Entwicklungsstand und Umsetzung des Inklusionsgebotes in der Bundesrepublik Deutschland

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                – 51 –                             Drucksache 18/6533 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. BA und den Arbeitsmarktpartnern (u. a. den Spitzenverbänden der Wirtschaft BDA, DIHK und ZDH, dem DGB, dem Deutschen Landkreistag sowie den in der BIH zusammengeschlossenen Integrationsämtern der Länder) ein Förder- programm zur intensivierten Eingliederung und Beratung von schwerbehinder- ten Menschen aufgelegt (Laufzeit: 2014 bis 2016). Das Förderprogramm er- öffnet weitere Möglichkeiten, schwerbehinderte Menschen in Ausbildung und Beschäftigung zu integrieren. Es richtet sich an Agenturen für Arbeit, gemein- same Einrichtungen und zugelassene kommunale Träger. Mit diesem Pro- gramm, das ein Volumen von bis zu 80 Mio. Euro aus Mitteln des Ausgleichs- fonds hat, sollen in regionaler Kooperation bestehende Arbeitsverhältnisse sta- bilisiert, neue geschaffen und die betriebliche Ausbildung von Jugendlichen gefördert werden. 71.   Welche Rolle spielen nach Meinung der Bundesregierung die Berufsbil- dungswerke und Werkstätten für Menschen mit Behinderungen in Bezug auf ihre Möglichkeiten, Jugendliche bei der Erlangung eines anerkannten Aus- bildungsberufes zu unterstützen, und welche (finanziellen) Bemühungen wird es konkret von Seiten der Bundesregierung geben, die Zahl der so er- langten Ausbildungsabschlüsse zu steigern? Für die Ausbildung von Menschen mit Behinderung steht ein breites arbeits- marktpolitisches Förderinstrumentarium zur Verfügung. Die Unterstützungs- möglichkeiten reichen von Zuschüssen zur Ausbildungsvergütung bei betriebli- cher Ausbildung, der Förderung von betrieblichen und außerbetrieblichen Aus- bildungen bis zur Ausbildungsförderung in Spezialreinrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 35 SGB IX. Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation sind Berufsbildungswerke (BBW), Berufsförderungswerke (BFW) und ver- gleichbare Einrichtungen. Die Ausbildung in diesen Einrichtungen wird geför- dert, sofern Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung des Rehabili- tationserfolges diese besonderen Hilfen erforderlich machen. Insofern ist die Aus- bildung in einer solchen Einrichtung immer eine „Ultima-Ratio-Lösung“. Aufgrund der demografischen Entwicklung – weniger Schulabgängerinnen und Schulabgänger mit Behinderung -, der positiven Entwicklung auf dem Ausbil- dungs- und Arbeitsmarkt sowie der behindertenpolitischen Entwicklung zur Um- setzung der Inklusion wird der Bedarf an Ausbildungsangeboten in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation sowie die Zahl der so erlangten Ausbildungsab- schlüsse zurückgehen. Daher wird sich die Rolle und das Verständnis der Ein- richtungen der beruflichen Rehabilitation, dementsprechend weiterentwickeln müssen. Die Bundesregierung wird die zunehmenden Chancen für betriebliche Ausbildun- gen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für Menschen mit Behinderung weiter er- schließen und nutzen. Dabei wird von einem steigenden Unterstützungsbedarf für Auszubildende und betriebliche Ausbilder in den Unternehmen für erfolgreiche inklusive betriebliche Berufsausbildungen ausgegangen. Auf diese muss durch neue gezielte Unterstützungssettings bzw. Angebote reagiert werden. Dabei sind Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, auch die BBW, mögliche Anbieter insbesondere für die berufliche Bildung von Menschen mit Behinderung mit ei- nem intensiven Unterstützungsbedarf. Für die Entwicklung der notwendigen An- gebote steht die BA im regelmäßigen Dialog mit Bildungsträgern. Das BMAS unterstützt diese Weiterentwicklung z. B. durch die Förderung des Projektes PAUA („Anfänge, Übergänge und Anschlüsse gestalten – Inklusive Dienstleis- tungen von Berufsbildungswerken“).
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Drucksache 18/6533                                    – 52 –                 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Aufgabe der Werkstätten für Menschen mit Behinderung (WfbM) ist nicht die herkömmliche Ausbildung von Menschen mit Behinderung. Die WfbM sollen Menschen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, eine ihren Bedürfnissen angemessene berufliche Bildung und eine Beschäftigung anbieten. Die Zielsetzung der WfbM ist es, die Menschen mit Behinderung auf dem Weg zum allgemeinen Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zu unterstützen und zu beglei- ten. Die berufliche Bildung ist als Teilaufgabe im Berufsbildungsbereich der WfbM verankert. Dabei hat die Ausrichtung auf Qualifizierungsfelder, die eine Beschäftigungsperspektive für den allgemeinen Arbeitsmarkt eröffnen, Vorrang. Zu prüfen ist deshalb in diesem Zusammenhang auch, ob durch das Angebot von Qualifizierungsbausteinen gem. §§ 68 ff. BBiG für die Teilnehmer eine Verbes- serung der Integrationschancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erreichbar ist. Das BMAS ist mit der Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen (BAG WfbM) zur Weiterentwicklung im Gespräch. 72.   Wie möchte die Bundesregierung die Schulung von Fachkräften, die mit der dualen Berufsausbildung von Menschen mit Behinderungen betraut sind, wie etwa Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kammern, Mitglieder von Berufsbildungs- und Prüfungsausschüssen und Ausbilderinnen und Ausbil- der in den Unternehmen, verbessern? Die flächendeckende Schulung der Mitglieder der Prüfungs- und Berufsbildungs- ausschüsse liegt nicht im Zuständigkeitsbereich des Bundes. Die Schulung von Ausbildern fördert die rehabilitationspädagogische Zusatzqua- lifikation für Ausbilderinnen und Ausbilder (ReZA). Es wird ferner auf die Ant- wort zu Frage 73 verwiesen. 73.   Inwieweit unterstützt die Bundesregierung die Empfehlung des Hauptaus- schusses des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) vom 21. Juni 2012, die eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation für Ausbilderinnen und Ausbilder (ReZA) vorsieht, die Menschen mit Behinderungen auf der Grundlage von Ausbildungsregelungen ausbilden, und sieht die Bundesre- gierung Handlungsbedarf, diese weiterzuentwickeln? Am 17. Dezember 2009 wurde vom Hauptausschuss des Bundesinstituts für Be- rufsbildung (BIBB) die „Rahmenregelung für Ausbildungsregelungen für behin- derte Menschen gemäß § 66 BBiG und § 42m HwO“ beschlossen und im Dezem- ber 2010 ergänzt (Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Be- rufsbildung Nr. 136 vom 17. Dezember 2009, geändert am 15. Dezember 2010; Bundesanzeiger Nr. 118a; Internet: www.bibb.de/dokumente/pdf/ HA136.pdf). Diese Rahmenregelung fordert eine Rehabilitationspädagogische Zusatzqualifi- kation (ReZA) für Ausbilderinnen und Ausbilder in Fachpraktikerberufen nach § 66 BBiG bzw. § 42m HwO. Die Rahmenregelung sieht für die ReZA einen zeitlichen Umfang von 320 Stunden vor und beschreibt die Kompetenzfelder, die dabei abgedeckt werden müssen. Ergänzend wurde am 21. Juni 2012 ein „Rahmencurriculum für die rehabilitati- onspädagogische Zusatzqualifikation für Ausbilderinnen und Ausbilder (ReZA)“ als Empfehlung des Hauptausschusses des BIBB veröffentlicht („Rahmencurri- culum für eine Rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation für Ausbilderin- nen und Ausbilder“, Empfehlung Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufs-
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                – 53 –                             Drucksache 18/6533 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. bildung Nr. 154, Bundesanzeiger Amtlicher Teil, 26.07.2012, S1). Das Rah- mencurriculum enthält eine zeitlich-inhaltliche Gliederung und Lernziele als Grundlage für die Entwicklung entsprechender Weiterbildungsangebote. Die ReZA soll sicherstellen, dass Menschen, für die eine Ausbildung in anerkann- ten Ausbildungsberufen auch mit einem Nachteilsausgleich aufgrund der Art und Schwere ihrer Behinderung nicht in Betracht kommt, von Personal ausgebildet werden, das hierfür angemessen qualifiziert ist. Das gilt unabhängig davon, ob die Fachpraktikerausbildung in einem Berufsbildungswerk oder in einem Betrieb erfolgt. In der Praxis werden Fachpraktikerausbildungen jedoch weit überwie- gend in Berufsbildungswerken durchgeführt. Sowohl in der Rahmenregelung als auch im Rahmencurriculum wird hervorge- hoben, dass eine ReZA-Weiterbildung nicht zwingend vorgeschrieben ist. Die Kompetenzen können auch auf andere Weise nachgewiesen werden. Zudem kann bei Betrieben von dem Erfordernis des Nachweises einer ReZA abgesehen wer- den, wenn die Qualität der Ausbildung auf andere Weise sichergestellt ist. Die Entwicklung des Rahmencurriculums wurde vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) finanziell gefördert. Dasselbe gilt für einen In- formationsflyer zur ReZA, der insbesondere Betriebe über die Inhalte und Alter- nativen zur ReZA aufklären soll. Das BIBB führt derzeit im Auftrag des BMBF eine „Evaluation der Fachprakti- kerregelungen“ durch. Das Vorhaben dient dazu, belastbare Ergebnisse zu erzielen, die in den weiteren bildungspolitischen Diskurs eingebracht werden können. Vor dem Hintergrund der vielfältigen Fragen ist das Projektziel, Erkenntnisse zu gewinnen über:  den aktuellen Status Quo der Ausbildungen in Berufen nach §§ 66 BBiG,  die Hintergründe für die Entscheidung zur Ausbildung in diesen Berufen,  die Beschäftigungsfähigkeit der Absolventen,  die Arbeitsmarktverwertbarkeit der Fachpraktiker-Abschlüsse sowie  über Erfahrungen in der Umsetzung mit ReZA. Des Weiteren wird das BIBB im Auftrag des BMBF voraussichtlich im ersten Quartal 2016 einen Workshop zu den „Erfahrungen in der Nutzung der Rah- mencurricula für die Rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation für Ausbil- derinnen und Ausbilder (ReZA)“ durchführen. Die Ergebnisse der Studie und des Workshops werden zeigen, ob Bedarf zur Wei- terentwicklung der ReZA besteht. 74.   Wie viele Ausbilderinnen und Ausbilder absolvierten nach Kenntnissen der Bundesregierung seit dem Jahr 2012 eine ReZA (bitte nach Jahren und Bran- chen aufschlüsseln), und sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf, die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer ReZA zu steigern? Diese Zahlen werden nicht erhoben.
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Drucksache 18/6533                                  – 54 –                Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 75.   Welche Auswirkungen hat nach Kenntnis der Bundesregierung die ReZA auf die Bereitschaft von Betrieben, Menschen mit Behinderungen auszubil- den? Die empfohlene Ausbildungsdauer der rehabilitationspädagogischen Zusatzqua- lifikation für Ausbilderinnen und Ausbilder (ReZA) von 320 Stunden wurde teil- weise als ausbildungshemmend kritisiert. Nachweise fehlen hierfür jedoch bis- lang. Die Erfahrungen in der Umsetzung der ReZA sind daher Gegenstand der „Evaluation der Fachpraktikerregelungen“, die das Bundesinstitut für Berufsbil- dung derzeit durchführt. Auf die Ausführungen zu Frage 73 wird verwiesen. 76.   Wie steht die Bundesregierung zu einer Modularisierung der Ausbildung, wenn es dadurch gelingt, in Werkstätten für behinderte Menschen oder Be- rufsbildungswerken Teilqualifikationen für anerkannte Ausbildungsberufe zu erlangen? Die Bundesregierung befürwortet den Ansatz, Qualifizierungsangebote für behin- derte Menschen stärker zu individualisieren und unterstützt die Verantwortlichen bei der Gestaltung. Der gesetzliche Rahmen zur Modularisierung der Ausbildung ist im BBiG geregelt. Danach sollen behinderte Menschen grundsätzlich in aner- kannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden, wobei die besonderen Verhält- nisse etwa bei der zeitlichen und sachlichen Gliederung der Ausbildung und bei der behindertengerechten Gestaltung der Prüfung zu berücksichtigen ist (§§ 64, 65 BBiG). Wo ausnahmsweise wegen Art und Schwere der Behinderung eine Qualifizierung in Berufen i. S .v. § 4 BBiG nicht möglich ist, sieht das BBiG bereits eine spezifische Modularisierung vor, nämlich individuelle Ausbildungs- regelungen, die jeweils als eine Teilmenge eines anerkannten Ausbildungsberufs entwickelt werden (§ 66 Absatz 1 BBiG). Über die Zulassung müssen die zustän- digen Stellen entscheiden. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass Qualifikatio- nen in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation erworben werden können. Die äußeren Grenzen der Modularisierung ergeben sich aus dem Grundsatz der einheitlichen Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit gem. §§ 37, 38 BBiG, die für die deutsche duale betriebliche Ausbildung wesenstypisch ist: Dies schließt aus, dass eine volle Qualifikation nach BBiG aus einzelnen Modulen auf- addiert werden könnte, es sichert die übergreifende Verantwortung eines einheit- lichen Ausbildenden für das erfolgreiche Erreichen des vollen Abschlusses und es garantiert bestmöglich die bundesweite Wiedererkennbarkeit und Arbeits- marktverwertbarkeit der jeweiligen Qualifikation. In dem durch das BMAS und die BA unterstützten und bis Ende September 2015 laufenden Forschungsprojekt „TrialNet – Ausbildung mit Ausbildungsbaustei- nen“ wird die Modularisierung der Ausbildung erprobt. Projektziele sind die Ent- wicklung und Erprobung von Ausbildungsbausteinen in betrieblichen, außerbe- trieblichen sowie in besonderen Maßnahmen, die Erprobung der Durchlässigkeit zwischen diesen Maßnahmetypen und die Zertifizierung der Ausbildungsbau- steine. Die Abschlussergebnisse werden nach Projektende veröffentlicht und in weitere Überlegungen einfließen.
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                 – 55 –                               Drucksache 18/6533 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 77.   Wie will die Bundesregierung den Anteil inklusiver Angebote in der dualen Berufsausbildung erhöhen, welche finanziellen Mittel sind hierfür vorgese- hen, und wie unterscheiden sich diese zu den bereitgestellten Mitteln in den Jahren 2010, 2011, 2012 und 2013? Menschen mit Behinderung können durch ein breites Spektrum an Maßnahmen der Arbeitsmarktpolitik gefördert werden. Bei schwerbehinderten Menschen, de- ren Aussichten, am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben, wegen Art und Schwere ihrer Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 SGB IX nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen (Rehabilitanden i. S. d. § 19 SGB III), stehen neben all- gemeinen Leistungen der Arbeitsmarktpolitik ergänzend besondere Teilhabeleis- tungen zur Verfügung. Die allgemeinen Leistungen zur Förderung der Berufsaus- bildung ergeben sich aus dem Fünften Abschnitt des Dritten Sozialgesetzbuches. Besondere Teilhabeleistungen werden erbracht, wenn dies aufgrund der Art und Schwere der Behinderung erforderlich ist. Die besonderen Leistungen zur Förde- rung der Teilhabe behinderter Menschen in der Berufsausbildung ergeben sich aus dem Siebten Abschnitt, Zweiter Titel des Dritten Sozialgesetzbuches. Wenn Art und Schwere der Behinderung dies erfordern; können besondere Leistungen der beruflichen Teilhabe in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation außer- betrieblich (§ 35 SGB IX) erbracht werden. Etwa ein Viertel der von der BA in ihrer Funktion als Rehabilitationsträger betreuten Rehabilitanden sind schwerbe- hindert. Daten zur Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben sind im Internetangebot der Statistik der BA (http://statistik.arbeitsagentur.de) unter dem Menüband „Statistik nach Themen“ im Seitenmenü „Arbeitsmarktpo- litische Maßnahmen“ unter der Auswahl „Maßnahmen zur Teilhabe behinderter Menschen“ im Produkt „Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Ar- beitsleben“ zu finden. Die Bundesregierung hat gemeinsam mit ihren Partnern in der Allianz für Aus- und Weiterbildung vereinbart, künftig mehr jungen Menschen eine betriebliche Ausbildung zu ermöglichen. Insbesondere die Assistierte Ausbildung ermöglicht jungen Menschen eine betriebliche Ausbildung, die ihren Berufsabschluss sonst nur in einer außerbetrieblichen Einrichtung erwerben könnten. Eine umfassende Aufstellung der Ausgaben für Leistungen zu Teilhabe aufgrund der Finanzierung der allgemeinen Leistungen aus dem Eingliederungstitel (EGT) (aus dem auch Leistungen finanziert werden, die nicht der Unterstützung behin- derter Personen dienen) nicht möglich ist. Bei Auszubildenden die eine duale Be- rufsausbildung beginnen, wird das Merkmal einer Behinderung nicht erhoben (siehe Antwort zu Frage 69a). Hinsichtlich der Erhöhung des Anteils inklusiver Angebote in der dualen Ausbildung, wird auf die Antwort zu Frage 70 verwiesen. 78.   Wie will die Bundesregierung die Bereitschaft von Unternehmen, inklusive Ausbildungsplätze anzubieten, steigern, und welche Zielvorgaben oder Min- destangebotszahlen gibt es hierfür? Zur beruflichen Förderung von Menschen mit Behinderung, und zwar für Men- schen mit und ohne anerkannte Schwerbehinderung, steht ein breites Angebot ar- beitsmarktpolitischer Instrumente zur Verfügung. Dies beinhaltet auch Maßnah- men zur Förderung der Berufsausbildung und zur Erlangung und Erhaltung eines Ausbildungsplatzes. Ziel der BA ist es, verstärkt betriebliche Ausbildungen zu fördern. In diesem Zu- sammenhang wurde 2012 das Produkt "begleitete betriebliche Ausbildung" ein- geführt. Mit diesem Produkt wird das Ziel verfolgt, jungen Menschen, die wegen
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Drucksache 18/6533                                 – 56 –                Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Art und Schwere ihrer Behinderung auf besondere rehaspezifische Angebote an- gewiesen sind, eine „inklusive Ausbildung“ zu ermöglichen. Junge Menschen mit Behinderung, die voraussichtlich für eine betriebliche Ausbildung geeignet sind und wegen ihrer Behinderung zwar besonderer Leistungen zur Teilhabe am Ar- beitsleben bedürfen, jedoch nicht auf eine besondere Einrichtung im Sinne des § 35 SGB IX für behinderte Menschen angewiesen sind, sollen so bedarfsgerecht unterstützt und in den allgemeinen Arbeitsmarkt integriert werden. Des Weiteren hat die Bundesregierung mit einer Gesetzesinitiative im Rahmen der Allianz für Aus- und Weiterbildung vom 12. Dezember 2014 das neue – be- fristet geltende – Instrument der „Assistierten Ausbildung“ beschlossen. Mit die- sem Instrument sollen mehr benachteiligte junge (behinderte) Menschen zu einem erfolgreichen Abschluss einer betrieblichen Berufsausbildung im dualen System geführt werden. Dies soll auch jungen Menschen mit Behinderung, die bisher nur außerbetrieblich ausgebildet werden konnten, neue betriebliche Perspektiven ge- ben. Das Instrument greift die Erfahrungen unterschiedlicher Förderungen und Erprobungen in der Praxis auf, die unter dem Begriff Assistierte Ausbildung fir- mieren. Das Instrument der Assistierten Ausbildung soll benachteiligte junge Menschen und deren Ausbildungsbetriebe intensiv und kontinuierlich während der betrieblichen Berufsausbildung unterstützen. Es kann auch eine ausbildungs- vorbereitende Phase mitumfassen, um durch eine fortgesetzte Unterstützung be- reits die Aufnahme der betrieblichen Berufsausbildung zu eröffnen. Zur Steigerung der betrieblichen Ausbildung schwerbehinderter Jugendlicher för- dert die Bundesregierung zudem im Rahmen der Initiative Inklusion mit insge- samt 15 Mio. Euro aus dem Ausgleichsfonds die Schaffung von 1 300 neuen be- trieblichen Ausbildungsplätzen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in anerkann- ten Ausbildungsberufen. Im Rahmen der Inklusionsinitiative für Ausbildung und Beschäftigung hat die Bundesregierung darüber hinaus ein Förderprogramm zur intensivierten Einglie- derung und Beratung von schwerbehinderten Menschen aufgelegt. Das Förder- programm eröffnet weitere Möglichkeiten, schwerbehinderte Menschen in Aus- bildung und Beschäftigung zu integrieren. Es richtet sich an Agenturen für Arbeit, gemeinsame Einrichtungen und zugelassene kommunale Träger. Mit diesem Pro- gramm, das ein Volumen von insgesamt 80 Mio. Euro aus Mitteln des Aus- gleichsfonds hat, sollen in regionaler Kooperation bestehende Arbeitsverhältnisse stabilisiert, neue geschaffen und die betriebliche Ausbildung Jugendlicher geför- dert werden. Damit diese Förderangebote auch genutzt werden, ist es notwendig, weitere Ar- beitgeber für die Ausbildung und Beschäftigung von Menschen mit Behinderun- gen zu gewinnen und sie zu unterstützen (s. hierzu Antwort zu Frage 194). In diesem Zusammenhang wird auch auf das Projekt „InkA – Inklusionsprojekt des UnternehmensForums zur gemeinsamen Ausbildung von Jugendlichen mit und ohne Behinderung“ hingewiesen, das von der Bundesregierung mit knapp 1 Mio. Euro aus dem Ausgleichsfonds gefördert wird. Mit dem Projekt soll die berufliche Perspektive junger Menschen mit Behinderung verbessert werden, in- dem auf 40 neu geschaffenen Ausbildungsplätzen schwerbehinderte Jugendliche gemeinsam mit nicht behinderten Jugendlichen ausgebildet werden. Dabei sollen vorhandene Ausbildungsstrukturen an die Bedürfnisse schwerbehinderter junger Menschen angepasst werden. Ziel ist, die Teilnehmenden durch einen qualifizier- ten Ausbildungsabschluss für den ersten Arbeitsmarkt zu befähigen, neue An- sätze zur Verbesserung von Ausbildung für behinderte Jugendliche zu entwi- ckeln, die Hilfen während der Ausbildung zu verbessern sowie andere Arbeitge- ber für das Thema zu sensibilisieren.
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                 – 57 –                               Drucksache 18/6533 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 79.   Wie will die Bundesregierung den Anteil inklusiver Angebote in der schuli- schen Ausbildung erhöhen, welche finanziellen Mittel sind hierfür vorgese- hen, und wie unterscheiden sich diese zu den bereitgestellten Mitteln in den Jahren 2010, 2011, 2012 und 2013? Die schulische Ausbildung fällt in die Zuständigkeit der Bundesländer. 80.   Welche Überlegungen gibt es zu der Möglichkeit, die assistierte Ausbildung auszuweiten und flächendeckend einzusetzen, so dass sie auch verstärkt von Menschen mit Behinderungen genutzt wird? Welche Argumente sprechen nach Meinung der Bundesregierung dafür, wel- che dagegen, die assistierte Ausbildung auf diese Weise weiterzuentwickeln, und welche finanziellen Auswirkungen hat dies? Bedarf es hierzu nach Meinung der Bundesregierung einer Neuordnung der Fördermöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen in den Sozialgesetz- büchern, und wenn ja, welche? Durch die Aufnahme in den Leistungskatalog des § 115 SGB III ist klargestellt, dass die Assistierte Ausbildung als allgemeine Leistung für junge Menschen mit Behinderung erbracht werden kann. Damit werden weitere Möglichkeiten zur Förderung inklusiver Berufsausbildung im Betrieb für junge Menschen mit Be- hinderung als weitere Alternative zu einer außerbetrieblichen Ausbildung ge- schaffen. Mit Assistierter Ausbildung können auch betriebliche Berufsausbildun- gen von jungen Menschen mit Behinderung, die im Rahmen des BBiG oder der HwO abweichend von den Ausbildungsordnungen für staatlich anerkannte Aus- bildungsberufe durchgeführt werden, unterstützt werden. Die Assistierte Ausbildung soll insbesondere auch für junge Menschen mit Be- hinderung erbracht werden, die für eine betriebliche Berufsausbildung grundsätz- lich geeignet sind, aber auch bei einer betrieblichen Ausbildung wegen ihrer Be- hinderung oder zur Sicherung des Eingliederungserfolges behindertenspezifi- scher Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bedürfen (§ 113 Absatz 1 Num- mer 2 in Verbindung mit § 117 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b SGB III). In diesem Fall erhalten Teilnehmende bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzun- gen die besonderen Leistungen wie zum Beispiel Ausbildungsgeld nach § 122 SGB III. Für eine zusätzliche Ausweitung wird insoweit kein Bedarf gesehen. 81.   Wie schätzt die Bundesregierung den Stand der Inklusion im Bereich der Fort- und Weiterbildung ein? Die BA berücksichtigt das Thema Inklusion übergreifend bei der Ausgestaltung und Weiterentwicklung aller Förderprodukte. Im Bereich der Fort- und Weiter- bildung stehen neben den vorrangigen allgemeinen Weiterbildungsangeboten auch reha-spezifische Förderangebote zur Verfügung. Durch den Einsatz von be- triebsnahen Instrumenten, wie z. B. der begleiteten betrieblichen Umschulung (bbU-Reha) und der Integration von Rehabilitanden in den Arbeitsmarkt (In- RAM) soll ein möglichst reibungsloser Übergang aus der Weiterbildung in Be- schäftigung realisiert werden. Auf die Antwort zu Frage 82 wird verwiesen.
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Drucksache 18/6533                                    – 58 –                 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 82.   a) Wie will die Bundesregierung die Zahl inklusiver Weiterbildungsange- bote steigern? Es liegt im Interesse der Bundesregierung, dass Weiterbildungen zunehmend in inklusiver Form angeboten werden. Bei 70 Prozent aller Weiterbildungen handelt es sich um betriebliche Weiterbildungen. 17 Prozent entfallen auf nicht berufsbe- zogene Weiterbildungen und bei 13 Prozent handelt es sich um individuelle be- rufsbezogene Weiterbildungen (vgl. AES Trendbericht 2014). Die überwiegende Zahl von Weiterbildungen wird demnach im Bereich der Privatwirtschaft ange- boten. Soweit Einzelpersonen oder Unternehmen eine Weiterbildung anbieten, steht es ihnen frei zu entscheiden, ob sie ihr Weiterbildungsangebot inklusiv aus- richten. Bezüglich der Aktivitäten zur Schulung des Personals der Bundesverwal- tung im Hinblick auf die UN BRK wird auf die Antwort zu Frage 202 Bezug genommen. Im Übrigen können Menschen mit (drohender) Behinderung bei Vorliegen der gesetzlichen Fördervoraussetzungen ebenso wie nicht behinderte Menschen eine berufliche Weiterbildungsförderung von Arbeitsagenturen und Jobcentern als all- gemeine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten. Menschen mit Behin- derungen lernen in diesem Fall gemeinsam in Weiterbildungskursen mit Men- schen ohne Behinderung. Dies gilt bei Vorliegen der gesetzlichen Fördervoraus- setzungen auch für abschlussorientierte berufliche Weiterbildungsmaßnahmen. Menschen mit Behinderung haben einen Anspruch auf Assistenzleistungen, wenn diese für die Teilnahme an der geförderten beruflichen Weiterbildung erforder- lich sind. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es im Rahmen der allgemeinen und besonderen Reha Leistungen nach SGB III und SGB II bereits einen umfangrei- chen Katalog an Sonderregelungen gibt, um Menschen mit Behinderungen einen erleichterten oder breiteren Zugang zu Förderleistungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung zu ermöglichen (§ 116 SGB III). Hierzu gehören insbesondere auch schulische Ausbildungen, deren Abschluss für die Weiterbildung erforder- lich ist (§ 116 Absatz 5 Satz 2). Förderleistungen nach dem SGB III sind möglich, wenn das Studium in einer be- sonderen Einrichtung für behinderte Menschen im Sinne von § 35 SGB IX erfolgt und der behinderte Mensch wegen Art und Schwere der Behinderung auf diese Einrichtung angewiesen ist (§ 117 Absatz 1 Satz 2 SGB III). b) Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, inklusives Lernen in der Erwachsenenbildung zu fördern, welche finanziellen Mittel sind hier- für vorgesehen (bitte nach Art der geförderten Einrichtung, Höhe der fi- nanziellen Mittel, Dauer, vorgesehener Zeitraum unterscheiden), und wie unterscheiden sich diese zu den Vorjahren (2010, 2011, 2012, 2013)? Die Förderung der beruflichen Weiterbildung bleibt Kernelement der Arbeits- marktpolitik der Bundesregierung. Dies schließt die berufliche Weiterbildungs- förderung von Menschen mit Behinderungen ein. Für die berufliche Weiterbil- dungsförderung von Menschen mit Behinderungen als allgemeine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben wurde allein im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Jahr 2010 rd. 34 Mio. Euro, im Jahr 2011 rd. 36 Mio. Euro, im Jahr 2012 rd. 37 Mio. Euro, im Jahr 2013 rd. 40 Mio. Euro und im Jahr 2014 rd. 42 Mio. Euro ausgegeben. Im Jahr 2015 stehen rd. 2,3 Mrd. Euro bei der Bundesagentur für Arbeit für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zur Verfügung.
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                – 59 –                             Drucksache 18/6533 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 83.   Welche Rolle spielen nach Meinung der Bundesregierung die Volkshoch- schulen für Menschen mit Behinderungen in Bezug auf ihre Möglichkeiten in der Erwachsenenbildung, und welche (finanziellen) Bemühungen wird es konkret vonseiten der Bundesregierung geben, die Zahl inklusiver Weiter- bildungsangebote in Volkshochschulen zu steigern? 84.   Welche Initiativen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung zur Fortbil- dung bzw. Schulung des pädagogischen Personals der Volkshochschulen im Sinne der UN-BRK? Die Fragen 83 und 84 werden im Zusammenhang beantwortet. Die Zuständigkeit für die Volkshochschulen liegt bei den Bundesländern. Inso- fern liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse hierüber vor. 85.   Inwieweit hält die Bundesregierung den erreichten Stand der Inklusion in den Hochschulen für ausreichend? Wo sieht sie noch Handlungsbedarf? Die 20. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks (DSW) (www. sozialerhebung.de), die Studie „Beeinträchtigt studieren“ (www.best-umfrage.de/ Startseite/) und die Evaluation der HRK-Empfehlung „Eine Hochschule für Alle“ (www.hrk.de/fileadmin/redaktion/Auswertung_Evaluation_Eine_Hochschule_ fuer_Alle.pdf) sowie der Bericht „Bildung in Deutschland 2014“ zeigen, dass in den letzten Jahren Fortschritte bei der Inklusion im Hochschulbereich erzielt wur- den. Spezielle Studienangebote für Menschen mit Behinderungen gibt es an den deut- schen Hochschulen nicht. Stattdessen ist die Zielgleichheit des Studiums für Stu- dierende mit und ohne Beeinträchtigung eine Besonderheit des Hochschulbe- reichs. Für die Hochschulen bedeutet dies zugleich die Herausforderung, die Stu- dienangebote und die Studienbedingungen so zu gestalten, dass Studierende mit einer Behinderung oder einer chronischen Krankheit ein Studium erfolgreich ab- solvieren können. Die Grundlage dafür bilden die Hochschulgesetze der Länder sowie eine Selbstverpflichtung der Hochschulen in der Hochschulrektorenkonfe- renz (HRK), nach der die Hochschulen sich dazu `bekennen die Chancengleich- heit für diese Studierenden zu sichern`. Den Hochschulen ist es bisher in unter- schiedlichem Maße gelungen, diese Selbstverpflichtung umzusetzen und die Chance auf ein zielgleiches Studium zu gewährleisten, wie eine Befragung der Mitgliedshochschulen der HRK im Sommersemester 2012 zeigte. So ist das Kon- zept der baulichen Barrierefreiheit nur teilweise umgesetzt. Vor allem für Studie- rende mit Sinnesbehinderungen gibt es hier noch deutlichen Verbesserungsbe- darf. Digitale Dienste, wie die Informationsangebote auf der Homepage, Biblio- thekskataloge, elektronische Rückmelde- oder Anmeldeverfahren, werden von den Hochschulen ebenfalls nur teilweise als barrierefrei eingeschätzt. Darüber hinaus halten die Hochschulen eine Reihe von Unterstützungs- und Be- ratungsangeboten bereit. So haben die meisten der Hochschulen eine Beauftragte bzw. einen Beauftragten für die Belange der Studierenden mit einer Beeinträch- tigung. Die Informations- und Beratungsangebote an den Hochschulen richten sich vor allem auf Fragen der Studienorganisation sowie des Nachteilsausgleichs. Neben den Hochschulen unterhalten viele Studentenwerke spezielle Beratungs- stellen für Studierende mit Beeinträchtigung sowie – teilweise in Kooperation mit den örtlichen Hochschulen – psychologische Beratungsstellen, die grundsätzlich allen Studierenden zur Verfügung stehen.
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Drucksache 18/6533                                   – 60 –                 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Für die weitere Verbesserung in den o.g. Bereichen sind die Bundesländer und die Hochschulen zuständig. 86.   Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil von Studieren- den mit Behinderungen und/oder chronischen Erkrankungen? Wie hat sich diese Zahl der Studierenden mit Behinderungen in den letzten zehn Jahren entwickelt? Gemäß der aktuellen 20. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks (DSW) zur wirtschaftlichen und sozialen Lage der Studierenden 2012 werden 7 Prozent der Studierenden infolge einer gesundheitlichen Beeinträchtigung im Studium be- hindert. Der Anteil der Studierenden mit sich studienerschwerend auswirkenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen an der Gesamtheit aller Studierenden ist seit vielen Jahren relativ konstant. Die 18. Sozialerhebung von 2006 ergab eine Quote von 8 Prozent, die 16. Sozialerhebung von 2000 eine Quote von 6 Prozent. Da immer mehr Menschen eines Jahrgangs studieren, wächst auch die Anzahl der Studierenden mit studienerschwerenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Von den ca. 2 700 000 Studierenden im WS 2014/15 (vgl. destatis) studieren demnach ca. 189 000 Studierende mit studienerschwerenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen (www.sozialerhebung.de). 87.   Werden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Bewerbungsverfahren der Hochschulen und der Stiftung für Hochschulzulassung Kriterien veran- kert, die die besonderen Probleme von Bewerberinnen und Bewerbern mit Behinderungen berücksichtigen (z. B. Schwierigkeiten beim Wohnorts- wechsel)? Wenn ja, welche Probleme und wie werden diese ausgestaltet? Wenn nein, warum nicht? In den Auswahlverfahren für zulassungsbeschränkte (grundständige) Studiengän- gen ist durchweg eine Härtefallquote vorgesehen. Das Erfordernis eines wohnor- tnahen Studiums ist dabei eine Kategorie, die in der Härtefallquote Berücksichti- gung findet. Die Kriterien, die eine Zulassung in der Härtefallquote im Rahmen des (Tier-, Zahn- und Human-)Medizin- oder Pharmaziestudiums erlauben, kön- nen unter www.hochschulstart.de/index.php?id=hilfe1010 eingesehen werden. In den Zulassungsverfahren für örtlich wie für bundesweit zulassungsbeschränkte grundständige Studiengänge ist ein bestimmter Prozentsatz der Studienplätze vorab für Studienbewerber/innen reserviert, für die eine Ablehnung eine außer- gewöhnliche Härte darstellen würde (Härtequote). Studierende können darüber im Bewerbungsverfahren schwerwiegende gesundheitliche, familiäre oder sozi- ale Gründe geltend machen und eine sofortige Studienaufnahme erwirken, sofern sie die erforderlichen Zugangsvoraussetzungen erfüllen. Im Zulassungsverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung für bundesweit zulassungsbeschränkte Fä- cher können Studienbewerber/innen mit Behinderungen zusätzlich Sonderanträge zur Verbesserung von Wartezeit und Durchschnittsnote stellen. Sofern eine Zu- lassung über die Abiturbesten-, der Wartezeit- oder Härtefallquote in diesem Ver- fahren erfolgt, können auch Ortswünsche berücksichtigt werden. Die Möglichkeit zur Verbesserung der Durchschnittsnote oder Wartezeit bieten auch viele Hochschulen in Zulassungsverfahren für grundständige Studiengänge mit örtlicher Zulassungsbeschränkung.
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