Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste Quartal 2018 - Schwerpunktfragen zu Dublin-Verfahren
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/3051 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. b) Wie viele schriftliche einzelfallbezogene Zusicherungen der griechischen Behörden in Bezug auf eine Aufnahme und ein Asylverfahren nach dem EU-Recht wurden bislang für wie viele Personen ausgesprochen? Im Jahr 2017 hat Griechenland für 81 Personen und im Jahr 2018 (Stand: 31. Mai 2018) für 36 Personen eine Zustimmung mit der Zusicherung erteilt, dass die Per- sonen in Übereinstimmung mit EU-Recht behandelt werden. c) Aus welchen Gründen gab es jedenfalls im Jahr 2017 noch keine Über- stellungen nach Griechenland, und wie wird in der Rechtsprechung die Frage der Zulässigkeit von Überstellungen nach Griechenland bislang be- urteilt (bitte so konkret wie möglich ausführen)? Für das Jahr 2017 geplante Überstellungen wurden aus unterschiedlichen Grün- den von Ausländerbehörden storniert (z. B. Kirchenasyl, Untertauchen). Die Rechtsprechung ist divergierend. Von 31 Beschlüssen der Verwaltungsge- richte im Jahr 2017 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren betreffend Dublin- verfahren mit Griechenland wurden zehn Anträge abgelehnt und 21 stattgegeben. Im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. März 2018 gab es acht ablehnende und acht stattgebende Beschlüsse. 9. Wie erfährt die BAMF-Liaisonbeamtin, dass es zu Problemen bei der Um- setzung der individuellen Zusicherungen im Rahmen von Überstellungen kommt (vgl. Bundestagsdrucksache 19/273, Antwort zu Frage 7), in wel- chem Umfang und mit welchen Methoden ermittelt sie einzelfallbezogen, wie die Unterbringungs- und die Asylverfahrensbedingungen bei den aus Deutschland überstellten Personen sind, und was haben solche Ermittlungen bislang gegebenenfalls erbracht – sofern es inzwischen zu Überstellungen nach Griechenland gekommen ist (bitte darlegen)? Probleme bei der Umsetzung der individuellen Zusicherungen sind bisher nicht bekannt. Zwischen dem Liaisonbeamten und der Partnerbehörde wird ein enger Austausch gepflegt. Die Aufnahmeeinrichtung, in der Dublinrückkehrer aus Deutschland untergebracht werden, wurde vom Liaisonbeamten besucht.
Drucksache 19/3051 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 10. Wie viele Übernahmeersuchen der griechischen Behörden an Deutschland im Rahmen der Familienzusammenführungsregelungen nach der Dublin- Verordnung gab es bislang im Jahr 2018, wie vielen Ersuchen wurde statt- gegeben, wie viele Ablehnungen gab es, und wie viele Überstellungen von Griechenland nach Deutschland fanden bislang im Jahr 2018 statt (bitte je- weils nach Monaten auflisten)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Jan 18 Feb 18 Mrz 18 Apr 18 Mai 18 Auswertung Ersuchen von GR an Deutschland gesamt 304 201 214 199 181 1.099 davon Art. 8 Abs. 1 Dublin III 37 48 57 45 31 218 Art. 8 Abs. 2 Dublin III 1 2 1 4 Art. 8 Abs. 3 Dublin III 1 1 Art. 9 Dublin III 132 66 91 67 70 426 Art. 10 Dublin III 96 55 41 28 23 243 Art. 11 Dublin III 1 1 2 Art. 16 Abs. 1 Dublin III 11 9 2 1 2 25 Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III 16 9 19 39 42 125 Jan 18 Feb 18 Mrz 18 Apr 18 Mai 18 Auswertung Antwort von DEU an GR gesamt 51 30 84 59 66 290 davon Art. 8 Abs. 1 Dublin III 9 5 7 10 8 39 Art. 8 Abs. 3 Dublin III 1 1 Art. 9 Dublin III 22 12 31 7 4 76 Art. 10 Dublin III 9 4 10 4 9 36 Art. 16 Abs. 1 Dublin III 4 4 Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III 3 1 4 Jan 18 Feb 18 Mrz 18 Apr 18 Mai 18 Auswertung Überstellungen von GR gesamt 393 62 139 168 243 1.005 davon Art. 8 Abs. 1 Dublin III 25 10 16 12 63 Art. 9 Dublin III 134 24 40 52 99 349 Art. 10 Dublin III 188 26 84 76 120 494 Art. 16 Abs. 1 Dublin III 2 1 3 Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III 40 9 4 18 11 82 Die Quartalswerte ergeben sich aus der o.a. Tabelle.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 23 – Drucksache 19/3051 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 11. Wie erklärt die Bundesregierung, dass es im ersten Quartal 2018 nur noch 591 Überstellungen von Familienangehörigen von Griechenland nach Deutschland im Rahmen des Dublin-Systems gegeben hat (vgl. Plenarproto- koll 19/28, Seite 2616 (D), Antwort zu Frage 63), gegenüber 1 271 im vor- herigen Quartal (vgl. Bundestagsdrucksache 19/921, Antwort zu Frage 12), obwohl die Bundesregierung erklärt hatte, dass Überstellungen aus Grie- chenland „mittelfristig wieder in der vorgesehenen sechsmonatigen Frist“ nach der Dublin-Verordnung stattfinden sollen (www.presseportal.de/pm/ 58964/3757453) – was offenbar nicht der Fall ist, wenn von 1 540 Personen mit einer zwischen dem 1. Juli 2017 und dem 31. März 2018 ausgestellten Zustimmung zur Übernahme nur 99 Personen bis Ende März 2018 überstellt wurden, während 492 Überstellungen des ersten Quartals 2018 auf Zustim- mungen aus dem ersten Halbjahr 2017 basierten (vgl. Plenarprotokoll 19/28, Seite 2616 (D), Antwort zu Frage 63), sodass in diesen Fällen die Sechsmo- natsfrist offenkundig bereits abgelaufen war (bitte ausführlich begründen)? Im genannten Zeitraum konnte die griechische Asylbehörde abweichend von der Bitte Deutschlands keine höhere Anzahl von Überstellungen im Rahmen des Dublinverfahrens ermöglichen. Als Grund dafür wurden logistische Probleme mit dem Vertragsreisebüro benannt. 12. Was tun die deutschen und griechischen Behörden konkret dafür, das Ziel der Einhaltung von EU-Recht (insbesondere der Sechsmonatsfrist) bei Über- stellungen nach Deutschland möglichst schnell zu erreichen – und wie ist damit die zurückgehende Zahl von Überstellungen vereinbar, obwohl im Februar 2018 noch rund 3 100 Angehörige, für die sich Deutschland bereits zuständig erklärt hat, auf ihre Überstellung nach Deutschland warteten (vgl. Bundestagsdrucksache 19/921, Antwort zu Frage 12, bitte darlegen); und warum wird es diesen Angehörigen immer noch nicht ermöglicht, „auf ei- gene Faust“ kontrolliert nach Deutschland einzureisen, wie es nach der Dub- lin-Verordnung möglich wäre (bitte darlegen)? Die griechische Asylbehörde ist bemüht, den Personaleinsatz derart zu steuern, dass Dublinfristen eingehalten werden. Eine Einflussmöglichkeit des Bundesam- tes für Migration und Flüchtlinge auf die Einhaltung von Fristen besteht nicht (siehe auch Antwort zu Frage 11). Zur Gewährleistung eines geordneten Über- stellungsverfahrens wird freiwilligen, unabgestimmten Überstellungen aus ande- ren Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht zugestimmt.
Drucksache 19/3051 – 24 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 13. Wie viele Übernahmeersuchen von Griechenland an Deutschland gab es im Jahr 2017 bzw. im bisherigen Jahr 2018, und wie viele dieser Ersuchen wur- den mit welcher Begründung abgelehnt (bitte nach Jahren, Monaten, Grün- den und wichtigsten Herkunftsstaaten differenziert auflisten)? Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Übernahmeersuchen von Griechenland Gesamt 2017 5.807 davon Januar 2017 904 Februar 2017 986 März 2017 1.160 April 2017 451 Mai 2017 622 Juni 2017 372 Juli 2017 259 August 2017 257 September 2017 207 Oktober 2017 198 November 2017 190 Dezember 2017 201 Jan-Mai 2018 Übernahmeersuchen von Griechenland Gesamt 1.099 davon Januar 2018 304 Februar 2018 201 März 2018 214 April 2018 199 Mai 2018 181
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 25 – Drucksache 19/3051 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Stand der Abfrage: 11. Februar 2018 bzw. 31. Mai 2018 Ablehnungsgründe Jahr 2017 Jan-Mai 2018 des Bundesamtes (zu Übernahmeersuchen von GR) Gesamt 1.215 838 davon Art. 3 II Dublin III 1 1 Art. 8 I Dublin III 92 96 Art. 8 II Dublin III 19 14 Art. 8 III Dublin III 1 Art. 8 IV Dublin III 3 13 Art. 9 Dublin III 227 276 Art. 10 Dublin III 233 168 Art. 11 a) Dublin III 5 1 Art. 12 IV Dublin III 1 Art. 16 I Dublin III 30 25 Art. 16 II Dublin III 1 Art. 17 I Dublin III 1 Art. 17 II Dublin III 414 105 Art. 18 I a Dublin III 1 Art. 18 I b Dublin III 21 4 Art. 18 I d Dublin III 14 13 Art. 19 II Dublin III 4 4 Art. 19 III Dublin III 21 9 Art. 22 VII Dublin III 10 1 sonstige Gründe 118 106
Drucksache 19/3051 – 26 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Ablehnungen an GR Jahr 2017 Jan-Mai 2018 nach HKL Gesamt 1.215 838 davon Syrien, Arabische Republik 529 431 Afghanistan 378 246 Irak 132 60 ohne Angabe 43 18 Albanien 40 16 Iran, Islamische Republik 23 14 Pakistan 19 11 Türkei 6 19 Staatenlos 7 6 Georgien 8 0 Algerien 3 2 Eritrea 3 2 Ungeklärt 4 1 Ablehnungen an GR nach Monaten Gesamt 838 davon Jan 18 227 Feb 18 86 Mrz 18 121 Apr 18 174 Mai 18 230 * Für das Jahr 2017 liegt keine Aufschlüsselung nach Monaten vor. Ein Vergleich mit anderen Statistiken ist nicht möglich. 14. Wie viele Familienangehörige, für die das BAMF bereits die Zustimmung zur Übernahme erklärt hat, warten aktuell in Griechenland noch auf ihre Überstellung (bitte nach den fünf wichtigsten Herkunftsländern und danach, in welchem Quartal die Zustimmung erfolgte, differenzieren)? In Griechenland warten nach Angaben der griechischen Behörde ca. 3.000 Per- sonen auf ihre Überstellung nach Deutschland.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 27 – Drucksache 19/3051 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Angaben zu Zustimmungen und Überstellungen zu Griechenland können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Zustimmungen des Bundesamtes an Griechenland 1.Quartal 2018 Herkunftsländer gesamt 145 darunter: Syrien 85 Afghanistan 21 Irak 11 ohne Angabe 7 Albanien 5 Zustimmungen des Bundesamtes an Griechenland 2017 Herkunftsländer gesamt 5.310 darunter: Syrien 3.444 Afghanistan 865 Irak 658 ohne Angabe 127 Iran 49 Überstellungen von Griechenland nach Deutschland 1.Quartal 2018 Herkunftsländer gesamt 561 darunter: Syrien 404 Afghanistan 74 Irak 58 Ungeklärt 8 Staatenlos 6
Drucksache 19/3051 – 28 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Überstellungen von Griechenland nach Deutschland 2017 Herkunftsländer gesamt 3.189 darunter: Syrien 2.501 Afghanistan 343 Irak 234 Iran 23 Ungeklärt 23 2018 1. Quartal Zustimmungen 145 des Bundesamtes 2017 1. Quartal 2. Quartal 3. Quartal 4. Quartal Zustimmungen 2.126 1.807 1.060 317 des Bundesamtes Stand der Abfrage: 11. Februar 2018 bzw. 31. März 2018. Ein Vergleich mit anderen Statistiken ist aufgrund der abweichenden Abfrage- stände nicht möglich. 15. Wie erklären die Bundesregierung bzw. fachkundige Bundesbedienstete des BAMF die hohe Zahl von Ablehnungen griechischer Übernahmeersuchen im Jahr 2018 (vgl. Antwort des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 14. Mai 2018 auf die Schriftliche Frage 16 der Abgeordneten Gökay Akbulut auf Bundestagsdrucksache 19/2217: 582 Ablehnungen bei 870 Ersuchen, überwiegend in Fällen der Familienzusammenführung), und welches waren die konkreten Ablehnungsgründe – jenseits der Zuordnung zur jeweiligen Rechtsgrundlage nach der Dublin-Verordnung (bitte konkret ausführen), und inwieweit wurden beispielsweise Anforderungen an Nach- weise zur Familienzusammengehörigkeit (zum Aufenthalt der Angehörigen in Deutschland, zum Zusammenführungswunsch usw.) in der Praxis geändert bzw. erhöht, und wenn ja, warum, wann, auf welcher Rechtsgrundlage, und auf wessen Veranlassung geschah dies (bitte ausführen)? Die im Vergleich zum Vorjahr gestiegene Zahl der Ablehnungen griechischer Übernahmeersuchen beruht auf mehreren Faktoren: Zum Beispiel fehlen bei fa- milienbezogenen Zuständigkeitskriterien seit Beginn 2018 bei den griechischen Ersuchen relevante Unterlagen wie Familienbücher, Geburtsurkunden bzw. Her- kunftsnachweise. Teilweise fehlen Übersetzungen dieser Dokumente aus den je- weiligen Herkunftsländern. In diesen Fällen ergeht eine Ablehnung, verbunden mit der Bitte an Griechenland um Übersendung weiterer Unterlagen bzw. um Nachlieferung einer Übersetzung (siehe auch Antwort zu Frage 16). Zudem ist auffällig, dass Griechenland seit Beginn 2018 verstärkt Übernahmeersuchen an Deutschland richtet, die nicht innerhalb der Fristen der Dublin-III-VO eingehen.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 29 – Drucksache 19/3051 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Ein weiterer Ablehnungsgrund liegt darin, dass jene Personen, die sich bereits in Deutschland aufhalten und von Griechenland zur Betreuung der zu überstellen- den Personen als geeignet benannt werden, gerade nicht zur Betreuung geeignet waren. So wurden von Griechenland z. B. Onkel, Tanten oder Brüder zur Betreuung/Auf- nahme von Minderjährigen vorgeschlagen, denen in Deutschland das Sorgerecht für ihre eigenen Kinder entweder bereits entzogen wurde oder aber deren Sorge- recht in Deutschland durch die zuständigen Behörden gerade überprüft wird. Die Zustimmung zu derartigen Ersuchen hätte nicht dem Interesse des Kindeswohls gedient, vgl. Artikel 8 der Dublin-III-VO. 16. Inwieweit teilt die Bundesregierung die von der Diakonie Deutschland in einer Beratungsbroschüre (www.diakonie.de/fileadmin/user_upload/02_2018_ Familienzusammenfu__hrungen.pdf) geäußerte Einschätzung (a. a. O., Seite 10), dass es nach der Dublin-Verordnung bzw. Dublin-Durchführungsverord- nung unzulässig ist, von Asylsuchenden, die eine Familienzusammenfüh- rung begehren, eine Übersetzung oder Beglaubigung von Dokumenten, etwa Familienregisterauszügen, zu verlangen (bitte begründen), und inwieweit findet dies in der Praxis statt (bitte darlegen)? Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verlangt nicht von den Asylsu- chenden, die eine Familienzusammenführung begehren, eine Übersetzung bzw. Beglaubigung, sondern vom ersuchenden Mitgliedstaat. Relevante Dokumente sollen aus der jeweiligen Fremdsprache entweder auf Englisch übersetzt oder ihr Inhalt zusammengefasst werden. Das griechische Dublinbüro hat dieses unter den Mitgliedstaaten übliche Vorgehen inzwischen adaptiert und übersendet Überset- zungen bzw. Zusammenfassungen relevanter Dokumente auf Englisch. Dies ent- spricht der gängigen Praxis aller Mitgliedstaaten und dient zur Beschleunigung der Verfahren durch Vereinfachung der Zuständigkeitsprüfung. 17. Inwieweit teilt die Bundesregierung die von der Diakonie Deutschland in einer Beratungsbroschüre (www.diakonie.de/fileadmin/user_upload/02_2018_ Familienzusammenfu__hrungen.pdf) geäußerte Einschätzung (a. a. O., Seite 10), dass es nach der Dublin-Verordnung bzw. Dublin-Durchführungsverord- nung unzulässig ist, seitens des ersuchten Mitgliedstaats die Echtheit vorge- legter Dokumente anzuzweifeln, weil dies Sache des ersuchenden Staates sei und nach Artikel 15 Absatz 2 der Durchführungsverordnung ins DubliNet eingepflegte Dokumente als „gegeben“ angesehen werden müssen (bitte dar- legen)? Die zitierte Einschätzung der Diakonie Deutschland teilt die Bundesregierung nicht. Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1526/2003 der Kommission vom 2. September 2003 in der gegenwärtigen Fassung (Durchführungsverordnung – DVO) lautet: „Die Echtheit aller Gesuche, Antworten und Schriftstücke, die von einer in Artikel 19 bezeichneten nationalen Systemzugangsstelle übermittelt wer- den, gilt als gegeben. “Artikel15 DVO bezieht sich nach Auffassung der Bundesregierung lediglich auf die Übermittlung der durch die Mitgliedstaaten erstellten Gesuche, Antworten und Schriftstücke via DubliNET. Deren Authentizität gilt als gegeben. Dies ergibt sich eindeutig aus dem englischen Originaltext: „Any request, reply or correspon- dence emanating from a National Access Point, as referred to in Article 19, shall be deemed to be authentic.” Die Authentizität der von Antragstellern eingereich- ten und via DubliNET übersandten Dokumente wie Pässen, Geburtsurkunden o-
Drucksache 19/3051 – 30 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. der Familienbüchern durch die Übermittlung durch eine nationale Systemzu- gangsstelle ist nicht als abschließend geprüft und als gegeben anzunehmen, wie von der Deutschen Diakonie impliziert. 18. Inwieweit werden Ablehnungen eines Übernahmeersuchens durch das BAMF ausführlich und nachvollziehbar begründet, und in welchem Umfang gibt es neuerliche Prüfungsersuchen durch Griechenland (Wiedervorlagen) nach ei- ner Ablehnung durch das BAMF (bitte erläutern und differenzierte Angaben für 2017 und 2018 machen)? Remonstrationen von Griechenland an Deutschland (zusätzlich wird auf die Ant- wort zu Frage 15 verwiesen): Remonstrationen nach Jahr von Griechenland an DEU 2017 28 Jan - Mai 2018 438 Stand: 31.05.2018 19. Steht die hohe Ablehnungsquote bei Ersuchen aus Griechenland im Jahr 2018 in einem Zusammenhang zu dem von der Bundesregierung monierten Umstand, dass Griechenland 95,5 Prozent der deutschen Ersuchen ablehne und dabei „die Begründungen überwiegend nicht stichhaltig“ seien (Bundes- tagsdrucksache 19/921, Antwort zu Frage 9; bitte ausführen)? Nein, es besteht hier kein Zusammenhang. 20. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der aktuelle Stand der durch die EU-Kommission eingeleiteten asylrechtlichen Vertragsverletzungsverfah- ren gegen Ungarn? Die Europäische Kommission unterhält eine öffentlich zugängliche Datenbank zu Vertragsverletzungsverfahren unter der Adresse http://ec.europa.eu/atwork/ applying-eu-law/infringements-proceedings/infringement_decisions/, mit deren Hilfe die Verfahrensstände der einzelnen Verfahren festgestellt werden können. Über diese öffentlich verfügbaren Informationen hinaus hat die Bundesregierung keine weiteren Detailkenntnisse zu den einzelnen asylrechtlichen Verfahren ge- gen Ungarn. a) Hat es inzwischen eine Überstellung nach Ungarn gegeben, nachdem dies seit Mai 2017 nicht mehr der Fall war (vgl. Bundestagsdrucksache 19/921, Antwort zu Frage 14)? Nein. b) Liegen inzwischen einzelfallbezogene Zusicherungen Ungarns über eine EU-rechtskonforme Behandlung überstellter Asylsuchender vor, und wenn nicht, wie bewerten dies die Bundesregierung bzw. die EU-Kom- mission (zu dieser Frage gab es auf Bundestagsdrucksache 19/921 zu Frage 14 keine Antwort)? Es liegen weiterhin keine individuellen Zusicherungen durch die ungarischen Be- hörden vor. Eine abschließende Meinungsbildung der Bundesregierung zu dieser Frage ist noch nicht erfolgt.