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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Voraussetzungen für Errichtung einer öffentlichen Ladesäule im Strassenland

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05.11.2019 Sondernutzung §8 Art und Umfang der Sondernutzung (1) Das Land erlaubt dem dritten Betreiber als Sondernutzer grundsätzlich, auf öffentlichen Straßenland Ladeeinrichtungen zu errichten und zu betreiben. (2) Der dritte Betreiber erhält im Wege der allgemeinen Zulassung der Sondernutzung das Recht, im öffentlichen Raum des Landes Berlin Ladeeinrichtungen zu errichten und zu betreiben. Dies betrifft zu Vertragsbeginn die in Anlage 2: Bestandsladeeinrichtungen aufgeführten Ladeeinrichtungen. (3) Die Sondernutzung umfasst nicht die Freihaltung der Ladeparkplätze durch eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung und verschafft keinen Anspruch darauf. (4) Die jeweils zuständige Straßenbaubehörde bleibt es unabhängig von dieser allgemeinen Zulassung der Sondernutzung vorbehalten, über jede einzelne Ladeeinrichtung im Rahmen der Ausübung ihrer straßenrechtlichen Befugnisse zu entscheiden. §9 Sondernutzungserlaubnis (1) Die konkrete Sondernutzung ist erst dann zulässig, wenn das jeweils zuständige Straßen- und Grünflächenamt auf Antrag des dritten Betreibers in einem gesonderten Verwaltungsakt die individuelle Sondernutzungserlaubnis erteilt hat. (2) Das zuständige Straßen- und Grünflächenamt entscheidet dabei unter Beachtung der öffentlichen Belange, insbesondere des vom Land Berlin verfolgten Konzepts zur Errichtung einer Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge, in das sich die Ladeeinrichtungen des Betreibers im Grundsatz einfügen. (3) Mit der Sondernutzungserlaubnis können Nebenbestimmungen, wie Bedingungen, Auflagen und Auflagenvorbehalte, ausgesprochen werden. (4) Das zuständige Straßen- und Grünflächenamt setzt für die Sondernutzung des öffentlichen Straßenlandes eine Sondernutzungsgebühr fest. (5) Sollten im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb einer Ladeeinrichtung Aufgrabungen oder Straßenbaumaßnahmen erforderlich Vertrag über die Teilnahme an der Ladeinfrastruktur des Landes Berlin Seite 11/28
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05.11.2019 werden, hat der dritte Betreiber eine gesonderte, gebührenpflichtige Sondernutzungserlaubnis beim zuständigen Straßen- und Grünflächenamt einzuholen. Einbringung von Ladeeinrichtungen in die Ladeinfrastruktur § 10 Verhältnis zur VIZ (1) Alle eingebrachten Ladeeinrichtungen werden Teil der betreiberübergreifenden Ladeinfrastruktur, die mittels der in diesem Vertrag definierten Authentifizierungsmedien für Nutzer zugänglich ist. (2) Das Land hält mit der VIZ eine Authentifizierungsdrehscheibe vor. (3) Die VIZ übermittelt dem dritten Betreiber vor dessen Registrierung bei der Authentifizierungsdrehscheibe auf Anfrage die Kontaktdaten aller zu diesem Zeitpunkt registrierten Mobilitätsanbieter, um ihm den Abschluss von Zugangsverträgen mit den Mobilitätsanbietern nach § 11 ff. dieses Vertrages zu ermöglichen. (4) Die VIZ registriert den dritten Betreiber, sobald er mit allen zu diesem Zeitpunkt bei der VIZ registrierten Mobilitätsanbietern einen Zugangsvertrag nach Maßgabe von § 11(2) geschlossen hat. (5) Eine Authentifizierung ist dabei über eine RFID-Karte im Sinne dieses Vertrages möglich. Weitere Authentifizierungsmedien, wie insbesondere eine MobileApp sind zulässig. (6) Für die Authentifizierung mittels einer RFID-Karte oder einer MobileApp stellt die VIZ dem registrierten dritten Betreiber, direkt oder über eine E-Roaming- Plattform, eine Liste aller Nutzer, die zur Aufladung an der Ladeinfrastruktur berechtigt sind (Gesamt-Whitelist), zum Abruf bereit. Der dritte Betreiber ist verpflichtet, diese, direkt oder über eine E-Roaming-Plattform, täglich abzurufen und an jedem von ihm betriebenen Ladepunkt zur Verfügung zu stellen. (7) Der dritte Betreiber informiert die VIZ unverzüglich über den Abschluss und die Beendigung von Zugangsverträgen mit weiteren Mobilitätsanbietern. Vertrag über die Teilnahme an der Ladeinfrastruktur des Landes Berlin Seite 12/28
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05.11.2019 (8) Die technischen Vorgaben und Fristen zu den vorstehenden Absätzen sind der Anlage 3: Anforderungen an die Datenkommunikation zu entnehmen. (9) Der dritte Betreiber ist damit einverstanden, dass die VIZ seine Kontaktdaten gemäß Anlage 1: Ansprechpersonen auf ihrer Internetseite veröffentlicht. § 11 Verhältnis zu Mobilitätsanbietern (1) Der dritte Betreiber gewährleistet Mobilitätsanbietern bzw. deren Kunden den diskriminierungsfreien Zugang zu seinen Ladeeinrichtungen. Im Falle der Zuwiderhandlung muss er die Diskriminierung unverzüglich abstellen. (2) Der dritte Betreiber ist insbesondere verpflichtet, Mobilitätsanbietern den Abschluss eines Zugangsvertrages angemessenen anzubieten, der und den diskriminierungsfreien Vorgaben in Anlage 4: Zugangsvertrag, entspricht. (3) Die Zugangsentgelte des dritten Betreibers müssen marktüblich und angemessen sein und im öffentlichen Bereich einen Anreiz setzen, die Ladeeinrichtung sowie den zugeordneten Stellplatz nur für den Ladevorgang zu nutzen. Dieser Anreiz kann in Kombination mit der Stellplatzbeschilderung gesetzt werden. Der Betreiber muss diese Zugangsentgelte gegenüber allen Mobilitätsanbietern nach gleichen Bedingungen erheben. Die Zugangsentgelte dürfen dabei in der Struktur und der Höhe sowohl von den Zugangsentgelten anderer Betreiber abweichen als auch zwischen den verschiedenen eigenen Ladeeinrichtungen unterscheiden, soweit dies aufgrund sachlicher Kriterien und in nicht diskriminierender Weise erfolgt. (4) Der dritte Betreiber informiert jeden Mobilitätsanbieter, dass dieser berechtigt ist, sich an das Land Berlin zu wenden, falls er annimmt, dass das Angebot des dritten Betreibers nicht den Vorgaben nach Abs. (1) bis Abs. (3) entspricht. (5) Der dritte Betreiber ist verpflichtet, die abrechnungsrelevanten Informationen von Nutzern, die die Ladeeinrichtungen des dritten Betreibers genutzt haben, direkt oder über eine E-Roaming-Plattform, gemäß der Anlage 3: Anforderungen an die Datenkommunikation dem zuständigen Mobilitätsanbieter zur Verfügung zu stellen. Vertrag über die Teilnahme an der Ladeinfrastruktur des Landes Berlin Seite 13/28
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05.11.2019 (6) Erkennt der dritte Betreiber, dass die eindeutige Zuordnung eines Nutzers zu einem Mobilitätsanbieter nicht gewährleistet ist, weil die auf dem Authentifizierungsmedium des Nutzers enthaltene UID mit verschiedenen EMAID mehrerer Mobilitätsanbieter auf der Gesamt-Whitelist verknüpft ist, muss er jeden betroffenen Mobilitätsanbieter hierauf unverzüglich hinweisen. Die weiteren Vorgaben ergeben sich aus Anlage 4: Zugangsvertrag. § 12 Prüfung des Zugangsvertrags durch das Ladeinfrastrukturbüro (1) Mobilitätsanbieter können sich schriftlich und in begründeter Form an das Ladeinfrastrukturbüro wenden, sofern sie der Auffassung sind, dass das Angebot des dritten Betreibers auf Abschluss eines Zugangsvertrages nicht den Anforderungen nach § 11 Abs. (1) bis (3) entspricht. (2) Das Ladeinfrastrukturbüro fordert sodann den dritten Betreiber zur Stellungnahme auf und wirkt auf eine einvernehmliche Einigung beider Parteien hin. (3) Sofern eine Einigung nicht erfolgt, prüft das Ladeinfrastrukturbüro das Angebot des dritten Betreibers und entscheidet, ob das Angebot den Vorgaben dieses Vertrages entspricht und teilt seine begründete Entscheidung den Parteien mit; im Falle von Verstößen gegen Vorgaben aus § 11 Abs. (1) bis (3) weist es auf diese hin. (4) Entspricht das Angebot des dritten Betreibers den Vorgaben aus § 11 Abs. (1) bis (3), setzt das Ladeinfrastrukturbüro dem jeweiligen Mobilitätsanbieter eine Frist von zwei Wochen zur Annahme des Angebots. 1. Nimmt der jeweilige Mobilitätsanbieter das Angebot an, erfolgt eine Registrierung gemäß der Anlage 4: Zugangsvertrag. 2. Nimmt der jeweilige Mobilitätsanbieter das Angebot nicht innerhalb von zwei Wochen an und ist er bereits bei der Authentifizierungsdrehscheibe registriert, entzieht das Ladeinfrastrukturbüro ihm das Zugangsrecht zur Ladeinfrastruktur für seine Nutzer bis zur Vertragsannahme. Erfolgt eine unberechtigte Nichtannahme durch den jeweiligen Mobilitätsanbieter wiederholt, kann das Ladeinfrastrukturbüro ihm das Zugangsrecht zur Ladeinfrastruktur auf Zeit oder dauerhaft entziehen. Das Ladeinfrastrukturbüro informiert hierüber alle Betreiber. Vertrag über die Teilnahme an der Ladeinfrastruktur des Landes Berlin Seite 14/28
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05.11.2019 (5) Entspricht das Angebot des dritten Betreibers nicht den Vorgaben dieses Vertrages, setzt das Ladeinfrastrukturbüro dem dritten Betreiber eine Frist von zwei Wochen, um dem Mobilitätsanbieter ein Angebot zu übermitteln, das den Vorgaben aus § 11 Abs. (1) bis (3) entspricht. Der dritte Betreiber übersendet dieses zugleich dem Ladeinfrastrukturbüro zur Kenntnis. Übersendet der dritte Betreiber ein solches Angebot nicht oder nicht fristgerecht an den Mobilitätsanbieter, kann das Land diesen Vertrag kündigen. (6) Der dritte Betreiber kann sich an das Ladeinfrastrukturbüro wenden, sofern ein Mobilitätsanbieter sein Zugangsvertragsangebot nicht annimmt. Die Absätze (2) bis (4) gelten entsprechend. Entspricht das Angebot den Vorgaben und nimmt der Mobilitätsanbieter es nicht an, können die Ladeeinrichtungen des dritten Betreibers bei der Authentifizierungsdrehscheibe registriert werden. Entspricht sein Angebot nicht den Vorgaben, gilt Abs. (5) entsprechend. § 13 Pflichten gegenüber Nutzern (1) Der dritte Betreiber ermöglicht jedem Nutzer diskriminierungsfrei den Ladevorgang an den von ihm errichteten und betriebenen Ladeeinrichtungen, wenn der Nutzer sich mittels einer RFID-Karte oder (soweit der dritte Betreiber dies umgesetzt hat) einem weiteren zulässigen Authentifizierungsmedium, wie insbesondere einer MobileApp, authentifiziert. (2) Die näheren Vorgaben hierzu ergeben sich aus Anlage 3: Anforderungen an die Datenkommunikation. § 14 Mitteilungspflicht gegenüber dem Land (1) Der dritte Betreiber ist verpflichtet, dem Land jeden Zugangsvertrag, den er mit (dritten) Mobilitätsanbietern abschließt, unverzüglich in Kopie zu übersenden. Gleiches gilt für Änderungen der Zugangsentgelte oder anderer wesentlicher Vertragsbedingungen. (2) Im Falle von § 11 Abs. (6) unterrichtet der dritte Betreiber unverzüglich nach Kenntniserlangung das Land. Vertrag über die Teilnahme an der Ladeinfrastruktur des Landes Berlin Seite 15/28
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05.11.2019 § 15 Anbindung von Ladeeinrichtungen an die Authentifizierungsdrehscheibe (1) Der dritte Betreiber ist berechtigt, jederzeit Ladeeinrichtungen in die Ladeinfrastruktur einzubringen oder wieder abzumelden. (2) Die Anbindung setzt voraus, dass die Ladeeinrichtung die Vorgaben nach diesem Vertrag erfüllt. (3) Die Einbringung in die Ladeinfrastruktur erfolgt durch Meldung der Ladeeinrichtung an die Authentifizierungsdrehscheibe, indem der dritte Betreiber der VIZ Informationen zu der Ladeeinrichtung nach Maßgabe von Anlage 5: Informationsaustausch mit dem Land Berlin übermittelt und versichert, dass die Vorgaben nach Absatz (2) erfüllt sind. (4) Die VIZ bestätigt dem dritten Betreiber die Anbindung der Ladeeinrichtung per E-Mail. (5) Die Abmeldung von Ladeeinrichtungen erfolgt durch Mitteilung an die VIZ unter Mitteilung des Standortes der Ladeeinrichtung sowie des Datums der gewünschten Abmeldung von der Authentifizierungsdrehscheibe. Die VIZ bestätigt die Abmeldung zum gewünschten Datum per E-Mail an den dritten Betreiber. § 16 Informationsaustausch mit dem Land Berlin Der dritte Betreiber übermittelt der VIZ, direkt oder über eine E-Roaming-Plattform, statische und dynamische Daten zu den Ladeeinrichtungen nach Maßgabe von Anlage 5: Informationsaustausch mit dem Land Berlin. Pflichten des dritten Betreibers Unterabschnitt 1. Anforderungen an Ladeeinrichtungen § 17 Technischer Standard (1) Die Ladeeinrichtungen müssen den jeweils geltenden rechtlichen Vorgaben sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Vertrag über die Teilnahme an der Ladeinfrastruktur des Landes Berlin Seite 16/28
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05.11.2019 (2) Zur Erfüllung seiner Pflicht nach Absatz (1) rüstet der dritte Betreiber an allen Ladeeinrichtungen die in Anlage 2: Bestandsladeeinrichtungen aufgeführt sind, auf eigene Kosten so nach, dass sich die Nutzer mit einer RFID-Karte authentifizieren können. (3) Der dritte Betreiber veröffentlicht zeitgleich mit der erstmaligen Inbetriebnahme die entsprechende Bedienungsanleitung im Internet. Das Land ist berechtigt, diese auch auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen. § 18 Kennzeichnung und Werbung an Ladeeinrichtungen (1) Ladeeinrichtungen im Sinne von Anlage 2: Bestandsladeeinrichtungen dürfen den Unternehmensnamen in gleicher Weise ausweisen wie bislang (Anlage 6: Design Bestandsladeeinrichtungen). (2) Der dritte Betreiber ist verpflichtet, alle Ladeeinrichtungen, die nach Vertragsbeginn errichtet werden, mit einer Kennzeichnung in Form eines Firmen-Signets an der Rückseite der Ladeeinrichtung zu versehen. Bei Ladeeinrichtungen im öffentlichen Raum darf das Signet eine Fläche von höchstens 50 cm² haben, dabei soll das Signet eine Breite von 125 mm und eine Höhe von 40 mm nicht überschreiten. (3) Im Übrigen ist jede Werbung an Ladeeinrichtungen im öffentlichen Raum unzulässig. (4) An Ladeeinrichtungen im halböffentlichen Raum darf auch sonstige Werbung angebracht werden, wenn die Ladeeinrichtung weiter deutlich als Teil der öffentlich geförderten Ladeinfrastruktur erkennbar ist. Die Werbung darf nicht den Interessen des Landes widersprechen, nicht sexistisch oder in sonstiger Weise anstößig sein oder gegen die öffentliche Ordnung verstoßen. (5) Im Falle des Zuwiderhandelns gemäß Abs. (1) bis (4) ist der dritte Betreiber nach Aufforderung des Landes zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet. § 19 Design (1) Ladeeinrichtung, die der dritte Betreiber bereits vor Vertragsbeginn errichtet hat, die in Anlage 2: Bestandsladeeinrichtungen aufgeführt sind und den Vertrag über die Teilnahme an der Ladeinfrastruktur des Landes Berlin Seite 17/28
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05.11.2019 Angaben in Anlage 6: Design Bestandsladeeinrichtungen entsprechen, dürfen nach Maßgabe der folgenden Punkte unverändert im öffentlichen Raum verbleiben: 1. Das in Anlage 7: Logo ausgewiesene Signet „be emobil“ (Größe ISO/DIN-Reihe A 6, 105 × 148 mm) ist auf Vorder- und Rückseite anzubringen. 2. Namensänderungen des dritten Betreibers dürfen bei der Folierung der Flächen berücksichtigt werden, jedoch ohne dass dadurch das Erscheinungsbild der Ladeeinrichtung maßgeblich verändert wird. (2) Ladeeinrichtungen, die der dritte Betreiber nach Vertragsbeginn neu errichtet, sind nach folgenden Kriterien einheitlich zu gestalten: 1. Die Farbgebung ist SignalGrau (RAL-Farbcode 7004). 2. Das in Anlage 7: Logo ausgewiesene Signet „be emobil“ (Größe ISO/DIN-Reihe A 6, 105 × 148 mm) ist auf Vorder- und Rückseite anzubringen. 3. Die Telefonnummer der technischen Hotline gemäß § 21 ist gut sichtbar an der Vorderseite oder den Seitenflächen der Ladeeinrichtung kenntlich zu machen. 4. Eine allgemeinverständliche graphische Darstellung erläutert den Gebrauch der Ladeeinrichtung für Nutzer; die Ladetechnologie sowie die entsprechende elektrische Leistung sind so auszuweisen, dass der Nutzer diese vor Beginn des Ladevorgangs erkennen kann. 5. Bei Ladeeinrichtungen im öffentlichen Raum dürfen die oberirdischen Anlagenteile insgesamt die Außenmaße von höchstens 1700 mm Höhe, 450 mm Breite und 360 mm Tiefe nicht überschreiten. 6. Sofern der dritte Betreiber eine Ladeeinrichtung als „Hotspot“ kennzeichnen möchte, hat der dritte Betreiber dies im jeweiligen Einzelfall mit dem Land abzustimmen und das durch das Land vorgegebene einheitliche Kennzeichnungsmuster zu verwenden. (3) Eine Abweichung von den Vorgaben des vorstehenden Absatzes, ist insbesondere bei Ladeeinrichtungen, die bereits vor Vertragsbeginn vom dritten Betreiber betrieben worden sind, grundsätzlich möglich. Sie bedarf Vertrag über die Teilnahme an der Ladeinfrastruktur des Landes Berlin Seite 18/28
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05.11.2019 der jedoch vorherigen schriftlichen Zustimmung des Landes. Das Land entscheidet hierüber nach freiem Ermessen. Unterabschnitt 2. Betrieb von Ladeeinrichtungen § 20 Stromqualität/Berichtswesen (1) Der für den Ladevorgang erforderliche Strom muss aus erneuerbaren Energien stammen. Zur Erfüllung dieser Pflicht entwertet der Lieferant des Stroms für die zum Ladevorgang erforderlichen Strommengen einen Herkunftsnachweis gemäß § 5 Nr. 20 Erneuerbare-Energien-Gesetz beim Herkunftsnachweisregister des Umweltbundesamts. (2) Der dritte Betreiber wird dem Land am ersten Werktag der Kalendermonate März, Juni, September und Dezember einen Bericht über das zuletzt abgeschlossene Quartal vorlegen. Dieser Bericht beschreibt alle in diesem Quartal durchgeführten Maßnahmen und weist die Entwertung der Herkunftsnachweise für die zum Ladevorgang erforderlichen Strommengen nach. § 21 Einrichtung einer technischen Hotline (1) Der dritte Betreiber gewährleistet eine Hotline, die täglich 24 Stunden durch technisch kompetentes Personal besetzt ist, das Zugriff auf die Fernwarte der Ladeeinrichtungen des dritten Betreibers hat. Anrufe werden unverzüglich entgegengenommen. Der dritte Betreiber ist berechtigt, einen kompetenten Dritten damit zu beauftragen. (2) Der dritte Betreiber macht die Telefonnummer dieser Hotline an der Ladeeinrichtung gemäß § 19 kenntlich. (3) Der dritte Betreiber bearbeitet Anfragen, die kein unverzügliches Handeln erfordern, werktags zwischen 08:00 und 18:00 Uhr. Die Bearbeitungsfrist beträgt vier Stunden. Dabei bleiben Zeiten zwischen 18:00 und 08:00 Uhr des Folgetages unberücksichtigt. (4) Die Bearbeitungsfristen nach vorstehendem Absatz lassen die Fristen zur Beseitigung von Störungen oder Schäden nach § 23 unberührt. Vertrag über die Teilnahme an der Ladeinfrastruktur des Landes Berlin Seite 19/28
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05.11.2019 § 22 Instandhaltung und Erneuerung (1) Der dritte Betreiber ist für die bedarfsgerechte Instandhaltung und Erneuerung der eingebrachten Ladeeinrichtungen verantwortlich. Dies umfasst insbesondere die Pflicht zur Beseitigung von Störungen und Schäden an den Ladeeinrichtungen, solange sie Teil der Ladeinfrastruktur sind. (2) Soweit erforderlich muss der dritte Betreiber für Maßnahmen nach Abs. (1) rechtzeitig die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen beantragen. (3) Wenn die Maßnahmen den Verkehr im öffentlichen Raum beeinträchtigen, wird der dritte Betreiber die Maßnahmen nach Möglichkeit außerhalb der Hauptverkehrszeiten durchführen. Als Hauptverkehrszeiten gelten die Zeiten von 06:00 bis 09:00 Uhr sowie von 15:00 Uhr bis 19:00 Uhr. (4) Der dritte Betreiber stellt, soweit erforderlich, während einer Maßnahme zur Instandhaltung oder Erneuerung Absicherungen nach den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA), wie etwa Sperreinrichtungen, auf, um einen sicheren Verkehr zu gewährleisten. (5) Kann sich ein Nutzer an einer Ladeeinrichtung des dritten Betreibers nicht authentifizieren, klärt der dritte Betreiber, ob der Fehler von ihm oder von dem Mobilitätsanbieter des Nutzers zu verantworten ist. § 23 Frist zur Beseitigung von Störungen und Schäden (1) Erlangt der dritte Betreiber Kenntnis von einer Störung oder von einem Schaden an der Ladeeinrichtung, muss er unverzüglich aufklären, ob eine Gefahr für Leib, Leben oder die Verkehrssicherheit vorliegt. Sofern Anhaltspunkte für eine solche Gefahr vorliegen, muss der dritte Betreiber die notwendigen Maßnahmen unverzüglich veranlassen. Hierzu lässt er insbesondere die betroffene Ladeeinrichtung stromlos schalten und ergreift die erforderlichen provisorischen Sicherungsmaßnahmen, insbesondere solche im Sinne der Straßenverkehrsordnung. (2) Kann ein Nutzer sein Elektrofahrzeuges nicht von einer Ladeeinrichtung entriegeln, muss der dritte Betreiber das Elektrofahrzeug innerhalb von zwei Stunden entriegeln. Dies gilt nicht für den Fall, dass die Entriegelung aus Vertrag über die Teilnahme an der Ladeinfrastruktur des Landes Berlin Seite 20/28
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