Entwicklungsstand und Umsetzung des Inklusionsgebotes in der Bundesrepublik Deutschland

/ 156
PDF herunterladen
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                – 31 –                              Drucksache 18/6533 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. genheit, sich weiterhin um Projektförderungen, z. B. aus Mitteln des Ausgleichs- fonds zu bemühen oder Angebote auf Ausschreibungen der Bundesregierung ab- zugeben. 35.   Erachtet die Bundesregierung die finanzielle Ausgestaltung der Antidiskri- minierungsstelle des Bundes als ausreichend, oder wird diese ausgeweitet (bitte begründen)? Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wird in einem eigenen Kapitel im Ein- zelplan 17 des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) jährlich mit ausreichend personellen und finanziellen Mitteln ausge- stattet. Die Koalitionsfraktionen der Bundesregierung haben im Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode die Umsetzung der Ergebnisse einer Evaluation, die entsprechend des festgestellten Bedarfs eine dauerhaft verstärkte finanzielle und personelle Ausstattung nach sich zieht, vereinbart. Im Haushaltsplan 2014 wur- den diese Verbesserungen bereits berücksichtigt. Darüber hinaus wurden im Rah- men des Aufstellungsverfahrens des Bundeshaushalts 2015 weitere finanzielle und personelle Verbesserungen bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes vorgenommen. 36.   Welche Standards legt die Bundesregierung der Beteiligung von Verbänden und der Zivilgesellschaft insgesamt in Gesetzgebungsverfahren zugrunde, und in welcher Weise ist die Einhaltung dieser Standards geregelt und kon- trollierbar? Die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) sieht für Ge- setzgebungsverfahren eine obligatorische Beteiligung der Länder, kommunalen Spitzenverbände, Verbände und Fachkreise vor: Nach § 47 Absatz 3 Satz 1 GGO sind Zentral- und Gesamtverbände sowie Fachkreise, die auf Bundesebene beste- hen, rechtzeitig zu beteiligen. Die Bestimmung von Zeitpunkt, Umfang und Aus- wahl der zu beteiligten Verbände oder Fachkreise obliegt nach § 47 Absatz 3 Satz 2 GGO dem federführenden Bundesressort. Nach § 45 Absatz 3 i. V. m. § 21 Absatz 1 GGO sind in Gesetzgebungsverfahren auch Beauftragte der Bundesre- gierung zu beteiligen, soweit deren Aufgaben berührt sind. So ist z. B. die beauf- tragte Person der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen immer dann zu beteiligen, wenn Gesetzentwürfe Fragen der Integration von behinderten Menschen behandeln oder berühren. Das Bundeskanzleramt ist über die Beteili- gung zu unterrichten (§ 47 Absatz 2 GGO). Abgesehen von spezialgesetzlichen Vorschriften (§ 3 BauGB) gibt es auf Bun- desebene keine Vorschriften, die allgemein eine Beteiligung der Zivilgesellschaft in Gesetzgebungsverfahren vorsehen. Über ein Engagement in Verbänden, die in Gesetzgebungsverfahren beteiligt werden, ist auch Bürgern jedoch grundsätzlich eine Partizipation möglich.
31

Drucksache 18/6533                                   – 32 –                 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. II. Menschenrechtliche Ansprüche Soziale Teilhabe 37.   Wie weit ist der Prozess der Erarbeitung eines Bundesteilhabegesetzes für Menschen mit Behinderungen vorangeschritten? In welcher Weise wird die Bundesregierung Transparenz im Erarbeitungs- prozess herstellen? 38.   Wie ist der Zeitplan zur Erarbeitung des Bundesteilhabegesetzes konkret ausgestaltet? 39.   Wie werden Menschen mit Behinderungen und ihre Verbände aktiv einge- bunden und beteiligt? Welche inhaltlichen Arbeitsgruppen gibt es im Rahmen dieser Beteiligung? 40.   Welche interministeriellen Arbeitsgruppen gibt es mit welcher inhaltlichen Schwerpunktsetzung in diesem Prozess für eine inhaltliche Abstimmung in- nerhalb der Bundesregierung? Die Fragen 37 bis 40 werden zusammenhängend beantwortet. Zur Vorbereitung der Erarbeitung eines Gesetzentwurfs für ein Bundesteilhabe- gesetz wurden die Verbände der Menschen mit Behinderungen eingeladen, nach dem Prinzip „Nichts über uns ohne uns.“ in der Arbeitsgruppe Bundesteilhabege- setz Reformbedarfe und mögliche Handlungsoptionen zu erörtern. Insgesamt fan- den neun Sitzungen von Juli 2014 bis April 2015 statt. Der Beratungsverlauf in der Arbeitsgruppe Bundesteilhabegesetz kann im Internet unter www.gemeinsam- einfach-machen.de/bthg eingesehen werden. Der dort ebenfalls veröffentlichte Abschlussbericht enthält eine Zusammenfassung der in der Arbeitsgruppe vertre- tenen Positionen. Zur weiteren aktiven Einbindung und Beteiligung der Menschen mit Behinderun- gen und ihrer Verbände sowie zur Fortführung der Gespräche des Bundes mit den Bundesländern und Kommunen fanden im Juli und September 2015 jeweils zwei Sitzungen einer Fachexperten-AG, einschließlich der Verbände der Menschen mit Behinderungen, und einer Bund-Länder-Kommunal-AG statt, in denen vom BMAS erste konzeptionelle Überlegungen für konkrete Inhalte eines Bundesteil- habegesetzes auf Fachebene ergebnisoffen zur Diskussion gestellt wurden. Darüber hinaus fand zum Thema „Unabhängige Beratung“ am 23. Juni 2015 im BMAS ein Werkstattgespräch unter Beteiligung der Verbände von Menschen mit Behinderungen statt. Hierbei standen Erbringungswege von Leistungsträgern und -erbringern einer möglichst unabhängigen Beratung im Mittelpunkt, wie z. B. eine von Menschen mit Behinderungen durchgeführte Beratung für Menschen mit Ansprüchen auf Teilhabeleistungen nach dem SGB IX in konkreten Lebenslagen („Peer counseling“). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird voraussichtlich im Frühjahr 2016 einen Referentenentwurf für ein Bundesteilhabegesetz mit dem Ziel vorle- gen, dass das Gesetzgebungsverfahren noch in 2016 eingeleitet und abgeschlos- sen wird. Die Beratungen und Beteiligungen innerhalb der Bundesregierung zur Erarbeitung des Gesetzentwurfs bis zum Zeitpunkt der Kabinettbefassung richten sich nach dem in der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) vorgesehen Verfahren.
32

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                      – 33 –                                  Drucksache 18/6533 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 41.    Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den Ergebnissen des Teilhabeberichts bezüglich der Vereinsamung von Menschen mit Behin- derungen? Wie verhält sich der Grad der Vereinsamung dieser Menschen gegenüber Menschen ohne Behinderungen? Der Teilhabebericht der Bundesregierung vergleicht die Häufigkeit der Gesellig- keit mit Freunden, Verwandten und Nachbarn zwischen Menschen mit und ohne Behinderungen und dokumentiert für beide Gruppen die Anteile von Menschen, 2 die ihre freie Zeit allein verbringen. Über die Ursachen, warum insbesondere hochaltrige Menschen mit Behinderun- 3 gen ihre freie Zeit allein verbringen, liegen der Bundesregierung derzeit keine Erkenntnisse vor. Die Bundesregierung plant diese Frage im Rahmen einer reprä- sentativen Befragung zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nachzuge- hen. 42.    Welchen Zusammenhang zwischen Armut und Beeinträchtigung sieht die Bundesregierung bei Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkran- kungen? Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus? Ein Mangel an sozialen Kontakten – bis hin zum Risiko der Vereinsamung – kann ebenfalls als „Armut“ verstanden werden. Im Vierten Armuts- und Reichtumsbe- richt der Bundesregierung ist festgestellt worden, dass wenig soziale Kontakte mit Belastungen in anderen Hinsichten einhergehen. Angesichts der Vielfalt möglicher Wechselwirkungen zwischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und hemmenden wie behindernden Kontextfaktoren ist da- von auszugehen, dass es sich bei dem im Teilhabebericht der Bundesregierung dargestellten Zusammenhang zwischen Behinderung und niedrigem Einkommen bzw. geringen Ersparnissen um eine Scheinkorrelation handelt, dass also eine Vielzahl von soziodemografischen Merkmalen bei der Analyse der Verursachung von Armut bei Menschen mit Behinderungen in die Betrachtung einzubeziehen sind. Diskutiert werden u. a. Bildungs- und Ausbildungsstand, Zugangsprobleme zum allgemeinen Arbeitsmarkt, Leistungsbeeinträchtigungen durch chronische Erkrankungen, Rentenhöhe bei frühzeitigem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben. Um den Zusammenhang zwischen Armut und Beeinträchtigung besser beurteilen zu können, sollen die möglichen Einflussfaktoren im Rahmen einer repräsentati- ven Studie auch in ihren Wechselwirkungen untersucht werden. In diese Befra- gung sollen auch Menschen einbezogen werden, die in Behinderteneinrichtungen leben und die wegen schwerster Mehrfachbehinderungen nur eingeschränkte Kommunikationsfähigkeit besitzen. Zu den methodischen Vorarbeiten siehe: www.bmas.de/DE/Service/Publikationen/Forschungsberichte/Forschungsberichte- Teilhabe/fb447.html. 2 Vgl. Teilhabebericht der Bundesregierung über die Lebenslagen von Menschen mit Beeinträchtigungen, S. 213 f. 3 Vgl. Teilhabebericht der Bundesregierung über die Lebenslagen von Menschen mit Beeinträchtigungen, S. 214, Abbildung 4-61
33

Drucksache 18/6533                                   – 34 –                 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 43.   Wie bewertet die Bundesregierung in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass immer noch viele Leistungen zur Teilhabe am gesamtgesellschaftlichen Leben abhängig vom Einkommen und Vermögen der Betroffenen sowie ih- rer Familien beziehungsweise Lebenspartnerinnen und Lebenspartner ge- währt werden, da diese in der Sozialhilfe verankert sind? 44.   Wie ist diese Regelung mit den Artikeln 19, 23 und 28 der UN-BRK verein- bar? Wie ist aus Sicht der Bundesregierung so eine selbstbestimmte und diskri- minierungsfreie Lebensführung möglich – einschließlich des Rechts auf Gründung einer Familie oder auf Eingehen einer Lebenspartnerschaft? 45.   Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Lebenssituation von berufstätigen Menschen mit Behinderungen, die auf Teilhabeleistungen auch außerhalb des Arbeitslebens angewiesen sind, gegenüber der Lebenslage von berufstätigen Menschen ohne Behinderun- gen? 46.   Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Forderung der Petition von Constantin Grosch und den Unterstütze- rinnen und Unterstützern (www.change.org „Recht auf Sparen und gleiches Einkommen auch für Menschen mit Behinderungen # 2600“)? Die Fragen 43 bis 46 werden im Zusammenhang beantwortet. Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/1031 wird verwie- sen. Im Koalitionsvertrag haben die Regierungsfraktionen im Deutschen Bundestag vereinbart, ein modernes Teilhaberecht zu entwickeln. Die Frage des Einsatzes von Einkommen und Vermögen in der Eingliederungshilfe war Gegenstand der Beratungen der Arbeitsgruppe Bundesteilhabegesetz (TOP 2 der Sitzung vom 19. November 2014 – Bedürftigkeitsunabhängigkeit der Fachleistungen). Zu dem Vorhaben Bundesteilhabegesetz wird auf die Antwort zu den Fragen 37 bis 40 verwiesen. 47.   Wie beurteilt die Bundesregierung den Bedarf, ein Berufsbild „Persönliche Assistenz“ zu schaffen? Wenn eines geschaffen werden soll, wie soll dieses umgesetzt und gefördert werden? Wenn kein Bedarf besteht, warum nicht? Der Begriff der „Persönlichen Assistenz“ ist insbesondere nach geltendem Recht nicht legal definiert. Er wird in der Fachöffentlichkeit daher oft unterschiedlich verwendet. So entwickelten Menschen mit Behinderungen das Konzept der per- sönlichen Assistenz im pflegerischen Bereich, zum Schulbesuch, im Erwerbsle- ben, im Haushalt, im Urlaub, zur Mobilität, zur Kommunikation und bei der Er- ziehung eigener oder angenommener Kinder. Die Frage zur Beurteilung des Be- darfs, ein entsprechendes Berufsbild zu schaffen, bedarf vor diesem Hintergrund der Konkretisierung der Zielrichtung „Persönlicher Assistenz“.
34

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                – 35 –                             Drucksache 18/6533 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Inklusion in Partnerschaft und Familie 48.   Welche Unterstützungen plant die Bundesregierung für Menschen mit Be- hinderungen im Rahmen der Erarbeitung eines Bundesteilhabegesetzes zu verankern, damit diese auch Mütter und Väter sein können? Welchen Bedarf sieht die Bundesregierung, den Anspruch auf Elternassis- tenz rechtlich festzuschreiben? Zwar gibt es keinen ausdrücklichen Leistungstatbestand für die Unterstützung bei Elternschaft von Menschen mit Behinderungen. Allerdings können alle Bedarfe durch Leistungen aus verschiedenen Sozialgesetzbüchern wie insbesondere SGB V, VIII, XI und XII gedeckt werden (auch Ergebnis der interkonferenziellen Arbeitsgruppe „Sicherung der Teilhabe von Kindern und Jugendlichen mit Be- hinderungen – UAG V – der von der ASMK eingesetzten Arbeitsgruppe „Wei- terentwicklung der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen“). Zur Lösung der Praxisprobleme, die bestehende Leistungspflichten weder ver- schiebt noch bestehende Leistungsansprüche ausweitet, prüft die Bundesregie- rung im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes verschiedene Handlungsoptionen. Auf die Antworten zu den Fragen 37 bis 40 wird verwiesen. 49.   a) Inwieweit hält die Bundesregierung das bestehende Unterstützungs- und Beratungssystem für Mütter und Väter beziehungsweise Eltern mit psy- chischen Beeinträchtigungen sowie für deren Kinder für ausreichend? § 27 SGB VIII regelt für personensorgeberechtigte Eltern einen Anspruch auf Hilfen zur Erziehung. Davon umfasst sind auch Eltern mit psychischen Beein- trächtigungen. §§ 29 bis 35 SGB VIII normieren exemplarisch typische Erschei- nungsformen der Hilfe zur Erziehung, wie z. B. die Erziehungsberatung oder den Erziehungsbeistand. Art und Umfang der erzieherischen Hilfe richten sich gemäß § 27 Absatz 1 Satz 2 SGB VIII immer nach dem erzieherischen Bedarf im Ein- zelfall, so dass eine passgenaue Unterstützungsleistung gewährt werden kann. Der Gesetzgeber hat dabei auch vorgeschrieben, dass das soziale Umfeld des Kin- des und Jugendlichen bei der Ausgestaltung der Hilfe einbezogen werden soll. b) Welchen Änderungsbedarf sieht die Bundesregierung? Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, die Vernetzung des Gesundheitssys- tems mit der Kinder- und Jugendhilfe weiter voranzubringen, um einen verbes- serten Schutz und passgenaue Unterstützung für die Kinder und Jugendlichen der betroffenen Eltern und ihrer Familien zu erreichen. c) Wie könnte aus Sicht der Bundesregierung die Früherkennung in diesen Fällen und die Beratung von betroffenen Kindern verbessert oder über- haupt ein Rechtsanspruch auf Beratung für die Kinder verankert werden? Zur Früherkennung von aus dieser Belastungssituation resultierenden Gesund- heitsrisiken für die Kinder kann das Kinderuntersuchungsprogramm nach § 26 SGB V beitragen. Mit dem Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (PrävG) vom 17. Juli 2015 soll das Kinderuntersuchungsprogramm stärker zu ei- nem präventionsorientierten Programm weiterentwickelt werden, in dessen Rah-
35

Drucksache 18/6533                                   – 36 –                Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. men verstärkt auch individuelle Gesundheitsrisiken des Kindes erfasst und be- wertet werden und der Arzt oder die Ärztin die Eltern entsprechend des individu- ellen Bedarfes des Kindes präventionsorientiert berät. Familien und Kinder mit besonderem Unterstützungsbedarf sollen zukünftig auch auf örtliche und regionale Unterstützungs- und Beratungsangebote wie z. B. An- gebote der Frühen Hilfen hingewiesen werden. Diese durch das Bundeskinderschutzgesetz verbindlich verankerten Frühen Hil- fen sind ein weiterer wichtiger Schritt für die Früherkennung. Die Frühen Hilfen verfolgen das Ziel, Entwicklungsmöglichkeiten von Kindern bestmöglich zu för- dern, Risiken für ihr Wohl früh wahrzunehmen und Gefährdungen systematisch abzuwenden. Frühe Hilfen dienen auch dazu, Eltern in belasteten Lebenslagen, wie z. B. aufgrund psychischer Erkrankung eines Elternteils zu unterstützen. Kinder und Jugendliche haben gemäß § 8 Absatz 2 SGB VIII das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wen- den. 50.   Wie beurteilt die Bundesregierung die Möglichkeit von Kindern und Jugend- lichen mit Behinderungen, ein selbstbestimmtes Leben zu führen und am ge- samtgesellschaftlichen Leben teilzuhaben? 51.   a) Welche Unterstützungen und Beratungsmöglichkeiten gibt es für diese Kinder und Jugendlichen sowie für ihre Mütter und Väter? Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 50 und 51a zusammen be- antwortet. Die Kinder- und Jugendhilfe hat den Auftrag, zur Verwirklichung des Rechts aller ihrer Verantwortung zugewiesenen jungen Menschen auf Förderung der Entwick- lung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit beizutragen (§ 1 SGB VIII). In Bezug auf Kinder und Jugendliche mit einer (drohenden) seelischen Behinderung normiert § 35a SGB VIII diesen Auftrag konkretisierend als einen einklagbaren Rechtsanspruch auf Eingliede- rungshilfe gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Dabei richtet sich die Auswahl der im Einzelfall geeigneten und notwendigen Förder- maßnahme nach dem konkreten, individuellen Bedarf, der im Rahmen eines Be- ratungs- und Entscheidungsprozesses mit dem jungen Menschen und seinen El- tern sowie ggf. unter Zuhilfenahme fachärztlicher Stellungnahmen und Diagno- sen ermittelt wird (§ 36 SGB VIII). Vor dem Hintergrund des ganzheitlichen Hil- feansatzes der Kinder- und Jugendhilfe sind erzieherische Aspekte und damit die Eltern im Leistungskontext zu berücksichtigen. Zur Beförderung eines ganzheit- lichen Hilfeansatzes verpflichtet § 35a Absatz 4 SGB VIII bei behinderungsspe- zifischen und erzieherischen Bedarfen, hilfeübergreifende Dienste und Einrich- tungen mit der Leistungserbringung zu betrauen. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind nach § 79 Absatz 2 SGB VIII ver- pflichtet, zu gewährleisten, dass in ihren örtlichen Zuständigkeitsbereichen zur Erfüllung ihrer Aufgaben den unterschiedlichen Bedarfslagen vor Ort entspre- chend erforderliche und geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen zur Verfügung stehen. Für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen körperlichen oder geistigen Behin- derungen bzw. für Kinder und Jugendliche, die von einer solchen Behinderung bedroht sind, liegt die Zuständigkeit bei der Sozialhilfe nach dem SGB XII (Ein- gliederungshilfe für behinderte Menschen). Aufgabe der Eingliederungshilfe für
36

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                – 37 –                              Drucksache 18/6533 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. behinderte Menschen ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen und die Leistungsberechtigten in die Gesellschaft einzugliedern. Dazu gehört auch, ihnen die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. Mit den Leistungen der Eingliederungshilfe wird der Bedarf der Menschen mit Behinderungen – und damit der auch von Kindern und Jugendlichen – individuell und bedarfsgerecht gedeckt. Die Leistungen umfassen auch die Beratung und Un- terstützung durch den Träger der Sozialhilfe. In Umsetzung des Koalitionsvertrages der die Bundesregierung tragenden Frak- tionen für die 18. Legislaturperiode wird die Bundesregierung die Möglichkeiten der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen – und da- mit auch von jungen Menschen mit Behinderungen – weiter stärken. b) Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregie- rung aus den unterschiedlichen Schnittstellenproblemen bei der Beantra- gung von Leistungen nach den verschiedenen Sozialgesetzbüchern? Die die Bundesregierung tragenden Fraktionen haben in ihrem Koalitionsvertrag der 18. Legislaturperiode vereinbart, dass im Interesse von Kindern mit Behinde- rung und ihren Eltern die Schnittstellen in den Leistungssystemen so überwunden werden sollen, dass Leistungen möglichst aus einer Hand erfolgen können. Im Rahmen der Arbeitsgruppe Bundesteilhabegesetz wurden die Bereinigung von Schnittstellen unter Beibehaltung der bisherigen geteilten Zuständigkeit, die Zu- sammenführung der Leistungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in der Sozialhilfe („Große Lösung SGB XII“) sowie die Zusammenführung von Leistungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen im SGB VIII („Große Lösung SGB VIII“) diskutiert. Die große Mehrheit der Arbeitsgruppe hat sich dabei für die Große Lösung SGB VIII ausgesprochen. Es wurde deutlich, dass hinsichtlich der Umsetzung der Großen Lösung SGB VIII offene Punkte noch geklärt werden müssen, wie beispielsweise die Wirkung einer einheitlichen Kos- tenheranziehung oder Auswirkungen auf die Hilfen zur Erziehung. Die Umset- zung dieser Handlungsoption steht unter der Prämisse der Kostenneutralität. Das BMFSFJ prüft derzeit diese Punkte. Der Prozess ist noch nicht abgeschlossen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 52 verwiesen. 52.   Welche Position bezieht die Bundesregierung zur sogenannten Großen Lö- sung, also der Implementierung aller Leistungsansprüche und Rechte von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen im Kinder- und Jugendhilfe- recht? Wie die Antwort zu Frage 51b darstellt, prüft das BMFSFJ derzeit die Umsetzung der Großen Lösung SGB VIII als eine mögliche Handlungsoption zur Umsetzung des Koalitionsvertrages der 18. Legislaturperiode. Die Aufteilung der Zuständigkeiten für junge Menschen mit Behinderungen auf die Sozialhilfe und die Kinder- und Jugendhilfe führt in der Praxis zu erheblichen Definitions- und Abgrenzungsproblemen, aus denen Zuständigkeitsstreitigkeiten, beträchtlicher Verwaltungsaufwand und vor allem Schwierigkeiten bei der Ge- währung und Erbringung von Leistungen für Kinder und Jugendliche und ihre Familien resultieren. Die mangelnde Berücksichtigung der Entwicklungsdyna- mik im Kindes- und Jugendalter führt zu einem mit Kindern ohne Behinderung nicht gleichberechtigten Zugang zu Unterstützungsleistungen und Schutzmaß-
37

Drucksache 18/6533                                   – 38 –                Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. nahmen. Durch die Zusammenführung der Leistungen für Kinder und Jugendli- che mit Behinderungen im System der Kinder- und Jugendhilfe könnte erreicht werden, dass Leistungen bedarfsgerecht und zeitnah aus einer Hand erbracht wer- den. Mit einer solchen Lösung würden die Schnittstellen zwischen den unter- schiedlichen Formen der Beeinträchtigung und zwischen Eingliederungshilfeleis- tungen und erzieherischen Hilfen mit der Folge entfallen, dass sich Abgrenzungs- und Definitionsprobleme erheblich reduziert würden. Es würde ein inklusives Leistungssystem für alle Kinder und Jugendlichen ohne Differenzierung von Kin- dern und Jugendlichen mit Behinderungen und Kindern und Jugendlichen ohne Behinderungen entstehen. Damit würde dem Leitgedanken der Inklusion der UN-BRK vollumfänglich Rechnung getragen. Voraussetzung für die Umsetzung dieser inklusiven Lösung ist die Klärung der diesbezüglich noch offenen Punkte. Die Umsetzung der Großen Lösung steht unter Prämisse der Kostenneutralität. Frauen und Mädchen mit Behinderungen 53.   Wie bewertet die Bundesregierung die Lebenssituation von Frauen und Mäd- chen mit Behinderungen? Welche speziellen Unterstützungsmöglichkeiten gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung für sie, und auf welche spezifischen Probleme und Diskri- minierungen treffen diese? Die im Jahr 2012 veröffentlichte Studie „Lebenssituation und Belastungen von Frauen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen in Deutschland“ hat vielfäl- tige Einblicke zur Lebenssituation von Frauen und Mädchen mit Behinderungen aufgezeigt: Frauen mit Behinderungen und Beeinträchtigungen waren insgesamt wesentlich häufiger in ihrem Lebensverlauf allen Formen von Gewalt ausgesetzt, als Frauen im Bevölkerungsdurchschnitt. Auffällig sind die hohen Belastungen insbesondere durch sexuelle Gewalt in Kindheit und Jugend, die sich im Erwachsenenleben oftmals fortsetzen. Die am höchsten von Gewalt belasteten Gruppen der Befra- gungen waren gehörlose Frauen und Frauen mit psychischen Erkrankungen, die in Einrichtungen leben. Auch im Erwachsenenleben zeigt sich eine hohe Betroffenheit von Gewalt. So haben 68 bis 90 Prozent der Frauen psychische Gewalt und psychisch verletzende Handlungen im Erwachsenenleben erlebt (im Vergleich zu 45 Prozent der Frauen im Bevölkerungsdurchschnitt); gehörlose und blinde sowie psychisch erkrankte Frauen waren davon mit 84 bis 90 Prozent am häufigsten betroffen. Körperliche Gewalt im Erwachsenenleben haben mit 58 bis 75 Prozent fast doppelt so viele Frauen der vorliegenden Studie wie Frauen im Bevölkerungsdurchschnitt (35 Prozent) erlebt. Hiervon waren wiederum die gehörlosen und die psychisch erkrankten Frauen (mit ca. 75 Prozent) am häufigsten betroffen. Erzwungene se- xuelle Handlungen im Erwachsenenleben haben 21 bis 43 Prozent der Frauen der Studie angegeben. Sie waren damit auch im Erwachsenenleben etwa zwei- bis dreimal häufiger von sexueller Gewalt betroffen als Frauen im Bevölkerungs- durchschnitt (13 Prozent). Auch hiervon waren die gehörlosen (43 Prozent) und die psychisch erkrankten Frauen (38 Prozent) am stärksten belastet. Täterin- nen/Täter bei Gewalt sind, wie bei den Frauen im Bevölkerungsdurchschnitt, überwiegend im unmittelbaren sozialen Nahbereich von Partnerschaft und Fami- lie und damit im häuslichen Kontext zu verorten. Darüber hinaus nahm bei den befragten Frauen in Einrichtungen körperliche/sexuelle Gewalt durch Bewoh- ner/-innen und/oder Arbeitskolleg/-innen sowie psychische Gewalt durch Be- wohner/-innen und Personal eine besondere Rolle ein.
38

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode             – 39 –                            Drucksache 18/6533 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. In Einrichtungen der Behindertenhilfe ist das Leben insgesamt durch Einschrän- kungen im selbstbestimmten Leben und in der Wahrung der eigenen Privat- und Intimsphäre aber auch mangelndem Schutz vor psychischer, physischer und sexueller Gewalt gekennzeichnet. In diesem Zusammenhang ist auch kritisch zu sehen, dass viele der in einer Einrichtung lebenden Frauen keine Partner- schaftsbeziehung haben und auch selbst das Fehlen enger vertrauensvoller Beziehungen als Problem benennen. Die Kurzfassung der Studie ist unter www.bmfsfj.de/BMFSFJ/gleichstellung,did=188212.html eingestellt. Die Ergebnisse haben aufgezeigt, dass verstärkte Maßnahmen erforderlich sind, um niedrigschwellige und barrierefreie Schutz- und Unterstützungsangebote für Frauen mit Behinderungen und Beeinträchtigungen bereitzustellen. Darüber hin- aus sind aber auch Maßnahmen erforderlich, die das Selbstvertrauen und Selbst- bewusstsein von Frauen mit Behinderungen stärken. Als unmittelbare Folge der Studienergebnisse hat das BMFSFJ das Projekt „Frauenbeauftragte in Wohnhei- men und Werkstätten für behinderte Menschen“ (durchgeführt von Weibernetz e. V.) gefördert, mit dem Frauenbeauftragte in Einrichtungen als ein neues, wirk- sames Instrument zur Gleichstellung sowie Prävention und Intervention von Ge- walt gegen Frauen mit Behinderung erfolgreich erprobt wurden. Um dieses In- strument zur Gewaltprävention in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung bundesweit zu implementieren, unterstützt das BMFSFJF aktuell das Folgepro- jekt „Frauenbeauftragte in Einrichtungen: Eine Idee macht Schule“ (ebenfalls Weibernetz e. V.), dessen Ziel es ist, Frauenbeauftragte als Multiplikatorinnen auszubilden. Damit sollen Frauenbeauftragte langfristig und in möglichst vielen Einrichtungen der Behindertenhilfe etabliert werden können. Eine gesetzliche Implementierung von Frauenbeauftragten in Werkstätten für Menschen mit Be- hinderungen wird aktuell vorbereitet. Darüber hinaus fördert das BMFSFJF die politische Interessenvertretung von Frauen mit Behinderung durch die Organisation Weibernetz e. V. Sie ist die ein- zige Interessenvertretung von behinderten Frauen für behinderte Frauen auf Bun- desebene und arbeitet als solche seit vielen Jahren zu relevanten Themen. Wei- bernetz e. V. ist auch in die Umsetzung des NAP einbezogen und hat eigene Vor- schläge erarbeitet. Der Aktionsplan wird eine Reihe von Einzelmaßnahmen und Strategien enthalten, die in den folgenden Jahren umzusetzen sind. Passgenaue Angebote in der Schwangerschaftsberatung und Sexualpädagogik für Menschen mit Lernschwierigkeiten werden aktuell in dem vom BMFSFJ geför- derten Inklusionsprojekt „Ich will auch heiraten!“ (durchgeführt von Donum Vitae e. V.) entwickelt. Ziel der Maßnahme ist es, die Beratungskompetenz von Fachkräften der Schwangerschaftsberatungsstellen im Hinblick auf Menschen mit Lernschwierigkeiten zu erweitern und den Inklusionsgedanken in die Bera- tung im Kontext des Schwangerschaftskonfliktgesetzes und die Sexualpädagogik zu integrieren. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung entwickelt darüber hinaus spezielle sexualpädagogische Konzepte zur Sexualaufklärung und Familienpla- nung von Frauen und Männern mit Behinderung und entwickelt auf der Basis die Medien- und Maßnahmenarbeit weiter. Printmedien und Websites werden in Leichte Sprache übersetzt und gebärdet. Auch die Qualifizierung von Multiplika- toren und Beschäftigten in der Behindertenhilfe wird in den Blick genommen.
39

Drucksache 18/6533                                  – 40 –                Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 54.   Inwieweit hält die Bundesregierung die Beratungsmöglichkeiten für Frauen und Mädchen mit Behinderungen für ausreichend? Welche finanziellen Mittel hat die Bundesregierung zusammen mit den Bun- desländern eingesetzt, um zusätzlich zum bundesweiten Hilfetelefon noch mehr barrierefreie, präventive Angebote zu schaffen? Das BMFSFJ bietet mit der Einrichtung des Hilfetelefons „Gewalt gegen Frauen“ ein bundesweites Angebot für Erstberatung und Weitervermittlung von Frauen, die von Gewalt betroffen sind. Dabei sieht das Hilfetelefongesetz (BGBl. I S. 448 vom 7. März 2012) ausdrücklich die Barrierefreiheit vor, u. a. für Frauen mit kör- perlicher Beeinträchtigung, mit Sinnesbeeinträchtigungen, Frauen mit Lern- oder Sprachschwierigkeiten sowie Frauen mit chronischen Erkrankungen und psychi- schen Beeinträchtigungen. Sowohl die Webseite als auch ein Flyer enthalten In- formationen über das Angebot in Leichter Sprache und die Beraterinnen des Hil- fetelefons sind in Leichter Sprache geschult. Darüber hinaus können Beratungs- gespräche mit Hilfe von Gebärdensprachdolmetscherinnen durchgeführt werden. Jedes Gespräch bleibt anonym und wird absolut vertraulich behandelt, ebenso je- der schriftliche Kontakt. Sowohl die Gebärdensprach- bzw. Schriftdolmetsche- rinnen als auch die Beraterinnen des Hilfetelefons unterliegen der Schweige- pflicht. Die Zuständigkeit für die Förderung von Fachberatungsstellen und Frauenhäuser für Opfer von Gewalt liegt bei den Bundesländern. Das BMFSFJ fördert die Ver- netzungen dieser Frauenunterstützungseinrichtungen: den Bundesverband der Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe e. V. (bff) und die Frauenhauskoordi- nierung e. V. Beide Vernetzungsstellen haben in den vergangenen Jahren zahlrei- che Initiativen ergriffen, um die Barrierefreiheit und Zugänglichkeit der Fachbe- ratungsstellen und Frauenhäuser für Frauen mit Behinderung zu stärken. Hierzu gehört beispielsweise das Handbuch „Leitfaden für den Erstkontakt mit gewalt- betroffenen Frauen mit Behinderung“, den bff, Frauenhauskoordinierung und Weibernetz e. V., die politische Interessenvertretung von Frauen mit Behin- derung, gemeinsam erarbeitet haben (www.frauenhauskoordinierung.de/ uploads/media/Leitfaden_Umgang_Frauen_final_2.2.2012.pdf). Insgesamt ist jedoch festzustellen, dass Beratungsmöglichkeiten für Frauen und Mädchen mit Behinderung, welche die Heterogenität, die Niedrigschwelligkeit als auch eine zielgruppenspezifische Barrierefreiheit berücksichtigen, nicht flächendeckend im Bundesgebiet vorhanden sind. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 53 ver- wiesen. Die Mittel, welche die Bundesregierung für barrierefreie, präventive Angebote des Bundesverbandes der Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe e. V. (bff), der Frauenhauskoordinierung e. V. und auch des Hilfetelefons „Gewalt gegen Frauen“ aufwendet, lassen sich nicht beziffern, da die Aktivitäten für Frauen und Mädchen mit Behinderungen im Rahmen der jeweiligen Gesamtaufgaben der Einrichtungen erfolgen.
40

Zur nächsten Seite