Anlage4_Zugangsvertrag.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Voraussetzungen für Errichtung einer öffentlichen Ladesäule im Strassenland

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05.11.2019 (5) Die weiteren Einzelheiten zur Übermittlung und Erstellung der vorstehend aufgeführten Einzel- Whitelist und der Gesamt-Whitelist, insbesondere die geltenden Fristen und die Datenformate regelt Anlage 2: Anforderungen an die Datenkommunikation. §7 Kooperationen mit anderen Mobilitätsanbietern oder E- Roaming-Plattformen (1) Der Mobilitätsanbieter ist berechtigt, Nutzer von anderen Mobilitätsanbietern und E-Roaming- Plattformen, die selbst nicht an die VIZ angebunden sind und mit denen er Kooperationsvereinbarungen geschlossen hat, nach Maßgabe der Anlage 2: Anforderungen an die Datenkommunikation bei der VIZ anzumelden. (2) Der Mobilitätsanbieter muss auch im Falle einer Kooperation gewährleisten, dass in der Gesamt-Whitelist jede UID nur einer EMAID gemäß § 6 Abs. (2) zugeordnet ist. Er ist hat es zu vertreten, wenn eine von ihm eingebrachte UID mit einer EMAID eines anderen registrierten Mobilitätsanbieters auf der Gesamt-Whitelist verknüpft ist. Die entsprechende Eindeutigkeit kann er beispielsweise gewährleisten, indem er den Nutzern, die aufgrund von Kooperationsvereinbarungen nach Abs. (1) auf seine Einzel-Whitelist gemäß § 6 Abs. (1) aufnimmt, eine separate RFID-Karte nach § 8 zur Verfügung stellt. (3) Sofern die UID eines Nutzers, die der Mobilitätsanbieters auf seiner Einzel-Whitelist der VIZ übermittelt hat, auch mit der EMAID eines anderen an der Authentifizierungsdrehscheibe registrierten Mobilitätsanbieters bei der VIZ verknüpft ist und der Ladevorgang eines Nutzers vom Betreiber daher nicht eindeutig einem Mobilitätsanbieter zugeordnet werden kann, gilt das Folgende: 1. Die betroffenen registrierten Betreiber weisen die betroffenen Mobilitätsanbietern auf die mehrfache Verknüpfung einer oder mehrerer UID mit verschiedenen EMAID hin und fordern sie jeweils auf, die Eindeutigkeit der UID innerhalb einer Woche ab Kenntniserlangung wiederherzustellen. Hierbei übermitteln sie den Zeitpunkt des nicht eindeutig zuordenbaren Ladevorgangs, den Ladeort, die UID und die jeweils hiermit verknüpften EMAID. Sie informieren das Ladeinfrastrukturbüro über diesen Vorgang. Sie sind berechtigt, für diesen Ladevorgang jedem betroffenen Mobilitätsanbieter das doppelte Zugangsentgelt in Rechnung zu stellen. 2. Der Mobilitätsanbieter ist verpflichtet, die eindeutige Zuordnung zwischen UID und EMAID unverzüglich, spätestens eine Woche nach Kenntniserlangung, wiederherzustellen. Er überprüft zugleich, ob eine Ursache vorliegt, die den Verdacht nahelegt, dass weitere UID mit mehreren EMAID verknüpft sein könnten (wie z.B. bei systemischen Fehlern, z.B. durch die unsachgemäße Kooperation mit einer Roaming- Seite 11/18
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05.11.2019 Plattform). Besteht ein solcher Verdacht, stellt der Mobilitätsanbieter auch für diese eingebrachten Nutzer mit ihrer jeweiligen UID die eindeutige Zuordnung zwischen den betroffenen UID mit jeweils nur einer EMAID auf der Gesamt-Whitelist sicher. Nr. 1 Satz 3 und 4 gelten entsprechend. 3. Der Betreiber kann den vorliegenden Zugangsvertrag mit dem Mobilitätsanbieter kündigen, a) wenn der Mobilitätsanbieter seine Verpflichtung gegen Abs. 3 Nr. 2 auch nach einer weiteren Nachfrist von einer Woche nicht nachkommt oder b) der Mobilitätsanbieter innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten mehr als zweimal gegen seine Verpflichtung aus § 6 Abs. (2) verstößt, wobei Verstöße, bei denen der Mobilitätsanbieter nachweist, dass sie auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, z.B. bei einem systematischen Fehler, nicht mehrfach zählen. 4. Der Betreiber informiert das Ladeinfrastrukturbüro über die Kündigung und den damit verbundenen Verlust des Zugangsrechts des Mobilitätsanbieters. Das Ladeinfrastrukturbüro leitet diese Information an alle registrierten Betreiber weiter. §8 Authentifizierungsmedium (1) Der Mobilitätsanbieter ermöglicht Nutzern, die seine Kunden sind, die Authentifizierung an der Ladeinfrastruktur. Er stellt den Nutzern hierfür eine RFID-Karte oder eine MobileApp als Authentifizierungsmedium zur Verfügung. Der Nutzer kann alternativ ein von einem Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs ausgegebenes E-Ticket verwenden, sofern dieses den in Anlage 2: Anforderungen an die Datenkommunikation festgelegten technischen Standard erfüllt. (2) Die Ausgabe der RFID-Karte und die Nutzung des E-Tickets sowie der MobileApp als Authentifizierungsmedium erfolgen nach den Vorgaben der Anlage 2: Anforderungen an die Datenkommunikation. §9 Service-Hotline des Mobilitätsanbieters (1) Der Mobilitätsanbieter stellt seinen Nutzern eine Service-Hotline zur Verfügung. Hierfür gelten folgende Vorgaben: Seite 12/18
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05.11.2019 1. Die Service-Hotline ist werktags von 8.00 Uhr bis 18 Uhr besetzt. 2. Eingehende Anrufe werden unverzüglich entgegengenommen und im Service-Zeitraum nach Nr. 1 innerhalb von vier Stunden bearbeitet. 3. Die Service-Hotline ist für Fragen anlässlich des Vertrages zwischen dem Mobilitätsanbieter und dem Nutzer zuständig. Hierunter fallen insbesondere der Verlust des Authentifizierungsmediums oder Abrechnungsfragen. 4. Kann sich ein Nutzer an einer Ladeeinrichtung des Betreibers nicht authentifizieren, klärt der Betreiber, ob der Fehler von ihm oder von dem Mobilitätsanbieter des Nutzers zu verantworten ist. (2) Der Mobilitätsanbieter teilt Nutzern die Telefonnummer der Service-Hotline bei Vertragsschluss schriftlich mit. Zudem ist sie auf der RFID-Karte als Authentifizierungsmedium aufgedruckt und wird im Menü der MobileApp an geeigneter Stelle angezeigt. § 10 Betrieb und Stromqualität (1) Der Betreiber ist verpflichtet, die Ladeeinrichtungen entsprechend den rechtlichen Vorgaben sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben. (2) Der für den Ladevorgang erforderliche Strom muss aus erneuerbaren Energien stammen. Zur Erfüllung dieser Pflicht entwertet der Lieferant des Stroms für die zum Laden verwendeten Strommengen einen Herkunftsnachweis gemäß § 5 Nr. 20 Erneuerbare-Energien-Gesetz beim Herkunftsnachweisregister des Umweltbundesamts. (3) Der Betreiber übermittelt der VIZ, direkt oder über eine E-Roaming-Plattform, statische und dynamische Daten zu seinen Ladeeinrichtungen nach Maßgabe der Anlage 3: Informationsaustausch mit dem Land Berlin. § 11 Instandhaltung und Erneuerung (1) Der Betreiber ist für die bedarfsgerechte Instandhaltung und Erneuerung der Ladeeinrichtungen verantwortlich. Dies umfasst insbesondere die Pflicht zur Beseitigung von Störungen und Schäden an den Ladeeinrichtungen. (2) Erlangt der Betreiber Kenntnis von einer Störung oder von einem Schaden an der Ladeeinrichtung, muss er unverzüglich aufklären, ob eine Gefahr für Leib, Leben oder die Verkehrssicherheit vorliegt. Sofern Anhaltspunkte für eine solche Gefahr vorliegen, muss der Seite 13/18
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05.11.2019 Betreiber unverzüglich die notwendigen Maßnahmen veranlassen. Hierzu lässt er insbesondere die betroffene Ladeeinrichtung stromlos schalten und ergreift die erforderlichen provisorischen Sicherungsmaßnahmen, insbesondere solche im Sinne der Straßenverkehrsordnung. (3) Kann ein Nutzer sein Elektrofahrzeug nicht entriegeln, muss der Betreiber innerhalb von zwei Stunden eine Entriegelung vornehmen. (4) Der Betreiber ist verpflichtet, Störungen und Schäden innerhalb von drei Werktagen nach dem Tag der Kenntniserlangung endgültig zu beheben. Für Störungen und Schäden, welche die Nutzung der Ladeeinrichtung nur beeinträchtigen, aber nicht verhindern, gilt eine Frist von zehn Werktagen nach dem Tag der Kenntniserlangung. (5) Der Betreiber ist verpflichtet, verfassungsfeindliche Symbole oder Parolen an Ladeeinrichtungen nach Möglichkeit – gegebenenfalls provisorisch – innerhalb eines Werktags nach dem Tag der Kenntniserlangung, Graffiti, Beschmierungen und Beklebungen innerhalb von zehn Werktagen nach dem Tag der Kenntniserlangung zu entfernen. § 12 Technische Hotline des Betreibers (1) Der Betreiber gewährleistet eine Hotline, die täglich 24 Stunden durch technisch kompetentes Personal besetzt ist, das Zugriff auf die Fernwarte der Ladeeinrichtungen des Betreibers hat. Anrufe werden unverzüglich entgegengenommen. Der Betreiber ist berechtigt, einen kompetenten Dritten (z. B. ein verbundenes Unternehmen) damit zu beauftragen. (2) Der Betreiber macht die Telefonnummer dieser Hotline an der Ladeeinrichtung kenntlich. (3) Der Betreiber bearbeitet Anfragen, die kein unverzügliches Handeln erfordern, werktags zwischen 08:00 und 18:00 Uhr. Die Bearbeitungsfrist beträgt vier Stunden. Dabei bleiben Zeiten zwischen 18:00 und 08:00 Uhr des Folgetages unberücksichtigt. Bei Bedarf weist der Betreiber den Nutzer auf die Service-Hotline seines Mobilitätsanbieters nach § 9 hin. (4) Die Bearbeitungsfristen nach Abs. (2) lassen die Fristen zur Beseitigung von Störungen oder Schäden nach § 111 unberührt. § 13 Abrechnung und Datensicherheit (1) Eine Abrechnung der einzelnen Ladevorgänge gegenüber den Nutzern erfolgt durch den Mobilitätsanbieter. Seite 14/18
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05.11.2019 (2) Der Betreiber ist verpflichtet, die abrechnungsrelevanten Informationen von Nutzern, die seine Ladeeinrichtungen genutzt haben, gemäß Anlage 2: Anforderungen an die Datenkommunikation dem Mobilitätsanbieter zur Verfügung zu stellen. (3) Die Parteien stellen durch geeignete, dem aktuellen Stand der Technik entsprechende Verfahren sicher, dass die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen, von denen sie in Ausübung ihrer Tätigkeit als Betreiber von Ladeeinrichtungen oder Mobilitätsanbieter Kenntnis erlangen, gewahrt wird. (4) Der Betreiber bindet seine Ladeeinrichtungen an ein technisches Back-End an, das hinreichend technisch abgesichert wird, um Datenmanipulation und –missbrauch zu unterbinden. § 14 Zugangsentgelt, Abrechnung (1) Für den Zugang zur Ladeinfrastruktur des Betreibers zahlt der Mobilitätsanbieter an den 2 Betreiber ein Entgelt nach der Anlage 4: Preisblatt (2) Die Abrechnung durch den Betreiber erfolgt monatlich zum 15. eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat. (3) Rechnungen sind zehn Werktage nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig und sind ohne Abzug zu zahlen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Wertstellung auf dem Konto des Betreibers. § 15 Missbräuchliche Nutzung (1) Der Mobilitätsanbieter bestimmt die Struktur und die Höhe der vom Nutzer zu zahlenden Entgelte eigenständig. Soweit der Mobilitätsanbieter zugleich Betreiber von Ladeeinrichtungen im Gebiet des Landes Berlin ist, wird er seine besondere Markstellung bei der Gestaltung der Zugangsentgelte und/oder der Entgelte als Mobilitätsanbieter nicht missbräuchlich ausnutzen. Ein solcher Missbrauch wird vermutet, wenn der Mobilitätsanbieter, dass von ihm selbst als Betreiber erhoben Zugangsentgelt dauerhaft nicht in voller Höhe an seine Kunden weiterberechnet. Im Falle der Zuwiderhandlung muss er diesen Missbrauch unverzüglich abstellen. (2) Die Ladeeinrichtungen sollen durch die Nutzer möglichst nur für die Dauer des Ladevorgangs belegt werden. Die Parteien werden keine Anreize schaffen, um eine über den Ladevorgang hinaus gehende Belegung durch Elektrofahrzeuge zu fördern. Erkennen die Parteien derartige 2 Das Preisblatt entwirft der Betreiber. Seite 15/18
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05.11.2019 Fehlanreize oder eine missbräuchliche Nutzung der Ladeeinrichtungen, ergreifen sie unverzüglich geeignete Maßnahmen, um diese zu beenden. § 16 Haftung (1) Ansprüche des Mobilitätsanbieters wegen Schäden durch eine Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten bei der Nutzung der Ladeeinrichtungen sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen (§ 18 NAV). Sollte der Betreiber gegenüber dem jeweils zuständigen Netzbetreiber einen Anspruch nach Maßgabe des § 18 NAV haben, wird der Betreiber diesen Anspruch dem Mobilitätsanbieter abtreten. (2) In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). (3) Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden. (4) Die Parteien werden unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihnen bekannt sind oder von ihnen in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und der Nutzer dies wünscht. (5) Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. § 17 Vertragslaufzeit, Kündigung (1) Der Vertrag beginnt am […] und läuft auf unbestimmte Zeit. Seite 16/18
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05.11.2019 (2) Beide Parteien können den Vertrag mit einer Frist von einen Monat zum Ende eines Kalendermonats ordentlich kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform (keine E-Mail). Erfolgt die Kündigung durch den Betreiber, der auch nach dem Kündigungszeitpunkt bei der VIZ als Teil der einheitlichen Ladeinfrastruktur registriert bleibt, bietet dieser dem Mobilitätsanbieter – grundsätzlich mit der Kündigungserklärung, spätestens jedoch zwei Monate vor dem Datum, auf das die Kündigung erfolgt ist – den Abschluss eines neuen Vertrages über den Zugang zu seinen Ladeeinrichtungen zu angemessenen Konditionen an, so dass ein neuer Vertrag noch vor Beendigung des laufenden Vertrages abgeschlossen werden kann. (3) Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und der Zugang zu den Ladeeinrichtungen des Betreibers beendet werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform (keine E-Mail). (4) Mit der Vertragsbeendigung entfällt das Recht des Mobilitätsanbieters, die Ladeinfrastruktur aller an die VIZ angeschlossenen Betreiber nutzen zu können. (5) Der Betreiber meldet die Beendigung des Zugangsvertrages bei einer Kündigung nach § 17 Abs. (2) mindestens einen Monat vor Ablauf der Vertragslaufzeit per E-Mail oder über eine E-Roaming-Plattform an die VIZ. Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund erfolgt die Mitteilung an die VIZ unverzüglich per E-Mail oder über eine E-Roaming-Plattform. § 18 Schlussbestimmungen, Vertraulichkeit, Anlagen (1) Diese Vertragsbedingungen sind abschließend. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich dieser Klausel bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform und werden nicht vor Ablauf von acht Wochen wirksam. (2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. (3) Die Parteien verpflichten sich, alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehenden Daten und Unterlagen vertraulich zu behandeln. (4) Die beigefügten Anlagen sind wesentliche Vertragsbestandteile. Berlin, den Berlin, den Seite 17/18
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05.11.2019 _________________________________ Betreiber ______________________________ Mobilitätsanbieter Anlagen: Anlage 1: Kommunikationsdaten VIZ (liegt nicht bei, da bekannt) 3 Anlage 2: Anforderungen an die Datenkommunikation Anlage 3: Informationsaustausch mit dem Land Berlin 4 Anlage 4: Preisblatt (betreiberindividuell, liegt nicht bei) 3 4 Diese Anlage entspricht der Anlage 3: Anforderungen an die Datenkommunikation des öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Teilnahme an der Ladeinfrastruktur des Landes Berlin. Anlage entspricht der Anlage 5: Informationsaustausch mit dem Land Berlin öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Teilnahme an der Ladeinfrastruktur des Landes Berlin. Seite 18/18
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