Entwicklungsstand und Umsetzung des Inklusionsgebotes in der Bundesrepublik Deutschland
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 131 – Drucksache 18/6533 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Kulturelle Inklusion 198. Was unternimmt die Bundesregierung, um Inklusion auch im kulturellen Le- ben zu realisieren? In dem 2011 vom Bundeskabinett verabschiedeten Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (NAP) hat die Bundesregie- rung jene Maßnahmen aufgeführt, mit denen sie die Entwicklung einer inklusiven Gesellschaft verfolgt. Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Me- dien (BKM) ist seitens der Bundesregierung für die Inklusion im kulturellen Le- ben zuständig und in alle relevanten Entscheidungen eingebunden. Das betrifft insbesondere Bestrebungen für Barrierefreiheit in Rundfunk und Kino. Die stär- kere Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am kulturellen Leben fügt sich darüber hinaus nahtlos in die Politik der BKM, die Kultur zu „demokratisieren“ und breitere Bevölkerungsschichten hierfür zu sensibilisieren (z. B. über kultu- relle Bildung). In diesem Zusammenhang sind alle Vertreterinnen und Vertreter der BKM in Aufsichtsgremien angehalten, „sich bei den … dauerhaft geförderten Einrichtun- gen für die Umsetzung der UN-BRK (insb. Art. 30) und der Europäischen Stra- tegie im Rahmen der jeweils verfügbaren Mittel der Einrichtungen einzusetzen – sei es im Rahmen des Zuwendungsverfahrens oder bei der Mitwirkung in einem Gremium“. Die Besonderheiten der jeweiligen Einrichtung sowie ihrer Gebäude und Anlagen seien dabei angemessen zu berücksichtigen. Zudem fördert die BKM künstlerische Modellprojekte mit inklusivem Charakter, die durch ihre Innovationskraft eine gesamtstaatliche Ausstrahlungskraft entfal- ten. Um den Handlungsbedarf zur kulturellen Inklusion entsprechend der verfas- sungsrechtlichen Zuständigkeiten des Bundes zu analysieren, hat die BKM im Jahr 2014 eine Studie der Kulturpolitischen Gesellschaft finanziert, in der syste- matisch Förderer und Akteure, Programme und Projekte der inklusiven kulturel- len Bildung und Kulturarbeit in der Bundesrepublik untersucht und mit Empfeh- lungen für weitere Aktivitäten verbunden wurden. Die wichtigste Handlungsemp- fehlung an den Bund bestand darin, die Vernetzung der maßgeblichen Verbände zu unterstützen und einen regelmäßigen Gesprächskreis von Fachexperten aus Theorie und Praxis, Wissenschaft und Forschung, Verbändelandschaft und Kul- turpolitik zu initiieren. Die BKM hat daraufhin ein mit allen maßgeblichen Akt- euren abgestimmtes Konzept für ein „Netzwerk Kultur und Inklusion“ finanziert. Das in der Akademie Remscheid angesiedelte Netzwerk wird in seiner Arbeit in- haltlich und finanziell von der BKM unterstützt. Aus Mitteln des Kinder- und Jugendplans des Bundes (KJP) fördert die Bundes- regierung im Rahmen des „Innovationsfonds Inklusion“ im Programm „Kultu- relle Bildung“ die modellhafte Entwicklung von Methoden und Organisationsfor- men in der Praxis der Kulturellen Bildung. Im Zeitraum von 2014 bis 2016 wer- den durch den „Innovationsfonds Inklusion“ bundesweit zehn Vorhaben mit einer Summe von insgesamt 400 000 Euro durch das BMFSFJ gefördert. Die Modell- projekte entwickeln modellhaft neue Organisationsformen, die auch strukturell die Vielfalt der Lebenslagen und Lebensbezüge von Kindern und Jugendlichen mitdenken, die durch Kooperationen im Sozialraum und mit Peers und Familien neue Formen einer inklusiven Kultur der Beteiligung und Anerkennung entwi- ckeln, die heterogene Bildungssituationen hinsichtlich beteiligter Zielgruppen und Akteure schaffen und die die Weiterbildung beteiligter Professionen und Partner berücksichtigen. Die entwickelten Modelle und Methoden, mit denen das inklusive Potenzial künstlerischer Prozesse besser als bisher genutzt werden kann, werden durch eine fachliche Begleitung und Vernetzung der Akteure durch
Drucksache 18/6533 – 132 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. die Bundesvereinigung Kulturelle Kinder- und Jugendbildung (BKJ) e. V. bun- desweit zugänglich gemacht und verbreitet. Teil des Maßnahmenkatalogs im NAP zur Umsetzung der UN-BRK sind ebenso die unter dem Titel „Kultur im Kleisthaus“ bekannten Veranstaltungen der Be- auftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen. Das Kleisthaus ist Ort des künstlerischen Austauschs und Zusammenseins von Men- schen mit und ohne Behinderungen. Die aktive Beteiligung von Menschen mit Behinderungen und ein barrierefreies sowie eintrittsfreies Informations- und Ver- anstaltungsangebot sind die Grundlage für die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen gem. Artikel 30 UN-BRK. Das angebotene Kul- turprogramm gibt Künstlerinnen und Künstlern mit Behinderung gleichberechtigt Raum für die aktive künstlerische Teilhabe. Durch den Bezug zu Themen mit Relevanz für Menschen mit Behinderung, den Bezug zu Fragen der Umsetzung der Inklusion in der Gesellschaft sowie die inklusive Umsetzung der Veranstal- tungen leistet das Programm darüber hinaus einen Beitrag zur Bewusstseinsbil- dung und baut Brücken in die Gesellschaft insgesamt gemäß den Vorgaben aus Artikel 8 UN-BRK. 199. Welche Maßnahmen und Programme verfolgt die Bundesregierung in Zu- sammenarbeit mit den Bundesländern, um beispielsweise inklusive Struktu- ren und Barrierefreiheit in den Bereichen Sport, Tourismus, Museen, Kino, Ausstellungen usw. zu schaffen? 200. Welche Förderprogramme gab und gibt es nach Kenntnis der Bundesregie- rung, und welche sind geplant, um in diesen Bereichen umfassende Barrie- refreiheit zu schaffen? Die Fragen 199 und 200 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam be- antwortet. Die grundsätzliche Zuständigkeit für Maßnahmen in den Bereichen Sport, Tou- rismus und Kultur liegt bei den Bundesländern. Mit dem im Sommer 2011 vom Bundeskabinett verabschiedeten NAP hat sich die Bundesregierung auch zu Maßnahmen in den Bereichen Sport, Tourismus, Museen, Kino, Ausstellungen und in anderen Bereichen des kulturellen und ge- sellschaftlichen Lebens verpflichtet. Dies sind Maßnahmen der Bundesregierung sind im NAP dokumentiert: www.bmas.de/DE/Service/Publikationen/a740- aktionsplan-bundesregierung.html. Auch fast alle Bundesländer und viele Kommunen haben mittlerweile Aktions- und Maßnahmenpläne zur Umsetzung der UN-BRK auf den Weg gebracht, bei denen auch der Aspekt der Barrierefreiheit im Bereich des kulturellen und gesell- schaftlichen Lebens eine wichtige Rolle spielt (www.gemeinsam-einfach- machen.de/BRK/DE/StdS/Vorreiter/laender/laender_node.html; www.gemeinsam- einfach-machen.de/BRK/DE/StdS/Vorreiter/kommunen/kommunen_node.html). So etwa fördert die der Rechtsaufsicht der Beauftragten für Kultur und Medien unterstehende Filmförderungsanstalt Modernisierungsmaßnahmen der Kinos nach dem Filmförderungsgesetz. Gefördert werden u. a. Maßnahmen zur Einrich- tung von Rollstuhlplätzen oder der Einbau von Induktionsschleifen mit dem Ziel, dass Menschen mit und ohne Behinderungen gemeinsam in den Genuss von Film- vorführungen kommen. Die Bundesregierung sieht in der kulturellen Praxis, in den Angeboten der kultu- rellen Bildung wichtige Potenziale für Inklusion: sowohl in Hinsicht auf kultu- relle Teilhabe von Menschen mit Behinderungen als auch als Lernfeld für die
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 133 – Drucksache 18/6533 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. gesamte Gesellschaft. Die Bundesregierung fördert daher die Weiterentwicklung von Inklusion im Kulturbereich über die Förderung der in diesem Bereich tätigen Bundeszentralen Fachorganisationen. Bundesweite Fachorganisationen – aus den verschiedenen Sparten der kulturellen Bildung – entwickeln Modelle der inklusi- ven Kulturarbeit im Rahmen ihrer Förderung aus dem Programm „Kulturelle Bil- dung“ im Kinder- und Jugendplan. So engagiert sich etwa der Bundesverband deutscher Musikschulen (VdM) für eine „Musikschule für alle“ und für die um- fassende Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an der musikalischen Bil- dung – insbesondere durch Qualifikation der Fachkräfte. Im Rahmen des Wettbewerbs „Mixed up“ zeichnet die BMFSFJ gelungene Ko- operationen von Kultureinrichtungen und Schulen aus, die sich für gleichberech- tigte Teilhabe – unabhängig von individuellen Fähigkeiten, Herkunft, Alter und Geschlecht engagieren und auf innovative Weise zeigen, wie mit Kunst und Kul- tur Inklusion gelingt. Die notwendige Qualifikation von Fachkräften der kulturel- len Bildung fördert die Bundesregierung über die Bundeszentralen Fortbildungs- institute in diesem Bereich: die Akademie Remscheid für Kulturelle Bildung und die Bundesakademie Trossingen für musikalische Jugendbildung bieten Fortbil- dungen für Fachkräfte an, um inklusiv zu arbeiten, beispielsweise in Tanzprojek- ten, an Musikschulen oder Laienmusikensembles. Das BMWi fördert mit dem Projekt „Reisen für Alle“ den weiteren Ausbau des barrierefreien Tourismus in Deutschland. Mit dem Projekt soll die Tourismus- wirtschaft dazu angestoßen werden, sich besser auf die Gruppe aktivitäts- und mobilitätseingeschränkter Menschen einstellen. Hauptziel ist es, das Kennzeich- nungssystem „Reisen für Alle“ in den nächsten drei Jahren deutschlandweit ein- zuführen. Das Kennzeichnungssystem war zuvor in einem aufwändigen Abstim- mungsprozess mit Behindertenverbände und Tourismuswirtschaft entwickelt worden. Künftig sollen alle Reisenden mit einer Behinderung damit verlässliche Informationen über die Zugänglichkeit touristischer Angebote erhalten und diese für ihre Reiseentscheidung nutzen können. Mit Schulungen soll ferner zur Sensi- bilisierung der gesamten Reise-Servicekette beigetragen werden. Alle Bundes- länder haben sich im Bund-Länder-Ausschuss für Tourismus zu einer Teilnahme am neuen Kennzeichnungssystem bekannt. Nähere Informationen zum Projekt können unter www.reisen-fuer-alle.de abgerufen werden. Die Förderung des Sports und damit auch die Förderung des Sportstättenbaus ist grundsätzlich Sache der Bundesländer. Die Zuständigkeit des Bundes beschränkt sich auf die Mitfinanzierung von Sportstättenbaumaßnahmen für den Spitzen- sport. Dieser Bereich ist Teilbereich des Sportförderprogramms des BMI. Er wird in Zusammenarbeit mit den Institutionen des Sports, den Ländern und den Kom- munen in die Praxis umgesetzt. Die Barrierefreiheit ist in den einzelnen Bauord- nungen der Länder und in mehreren DIN-Normen (u. a. DIN 18040-1 und -2) festgeschrieben und wird beim Bau von Sportstätten für den Spitzensport beach- tet. Mit dem NAP hat sich die Bundesregierung auch verpflichtet, die Belange von Menschen mit Behinderungen bei allen politischen Vorhaben und Gesetzesiniti- ativen zu berücksichtigen und zur Konkretisierung einen Leitfaden „Disability Mainstreaming“ zur systematischen Inklusion von Menschen mit Behinderungen in allen Politikbereichen zu erstellen. Der Leitfaden soll dazu beitragen, frühzeitig die Auswirkungen von Vorhaben für die Belange von Menschen mit Behinderun- gen zu klären und enthält Hinweise für die Bereiche Rechtsetzung, Berichtswe- sen, Projektarbeit sowie Presse- und Öffentlichkeitsarbeit. Der Leitfaden wird derzeit erarbeitet und voraussichtlich im dritten Quartal veröffentlicht.
Drucksache 18/6533 – 134 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Im Rahmen der Städtebauförderung ist die Barrierefreiheit in den Stadtquartieren als ein wichtiges Ziel in der Verwaltungsvereinbarung von Bund und Bundeslän- dern verankert. So ist bereits seit 2007 festgehalten, dass die vom Bund den Län- dern zur Verfügung gestellten Finanzhilfen aller Städtebauförderprogramme grundsätzlich auch zur barrierefreien Gestaltung des Wohnumfeldes in den Stadt- quartieren eingesetzt werden können (Präambel). Die Finanzhilfen zur Städte- bauförderung werden auf der Grundlage von Artikel 104 b GG den Ländern zu- gewiesen. Die Durchführung der Städtebauförderungsprogramme liegt bei den Bundesländern und Gemeinden. Mit der Verwaltungsvereinbarung 2015 wurden jedoch die Belange der Barrierearmut und -freiheit erneut gestärkt, die Förder- möglichkeit wurde als Förderschwerpunkt in allen Programmen explizit benannt. Darüber hinaus fördert die KfW Maßnahmen zum Abbau von Barrieren in der kommunalen und sozialen Infrastruktur mit besonders zinsgünstigen Krediten in 4 5 den Programmen IKK - und IKU -Barrierearme Stadt (Programme 233 und 234). Kommunen können Kredite aus dem IKK-Barrierearme Stadt direkt bei der KfW beantragen. Kommunale Unternehmen und soziale Organisationen können Kredite aus dem Programm IKU – Barrierearme Stadt über ihre Hausbank beantragen. Antragsbe- rechtigt sind hier auch Kindergärten in mehrheitlich kommunaler oder sozialer Trägerschaft ebenso wie kulturelle Einrichtungen, wie Museen und Theater, so- fern letztere gemeinnützig und Teil der kommunalen und nicht der Landesinfra- struktur sind. Voraussetzung für Kredite aus dem IKK-/IKU-Barrierearme Stadt ist die Einhal- tung der in der Anlage zum Merkblatt definierten technischen Mindestanforde- rungen. Zudem müssen die Maßnahmen im Einklang mit den Zielen bestehender integrierter Stadt(teil)entwicklungskonzepte stehen. Des Weiteren ist im „Gesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen und zur Entlastung von Bundesländern und Kommunen bei der Auf- nahme und Unterbringung von Asylbewerbern“ (BGBl I vom 29. Juni 2015, S. 974 ff.) enthalten, dass finanzschwache Kommunen im Rahmen des Förder- schwerpunkts Städtebau auch beim Barriereabbau unterstützt werden können. Voraussetzung für die Förderung ist somit der städtebauliche Bezug. Die Umset- zung des Gesetzes erfolgt durch die Länder, die dabei auch Förderschwerpunkte festlegen können. 201. Plant die Bundesregierung die Einführung und Förderung von einheitlichen Zertifikaten für barrierefreie Standards? Wenn ja, wann, und wie werden die Zertifikate umgesetzt? Wenn nein, warum nicht? Das BMAS hat die Entwicklung und Weiterentwicklung des BITV-Tests finan- ziell gefördert. Bei dem Test handelt es sich um ein Prüfverfahren zur Prüfung der Barrierefreiheit von informationsorientierten Webangeboten auf der Grund- lage der Barrierefreien-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0). Die Bewer- tung erfolgt nach einem Punktesystem, insgesamt können maximal 100 Punkte erreicht werden. Ab 90 Punkten gilt ein Webauftritt als „gut zugänglich“, ab 95 Punkten als „sehr gut zugänglich“. Auftraggeber erhalten einen ausführlichen Prüfbericht und haben die Möglichkeit, das Testergebnis zu veröffentlichen um 4 Investitionskredit Kommunen 5 Investitionskredit Kommunale und Soziale Unternehmen
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 135 – Drucksache 18/6533 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. damit den erreichten Grad der Barrierefreiheit auf Ihrer Website zu dokumentie- ren. Wenn das Prüfergebnis positiv ausfällt, kann der Auftraggeber die Prüfzei- chen 90plus beziehungsweise 95plus in seinem Angebot benutzen, um auf das Prüfergebnis hinzuweisen. Die Möglichkeit der Zertifizierung für den Bereich „barrierefreie Webauftritte“ besteht somit bereits. Bisherige Erfahrungen zeigten, dass die Zertifizierung und die regelmäßige Er- neuerung von Zertifikaten mit zusätzlichen Kosten verbunden ist. Die Bereit- schaft, in Zertifizierungen für barrierefreie Standards zu investieren, ist nach Ein- schätzung der Bundesregierung nicht hinreichend hoch. So etwa wird das natio- nale Prüfzertifikat für barrierefreie Webseiten von DIN-CERTCO mangels Nach- frage seit 2006 nicht mehr angeboten. Die Bundesregierung sieht daher derzeit nicht die Notwendigkeit für eine Entwicklung und Einführung weiterer Zertifi- kate für barrierefreie Standards. 202. Welche Vorhaben gab und gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung, und welche sind in Zusammenarbeit mit den Bundesländern geplant, um das ge- samte Personal in den o. g. Bereichen entsprechend der UN-BRK zu schulen und für die Belange sowie die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderun- gen zu sensibilisieren? Eine Maßnahme des NAP ist die Erstellung eines Leitfadens zur konsequenten Einbeziehung der Belange von Menschen mit Behinderungen (Disability Mainstreaming) in die Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnah- men. Der Leitfaden soll dafür sensibilisieren, die spezifischen Belange von Men- schen mit Behinderungen sowie Fragen der Barrierefreiheit von Beginn einer Maßnahme an – zum Beispiel einer gesetzlichen Regelung – in den Blick zu neh- men. Er ist gedacht als praktische Hilfe für die Beteiligung der Organisationen, die die Interessen von Menschen mit Behinderungen vertreten oder gibt zum Bei- spiel Hinweise zu barrierefreien Veranstaltungs- und Kommunikationsformaten oder nennt auch Kontaktdaten. Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung (BAköV) plant aus Anlass der Novellierung des Behindertengleichstellungsgesetzes und der Implementierung des o. g. Leitfadens ein eintägiges Akademiegespräch. Darüber hinaus soll durch die Veranstaltung die Sensibilität der Beschäftigten der Bundesverwaltung für die Belange und Potenziale von Menschen mit Behinderungen erhöht werden. Dieses Format richtet sich an die Beschäftigten der Bundesverwaltung, die keine Exper- ten für das entsprechende komplexe Fachthema sind, und auf wissenschaftlichem Niveau informiert werden sollen. Darüber hinaus berücksichtigt die BAköV auf vielfältige Weise bereits die Belange von Menschen mit Behinderungen und As- pekte der Barrierefreiheit. Dies einerseits über konkrete Schulungsangebote zu behinderungsrelevanten Themen (u. a. Seminar zum Schwerbehindertenrecht in der Personalarbeit, Seminare zu Leichter Sprache oder zur Erstellung barriere- freier PDF-Dateien). Andererseits wird für die Belange von Menschen mit Be- hinderungen im Sinne eines inklusiven Ansatzes anlassbezogen auch in den wei- teren, nicht behinderungsspezifischen Fortbildungsangeboten der BAköV sensi- bilisiert. Das BMAS ist außerdem mit der Bundeszentrale für politische Bildung im Ge- spräch, mit dem Ziel Seminar anzubieten, die die Selbstvertretungspotentiale der Menschen mit Behinderungen und ihrer Verbände stärken („capacity-building“).
Drucksache 18/6533 – 136 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Diese Maßnahme zielt auch darauf ab, für die Belange von Menschen mit Behin- derungen durch die Betroffenen selbst zu sensibilisieren, indem sie aktiv gesell- schaftliche und politische Themen mitgestalten. Maßnahmen zur Sensibilisierung des Personals in Zusammenarbeit mit den Bun- desländern sind nicht vorgesehen. Die Bundesländer schulen und sensibilisieren ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur UN-BRK und zu den Belangen und Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen in eigener Verantwortung. Ungeachtet dessen setzt sich das BMAS im Rahmen verschiedener Veranstal- tungsformate (z. B. die jährlich stattfindenden Inklusionstage, Bund-Länder-Be- sprechungen) dafür ein, das Bewusstsein für die Rechte von Menschen mit Be- hinderungen und die UN-BRK auf der Ebene der Länder und Kommunen zu stär- ken, indem es z. B. für Aktionspläne zur Umsetzung der UN-BRK wirbt. Mit Blick auf die Richterschaft ist zu erwähnen, dass am 6. März 2015 eine von der Monitoring-Stelle beim DIMR auf Initiative und in Kooperation mit dem BMAS organisierte nichtöffentliche Fachtagung mit dem Titel „Menschenrechte in der sozialgerichtlichen Praxis – Auftrag, Potential und Grenzen einer men- schenrechtskonformen Auslegung sozialrechtlicher Vorschriften am Beispiel der UN-Behindertenrechtskonvention“ stattgefunden hat. Die Fachtagung, an der auch Vertreter aus Wissenschaft und Politik beteiligt waren, diente dazu, die Richterschaft für die Bedeutung der UN-BRK im deutschen Rechtssystem zu sen- sibilisieren. Auf der Basis dieser Fachtagung begrüßt und unterstützt die Bundes- regierung weitere Aktivitäten, die dem Ziel eines breiten und nachhaltig wirken- den Diskurses zur Rechtsanwendung der UN-BRK innerhalb der Richterschaft dienen. Inklusion im Sport 203. Inwieweit hält die Bundesregierung den Stand der Umsetzung der UN-BRK im Bereich des Breiten- und Leistungssports für ausreichend, und welchen Handlungsbedarf sieht sie diesbezüglich in den nächsten Jahren? Der Bund ist zusammen mit den Bundesländern zuständig für die Förderung des Spitzensports. Für den Breitensport sind die Bundesländer und Kommunen zu- ständig. Erkenntnisse zur Umsetzung der UN-BRK im Breitensport liegen dem Bund nicht vor. In Umsetzung der UN-BRK ist für den Bereich des Spitzensports eine positive Entwicklung wahrzunehmen. Die von der Bundesregierung im Sport geförderten Verbände Deutscher Behindertensportverband, Deutscher Gehörlosensportver- band und Special Olympics Deutschland konnten in ihrer Förderung verstetigt werden. Im Haushaltsjahr 2015 wurde die Förderung der Behindertensportver- bände um 400 000 Euro auf insgesamt rd. 6 Mio. Euro angehoben, um den Spit- zensport der Menschen mit Behinderung weiter zu professionalisieren. Innerhalb der Spitzensportförderung soll der Inklusionsgedanke stärker ausgebaut werden. Deshalb stellt der Bund seit 2014 zusätzliche Mittel von jährlich 150 000 Euro für Inklusionsprojekte, vornehmlich im Bereich des Spitzensports, zur Verfü- gung. Im Fokus der Bundesförderung stehen inklusive Sportgroßveranstaltungen mit einer überregionalen Strahlkraft und Impulswirkung.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 137 – Drucksache 18/6533 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 204. Inwieweit hält die Bundesregierung den Stand der Umsetzung der UN-BRK im Bereich des Schul-, Berufsschul- und Hochschulsports für ausreichend, und welchen Handlungsbedarf sieht sie diesbezüglich in den nächsten Jah- ren? Im Bereich der schulischen Bildung und der Hochschulbildung besitzt der Bund keine Gesetzgebungskompetenz. Die Zuständigkeit und Verantwortung für die Gestaltung des allgemeinen Bildungsbereichs liegt aufgrund der föderativen Staatsstruktur bei den Bundesländern. Ihnen obliegt damit auch die Gestaltung ihrer schulischen und universitären Sportangebote. 205. Inwieweit hält die Bundesregierung den Stand der Umsetzung der UN-BRK im Bereich des Reha- und Gesundheitssports für ausreichend, und welchen Handlungsbedarf sieht sie diesbezüglich in den nächsten Jahren? Seit Inkrafttreten des SGB IX im Jahre 2001 sind die Pflichtleistungen der zu- ständigen Rehabilitationsträger im Bereich des Rehabilitationssports kontinuier- lich gestiegen. Grundsätzlich lässt sich daraus ableiten, dass der ärztlich verord- nete Rehabilitationssport entsprechend der BAR-Rahmenvereinbarung vom 1. Januar 2011, die auf Grundlage des § 44 SGB IX zwischen Rehabilitationsträ- gern und Leistungserbringerverbänden geschlossen wurde, einen notwendigen und steigenden Bedarf abdeckt und auch im Sinne der UN-BRK einen wesentli- chen Beitrag leistet. Für die kommenden Jahre gilt es zu prüfen, inwieweit die bestehende Differen- zierung des Angebots ausreichend ist, ob eine weitere Ausdifferenzierung für spe- zifische Zielgruppen angezeigt sein könnte oder auch bestimmte Indikationsbe- reiche stärker in den Fokus genommen werden können (z. B. Adipositas, Demenz oder psychische Erkrankungen), um den Forderungen der UN-BRK damit in vol- lem Umfang zu genügen. Im Hinblick auf den Gesundheitssport in Verbindung mit der UN-BRK ist insbe- sondere die positive Entwicklung mit der ausdrücklichen Berücksichtigung der Menschen mit Behinderungen im Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (PrävG) vom 17. Juli 2015 zu nennen. Mit dem Bezug inner- halb der Begründung des Gesetzentwurfs wird der Willen, bedarfsgerechte An- gebote im Bereich der Prävention im Sinne der UN-BRK zu stärken und zu för- dern, deutlich. Damit wird ein Rahmen gesetzt, der eine bedarfsgerechte Durch- führung von Präventionsmaßnahmen auch für Menschen mit Behinderungen er- möglicht. 206. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung in der 18. Wahlperiode ergrif- fen, um Inklusion im Sport zu realisieren, und welche finanziellen Mittel wurden hierfür bislang bereitgestellt? 207. Welche Maßnahmen sind in der 18. Wahlperiode seitens der Bundesregie- rung geplant, um die Ziele der UN-BRK auch im Sport zu erreichen, und welche Finanzmittel sollen dafür bereitgestellt werden? Die Fragen 206 und 207 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam be- antwortet. Die Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen, Verena Bentele und das BMAS haben gemeinsam einen regelmäßigen Fachge- sprächskreis zum Thema Inklusion im Sport ins Leben gerufen, in dem neben der Politik Behindertensportverbände, Sozialversicherungsträger und die Wissen- schaft vertreten sind. Als eine Schlussfolgerung aus den Fachgesprächen hat das
Drucksache 18/6533 – 138 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. BMAS eine Expertise in Auftrag gegeben, die vorhandene Informationsangebote über Inklusives Sporttreiben ermitteln, die Defizite in der Informationsvermitt- lung analysieren, Möglichkeiten der Vernetzung von Sportangeboten, Sport- ler/innen, Übungsleiter/innen und Assistent/innen auf regionaler Ebene aufzeigen sowie ein Konzept für eine allgemein anerkannte interaktive Informations- und Kommunikationsplattform entwickeln soll, die von Sportvereinen und -verbän- den mitgepflegt und aktualisiert wird. Für diese Maßnahme werden im Jahr 2015 Mittel in Höhe von rd. 25 000 Euro bereitgestellt. Das Ergebnis der Studie soll als Grundlage für weitere Schritte zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderung dienen. Das BMI hat von November 2014 bis Januar 2015 17 inklusive Sportveranstal- tungen der Reihe Unified Sports® von Special Olympics Deutschland gefördert. Diese wurden in 17 Städten und Gemeinden mit Sportlerinnen und Sportlern mit und ohne Behinderung durchgeführt. Die Förderung betrug 44 000 Euro. Im Rahmen der Förderung der Jugendverbandsarbeit unterstützt das BMFSFJ die Deutsche Sportjugend (dsj) bei der sportlichen Jugendbildung im Sinne des Kin- der- und Jugendhilfegesetzes. Die dsj ist die Jugendorganisation im Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB). „Im Rahmen der Förderung der Jugendverbandsarbeit unterstützt das BMFSFJ die Deutsche Sportjugend (dsj) bei der sportlichen Jugendbildung im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes mit jährlich rund 2,8 Mio. Euro aus Mitteln des Kinder- und Jugendplans. Als Jugendorganisation im Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) setzt sie sich für die Bedürfnisse aller Sport treibenden jungen Menschen ein – mit wie auch ohne Behinderung. In Umsetzung der UN-BRK hat sie 2014 eine Inklusions-Strategie für ihre Mitgliedsorganisationen verabschie- det. Ihren jährlichen Zukunftspreis hat die dsj 2015 inklusiven Projekten gewid- met. Des Weiteren fördert das BMFSFJ das dsj-Programm „Zukunftsinvestition: Ent- wicklung jungen Engagements im Sport“ (ZI:EL), das innovative Engage- ment-Bereiche für junge Menschen und mit jungen Menschen erschließen soll – insbesondere auch für junge Menschen mit Behinderung. Hierfür wurden bisher Bundesmittel in Höhe von 7 Mio. Euro zur Verfügung gestellt. Der Verein zur Förderung bewegungs- und sportorientierter Jugendsozialarbeit (bsj) erhält für seine sehr erfolgreichen inklusiven Maßnahmen jährlich 62 000 Euro.“ Das BMAS wird am 17. September 2015 gemeinsam mit dem Deutschen Behin- dertensportverband (DBS) an der Deutschen Sporthochschule Köln eine Veran- staltung zum inklusiven Sport durchführen. Übungsleiterinnen und Übungsleiter aus dem Bereich des Rehabilitationssports sollen gemeinsam mit behinderten und nicht behinderten Sportlern über ihre Erfahrungen berichten. Dabei soll auch der studentische Nachwuchs der Sporthochschule eingebunden und für die Belange des inklusiven Sports sensibilisiert werden. Für diese Maßnahmen werden im Jahr 2015 Mittel in Höhe von rd. 75 000 Euro bereitgestellt. Weitere Mittel in Höhe von 100 000 Euro wurden im Rahmen des Haushaltsaufstellungsverfahrens 2016 beantragt. Derzeit wird der Nationale Aktionsplan der Bundesregierung zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (NAP) weiter entwickelt. Dabei wird auch eine Verankerung der Förderung des Leistungs-, Breiten- und Rehabilitationssports für Menschen mit Behinderungen geprüft.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 139 – Drucksache 18/6533 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Das BMI stellt – wie in der Beantwortung zu Frage 203 aufgeführt – seit 2014 zusätzliche Mittel von jährlich 150 000 Euro für Inklusionsprojekte vornehmlich im Bereich des Spitzensports zur Verfügung. 208. Wo liegen nach Kenntnis der Bundesregierung die größten Teilhabeein- schränkungen im Bereich des Sports (bitte nach Breiten-, Leistungs- und Ge- sundheitssport aufschlüsseln), und was sind die Ursachen dafür? Teilhabebeschränkungen im Sport sind nach Ansicht der Bundesregierung im Be- reich des barrierefreien Zugangs zu suchen. Die Förderung des Sports und damit auch die Förderung des Sportstättenbaus ist grundsätzlich Sache der Bundesländer. Die Zuständigkeit des Bundes beschränkt sich auf die Mitfinanzierung von Sportstättenbaumaßnahmen für den Spitzen- sport. Dieser Bereich ist Teil des Sportförderprogramms des BMI. Er wird in Zu- sammenarbeit mit dem Institutionen des Sports, den Bundesländern und den Kommunen in die Praxis umgesetzt. Die Barrierefreiheit wird beim Bau von Sportstätten für den Spitzensport beachtet. Allerdings ist ein besonderer Modernisierungsbedarf für Sportstätten des Spitzen- sports im Hinblick auf einen barrierefreien Zugang derzeit nicht erkennbar. Bezüglich der Barrierefreiheit von Olympiastützpunkten (OSP) wird auf die Ant- wort zu Frage 218 verwiesen. Bestehende Teilhabeeinschränkungen sind im Einzelfall der geringen Anzahl an Sportangeboten, Stützpunkten sowie Trainingszentren, aber auch der großen He- terogenität der Behinderungsarten und den damit verbundenen Klassifizierungen der Sportler geschuldet. Ebenfalls stellt die eingeschränkte Mobilität von Leistungssportlern mit Behinde- rung eine weitere Teilhabeeinschränkung dar. Hierdurch wird oftmals ein Ort- wechsel oder eine Teilnahme am Leistungssportbetrieb verhindert. Die hohen finanziellen Aufwendungen, die für die Ausübung der jeweiligen Sportart und die Beschaffung spezifischer Sportgeräte und Hilfsmittel zu tätigen sind, stellen eine weitere Einschränkung dar. Als Ursache für Teilhabeeinschränkung im Breitensport ist insbesondere die ge- ringe Bewusstseinsbildung für die Spezifika des Behindertensports zu nennen. So sehen z. B. Satzungen und Ordnungen von Sportvereinen, -verbänden und ande- ren Institutionen des Sports oft die Teilhabe von Behindertensportlern nicht ex- plizit vor. Mit dem vom BMAS geförderten „Index für Inklusion im und durch Sport“ sind bereits erste Schritte zur Sensibilisierung der Sportvereine ergriffen worden. 209. Welche Fördermöglichkeiten für die Sanierung von Sportanlagen mit dem Ziel der Schaffung von umfassender Barrierefreiheit gibt es auf Bundes- ebene, und welche Kenntnis hat die Bundesregierung über entsprechende Förderprogramme auf Landes- und Kommunal- sowie auf der EU-Ebene? Auf die Antwort zu Frage 208 wird verweisen. Die Förderplanung des Bundes für den Sportstättenbau wird im Bundesministe- rium des Innern mit dem Deutschen Olympischen Sportbund und ggf. dem Deut- schen Behindertensportverband abgestimmt. Dabei werden die durch die Kom- munen (in der Regel die Träger) über die Länder angemeldeten Maßnahmen unter Berücksichtigung der voraussichtlich im nächsten Haushaltsjahr zur Verfügung
Drucksache 18/6533 – 140 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. stehenden Haushaltsmittel aus sportfachlicher Sicht erörtert und priorisiert. Zu diesen Maßnahmen gehören auch die Sanierungen von Sportanlagen mit dem Ziel der Schaffung von umfassender Barrierefreiheit. Für das Jahr 2015 stehen für alle Baumaßnahmen 15,81 Mio. Euro bereit. Dem Bund liegen keine Kenntnisse über entsprechende Förderprogramme auf Landes- und Kommunal- sowie auf der EU-Ebene vor. 210. Inwieweit hat sich die Bundesregierung seit dem Jahr 2009 dafür eingesetzt, dass für den Schul-, Berufsschul- und Hochschulsport inklusive Konzepte entwickelt und umgesetzt werden, so dass Schülerinnen und Schüler bzw. Studentinnen und Studenten mit und ohne Behinderungen gemeinsam Sport treiben können? Mit Inkrafttreten des „Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Be- hinderungen“ (UN-BRK) in Deutschland im Jahr 2009 hat die Förderung der Chancengleichheit von Menschen mit Behinderungen einen weiteren wichtigen Impuls erhalten. Der Deutsche Behindertensportverband (DBS) und die Deutsche Behindertensportjugend (DBSJ) haben diese Anregung bereits frühzeitig aufge- nommen und in enger Abstimmung mit den Trägerinstitutionen des Ausschusses für die Bundesjugendspiele (BMFSFJ, Deutscher Olympischer Sportbund/Deut- sche Sportjugend (DOSB/dsj), Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder (KMK) und der Kommission Sport der KMK ein Programm entwickelt, das die Inklusion von Schülerinnen und Schülern mit Behinderung in die Bundesjugend- spiele für Regelschulen in Deutschland und in deutschen Schulen im Ausland er- möglicht. So wurde im Schuljahr (2009/2010) das Angebot der Bundesjugendspiele um das „Programm Bundesjugendspiele für Schülerinnen und Schüler mit Behinderung“ ergänzt und bundesweit eingeführt. Seitdem können auch Schülerinnen und Schü- ler mit Behinderung an den Bundesjugendspielen gleichberechtigt neben Schüle- rinnen und Schüler ohne Behinderung teilnehmen. Die gleichberechtigte Teilhabe bezieht sich auch auf die Urkunden. Von der Er- stellung gesonderter Urkunden wurde bewusst abgesehen. Die Bundesjugendspiele werden gemeinsam getragen vom BMFSFJ, der KMK und dem DOSB/dsj. Sie werden durch den Ausschuss für die Bundesjugendspiele betreut, dem neben den Trägerinstitutionen auch Vertretungen des Deutschen Leichtathletik-Verbandes (DSV), des Deutschen Turner-Bundes (DTB), des Deutschen Schwimm-Verbandes (DSV) und des DBS/DBSJ angehören. Der Ausschuss für die Bundesjugendspiele hat sich gemeinsam mit den Sportor- ganisationen als kooperatives Bund-Länder-Gremium nachhaltig bewährt. Des- halb konnte die Gestaltung der Bundesjugendspiele immer wieder neuen Ent- wicklungen in Schule und Gesellschaft angepasst werden. Das BMFSFJ fungiert als finanzieller Träger der Bundesjugendspiele. Es stellt den Bundesländern bzw. den Schulen sämtliche Materialien im Zusammenhang mit der Durchführung der Bundesjugendspiele kostenfrei zur Verfügung. Hierfür werden im Rahmen des Kinder- und Jugendplans (KJP) Bundesmittel in Höhe von jährlich 200 000 Euro bereitgestellt. Der Schulsportwettbewerb JUGEND TRAINIERT FÜR PARALYMPICS (JTFP) wurde in den Jahren 2010 und 2011von der Deutschen Schulsportstiftung (DSSS) als Träger in Kooperation mit dem Deutschen Behindertensportverband als Pilotprojekt durchgeführt. Seit 2012 findet er als regulärer Schulsportwettbe- werb in allen 16 Bundesländern mit rund 400 Teilnehmerinnen und Teilnehmern