Anlage3_Datenkommunikation.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Voraussetzungen für Errichtung einer öffentlichen Ladesäule im Strassenland

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ÖFFENTLICH-RECHTLICHER VERTRAG ÜBER DIE TEILNAHME AN DER LADEINFRASTRUKTUR DES LANDES BERLIN Anlage 3: Anforderungen an die Datenkommunikation Erstellt durch: Dr. Andreas Lied Milian Siegle Martin Reisinger © Becker Büttner Held Consulting AG Seite 1/44
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Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung ........................................................................................... 4 2 Das Rollenmodell und Anwendungsfälle .............................................. 5 2.1 Abschluss von Zugangsverträgen zwischen den Losgewinnern ..................7 2.2 Abschluss von Zugangsverträgen der Losgewinner mit dritten Mobilitätsanbietern ................................................................................... 8 2.3 Abschluss von Zugangsverträgen mit dritten Betreibern ........................... 9 2.4 Vertragsabschluss und Ausgabe des Authentifizierungsmediums ............10 2.5 Vertragsabschluss und Nutzung eines E-Tickets als Authentifizierungsmedium....................................................................... 13 2.6 Austausch von Whitelists und Authentifizierung bei betreiberübergreifenden Ladevorgängen.................................................14 2.7 Übermittlung von Abrechnungsdaten bei betreiberübergreifenden Ladevorgängen ........................................................................................15 2.8 3 Kartensperrung/Vertragsbeendigung ...................................................... 16 Technische Spezifikation für die erfolgskritischen Prozesse................ 19 3.1 Beantragung und Verwendung von Identifikatoren ................................. 19 3.2 Technische Spezifikation des Authentifizierungs-mediums......................23 3.2.1 3.2.2 3.2.3 3.2.4 3.3 RFID-Karte ...........................................................................................23 E-Ticket ............................................................................................... 24 Lesegeräte in den Ladeeinrichtungen.................................................. 25 Weitere Authentifizierungsmedien...................................................... 26 Technische Spezifikation der Datenkommunikation mit der VIZ ..............27 3.3.1 Inhalt und Name der csv-Dateien für Einzel- und (vorläufige) Gesamt- Whitelist ...............................................................................................27 3.3.2 Zeitlicher Ablauf ................................................................................... 31 3.3.3 Schnittstellen-Eigenschaften................................................................ 33 3.3.4 Anpassungen ........................................................................................ 33 3.4 4 Datenkommunikation von Abrechnungsdaten .........................................34 Zugangserweiterung......................................................................... 37 Anlage 2 – Anforderungen an die Datenkommunikation Seite 2/44
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4.1 Erweiterung des Zugangs für Nutzer außerhalb der Berliner Ladeinfrastruktur .....................................................................................38 4.2 Erweiterung des Zugangs für externe Nutzer .......................................... 39 4.2.1 Vertragsschluss mit (drittem) Mobilitätsanbieter ................................ 39 4.2.2 Externer Mobilitätsanbieter registriert sich als dritter Mobilitätsanbieter ............................................................................... 39 4.2.3 Kooperation zwischen dem externen und einem (dritten) Mobilitätsanbieter ............................................................................... 39 4.3 Ausgewählte Konfliktfälle ........................................................................41 4.4 Zusätzliche technische Zugangsmöglichkeiten über E-Roaming- Plattformen ............................................................................................. 44 Anlage 2 – Anforderungen an die Datenkommunikation Seite 3/44
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1 Einleitung In diesem Dokument werden die technischen Anforderungen an die Datenkommunikation spezifiziert, welche die jeweiligen Betreiber der Ladeeinrichtungen (im Folgenden: Betreiber) und Mobilitätsanbieter zu erfüllen haben, die im Rahmen des Vergabeverfahrens beauftragt werden. Die Zielsetzung der Spezifikation ist ein betreiberübergreifendes Laden in Berlin zu ermöglichen. Hierfür ist es erforderlich, dass alle Beteiligten eine einheitliche Authentifizierungsdrehscheibe nutzen. Die Authentifizierungsdrehscheibe wird von der Verkehrsinformationszentrale Berlin (im Folgenden: VIZ) betrieben. Eine Ladeeinrichtung kann aus einem Ladepunkt oder mehreren Ladepunkten bestehen. Die Gesamtheit der bei der Authentifizierungsdrehscheibe registrierten Ladeeinrichtungen wird als Ladeinfrastruktur bezeichnet. Diese Spezifikation ist übertragbar auf dritte Betreiber, die Ladeeinrichtungen in Berlin betreiben und ebenfalls an die Authentifizierungsdrehscheibe angebunden werden wollen, aber kein Los in diesem Vergabeverfahren gewinnen. Ebenfalls übertragbar sind diese Spezifikationen und die damit verbundenen Pflichten auf dritte Mobilitätsanbieter. In Kapitel 2 werden anhand des Rollenmodells Anwendungsfälle prozessual dargestellt. In der technischen Spezifikation (Kapitel 3) werden die Identifikatoren festgelegt, welche für die Datenkommunikation sowie die konkreten Vorgaben für die Authentifizierung benötigt werden. Dies betrifft insbesondere die Authentifizierungsmedien mit welchen für die Nutzer ein betreiberübergreifender Zugang zur Ladeinfrastruktur sichergestellt wird. In Kapitel 4 werden mögliche Erweiterungsmodelle für den Zugang zur Ladeinfrastruktur dargestellt. Anlage 2 – Anforderungen an die Datenkommunikation Seite 4/44
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2 Das Rollenmodell und Anwendungsfälle Das folgende Rollenmodell stellt die Grundlage für die Grobspezifikationen hinsichtlich der Datenkommunikation und dem Betrieb der jeweiligen Back-End- Systeme für alle (dritten) Betreiber und (dritten) Mobilitätsanbieter dar. In Abbildung 1 sind die verschiedenen Marktrollen entsprechend der Losverteilung dargestellt. Der Vertragspartner und alle anderen Losgewinner treten sowohl als Betreiber als auch als Mobilitätsanbieter auf. Die Abbildung berücksichtigt zudem dritte Betreiber und dritte Mobilitätsanbieter, die in dem Vergabeverfahren nicht den Zuschlag erhalten haben. Abbildung 1: Rollenmodell Der Nutzer schließt einen Vertrag mit einem (dritten) Mobilitätsanbieter ab. Durch den Vertragsabschluss erhält der Nutzer uneingeschränkten Zugang zur Ladeinfrastruktur, die an die Authentifizierungsdrehscheibe angebunden ist. Hat ein Nutzer beispielsweise einen Vertrag mit dem Mobilitätsanbieter des Loses 1 geschlossen und führt einen Ladevorgang bei dem Betreiber des Loses 2 oder 3 sowie bei einem dritten Betreiber durch, wird dies im Folgenden als betreiberübergreifender Ladevorgang bezeichnet. Durch die Datenkommunikation zwischen den (dritten) Mobilitätsanbietern und der Authentifizierungsdrehscheibe wird den Nutzern die Authentifizierung bei betreiberübergreifenden Ladevorgängen ermöglicht. Für die Kommunikation der Abrechnungsdaten bei betreiberübergreifenden Ladevorgängen werden in dieser Spezifikation explizite Vorgaben definiert. Erfolgt ein Ladevorgang durch einen Nutzer des Mobilitätsanbieters von Los 1 bei dem Betreiber des Loses 1, werden keine expliziten Vorgaben für die Anlage 2 – Anforderungen an die Datenkommunikation Seite 5/44
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Kommunikation zwischen diesen beiden funktionalen Rollen definiert. Die Kommunikation hat nach dem aktuellen Stand der Technik und unter Einhaltung der Richtlinie 95/46/EG (Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr) bzw. der Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) zu erfolgen. Alle abrechnungsrelevanten Daten müssen gemäß GdPdU und Abgabenordnung (AO) revisionssicher archiviert werden. Die in den nachfolgenden Unterkapiteln beschriebenen Anwendungsfälle enthalten explizit keine technischen Vorgaben, die der Bieter einhalten muss. Die Darstellung der Anwendungsfälle dient vielmehr dazu, ein einheitliches Verständnis für die Abwicklung der unterschiedlichen Szenarien zu schaffen. Anlage 2 – Anforderungen an die Datenkommunikation Seite 6/44
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2.1 Abschluss von Zugangsverträgen zwischen den Losgewinnern Abbildung 2: Abschluss von Zugangsverträgen zwischen den Losgewinnern 1. Um zu gewährleisten, dass alle Nutzer Zugang zur gesamten Ladeinfrastruktur haben, müssen die Losgewinner jeweils in ihrer Rolle als Betreiber mit den beiden anderen Losgewinnern und in ihrer Rolle als Mobilitätsanbieter Zugangsverträge abschließen. 2. Jeder Losgewinner in seiner Rolle als Betreiber muss die VIZ über den Abschluss und die Beendigung jedes Zugangsvertrags informieren. Anlage 2 – Anforderungen an die Datenkommunikation Seite 7/44
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2.2 Abschluss von Zugangsverträgen der Losgewinner mit dritten Mobilitätsanbietern Abbildung 3: Abschluss von Zugangsverträgen mit dritten Mobilitätsanbietern Jedes Unternehmen, das in Berlin als Mobilitätsanbieter auftreten möchte und kein Los in dem Vergabeverfahren gewonnen hat (dritter Mobilitätsanbieter), kann seinen Nutzern Zugang zu der bestehenden Ladeinfrastruktur gewähren. 1. Die VIZ veröffentlicht die Kontaktdaten der Betreiber auf ihrer Homepage. Der dritte Mobilitätsanbieter ruft diese ab. 2. Der dritte Mobilitätsanbieter schließt Zugangsverträge mit den Betreibern. 3. Die Betreiber informieren Zugangsverträge. die VIZ über den Abschluss der 4. Die VIZ schaltet den dritten Mobilitätsanbieter frei, wenn ihr die entsprechenden Erklärungen aller Betreiber vorliegen. Anlage 2 – Anforderungen an die Datenkommunikation Seite 8/44
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2.3 Abschluss von Zugangsverträgen mit dritten Betreibern Abbildung 4: Abschluss von Zugangsverträgen mit dritten Betreibern Jedes Unternehmen, das kein Los in dem Vergabeverfahren gewonnen hat (dritter Betreiber), kann seine Ladeeinrichtungen in die einheitliche Ladeinfrastruktur einbringen. 1. Die VIZ übermittelt dem dritten Betreiber auf Anfrage die Kontaktdaten aller bei ihr registrierten (dritten) Mobilitätsanbieter sowie die Anforderungen an die Datenkommunikation zur Einbindung der Ladeeinrichtungen in die einheitliche Ladeinfrastruktur. 2. Der dritte Betreiber schließt Zugangsverträge mit den (dritten) Mobilitätsanbietern. 3. Der dritte Betreiber informiert die VIZ über den Abschluss der Zugangsverträge und tauscht mit der VIZ die für die Herstellung der Datenkommunikation erforderlichen Informationen aus. 4. Die VIZ nimmt sodann seine Ladeeinrichtungen in die einheitliche Ladeinfrastruktur auf. Anlage 2 – Anforderungen an die Datenkommunikation Seite 9/44
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2.4 Vertragsabschluss und Ausgabe des Authentifizierungsmediums Anlage 2 – Anforderungen an die Datenkommunikation Seite 10/44
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