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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rechtsgutachten zu Tätigkeiten der Untersuchungskommission „Volkswagen“

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Rechtsgutachten zur Frage der Reichweite der VO 715/2007 erstellt im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur Invalidenstraße 44 10115 Berlin von Professor Dr. Michael Brenner Lehrstuhl fOr Deutsches und Europäisches Verfassungs- und Verwaltungsrecht Friedrich-Schiller-Universität Jena Rechtswissenschaftliche Fakultät Cari-Zeiss-Straße 3 07743 Jena
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2 Inhaltsübersicht I. Die Fragestellung ................................................................................................... 3 II. Die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••• 4 111. Das Tatbestandsmerkmal der "normalen Betriebsbedingungen" ••••••••••••••••••• 6 1. Die systematische Auslegung .•••••......••..............•.•••••.••..••.........••...•..••..•.•..••..••..•••••••••• 6 a. Vorgaben der systematischen Auslegung .................................................................... 6 b. Art. 5 VO 715/2007 im Rahmen der systematischen Auslegung ................................. 7 aa. Art. 5 VO 715/2007 versus Art. 4 VO 715/2007 ...................................................................7 bb. Art. 4 Abs. 2 UAbs. 1 und Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2 VO 715/2007 ............................................8 c. Zwischenfazit ............................................................................................................... 9 2. Die teleologische Auslegung ...................................................................................... 10 a. Die Vorgaben der teleologischen Auslegung ............................................................. 10 b. Hier: Der Maßstab der realen Betriebsbedingungen .................................................. 11 c. Die Maßgeblichkeil des NEFZ? ............................•..................................................... 12 d. Kein anderes Ergebnis durch die Verordnung Nr. 692/2008 ...................................... 15 e. Insbesondere die VO (EU) Nr. 459/2012 ................................................................... 15 f. Zwischenfazit .............................................................................................................. 16 3. Die grammatikalische Auslegung ............................................................................... 17 a. Die Vorgaben der grammatikalischen Auslegung ...................................................... 17 b. Die VO 715/2007 im Lichte der grammatikalischen Auslegung ................................. 17 4. Die historische Auslegung .......................................................................................... 19 5. Fazit ............................................................................................................................... 19 a. Keine Nachbildung realer Betriebsbedingungen im Labor ......................................... 19 b. Andere Ansicht ........................................................................................................... 20 c. Konkretisierung erforderlich ........................................................................................ 20 d. Zukunftsperspektiven ································'································································· 21 aa.•Normale Betriebsbedingungen" auf dem Prüfstand simulierbar? .....................................22 bb.•Normale Betriebsbedingungen" auf der Straße: Perspektiven ..........................................22 IV. Zur Frage der zulässigen Verwendung von Abschalteinrichtungen ............. 25 1. Der Grundsatz .............................................................................................................. 25 2. Ausnahmen ................................................................................................................... 26 a. Art. 5 Abs. 2 S. 21it. a) VO 715/2007 ......................................................................... 27 aa. Die Unbestimmtheit des Tatbestandsmerkmals "Motorschutz" ................................ 27 bb. Keine tatbestandliehe Einengung durch Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2 VO 715/2007 .......... 29 cc. Die Notwendigkeit einer legislativen Konkretisierung: Gestaltungsoptionen ............ 31 dd. Die Begründungspflicht von Unternehmen ............................................................... 33 (1) Die enge Auslegung der Ausnahmevorschrift ........................................................... 33 (2) Mitwirkungsobliegenheiten von Verfahrensbeteiligten .............................................. 34 (a) Mitwirkungsobliegenheiten bei der Sachverhaltsermittlung ...................................... 34 (b) Der nemo tenetur se ipsum accusare-Grundsatz ..................................................... 36 ee. Zwischenfazit ............................................................................................................ 37 b. Art. 5 Abs. 2 S. 2 lit. b) VO 715/2007 ......................................................................... 38 c. Art. 5 Abs. 2 S. 2 lit. c) VO 715/2007 .......................................................................... 38 3. Schlussfolgerungen ..................................................................................................... 38 V. Zusammenfassung des Gesamtgutachtens ..................................................... 39 1. Das Tatbestandsmerkmal der .,normalen Betriebsbedingungen" .......................... 39 2. Die Verwendung. sog. Abschalteinrichtungen ........................................................... 42
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3 I. Die Fragestellung Im Zusammenhang mit der Verwendung möglicherweise unzulässiger Abschaltein- richtungen in Dieselfahrzeugen durch die Volkswagen AG enthält das Unionsrecht mit der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Vorgaben, die sich mit sog. Abschalteinrich- tungen, deren Verbot und deren zulässiger Verwendung befassen. Da Verordnungen unmittelbare Rechtswirkung zukommt, sie mithin ohne weiteren Umsetzungsakt im mitgliedstaatliehen Rechtsraum Wirkung entfalten, gelten sie für ihre Adressaten in gleicher Weise und mit derselben Verbindlichkeit wie ein mitglied- staatliches Gesetz oder eine mitgliedstaatliche Rechtsverordnung und sind von die- sen zwingend zu beachten. Da eine Rechtsnorm - auch eine solche des Unionsrechts -jedoch mit Blick auf das Rechtsstaatsgebot immer nur dann und insoweit Beachtung und Befolgung verlan- gen kann, als sie bzw. ihr Inhalt und die in ihr enthaltenen Gebote und Verbote hin- reichend bestimmt oder zumindest nach den allgemeinen Auslegungsregeln be- stimmbar sind, bedürfen die verschiedenen Tatbestandsmerkmale der insoweit ins- besondere einschlägigen Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 VO {EG) Nr. 715/2007 einer ein- gehenden Betrachtung und Auslegung. Eine solche, an juristischen Maßstäben ausgerichtete Auslegung erscheint insbe- sondere durch die Tatsache gerechtfertigt, dass am 20. September 2015 durch die Volkswagen AG eingeräumt wurde, dass auch auf dem europäische Markt Fahrzeu- ge mit Dieselmotor mit einer Software ausgestattet worden seien, die die Abgaswerte im gesetzlichen PrOfstandlauf optimiere. Diese Software wurde vom Kraftfahrt- Bundesamt als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 eingestuft. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der daraufhin durch das Kraftfahrt-Bundesamt ge- genüber der Volkswagen AG angeordneten Nachbesserungsmaßnahmen geht das vorliegende Rechtsgutachten der Frage nach, wie die einschlägigen Normen der VO (EG) Nr. 715/2007 auszulegen sind. Dies ist vor allem deshalb bedeutsam, weil
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4 durch die Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen die betreffenden Typge- nehmigungen betroffen sein könnten. II. Die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge 1 ist von dem Ziel getragen, zur Erreichung der Luftqualitätsziele der EU Emissionen des Verkehrssektors, der privaten Haushalte und des Energie-, Agrar- und Industrie- sektors weiter zu senken 2 . Zu diesem Zweck legt die Verordnung zum einen gemeinsame technische Vorschrif- ten über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Ersatzteilen wie emissions- mindernde Einrichtungen für den Austausch hinsichtlich ihrer Schadstoffemissionen fese; zum anderen enthält die Verordnung Bestimmungen über die Überwachung der Emissionen in Betrieb befindlicher Fahrzeuge, die Dauerhaltbarkeit emissionsmin- dernder Einrichtungen, On-Board-Diagnosesysteme, die Messung des Kraftstoffver- brauchs und den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen 4 • ln Kapitel II der Verordnung sind die Pflichten des Herstellers für die Typgenehmi-' gung formuliert. Dabei kommt im vorliegenden Zusammenhang Art. 5 VO 715/2007 besondere Bedeutung zu. So formuliert Art. 5 Abs. 1 VO 715/2007 die Vorgabe, dass der Hersteller das Fahr- zeug so ausrüstet, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich be- einflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter nor- malen Betriebsbedingungen dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnah- men entspricht. 1 ABI. L 171/1 v. 29.6.2007. 2 Vgl. Erwagungsgrund 4 der Verordnung. 3 Art. 1 Abs. 1 VO (EG), Nr. 715/2007. 4 Art. 1 Abs. 2 VO (EG), Nr. 715/2007.
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5 Darüber hinaus erklärt Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO 715/2007 die Verwendung von Ab- . schalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, für unzulässig. Dies ist indes nicht der Fall, wenn - die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigungen oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten; - die Einrichtung nicht länger arbeitet, als zum Anlassen des Motors erforderlich ist; - die Bedingungen in den Verfahren zur Prüfung der Verdunstungsemissionen und der durchschnittlichen Auspuffemissionen im Wesentlichen enthalten sind. Legaldefiniert ist die "Abschalteinrichtung" in Art. 3 Nr. 10 VO (EG} Nr. 715/2007; es handelt sich hierbei um "ein Konstruktionsteil, das die Temperatur, die Fahrzeugge- schwindigkeit, die Motordrehzahl (UpM}, den eingelegten Getriebegang, den Unter- druck im Einlasskrümmer oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzö- gern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwar- ten sind, verringert wird". Als Vorläufer zu dieser Norm kann die Richtlinie 98/69/EG begriffen werden, die in ihrem Abschnitt 2.16 eine weitgehend identische Definition der Abschalteinrichtung vorgenommen hat, sich in ihrem Abschnitt 5.1.1.1. aber zusätzlich mit einer anorma- " len Emissionsminderungsstrategie befasste. Danach konnte eine anormale Emissi- onsstrategie, die bei niedrigen Temperaturen unter normalen Betriebsbedingungen zu einer Verringerung der Wirkung des Emissionsminderungssystems führt und die nicht von den standardisierten Emissionsprüfungen erfasst wird, als Abschalteinrich- tung gelten. Zu der VO (EG) Nr. 715/2007 ist die Durchführungsverordnung VO (EG} Nr. 5 692/2008 erlassen worden. Zudem wird der rechtliche Rahmen ergänzt durch die VO (EU) Nr. 459/2012 der Kommission vom 29. Mai 2012 zur Änderung der Verordnung (EG} Nr. 715/2007 des 5 ABlEG Nr.l199 v. 28.7.2008, S. 1. .
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6 Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutz- fahrzeugen (Euro 6) 6 . 111. Das Tatbestandsmerkmal der "normalen Betriebsbedingungen" Art. 5 Abs. 1 VO 715/2007 legt dem Hersteller die Verpflichtung auf, das betreffende Fahrzeug so auszurasten, dass die das Emissionsverhalten voraussichtlich beein- flussenden Bauteile so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen dieser Verordnung und ihren Durchführungs- maßnahmen entspricht. Der Klärung bedarf mithin die Frage, wie das Tatbestandsmerkmal der "normalen Betriebsbedingungen" zu verstehen ist. Dies hat,.da weitere Indizien nicht zur Verfü- gung stehen, anhand der gängigen juristischen Auslegungsmethoden zu erfolgen. 1. Die systematische Auslegung a. Vorgaben der systematischen Auslegung Material der systematisch-logischen Auslegung ist der über die auszulegende Norm hinausgehende Inhalt des anzuwendenden Gesetzes oder anderer, im jeweiligen Zusammenhang aufschlussreicher Gesetze 7 • Mit anderen Worten wird "das Ver- 8 ständnis des Ganzen( ... ) zur Aufhellung der einzelnen Teile benutzt'' ; hierdurch las- sen sich Zweifel beheben, die bei einer isolierten Betrachtung einer Einzelnorm ent- stehen können. Mit anderen Worten vermittelt der systematische Zusammenhang 9 Aufschluss über den Sinn einer bestimmten Gesetzesstelle • Daher kommt im Rahmen einer systematischen Auslegung des Tatbestandsmerk- mals der normalen Betriebsbedingungen dem Standort von Art. 5 Abs. 1 und damit Kapitel II der VO 715/2007 besondere Bedeutung zu. 8 ABIEU Nr. l 142 v. 1.6.2012, S. 16. 7 Vgl. exemplarisch F. Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff, 2. Aufl., 1991, S. 442. 8 F. Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff, 2. Aufl., 1991, S. 443. 9 W. Fikentscher, Methoden des Rechts, Bd. IV, 1977, S. 362.
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7 b. Art. 5 VO 71512007 im Rahmen der systematischen Auslegung aa. Art. 5 VO 715/2007 versus Art. 4 VO 71512007 Wendet man die Vorgaben der systematischen Auslegung auf den vorliegend inte- ressierenden Zusammenhang an, so ist einleitend klarzustellen, dass im Kontext des Kapitels 2 der Verordnung Art. 4 Abs. 1 S. 1· VO 715/2007 dem Hersteller die Pflicht auferlegt, nachzuweisen, dass alle von ihm verkauften, zugelassenen oder in der Gemeinschaft in Betrieb genommenen Neufahrzeuge über eine Typgenehmigung gemäß dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen verfügen. Nach Art. 10 VO 715/2007 darf die Typgenehmigung nicht versagt werden, wenn das betref- fende Fahrzeug der VO 715/2007 und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht, insbesondere den in Anhang I Tabelle 1 aufgeführten Euro-5-Grenzwerten bzw. den in Anhang I Tabelle 2 aufgeführten Euro-6-Grenzwerten. Daneben ist der Hersteller gehalten, die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Jl)li 2008 zur Durchführung und Anderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu be- achten, da es sich hierbei um eine Durchführungsmaßnahme im Sinne von Art. 4 Abs. 1 VO 715/2007 handelt. Art. 4 Abs. 1 S. 2 VO 715/2007 formuliert zudem ausdrücklich, dass die nach Art. 4 Abs. 1 S. 1 bestehenden Pflichten einschließen, dass die in Anhang I und in den in Art. 5 genannten Durchführungsmaßnahmen festgelegten Grenzwerte eingehalten werden (Hervorhebung durch Verfasser). Ausdrücklich neben dieser Pflicht des Herstellers steht die sich aus Art. 5 Abs. 1 VO 715/2007 ergebende Verpflichtung des Herstellers, das Fahrzeug so auszurüsten, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so kon- struiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbe- dingungen dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entsprechen. Kapitel II der VO 715/2007 differenziert mithin ausdrücklich zwischen den in Art. 4 VO 715/2007 enthaltenen Pflichten des Herstellers im Zusammenhang mit der Typ- genehmigung auf der einen Seite und den in Art. 5 VO 715/2007 enthaltenen Pflich- ten des Herstellers zur Ausrüstung von Bauteilen auf der anderen Seite; diese Bau- teile müssen so konstruiert, gefertigt und montiert sein, dass das Fahrzeug unter
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8 normalem Betriebsbedingungen der VO 715/2007 und ihren Durchführungsverord- nungen entspricht. Die systematische Auslegung führt demnach dazu, dass zwischen den Pflichten des Herstellers im Zusammenhang mit der Erteilung einer Typgenehmigung auf der einen Seite und den Anforderungen an Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussicht- lich beeinflusse!"'. deutlich zu unterscheiden ist. Während die erstgenannten Pflichten aufgrund von Art. 4 Abs. 1 UAbs. 2 VO 715/2007 ausdrücklich auf die in Anhang I genannten Immissionsgrenzwerte Bezug nehmen, mithin auf die Euro-5- und Euro-6- Emissionsgrenzwerte, lässt sich eine solche Bezugnahme auf Emissionsgrenzwerte aus Art. 5 Abs. 1 VO 715/2007 nicht herleiten. Vielmehr liegt der Fokus von Art. 5 Abs. 1 VO 715/2007 erkennbar darauf, dass der europäische Gesetzgeber sicher- stellen will, dass die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussenden Bautei- re dauerhaft in der Lage sein müssen, den Vorgaben der Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen zu entsprechen. Damit kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass es einen in der VO 715/2007 angelegten grundlegenden Unterschied zwischen einerseits den Pflichten des Her- stellers gibt, die auf die Erteilung der Typgenehmigung Bezug nehmen, und anderer- seits den den Herstellern auferlegten Anforderungen an diejenigen Bauteile, die das Emissionsverhalten von Fahrzeugen voraussichtlich beeinflussen. bb. Art. 4 Abs. 2 UAbs. 1 und Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2 VO 71512007 Diese Unterscheidung lässt sich zudem Art. 4 Abs. 2 VO 715/2007 entnehmen. So verlangt Art. 4 Abs. 2 UAbs. 1 VO 715/2007 vom Hersteller, sicherzustellen, dass die Typgenehmigungsverfahren zur Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion, der Dauerhaltbarkeit der emissionsmindernden Einrichtungen und der Übereinstim- mung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge beachtet werden. Demgegenüber verlangt Art. 4 UAbs 2 S. 1 VO 715/2007, dass die vom Hersteller ergriffenen technischen Maßnahmen sicherstellen müssen, dass die Auspuff- und Verdunstungsemissionen während der . gesamten normalen Lebensdauer eines Fahrzeugs bei normalen Nutzungsbedingungen entsprechend dieser Verordnung wirkungsvoll begrenzt werden. Ausdrücklich - und damit in erkennbarem· Gegensatz
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9 zu Art. 5 Abs. 1 VO 715/2007- formuliert Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2 S. 4 VO 715/2007, dass die Hersteller zur Durchführung von Alterungsprüfungen die Möglichkeit haben sollen, diese auf dem Prüfstand durchzuführen. Diese sprachliche Ausgestaltung untermauert die obige Erkenntnis insofern, als auf der einen Seite auf die gesamte normale Lebensdauer eines Fahrzeugs b~i norma- len Nutzungsbedingungen abgestellt wird, andererseits der europäische Gesetzge- ber mit Blick auf Alterungsprüfungen aber ausdrücklich die Option in die Verordnung aufgenommen hat, dass diese Alterungsprüfungen auf dem Prüfstand durchgeführt werden können. Dieser Unterschied in der Ausgestaltung des Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2 S. 4 VO 715/2007 auf der einen Seite, der Alterungsprüfungen auf dem Prüfstand ausdrücklich vorsieht, und der Formulierung des Art. 5 Abs. 1 VO 715/2007, der dies im Hinblick auf die Anforderung, dass das Fahrzeug so ausgerüstet sein muss, dass die für das Emissi- onsverhalten wesentlichen Bauteile unter normalen Betriebsbedingungen der VO 715/2007 und ihren Durchführungsmaßnahmen entsprechen, gerade nicht tut, recht- fertigt im Rahmen der systematischen Auslegung den Schluss, dass der europäische Gesetzgeber insoweit unterschiedliche Voraussetzungen aufgestellt hat: Hätte er gewollt, dass der Nachweis, dass die emionssionsrelevanten Bauteile so gestaltet sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen der Verordnung ent- spricht, auch auf dem Prüfstand im Labor erbracht werden kann, so hätte er dies ausdrücklich in der Verordnung niederschreiben können. Da er das aber gerade nicht getan hat, ist die Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass die normalen Betriebsbedin- gungen nicht auf dem Prüfstand simuliert werden sollen und wohl auch nicht simuliert werden können. c. Zwischenfazit Im Rahmen der systematischen Auslegung kann daher festgehalten werden, dass sich weder Kapitel II der VO 715/2007 noch Art. 5 Abs. 1 VO 715/2007 im Besonde- ren entnehmen lässt, dass sich das Tatbestandsmerkmal der normalen Betriebsbe- dingungen auf im Prüfstand nachzuweisende Bedingungen bezieht.
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10 2. Die teleologische Auslegung a. Die Vorgaben. der teleologischen Auslegung Die teleologische Auslegung zielt darauf, eine Norm nach dem mit ihr verfolgten Ziel und Zweck zu interpretieren. Maßgeblich kommt es insoweit auf den Gesetzes- bzw. 10 Normzweck an • Letztendlich geht es insoweit darum, die ratio legis einer Norm zu 11 ermitteln , das "Warum" der Norm zu erforschen, was auch bedeutet, die Norm in 12 ihren Begründungs- und Wirkungszusammenhang zu stellen . Von dieser im mitgliedstaatliehen Recht gebräuchlichen Auslegung unterscheidet sich die Auslegung auf der Ebene des Unionsrechts nicht, im Gegenteil; angesichts der nur begrenzten Möglichkeiten insbesondere der historischen Auslegung kommt ihr auf der Ebene des Unionsrechts besondere Bedeutung zu, weshalb auch der Eu- ropäische Gerichtshof (EuGH) vielfach auf diese Methode der Auslegung zurück- greift13. Sowohl im Primärrecht als auch im Sekundärrecht ist die teleologische Aus- legung auf die Ermittlung der Ziele und Zwecke einer Norm ausgerichtet, freilich durch die Maxime überlagert, dass die Auslegungsmethode maßgeblich durch die Verwirklichung der Vertragsziele der Union determiniert wird. Mit Blick auf das primä- re Unionsrecht bedeutet dies, dass Normen des Unionsrechts maßgeblich im Hin- blick auf die Vertragsziele der Union auszulegen sind. Folglich sind auch auf Unions- ebene für eine teleologische Auslegung Ziel und Zweck der Norm bedeutsam, dar- über hinaus aber auch die Sachgemäßheil einer Regelung und die Verwirklichung 14 des objektiven Zwecks des Rechts . Im Zusammenhang mit dem Sekundärrecht kommt insbesondere dem Gebot der "praktischen Wirksamkeit", dem effet utile, Be- deutung zu, da mit diesem Gebot angestrebt wird, ein Regelungsziel bestmöglich zu 15 erreichen . 10 Vgl. insoweit z. 8. H.-P. Schwintowski, Juristische Methodenlehre, 2005, S. 76 ff. 11 F. Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff, 2. Aufl., 1991, S. 453 ff. 12 W. Fikentscher, Methoden des Rechts, Bd. IV, 1977, S. 365. 13 Vgl. etwa EuGH, Rs. C. 298/07, Slg. 2008, 1-7841; Rs. C-53/05, Slg. 2006, 1-6215; Rs. C-301/98, Slg. 2000, 1-3583; Rs. C-72/95, Slg. 1996, 1-5403. 14 M. Pechstein/C. Drechsler, Die Auslegung und Fortbildung des Primärrechts, in: K. Riesenhueber (Hrsg.), Europäische Methodenlehre, 3. Aufl., 2015, § 7, Rdnr. 27 f. 15 Vgl. nur K. Riesenhuber, Die Auslegung, in: ders. (Hrsg.), Europäische Methodenlehre, 3. Aufl., 2015, § 10, Rdnr. 45, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung; K.-D. Borchardt, in: R.
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