwi.de/DE/Mediathek/ publikationen,did=638812.html). Neben diesen und anderen Maßnahmen des NAP gibt es weitere Programme, die den Abbau von Barrieren unterstützen. So fördert die KfW mit den Programmen „Altersgerecht Umbauen (Kredit und Zuschuss)“ den Umbau im Wohnungsbe- stand. Weitere Ausführungen erfolgen im Rahmen der Beantwortung der Frage 181a. 13. Erwägt die Bundesregierung bei öffentlichen Aufträgen und Vergaben des Bundes Barrierefreiheit als verbindliches Kriterium festzuschreiben? Wenn ja, wann, und wie? Wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung hat in ihrem Gesetzentwurf zur Modernisierung des Verga- berechts (GWB) in § 121 Absatz 2 (Leistungsbeschreibung) folgenden Rege- lungsvorschlag entsprechend Artikel 42 der EU-Vergaberechts-Richtlinie über- nommen: „Bei der Beschaffung von Leistungen, die zur Nutzung durch natürliche Personen vorgesehen sind, sind bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung au- ßer in ordnungsgemäß begründeten Fällen die Zugänglichkeitskriterien für Men- schen mit Behinderung oder die Konzeption für alle Nutzer zu berücksichtigen.“ Damit wird gewährleistet, dass Beschaffungen in der Regel barrierefrei konzipiert
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/6533 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. werden, um grundsätzlich auch Menschen mit Behinderungen einen gleichbe- rechtigten Zugang oder die gleichen Nutzungsmöglichkeiten an einem öffentli- chen Gebäude, Produkt oder einer Dienstleistung zu ermöglichen. Außerdem wird im Gesetzentwurf in § 127 Absatz 1 GWB (Zuschlag) ausdrück- lich geregelt, dass bei der Bewertung des öffentlichen Auftraggebers neben dem Preis oder den Kosten auch u. a. soziale Aspekte berücksichtigt werden können. Die Begründung zu § 127 GWB (Zuschlag) enthält einen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass Aspekte der Barrierefreiheit und des „Designs für Alle“ vom öffent- lichen Auftraggeber ebenfalls als Zuschlagskriterium vorgegeben werden kön- nen. Damit können Angebote honoriert werden, die die Belange von Menschen mit Behinderungen über die in der Leistungsbeschreibung festgelegten – zwin- gend zu berücksichtigenden – Grundanforderungen hinaus, aufgreifen. Des Weiteren wird in der Begründung zu § 97 Absatz 5 GWB (Grundsätze der Vergabe) ausgeführt, dass die öffentlichen Auftraggeber, von spezifischen Son- derfällen abgesehen, elektronische Kommunikationsmittel nutzen sollen, die nichtdiskriminierend, allgemein verfügbar sowie mit den allgemein verbreiteten Erzeugnissen der Informations- und Kommunikationstechnologien kompatibel sind und den Zugang der Wirtschaftsteilnehmer zum Vergabeverfahren nicht ein- schränken. Dabei ist den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinde- rungen hinreichend Rechnung zu tragen. 14. Welche Bemühungen und Ergebnisse gibt es, alle Informations- und Bera- tungsangebote des Bundes und von Bundeseinrichtungen barrierefrei zur Verfügung zu stellen? 15. Gibt es einen Zeitplan, wann alle Bundesangebote barrierefrei sein werden? Wenn ja, wie ist dieser ausgestaltet? Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 14 und 15 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam be- antwortet. Über das BGG und die dazugehörigen Rechtsverordnungen (Kommunikations- hilfenverordnung – KHV, Verordnung über barrierefreie Dokumente – VBD und Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung – BITV 2.0) sind die Behörden des Bundes seit dem Jahr 2002 verpflichtet, ihre Informations- und Beratungsan- gebote barrierefrei zu gestalten. Darüber hinaus gibt es flankierende Regelungen für besondere Rechtsbereiche: u. a. § 17 SGB I für die Ausführung von Sozial- leistungen, § 19 SGB X für das Sozialverwaltungsverfahren oder die Zugänglich- machungsverordnung für das gerichtliche Verfahren. Die §§ 9 und 10 BGG sowie die dazugehörige KHV und die VBD stellen ab auf die Barrierefreiheit des individuellen Verwaltungsverfahrens. Blinde und sehbe- hinderte Menschen haben nach der VBD Anspruch auf Zugänglichmachung von Dokumenten in einer für sie wahrnehmbaren Form (z. B. als Braille-Druck oder in elektronischer Form). Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen haben nach der KHV Anspruch auf Bereitstellung eines Gebärdensprachdolmetschers oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen. Da sich die Ansprüche auf kon- krete individuelle Verwaltungsverfahren beziehen, stellt sich hier die Frage nach einem Zeitplan nicht. Gleiches gilt für die flankierenden Regelungen besonderer Rechtsgebiete. Nach § 11 BGG gestalten Bundesbehörden ihre Internetauftritte und -angebote sowie die bereitgestellten grafischen Programmoberflächen schrittweise und nach
Drucksache 18/6533 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Maßgabe der BITV 2.0 barrierefrei. Die Verordnung gilt seit dem Juli 2002 bzw. in ihrer neuen Fassung seit September 2011 für alle Dienststellen und sonstigen Einrichtungen der Bundesverwaltung, einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Die Über- gangsfristen zur Umsetzung der BITV 2.0 sind im März 2014 ausgelaufen. Seit- her sind die Online-Informationen und -Anwendungen des Bundes grundsätzlich barrierefrei anzubieten. 16. Wie wird die Bundesregierung in Zusammenarbeit mit den Bundesländern die verschiedenen Kommunikationsweisen von Menschen mit Behinderun- gen, wie beispielsweise die Leichte Sprache, die Deutsche Gebärdensprache, die Brailleschrift (Blindenschrift), die Schriftdolmetschung oder Induktions- anlagen und Untertitel, stärken und ihre Verbreitung in allen Lebensberei- chen finanziell, personell und strukturell fördern? Mit dem BGG und den dazugehörigen Rechtsverordnungen (Kommunikations- hilfenverordnung – KHV und Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung – VBD) sowie flankierenden Regelungen in anderen Rechts- bereichen (u. a. über § 191a Gerichtsverfassungsgesetz, die Zugänglichma- chungsverordnung, § 17 SGB I und § 19 SGB X) wurden die Grundlagen für eine benachteiligungsfreie Kommunikation von Menschen mit Seh-, Hör- und Sprach- behinderungen mit der Verwaltung bzw. den Gerichten geschaffen. Die Behörden haben bei der Gestaltung von schriftlichen Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen und Vordrucken außerdem Anforderungen an die Verständlichkeit für Menschen mit geistigen Behinderungen zu berücksichti- gen (vgl. Begründung zur Einführung des BGG, Artikel 1, § 10 BGG, Bundes- tagsdrucksache 14/7420). Die Bundesländer haben für ihre Zuständigkeitsbereiche vergleichbare Regelun- gen getroffen. Bedürfen Menschen mit Hör- bzw. Sprachbehinderungen darüber hinaus in be- sonderen Fällen der Unterstützung Anderer zur Verständigung mit der Umwelt, werden ihnen nach § 57 SGB IX i.V.m. dem einschlägigen Fachgesetz die erfor- derlichen Hilfen zur Verfügung gestellt oder angemessene Aufwendungen hierfür erstattet. Nach Kenntnis der Bundesregierung sind die Behörden in Bund und Ländern be- strebt, Informationen barrierefrei bereitzustellen, vorhandene Angebote barriere- frei zu überarbeiten und Veranstaltungen auch mit Rücksicht auf die Anforderun- gen von Menschen mit Behinderungen durchzuführen. So stellen einige Behörden des Bundes und auch Behörden der Bundesländer bereits allgemeine Informatio- nen, u. a. Broschüren und andere Materialien oder Videos, vermehrt barrierefrei (z. B. mit Untertiteln, als barrierefreie PDF oder in Leichter Sprache) zur Verfü- gung oder gehen bei Veranstaltungen auf die Bedürfnisse von Menschen mit Be- hinderungen durch Bereitstellung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern oder andere Unterstützungsmöglichkeiten ein.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/6533 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 17. Mit welchen Maßnahmen will die Bundesregierung dem ständig ansteigen- den Bedarf an wohnortnahen Assistenzanbietern und Pflegeangeboten ge- recht werden? 18. In welchem Umfang wird die Bundesregierung in Zusammenarbeit mit den Bundesländern finanzielle Mittel zur Verfügung stellen, um bedarfsgerechte barrierefreie Assistenz- und Pflegeangebote sowie Assistenzgenossenschaf- ten flächendeckend auch in ländlichen Regionen zu schaffen? Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 17 und 18 gemeinsam be- antwortet. Die Leistungsträger sind gesetzlich dafür verantwortlich, dass die fachlich und regional erforderlichen Rehabilitationsdienste und -einrichtungen in ausreichen- der Zahl und Qualität zur Verfügung stehen. Zu beteiligen sind dabei ggf. die Bundesregierung und die Landesregierungen, die Verbände behinderter Men- schen einschließlich der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfe- gruppen und der Interessenvertretungen behinderter Frauen sowie die für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationsein- richtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbände. Die Leistungsträger können Dienste und Einrichtungen fördern, wenn dies zweckmäßig ist und deren Arbeit in anderer Weise nicht sichergesellt werden kann. Die Bundesregierung hat sich in der Vergangenheit am Aufbau der Netze der Re- habilitationseinrichtungen maßgeblich beteiligt, zuletzt am Ausbau dieser Netze in den neuen Bundesländern. Die Finanzierung des laufenden Betriebs wird i.d.R. über Maßnahmekosten durch die Leistungsträger vorgenommen. Zur Finanzierung im Falle der Pflegebedürftigkeit kann Pflegegeld nach § 37 Ab- satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) eingesetzt werden. Die Beteiligung am Ausbau bestehender Angebote im Bereich Assistenz/Pflege ist durch die Bundesregierung zurzeit nicht vorgesehen. Im Bereich der Pflegeversicherung haben die Pflegekassen im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse entsprechende pflege- rische Versorgung der Versicherten zu gewährleisten. Sie schließen zu diesem Zweck insbesondere Versorgungsverträge und Vergütungsvereinbarungen mit den Trägern von ambulanten teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen ab. Nach der Pflegestatistik 2013 des Statistischen Bundesamtes waren bundesweit im Dezember 2013 rund 12 700 ambulante Pflegedienste zugelassen. Sowohl die Anzahl der ambulanten Dienste als auch der Beschäftigten in diesem Bereich ist seit Jahren kontinuierlich steigend. Vorbemerkung zu den Fragen 19 und 20: Für das Bundesministerium des Innern (BMI) und seinen Geschäftsbereich sowie für die anderen Bundesressorts sind hauptsächlich zwei Bildungseinrichtungen zentral für die Aus- und Fortbildung sowie die Sensibilisierung des Personals und der Auszubildenden zu den Fragen 19 und 20 zuständig. Es handelt sich in Bezug auf die Fortbildung um die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung (BAköV) als zentrale Fortbildungseinrichtung des Bundes, in Bezug auf die Ausbildung der Nachwuchsbeamtinnen und –beamten des gehobenen und des höheren Dienstes (Studiengang Master of Public Administration) um die Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (HS Bund). Hierzu wird auch auf die Ausführungen zu Frage 202 verweisen.
Drucksache 18/6533 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 19. Welche Programme der Bundesregierung, auch in Kooperation mit den Bun- desländern, gibt es bereits, um das Personal in öffentlichen Einrichtungen sowie Behörden entsprechend der UN-BRK für die Belange von Menschen mit Behinderungen zu sensibilisieren, auszubilden und fortzubilden? Um Mädchen und Jungen mit Behinderung vor sexualisierter Gewalt in Instituti- onen zu schützen, fördert die Bundesregierung z. B ein bundesweites Modellpro- jekt („Beraten und Stärken“ – Bundesweites Modellprojekt 2015–2018 zum Schutz von Mädchen und Jungen mit Behinderung vor sexualisierter Gewalt in Institutionen“) mit dem das Personal in Einrichtungen entsprechend der UN-BRK für die Belange von Mädchen und Jungen mit Behinderung sensibilisiert, ausge- bildet und fortgebildet werden soll. „Beraten und Stärken“ ist ein Angebot für teilstationäre und stationäre Einrich- tungen der Behindertenhilfe, in denen Mädchen und Jungen leben und begleitet werden. Weiterhin werden teilstationäre und stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe berücksichtigt, die ein inklusionsgeleitetes Angebot für Kinder und Jugendliche mit geistiger und/oder körperlicher Behinderung haben. Das Modellprojekt richtet sich an eine möglichst hohe Anzahl von Fachkräften, die in den o.g. Einrichtungen tätig sind. Ebenso sollen nicht-pädagogische sowie ehrenamtlich Tätige von dem Modellprojekt profitieren. Die Qualifizierungsmaßnahmen in etwa 80 bis 100 Einrichtungen umfassen fol- gende Bausteine: Beratung, Unterstützung und Begleitung bei der Implementie- rung/Optimierung von Kinderschutzstrukturen, Sensibilisierung der Leitungs- kräfte und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zum Thema sexualisierte Gewalt, Durchführung von Präventionsprogrammen für Mädchen und Jungen in den teil- nehmenden (teil-)stationären Einrichtungen. Die Ergebnisse dieses Modellprojektes sollen u. a. in Form von umfangreichen „Handlungsempfehlungen zur Implementierung von Kinderschutzkonzepten so- wie zur Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen und Präventionsprogram- men in Einrichtungen der Behindertenhilfe“ veröffentlicht werden. Die BAköV berücksichtigt die Belange von Menschen mit Behinderungen bei der Konzeption ihrer Fortbildungsveranstaltungen. Sie bietet seit vielen Jahren das Seminar „Das Schwerbehindertenrecht – SGB IX Teil 2 – in der Personalarbeit“ für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Personal- und Organisationsreferaten sowie Vertrauenspersonen für die schwerbehinderten Menschen an. Inhalt des Seminars sind das Schwerbehindertenrecht im arbeits-, tarif- und beamtenrechtlichen Kontext, die Vorstellung von Integrationsmaßnah- men und aktuellen Inklusionsprojekten sowie Fördermöglichkeiten für Beschäf- tigte mit Behinderungen, die Zusammenarbeit mit der Schwerbehindertenvertre- tung und die Aufgaben und Pflichten des Arbeitgebers gegenüber schwer behin- derten Menschen. Als wertvollen Input bewerten die Teilnehmerinnen und Teil- nehmer auch, dass ein Mitarbeiter des „Arbeitgeberservice Schwerbehinderter Akademiker“ der Bundesagentur für Arbeit in der Veranstaltung entsprechende Fördermöglichkeiten vorstellt. Erstmals im Jahr 2014 hat die BAköV das Seminar „Leichte Sprache“ für Mitar- beiterinnen und Mitarbeiter aus dem Presse- und Öffentlichkeitsbereich durchge- führt. Ziel des Seminars ist es, den Teilnehmenden den Stellenwert von Leichter Sprache zu vermitteln und die gesetzlichen Vorgaben sowie die daraus folgenden Ansprüche von Menschen mit Lern- und Leseschwierigkeiten darzulegen. Ferner bietet die BAköV schon seit vielen Jahren das Seminar „Barrierefreie PDF-Do- kumente erstellen“, das darauf abzielt, eigene Dokumente und insbesondere auch
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/6533 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Veröffentlichungen barrierefrei zu gestalten. Das Seminar wurde in den letzten Jahren inhaltlich noch erweitert und wird rege nachgefragt. In den verhaltensorientierten Fortbildungsveranstaltungen der BAköV in den Be- reichen Führung, Kommunikation und Personalentwicklung (Personalauswahl) wird auch über die Belange behinderter Menschen informiert. Insbesondere ist die Schärfung des Bewusstseins der Führungskräfte, dass Beschäftigte unter- schiedliche Stärken, Begabungen und Präferenzen haben, fester Bestandteil die- ser Fortbildungsmaßnahmen. Die Lernplattform der BAköV, auf der Lerninhalte in elektronischer Form bereit- gestellt werden, wird voraussichtlich Ende 2015 im Hinblick auf die Umsetzung der Anforderungen der Vorgaben der „Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (BITV 2.0)“ op- timiert werden. Der Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung der HS Bund bietet bei der Aus- bildung der Nachwuchsbeamtinnen und -beamten des gehobenen Dienstes im Rahmen von Wahlpflichtmodulen für die Studierenden die Möglichkeit, sich vor allem im Bereich des Behördlichen Gesundheitsmanagements mit den Belangen von Menschen mit Behinderungen auseinanderzusetzen. Des Weiteren wird sehr eng mit der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen an der Hoch- schule des Bundes, vor allem in den Belangen rund um das Thema Auswahlver- fahren, zusammengearbeitet und so die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sensibi- lisiert. Studierende des Studiengangs „Verwaltungsmanagement“ schreiben zu- dem regelmäßig Diplomarbeiten auf dem Gebiet der Inklusion im öffentlichen Dienst und setzen sich wissenschaftlich damit auseinander. Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiter können regelmäßig Weiterbildungsangebote der BAköV oder freier Träger wahrnehmen, um sich individuell fortzubilden. Im Modul 5 des Studienganges „Master of Public Administration“, der die Stu- dierenden auf die Übernahme von Aufgaben im höheren nichttechnischen Ver- waltungsdienst des Bundes vorbereiten soll, wird im Rahmen des Themenkom- plexes Personalgewinnung auf die Aufgabe, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen zu fördern, eingegangen. In diesem Zusammenhang werden auch die rechtlichen Rahmenbedingungen sowie die Beteiligung der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im Personalgewinnungsprozess erläutert. Weiter- hin wird der Begriff der Behinderung im Sinne der EU-Richtlinie 2000/78/EG und der UN-BRK thematisiert. Im Lehrplan des Hauptstudiums des Studiengangs Verwaltungsinformatik wird im Unterricht auf die UN-Behindertenrechtskonvention zwar nicht explizit Bezug genommen. Dennoch werden einige dahin gehende Rechte in den Modulen auf- gegriffen und behandelt. In Modul M 11 („Grundlagen des eGovernments“) wird die Barrierefreiheit im Rahmen der BITV 2.0 behandelt. In der Reihe „Best Prac- tice“ im Modul M 34 („Aufgaben der Bundesverwaltung II“) entwickeln die Stu- dierenden unter den Schlagworten „Bürgernähe“ und „Anwenderfreundlichkeit“ Kriterien wie bspw. Barrierefreiheit, Anwenderfreundlichkeit und diskriminie- rungsfreier Zugang zu Informationen sowie Dienstleistungen. Als Fallbeispiel wird die einheitliche Behördennummer 115 genauer betrachtet, in deren Zusam- menhang ein Gebärdentelefon für Gehörlose vom BMAS eingerichtet wurde. Im Rahmen von „dienstlichen Beurteilungen“ im Modul M 35 („Managementkon- zepte in der Bundesverwaltung wird das Kriterium der Eignung sowie das Verbot der beurteilungsbezogenen Diskriminierung angesprochen. In Modul 10 („Web-Technologien und Portallösungen“) wird die Barrierefreiheit von Websei-
Drucksache 18/6533 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. ten thematisiert. Hier stehen insbesondere die bei der Programmierung von Web- seiten zu berücksichtigenden Aspekte im Vordergrund, die den Einsatz von Screenreadern zum Vorlesen von Webseiten ermöglichen. 20. Welche weiteren Programme für Schulungen und zur Bewusstseinsbildung des Personals im öffentlichen Bereich sind, wie es die UN-BRK vorschreibt, geplant? Die BAköV erwägt, über die in der Antwort zu Frage 19 genannten Aktivitäten hinaus geeignete Fortbildungen zur Bewusstseinsbildung im Sinne des Artikel 8 der UN-BRK für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundesverwaltung zu entwickeln. Aktuell plant die BAköV in diesem Zusammenhang, das Thema "Inklusion" als eines der nächsten Themen in der Reihe ihrer Akademiegespräche zu behandeln. Akademiegespräche sind eintägige Veranstaltungen zu einem aktuellen komple- xen Thema mit dem Ziel, Bundesbedienstete, die keine Experten für das entspre- chende Thema sind, zu informieren. Der Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung der HS Bund kann im Rahmen der Wahlpflichtmodule auf aktuelle Themen eingehen und somit auch im Bereich der Inklusion schwerpunktmäßig reagieren und Unterrichtseinheiten anbieten. Infrastruktur für eine barrierefreie Mobilität 21. Welchen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung zur Schaffung umfas- sender Barrierefreiheit im öffentlichen Nahverkehr? Gibt es einen mit der Deutschen Bahn AG abgestimmten Zeitplan, wann alle Bahnhöfe barrierefrei sein müssen? Wenn ja, wie ist dieser ausgestaltet? Wenn nein, warum nicht? Die Herstellung von Barrierefreiheit ist ein langfristiger Prozess, der nur schritt- weise und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vollzo- gen werden kann. Da aufgrund der langen Lebensdauer vorhandener, noch nicht barrierefrei konzipierter Infrastruktureinrichtungen und Fahrzeuge der Nachhol- bedarf nur nach und nach erfüllt werden kann, werden sukzessive bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, Systeme der Informationsverarbeitung und Kommunikationseinrichtungen so gestaltet, dass sie für ältere, behinderte und in ihrer Mobilität eingeschränkte Menschen ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe nutzbar sind. Für die Planung, Organisation und Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) sind grundsätzlich die Bundesländer zuständig. Die Bundesländer können zur Herstellung von Bar- rierefreiheit auch die vom Bund gezahlten Regionalisierungsmittel und – nach Maßgabe des Landesrechts – die Entflechtungsmittel einsetzen. Seit dem 1. Januar 2013 sind die von den Bundesländern benannten Aufgaben- träger gemäß § 8 Absatz 3 Satz 3 und 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) verpflichtet, in den Nahverkehrsplänen die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des ÖPNV bis zum 1. Januar 2022 vollständige Barrierefreiheit zu er- reichen. Soweit dies nachweislich aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unumgänglich ist, können die Bundesländer den zuvor genannten Zeitpunkt ab-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/6533 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. weichend festlegen sowie Ausnahmetatbestände bestimmen, die eine Einschrän- kung der Barrierefreiheit rechtfertigen (§ 62 Absatz 2 PBefG). Damit liegen die bundesrechtlichen Grundlagen vor, um umfassende Barrierefreiheit im öffentli- chen Nahverkehr zu schaffen. Es liegt nun an den Bundesländern, diese Ziele umzusetzen. Der öffentliche Schienenpersonennahverkehr (SPNV) wird durch die Aufgaben- träger in den Bundesländern bestellt. Darauf hat die Bundesregierung keinen Ein- fluss. Die am Verkehrsmarkt operierenden Eisenbahnunternehmen haben in eige- ner unternehmerischer Verantwortung darüber zu entscheiden, welche Maßnah- men zur Herstellung von Barrierefreiheit ergriffen und zu welchen Zeitpunkten Mittel aufgebracht werden. Um schnellen und kurzfristigen Kundennutzen zu er- zielen, hat der Bund den Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes im Rah- men der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung (LuFV) sowie ergänzenden Sonderprogrammen Mittel für Investitionen in das Bestandsnetz zur Verfügung gestellt. Auf dieser Basis ist die DB Station&Service AG ermächtigt, Bundesmit- tel auch zur Finanzierung von Investitionen zur Herstellung der Barrierefreiheit der Infrastruktur einzusetzen. Nach § 2 Absatz 3 Eisenbahn-Bau- und Betriebs- ordnung (EBO) sind die Eisenbahnen verpflichtet, Programme für die Gestaltung von Bahnanlagen und Fahrzeugen zu erstellen mit dem Ziel, eine möglichst weit- reichende Barrierefreiheit für deren Nutzung zu erreichen. Sofern eine Maß- nahme zur Herstellung der Barrierefreiheit in einem Programm festgeschrieben ist, ist diese verpflichtend umzusetzen. Die Verpflichtung wird von der zuständi- gen Eisenbahnaufsichtsbehörde überwacht. Wegen des Grundsatzes des Be- standsschutzes gilt die rechtliche Verpflichtung zur Herstellung der Barrierefrei- heit grundsätzlich nur bei Neubauten und umfassenden Umbauten. 22. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Tatsache, dass die Hotline der Mobilitätszentrale der Deutschen Bahn AG kostenpflichtig ist (www.bahn.de)? Warum müssen Menschen mit Behinderungen bereits bei der Reiseplanung Geld ausgeben? Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass es sich hier um eine Be- nachteiligung und Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen ge- genüber Menschen ohne Behinderungen handelt (wenn nein, bitte begrün- den)? Die Deutsche Bahn AG (DB AG) teilte auf Anfrage mit, dass ihr Rufnummern- konzept keine kostenfreien Rufnummern vorsieht. Die unterschiedlichen Ruf- nummern wurden in einem einheitlichen Portal und zu einem einheitlichen Preis zusammengefasst (20 ct pro Anruf aus dem Festnetz, bei Mobilfunk maximal 60 ct pro Anruf). In der Vergangenheit fielen die Kosten nicht pro Anruf, sondern pro Minute an, damit sind Telefonate nun für alle Kunden der DB AG deutlich günstiger als in der Vergangenheit. Die Anmeldung einer Hilfeleistung, z. B. beim Umsteigen, bei der Mobilitätsservice-Zentrale ist auch über ein Formular auf der Internetseite der DB AG „www.bahn.de/barrierefrei“ kostenfrei möglich. Weitere Informationen können zudem per E-Mail unter der Adresse msz@deut- schebahn.com erfragt werden. Ebenso können all diejenigen, die nicht kosten- pflichtig telefonieren möchten, ein Reisezentrum der DB nutzen und dort die Bu- chung vornehmen. Eine Benachteiligung bzw. Diskriminierung ist nicht gegeben. Eine Benachteili- gung setzt voraus, dass Betroffene aufgrund eines speziellen Merkmals – hier also
Drucksache 18/6533 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. aufgrund der Behinderung – im Vergleich zu anderen Personen ohne dieses Merk- mal durch die DB AG weniger günstig behandelt werden. Alle Kundinnen und Kunden zahlen jedoch die gleichen Verbindungspreise. Es findet also keine Schlechterstellung durch die Unternehmen des DB-Konzerns statt. 23. Inwieweit hält die Bundesregierung das erreichte Maß an Barrierefreiheit in privaten Verkehrsunternehmen für ausreichend? Welche Maßnahmen zur Verbesserung sind nach Kenntnis der Bundesregie- rung geplant? Bund und Bundesländer haben mit der Novelle des PBefG vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598), die zum 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist, verschiedene Rechtsänderungen auf den Weg gebracht, um die Barrierefreiheit im Busverkehr zu verbessern. Diese betreffen private und öffentlich-rechtliche Verkehrsunter- nehmen gleichermaßen. Neben dem gesetzlich festgeschriebenen Ziel, bis zum 1. Januar 2022 vollständige Barrierefreiheit im ÖPNV zu erreichen (vgl. Antwort zu Frage 21), müssen künftig Kraftomnibusse, die im Personenfernverkehr ein- gesetzt werden, gemäß § 42b PBefG mit mindestens zwei Stellplätzen für Roll- stuhlnutzer und den entsprechenden Einstiegshilfen ausgerüstet sein. Dies gilt ab 1. Januar 2016 für Kraftomnibusse, die erstmals zum Verkehr zugelassen werden, und nach Ablauf des 31. Dezember 2019 für alle Kraftomnibusse (§ 62 Absatz 3 PBefG). Neben diesen Rechtsänderungen hat die Bundesregierung eine Reihe weiterer Maßnahmen ergriffen, um die Barrierefreiheit im Bereich Bus zu ver- bessern: Mit den notwendigen Änderungen im nationalen Recht zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusver- kehr wurden die Voraussetzungen geschaffen, die dort normierten Fahrgast- rechte behinderter und mobilitätseingeschränkter Menschen effektiv durchzu- setzen. Es wurde ein Forschungsvorhaben initiiert, das eine ganzheitliche Betrachtung von Barrierefreiheit in Fernlinienbussen zum Ziel hat. Die Bundesregierung arbeitet an einem Vorschlag zur Erweiterung der inter- national harmonisierten Bestimmungen für die Beförderung von Rollstuhlnut- zern in Kraftomnibussen. Damit soll zukünftig die Möglichkeit geschaffen werden, in Bussen auch Rollstühle mit großer Masse (z. B. Elektrorollstühle) sicher befördern zu können. Die Europäische Kommission wurde über die Änderungen im PBefG infor- miert und darum gebeten, auch auf der europäischen Ebene analog der deut- schen Regelung vorzuschreiben, dass im grenzüberschreitenden Fernbuslini- enverkehr nur Fahrzeuge eingesetzt werden dürfen, die mit zwei Rollstuhlplät- zen ausgerüstet sind. In seinen Abschließenden Bemerkungen über den ersten Staatenbericht Deutsch- lands vom 17. April 2015 hat der Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen die Novellierung des PBefG zum 1. Januar 2013 ausdrücklich ge- lobt. Private Eisenbahnverkehrsunternehmen haben Programme für die Umsetzung der Barrierefreiheit aufzustellen und diese über das Eisenbahnbundesamt dem BMAS zu melden. Über die Umsetzung dieser Programme hat die Bundesregierung keine Kenntnis. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 21 verwiesen.