Anlage3_Datenkommunikation.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Voraussetzungen für Errichtung einer öffentlichen Ladesäule im Strassenland

/ 44
PDF herunterladen
Anlage 2 – Anforderungen an die Datenkommunikation Seite 11/44
11

Abbildung 5: Vertragsabschluss und Ausgabe des Authentifizierungsmediums 1. Der Nutzer eines Elektrofahrzeugs schließt mit einem bei der VIZ registrierten (dritten) Mobilitätsanbieter seiner Wahl einen Vertrag über die Nutzung der Ladeinfrastruktur. Bei Vertragsabschluss informiert der (dritte) Mobilitätsanbieter den Nutzer über den Umfang der Nutzung seiner persönlichen Daten für die Authentifizierung und die Abrechnung. 2. Der (dritte) Mobilitätsanbieter stellt dem Nutzer zur Authentifizierung an 1 jeder Ladeeinrichtung eine RFID-Karte oder eine MobileApp zur Verfügung. 3. Der (dritte) Mobilitätsanbieter übermittelt die Authentifizierungsinformationen des Nutzers an die VIZ. Für den Datenaustausch zwischen den Marktrollen werden Pseudonyme in Form von eindeutigen Identifikatoren und keine persönlichen Daten verwendet. 1 Die Ausführungen in dieser Anlage zur RFID-Karte gelten entsprechend für den alternativen Einsatz einer MobileApp. Anlage 2 – Anforderungen an die Datenkommunikation Seite 12/44
12

2.5 Vertragsabschluss und Nutzung eines E-Tickets als Authentifizierungsmedium Abbildung 6: Vertragsabschluss und Nutzung eines E-Tickets als Authentifizierungsmedium Der Nutzer verfügt bereits über ein E-Ticket, das mit einer eindeutigen ID versehen ist. Die ID ist auf dem E-Ticket aufgedruckt und auf dem Chip des E-Tickets abgelegt. 1. Der Nutzer eines Elektrofahrzeugs schließt mit einem (dritten) Mobilitätsanbieter seiner Wahl einen Vertrag über die Nutzung der Ladeinfrastruktur und übermittelt diesem die eindeutige ID des E-Tickets. Bei Vertragsabschluss informiert der (dritte) Mobilitätsanbieter den Nutzer vollständig und in allgemein verständlicher Form über den Umfang der Nutzung seiner persönlichen Daten für die Authentifizierung und die Abrechnung. 2. Der (dritte) Mobilitätsanbieter übermittelt die Authentifizierungsinformationen des Nutzers an die VIZ. Für den Datenaustausch zwischen den Marktrollen werden Pseudonyme in Form von eindeutigen Identifikatoren und keine persönlichen Daten verwendet. Anlage 2 – Anforderungen an die Datenkommunikation Seite 13/44
13

2.6 Austausch von Whitelists und Authentifizierung bei betreiberübergreifenden Ladevorgängen Abbildung 7: Authentifizierung bei betreiberübergreifenden Ladevorgängen 1. Die (dritten) Mobilitätsanbieter übermitteln der VIZ täglich den aktuellen Bestand an berechtigten Nutzern anhand jeweils einer Einzel-Whitelist. 2. Die VIZ erstellt aus den Einzel-Whitelists eine Gesamt-Whitelist. 3. Die (dritten) Betreiber rufen diese von der VIZ ab. 4. Die (dritten) Betreiber aktualisieren ihre betreibereigenen Systeme, so dass berechtigte Nutzer entsprechend der von der VIZ erstellten Gesamt- Whitelist Zugang zur Ladeinfrastruktur erhalten. 5. Der Nutzer authentifiziert sich mit einer RFID-Karte oder dem E-Ticket an einer Ladeeinrichtung eines beliebigen (dritten) Betreibers. 6. Der (dritte) Betreiber schaltet die Ladeeinrichtung frei und der Ladevorgang beginnt. Anlage 2 – Anforderungen an die Datenkommunikation Seite 14/44
14

2.7 Übermittlung von Abrechnungsdaten bei betreiberübergreifenden Ladevorgängen Abbildung 8: Übermittlung von Abrechnungsdaten und Abrechnung bei betreiberübergreifenden Ladevorgängen 1. Der Nutzer lädt sein Elektrofahrzeug an der Ladeeinrichtung eines beliebigen (dritten) Betreibers. 2. Der (dritte) Betreiber übermittelt dem Mobilitätsanbieter des Nutzers die abrechnungsrelevanten Daten und stellt ihm das Zugangsentgelt nach Maßgabe des Zugangsvertrages in Rechnung. 3. Der Mobilitätsanbieter stellt dem Nutzer eine Rechnung. Anlage 2 – Anforderungen an die Datenkommunikation Seite 15/44
15

2.8 Kartensperrung/Vertragsbeendigung Anlage 2 – Anforderungen an die Datenkommunikation Seite 16/44
16

Anlage 2 – Anforderungen an die Datenkommunikation Seite 17/44
17

Abbildung 9: Kartensperrung/Vertragsbeendigung 1. Der Nutzer meldet seinem Mobilitätsanbieter den Verlust seines Authentifizierungsmediums (RFID-Karte oder E-Ticket) oder das Vertragsverhältnis zwischen Nutzer und Mobilitätsanbieter wird beendet. 2. Der Mobilitätsanbieter entfernt den Eintrag des Nutzers auf seiner täglich an die VIZ zu übermittelnden Einzel-Whitelist. 3. Die VIZ erstellt täglich die aktualisierte Gesamt-Whitelist, auf der Eintrag dieses Nutzers nicht mehr enthalten ist. 4. Die (dritten) Betreiber aktualisieren ihre betreibereigenen Systeme, so dass berechtigte Nutzer entsprechend der von der VIZ erstellten Gesamt- Whitelist Zugang zur Ladeinfrastruktur erhalten. 5. Im Falle eines Verlusts der RFID-Karte erhält der Nutzer eine Ersatzkarte von seinem Mobilitätsanbieter. Für ein neues E-Ticket hat sich der Nutzer zusätzlich an den Aussteller des E-Tickets zu wenden. Anlage 2 – Anforderungen an die Datenkommunikation Seite 18/44
18

3 Technische Spezifikation für die erfolgskritischen Prozesse Die folgenden Kapitel enthalten die konkreten technischen Spezifikationen für die erfolgskritischen Prozesse aus den in Kapitel 2.1 dargestellten Anwendungsfällen. 3.1 Beantragung und Verwendung von Identifikatoren Die nachfolgende Spezifikation der zu verwendenden Identifikatoren (EMAID und EVSEID) berücksichtigt die Anpassungen, die durch den Übergang der Verantwortlichkeit für die Vergabe der Identifikatoren von dem Forschungsinstitut für Rationalisierung (FIR)e. V. an den Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. (BDEW) erfolgt sind. Die Spezifikation basiert auf den Vorgaben des BDEW vom 1. März 2014. Jeder einzelne Ladepunkt sowie jeder Nutzer muss eindeutig identifizierbar sein. Dies wird durch die Verwendung folgender Identifikatoren realisiert: § e-Mobility Account Identifier (EMAID) : Identifiziert einen Nutzer jedes (dritten) Mobilitätsanbieters. § Electronic Vehicle Supply Equipment ID (EVSEID): Identifiziert einen Ladepunkt jedes (dritten) Betreibers. 2 Die Spezifikation für die Bildung der Identifikatoren sind beim BDEW unter https://bdew-emobility.de/ abrufbar. Basierend auf der DIN SPEC 91286 und der ISO 15118-2:2013 (E) wird über die Website die Vergabe und Veröffentlichung von Bestandteilen dieser Identifikationen koordiniert. Die EVSEID ist entsprechend den Empfehlungen des BDEW als nicht „case-sensitive“ zu verstehen, d.h. die groß geschriebene und klein geschriebene Version eines Zeichens entsprechen demselben Zeichen (A=a, etc.). 2 Auch bekannt als Electric Vehicle Contract ID (EVCOID) oder Contract Identifer (CID) Anlage 2 – Anforderungen an die Datenkommunikation Seite 19/44
19

Die folgende Abbildung zeigt die Bestandteile der Identifikatoren. Sie unterscheidet danach, welche dieser Bestandteile der BDEW vergibt und welche dieser Bestandteile der (dritte) Betreiber oder (dritte) Mobilitätsanbieter gemäß der DIN SPEC 91286 / ISO 15118-2:2013 (E) individuell festlegt. Abbildung 10: Aufbau der EMAID und der EVSEID gemäß den Spezifikationen des BDEW Anlage 2 – Anforderungen an die Datenkommunikation Seite 20/44
20

Zur nächsten Seite