Entwicklungsstand und Umsetzung des Inklusionsgebotes in der Bundesrepublik Deutschland
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 41 – Drucksache 18/6533 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 55. Wie viele Frauenhäuser gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in der Bundesrepublik Deutschland, und wie hat sich der Anteil der barrierefreien Frauenhäuser erhöht (bitte Entwicklung der letzten zehn Jahre nach Bundes- ländern und bundesweit insgesamt darstellen)? 56. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung in Zusammenarbeit mit den Bundesländern umgesetzt, um die Zahl an barrierefreien Frauenhäusern zu erhöhen? Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 55 und 56 zusammen beant- wortet. Die Zuständigkeit für das Hilfesystem vor Ort, darunter auch die Frauenhäuser, liegt bei den Bundesländern und Gemeinden. Die Bundesregierung hat im Jahr 2012 mit ihrem „Bericht zur Situation der Frauenhäuser, Fachberatungsstellen und anderer Unterstützungsangebote für gewaltbetroffene Frauen und deren Kin- der in Deutschland“ (Bundestagsdrucksache 17/10500) die bislang umfang- reichste empirische Bestandsaufnahme des Unterstützungssystems vorgelegt. Danach gab es in Deutschland zum Jahreswechsel 2011/2012 353 Frauenhäuser sowie mindestens 41 (teilweise einem Frauenhaus oder einer Fachberatungsstelle angegliederte) Schutz- bzw. Zufluchtswohnungen. Eine zusammenfassende Aus- sage zum Anteil der Frauenhäuser und zur Entwicklung dieses Anteils über meh- rere Jahre, die im technischen Sinne das Kriterium der Barrierefreiheit erfüllen, enthält der Bericht nicht. Der Bericht der Bundesregierung und die dazugehörige Bestandsaufnahme gehen auch differenziert auf unterschiedliche Aspekte des Zu- gangs und der Eignung von Frauenhäusern und Fachberatungsstellen für Frauen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen ein. Die Daten sind dort für das Bun- desgebiet länderbezogen aufbereitet. Auf die Ausführungen im Bericht zur Eig- nung für Frauen mit Behinderungen wird Bezug genommen. Der Bericht geht auch darauf ein, welche Aktivitäten in den letzten Jahren seitens der Bundesweiten Vernetzungsorganisationen des Frauenunterstützungssystems mit Blick auf dieses Thema ergriffen wurden. Die Eignung der Frauenhäuser für Frauen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen wird seit 2010 auch zuneh- mend von der Frauenhauskoordinierung thematisiert. Diese von der Bundesregie- rung geförderte bundesweite Vernetzungsstelle der Frauenhäuser bietet in ihrem Internetauftritt Informationen in Leichter Sprache sowie in Vorlesefunktion an. Die Frauenhauskoordinierung hat in Zusammenarbeit mit den von der Bundesre- gierung geförderten Vernetzungsstellen der Frauenberatungsstellen und Frauen- notrufe sowie die geförderte Behindertenorganisation Weibernetz e. V. und mit der Zentralen Stelle Autonomer Frauenhäuser einen Leitfaden für den Erstkontakt mit gewaltbetroffenen Frauen mit Behinderungen erarbeitet, der den Mitarbeiten- den von Hilfs- und Beratungseinrichtungen, darunter Frauenhäuser, Anleitungen zum Umgang mit betroffenen Frauen gibt. Darüber hinaus wurden verschiedene weitere Materialien für die Beratungspraxis von gewaltbetroffenen Frauen mit Behinderungen, auch für Frauenhäuser, entwickelt. Im Übrigen wird bzgl. der Anzahl der Frauenhäuser in den Bundesländern auf die ** Anlagen 1 (Frage 55) und 2 (Frage 56) verwiesen. * Von einer Drucklegung der Anlage 2 wird abgesehen. Diese ist als Anlage auf Bundestagsdrucksache 18/6533 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
Drucksache 18/6533 – 42 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 57. Besteht bei den §§ 177 und 179 des Strafgesetzbuchs (StGB) für die Bun- desregierung hinsichtlich von Frauen und Mädchen mit Behinderungen Än- derungsbedarf? Wenn ja, welcher, und wann werden die gesetzlichen Änderungen vorge- nommen? Wenn nein, warum nicht? Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat eine Reform- kommission mit Expertinnen und Experten aus Wissenschaft und Praxis zur Überarbeitung des 13. Abschnitts des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches eingesetzt. Die seit Februar 2015 tagende Kommission wird den Reformbedarf im gesamten Sexualstrafrecht untersuchen und Lösungsvorschläge unterbreiten. Dabei wird die Kommission auch die Ausgestaltung von § 179 StGB einer sorg- fältigen Prüfung unterziehen. Die Belange behinderter Menschen werden hierbei selbstverständlich berücksichtigt. Die Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen wird an den Erörterungen beteiligt. 58. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Modellpro- jekt „Frauenbeauftragte in Werkstätten und Einrichtungen“, und welche Fortführung oder Erweiterung sind nach Kenntnis der Bundesregierung ge- plant? In dem Modellprojekt, durchgeführt von Weibernetz e. V., konnte bewiesen wer- den, dass Frauen mit Lernschwierigkeiten sehr gut als Frauenbeauftragte geschult werden und arbeiten können. Darüber hinaus hat das Projekt gezeigt, dass das Instrument der Frauenbeauftragten nicht nur eine sinnvolle und wichtige, sondern auch eine notwendige Maßnahme zur Unterstützung von Frauen in Einrichtungen der Behindertenhilfe gegen Diskriminierung und Gewalt ist. Vor diesem Hinter- grund wird auch das Folgeprojekt „Frauenbeauftragte in Einrichtungen: Eine Idee macht Schule“, ebenfalls durchgeführt von Weibernetz e. V., von der Bundesre- gierung unterstützt, das das Instrument der Frauenbeauftragten möglichst breit in der Fläche etablieren soll. Die Maßnahme mit dreijähriger Laufzeit wird mit fi- nanzieller Beteiligung der Bundesländer durchgeführt und 2016 abgeschlossen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 53 verwiesen. Inklusives Bildungswesen 59. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Inklusionsquote in den letzten zehn Jahren bezogen auf alle Bildungsphasen – von der Kindertages- stätte über die Schulen bis zur Hochschule – entwickelt (bitte jeweils pro Jahr und differenziert nach den verschiedenen Bildungseinrichtungen, nach Bundesländern und bundesweit insgesamt darstellen)? Unter Inklusionsquote wird der Anteil der Personen mit besonderem Förderbe- darf an allen Personen der jeweiligen Einrichtung verstanden. Die Inklusionsquote von Kindern mit besonderem Förderbedarf in Kindertages- einrichtungen im Sinne des SGB VIII liegt nur für die Jahre 2010 bis 2014 vor und kann der nachfolgenden Tabelle 1 entnommen werden. Für die Jahre 2006 bis 2009 wurden nicht die Kinder, sondern die Eingliederungshilfen statistisch erfasst. Dies führt bei mehreren Behinderungen zu einer Mehrfacherfassung. Die Zahlen sind daher nicht vergleichbar mit den Angaben der Jahre 2010 bis 2014 und darum hier nicht ausgewiesen. Für den Zeitraum 2010 bis 2014 ist keine eindeutige Entwicklung der Inklusions- quote in Kindertagesstätten zu verzeichnen. Sie lag in Deutschland 2010 und
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 43 – Drucksache 18/6533 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 2011 durchschnittlich bei 2,5 Prozent, stieg 2012 und 2013 auf 2,8 Prozent und lag 2014 bei 2,7 Prozent. Spitzenreiter sind die Bundesländer Berlin (um 5 Pro- zent), Bremen (zwischen 3,4 Prozent in 2011 und 6,5 Prozent in 2012) und Nie- dersachsen (um 4 Prozent). Am unteren Ende liegen Baden-Württemberg, Bayern und Brandenburg. Tabelle 1: Inklusionsquote der Kinder* mit besonderem Förderbedarf in Kinder- tageseinrichtungen** Land 2010 2011 2012 2013 2014 BW 1,1 1,1 1,8 1,4 1,4 BY 1,4 1,4 1,2 1,5 1,5 BE 5,2 5,3 5,3 5,0 5,0 BB 1,9 1,8 2,7 2,6 2,2 HB 5,0 3,4 6,5 5,3 4,9 HH 3,0 2,7 3,1 2,8 2,8 HE 2,2 2,2 2,4 2,3 2,2 MV 3,1 3,2 3,5 3,6 3,3 NI 4,0 4,0 4,2 4,0 3,8 NW 2,8 3,0 3,3 3,3 3,3 RP 2,1 1,8 2,4 2,2 1,8 SL 2,7 2,5 4,6 4,2 3,3 SN 2,8 2,8 2,9 3,0 2,8 ST 2,3 2,4 2,7 2,5 2,4 SH 3,8 3,5 4,4 4,3 3,7 TH 3,0 2,9 2,8 3,0 3,0 D 2,5 2,5 2,8 2,8 2,7 * ohne Schulkinder ** nur Kindertageseinrichtungen im Sinne des SGB VIII Quelle: Statistisches Bundesamt, Statistik der Kinder- und Jugendhilfe, Kinder und tätige Personen in öf- fentlich geförderter Kindertagespflege, Berechnungen der Dortmunder Arbeitsstelle Kinder- und Jugend- hilfestatistik Für den Schulbereich kann die Entwicklung der Inklusionsquote von 2003 bis 2013 der beigefügten Tabelle 2 entnommen werden. In Deutschland hat sich die durchschnittliche Inklusionsquote im Schulbereich im Zeitraum von 2003 bis 2013 verdreifacht. Den höchsten Anstieg weist Hamburg mit 4,17 Prozentpunk- ten, den geringsten Bremen mit 0,39 Prozentpunkten aus. Bezüglich der Unter- schiede im Ländervergleich wird auf den Bericht „Bildung in Deutschland 2014“ der Autorengruppe Bildungsberichterstattung, S. 178 ff, verwiesen, der das Thema „Bildung von Menschen mit Behinderung“ als Schwerpunkt behandelt.
Drucksache 18/6533 – 44 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Tabelle 2: Anteil der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem För- derbedarf an allgemeinen Schulen an allen Schülerinnen und Schüler der Klas- sen 1 bis 10 Land 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 BW 1,39 1,53 1,45 1,57 1,60 1,66 1,79 1,87 1,92 1,93 2,05 BY 0,40 0,56 0,59 0,63 0,90 0,89 0,87 1,18 1,33 1,53 1,65 BE 1,91 2,16 1,99 2,27 2,48 2,76 3,11 3,29 3,57 3,81 4,06 BB 1,78 1,99 2,04 2,35 2,94 3,09 3,13 3,31 3,35 3,52 3,64 1) HB 3,66 3,15 3,49 3,44 2,87 2,94 2,72 3,10 3,50 3,85 4,05 HH 1,00 0,67 0,92 0,86 0,81 0,83 0,94 1,48 2,41 4,48 5,17 HE 0,47 0,47 0,49 0,52 0,51 0,53 0,62 0,76 0,93 1,16 1,22 2) MV 0,87 0,95 1,30 2,24 2,63 2,45 2,92 2,92 3,18 3,19 3,85 NI 0,16 0,18 0,28 0,21 0,28 0,31 0,35 0,41 0,54 0,73 1,24 NW 0,46 0,49 0,53 0,58 0,65 0,74 0,86 1,05 1,27 1,63 2,06 3) RP 0,29 0,49 0,52 0,58 0,69 0,76 0,89 0,97 1,13 1,28 1,45 SL 1,18 1,24 1,24 1,41 1,69 1,63 2,14 2,47 2,84 3,41 3,64 SN 0,45 0,59 0,71 0,89 1,13 1,35 1,48 1,76 2,00 2,23 2,39 4) ST 0,21 0,26 0,35 0,49 0,67 0,83 1,21 1,63 1,93 2,27 2,27 SH 1,39 1,29 1,43 1,68 1,93 2,16 2,45 2,79 3,12 3,40 3,72 TH 0,89 0,99 1,02 1,23 1,36 1,52 1,77 1,96 2,00 2,00 2,13 D 0,71 0,78 0,82 0,91 1,03 1,11 1,22 1,42 1,61 1,87 2,14 1) HB (2004): Schwankungen durch Verfahrensänderung.. 2) MV: 2004: Vorjahresdaten; 2012: Daten wurden errechnet. 3) RP (ab 2010): Zuordnung von Schülerinnen und Schülern ohne Fördergutachten nicht mehr möglich. 4) ST: Nur öffentliche Schulen. Quelle: Sekretariat der KMK, Sonderpädagogische Förderung in Schulen In der Hochschulstatistik wird das Merkmal „Behinderung“ in der Studierenden- und Prüfungsstatistik der amtlichen Statistik nicht erfasst. Bzgl. weiterer Infor- mationen zu Studierenden mit Behinderung wird auf die Antwort zu Frage 86 verwiesen. 60. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Tatsache, dass trotz vermehrter inklusiver Bemühungen die Inklusionsquote nicht ge- sunken, sondern im Gegenteil leicht gestiegen ist (www.bertelsmann- stiftung.de „Inklusion in Deutschland – eine bildungsstatistische Analyse“)? In Deutschland haben alle jungen Menschen mit und ohne Behinderung das Recht und die Pflicht zum Besuch einer Schule. Dazu gehören die allgemeinen Schulen und die Schulen speziell für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Förderschulen). Die Zuständigkeit und Verantwortung für die Gestaltung des allgemeinen Bildungsbereichs liegt gemäß Grundgesetz ausschließlich bei den Bundesländern.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 45 – Drucksache 18/6533 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 61. Welche nationale Strategie zur Entwicklung eines inklusiven Bildungswe- sens verfolgt die Bundesregierung? Wie sollen bundesweite Standards und gemeinsame Ziele in einem übergrei- fenden Konzept gebündelt und realisiert werden? Gute Bildung für alle Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen ist gleichermaßen ein vorrangiges Anliegen von Bund, Bundesländern und Kommunen. Die Bun- desregierung unterstützt inklusives Lernen in Deutschland mit einer Vielzahl von Maßnahmen in ihrem NAP. Zudem verstärkt der Bund in der Bildungsforschung die Förderung von Forschung zu inklusiver Bildung von Menschen mit Behinde- rungen. Deren Ergebnisse werden öffentlich zugänglich gemacht und können dementsprechend die Praxisentwicklung unterstützen. Die Zuständigkeit und Verantwortung für die Gestaltung des allgemeinen Bildungsbereichs liegt aufgrund der föderalen Staatsstruktur ausschließlich bei den Bundesländern. Die Umsetzung der UN-BRK erfolgt in den einzelnen Bildungsbereichen und in den Bundesländern differenziert. Daher kann die Darstellung der notwendigen Ressourcen nur direkt durch die umsetzenden Stellen auf Länderseite erfolgen. 62. Welche zusätzlichen Ressourcen werden dafür von Bund, Ländern und Kommunen benötigt, und wie sollen sie in welchem Zeitraum von wem be- reitgestellt werden? Es wird auf die Antwort zu Frage 61 verwiesen. 63. Welche rechtlichen Rahmenbedingungen sind für die Schaffung eines inklu- siven Bildungswesens nötig, und wo stehen Bund und nach Kenntnis der Bundesregierung die Länder im Hinblick auf die Festschreibung von Rechts- ansprüchen auf inklusive Bildung? Es wird auf die Antwort zu Frage 67 verwiesen. 64. Hält die Bundesregierung das Kooperationsverbot in der Bildung nach wie vor für zeitgemäß, und wenn ja, warum? Der Begriff „Kooperationsverbot“ entspricht nicht der Sachlage. Auf der Basis ihrer jeweiligen Zuständigkeiten können Bund und Bundesländer selbstverständ- lich kooperieren, auch in der Bildung. Dies ist auch im erheblichen Umfang der Fall. Die von Bund und Bundesländern im Rahmen des Dresdner Bildungsgipfels (2008) gemeinsam beschlossenen Maßnahmen sind hierfür ein gutes Beispiel. Der Bund engagiert sich vom Kita-Bereich über die Sprachförderung, die MINT-Förderung, die Berufsorientierung, die kulturelle Bildung bis hin zu den Hochschulen und der Erwachsenenbildung. Mit den drei großen Wissenschafts- pakten, dem Hochschulpakt, der Exzellenzinitiative und dem Pakt für Forschung und Innovation, ist es in den vergangenen Jahren Bund und Ländern gelungen, das deutsche Wissenschafts- und Forschungssystem zu stärken und seine Leis- tungsfähigkeit auszubauen. Bestandteil eines politischen Gesamtpakets ist neben der Erweiterung der Ge- meinschaftsaufgabe im Hochschulbereich nach Artikel 91b Absatz 1 GG die ebenfalls zum 1. Januar 2015 erfolgte Übernahme der alleinigen Finanzierung der Leistungen für das BAföG durch den Bund. Damit entlastet der Bund die Bun- desländer jährlich dauerhaft um 1,17 Mrd. Euro und stärkt sie in ihren bildungs- politischen Zuständigkeiten. Mit den Bundesländern wurde politisch vereinbart,
Drucksache 18/6533 – 46 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. dass sie die Mittel, die sie für das BAföG nicht mehr aufwenden müssen, insbe- sondere in Hochschulen investieren. 65. a) Inwieweit hält die Bundesregierung den erreichten Stand der Inklusion in Kindertagesstätten bzw. Kindergärten für ausreichend? Im Jahr 2014 wurden rd. 91 Prozent der 3- bis unter 8 Jährigen, die Eingliede- rungshilfe erhalten, in inklusiven Betreuungsangeboten betreut. Entsprechend ist die Zahl inklusiver Tagesbetreuungseinrichtungen zwischen 2006 und 2014 er- heblich gestiegen. Der von der Bundesregierung seit 2008 mit rd. einem Drittel der Ausbaukosten mitfinanzierte Kinderbetreuungsausbau hat zu einem deutlichen Anstieg inklusi- ver Plätze in Kindertageseinrichtungen geführt. Mit dem am 1. August 2013 in Kraft getretenen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz wird das weitere An- halten dieser Entwicklung erwartet. b) Welchen weiteren Handlungsbedarf gibt es, und welche Maßnahmen sind nach Kenntnis der Bundesregierung geplant? Mit dem Inkrafttreten des „Gesetzes zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen ab 2015 und zum quantitativen und qualitativen Ausbau der Kinder- tagesbetreuung“ hat die Bundesregierung ein drittes Investitionsprogramm für den Ausbau von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren aufgelegt. Hier- für wurde das bestehende Sondervermögen um 550 Mio. Euro auf 1 Mrd. Euro aufgestockt. Neben der Schaffung weiterer Plätze bringt das neue Investitionsprogramm auch qualitative Verbesserungen in der Kindertagesbetreuung. Mit den neuen Bundes- mitteln können insbesondere Ausstattungsinvestitionen gefördert werden, die der gesundheitlichen Versorgung, den Maßnahmen der Inklusion und der Einrichtung von Ganztagsplätzen dienen. Damit können zum Beispiel Sport- und Bewegungs- räume, die Einrichtung von Küchen und barrierefreie Plätze gefördert werden. Zudem beteiligt sich der Bund schon jetzt dauerhaft an den Betriebskosten mit jährlich 845 Mio. Euro. Damit können u. a. auch Personalkosten finanziert wer- den. Eine Bund-Länder-Konferenz am 6. November 2014 hat sich insgesamt mit dem System der frühkindlichen Erziehung, Bildung und Betreuung befasst und mit einem Communiqué einen Verständigungsprozess zwischen den zuständigen Fachministerinnen und Fachministern von Bund und Bundesländern und unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbänden über Qualität öffentlich verant- worteter Kindertagesbetreuung eingeleitet. Das Communiqué umfasst verschiedene Handlungsfelder, die sich unter anderem mit den inhaltlichen Herausforderungen, der räumlichen Gestaltung sowie dem Thema qualifizierte Fachkräfte befassen. Im Jahr 2016 wird ein erster Zwischen- bericht vorgelegt. Darüber hinaus unterstützt die Bundesregierung den Ausbau inklusiver Betreu- ungsangebote insbesondere durch Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qua- lität inklusiver Bildung. Im Rahmen des Projekts „Inklusion in der Praxis von Krippe und Kindergar- ten“ (2012 bis 2016) wird ein Praxishandbuch zum inklusiven pädagogischen Handlungsansatz „vorurteilsbewusster Erziehung“ erstellt.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 47 – Drucksache 18/6533 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Auf der Grundlage der Evaluationsergebnisse aus dem Bundesprogramm „Schwerpunkt-Kitas Sprache & Integration“ wird gemeinsam mit den Bun- desländern ein neues Programm entwickelt, das neben der weiteren Imple- mentierung der alltagsintegrierten sprachlichen Bildung von Kindern einen Schwerpunkt auf die die Qualitätsentwicklung inklusiver pädagogischer Pra- xis legen wird. 66. Wie steht die Bundesregierung zu einem verbindlichen Rechtsanspruch auf eine inklusive Regelschulausbildung, und wie soll die Zusammenarbeit mit Bundesländern und Kommunen diesbezüglich ausgestaltet werden? 67. Wie steht die Bundesregierung zum Anspruch eines Schülers mit geistigen Behinderungen auf Ablegung des Abiturs? Die Fragen 63, 66 und 67 werden im Zusammenhang beantwortet. Ziel muss es sein, allen Schülerinnen und Schülern eine qualitativ hochwertige Schulbildung zu ermöglichen und grundsätzlich alle in Betracht kommenden Schulabschlüsse zu erreichen, unabhängig davon, ob ein Schüler oder eine Schü- lerin eine Behinderung hat oder nicht. Einen verbindlichen Rechtsanspruch auf das Ablegen des Abiturs besteht dabei weder für Schülerinnen und Schüler ohne Behinderungen noch für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen. Gemäß unserer Verfassung darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. In der Kindertagesbetreuung hat die gemeinsame Bildung und Förderung von Kindern mit und ohne Behinderung in gemeinsamen Gruppen eine jahrzehntelange Tradition und ist seit dem Tagesbetreuungsausbaugesetz im Jahr 2005 bundesgesetzlich verankert (§ 22a Absatz 4 SGB VIII). Für das Bereitstellen wohnortnaher und inklusiver Kindertageseinrichtungen und Frühförderstellen sind die Bundesländer und Kommunen zuständig. Die Bundesregierung unterstützt den Ausbau der Kinderbetreuung allerdings durch eigene Investitionsprogramme und beteiligt sich damit am Ausbau inklusiver Angebote. Bzgl. der Rechtsinterpretation besteht keine Zuständigkeit der Bundesregierung; die Rechtspraxis belegt unterschiedliche Auslegungen. Soweit die schulische Bildung betroffen ist, liegt die Umsetzung nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes in Händen der Bundesländer und Kommunen. Aufgrund der Kompetenzordnung des Grundgesetzes sind in diesem Fall die Bundesländer die Primärverpflichteten. Artikel 24 unterliegt grundsätzlich dem Vorbehalt der progressiven Realisierung, sofern nicht über Artikel 5 Absatz 3 UN-BRK das Diskriminierungsverbot unmittelbar zur Anwendung kommt. Das heißt, dass die Verwirklichung nicht innerhalb eines kurzen Zeitraums erreicht werden kann und dass eine Konkurrenz zu anderen gleichrangigen staatlichen Aufgaben besteht. Die Umsetzung des Übereinkommens ist damit ein komplexes gesamtgesell- schaftliches Vorhaben. Laut der Empfehlung der KMK zu pädagogischen und rechtlichen Aspekten der Umsetzung der UN-BRK in der schulischen Bildung (2010) ist das Ziel der Ausbau des gemeinsamen Lernens von Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderungen. Die Bundesländer stellen sich ausdrücklich diesen Heraus- forderungen und dem damit verbundenen pädagogischen Perspektivwechsel bezogen auf Kinder mit Behinderungen. Die Bundesregierung teilt diesen Perspektivwechsel.
Drucksache 18/6533 – 48 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 61 verweisen. 68. Welche Position hat die Bundesregierung zur Festschreibung von Rechtsan- sprüchen auf inklusive Berufsausbildung – z. B. eines Rechts auf Ausbil- dung, das es allen jungen Menschen ermöglicht, eine vollqualifizierende Ausbildung aufzunehmen? Gemäß § 64 BBiG sollen behinderte Menschen (§ 2 Absatz 1 Satz 1 SGB IX) in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden. Dieses Recht steht jedem Menschen mit Behinderung zu. Ergänzend kann in einem anerkannten Ausbil- dungsberuf ein Nachteilsausgleich nach § 65 BBiG auf Antrag gewährt werden. Nur für den Fall, dass für behinderte Menschen wegen der Art und Schwere ihrer Behinderung eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht in Betracht kommt, sieht § 66 BBiG auf Antrag der behinderten Menschen oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen besondere Ausbildungsregelungen vor. Diese Ausbildungsregelungen müssen den Empfehlungen des Hauptaus- schusses des Bundesinstituts für Berufsbildung entsprechen und werden Fach- praktikerausbildungen genannt. Die Ausbildungsinhalte werden unter Berück- sichtigung von Lage und Entwicklung des allgemeinen Arbeitsmarktes aus den Inhalten anerkannter Ausbildungsberufe entwickelt. Jeder Fachpraktikerberuf muss aus einem anerkannten Ausbildungsberuf abgeleitet werden. Schon heute gibt es also zahlreiche Möglichkeiten, jungen Menschen mit Behin- derung eine inklusive Ausbildung im Betrieb zu ermöglichen. Junge Menschen mit Behinderung erhalten bei Vorliegen der gesetzlichen Fördervoraussetzungen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Diese sind vom Prinzip „so normal wie möglich, so behindertenspezifisch wie nötig“ geprägt (§ 113 Absatz 2 SGB III). Das bedeutet, dass die Bundesagentur für Arbeit (BA) Menschen mit Behinde- rung – unter Berücksichtigung von deren Neigung, Eignung und Leistungsfähig- keit sowie deren Wunsch- und Wahlrecht – durch individuelle betriebliche bzw. betriebsnahe Unterstützungsangebote fördert. Nur wenn aufgrund des individuel- len Förderbedarfes eine betriebliche Berufsausbildung nicht erfolgreich absol- viert werden kann, werden alternativ möglichst betriebsnahe außerbetriebliche Bildungsmaßnahmen in Betracht gezogen. Eine Ausbildung in einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation (§ 35 SGB IX) erfolgt nur dann, wenn der indivi- duelle Förderbedarf über die Angebote und Möglichkeiten einer ambulanten be- hinderungsspezifischen Maßnahme hinausgeht („Ultima Ratio“). Im Koalitionsvertrag wurde vereinbart, dass die Bundesregierung den Ausbil- dungspakt gemeinsam mit Sozialpartnern und Bundesländern zur Allianz für Aus- und Weiterbildung weiterentwickelt. Die Eingliederung junger Menschen mit Behinderung in eine Berufsausbildung (Inklusion) ist der Bundesregierung dabei ein besonderes Anliegen. Bund, BA, Wirtschaft, Gewerkschaften und Bun- desländer haben die Allianz für Aus- und Weiterbildung 2015 bis 2018 Ende letz- ten Jahres besiegelt. In Umsetzung der im Koalitionsvertrag angesprochenen Ausbildungsgarantie wird künftig jedem ausbildungsinteressierten Mensch ein „Pfad“ aufgezeigt, der ihn frühestmöglich zu einem Berufsabschluss führen kann. Um möglichst vielen jungen Menschen eine Ausbildung im Betrieb zu ermögli- chen, hat die Wirtschaft u. a. zugesagt, in diesem Jahr 20 000 zusätzliche betrieb- liche Ausbildungsplätze gegenüber den im Jahr 2014 bei der BA gemeldeten Aus- bildungsplätzen zur Verfügung zu stellen und jedem vermittlungsbereiten jungen Menschen, der zum 30. September noch keinen Ausbildungsplatz hat, drei Ange- bote für eine betriebliche Ausbildung zu unterbreiten. Für die Berufsausbildung benachteiligter junger Menschen wurde die Assistierte Ausbildung befristet als
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 49 – Drucksache 18/6533 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. neues Instrument im Arbeitsförderungsrecht verankert und der Kreis der Förder- berechtigten bei den ausbildungsbegleitenden Hilfen erweitert. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 80 verwiesen. Welche Fortschritte gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung beim Übergang von Schulabgängerinnen und Schulabgängern mit sonderpädagogischem Förder- bedarf in die Berufsausbildung? 69. a) Welche Fortschritte gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung beim Übergang von Schulabgängerinnen und Schulabgängern mit sonderpäda- gogischem Förderbedarf in die Berufsausbildung? Nach Kenntnis der Bundesregierung lassen sich die Übergänge von Schulabsol- ventinnen und Schulabsolventen mit sonderpädagogischem Förderbedarf in die Berufsausbildung nicht zuverlässig rekonstruieren. Dies liegt teils an unterschied- lichen Zuweisungskriterien zwischen allgemeinbildenden Schulen und Trägern der Berufsausbildung, teils an der statistischen Erfassung. Weder die Berufsbil- dungsstatistik der statistischen Ämter des Bundes und der Länder noch die Sta- tistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) erfassen ein personenbezogenes Merk- mal zu einer vorliegenden Behinderung. Daher kann keine Aussage zum tatsäch- lichen Umfang der Ausbildung behinderter Menschen im dualen System getrof- fen werden (vgl. Bildungsbericht 2014, S. 182). Die Zahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge in „Berufen für Men- schen mit Behinderungen“ (§ 66 BBiG) lassen sich dagegen darstellen. Im Jahr 2014 wurden 9 024 entsprechende Ausbildungsverträge abgeschlossen, das sind 1,7% aller neuen Verträge (522 232) nach § 66 BBiG/§ 42m Handwerksord- nung (HwO) (Berufsbildungsbericht, 2015, S. 7, 65 und BIBB Datenreport 2015, S. 161). Ausbildungsverträge von Menschen mit Behinderung, die eine duale Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf machen, sind – wie oben dargestellt – statistisch nicht erfasst, da keine personenbezogenen Merkmale wie eine Behin- derung von den Erhebungen und Statistiken erfasst werden. Legt man die Zahl der Zuschüsse der BA zur Ausbildungsvergütung der Betriebe für Auszubildende mit Behinderungen zugrunde, kann man für 2012 auf etwa 3 100 Neueintritte schließen (Statistik der Bundesagentur für Arbeit 2014 – Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben; Bildungsbericht, 2014, S. 182, FN 42). Für den berufsschulischen Bereich trifft der nationale Bildungsbericht 2014 fol- gende Aussage: „Für den berufsschulischen Bereich stellt sich die aktuelle Situa- tion für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischer Förderung wie folgt dar: 2011/2012 besuchten etwa 43 000 Schüler und Schülerinnen eine Teil- zeit-Berufsschule, dies entspricht 2,8 Prozent der entsprechenden Schülerpopula- tion. Im Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) waren gut 14 000 bzw. 29 Prozent mit sonderpädagogischem Förderbedarf und in den Berufsfachschulen 4 300 bzw. 1 Prozent“ (Bildungsbericht 2014, S. 183). b) Wie viele dieser Schulabgängerinnen und Schulabgänger finden nach Kenntnis der Bundesregierung einen Ausbildungsplatz im dualen System, wie viele werden in Werkstätten für behinderte Menschen aufgenommen, und was passiert mit den übrigen? Auf die Antwort zu Frage 69a bezüglich der Ausbildungsplätze im dualen System wird verwiesen. Ergänzend dazu: Im Jahr 2013 gab es nach der Statistik der BA 13 780 Neueintritte in Werkstätten für behinderte Menschen. Wie viele davon aus Förderschulen kommen, ist der Bundesregierung nicht bekannt.
Drucksache 18/6533 – 50 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. c) Was unternimmt die Bundesregierung, um die Datenlage über den Ver- bleib dieser Jugendlichen an der Schwelle zur Berufsausbildung aufzu- klären? Auf die Antwort zu Frage 69a wird verwiesen. 70. Wie beurteilt die Bundesregierung, dass von jährlich 50 000 Schulabgänge- rinnen und Schulabgängern mit sonderpädagogischem Förderbedarf nur etwa 3 500 einen betrieblichen Ausbildungsplatz finden (vgl. Studie der Ber- telsmann-Stiftung „Inklusion in der beruflichen Bildung“, 2014), welche Konzepte bzw. Lösungsansätze schlägt die Bundesregierung vor, ihren An- teil zu erhöhen, und welche Zielvorgaben gibt es konkret für die kommenden Jahre (2015 bis 2020)? Die in Bezug genommene Studie betrachtet allgemein junge Menschen mit Be- hinderung, sie trifft keine spezifische Aussage zu Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Weder die Berufsbildungsstatistik der sta- tistischen Ämter des Bundes und der Länder noch die Statistik der BA erfassen ein personenbezogenes Merkmal zu einer vorliegenden Behinderung. Daher kann keine Aussage zum tatsächlichen Umfang der Ausbildung behinderter Menschen im dualen System getroffen werden. Die BA nutzt folgende bestehende und neue Lösungsansätze, um die Anzahl der jungen Menschen mit Behinderung in betrieblichen Ausbildungen weiter zu er- höhen: Gezielte Ansprache von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern: Arbeitgeberin- nen und Arbeitgeber sollen Menschen mit Behinderung stärker bei der Beset- zung von Ausbildungsstellen in den Fokus nehmen. Zudem informiert und sen- sibilisiert die BA Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber u. a. in der jährlichen „Ak- tionswoche der Menschen mit Behinderung“ zu den Beschäftigungspotenzia- len der Menschen mit Behinderung. Im Rahmen der Initiative „Betriebliche Ausbildung hat Vorfahrt“ werden Betriebe mit einer Ausbildungsberechtigung angesprochen, um mehr Ausbildungsplätze auch für benachteiligte und behin- derte junge Menschen zu erschließen. Förderung der begleiteten betrieblichen Ausbildung: Die im Jahr 2012 einge- führte Maßnahme ermöglicht eine individuelle Unterstützung und Begleitung von Menschen mit Behinderung und deren Arbeitgebern bei der betrieblichen Ausbildung. Assistierte Ausbildung: Die im Mai 2015 eingeführte „Assistierte Ausbildung“ steht auch jungen Menschen mit Behinderung offen. Durch die Assistierte Aus- bildung sollen junge Menschen, die bisher nur außerbetrieblich ausgebildet werden konnten, neue betriebliche Perspektiven erhalten. Die Assistierte Aus- bildung kann förderungsbedürftige junge Menschen und deren Ausbildungsbe- triebe vor und während einer betrieblichen Berufsausbildung unterstützen. Ge- genstand der Förderung können die Vorbereitung auf die Ausbildungsauf- nahme (z. B. Berufsorientierung, Profiling, Bewerbungstraining) sowie Unter- stützung während der Ausbildung und Arbeitsaufnahme sein. Betriebe können bei administrativen und organisatorischen Aufgaben im Zusammenhang mit der Anbahnung und Durchführung der betrieblichen Ausbildung junger Men- schen mit Behinderung unterstützt werden. Diverse Programme und Initiativen: Die BA unterstützt aktiv die im Oktober 2013 durch das BMAS initiierte „Inklusionsinitiative für Ausbildung und Be- schäftigung“. Im Rahmen dieser Initiative hat das BMAS zusammen mit der