Entwicklungsstand und Umsetzung des Inklusionsgebotes in der Bundesrepublik Deutschland

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                – 21 –                              Drucksache 18/6533 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Auch im Luftverkehr hat die Bundesregierung die rechtlichen Voraussetzungen zur Schaffung umfassender Barrierefreiheit geschaffen. Die Luftverkehrswirt- schaft ist durch die §§ 19d, 20b Luftverkehrsgesetz (LuftVG) verpflichtet, die Belange behinderter Menschen besonders zu berücksichtigen. Zudem haben Flughäfen und Fluggesellschaften entsprechend der in Deutschland unmittelbar geltenden Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität bei der Gestal- tung neuer Flughäfen und Abfertigungsgebäude sowie neuer und neu einzurich- tender Flugzeuge so weit wie möglich die Bedürfnisse von behinderten und mo- bilitätseingeschränkten Flugreisenden zu berücksichtigen. Die Umsetzung dieser Verpflichtungen obliegt den Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften. Hierbei handelt es sich aufgrund der langen Entwicklungs- und Betriebszyklen bei Infra- struktur und Flugzeugen um ein langfristiges Ziel. 24.   Wie wird die Bundesregierung gemeinsam mit den Bundesländern darauf Einfluss nehmen, Reparaturzeiten an Ausstattungen in öffentlichen Einrich- tungen und Bahnhöfen, zum Beispiel barrierefreie Fahrstühle, zu verkürzen? Aufzüge sind überwachungsbedürftige Anlagen nach § 2 Absatz 7 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG). Nach Inbetriebnahme müssen Aufzüge alle zwei Jahre durch eine zugelassene Überwachungsstelle geprüft werden. Anforde- rungen an den Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen sind in der Be- triebssicherheitsverordnung (BetrSichV) geregelt. Die regelmäßige Wartung von Anlagen soll nach Möglichkeit so ausgeführt werden, dass sie vor einem denkba- ren Ausfall erfolgt. Im Übrigen schließen die in privater Rechtsform organisierten Verkehrsunternehmen in eigener Verantwortung Service- bzw. Wartungsverträge mit den Herstellern von Aufzügen oder Fahrtreppen ab. 25.   a) Welche spezifischen Nachteilsausgleiche gibt es nach Kenntnis der Bun- desregierung, um Menschen mit Behinderungen ein Höchstmaß an selbst- bestimmter Mobilität zu sichern? Schwerbehinderte Menschen können nachfolgende Nachteilsausgleiche in An- spruch nehmen:  Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr („Freifahrt“) Schwerbehinderte Menschen, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, haben Anspruch darauf, im öffentlichen Personen- nahverkehr unentgeltlich befördert zu werden (§§ 145 ff. SGB IX). Das betrifft gehbehinderte, außergewöhnlich gehbehinderte, hilflose, gehörlose und blinde Menschen (Merkzeichen G, aG, H, Gl und Bl im Schwerbehindertenausweis). Das Merkzeichen B berechtigt darüber hinaus zur kostenfreien Mitnahme einer Begleitperson. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, wird vom Versorgungsamt bei der Feststellung einer Behinderung geprüft. Schwerbehinderte Menschen, die freifahrtberechtigt sind, erhalten einen Schwerbehindertenausweis in grün-orange. Nahverkehr heißt: Omnibusse, Straßenbahnen, S-Bahnen und Nah- verkehrszüge der Bahn bundesweit. Von den schwerbehinderten Menschen, die von der unentgeltlichen Beförderung Gebrauch machen wollen, wird eine Eigen- beteiligung von 72 Euro jährlich (36 Euro halbjährlich) erhoben. Dafür wird eine Wertmarke ausgegeben, die zusammen mit dem Schwerbehindertenausweis als Nachweis für die Freifahrtberechtigung dient. Einkommensschwache sowie blinde und hilflose Menschen sind von der Eigenbeteiligung befreit. Zu den ein-
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Drucksache 18/6533                                – 22 –               Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. kommensschwachen Menschen zählen insbesondere Bezieher von Lebensunter- haltsleistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II – Arbeitslosengeld II) sowie der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII – Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung).  Parken Beim Parken sind zwei Fälle zu unterscheiden: 1. Benutzung von Behindertenparkplätzen 2. Parkerleichterungen 1. Benutzung von Behindertenparkplätzen Behindertenparkplätze sind in der Regel durch Verkehrszeichen mit dem Zusatz- zeichen „Rollstuhlfahrersymbol“ gekennzeichnet. Zu ihrer Benutzung berechtigt der EU-einheitliche (blaue) Parkausweis. Dieser kann bei der Straßenverkehrsbe- hörde (Stadt- oder Kreisverwaltung) beantragt werden. Den blauen Parkausweis erhalten schwerbehinderte Menschen, die  außergewöhnlich gehbehindert sind (Merkzeichen aG),  blind sind (Merkzeichen Bl) oder  beidseitige Amelie, Phokomelie oder vergleichbare Funktionseinschränkungen haben. Beidseitige Amelie bedeutet, dass beide Arme fehlen. Beidseitige Phokomelie bedeutet, dass Hände bzw. Füße unmittelbar an Schultern bzw. Hüften anset- zen. Ein typischer Fall ist die Contergan-Schädigung. Unter einer vergleichba- ren Funktionseinschränkung ist ein völliger Funktionsverlust der Arme inklu- sive der Schulter- und Ellenbogengelenke zu verstehen.  Parkerleichterungen Parkerleichterungen erhalten schwerbehinderte Menschen  mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung von wenigs- tens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken),  mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung von wenigs- tens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 für Funktionsstö- rungen des Herzens und der Atmungsorgane,  die an Morbus Crohn oder Colitis Ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 60 vorliegt,  mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 vorliegt. Für diese Personengruppen wird ein orangefarbener Parkausweis ausgestellt. Zu- ständig ist die Straßenverkehrsbehörde (Stadt- oder Kreisverwaltung).
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode             – 23 –                            Drucksache 18/6533 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Der blaue und orangefarbene Parkausweis berechtigt dazu,  im eingeschränkten Haltverbot mit Parkscheibe bis zu drei Stunden zu parken, unter bestimmten Voraussetzungen auch länger,  im Zonenhaltverbot über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,  an Stellen, an denen das Parken durch die Verkehrszeichen „Parken“ oder „Par- ken auf Gehwegen“ erlaubt ist und für die durch ein Zusatzzeichen eine Be- grenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu par- ken,  in Fußgängerzonen während der freigegebenen Ladezeit zu parken,  in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne jedoch den durchgehenden Verkehr zu behindern,  an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitlich unbe- grenzt zu parken,  auf Parkplätzen für Bewohnerinnen und Bewohner bis zu drei Stunden zu par- ken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden. Auf Privatparkplätzen gelten die Re- gelungen des verfügungsberechtigten Eigentümers.  Steuerliche Erleichterungen Auch steuerliche Erleichterungen tragen dazu bei, Nachteile von Menschen mit Behinderungen zumindest in finanzieller Hinsicht zu mildern. So können etwa behinderungsbedingte Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Hierunter können Kraftfahrzeugkosten für Privatfahrten fallen. Um es behinderten Menschen zu ersparen, ihre behinderungsbedingten Mehrauf- wendungen, die für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkeh- renden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöh- ten Wäschebedarf anfallen, im Einzelnen nachweisen zu müssen, besteht als Son- derregelung die Möglichkeit, pauschalierte Beträge je nach Grad der Behinderung in Anspruch zu nehmen. Abhängig von der Behinderung ist auch eine Ermäßi- gung oder Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer möglich.  Rundfunkbeitragsermäßigung Eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags können Menschen, denen das Merkzei- chen „RF“ im Schwerbehindertenausweis zuerkannt wurde, beantragen. Sie zah- len einen reduzierten Beitrag von 5,99 Euro pro Monat. Anspruch auf einen reduzierten Beitrag haben  blinde und wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinde- rung von wenigstens 60 Prozent allein wegen der Sehbehinderung, die nicht vorübergehend ist  hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist und  behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 beträgt und die wegen ihres Leides nicht an öffentlichen Veran- staltungen teilnehmen können.
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Drucksache 18/6533                                  – 24 –                Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Von der Beitragspflicht befreit sind taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII. Erhalten Menschen mit Behinderung bestimmte staatliche Sozialleistungen, wie z. B. Lebensunterhaltsleistungen nach dem SGB II und dem SGB XII, können sie statt einer Ermäßigung eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen.  Ermäßigter Eintritt zu Veranstaltungen Bei vielen Veranstaltungen und Einrichtungen erhalten schwerbehinderte Men- schen gegen Vorzeigen ihres Ausweises ermäßigten Eintritt. Teilweise kann mit dem Merkzeichen B auch eine Begleitperson kostenfrei oder ermäßigt mitgenom- men werden. Dabei handelt es sich um freiwillige Leistungen der Veranstalter ohne gesetzliche Verpflichtung. Dies führt zwar dazu, dass die Situation je nach Einrichtung oder Veranstalter unterschiedlich sein kann. Andererseits ist es eine anerkennenswerte Leistung der Betreiber öffentlicher Einrichtungen und privater Veranstalter, Ermäßigungen für schwerbehinderte Menschen und Begleitperso- nen anzubieten, ohne gesetzlich dazu verpflichtet zu sein und ohne für die Ein- nahmeausfälle Ersatz zu erhalten.  Sitzplatz in öffentlichen Verkehrsmitteln Für schwerbehinderte Menschen, in der Gehfähigkeit Beeinträchtigte, ältere und gebrechliche Personen, werdende Mütter und Fahrgäste mit kleinen Kindern sind in öffentlichen Verkehrsmitteln besondere Sitzplätze vorgesehen. Diese sind durch das Sinnbild „schwarzes Kreuz auf schwarzer Bank“ kenntlich gemacht. Die genannten Personen haben auf diesen Sitzplätzen Vorrang. b) Welche Nachteilsausgleiche wurden seit Inkrafttreten der UN-BRK durch die Bundesregierung aufgehoben, und welche zuungunsten der Betroffe- nen verändert? Folgende Nachteilsausgleiche haben sich seit dem Inkrafttreten der UN-BRK zu- ungunsten der Betroffenen verändert:  Erhöhung der Eigenbeteiligung der Wertmarke Mit dem von den Ländern eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches IX wurde die Eigenbeteiligung der Wertmarke von 60 auf 72 Euro jährlich erhöht. Dies betrifft aber nur schwerbehinderte Menschen, die nicht bedürftig sind. Einkommensschwache, insbesondere Bezieher von Lebens- unterhaltsleistungen nach dem SGB II und dem SGB XII, zahlen wie bisher keine Eigenbeteiligung.  Rundfunkbeitrag Auch Menschen mit Behinderung beteiligen sich seit dem 1. Januar 2013 mit ei- nem ermäßigten Beitrag an der Rundfunkfinanzierung. Eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags können Menschen, denen das Merkzeichen „RF“ im Schwer- behindertenausweis zuerkannt wurde, beantragen. Sie zahlen einen reduzierten Beitrag von 5,99 Euro pro Monat.
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                – 25 –                             Drucksache 18/6533 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Politische und rechtliche Bedingungen 26.   Welche Änderungen plant die Bundesregierung im NAP, um die Inklusion in allen gesellschaftlichen Bereichen wirksamer zu befördern? Wird es bei der Fortschreibung des NAP eindeutige Zuweisungen von finan- ziellen, personellen und strukturellen Ressourcen für jede geplante Maß- nahme verbunden mit festgeschriebenen zeitlichen Fristen für deren Umset- zung geben? Wenn ja, welche Maßnahmen betrifft dies? Wenn nein, warum nicht? Der NAP der Bundesregierung wurde von Herbst 2013 bis Sommer 2014 im Auf- trag des BMAS von der Prognos AG wissenschaftlich evaluiert. Die Evaluation erfolgte entsprechend der Maßgabe, den NAP in jeder Legislaturperiode auf den Prüfstand zu stellen und zusammen mit allen Bundesressorts unter Beteiligung der Zivilgesellschaft weiter zu entwickeln. Im Kern empfiehlt der Abschlussbericht des Forscherteams auf der inhaltlichen Ebene Folgendes:  Die Maßnahmen sollen neben den konkreten Inhalten auch Zuständigkeiten, Laufzeiten und verfügbare Ressourcen enthalten.  Es soll eine konsequente Rückbindung der Handlungsfelder und Maßnahmen auf die UN-BRK geben.  Die Zivilgesellschaft soll an der Auswahl und Umsetzung der Maßnahmen be- teiligt werden. Ebenfalls im Evaluationsauftrag enthalten war die Untersuchung der Prozesse bei der Entstehung und der Umsetzung des NAP. Dazu wird empfohlen:  Rolle, Selbstverständnis und Ressourcenausstattung der Akteure der „inner- staatlichen Durchführung und Überwachung“ im Hinblick auf den NAP-Pro- zess sollen präzisiert und die Funktion der Focal Points gestärkt werden.  Die Rolle des NAP-Ausschusses ist zu stärken.  Ein Partizipationskonzept für den Prozess der Weiterentwicklung des NAP soll entwickelt werden. Die Ergebnisse des Evaluationsberichts geben wichtige Hinweise und Einschät- zungen, die in die laufende Weiterentwicklung des NAP einfließen werden. Dies gilt insbesondere für die Zuordnung der Zuständigkeiten, Laufzeiten und verfüg- bare Ressourcen zu den Maßnahmen des weiterentwickelten NAP. 27.   Welche Empfehlungen des UN-Fachausschusses zum Staatenbericht über die Umsetzung der UN-BRK plant die Bundesregierung wie und wann um- zusetzen? Am 17. April 2015 hat der UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen seine „Abschließenden Bemerkungen“ zur weiteren Umsetzung der UN-BRK in Deutschland veröffentlicht. Die Bundesregierung prüft aktuell diese Empfehlungen und setzt sich mit ihnen auseinander. Dazu gehören bei- spielsweise die Stärkung des Wunsch- und Wahlrechts und die Vorhaben der Bundesregierung zur Anpassung des Behinderungsbegriffs. Die Empfehlungen
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Drucksache 18/6533                                  – 26 –                Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. geben auch wichtige Impulse für den in diesem Jahr anstehenden und unter Be- teiligung von Menschen mit Behinderungen bereits gestarteten Prozess der Wei- terentwicklung des NAP. Bis zum 24. März 2019 sind der zweite und dritte Staatenbericht Deutschlands dem UN-Fachausschuss vorzulegen. Darin ist die Umsetzung der Empfehlungen darzustellen. Auf der Grundlage einer vom Ausschuss erneut formulierten vertie- fenden Frageliste werden beide Berichte in einem Gesamtbericht zusammenge- führt. Zur Umsetzung von Ziffer 36 der Empfehlungen sind hingegen bereits in- nerhalb von 12 Monaten, d.h. bis März 2016, Informationen vorzulegen, wie Deutschland diese Empfehlung umzusetzen gedenkt. In Ziffer 36 wird Deutsch- land empfohlen, eine umfassende, wirksame und mit angemessenen Finanzmit- teln ausgestattete Strategie aufzustellen, um in allen öffentlichen und privaten Umfeldern den wirksamen Gewaltschutz für Frauen und Mädchen mit Behinde- rungen zu gewährleisten. Außerdem wird Deutschland empfohlen, umgehend eine unabhängige Stelle/unabhängige Stellen zur Verhinderung von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch einzurichten oder zu bestimmen sowie die unabhängige Bearbeitung von Beschwerden in Einrichtungen sicherzustellen. 28.   Plant die Bundesregierung in Zusammenarbeit mit den Bundesländern eine Überprüfung aller Gesetze nach Vereinbarkeit mit der rechtsverbindlichen UN-BRK? Wenn ja, gibt es einen Zeitplan? Wenn nein, warum nicht? Im Zuge der Ratifikation der UN-BRK hat die Bundesregierung das deutsche Recht auf Vereinbarkeit mit der UN-BRK geprüft. Sie ist dabei zum Schluss ge- kommen, dass das deutsche Recht grundsätzlich mit der UN-BRK vereinbar ist (vgl. Denkschrift der Bundesregierung zu dem Übereinkommen vom 13. Dezem- ber 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Bundestagsdruck- sache 16/10808 v. 8.11.2008, S. 45). Für die Bundesregierung ist dabei als Grundsatz maßgeblich, dass in den Fällen, in denen die UN-BRK nicht bereits unmittelbar Anwendung findet, die Verpflich- tung besteht, die Bestimmungen der Konvention – wie anderes Gesetzesrecht des Bundes – im Rahmen methodisch vorzunehmender Auslegung zu beachten und anzuwenden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die Behörden und Gerichte hierbei zu einer konventionsfreundlichen Auslegung na- tionaler Normen verpflichtet. In diesem Rahmen sind insbesondere unbestimmte Rechtsbegriffe und Ermessensnormen im Lichte der UN-BRK auszulegen. Ziel der Bundesregierung ist es, die volle Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderungen ohne jede Diskrimi- nierung aufgrund von Behinderung gemäß der Verpflichtung aus Artikel 4 Ab- satz 1 UN-BRK zu gewährleisten und zu fördern. Die Bundesregierung sieht es daher als ihre fortlaufende Aufgabe an, im Rahmen einer kontinuierlichen Rechts- fortbildung – auch im Lichte der Rechtsprechung – Anpassungen des deutschen Rechts an die UN-BRK vorzunehmen. Insbesondere bei der Novellierung beste- henden und der Schaffung neuen Rechts berücksichtigt die Bundesregierung be- reits jetzt die Vorschriften der UN-BRK und schlägt dem Gesetzgeber entspre- chende Anpassungen vor, sofern die Behebung von Defiziten in der Rechtsan- wendung nicht ausreicht. Aktuelle Gesetzgebungsvorhaben auch im Lichte der UN-BRK sind derzeit die Novellierung des Behindertengleichstellungsrechts und die Erarbeitung eines Bundesteilhabegesetzes unter Einbeziehung der Menschen
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode               – 27 –                             Drucksache 18/6533 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. mit Behinderungen und ihrer Verbände nach dem Prinzip „Nichts über uns, ohne uns“. Weiterhin wird der derzeit von der Bundesregierung erarbeitete Leitfaden zum Disability Mainstreaming auch den Bereich der Rechtsetzung behandeln. Er dient dazu, bei der Erstellung rechtlicher Regelungen die möglichen Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen frühzeitig zu erkennen und auch im Lichte der UN- BRK abschätzen zu können. Andererseits weist die Bundesregierung darauf hin, dass ein großer Teil der Vor- gaben der UN-BRK zu den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten zählt. Für sie gilt der Progressionsvorbehalt des Artikel 4 Absatz 2 UN-BRK. Da- her wird die Bundesregierung notwendige Verbesserungen zur Erfüllung dieser Rechte im Rahmen des Gestaltungsauftrags des Gesetzgebers und im Rahmen ihrer politischen und finanziellen Spielräume nach und nach vornehmen bzw. be- stehende Defizite beim Gesetzesvollzug im Rahmen des ihr Möglichen beheben, um die Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen zu fördern. Der zeitliche, personelle und finanzielle Aufwand für eine umfassende Überprü- fung aller Gesetze, die sich im Bundesrecht bereits alleine auf ca. 2 000 Gesetze im formellen Sinne summieren, auf Vereinbarkeit mit der rechtsverbindlichen UN-BRK steht nach Auffassung der Bundesregierung dagegen in keinem Ver- hältnis zu dem zu erwartenden Erkenntnisgewinn. Aus den genannten Gründen ist festzuhalten, dass die Bundesregierung keine Überprüfung aller Gesetze nach Vereinbarkeit mit der UN-BRK plant. Die Über- prüfung von Gesetzen auf Landesebene auf ihre Vereinbarkeit mit der UN-BRK fällt in die jeweilige Gesetzgebungszuständigkeit der Bundesländer. Auf entspre- chende Aktivitäten kann die Bundesregierung keinen Einfluss nehmen. 29.   Welche Gesetze hat die Bundesregierung bisher überprüft? Welche Schlussfolgerungen ergeben sich insbesondere für die Weiterent- wicklung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), des Behin- dertengleichstellungsgesetzes (BGG) und der Sozialgesetzbücher sowie des Dritten Änderungsgesetzes des Conterganstiftungsgesetzes? Wann sind ggf. entsprechende Änderungen geplant? Hinsichtlich allgemeiner Aussagen zur Überprüfung von Gesetzen wird auf die Ausführungen zu Frage 28 verwiesen. Insbesondere bei der Novellierung beste- henden und der Schaffung neuen Rechts berücksichtigt die Bundesregierung be- reits jetzt die Vorschriften der UN-BRK und schlägt dem Gesetzgeber entspre- chende Anpassungen vor. Dies gilt auch für die von den Fragestellern genannten Gesetze. Eine Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist derzeit nicht geplant. Es wird erwogen, im Rahmen des Reformprozesses zum Bundes- teilhabegesetz die Regelungen des SGB IX zu schärfen und auch leistungsrecht- liche Änderungen im SGB XII durchzuführen. Um die Ziele des SGB IX zu si- chern, sind verbindlichere und transparentere Regelungen erforderlich, die die Koordination und Kooperation des Leistungsgeschehens und auch die Position des Einzelnen und seine Selbstbestimmung verbessern. Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) wurde in den Jahren 2013/2014 im Rahmen einer rechts- und sozialwissenschaftlichen Evaluation überprüft. Derzeit
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Drucksache 18/6533                                 – 28 –                Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. laufen die (Vor-)Arbeiten zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstel- lungsrechts unter Berücksichtigung der UN-BRK. Das Gesetzgebungsvorhaben soll die Novellierung des BGG und Änderungen in § 17 SGB I und § 19 SGB X umfassen. Das Inkrafttreten des Gesetzes ist für 2016 geplant. Das Contergangstiftungsgesetz ist eine lex specialis für contergangeschädigte Menschen, das die Betroffenen in besonderer Weise begünstigt. Das am 29. Juni 2013 im Bundesgesetzblatt verkündete Dritte Änderungsgesetz des Contergan- stiftungsgesetzes trägt den Anforderungen der UN-BRK bereits Rechnung. Ge- mäß § 25 des Conterganstiftungsgesetzes hat die Bundesregierung dem Deut- schen Bundestag im Abstand von zwei Jahren einen Bericht über die Auswirkun- gen dieses Gesetzes sowie über die gegebenenfalls notwendige Weiterentwick- lung dieser Vorschriften vorzulegen. Der nächste Evaluierungsbericht wird vo- raussichtlich im zweiten Halbjahr 2015 vorgelegt. 30.   Inwiefern hält die Bundesregierung den bestehenden Diskriminierungs- schutz für Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen in der Bundesrepublik Deutschland sowie auf EU-Ebene für ausreichend, und welche Schlussfolgerungen zieht sie aus ihrer Beurteilung? Die Bundesregierung hält den bestehenden Diskriminierungsschutz für Men- schen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen in der Bundesrepublik Deutschland sowie auf EU-Ebene für ausreichend. Das Benachteiligungsverbot des Artikels 3 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes („Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“), das 1994 in das Grundgesetz aufgenommen worden ist, bindet unmittelbar Verwaltung und Rechtsprechung, verpflichtet aber auch den Gesetzgeber selbst. Einfachgesetzlich wird das verfassungsrechtliche Benachteiligungsverbot für den öffentlich-recht- lichen Bereich durch das BGG ausgefüllt. Ziel dieses Gesetzes ist es, die Benach- teiligung von behinderten Menschen zu beseitigen und zu verhindern sowie ihre gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Dabei wird ihren be- sonderen Bedürfnissen Rechnung getragen. Das BGG verankert die Barrierefrei- heit und Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen im öffentlichen Recht, so dass sie sich möglichst vollständig diskriminierungsfrei im Alltag bewegen können. Bereits mit Inkrafttreten des BGG im Jahre 2002 ist für anerkannte Be- hindertenverbände ein öffentlich-rechtliches Verbandsklagerecht im BGG veran- kert worden. Zugleich wurden im Jahre 2002 mit den Artikeln 2 bis 53 des Artikelgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze öffent- lich-rechtliche Vorschriften geändert, die geeignet waren, behinderte Menschen zu benachteiligen oder aus dem öffentlichen Leben auszuschließen. Mit dem Ar- tikelgesetz wurde daher im gesamten öffentlichen Bereich der Bundesverwaltung das Benachteiligungsverbot des Grundgesetzes umgesetzt. In der Zwischenzeit sind weitere Regelungen zur Verbesserung insbesondere der Barrierefreiheit ver- abschiedet worden, z. B. im Personenbeförderungsgesetz, im Gesetz zur Förde- rung der elektronischen Verwaltung oder auch im Wege der Anpassung der BITV des Bundes. Daneben gibt es auf Landesebene für landesrechtlich zu regelnde Bereiche Vor- schriften zum Benachteiligungsverbot einschließlich der Barrierefreiheit, etwa in den Landesbehindertengleichstellungsgesetzen und in den Bauordnungen der Länder.
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                – 29 –                         Drucksache 18/6533 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Im Bereich des Zivil- und Arbeitsrechts erfolgt der Benachteiligungsschutz vor allem über das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Dieses verbietet in- nerhalb seines Anwendungsbereichs Benachteiligungen unter anderem wegen ei- ner Behinderung. Im Falle eines Verstoßes stehen den Betroffenen Beseitigungs- bzw. Unterlassungsansprüche sowie Entschädigungs- bzw. Schadensersatzan- sprüche zu. Das AGG erlaubt auch Antidiskriminierungsverbänden eine gericht- liche Unterstützung der Betroffenen in gerichtlichen Verfahren (§ 23 AGG, Un- terstützung durch Antidiskriminierungsverbände). Darüber hinaus wurden bereits in anderen Gesetzgebungsverfahren (u. a. Miet- rechtsreformgesetz, Schuldrechtsmodernisierungsgesetz) wichtige Vorschriften zum Abbau von Benachteiligungen behinderter Menschen im Bereich des Zivil- rechts eingeführt. Das Mietrechtsreformgesetz vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) hat einen ausdrücklichen Anspruch behinderter Mieter gegen den Ver- mieter auf Zustimmung zu baulichen Veränderungen und sonstigen Einrichtun- gen geschaffen, die für eine behindertengerechte Nutzung oder den Zugang zur Wohnung erforderlich sind. Der Vermieter kann die Zustimmung lediglich dann verweigern, wenn sein Interesse an der unveränderten Erhaltung der Mietsache das Interesse des Mieters an der behindertengerechten Nutzung der Wohnung überwiegt. Damit werden in Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfas- sungsgerichtes behinderte Menschen in die Lage versetzt, auch bei fortschreiten- den Funktionseinschränkungen mit Hilfe von baulichen Anpassungen in der ver- trauten Wohnumgebung zu verbleiben. Im Zuge der Verhandlung der neuen EU-Pauschalreiserichtlinie, die voraussichtlich noch im Jahr 2015 in Kraft treten wird, hat sich die Bundesregierung für die Berücksichtigung der Belange von Menschen mit eingeschränkter Mobilität eingesetzt. Diesen Belangen soll zu- künftig durch eine besondere vorvertragliche Informationspflicht und durch einen erweiterten Schutz bei Vorliegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände Rechnung getragen werden. Als weiterer Schritt zu einer Gleichstellung behinderter Menschen ist das Sozial- gesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) anzusehen. Mit diesem Gesetz sind vor allem die sozialrechtlichen An- sprüche auf Förderung und Verwirklichung der gleichberechtigten Teilhabe be- hinderter Menschen am Leben in der Gesellschaft und das Verbot der Benachtei- ligung im Arbeitsleben umgesetzt worden. Darüber hinaus wurden die Möglich- keiten eines selbstbestimmten und diskriminierungsfreien Lebens u. a. durch die Ausweitung des Wunsch- und Wahlrechtes behinderter Menschen, die stärkere Berücksichtigung der Bedürfnisse behinderter Frauen, den Rechtsanspruch auf Arbeitsassistenz und das Recht auf Kommunikation in Gebärdensprache erwei- tert. 31.   Werden „Angemessene Vorkehrungen“ (Artikel 2 UN-BRK) als Rechtsstan- dard implementiert? Wenn ja, wie, und wo wird dies konkret ausgestaltet? Wenn nein, warum nicht? Nach der Begriffsbestimmung gemäß Artikel 2 der UN-BRK sind angemessene Vorkehrungen notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen, die keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen und die, wenn sie in einem bestimmten Fall erforderlich sind, vorgenommen werden, um zu ge- währleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen oder ausüben können. Das Dis- kriminierungsverbot der UN-BRK ist unmittelbar anwendbar. Gemäß Artikel 5
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Drucksache 18/6533                                   – 30 –                 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Absatz 2 der UN-BRK verbieten die Vertragsstaaten jede Diskriminierung auf- grund von Behinderung und garantieren Menschen mit Behinderungen gleichen und wirksamen rechtlichen Schutz vor Diskriminierung, gleich aus welchen Gründen. Diskriminierung umfasst nach Artikel 2 Unterabsatz 3, letzter Halbsatz der UN-BRK die Versagung angemessener Vorkehrungen. Maßgebend dafür, ob eine Benachteiligung wegen Versagung angemessener Vorkehrungen vorliegt, sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Es wird geprüft, ob in diesem Sinne das Konzept der angemessenen Vorkehrungen im Rahmen der Novellierung des BGG in diesem Gesetz aus Gründen der Transparenz klarstellend rechtlich ver- ankert werden kann. 32.   Welche Auffassung vertritt die Bundesregierung gegenüber dem Vorschlag für eine Fünfte EU-Antidiskriminierungsrichtlinie, und plant die Bundesre- gierung, sich für die Verwirklichung dieser Richtlinie auf EU-Ebene aktiv einzusetzen? Wenn nein, warum nicht? Innerhalb der Bundesregierung ist die Meinungsbildung zur Fünften Antidiskri- minierungsrichtlinie noch nicht abgeschlossen. 33.   Erachtet die Bundesregierung die finanzielle Ausstattung des Deutschen In- stituts für Menschenrechte und insbesondere der Monitoring-Stelle zur UN-BRK als ausreichend, um ihre wichtige Tätigkeit der wissenschaftlichen Begleitung und Überwachung des Umsetzungsprozesses des Inklusionsge- botes der UN-BRK verwirklichen zu können? Wenn ja, warum? Wenn nein, wann und wie wird die Finanzierung überarbeitet und erhöht? Mit dem Gesetz über die Rechtsstellung und Aufgaben des Deutschen Instituts für Menschenrechte (DIMRG) wird eine gesetzliche Grundlage für das Deutsche Institut für Menschenrechte (DIMR) und damit auch für die Monitoring-Stelle im Sinne der Pariser Prinzipien der Vereinten Nationen geschaffen. Die gesetzliche Grundlage stellt eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrung des A-Status des DIMR dar. Nach dem neuen Gesetz erfolgt die Finanzierung zukünftig nicht mehr wie bisher aus dem Haushalt der vier Ressorts Auswärtiges Amt, Bundes- ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Bundesministerium für Arbeit und Soziales und Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, sondern aus dem Haushalt des Deutschen Bundestages. Aus Respekt vor dem Deutschen Bundestag und seiner zukünftigen Entschei- dungs- und Gestaltungshoheit sieht die Bundesregierung von Aussagen zur finan- ziellen Ausstattung des DIMR bzw. der Monitoring-Stelle ab. 34.   Erachtet die Bundesregierung die finanzielle Ausstattung des Bundeskom- petenzzentrums als ausreichend oder ist eine Ausweitung geplant (bitte be- gründen)? Die Bundesregierung begrüßt das Engagement des Bundeskompetenzzentrums Barrierefreiheit e. V. (BKB) zur Förderung der Barrierefreiheit in Wirtschaft, Verwaltung und Gesellschaft. Das BKB ist jedoch ein unabhängiger privater Verein, dessen finanzielle Ausstat- tung den Mitgliedsverbänden obliegt. Es steht dem BKB frei, wie in der Vergan-
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